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E-3634/2025

E-3634/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Januar 2024 zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester (alle N […]) in die Schweiz ein und ersuchte gemeinsam mit diesen am 31. Januar 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, der zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester seinen festen Wohnsitz in der Ob- last B.______ gehabt habe. Er sei Student und verfüge in Polen über einen Schutzstatus beziehungsweise eine PESEL-Nummer (Anmerkung BVGer: polnische Personenkennzahl). Am 30. Januar 2024 sei er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester via Polen und C._______ in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbrin- gen legte der Beschwerdeführer seinen gültigen ukrainischen Reisepass, seine gültige ukrainische Identitätskarte und seine Geburtsurkunde vor. C. C.a Am 28. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repub- lik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbe- fugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) die polni- schen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dem Ersu- chen lagen unter anderem die Dokumente betreffend PESEL des Be- schwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester sowie der polnische Führerschein seines Vaters bei. C.b Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers sowie seiner Eltern und seiner Schwester am 3. Juni 2024 zu. D. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 informierte die rubrizierte Rechtsver- treterin die Vorinstanz darüber, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde. Gleichzeitig wurde ergän- zend ausgeführt, sein Vater verfüge seit 20(…) über eine

E-3634/2025 Seite 3 Arbeitsbewilligung in Polen, wo dieser etwa sechs Monate geblieben sei, bevor er (der Vater) im Mai 20(…) in die Ukraine zurückgekehrt sei. Er (der Beschwerdeführer) sei bei Kriegsbeginn gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Polen geflohen. Dort hätten sie vier Monate von der Sozialhilfe gelebt, bevor seine Mutter eine Arbeit gefunden habe. Zwei Jahre hätten sie in Polen auf die Ankunft seines Vaters gewartet. Als sein Vater dann gekommen sei, habe dieser keine Arbeitsstelle finden können. Dies deshalb, weil sich die Stimmung gegenüber ukrainischen Personen in Polen zunehmend verschlechtert habe und Männer, die aus der Armee ausgeschieden seien, als Verräter gälten. Auch Kinder würden im Schul- system diskriminiert werden. Aufgrund dessen hätten er und seine Familie sich dazu entschieden, in die Schweiz zu reisen. In der Schweiz bemühe er sich aktiv um seine Integration und nehme an sozialen und kulturellen Veranstaltungen teil. E. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

21. März 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zur möglichen Wegweisung aus der Schweiz. F. Mit Stellungnahme vom 30. März 2025 liess der Beschwerdeführer ausfüh- ren respektive führte er selbst in einem der Stellungnahme beigelegten Schreiben aus, in Polen habe er kein Aufenthaltsrecht mehr, da sein Dos- sier durch den Umzug in die Schweiz definitiv geschlossen worden sei. Des Weiteren führe das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets für mehr als 30 Tage gemäss polnischem Gesetz zum Verlust des Schutztitels in Polen. Er müsste folglich, um erneut einen Schutztitel in Polen erhalten zu kön- nen, in die Ukraine zurückkehren und dann von dort aus wieder über die Grenze nach Polen einreisen. Dies würde allerdings bedeuten, dass er und seine Familie wieder ins Kriegsgebiet zurückkehren müssten, obwohl sie doch vor dem Krieg geflohen seien. Hinzu komme, dass zum aktuellen Zeitpunkt kein Mann über 18 Jahre die Ukraine verlassen dürfe und die ukrainischen Behörden aufgrund der Rekrutierungsschwierigkeiten erwä- gen würden, auch Männer ab 18 Jahren einzuberufen, die bis anhin vom Krieg verschont geblieben seien. Da der Vater des Beschwerdeführers in Polen keine Arbeit gefunden habe und sich die gesamte Familie in Polen immer unsicherer gefühlt hätte, hätten sie am (…). Januar 20(…) den Stadtrat von D._______ über ihren Umzug in die Schweiz informiert. Aus- serdem beantrage er eine gemeinsame Dossierführung mit seinen Eltern

E-3634/2025 Seite 4 und seiner Schwester, da eine separate Dossierführung zu einer Trennung der Familie führe, was dem Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 widerspreche. Er sei als Student finanziell von seinen Eltern abhän- gig und befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung, weshalb er familiäre Unterstützung benötige. G. Mit Verfügung vom 17. April 2025 – eröffnet am 18. April 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu und beauf- tragte diesen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2025 liess der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des Verfah- rens mit demjenigen seiner Eltern und seiner Schwester sowie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen – nebst bereits bei der Vorinstanz eingereich- ten Dokumenten – ein selbst verfasstes Schreiben des Beschwerdefüh- rers, ein Arztbericht vom 12. Mai 2025, ein Auszug über eine Entscheidung der polnischen Behörden vom (…). April 20(…) betreffend den Vater des Beschwerdeführers, Bestätigungen von Teilnahmen des Beschwerdefüh- rers und seiner Eltern an einem Französischkurs sowie Fotos der Schwes- ter bei. I. Am 21. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfü- gung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet dem- nach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

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E. 4.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG das erstinstanzliche Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt und das Ent- scheiddispositiv in die französische Sprache übersetzt. Im Beschwerdever- fahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich die Sprache des an- gefochtenen Entscheids massgebend. Der rechtsvertretene Beschwerde- führer liess seine Beschwerde in französischer Sprache einreichen. Ein Wechsel der Verfahrenssprache wurde vorliegend nicht beantragt. Ein sol- cher drängt sich im Übrigen auch nicht auf, da der Beschwerdeführer zum einen rechtsvertreten und zum anderen auch selbst dazu in der Lage war, sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in der von ihm gewünschten Sprache zu äussern respektive eine rechts- genügliche Beschwerde einreichen zu lassen.

E. 5 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers (N […]), welches ebenfalls am Bun- desverwaltungsgericht hängig ist (E-3629/2025), zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt. Da der Beschwerdeführer volljährig ist und eigene Beschwerdegründe geltend macht, ist der Antrag auf Verei- nigung der Beschwerdeverfahren abzuweisen.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter an- derem schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kin- der und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt.

E. 6.3 Dem Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes ist Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass eine Person grundsätzlich

E-3634/2025 Seite 7 nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht wer- den kann (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3; statt vieler: Urteile des BVGer E-2880/2025 vom 21. Mai 2025 E. 5.3; E-1392/2025 vom 28. März 2025 E. 6.2).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei, da er in Polen über eine bestehende Schutzalternative verfüge und lehnte dessen Ge- such um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab. Der Beschwer- deführer bestreitet dies im Wesentlichen mit denselben Vorbringen wie be- reits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorhergehend Bst. F).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine PESEL-Nummer und ihm wurde von Polen auch ein Schutztitel gewährt (vgl. SEM-Akte […]-8/26). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers sowie derjenigen seiner Eltern und seiner Schwester ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte […]-9/2). Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukra- ine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Re- gistrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung auf- grund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrie- rung erfolgt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-883/2025 vom 28. März 2025 E. 4.3 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert (vgl. European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Country Report Poland, 2023 Update, Juni 2024, S. 13 [https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023- Update.pdf], besucht am 17.06.2025). Der Beschwerdeführer wird somit seine PESEL-Nummer reaktivieren können und eine Aufenthaltsbewilli- gung erhalten. Seine Befürchtung, er könne nicht nach Polen einreisen, weil er den Schutztitel aufgrund des Verlassens des polnischen Hoheitsge- bietes für mehr als 30 Tage verloren hätte und eine Reaktivierung nur bei

E-3634/2025 Seite 8 einer direkten Einreise von der Ukraine her möglich sei, erweist sich als unbegründet.

E. 7.3 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 8 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu ent- nehmen. Er verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-3634/2025 Seite 9 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu ent- nehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er in Polen mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Polen zu vermuten (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Ver- ordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung nicht zu wi- derlegen. Individuelle Gründe, welche den Vollzug nach Polen als unzu- mutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Erste Integrationsbemühungen in der Schweiz im Sinne von Erwerb der sprachlichen Fähigkeiten sowie Teilnahme in lokalen Vereinen stehen einer Rückübernahme durch Polen nicht entgegen. Weiter stellen soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung in Polen im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er aufgrund seiner PESEL-Nummer grundsätzlich Anspruch auf So- zialhilfe hat (vgl. Urteil des BVGer D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.4) und diese auch bereits zuvor erhalten hat (vgl. SEM-Akte […]- 11/17). Die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Prob- leme ([…]) entsprechen nicht der von der Rechtsprechung für die Unzu- mutbarkeit des Vollzugs geforderten hohen Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem und medizinische Behandlungen, ins- besondere auch die vom Beschwerdeführer benötigte Hormontherapie,

E-3634/2025 Seite 10 sind gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer E-883/2025 E. 9.3.3 m.w.H.). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen ukrainischen Reise- pass. Demnach ist der Wegweisungsvollzug auch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die polnischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte […]- 9/2).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Wie aus dem Urteil E-3629/2025 mit heutigem Datum betreffend die Eltern und die Schwester hervorgeht, wird auch deren Beschwerde vom Bundes- verwaltungsgericht abgewiesen und sie werden ebenfalls aufgrund einer valablen Schutzalternative in Polen aus der Schweiz weggewiesen. Dem Grundsatz der Einheit der Familie ist im Rahmen des Wegweisungsvoll- zugs Rechnung zu tragen. Entsprechend kann vorliegend auch offenblei- ben, ob – wie beschwerdeweise geltend gemacht – zwischen dem Be- schwerdeführer und seinen Eltern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entspre- chend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos er- wiesen haben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-3634/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-3634/2025 und E-3629/2025 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3634/2025 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Januar 2024 zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester (alle N [...]) in die Schweiz ein und ersuchte gemeinsam mit diesen am 31. Januar 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, der zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester seinen festen Wohnsitz in der Oblast B.______ gehabt habe. Er sei Student und verfüge in Polen über einen Schutzstatus beziehungsweise eine PESEL-Nummer (Anmerkung BVGer: polnische Personenkennzahl). Am 30. Januar 2024 sei er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester via Polen und C._______ in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seinen gültigen ukrainischen Reisepass, seine gültige ukrainische Identitätskarte und seine Geburtsurkunde vor. C. C.a Am 28. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dem Ersuchen lagen unter anderem die Dokumente betreffend PESEL des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester sowie der polnische Führerschein seines Vaters bei. C.b Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern und seiner Schwester am 3. Juni 2024 zu. D. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Vorinstanz darüber, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde. Gleichzeitig wurde ergänzend ausgeführt, sein Vater verfüge seit 20(...) über eine Arbeitsbewilligung in Polen, wo dieser etwa sechs Monate geblieben sei, bevor er (der Vater) im Mai 20(...) in die Ukraine zurückgekehrt sei. Er (der Beschwerdeführer) sei bei Kriegsbeginn gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Polen geflohen. Dort hätten sie vier Monate von der Sozialhilfe gelebt, bevor seine Mutter eine Arbeit gefunden habe. Zwei Jahre hätten sie in Polen auf die Ankunft seines Vaters gewartet. Als sein Vater dann gekommen sei, habe dieser keine Arbeitsstelle finden können. Dies deshalb, weil sich die Stimmung gegenüber ukrainischen Personen in Polen zunehmend verschlechtert habe und Männer, die aus der Armee ausgeschieden seien, als Verräter gälten. Auch Kinder würden im Schulsystem diskriminiert werden. Aufgrund dessen hätten er und seine Familie sich dazu entschieden, in die Schweiz zu reisen. In der Schweiz bemühe er sich aktiv um seine Integration und nehme an sozialen und kulturellen Veranstaltungen teil. E. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zur möglichen Wegweisung aus der Schweiz. F. Mit Stellungnahme vom 30. März 2025 liess der Beschwerdeführer ausführen respektive führte er selbst in einem der Stellungnahme beigelegten Schreiben aus, in Polen habe er kein Aufenthaltsrecht mehr, da sein Dossier durch den Umzug in die Schweiz definitiv geschlossen worden sei. Des Weiteren führe das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets für mehr als 30 Tage gemäss polnischem Gesetz zum Verlust des Schutztitels in Polen. Er müsste folglich, um erneut einen Schutztitel in Polen erhalten zu können, in die Ukraine zurückkehren und dann von dort aus wieder über die Grenze nach Polen einreisen. Dies würde allerdings bedeuten, dass er und seine Familie wieder ins Kriegsgebiet zurückkehren müssten, obwohl sie doch vor dem Krieg geflohen seien. Hinzu komme, dass zum aktuellen Zeitpunkt kein Mann über 18 Jahre die Ukraine verlassen dürfe und die ukrainischen Behörden aufgrund der Rekrutierungsschwierigkeiten erwägen würden, auch Männer ab 18 Jahren einzuberufen, die bis anhin vom Krieg verschont geblieben seien. Da der Vater des Beschwerdeführers in Polen keine Arbeit gefunden habe und sich die gesamte Familie in Polen immer unsicherer gefühlt hätte, hätten sie am (...). Januar 20(...) den Stadtrat von D._______ über ihren Umzug in die Schweiz informiert. Ausserdem beantrage er eine gemeinsame Dossierführung mit seinen Eltern und seiner Schwester, da eine separate Dossierführung zu einer Trennung der Familie führe, was dem Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 widerspreche. Er sei als Student finanziell von seinen Eltern abhängig und befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung, weshalb er familiäre Unterstützung benötige. G. Mit Verfügung vom 17. April 2025 - eröffnet am 18. April 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen seiner Eltern und seiner Schwester sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen - nebst bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten - ein selbst verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers, ein Arztbericht vom 12. Mai 2025, ein Auszug über eine Entscheidung der polnischen Behörden vom (...). April 20(...) betreffend den Vater des Beschwerdeführers, Bestätigungen von Teilnahmen des Beschwerdeführers und seiner Eltern an einem Französischkurs sowie Fotos der Schwester bei. I. Am 21. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG das erstinstanzliche Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt und das Entscheiddispositiv in die französische Sprache übersetzt. Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer liess seine Beschwerde in französischer Sprache einreichen. Ein Wechsel der Verfahrenssprache wurde vorliegend nicht beantragt. Ein solcher drängt sich im Übrigen auch nicht auf, da der Beschwerdeführer zum einen rechtsvertreten und zum anderen auch selbst dazu in der Lage war, sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in der von ihm gewünschten Sprache zu äussern respektive eine rechtsgenügliche Beschwerde einreichen zu lassen.

5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]), welches ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (E-3629/2025), zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt. Da der Beschwerdeführer volljährig ist und eigene Beschwerdegründe geltend macht, ist der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter anderem schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt. 6.3 Dem Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes ist Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass eine Person grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3; statt vieler: Urteile des BVGer E-2880/2025 vom 21. Mai 2025 E. 5.3; E-1392/2025 vom 28. März 2025 E. 6.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei, da er in Polen über eine bestehende Schutzalternative verfüge und lehnte dessen Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Wesentlichen mit denselben Vorbringen wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorhergehend Bst. F). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine PESEL-Nummer und ihm wurde von Polen auch ein Schutztitel gewährt (vgl. SEM-Akte [...]-8/26). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers sowie derjenigen seiner Eltern und seiner Schwester ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-9/2). Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-883/2025 vom 28. März 2025 E. 4.3 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert (vgl. European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Country Report Poland, 2023 Update, Juni 2024, S. 13 [https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf], besucht am 17.06.2025). Der Beschwerdeführer wird somit seine PESEL-Nummer reaktivieren können und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Seine Befürchtung, er könne nicht nach Polen einreisen, weil er den Schutztitel aufgrund des Verlassens des polnischen Hoheitsgebietes für mehr als 30 Tage verloren hätte und eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise von der Ukraine her möglich sei, erweist sich als unbegründet. 7.3 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

8. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Er verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Polen zu vermuten (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung nicht zu widerlegen. Individuelle Gründe, welche den Vollzug nach Polen als unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Erste Integrationsbemühungen in der Schweiz im Sinne von Erwerb der sprachlichen Fähigkeiten sowie Teilnahme in lokalen Vereinen stehen einer Rückübernahme durch Polen nicht entgegen. Weiter stellen soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung in Polen im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er aufgrund seiner PESEL-Nummer grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe hat (vgl. Urteil des BVGer D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.4) und diese auch bereits zuvor erhalten hat (vgl. SEM-Akte [...]-11/17). Die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Probleme ([...]) entsprechen nicht der von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderten hohen Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem und medizinische Behandlungen, insbesondere auch die vom Beschwerdeführer benötigte Hormontherapie, sind gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer E-883/2025 E. 9.3.3 m.w.H.). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen ukrainischen Reisepass. Demnach ist der Wegweisungsvollzug auch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die polnischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-9/2). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Wie aus dem Urteil E-3629/2025 mit heutigem Datum betreffend die Eltern und die Schwester hervorgeht, wird auch deren Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und sie werden ebenfalls aufgrund einer valablen Schutzalternative in Polen aus der Schweiz weggewiesen. Dem Grundsatz der Einheit der Familie ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Entsprechend kann vorliegend auch offenbleiben, ob - wie beschwerdeweise geltend gemacht - zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-3634/2025 und E-3629/2025 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: