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D-6827/2024

D-6827/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juni 2024 in der Schweiz um Ge- währung vorübergehenden Schutzes nach. Zur Begründung des Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Aufgrund des Krieges sei sie nach Polen gegangen, wo sie einen polnischen Schutzstatus erhalten und vom (…) März 2022 bis zum (…) Mai 2024 gelebt habe. Da der polnische Staat ihr die Unterkunft nicht mehr bezahlt habe und sie nur über eine kleine Rente verfüge, sei sie in die Schweiz gereist. Hier würde eine Nichte von ihr wohnen. Den Schutzstatus in Polen habe sie annullieren lassen. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz sowie dem Vollzug der Wegweisung nach Polen. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (am 5. Oktober 2024 eröffnet) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Be- schwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht datiert vom 21. Oktober 2024 – Postaufgabe am 29. Oktober 2024 – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Oktober 2024. Sie beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung, ein- schliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Oktober 2024 den Ein- gang der Beschwerde.

D-6827/2024 Seite 3

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsels ver- zichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes

D-6827/2024 Seite 4 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat de- finierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Sie habe in Po- len über einen Schutzstatus verfügt und sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen ändere an der mangelnden Schutzbedürftigkeit nichts. Aus den Akten gehe ausserdem nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorüber- gehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbe- schluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, sofern ihr Schutzstatus in Polen tatsächlich beendet worden sein sollte.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde auf den Stand- punkt, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da sie kein Geld und keine Unterkunft habe. Zudem leide sie an Bluthochdruck, Arthrose und

D-6827/2024 Seite 5 psychischen Problemen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme, könne sie in Polen keiner Arbeit nachgehen.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten ver- mag.

E. 6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsangehörige, welche am Tag des Angriffs durch die Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine – am 24. Februar 2022 – in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allge- meinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägun- gen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schut- zes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorüberge- henden Schutzes, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, wel- che vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutz- bedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eintrittsunterlagen vom 6. Juni 2024 geltend, dass sie in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe, und reichte dafür ihre polnische PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsre- gistrierungssystem]) zu den Akten. Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU-Staatsangehörigen) auch ukrainische Staats- angehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nicht- ukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukra- inische Grenze nach Polen eingereist sind. Eine PESEL-Nummer ermög- licht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung finanzi- eller Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeits- tätigkeit (vgl. <https://visitukraine.today/de/blog/202/ukrainians-in-poland- how-to-get-a-pesel-number>; <https://www.deutsches-polen-institut.de/ blogpodcast/blog/rechte-der-ukrainerinnen-und-ukrainer-in-polen/>; beide zuletzt abgerufen am 5.12.2024; vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer E- 3310/2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3).

D-6827/2024 Seite 6 Auch die geltend gemachte Annullierung des Schutzstatus führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Schutzalternative. Die Wiedererlangung ei- ner PESEL-Nummer in Polen ist ukrainischen Staatsangehörigen auf An- trag hin möglich, wobei das Vorgehen genau dasselbe wie beim ersten Er- halt der PESEL-Nummer ist. Durch die Wiedererlangung ihrer PESEL- Nummer dürfen sie sich 18 Monate lang in Polen aufhalten (vgl. zum Gan- zen <https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-res- tore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance>; zuletzt abgerufen am 5.12.2024). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die polnischen Behörden der Beschwerdeführerin mit Blick auf die vom SEM in der angefochtenen Ver- fügung zitierte EU-Richtlinie und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorüberge- henden Schutz gewähren sollten. Es bleibt der Beschwerdeführerin deshalb unbenommen, sich an die polni- schen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr seinerzeitiges Verlas- sen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen.

E. 6.4 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Schutzstatus in Polen wieder zu erlangen. Sie verfügt daher über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorüber- gehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwer- deschrift und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-6827/2024 Seite 7 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das offenkundig nicht. Auch die allgemeine

D-6827/2024 Seite 8 Menschenrechtssituation im Polen lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernst- hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 8.3.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide an Bluthochdruck, Arth- rose und psychischen Problemen. In diesem Zusammenhang reichte sie zwei Terminkarten für Arzttermine am (…) Oktober 2024 und am (…) Ok- tober 2024 ein. Entsprechende Berichte wurden bis zum heutigen Zeit- punkt nicht zu den Akten gereicht. Angesichts der geltend gemachten Be- schwerden ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde in eine medizinische Notlage geraten. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitli- chen Beeinträchtigung ist gemäss der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheits- system (vgl. Urteil des BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3.2). Allfällige längere Wartezeiten für einen Termin bei einem Spezialis- ten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

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E. 8.3.4 Auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Probleme im Hin- blick auf das Erhalten und Finanzieren einer geeigneten Unterkunft und auf ihre kleine Rente gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zu- mutbar ist, zu widerlegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Not- lage geraten würde, zumal sie aufgrund ihrer PESEL-Nummer Anspruch auf Sozialhilfe hat.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis am 21. April 2027 gülti- gen ukrainischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen Mittello- sigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 10.2 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6827/2024 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juni 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. Zur Begründung des Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Aufgrund des Krieges sei sie nach Polen gegangen, wo sie einen polnischen Schutzstatus erhalten und vom (...) März 2022 bis zum (...) Mai 2024 gelebt habe. Da der polnische Staat ihr die Unterkunft nicht mehr bezahlt habe und sie nur über eine kleine Rente verfüge, sei sie in die Schweiz gereist. Hier würde eine Nichte von ihr wohnen. Den Schutzstatus in Polen habe sie annullieren lassen. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz sowie dem Vollzug der Wegweisung nach Polen. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (am 5. Oktober 2024 eröffnet) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht datiert vom 21. Oktober 2024 - Postaufgabe am 29. Oktober 2024 - erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Oktober 2024. Sie beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Sie habe in Polen über einen Schutzstatus verfügt und sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen ändere an der mangelnden Schutzbedürftigkeit nichts. Aus den Akten gehe ausserdem nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, sofern ihr Schutzstatus in Polen tatsächlich beendet worden sein sollte. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da sie kein Geld und keine Unterkunft habe. Zudem leide sie an Bluthochdruck, Arthrose und psychischen Problemen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme, könne sie in Polen keiner Arbeit nachgehen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsangehörige, welche am Tag des Angriffs durch die Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutzes, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 6.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eintrittsunterlagen vom 6. Juni 2024 geltend, dass sie in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe, und reichte dafür ihre polnische PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) zu den Akten. Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU-Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung finanzieller Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. ; ; beide zuletzt abgerufen am 5.12.2024; vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3). Auch die geltend gemachte Annullierung des Schutzstatus führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Schutzalternative. Die Wiedererlangung einer PESEL-Nummer in Polen ist ukrainischen Staatsangehörigen auf Antrag hin möglich, wobei das Vorgehen genau dasselbe wie beim ersten Erhalt der PESEL-Nummer ist. Durch die Wiedererlangung ihrer PESEL-Nummer dürfen sie sich 18 Monate lang in Polen aufhalten (vgl. zum Ganzen ; zuletzt abgerufen am 5.12.2024). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die polnischen Behörden der Beschwerdeführerin mit Blick auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte EU-Richtlinie und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten. Es bleibt der Beschwerdeführerin deshalb unbenommen, sich an die polnischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr seinerzeitiges Verlassen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen. 6.4 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Schutzstatus in Polen wieder zu erlangen. Sie verfügt daher über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das offenkundig nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Polen lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide an Bluthochdruck, Arthrose und psychischen Problemen. In diesem Zusammenhang reichte sie zwei Terminkarten für Arzttermine am (...) Oktober 2024 und am (...) Oktober 2024 ein. Entsprechende Berichte wurden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gereicht. Angesichts der geltend gemachten Beschwerden ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde in eine medizinische Notlage geraten. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gemäss der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3.2). Allfällige längere Wartezeiten für einen Termin bei einem Spezialisten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.3.4 Auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Probleme im Hinblick auf das Erhalten und Finanzieren einer geeigneten Unterkunft und auf ihre kleine Rente gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, zu widerlegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal sie aufgrund ihrer PESEL-Nummer Anspruch auf Sozialhilfe hat. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis am 21. April 2027 gültigen ukrainischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). 10.2 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz