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E-883/2025

E-883/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-28 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin B._______ reiste mit ihrem Sohn C._______ und dessen Familie (N […]) am 24. Februar 2024 in die Schweiz ein und reichte am gleichen Tag ihr Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes ein. Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 28. Februar 2024 erklärte sie, sie habe vom (…) 2022 bis zum (…) 2023 bei ihrem Sohn in Polen gelebt. Dann sei sie nach D._______ (Oblast Donezk) zurückge- kehrt, da ihr Ehemann A._______, der immer in der Ukraine geblieben sei, damals erkrankt sei. Am (…) 2024 sei sie wieder zu ihrem Sohn nach War- schau gefahren, um mit ihm und dessen Familie in die Schweiz zu kom- men. Sie leide an (…) und habe ein (…)-Problem. Sie legte unter anderem ein Dokument mit einer PESEL-Nummer (polni- sche Personenkennzahl [Anmerkung des Gerichts]) und ihren Reisepass ins Recht. B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs stellte das SEM am 28. Februar 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, da sie über eine Schutzalter- native in Polen verfüge und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. C. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2024 legte sie im Wesentlichen dar, weil in ihrer Heimatregion schon seit dem Jahr 2014 Krieg herrsche, sei ihr Sohn und dessen Familie schon im Jahr 2020 nach Polen emigriert. Sie sei nach der russischen Invasion am 24. Februar 2022 nachgereist. Nach Ablauf der ersten 90 visumsfreien Tage habe sie den Status «Ukrainerin» beantragt. Sie habe jedoch nie eine finanzielle Unterstützung seitens der polnischen Behörden erhalten; ihr Sohn sei stets für sie aufgekommen. Als ihr Ehemann im (…) 2023 in D._______ erkrankt sei, sei sie in die Ukraine zurückgekehrt und erst im (…) 2024 wieder nach Polen gereist, wo Ihr Sta- tus inzwischen annulliert worden sei. Als ukrainische Staatsangehörige sei sie in Polen ausserdem xenophoben Anfeindungen ausgesetzt gewesen, weshalb ein Leben dort nicht zumutbar sei. D. Am 4. September 2024 reichte der Beschwerdeführer A._______ in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Tags darauf wurde

E-883/2025 Seite 3 eine schriftliche Kurzbefragung durchgeführt. Dabei gab er an, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewe- sen zu sein. Er habe dieses Land am (…) 2024 verlassen und sei über Polen und Deutschland in die Schweiz gereist. Er sei nirgendwo schutzbe- rechtigt. Seit längerer Zeit leide er an (…)beschwerden, welche von einem (…)geschwür, das operiert worden sei, herrühren würden. In einem Schrei- ben seines Sohnes vom 3. Oktober 2024 informierte dieser das SEM, dass der Beschwerdeführer die Ukraine erst vor kurzem verlassen habe, weil er Haus und Hof in D._______ nicht habe im Stich lassen wollen. Gleichzeitig bat er um Gutheissung aller Anträge auf vorübergehenden Schutz. E. E.a Am 21. Oktober 2024 erfolgte die Anfrage des SEM bei den polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). Dem Ersuchen waren unter anderem Kopien der Rei- sepässe sowie des Dokuments mit der PESEL-Nummer beigelegt. E.b Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Be- schwerdeführenden am 22. Oktober 2024 zu. F. Das SEM stellte am 29. Oktober 2024 fest, dass auch der Beschwerdefüh- rer über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfüge und gewährte ihm diesbe- züglich das rechtliche Gehör. G. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 7. November 2024 legte er dar, dass er D._______ am (…) 2024 verlassen habe, als die russischen Trup- pen versuchten, die Kontrolle über die Stadt zu erlangen. Die Kriegssitua- tion habe ihn enorm belastet. Am (…) 2024 sei er in E._______ (Oblast Dnipropetrowsk) in einen Bus gestiegen und am 4. September 2024 in die Schweiz gelangt. Er habe in keinem anderen Land um Schutz ersucht. Er befürchte, dass er in Polen aufgrund der Fremdenfeindlichkeit nicht sicher sei, weshalb er um wohlwollende Prüfung seines Gesuchs bitte. H. In ihrem Schreiben vom 12. November 2024 erklärte F._______, eine Nachbarin der Beschwerdeführenden, wie vorbildlich und pflichtbewusst

E-883/2025 Seite 4 sich die Beschwerdeführenden trotz vielen Hürden in die schweizerische Gesellschaft eingliedern würden. I. Mit Schreiben vom 29. November 2024 hob der Beschwerdeführer noch- mals hervor, er habe bislang in keinem anderen Staat um Schutz ersucht und hinsichtlich einer Rückführung nach Polen sei eine Zustimmung der polnischen Behörden einzuholen (unter Berücksichtigung des Urteils BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024), wobei er betonte, er habe keinerlei Verbindung zu diesem Land. J. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 – eröffnet am 14. Januar 2025 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Be- schwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vor- instanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewäh- ren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sieersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung (dies unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ausserdem sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen von C._______ und G._______ zu koordinieren. L. Am 12. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte die Rechtsvertretung die Voll- machten vom 22. Januar 2025 auf elektronischem Weg beim Gericht ein. Am 21. Februar 2025 wurden diese und die Fürsorgebestätigungen vom

14. Februar 2025 auf dem Postweg zu den Akten gereicht.

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Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Vorliegendes Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen von C._______ und G._______, welches ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (E-881/2025), zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper be- handelt.

E. 4.1 Aus formeller Sicht monieren die Beschwerdeführenden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig festgestellt worden sei, da nicht geklärt sei, ob die Beschwerdeführenden (erneut) einen Schutzstatus

E-883/2025 Seite 6 erhalten würden, zumal der Beschwerdeführer nie in Polen schutzberech- tigt und die Beschwerdeführerin länger abwesend gewesen sei. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), weshalb die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich rele- vanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat.

E. 4.3 Das SEM hat in seiner Anfrage vom 21. Oktober 2024 an die polni- schen Behörden wahrheitsgetreu dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zwischen (…) 2022 und (…) 2023 bei ihrem Sohn in Warschau gelebt habe, wobei sie über eine PESEL-Nummer verfüge. Im (…) 2024 sei sie nach Polen zurückgekehrt und kurze Zeit später in die Schweiz weitergereist. Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das SEM aus, dass dieser bis zu seiner Ausreise im (…) 2024 in der Ukraine gelebt habe. Ausserdem stellte es die Frage, ob er gestützt auf die (frühere) polnische Aufenthalts- berechtigung seiner Ehefrau ebenfalls aufgenommen werde. In ihrem Ant- wortschreiben vom 22. Oktober 2024 stimmten die polnischen Behörden gestützt auf das entsprechende Abkommen zwischen den beiden Ländern einer Rücküberführung der Beschwerdeführenden zu, dies namentlich auch hinsichtlich des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen durch das SEM waren nicht nötig, da davon auszugehen ist, dass – falls die PESEL- Nummer der Beschwerdeführerin infolge ihrer Landesabwesenheit deakti- viert wurde – diese auf Antrag hin wieder reaktiviert werden kann, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteil BVGer D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.). Massgebend ist, ob eine Rückführung in das Drittland Polen möglich ist und dieses die Be- schwerdeführenden wieder aufnimmt. Der Antrag auf Aufhebung der vo- rinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteil BVGer D- 1902 vom 12. Dezember 2024 E. 6.1.3 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Subsidiari- tätsprinzip nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppen der

E-883/2025 Seite 7 schutzberechtigten Personen gehören würden. Die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthalts in Polen über einen Schutzstatus respek- tive über eine PESEL-Nummer verfügt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Zudem hätten die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen – auch bezüglich des Beschwer- deführers – zugestimmt und würden ihnen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbe- schluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 erneut Schutz gewäh- ren. Ferner sei ein Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar. Die Ge- sundheitsprobleme der Beschwerdeführenden seien nicht schwerwiegend, so dass gestützt auf die medizinische Infrastruktur in Polen davon auszu- gehen sei, diese seien auch in Polen behandelbar. Der Vollständigkeit hal- ber sei darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkei- ten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be- troffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen würden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass sie grundsätzlich zur vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehörten (Bst. a). Weil die Beschwerde- führerin Polen für einen längeren Zeitraum verlassen habe, sei ihre PE- SEL-Nummer inzwischen erloschen, weshalb die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in Polen keinen Schutzstatus erhalten würden, zumal sie über ein Drittland – und nicht direkt von der Ukraine aus – einreisen würden. Falls wider Erwarten dennoch die PESEL-Nummer wieder reakti- viert würde, sei dies nicht mit einer Schutzalternative gleichzusetzen. Eine Wegweisung sei nicht möglich, weil zwischen den Beschwerdefüh- renden und der Familie ihres Sohnes C._______ ein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Sodann habe die Beschwerdeführerin bei ihrem früheren Aufenthalt keine finanzielle Unterstützung seitens Polen erhalten, weshalb die Beschwerde- führenden – ohne Schutzalternative – schlimmstenfalls auf der Strasse lan- den und damit in eine persönliche Notlage geraten würden. Ein Wegwei- sungsvollzug sei daher nicht zumutbar.

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E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ak- ten der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung an, wel- cher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegen- zuhalten vermögen.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist im (…) 2022 nach Polen gereist, wo ihr vo- rübergehender Schutz gewährt wurde. Auch verfügte sie über eine PESEL- Nummer. Im (…) 2023 ist sie freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt und im (…) 2024 war sie für wenige Tage wieder in Polen, bevor sie mit ihrem

E-883/2025 Seite 9 Sohn und dessen Familie in die Schweiz ausgereist ist. Die zuständigen polnischen Behörden haben am 22. Oktober 2024 ihrer Rückübernahme und auch derjenigen ihres Ehemannes ausdrücklich zugestimmt.

E. 7.2.1 Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine ver- fügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.).

E. 7.2.2 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bür- gern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeits- markt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozi- alhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Re- gistrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteil BVGer D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert (vgl. European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Country Report Po- land, 2023 Update, Juni 2024, S. 13 [https://asylumineurope.org/wp-con- tent/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf], besucht am 5. März 2025). Die Beschwerdeführerin wird somit ihre PESEL-Nummer reaktivie- ren können und zusammen mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts- bewilligung erhalten. Ihre Befürchtung, sie könnten nicht in Polen einrei- sen, weil der vorübergehende Schutz der Beschwerdeführerin abgelaufen sei und eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise von der Ukraine her möglich sei, erweist sich als unbegründet.

E. 7.3 Angesichts der vorbehaltslosen und unbefristeten Rückübernahmezu- stimmung Polens vom 22. Oktober 2024 verfügen die Beschwerdeführen- den über eine valable Schutzalternative in diesem Staat. Das SEM hat demnach die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

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E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden machen angesichts des Umstandes, dass ihr Sohn C._______ und dessen Familie in der Schweiz auch um vorüber- gehenden Schutz nachgesucht haben, einen Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend. Dieser ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fern- haltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). Wie aus dem Urteil E-881/2025 mit heutigem Datum be- züglich ihres Sohnes und dessen Familie hervorgeht, wird auch deren Be- schwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt und sie werden nach Polen weggewiesen. Demnach kann keine Beziehung der Beschwerdefüh- renden zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person ausgemacht wer- den, weshalb sie keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK für sich ableiten kön- nen.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-883/2025 Seite 11

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Ver- bots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es mit ihren Ausführungen zu ih- rer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel

E-883/2025 Seite 12 als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Dafür müssten sie ernsthafte Anhaltpunkte vorzubringen, dass sie in Polen auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenz- urteil BVGer E-3427/2021/E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden machen in medizinischer Hinsicht (…), (…)-Beschwerden und (…)probleme geltend, wobei dies nicht einer medi- zinischen Notlage entspricht. Die von der Rechtsprechung für die Unzu- mutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gemäss der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheits- system (vgl. Urteil BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3.2). Auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Probleme im Hinblick auf das Erhalten und Finanzieren einer geeigneten Unterkunft gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die gesetzliche Vermutung, wonach der Weg- weisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, zu widerlegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal sie aufgrund der PESEL-Num- mer der Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben (vgl. Urteil BVGer D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.4).

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige ukrainische Reise- pässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Be- hörden für beide Personen vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit

E-883/2025 Seite 13 diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Be- schwerdeführenden betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung insbesondere auf- grund der familiären Situation der Beschwerdeführenden (E. 3) nicht als aussichtslos erwies und ihre Mittellosigkeit durch die Fürsorgebestätigun- gen vom 14. Februar 2025 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis- sen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11.3 Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) gutzuheissen. Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin, MLaw Cordelia Forde, ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzusetzen. Bei amtlicher Vertre- tung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli- che Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Aufwand zuver- lässig abgeschätzt werden kann. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbei- ständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-883/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung werden gutgeheissen. MLaw Cordelia Forde wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der amtlichen Rechstbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-883/2025 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin B._______ reiste mit ihrem Sohn C._______ und dessen Familie (N [...]) am 24. Februar 2024 in die Schweiz ein und reichte am gleichen Tag ihr Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ein. Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 28. Februar 2024 erklärte sie, sie habe vom (...) 2022 bis zum (...) 2023 bei ihrem Sohn in Polen gelebt. Dann sei sie nach D._______ (Oblast Donezk) zurückgekehrt, da ihr Ehemann A._______, der immer in der Ukraine geblieben sei, damals erkrankt sei. Am (...) 2024 sei sie wieder zu ihrem Sohn nach Warschau gefahren, um mit ihm und dessen Familie in die Schweiz zu kommen. Sie leide an (...) und habe ein (...)-Problem. Sie legte unter anderem ein Dokument mit einer PESEL-Nummer (polnische Personenkennzahl [Anmerkung des Gerichts]) und ihren Reisepass ins Recht. B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs stellte das SEM am 28. Februar 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, da sie über eine Schutzalternative in Polen verfüge und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. C. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2024 legte sie im Wesentlichen dar, weil in ihrer Heimatregion schon seit dem Jahr 2014 Krieg herrsche, sei ihr Sohn und dessen Familie schon im Jahr 2020 nach Polen emigriert. Sie sei nach der russischen Invasion am 24. Februar 2022 nachgereist. Nach Ablauf der ersten 90 visumsfreien Tage habe sie den Status «Ukrainerin» beantragt. Sie habe jedoch nie eine finanzielle Unterstützung seitens der polnischen Behörden erhalten; ihr Sohn sei stets für sie aufgekommen. Als ihr Ehemann im (...) 2023 in D._______ erkrankt sei, sei sie in die Ukraine zurückgekehrt und erst im (...) 2024 wieder nach Polen gereist, wo Ihr Status inzwischen annulliert worden sei. Als ukrainische Staatsangehörige sei sie in Polen ausserdem xenophoben Anfeindungen ausgesetzt gewesen, weshalb ein Leben dort nicht zumutbar sei. D. Am 4. September 2024 reichte der Beschwerdeführer A._______ in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Tags darauf wurde eine schriftliche Kurzbefragung durchgeführt. Dabei gab er an, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen zu sein. Er habe dieses Land am (...) 2024 verlassen und sei über Polen und Deutschland in die Schweiz gereist. Er sei nirgendwo schutzberechtigt. Seit längerer Zeit leide er an (...)beschwerden, welche von einem (...)geschwür, das operiert worden sei, herrühren würden. In einem Schreiben seines Sohnes vom 3. Oktober 2024 informierte dieser das SEM, dass der Beschwerdeführer die Ukraine erst vor kurzem verlassen habe, weil er Haus und Hof in D._______ nicht habe im Stich lassen wollen. Gleichzeitig bat er um Gutheissung aller Anträge auf vorübergehenden Schutz. E. E.a Am 21. Oktober 2024 erfolgte die Anfrage des SEM bei den polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). Dem Ersuchen waren unter anderem Kopien der Reisepässe sowie des Dokuments mit der PESEL-Nummer beigelegt. E.b Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2024 zu. F. Das SEM stellte am 29. Oktober 2024 fest, dass auch der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfüge und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. G. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 7. November 2024 legte er dar, dass er D._______ am (...) 2024 verlassen habe, als die russischen Truppen versuchten, die Kontrolle über die Stadt zu erlangen. Die Kriegssituation habe ihn enorm belastet. Am (...) 2024 sei er in E._______ (Oblast Dnipropetrowsk) in einen Bus gestiegen und am 4. September 2024 in die Schweiz gelangt. Er habe in keinem anderen Land um Schutz ersucht. Er befürchte, dass er in Polen aufgrund der Fremdenfeindlichkeit nicht sicher sei, weshalb er um wohlwollende Prüfung seines Gesuchs bitte. H. In ihrem Schreiben vom 12. November 2024 erklärte F._______, eine Nachbarin der Beschwerdeführenden, wie vorbildlich und pflichtbewusst sich die Beschwerdeführenden trotz vielen Hürden in die schweizerische Gesellschaft eingliedern würden. I. Mit Schreiben vom 29. November 2024 hob der Beschwerdeführer nochmals hervor, er habe bislang in keinem anderen Staat um Schutz ersucht und hinsichtlich einer Rückführung nach Polen sei eine Zustimmung der polnischen Behörden einzuholen (unter Berücksichtigung des Urteils BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024), wobei er betonte, er habe keinerlei Verbindung zu diesem Land. J. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 - eröffnet am 14. Januar 2025 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vor-instanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sieersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (dies unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ausserdem sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen von C._______ und G._______ zu koordinieren. L. Am 12. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte die Rechtsvertretung die Vollmachten vom 22. Januar 2025 auf elektronischem Weg beim Gericht ein. Am 21. Februar 2025 wurden diese und die Fürsorgebestätigungen vom 14. Februar 2025 auf dem Postweg zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Vorliegendes Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen von C._______ und G._______, welches ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (E-881/2025), zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 4. 4.1 Aus formeller Sicht monieren die Beschwerdeführenden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig festgestellt worden sei, da nicht geklärt sei, ob die Beschwerdeführenden (erneut) einen Schutzstatus erhalten würden, zumal der Beschwerdeführer nie in Polen schutzberechtigt und die Beschwerdeführerin länger abwesend gewesen sei. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), weshalb die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. 4.3 Das SEM hat in seiner Anfrage vom 21. Oktober 2024 an die polnischen Behörden wahrheitsgetreu dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zwischen (...) 2022 und (...) 2023 bei ihrem Sohn in Warschau gelebt habe, wobei sie über eine PESEL-Nummer verfüge. Im (...) 2024 sei sie nach Polen zurückgekehrt und kurze Zeit später in die Schweiz weitergereist. Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das SEM aus, dass dieser bis zu seiner Ausreise im (...) 2024 in der Ukraine gelebt habe. Ausserdem stellte es die Frage, ob er gestützt auf die (frühere) polnische Aufenthaltsberechtigung seiner Ehefrau ebenfalls aufgenommen werde. In ihrem Antwortschreiben vom 22. Oktober 2024 stimmten die polnischen Behörden gestützt auf das entsprechende Abkommen zwischen den beiden Ländern einer Rücküberführung der Beschwerdeführenden zu, dies namentlich auch hinsichtlich des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen durch das SEM waren nicht nötig, da davon auszugehen ist, dass - falls die PESEL-Nummer der Beschwerdeführerin infolge ihrer Landesabwesenheit deaktiviert wurde - diese auf Antrag hin wieder reaktiviert werden kann, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteil BVGer D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.). Massgebend ist, ob eine Rückführung in das Drittland Polen möglich ist und dieses die Beschwerdeführenden wieder aufnimmt. Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteil BVGer D-1902 vom 12. Dezember 2024 E. 6.1.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen gehören würden. Die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthalts in Polen über einen Schutzstatus respektive über eine PESEL-Nummer verfügt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Zudem hätten die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen - auch bezüglich des Beschwerdeführers - zugestimmt und würden ihnen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 erneut Schutz gewähren. Ferner sei ein Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar. Die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden seien nicht schwerwiegend, so dass gestützt auf die medizinische Infrastruktur in Polen davon auszugehen sei, diese seien auch in Polen behandelbar. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen würden. 5.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass sie grundsätzlich zur vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehörten (Bst. a). Weil die Beschwerdeführerin Polen für einen längeren Zeitraum verlassen habe, sei ihre PESEL-Nummer inzwischen erloschen, weshalb die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in Polen keinen Schutzstatus erhalten würden, zumal sie über ein Drittland - und nicht direkt von der Ukraine aus - einreisen würden. Falls wider Erwarten dennoch die PESEL-Nummer wieder reaktiviert würde, sei dies nicht mit einer Schutzalternative gleichzusetzen. Eine Wegweisung sei nicht möglich, weil zwischen den Beschwerdeführenden und der Familie ihres Sohnes C._______ ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Sodann habe die Beschwerdeführerin bei ihrem früheren Aufenthalt keine finanzielle Unterstützung seitens Polen erhalten, weshalb die Beschwerdeführenden - ohne Schutzalternative - schlimmstenfalls auf der Strasse landen und damit in eine persönliche Notlage geraten würden. Ein Wegweisungsvollzug sei daher nicht zumutbar. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist im (...) 2022 nach Polen gereist, wo ihr vorübergehender Schutz gewährt wurde. Auch verfügte sie über eine PESEL-Nummer. Im (...) 2023 ist sie freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt und im (...) 2024 war sie für wenige Tage wieder in Polen, bevor sie mit ihrem Sohn und dessen Familie in die Schweiz ausgereist ist. Die zuständigen polnischen Behörden haben am 22. Oktober 2024 ihrer Rückübernahme und auch derjenigen ihres Ehemannes ausdrücklich zugestimmt. 7.2.1 Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). 7.2.2 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteil BVGer D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert (vgl. European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Country Report Poland, 2023 Update, Juni 2024, S. 13 [https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf], besucht am 5. März 2025). Die Beschwerdeführerin wird somit ihre PESEL-Nummer reaktivieren können und zusammen mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihre Befürchtung, sie könnten nicht in Polen einreisen, weil der vorübergehende Schutz der Beschwerdeführerin abgelaufen sei und eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise von der Ukraine her möglich sei, erweist sich als unbegründet. 7.3 Angesichts der vorbehaltslosen und unbefristeten Rückübernahmezustimmung Polens vom 22. Oktober 2024 verfügen die Beschwerdeführenden über eine valable Schutzalternative in diesem Staat. Das SEM hat demnach die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Beschwerdeführenden machen angesichts des Umstandes, dass ihr Sohn C._______ und dessen Familie in der Schweiz auch um vorübergehenden Schutz nachgesucht haben, einen Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend. Dieser ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). Wie aus dem Urteil E-881/2025 mit heutigem Datum bezüglich ihres Sohnes und dessen Familie hervorgeht, wird auch deren Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt und sie werden nach Polen weggewiesen. Demnach kann keine Beziehung der Beschwerdeführenden zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person ausgemacht werden, weshalb sie keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK für sich ableiten können. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es mit ihren Ausführungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Dafür müssten sie ernsthafte Anhaltpunkte vorzubringen, dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021/E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden machen in medizinischer Hinsicht (...), (...)-Beschwerden und (...)probleme geltend, wobei dies nicht einer medizinischen Notlage entspricht. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gemäss der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3.2). Auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Probleme im Hinblick auf das Erhalten und Finanzieren einer geeigneten Unterkunft gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, zu widerlegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal sie aufgrund der PESEL-Nummer der Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben (vgl. Urteil BVGer D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.4). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige ukrainische Reisepässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden für beide Personen vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführenden betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung insbesondere aufgrund der familiären Situation der Beschwerdeführenden (E. 3) nicht als aussichtslos erwies und ihre Mittellosigkeit durch die Fürsorgebestätigungen vom 14. Februar 2025 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.3 Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) gutzuheissen. Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin, MLaw Cordelia Forde, ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzusetzen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Cordelia Forde wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Der amtlichen Rechstbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: