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E-3629/2025

E-3629/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 30. Januar 2024 zusammen mit D._______ (N […]), ihrem volljährigen Sohn respektive Bruder, in die Schweiz ein und ersuchten am 31. Januar 2024 gemeinsam um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung führten die Beschwerdefüh- renden zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen aus, sie seien al- lesamt ukrainische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Kriegsaus- bruches in der Oblast E._______ ihren festen Wohnsitz gehabt hätten. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe an Kampfhandlungen in der Ukraine teilgenommen. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) und C._______ (nachfolgend: Tochter) verfügten in Polen über einen Schutzstatus beziehungsweise eine PESEL-Nummer (Anmerkung BVGer: polnische Personenkennzahl). Sie alle seien gemeinsam mit D._______ via Polen und F._______ am 30. Januar 2024 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis ihrer Identität sowie zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden ihre gültigen ukrainischen Reisepässe, ihre gültigen ukrainischen Identitätskarten, jeweils einen ukrainischen Füh- rerschein des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, einen pol- nischen Führerschein des Beschwerdeführers, das Dienstbüchlein des Be- schwerdeführers, eine Geburtsurkunde der Tochter und Dokumente betref- fend die PESEL-Nummer der Beschwerdeführerin, der Tochter und D._______ vor. C. C.a Am 28. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repu- blik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit un- befugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) die pol- nischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Dem Ersuchen lagen unter anderem die Dokumente betreffend PESEL der Be- schwerdeführerin, der Tochter und D._______ und der polnische Führer- schein des Beschwerdeführers bei. C.b Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Be- schwerdeführenden und von D._______ am 3. Juni 2024 zu.

E-3629/2025 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 informierte die rubrizierte Rechtsver- treterin die Vorinstanz darüber, dass sie von den Beschwerdeführenden mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt wurde. Gleichzeitig wurde ergän- zend ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge seit 20(…) über eine Ar- beitsbewilligung in Polen, wo er etwa sechs Monate geblieben sei, bevor er im Mai 20(…) in die Ukraine zurückgekehrt sei. Im Jahr 20(…) habe er sich freiwillig den ukrainischen Streitkräften angeschlossen. Da seine Mut- ter jedoch schwer eingeschränkt gewesen sei, habe er sich vom Armee- dienst befreien lassen und sich um seine Mutter gekümmert. Nachdem sich seine älteste Tochter dazu bereit erklärt habe, sich um seine Mutter zu kümmern, sei er im November 20(…) zu seiner Frau (der Beschwerdefüh- rerin) und den beiden Kindern (C._______ und D._______) nach Polen ge- reist. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder seien bereits zu Kriegsbeginn nach Polen geflohen, wo sie vier Monate von der Sozialhilfe hätten leben müssen, bevor die Beschwerdeführerin Arbeit gefunden habe. Zwei Jahre hätten sie in Polen auf die Ankunft des Beschwerdeführers ge- wartet. Als dieser dann gekommen sei, habe er keine Arbeitsstelle finden können. Dies deshalb, weil sich die Stimmung gegenüber ukrainischen Personen in Polen zunehmend verschlechtert habe und Männer, die aus der Armee ausgeschieden seien, als Verräter gälten. Hinzu komme, dass auch die Kinder im Schulsystem diskriminiert worden seien. Aufgrund des- sen hätten sie sich dazu entschieden, in die Schweiz zu reisen. In der Schweiz bemühten sie sich aktiv um ihre Integration und würden an sozia- len und kulturellen Veranstaltungen teilnehmen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie unter anderem Bestäti- gungsschreiben der G._______ und des H._______ ein. E. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom

18. März 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zur möglichen Wegweisung aus der Schweiz. F. Mit Stellungnahme vom 30. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden ausführen respektive führten sie selbst in einem der Stellungnahme beige- legten Schreiben aus, in Polen hätten sie kein Aufenthaltsrecht mehr, da ihre Dossiers durch den Umzug in die Schweiz definitiv geschlossen wor- den seien. Des Weiteren führe das Verlassen des polnischen

E-3629/2025 Seite 4 Hoheitsgebiets für mehr als 30 Tage gemäss polnischem Gesetz zum Ver- lust des Schutztitels in Polen. Sie müssten folglich, um erneut einen Schutztitel in Polen erhalten zu können, in die Ukraine zurückkehren und dann von dort aus wieder über die Grenze nach Polen einreisen. Dies würde allerdings bedeuten, dass sie wieder ins Kriegsgebiet zurückkehren müssten, obwohl sie doch vor dem Krieg geflohen seien. Hinzu komme, dass zum aktuellen Zeitpunkt kein Mann über 18 Jahre die Ukraine verlas- sen dürfe und die ukrainischen Behörden aufgrund der Rekrutierungs- schwierigkeiten erwägen würden auch Männer ab 18 Jahren einzuberufen, die bis anhin vom Krieg verschont geblieben seien. Weiter hielten sie fest, nur die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und D._______ verfügten in Po- len über einen Schutzstatus. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine PESEL-Nummer erhalten. Da der Beschwerdeführer in Polen keine Arbeit gefunden habe und sie sich insgesamt in Polen immer unsicherer gefühlt hätten, hätten sie am (…). Januar 20(…) den Stadtrat von I._______ über ihren Umzug sowie denjenigen von D._______ in die Schweiz informiert. Ausserdem würden sie eine gemeinsame Dossierführung mit ihrem voll- jährigen Sohn D._______ beantragen, da eine separate Dossierführung zu einer Trennung der Familie führe, was dem Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 widerspreche. D._______ sei als Student finanziell von ihnen abhängig und befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung, weshalb er familiäre Unterstützung benötige. G. Mit Verfügung vom 17. April 2025 – eröffnet am 18. April 2025 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies die Beschwerdeführenden dem Kanton J._______ zu und beauf- tragte diesen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2025 liessen die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung des Verfah- rens mit demjenigen von D._______ sowie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.

E-3629/2025 Seite 5 Der Beschwerdeschrift lagen neu ein selbst verfasstes Schreiben der Be- schwerdeführenden und von D._______, ein Arztbericht betreffend D._______ vom 12. Mai 2025, ein Auszug über eine Entscheidung der pol- nischen Behörden, wonach der Antrag vom (…). April 20(…) betreffend be- fristete Aufenthaltserlaubnis am (…). April 20(…) abgewiesen worden sei, Bestätigungen von Teilnahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde- führerin und von D._______ an einem Französischkurs sowie Fotos der Tochter, die sie bei der Akrobatik zeigen, bei. I. Am 21. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer- deführenden den Eingang ihrer Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfü- gung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet dem- nach die Frage, ob das SEM zu Recht die Gesuche der Beschwerdefüh- renden um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat.

E-3629/2025 Seite 6

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG das erstinstanzliche Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt und das Ent- scheiddispositiv in die französische Sprache übersetzt. Im Beschwerde- verfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Die vertretenen Beschwerdefüh- renden liessen ihre Beschwerde in französischer Sprache einreichen. Ein Wechsel der Verfahrenssprache wurde vorliegend nicht beantragt. Ein sol- cher drängt sich im Übrigen auch nicht auf, da die Beschwerdeführenden zum einen rechtsvertreten und zum anderen auch selbst dazu in der Lage waren, sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwer- deebene in der von ihnen gewünschten Sprache zu äussern respektive eine rechtsgenügliche Beschwerde einreichen zu lassen.

E. 5 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen von D._______, welches ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (E-3634/2025), zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behan- delt. Da D._______ volljährig ist und eigene Beschwerdegründe geltend macht, ist der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren abzuwei- sen.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach

E-3629/2025 Seite 7 welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter an- derem schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kin- der und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt.

E. 6.3 Dem Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes ist Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass eine Person grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht wer- den kann (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3; statt vieler: Urteile des BVGer E-2880/2025 vom 21. Mai 2025 E. 5.3; E-1392/2025 vom 28. März 2025 E. 6.2).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen seien, da sie in Polen über eine bestehende Schutzalternative verfügten und lehnte deren Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab. Die Be- schwerdeführenden bestreiten dies im Wesentlichen mit denselben Vor- bringen wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorhergehend Bst. F).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen alle über eine PESEL-Nummer (vgl. SEM-Akte […]-17/40). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführerin und der Tochter nebst der PESEL-Nummer auch ein Schutztitel von Polen gewährt wurde (vgl. SEM-Akte […]-7/73). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rück- übernahme der Beschwerdeführenden sowie derjenigen von D._______ ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte […]-11/2). Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen

E-3629/2025 Seite 8 einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesen- heit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-883/2025 vom 28. März 2025 E. 4.3 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und aus- nahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert (vgl. European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Coun- try Report Poland, 2023 Update, Juni 2024, S. 13 [https://asylumineu- rope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf], besucht am 17.06.2025). Die Beschwerdeführenden werden somit ihre PE- SEL-Nummer reaktivieren können und eine Aufenthaltsbewilligung erhal- ten. Ihre Befürchtung, sie könnten nicht nach Polen einreisen, weil sie den Schutztitel aufgrund des Verlassens des polnischen Hoheitsgebietes für mehr als 30 Tage verloren hätten und eine Reaktivierung nur bei einer di- rekten Einreise von der Ukraine her möglich sei, erweist sich als unbegrün- det. Daran vermag im Übrigen auch der von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene erstmals eingereichte Auszug über eine Entschei- dung der polnischen Behörden, wonach der Antrag des Beschwerdefüh- rers vom (…). April 20(…) betreffend befristete Aufenthaltserlaubnis am (…). April 20(…) abgewiesen worden sei, nichts zu ändern, da der dama- lige Antrag (vgl. S. 8 des ukrainischen Passes des Beschwerdeführers [SEM-Akte (…)-7/73]) nichts mit dem vorliegenden Verfahren um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes respektive der Gewährung des Schutz- status in Polen zu tun hat.

E. 7.3 Nach dem Gesagten verfügen die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative. Die Vorinstanz hat demnach die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 8 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgrün- den zu entnehmen. Sie verfügen insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung

E-3629/2025 Seite 9 einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Ver- bots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.

E-3629/2025 Seite 10

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Polen zu vermuten (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Ver- ordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführenden vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen. Individuelle Gründe, welche den Vollzug nach Polen als un- zumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Erste Integrationsbemühung- en im Sinne von Erwerb der sprachlichen Fähigkeiten sowie Teilnahme in lokalen Vereinen stehen einer Rückübernahme durch Polen nicht entge- gen. Weiter stellen soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung in Polen im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Be- schwerdeführerin bereits in der Lage waren, in Polen Arbeit zu finden (vgl. SEM-Akte […]-13/17). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten wür- den, zumal sie aufgrund ihrer PESEL-Nummern grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben (vgl. Urteil des BVGer D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.4) und diese auch bereits zuvor erhalten haben (vgl. SEM-Akte […]-13/17). Die Beschwerdeführenden sind gesund. Davon abgesehen ist die medizinische Versorgung in Polen gewährleistet (vgl. Urteil E-883/2025 E. 9.3.3 m.w.H.). Auch das Kindeswohl wird vorliegend – wie von der Vo- rinstanz zu Recht festgestellt – mit der Wegweisung nach Polen nicht be- einträchtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 17. April 2025 Ziff. IV/2; Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar zu erachten.

E. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen allesamt über gültige ukrainische Reisepässe. Demnach ist der Wegweisungsvollzug auch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte […]-11/2).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Wie aus dem Urteil E-3634/2025 mit heutigem Datum betreffend den

E-3629/2025 Seite 11 volljährigen Sohn hervorgeht, wird auch dessen Beschwerde vom Bundes- verwaltungsgericht abgewiesen und er wird ebenfalls aufgrund einer va- lablen Schutzalternative in Polen aus der Schweiz weggewiesen. Dem Grundsatz der Einheit der Familie ist im Rahmen des Wegweisungsvoll- zugs Rechnung zu tragen. Entsprechend kann vorliegend auch offenblei- ben, ob – wie beschwerdeweise geltend gemacht – zwischen dem Be- schwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin als Eltern des volljährigen Sohnes ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführenden abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos gewor- den.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3629/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-3629/2025 und E-3634/2025 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3629/2025 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geb. (...), und die Ehefrau, B._______, geb. (...), sowie deren Kind, C._______, geb. (...), alle Ukraine, alle vertreten durch Françoise Jacquemettaz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 30. Januar 2024 zusammen mit D._______ (N [...]), ihrem volljährigen Sohn respektive Bruder, in die Schweiz ein und ersuchten am 31. Januar 2024 gemeinsam um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung führten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen aus, sie seien allesamt ukrainische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Oblast E._______ ihren festen Wohnsitz gehabt hätten. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe an Kampfhandlungen in der Ukraine teilgenommen. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ (nachfolgend: Tochter) verfügten in Polen über einen Schutzstatus beziehungsweise eine PESEL-Nummer (Anmerkung BVGer: polnische Personenkennzahl). Sie alle seien gemeinsam mit D._______ via Polen und F._______ am 30. Januar 2024 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis ihrer Identität sowie zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden ihre gültigen ukrainischen Reisepässe, ihre gültigen ukrainischen Identitätskarten, jeweils einen ukrainischen Führerschein des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, einen polnischen Führerschein des Beschwerdeführers, das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde der Tochter und Dokumente betreffend die PESEL-Nummer der Beschwerdeführerin, der Tochter und D._______ vor. C. C.a Am 28. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repu-blik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Dem Ersuchen lagen unter anderem die Dokumente betreffend PESEL der Beschwerdeführerin, der Tochter und D._______ und der polnische Führerschein des Beschwerdeführers bei. C.b Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden und von D._______ am 3. Juni 2024 zu. D. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Vorinstanz darüber, dass sie von den Beschwerdeführenden mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt wurde. Gleichzeitig wurde ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge seit 20(...) über eine Arbeitsbewilligung in Polen, wo er etwa sechs Monate geblieben sei, bevor er im Mai 20(...) in die Ukraine zurückgekehrt sei. Im Jahr 20(...) habe er sich freiwillig den ukrainischen Streitkräften angeschlossen. Da seine Mutter jedoch schwer eingeschränkt gewesen sei, habe er sich vom Armeedienst befreien lassen und sich um seine Mutter gekümmert. Nachdem sich seine älteste Tochter dazu bereit erklärt habe, sich um seine Mutter zu kümmern, sei er im November 20(...) zu seiner Frau (der Beschwerdeführerin) und den beiden Kindern (C._______ und D._______) nach Polen gereist. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder seien bereits zu Kriegsbeginn nach Polen geflohen, wo sie vier Monate von der Sozialhilfe hätten leben müssen, bevor die Beschwerdeführerin Arbeit gefunden habe. Zwei Jahre hätten sie in Polen auf die Ankunft des Beschwerdeführers gewartet. Als dieser dann gekommen sei, habe er keine Arbeitsstelle finden können. Dies deshalb, weil sich die Stimmung gegenüber ukrainischen Personen in Polen zunehmend verschlechtert habe und Männer, die aus der Armee ausgeschieden seien, als Verräter gälten. Hinzu komme, dass auch die Kinder im Schulsystem diskriminiert worden seien. Aufgrund dessen hätten sie sich dazu entschieden, in die Schweiz zu reisen. In der Schweiz bemühten sie sich aktiv um ihre Integration und würden an sozialen und kulturellen Veranstaltungen teilnehmen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie unter anderem Bestätigungsschreiben der G._______ und des H._______ ein. E. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. März 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zur möglichen Wegweisung aus der Schweiz. F. Mit Stellungnahme vom 30. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden ausführen respektive führten sie selbst in einem der Stellungnahme beigelegten Schreiben aus, in Polen hätten sie kein Aufenthaltsrecht mehr, da ihre Dossiers durch den Umzug in die Schweiz definitiv geschlossen worden seien. Des Weiteren führe das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets für mehr als 30 Tage gemäss polnischem Gesetz zum Verlust des Schutztitels in Polen. Sie müssten folglich, um erneut einen Schutztitel in Polen erhalten zu können, in die Ukraine zurückkehren und dann von dort aus wieder über die Grenze nach Polen einreisen. Dies würde allerdings bedeuten, dass sie wieder ins Kriegsgebiet zurückkehren müssten, obwohl sie doch vor dem Krieg geflohen seien. Hinzu komme, dass zum aktuellen Zeitpunkt kein Mann über 18 Jahre die Ukraine verlassen dürfe und die ukrainischen Behörden aufgrund der Rekrutierungsschwierigkeiten erwägen würden auch Männer ab 18 Jahren einzuberufen, die bis anhin vom Krieg verschont geblieben seien. Weiter hielten sie fest, nur die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und D._______ verfügten in Polen über einen Schutzstatus. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine PESEL-Nummer erhalten. Da der Beschwerdeführer in Polen keine Arbeit gefunden habe und sie sich insgesamt in Polen immer unsicherer gefühlt hätten, hätten sie am (...). Januar 20(...) den Stadtrat von I._______ über ihren Umzug sowie denjenigen von D._______ in die Schweiz informiert. Ausserdem würden sie eine gemeinsame Dossierführung mit ihrem volljährigen Sohn D._______ beantragen, da eine separate Dossierführung zu einer Trennung der Familie führe, was dem Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 widerspreche. D._______ sei als Student finanziell von ihnen abhängig und befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung, weshalb er familiäre Unterstützung benötige. G. Mit Verfügung vom 17. April 2025 - eröffnet am 18. April 2025 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies die Beschwerdeführenden dem Kanton J._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen von D._______ sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen neu ein selbst verfasstes Schreiben der Beschwerdeführenden und von D._______, ein Arztbericht betreffend D._______ vom 12. Mai 2025, ein Auszug über eine Entscheidung der polnischen Behörden, wonach der Antrag vom (...). April 20(...) betreffend befristete Aufenthaltserlaubnis am (...). April 20(...) abgewiesen worden sei, Bestätigungen von Teilnahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und von D._______ an einem Französischkurs sowie Fotos der Tochter, die sie bei der Akrobatik zeigen, bei. I. Am 21. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG das erstinstanzliche Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt und das Entscheiddispositiv in die französische Sprache übersetzt. Im Beschwerde-verfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Die vertretenen Beschwerdeführenden liessen ihre Beschwerde in französischer Sprache einreichen. Ein Wechsel der Verfahrenssprache wurde vorliegend nicht beantragt. Ein solcher drängt sich im Übrigen auch nicht auf, da die Beschwerdeführenden zum einen rechtsvertreten und zum anderen auch selbst dazu in der Lage waren, sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in der von ihnen gewünschten Sprache zu äussern respektive eine rechtsgenügliche Beschwerde einreichen zu lassen.

5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen von D._______, welches ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (E-3634/2025), zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt. Da D._______ volljährig ist und eigene Beschwerdegründe geltend macht, ist der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter anderem schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt. 6.3 Dem Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes ist Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass eine Person grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3; statt vieler: Urteile des BVGer E-2880/2025 vom 21. Mai 2025 E. 5.3; E-1392/2025 vom 28. März 2025 E. 6.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen seien, da sie in Polen über eine bestehende Schutzalternative verfügten und lehnte deren Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies im Wesentlichen mit denselben Vorbringen wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorhergehend Bst. F). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen alle über eine PESEL-Nummer (vgl. SEM-Akte [...]-17/40). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführerin und der Tochter nebst der PESEL-Nummer auch ein Schutztitel von Polen gewährt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-7/73). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden sowie derjenigen von D._______ ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-11/2). Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-883/2025 vom 28. März 2025 E. 4.3 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert (vgl. European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Country Report Poland, 2023 Update, Juni 2024, S. 13 [https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf], besucht am 17.06.2025). Die Beschwerdeführenden werden somit ihre PESEL-Nummer reaktivieren können und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihre Befürchtung, sie könnten nicht nach Polen einreisen, weil sie den Schutztitel aufgrund des Verlassens des polnischen Hoheitsgebietes für mehr als 30 Tage verloren hätten und eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise von der Ukraine her möglich sei, erweist sich als unbegründet. Daran vermag im Übrigen auch der von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene erstmals eingereichte Auszug über eine Entscheidung der polnischen Behörden, wonach der Antrag des Beschwerdeführers vom (...). April 20(...) betreffend befristete Aufenthaltserlaubnis am (...). April 20(...) abgewiesen worden sei, nichts zu ändern, da der damalige Antrag (vgl. S. 8 des ukrainischen Passes des Beschwerdeführers [SEM-Akte (...)-7/73]) nichts mit dem vorliegenden Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes respektive der Gewährung des Schutzstatus in Polen zu tun hat. 7.3 Nach dem Gesagten verfügen die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative. Die Vorinstanz hat demnach die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

8. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Sie verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Polen zu vermuten (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführenden vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen. Individuelle Gründe, welche den Vollzug nach Polen als unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Erste Integrationsbemühung-en im Sinne von Erwerb der sprachlichen Fähigkeiten sowie Teilnahme in lokalen Vereinen stehen einer Rückübernahme durch Polen nicht entgegen. Weiter stellen soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung in Polen im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bereits in der Lage waren, in Polen Arbeit zu finden (vgl. SEM-Akte [...]-13/17). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würden, zumal sie aufgrund ihrer PESEL-Nummern grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben (vgl. Urteil des BVGer D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.4) und diese auch bereits zuvor erhalten haben (vgl. SEM-Akte [...]-13/17). Die Beschwerdeführenden sind gesund. Davon abgesehen ist die medizinische Versorgung in Polen gewährleistet (vgl. Urteil E-883/2025 E. 9.3.3 m.w.H.). Auch das Kindeswohl wird vorliegend - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - mit der Wegweisung nach Polen nicht beeinträchtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 17. April 2025 Ziff. IV/2; Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen allesamt über gültige ukrainische Reisepässe. Demnach ist der Wegweisungsvollzug auch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-11/2). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Wie aus dem Urteil E-3634/2025 mit heutigem Datum betreffend den volljährigen Sohn hervorgeht, wird auch dessen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und er wird ebenfalls aufgrund einer valablen Schutzalternative in Polen aus der Schweiz weggewiesen. Dem Grundsatz der Einheit der Familie ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Entsprechend kann vorliegend auch offenbleiben, ob - wie beschwerdeweise geltend gemacht - zwischen dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin als Eltern des volljährigen Sohnes ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-3629/2025 und E-3634/2025 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: