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E-2880/2025

E-2880/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-21 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am (…) Dezember 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Im Triagegespräch vom (…) Dezember 2024 trug sie dazu vor, sie sei ge- schieden und habe einen (…)-jährigen Sohn. Sie sei Hausfrau gewesen, habe nicht mehr gearbeitet und sei vom Ex-Ehemann und Sohn unterstützt worden. Sie habe von 1983 bis 2015 in B._______, zuletzt in C._______. Danach sei sie nach D._______ geflüchtet. Am selben Tag wurde ihr die schriftliche Kurzbefragung (Ukraine) unter- breitet (vgl. SEM-Akten […]-[Akte]-4). Dabei trug sie weiter vor, sie habe die Ukraine am (…) November 2024 verlassen und sei über Polen, Deutschland und Frankreich in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente zu den Akten: - ukrainischer Reisepass Nr. (…), ausgestellt am (…) 2024, gültig bis (…) 2034 (mit Einreisestempel der polnischen Behörden datiert […] 2024); - ukrainischer Ausweis mit Foto (…); - drei fremdsprachige Dokumente datiert 19. November 1998, 12. Juli 2017 respektive unbekannt (mit Nr. […]). B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin auf- gefordert, zusätzliche sachdienliche Angaben zu machen und Beweismittel nachzureichen.

C. C.a Am (…) 2024 ersuchte das SEM unter Vorlage von Kopien des Reise- passes die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdefüh- rerin. C.b Gleichentags hiessen die polnischen Behörden das Ersuchen des SEM gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent- halt (SR 0.142.116.499) gut (vgl. Akte 11).

E-2880/2025 Seite 3 D. D.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 gewährte das SEM der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz sowie zur Wegweisung nach Po- len. D.b Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin persönlich Stellung dazu. Dabei führte sie ergänzend aus, sie habe in der Stadt B._______ den grössten Teil ihres Lebens verbracht, Sie habe im März 2015 B._______ verlassen müssen, weil ihr Leben und ihre Gesund- heit durch militärische Aktionen und Terroranschläge in der Region bedroht worden seien. Danach habe sie mehrmals ihren Wohnort gewechselt und habe sich in E._______, F._______, G._______ und D._______ aufgehal- ten. Am Morgen des 22. Februar 2022 sei sie durch starke Explosionen geweckt worden. Im März 2022 sei sie in die Stadt H._______ gezogen, wo sie bis Ende April 2022 geblieben sei; danach sei sie nach D._______ zurückgekehrt. Weil sie im Juli 2022 die Nachricht über die schwere Er- krankung ihrer in I._______ lebenden Mutter erhalten habe, sei sie am 23. Juli 2022 in diese Stadt gereist und bis zum 4. November 2022 dort geblie- ben. Am 5. November 2022 habe sie sich wieder nach D._______ bege- ben, um einen biometrischen Reisepass für die Reise nach Europa zu er- halten. Am 28. November 2022 habe sie D._______ Richtung Schweiz ver- lassen. Dieser Stellungnahme wurden weitere Beweismittel beigefügt: - diverse fremdsprachige Dokumente (Nr. […], Nr. […]); - drei fremdsprachige Schreiben datiert 19. November 1998, 12. Juli 2017 respektive unbekannt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A); - fremdsprachige Karte, ausgestellt am […] 2015; - Zugfahrkarte vom […] 2022; - «Migration Card» mit Vermerk «Repubic of Belarus», Nr. […]; - fremdsprachiges Formular mit Stempel vom 12.08.22; - diverse fremdsprachige Quittungen.

D.c Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 nahm auch die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung. Dabei wurde ergänzend ausgeführt, die Be- schwerdeführerin habe Polen zum ersten Mal aus dem Fenster des Reise- busses gesehen und sei vorher nie in Polen oder im Ausland gewesen.

E-2880/2025 Seite 4 Dieser Stellungnahme wurden folgende drei fremdsprachige Beweismittel beigefügt: - Dokument Nr. (…) (gemäss Angaben der Rechtsvertretung «Beschei- nigung über die Registrierung als Binnenvertriebene»); - Dokument «ZooLife.od.ua»; No. (…) (gemäss Angaben der Rechtsver- tretung «Postrechnung vom 13. November 2024»); - 4-seitiges Dokument (gemäss Angaben der Rechtsvertretung «Antrag auf Festlegung von Transaktionslimit»). E. Mit Verfügung vom 25. März 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton J._______ zu. F. Mit Eingabe vom 27. März 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin be- endet sei. G. G.a Mit elektronischer Korrespondenz (E-Mail) vom 31. März 2025 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Bestätigung für die Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Polen, wie dies in der Rückübernahmezusage vom (…) De- zember 2024 erfolgt sei. G.b Mit E-Mail vom 4. April 2025 führte eine Mitarbeiterin der polnischen «Dublin Proceedings Unit» aus, dass der Aufenthaltsstatus («residence status») der Beschwerdeführerin in Polen kürzlich geändert worden sei. Ihre Berechtigung, sich in Polen legal aufzuhalten («entitlement to legal residence on the territory of Poland») sei widerrufen («withdrawn») worden. G.c Mit E-Mail vom 4. April 2025 wurden die polnischen Behörden vom SEM darum ersucht, die gesetzliche Grundlage für den Widerruf der bereits zugesicherten Rückübernahme respektive für die Verweigerung der aufge- schobenen Rückübernahme anzugeben. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf das Rückübernahmeabkommen die Rückübernahme aus technischen oder rechtlichen Gründen aufgeschoben («postponed») wer- den könne.

E-2880/2025 Seite 5 G.d Eine Reaktion der polnischen Behörden blieb aus. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2025 (Post- aufgabe: 23. April 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 25. März 2025. Dabei beantragte sie deren Auf- hebung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und Beiordnung eines Rechtsbeistands ihrer Wahl. Der Beschwerdeschrift legte sie – neben bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren beigebrachten Dokumenten – Unterlagen betreffend ein Unterstüt- zungsgesuch für wirtschaftliche Hilfe des Sozialamtes J._______ bei. I. Am 25. April 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun- desverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-2880/2025 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs.

E. 1.4 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Ver- fügung vom 25. März 2025) wurde nicht angefochten und erwuchs mit Ab- lauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Be- gründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie über eine Schutzalterna- tive in Polen verfüge. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Uk- raine über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechti- gung verfügen würden, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätz- liche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen. Die polnischen Behör- den hätten der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am (…) 2024 zu- gestimmt. Diese habe zwar angegeben, Polen nur einmal aus dem Fenster des Busses gesehen zu haben und sie verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Polen. Das SEM gehe aber aufgrund der expliziten Zustimmung der pol- nischen Behörden davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Polen zurückkehren und sich dort legal aufhalten könne. Bei Bedarf sei es ihr auch möglich, in Polen einen Schutzstatus zu beantragen und zu erhalten.

E-2880/2025 Seite 7 Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Ge- stützt auf die Rückübernahmezusage von Polen habe sie die Möglichkeit, nach Polen zurückzukehren. Es seien keine Anhaltspunkte für eine in Po- len drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar er- achtet werden. Im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör- habe seien keine Gründe vorgetragen worden, die gegen eine Wegwei- sung nach Polen sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (gemäss Aktenlage) gesunde Frau ohne familiäre Verpflich- tungen und sie verfüge über eine solide Berufsausbildung als (…). Es sei davon auszugehen, dass ihr die Integration im polnischen Arbeitsmarkt ohne Schwierigkeiten gelingen werde, um sich eine wirtschaftliche Exis- tenz aufzubauen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sollte sie in Polen Probleme sozialer oder wirtschaftlicher Art haben, könne sie sich an die dortigen Behörden wenden und um Unterstützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem nach europäischen Standards, welches auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen Reisepas- ses und Polen habe sich ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit er- klärt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig, zumutbar und mög- lich.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholte die Beschwerdeführerin den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt. Ergän- zend führte sie aus, sie habe bereits bei der Vorinstanz festgehalten, dass sie nie ausserhalb der Ukraine gereist sei. Sie habe das Land Polen gese- hen, als sie auf der Durchreise in einem Bus gewesen sei. Über Polen wisse sie nichts. Der Beschwerde wurden die bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge- reichten Beweismittel in Kopie beigelegt.

E. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E-2880/2025 Seite 8 Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bst. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Entschei- dendes entgegenzuhalten vermag.

E. 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsbürgerin, die im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Er- wägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehen- den Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürger- schaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie

E-2880/2025 Seite 9 eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).

E. 5.4 Diese Konstellation liegt hier vor.

E. 5.4.1 Im Reisepass der Beschwerdeführerin ist ein Stempel der polnischen Behörden datiert «(…).24» eingetragen. Die polnischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am (…) 2024 explizit zugestimmt. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verlauf des vorinstanzlichen S-Sta- tusverfahrens noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht oder mit Be- weismitteln belegt, dass sie sich um eine Wiedereinreise nach Polen be- müht hätte. Es ist von ihr auch nicht schlüssig aufgezeigt worden, weshalb die polnischen Behörden – trotz Rückübernahmezusicherung – ihr die Wie- dereinreise heute verwehren sollten. Es bleibt der Beschwerdeführerin deshalb unbenommen, sich an die polni- schen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr seinerzeitiges Verlas- sen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, al- lenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen. Durch die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen wäre die Beschwerdeführerin vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine nachhaltig geschützt.

E. 5.4.2 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine valable Schutzalternative in Polen verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch die E- Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM und den polnischen Behörden vom 4. April 2025 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G) führt zu keinem anderen Ergebnis, nachdem weder beim SEM noch beim Bundesverwaltungsge- richt konkrete Hinweise auf einen expliziten Widerruf der am (…) 2024 aus- gesprochenen individuell-konkreten, unter Aufführung des Namens der Be- schwerdeführerin erfolgten Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vorliegen.

E. 5.5 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Be- schwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch

E-2880/2025 Seite 10 keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Sie ver- fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem- nach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.1.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erkannt. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachge- sucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behand- lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

E-2880/2025 Seite 11

E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernst- hafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 6.2.2 Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Wie das SEM zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin die genannte Regelvermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen ver- mocht. Sie hat nicht schlüssig dargetan, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würde. Auch aus gesundheitli- cher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Weder die in Polen herrschende politische Situation noch andere Gründe vermögen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu spre- chen. Die Beschwerdeführerin hat eine Berufsausbildung als (…), weshalb es ihr möglich sein solle, in Polen eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie in Polen nicht in eine existen- zielle Notlage geraten und dort wird Fuss fassen können. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus- zugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis (…) 2034 gültigen ukrainischen Reisepasses verfügt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-2880/2025 Seite 12 sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so- weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos.

E. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be- dürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die Beschwerde- begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 8.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2880/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2880/2025 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) Dezember 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Im Triagegespräch vom (...) Dezember 2024 trug sie dazu vor, sie sei geschieden und habe einen (...)-jährigen Sohn. Sie sei Hausfrau gewesen, habe nicht mehr gearbeitet und sei vom Ex-Ehemann und Sohn unterstützt worden. Sie habe von 1983 bis 2015 in B._______, zuletzt in C._______. Danach sei sie nach D._______ geflüchtet. Am selben Tag wurde ihr die schriftliche Kurzbefragung (Ukraine) unterbreitet (vgl. SEM-Akten [...]-[Akte]-4). Dabei trug sie weiter vor, sie habe die Ukraine am (...) November 2024 verlassen und sei über Polen, Deutschland und Frankreich in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente zu den Akten:

- ukrainischer Reisepass Nr. (...), ausgestellt am (...) 2024, gültig bis (...) 2034 (mit Einreisestempel der polnischen Behörden datiert [...] 2024);

- ukrainischer Ausweis mit Foto (...);

- drei fremdsprachige Dokumente datiert 19. November 1998, 12. Juli 2017 respektive unbekannt (mit Nr. [...]). B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zusätzliche sachdienliche Angaben zu machen und Beweismittel nachzureichen. C. C.a Am (...) 2024 ersuchte das SEM unter Vorlage von Kopien des Reisepasses die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C.b Gleichentags hiessen die polnischen Behörden das Ersuchen des SEM gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) gut (vgl. Akte 11). D. D.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz sowie zur Wegweisung nach Polen. D.b Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin persönlich Stellung dazu. Dabei führte sie ergänzend aus, sie habe in der Stadt B._______ den grössten Teil ihres Lebens verbracht, Sie habe im März 2015 B._______ verlassen müssen, weil ihr Leben und ihre Gesundheit durch militärische Aktionen und Terroranschläge in der Region bedroht worden seien. Danach habe sie mehrmals ihren Wohnort gewechselt und habe sich in E._______, F._______, G._______ und D._______ aufgehalten. Am Morgen des 22. Februar 2022 sei sie durch starke Explosionen geweckt worden. Im März 2022 sei sie in die Stadt H._______ gezogen, wo sie bis Ende April 2022 geblieben sei; danach sei sie nach D._______ zurückgekehrt. Weil sie im Juli 2022 die Nachricht über die schwere Erkrankung ihrer in I._______ lebenden Mutter erhalten habe, sei sie am 23. Juli 2022 in diese Stadt gereist und bis zum 4. November 2022 dort geblieben. Am 5. November 2022 habe sie sich wieder nach D._______ begeben, um einen biometrischen Reisepass für die Reise nach Europa zu erhalten. Am 28. November 2022 habe sie D._______ Richtung Schweiz verlassen. Dieser Stellungnahme wurden weitere Beweismittel beigefügt:

- diverse fremdsprachige Dokumente (Nr. [...], Nr. [...]);

- drei fremdsprachige Schreiben datiert 19. November 1998, 12. Juli 2017 respektive unbekannt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A);

- fremdsprachige Karte, ausgestellt am [...] 2015;

- Zugfahrkarte vom [...] 2022;

- «Migration Card» mit Vermerk «Repubic of Belarus», Nr. [...];

- fremdsprachiges Formular mit Stempel vom 12.08.22;

- diverse fremdsprachige Quittungen. D.c Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 nahm auch die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung. Dabei wurde ergänzend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Polen zum ersten Mal aus dem Fenster des Reisebusses gesehen und sei vorher nie in Polen oder im Ausland gewesen. Dieser Stellungnahme wurden folgende drei fremdsprachige Beweismittel beigefügt:

- Dokument Nr. (...) (gemäss Angaben der Rechtsvertretung «Bescheinigung über die Registrierung als Binnenvertriebene»);

- Dokument «ZooLife.od.ua»; No. (...) (gemäss Angaben der Rechtsvertretung «Postrechnung vom 13. November 2024»);

- 4-seitiges Dokument (gemäss Angaben der Rechtsvertretung «Antrag auf Festlegung von Transaktionslimit»). E. Mit Verfügung vom 25. März 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton J._______ zu. F. Mit Eingabe vom 27. März 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin beendet sei. G. G.a Mit elektronischer Korrespondenz (E-Mail) vom 31. März 2025 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Bestätigung für die Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Polen, wie dies in der Rückübernahmezusage vom (...) Dezember 2024 erfolgt sei. G.b Mit E-Mail vom 4. April 2025 führte eine Mitarbeiterin der polnischen «Dublin Proceedings Unit» aus, dass der Aufenthaltsstatus («residence status») der Beschwerdeführerin in Polen kürzlich geändert worden sei. Ihre Berechtigung, sich in Polen legal aufzuhalten («entitlement to legal residence on the territory of Poland») sei widerrufen («withdrawn») worden. G.c Mit E-Mail vom 4. April 2025 wurden die polnischen Behörden vom SEM darum ersucht, die gesetzliche Grundlage für den Widerruf der bereits zugesicherten Rückübernahme respektive für die Verweigerung der aufgeschobenen Rückübernahme anzugeben. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf das Rückübernahmeabkommen die Rückübernahme aus technischen oder rechtlichen Gründen aufgeschoben («postponed») werden könne. G.d Eine Reaktion der polnischen Behörden blieb aus. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2025 (Postaufgabe: 23. April 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 25. März 2025. Dabei beantragte sie deren Aufhebung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines Rechtsbeistands ihrer Wahl. Der Beschwerdeschrift legte sie - neben bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Dokumenten - Unterlagen betreffend ein Unterstützungsgesuch für wirtschaftliche Hilfe des Sozialamtes J._______ bei. I. Am 25. April 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom 25. März 2025) wurde nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie über eine Schutzalternative in Polen verfüge. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung verfügen würden, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen. Die polnischen Behörden hätten der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am (...) 2024 zugestimmt. Diese habe zwar angegeben, Polen nur einmal aus dem Fenster des Busses gesehen zu haben und sie verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Polen. Das SEM gehe aber aufgrund der expliziten Zustimmung der polnischen Behörden davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Polen zurückkehren und sich dort legal aufhalten könne. Bei Bedarf sei es ihr auch möglich, in Polen einen Schutzstatus zu beantragen und zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Gestützt auf die Rückübernahmezusage von Polen habe sie die Möglichkeit, nach Polen zurückzukehren. Es seien keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet werden. Im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum rechtlichen Gehörhabe seien keine Gründe vorgetragen worden, die gegen eine Wegweisung nach Polen sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (gemäss Aktenlage) gesunde Frau ohne familiäre Verpflichtungen und sie verfüge über eine solide Berufsausbildung als (...). Es sei davon auszugehen, dass ihr die Integration im polnischen Arbeitsmarkt ohne Schwierigkeiten gelingen werde, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sollte sie in Polen Probleme sozialer oder wirtschaftlicher Art haben, könne sie sich an die dortigen Behörden wenden und um Unterstützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem nach europäischen Standards, welches auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen Reisepasses und Polen habe sich ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholte die Beschwerdeführerin den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt. Ergänzend führte sie aus, sie habe bereits bei der Vorinstanz festgehalten, dass sie nie ausserhalb der Ukraine gereist sei. Sie habe das Land Polen gesehen, als sie auf der Durchreise in einem Bus gewesen sei. Über Polen wisse sie nichts. Der Beschwerde wurden die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel in Kopie beigelegt. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bst. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.2 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsbürgerin, die im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3). 5.4 Diese Konstellation liegt hier vor. 5.4.1 Im Reisepass der Beschwerdeführerin ist ein Stempel der polnischen Behörden datiert «(...).24» eingetragen. Die polnischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am (...) 2024 explizit zugestimmt. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verlauf des vorinstanzlichen S-Statusverfahrens noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht oder mit Beweismitteln belegt, dass sie sich um eine Wiedereinreise nach Polen bemüht hätte. Es ist von ihr auch nicht schlüssig aufgezeigt worden, weshalb die polnischen Behörden - trotz Rückübernahmezusicherung - ihr die Wiedereinreise heute verwehren sollten. Es bleibt der Beschwerdeführerin deshalb unbenommen, sich an die polnischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr seinerzeitiges Verlassen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, allenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen. Durch die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen wäre die Beschwerdeführerin vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine nachhaltig geschützt. 5.4.2 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine valable Schutzalternative in Polen verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM und den polnischen Behörden vom 4. April 2025 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G) führt zu keinem anderen Ergebnis, nachdem weder beim SEM noch beim Bundesverwaltungsgericht konkrete Hinweise auf einen expliziten Widerruf der am (...) 2024 ausgesprochenen individuell-konkreten, unter Aufführung des Namens der Beschwerdeführerin erfolgten Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vorliegen. 5.5 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Sie verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.1 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.1.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erkannt. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 6.2.2 Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Wie das SEM zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin die genannte Regelvermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Sie hat nicht schlüssig dargetan, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würde. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Weder die in Polen herrschende politische Situation noch andere Gründe vermögen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen. Die Beschwerdeführerin hat eine Berufsausbildung als (...), weshalb es ihr möglich sein solle, in Polen eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie in Polen nicht in eine existenzielle Notlage geraten und dort wird Fuss fassen können. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis (...) 2034 gültigen ukrainischen Reisepasses verfügt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-ses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 8.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: