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E-881/2025

E-881/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-28 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten zusammen mit E._______ (N […]), die Mutter des Beschwerdeführers A._______, am 24. Februar 2024 in die Schweiz ein und ersuchten am gleichen Tag um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes. Die schriftlichen Kurzbefragungen datieren vom

28. Februar 2024. Die ursprünglich aus F._______ (Oblast Donezk) stam- menden Beschwerdeführenden erklärten, sie seien im (…) 2020 infolge des Krieges in ihrer Region und zur Erwerbstätigkeit nach Polen ausge- wandert und hätten sich am 24. Februar 2022 in Warschau aufgehalten. Sie legten unter anderem ihre Reisepässe (mit je einem derzeit noch gülti- gen Visum von G._______) und vier polnischen «Karta Pobytu» (jeweils gültig bis […] 2024), lautend auf ihre Namen, ins Recht. B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs stellte das SEM am 28. Februar 2024 fest, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen würden, da sie über eine Schutzalternative in Polen sowie in G._______ verfügten und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. C. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2024 informierten die Beschwerdefüh- renden das SEM, dass sie im Jahr 2020 aus einem Kriegsgebiet – in der Oblast Donezk sei schon 2014 der Krieg ausgebrochen – ausgereist seien. Im April 2022, nach dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022, sei E._______ zu ihnen gestossen, die nach Ablauf des 90-tägigen visums- freien Aufenthalts den Status «Ukrainerin» erhalten habe, wobei sie von den polnischen Behörden finanziell nicht unterstützt worden sei. Der Be- schwerdeführer sei denn auch ihr Vormund, da sie auch an (…) und an einer (…)-Erkrankung leide. Nachdem im Mai 2023 ihr Ehemann H._______ in F._______ erkrankt sei, sei sie in die Ukraine zurückgekehrt und erst eine Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz wieder nach Polen zurückgekehrt. Daher sei ihr Status in Polen annulliert worden. Ferner, so die Beschwerdeführenden, seien sie in Polen als ukrainische Staatsagehörige von allen Seiten, selbst auf Spielplätzen, mit Aggressio- nen und Fremdenfeindlichkeit konfrontiert gewesen, weshalb sie sich dort nicht mehr sicher fühlen würden. Auch befürchte der Beschwerdeführer, in

E-881/2025 Seite 3 Polen festgenommen und in die Ukraine zurückgeführt zu werden, um in den Krieg geschickt zu werden; so sei es auch schon anderen ergangen. Inzwischen seien ihre Aufenthaltsbewilligungen («Karta Pobytu») abgelau- fen, weshalb sie nicht mehr legal nach Polen einreisen könnten. D. Ebenfalls am 6. März 2024 brachte die Rechtsvertretung in ihrer Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör vor, dass die Beschwerdeführenden in Po- len bedroht, schikaniert und die Kinder in der Schule geschlagen worden seien. Sie könnten aufgrund ihrer finanziellen Lage auch nicht nach G._______ emigrieren. E. E.a Am 26. April 2024 erfolgte die Anfrage des SEM bei den polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). Dem Ersuchen waren unter anderem Kopien der Rei- sepässe sowie der Aufenthaltsbewilligungen («Karta Pobytu») beigelegt. E.b Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Be- schwerdeführenden am 30. April 2024 zu. F. Am 4. September 2024 reiste der Vater des Beschwerdeführers, H._______ (N […]), in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um vorüber- gehenden Schutz. In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Ok- tober 2024 informierte dieser das SEM, dass sein Vater die Ukraine erst vor kurzem verlassen habe, weil er Haus und Hof in F._______ nicht habe im Stich lassen wollen. Gleichzeitig bat er um Gutheissung aller Anträge auf vorübergehenden Schutz. G. In ihrem Schreiben vom 12. November 2024 erklärte I._______, eine Nach- barin der Beschwerdeführenden, wie vorbildlich und pflichtbewusst sich die Beschwerdeführenden trotz vielen Hürden in die schweizerische Gesell- schaft eingliedern würden. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 – eröffnet am 14. Januar 2025 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab,

E-881/2025 Seite 4 verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Be- schwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vor- instanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewäh- ren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sieersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung (dies unter Beiordnung ihrer Rechtsbeiständin als unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ausserdem sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen von H._______ und E._______ zu koordinieren. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: je ein Empfehlungsschrei- ben der Schulleitung Primarschule J._______ vom 16. Januar 2025 bezüg- lich C._______ und von der (…) vom 21. Januar 2025 bezüglich der Be- schwerdeführerin B._______, eine Bestätigung über ihren Besuch eines Deutschkurses, welcher im Januar 2025 geendet habe, und das Schul- zeugnis von C._______ vom 21. Januar 2025. J. Am 12. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte die Rechtsvertretung die Voll- machten vom 22. Januar 2025 auf elektronischem Weg beim Gericht ein. Am 21. Februar 2025 wurden diese und die Fürsorgebestätigungen vom

14. Februar 2025 auf dem Postweg zu den Akten gereicht.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

E-881/2025 Seite 5 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Vorliegendes Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen von H._______ und E._______, welches ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (E-883/2025), zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper be- handelt.

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, der rechtserheb- liche Sachverhalt sei nur unvollständig festgestellt worden, da das SEM nicht geklärt habe, unter welchen Voraussetzungen das polnische Recht eine erneute Schutzgewährung für die Beschwerdeführenden vorsehe. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kas- sation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

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E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), weshalb die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich rele- vanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat.

E. 4.3 Das SEM hat im Rahmen seines Rückübernahmeersuchens vom

26. April 2024 bei den polnischen Behörden angefragt, ob die Beschwer- deführenden gestützt auf die «Karta Pobytu» weiterhin aufenthaltsberech- tigt seien (residence permit) oder ob sie einen anderweitigen Schutzstatus (protection status) von Polen erhalten würden. Mit ihrer Erklärung vom

30. April 2024 stimmten die polnischen Behörden ohne darzulegen, wel- chen Aufenthaltstitel die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr erhal- ten würden, der Rückführung der Beschwerdeführenden gestützt auf das entsprechende Abkommen zwischen den beiden Ländern ausdrücklich zu. Es ist nicht weiter Sache des SEM nachzufragen, welchen konkreten Sta- tustitel die Beschwerdeführenden von Polen erhalten werden. Massge- bend ist einzig, ob eine Rückführung in das Drittland Polen möglich ist und ob dieses die Beschwerdeführenden wieder aufnimmt. Der Antrag auf Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden nicht zu einer im Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 aufgeführten Gruppe von schutzbe- dürftigen Personen gehören würden, da sie schon vor dem 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft gewesen seien. Zudem hätten sie vor ihrer Einreise in die Schweiz über einen polnischen Aufenthaltstitel ver- fügt und die polnischen Behörden hätten einem Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. April 2024 zugestimmt. Sie hätten darauf hingewiesen, dass der Schutzstatus der Beschwerdeführenden bis zum 30. Juni 2024 gültig bleibe. Die Wegweisung könne somit auf Grundlage dieser Rück- übernahmegarantie angeordnet werden. Ferner ergebe sich aus den Akten nicht, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei. Es sei bedauerlich, dass die Beschwer- deführenden mit den von ihnen umschriebenen Problemen in Polen kon- frontiert gewesen seien, doch würden soziale und wirtschaftliche

E-881/2025 Seite 7 Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allge- meinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen. Bei solchen Problemen müssten sich die Beschwerdeführenden an die polnischen Behörden wenden. Ferner habe die Familie schon länger in Polen gelebt und der Beschwerdeführer sei dort erwerbstätig gewesen, was die berufliche und soziale Reintegra- tion erleichtern dürfte. Auch aus der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) könne nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Die Kinder würden zusammen mit ihren Eltern (und Grosseltern) nach Polen zurückkehren und sich dort wieder im Alltag einleben, zumal sie auch nur eine relativ kurze Zeitdauer in der Schweiz gewesen seien.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien aus ihrer Heimat Donezk im Jahr 2020 geflüchtet, weil der Krieg dort schon stattgefunden habe. Sie hätten jedoch in der Ukraine weiterhin Steuern bezahlt und ihr dortiges Haus behalten, weil sie nicht beabsichtigt hätten, dauerhaft in Polen zu bleiben. Somit sei ihr Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gewesen. Ausserdem ver- fügten sie in Polen über keine valable Schutzalternative, da sie sich dort nur mit einem Arbeitsvisum aufgehalten hätten, welches inzwischen nicht mehr gültig sei. Nur die Mutter des Beschwerdeführers sei dannzumal mit dem Status einer «Ukrainerin» aufgenommen worden. Ein solcher Schutz- status würde ohnehin nach einer 30-tägigen Abwesenheit auslaufen. In diesem Sinne hätten die polnischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 30. April 2024 denn auch nicht erwähnt, über welchen Status die Be- schwerdeführenden nach einer Rückkehr dorthin verfügen würden, zumal bekannt sei, dass gemäss dem polnischen Gesetz nur Personen einen Schutzstatus erhielten, die direkt aus der Ukraine (aber nicht aus einem Drittland wie die Schweiz) einreisen würden. Eine Wegweisung sei ferner nicht möglich, weil der Vater des Beschwer- deführers direkt aus der Ukraine in die Schweiz eingereist sei und zwischen den Grosseltern und den Beschwerdeführenden ein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Ein Wegweisungsvollzug nach Polen sei überdies unzumutbar, weil die Be- schwerdeführenden dort – wie zuvor ausgeführt – über keinen Schutzsta- tus verfügen würden und deshalb keiner Arbeit nachgehen könnten. Ihre Ersparnisse seien inzwischen aufgebraucht und eine finanzielle Unterstüt- zung seitens Polens sei nicht zu erwarten. Ausserdem sei bei einem Weg- weisungsvollzug das Kindeswohl verletzt, da sich die Kinder in der Schweiz

E-881/2025 Seite 8 schon sehr eingelebt hätten, wie die Schreiben der Schule belegen wür- den.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ak- ten der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung an, wel- cher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegen- zuhalten vermögen.

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E. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige, die sich am Tag der russischen Invasion – am 24. Februar 2022 – nicht in der Uk- raine, sondern sich seit dem (…) 2020 in Polen aufgehalten haben, wo sie über eine Aufenthaltsbewilligung («Karta Pobytu») verfügten. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer arbei- tete in Warschau als (…) und hat so den Lebensunterhalt der Familie ver- dient. C._______ ging dort zur Schule. Der Lebensmittelpunkt der Be- schwerdeführenden war im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs respektive am

24. Februar 2022 demnach nicht in der Ukraine. Der Einwand, die Be- schwerdeführenden hätten die Ukraine nicht freiwillig, sondern wegen des Donbass-Konflikts, welcher 2014 ausgebrochen und dem aktuellen Krieg vorangegangen sei verlassen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Der Schutzstatus S wurde eingeführt, um jenen Schutzsuchenden, welche die Ukraine aufgrund des russischen Angriffskriegs seit Februar 2022 ver- lassen mussten, in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren (vgl. etwa Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022), und nicht für Personen, die früher geflüchtet sind und bereits Schutz gefunden haben (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 5.1; zum flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip vgl. auch BVGE 2022 VI/I E. 6 und EMARK 2000 Nr. 15 E. 12.a, je m.w.H.). Somit ist das objektive Kriterium, an welches die Allgemeinverfügung in Bst. a anknüpft (Aufenthalt in der Ukraine bei Kriegsausbruch) nicht erfüllt. Ebenfalls sind die Bst. b und c der Allgemeinverfügung nicht anwendbar, da die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind. Die Be- schwerdeführenden fallen daher klarerweise nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe schutzbedürftiger Personen.

E. 7.3 Nicht massgebend ist ausserdem, dass die Aufenthaltsbewilligung («Karta Pobytu») gemäss den Beschwerdeführenden inzwischen abgelau- fen ist. Eine Rückkehr nach Polen ist möglich, da dieser Staat eine vorbe- haltslose und unbefristete Rücknahmezusicherung ausgesprochen hat (vgl. etwa hinsichtlich sicherer Drittstaaten Urteil BVGer D-7483/2024 vom

13. Dezember 2024 E. 6 m.w.H.). Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass es ungeachtet der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufent- haltsbewilligung möglich ist, den befristeten polnischen Aufenthaltstitel zu erneuern (vgl. Urteil BVGer D-702/2025 vom 13. Februar 2025 E. 7.2). Da- mit besteht für die Beschwerdeführenden eine valable Schutzalternative, zumal diese nicht unbedingt aus einem vorübergehenden Schutz bestehen muss. Das Vorbringen, ein Schutzstatus werde nur denjenigen gewährt, die direkt aus der Ukraine einreisten, erweist sich folglich als unzutreffend.

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E. 7.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden machen einen Anspruch auf Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK geltend, da sich der Vater des Beschwerdeführers H._______ bei Kriegsausbruch eindeutig in der Ukraine befunden habe und demnach in der Schweiz einen vorübergehenden Schutz erhalten müsste.

E. 8.3.1 Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fern- haltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.), während andere familiäre Beziehun- gen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung stehen, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35, je m.w.H.).

E. 8.3.2 Wie aus dem Urteil BVGer E-883/2025 mit heutigem Datum ergeht, weist das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde von H._______ und E._______ ab, da die polnischen Behörden dem Rückübernahmeer- suchen des SEM bezogen auf diese Personen ebenfalls zugestimmt ha- ben. Demnach kann keine Beziehung der Beschwerdeführenden zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person ausgemacht werden. Die Frage; ob zwischen den Familienmitgliedern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

E-881/2025 Seite 11 gemäss Art. 8 EMRK besteht, kann demnach offenbleiben. Die Beschwer- deführenden werden zusammen mit H._______ und E._______ nach Po- len zurückgeführt und werden sich auch dort gegenseitig unterstützen kön- nen.

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden können folglich für vorliegendes Verfah- ren um Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Aus den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine

E-881/2025 Seite 12 Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Ver- bots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Befürchtung des Be- schwerdeführers, in die Ukraine ausgeschafft zu werden, wurde weder be- gründet noch belegt.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es mit ihren Ausführungen zu ih- rer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Dafür müssten sie ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen, dass sie in Polen auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenz- urteil BVGer E-3427/2021/E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.3.3 Dem Beschwerdeführer wird es aufgrund seiner beruflichen Qualifi- kation sowie seinen Berufserfahrungen und dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige möglich sein, eine An- stellung zu finden, welche die Bestreitung des Lebensunterhalts ermögli- chen wird. Ergänzend ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Vorbringen, ihnen werde mangels Schutzstatus in Polen eine finanzielle Unterstützung verweigert, keinerlei Beweismittel zu den Akten gereicht wurden. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ist der Wegweisungsvoll- zug zumutbar, da sich beide Kinder nicht lange in der Schweiz aufgehalten haben. C._______ kann zugemutet werden, den zuvor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen. Beiden Kindern ist ferner zuzu- trauen, die polnische Sprache wieder zu reaktivieren beziehungsweise zu

E-881/2025 Seite 13 erlernen. An dieser Einschätzung ändern die Integrationsbemühungen der Familie in der Schweiz nichts. Soweit auf Mängel im polnischen Schutz- respektive Asylaufnahmesystem hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ukraini- scher Staatsangehöriger nach Polen nach Abweisung eines Schutzersu- chens in der Schweiz regelmässig als zumutbar qualifiziert (vgl. etwa Ur- teile BVGer D-5098/2024 vom 23. September 2024 E. 11.4, E-3042/2024 vom 24. Mai 2024 E. 8.3.4; D-7111/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3). Auch die vorgebrachten Anfeindungen und Diskriminierungen durch einige pol- nische Staatsangehörige führen zu keinem anderen Ergebnis.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige ukrainische Reise- pässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Be- hörden für die gesamte Familie (wie auch für die Grosseltern) vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Be- schwerdeführenden betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung insbesondere aufgrund der familiären Situation der Beschwerdeführenden (vgl. E. 3) nicht als aussichtslos erwies und ihre Mittellosigkeit durch die

E-881/2025 Seite 14 Fürsorgebestätigungen vom 14. Februar 2025 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten.

E. 11.3 Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) gutzuheissen. Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin, MLaw Cordelia Forde, ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzusetzen. Bei amtlicher Vertre- tung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli- che Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Aufwand zuver- lässig abgeschätzt werden kann. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbei- ständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-881/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung werden gutgeheissen. MLaw Cordelia Forde wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der amtlichen Rechstbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-881/2025 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten zusammen mit E._______ (N [...]), die Mutter des Beschwerdeführers A._______, am 24. Februar 2024 in die Schweiz ein und ersuchten am gleichen Tag um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Die schriftlichen Kurzbefragungen datieren vom 28. Februar 2024. Die ursprünglich aus F._______ (Oblast Donezk) stammenden Beschwerdeführenden erklärten, sie seien im (...) 2020 infolge des Krieges in ihrer Region und zur Erwerbstätigkeit nach Polen ausgewandert und hätten sich am 24. Februar 2022 in Warschau aufgehalten. Sie legten unter anderem ihre Reisepässe (mit je einem derzeit noch gültigen Visum von G._______) und vier polnischen «Karta Pobytu» (jeweils gültig bis [...] 2024), lautend auf ihre Namen, ins Recht. B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs stellte das SEM am 28. Februar 2024 fest, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen würden, da sie über eine Schutzalternative in Polen sowie in G._______ verfügten und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. C. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2024 informierten die Beschwerdeführenden das SEM, dass sie im Jahr 2020 aus einem Kriegsgebiet - in der Oblast Donezk sei schon 2014 der Krieg ausgebrochen - ausgereist seien. Im April 2022, nach dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022, sei E._______ zu ihnen gestossen, die nach Ablauf des 90-tägigen visumsfreien Aufenthalts den Status «Ukrainerin» erhalten habe, wobei sie von den polnischen Behörden finanziell nicht unterstützt worden sei. Der Beschwerdeführer sei denn auch ihr Vormund, da sie auch an (...) und an einer (...)-Erkrankung leide. Nachdem im Mai 2023 ihr Ehemann H._______ in F._______ erkrankt sei, sei sie in die Ukraine zurückgekehrt und erst eine Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz wieder nach Polen zurückgekehrt. Daher sei ihr Status in Polen annulliert worden. Ferner, so die Beschwerdeführenden, seien sie in Polen als ukrainische Staatsagehörige von allen Seiten, selbst auf Spielplätzen, mit Aggressionen und Fremdenfeindlichkeit konfrontiert gewesen, weshalb sie sich dort nicht mehr sicher fühlen würden. Auch befürchte der Beschwerdeführer, in Polen festgenommen und in die Ukraine zurückgeführt zu werden, um in den Krieg geschickt zu werden; so sei es auch schon anderen ergangen. Inzwischen seien ihre Aufenthaltsbewilligungen («Karta Pobytu») abgelaufen, weshalb sie nicht mehr legal nach Polen einreisen könnten. D. Ebenfalls am 6. März 2024 brachte die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vor, dass die Beschwerdeführenden in Polen bedroht, schikaniert und die Kinder in der Schule geschlagen worden seien. Sie könnten aufgrund ihrer finanziellen Lage auch nicht nach G._______ emigrieren. E. E.a Am 26. April 2024 erfolgte die Anfrage des SEM bei den polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). Dem Ersuchen waren unter anderem Kopien der Reisepässe sowie der Aufenthaltsbewilligungen («Karta Pobytu») beigelegt. E.b Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 30. April 2024 zu. F. Am 4. September 2024 reiste der Vater des Beschwerdeführers, H._______ (N [...]), in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024 informierte dieser das SEM, dass sein Vater die Ukraine erst vor kurzem verlassen habe, weil er Haus und Hof in F._______ nicht habe im Stich lassen wollen. Gleichzeitig bat er um Gutheissung aller Anträge auf vorübergehenden Schutz. G. In ihrem Schreiben vom 12. November 2024 erklärte I._______, eine Nachbarin der Beschwerdeführenden, wie vorbildlich und pflichtbewusst sich die Beschwerdeführenden trotz vielen Hürden in die schweizerische Gesellschaft eingliedern würden. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 - eröffnet am 14. Januar 2025 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vor-instanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sieersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (dies unter Beiordnung ihrer Rechtsbeiständin als unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ausserdem sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen von H._______ und E._______ zu koordinieren. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: je ein Empfehlungsschreiben der Schulleitung Primarschule J._______ vom 16. Januar 2025 bezüglich C._______ und von der (...) vom 21. Januar 2025 bezüglich der Beschwerdeführerin B._______, eine Bestätigung über ihren Besuch eines Deutschkurses, welcher im Januar 2025 geendet habe, und das Schulzeugnis von C._______ vom 21. Januar 2025. J. Am 12. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte die Rechtsvertretung die Vollmachten vom 22. Januar 2025 auf elektronischem Weg beim Gericht ein. Am 21. Februar 2025 wurden diese und die Fürsorgebestätigungen vom 14. Februar 2025 auf dem Postweg zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Vorliegendes Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen von H._______ und E._______, welches ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (E-883/2025), zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nur unvollständig festgestellt worden, da das SEM nicht geklärt habe, unter welchen Voraussetzungen das polnische Recht eine erneute Schutzgewährung für die Beschwerdeführenden vorsehe. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), weshalb die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. 4.3 Das SEM hat im Rahmen seines Rückübernahmeersuchens vom 26. April 2024 bei den polnischen Behörden angefragt, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf die «Karta Pobytu» weiterhin aufenthaltsberechtigt seien (residence permit) oder ob sie einen anderweitigen Schutzstatus (protection status) von Polen erhalten würden. Mit ihrer Erklärung vom 30. April 2024 stimmten die polnischen Behörden ohne darzulegen, welchen Aufenthaltstitel die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr erhalten würden, der Rückführung der Beschwerdeführenden gestützt auf das entsprechende Abkommen zwischen den beiden Ländern ausdrücklich zu. Es ist nicht weiter Sache des SEM nachzufragen, welchen konkreten Statustitel die Beschwerdeführenden von Polen erhalten werden. Massgebend ist einzig, ob eine Rückführung in das Drittland Polen möglich ist und ob dieses die Beschwerdeführenden wieder aufnimmt. Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden nicht zu einer im Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 aufgeführten Gruppe von schutzbedürftigen Personen gehören würden, da sie schon vor dem 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft gewesen seien. Zudem hätten sie vor ihrer Einreise in die Schweiz über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt und die polnischen Behörden hätten einem Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. April 2024 zugestimmt. Sie hätten darauf hingewiesen, dass der Schutzstatus der Beschwerdeführenden bis zum 30. Juni 2024 gültig bleibe. Die Wegweisung könne somit auf Grundlage dieser Rückübernahmegarantie angeordnet werden. Ferner ergebe sich aus den Akten nicht, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei. Es sei bedauerlich, dass die Beschwerdeführenden mit den von ihnen umschriebenen Problemen in Polen konfrontiert gewesen seien, doch würden soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen. Bei solchen Problemen müssten sich die Beschwerdeführenden an die polnischen Behörden wenden. Ferner habe die Familie schon länger in Polen gelebt und der Beschwerdeführer sei dort erwerbstätig gewesen, was die berufliche und soziale Reintegration erleichtern dürfte. Auch aus der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) könne nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Die Kinder würden zusammen mit ihren Eltern (und Grosseltern) nach Polen zurückkehren und sich dort wieder im Alltag einleben, zumal sie auch nur eine relativ kurze Zeitdauer in der Schweiz gewesen seien. 5.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien aus ihrer Heimat Donezk im Jahr 2020 geflüchtet, weil der Krieg dort schon stattgefunden habe. Sie hätten jedoch in der Ukraine weiterhin Steuern bezahlt und ihr dortiges Haus behalten, weil sie nicht beabsichtigt hätten, dauerhaft in Polen zu bleiben. Somit sei ihr Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gewesen. Ausserdem verfügten sie in Polen über keine valable Schutzalternative, da sie sich dort nur mit einem Arbeitsvisum aufgehalten hätten, welches inzwischen nicht mehr gültig sei. Nur die Mutter des Beschwerdeführers sei dannzumal mit dem Status einer «Ukrainerin» aufgenommen worden. Ein solcher Schutzstatus würde ohnehin nach einer 30-tägigen Abwesenheit auslaufen. In diesem Sinne hätten die polnischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 30. April 2024 denn auch nicht erwähnt, über welchen Status die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr dorthin verfügen würden, zumal bekannt sei, dass gemäss dem polnischen Gesetz nur Personen einen Schutzstatus erhielten, die direkt aus der Ukraine (aber nicht aus einem Drittland wie die Schweiz) einreisen würden. Eine Wegweisung sei ferner nicht möglich, weil der Vater des Beschwerdeführers direkt aus der Ukraine in die Schweiz eingereist sei und zwischen den Grosseltern und den Beschwerdeführenden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Ein Wegweisungsvollzug nach Polen sei überdies unzumutbar, weil die Beschwerdeführenden dort - wie zuvor ausgeführt - über keinen Schutzstatus verfügen würden und deshalb keiner Arbeit nachgehen könnten. Ihre Ersparnisse seien inzwischen aufgebraucht und eine finanzielle Unterstützung seitens Polens sei nicht zu erwarten. Ausserdem sei bei einem Wegweisungsvollzug das Kindeswohl verletzt, da sich die Kinder in der Schweiz schon sehr eingelebt hätten, wie die Schreiben der Schule belegen würden. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige, die sich am Tag der russischen Invasion - am 24. Februar 2022 - nicht in der Ukraine, sondern sich seit dem (...) 2020 in Polen aufgehalten haben, wo sie über eine Aufenthaltsbewilligung («Karta Pobytu») verfügten. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer arbeitete in Warschau als (...) und hat so den Lebensunterhalt der Familie verdient. C._______ ging dort zur Schule. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden war im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs respektive am 24. Februar 2022 demnach nicht in der Ukraine. Der Einwand, die Beschwerdeführenden hätten die Ukraine nicht freiwillig, sondern wegen des Donbass-Konflikts, welcher 2014 ausgebrochen und dem aktuellen Krieg vorangegangen sei verlassen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Der Schutzstatus S wurde eingeführt, um jenen Schutzsuchenden, welche die Ukraine aufgrund des russischen Angriffskriegs seit Februar 2022 verlassen mussten, in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren (vgl. etwa Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022), und nicht für Personen, die früher geflüchtet sind und bereits Schutz gefunden haben (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 5.1; zum flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip vgl. auch BVGE 2022 VI/I E. 6 und EMARK 2000 Nr. 15 E. 12.a, je m.w.H.). Somit ist das objektive Kriterium, an welches die Allgemeinverfügung in Bst. a anknüpft (Aufenthalt in der Ukraine bei Kriegsausbruch) nicht erfüllt. Ebenfalls sind die Bst. b und c der Allgemeinverfügung nicht anwendbar, da die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind. Die Beschwerdeführenden fallen daher klarerweise nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe schutzbedürftiger Personen. 7.3 Nicht massgebend ist ausserdem, dass die Aufenthaltsbewilligung («Karta Pobytu») gemäss den Beschwerdeführenden inzwischen abgelaufen ist. Eine Rückkehr nach Polen ist möglich, da dieser Staat eine vorbehaltslose und unbefristete Rücknahmezusicherung ausgesprochen hat (vgl. etwa hinsichtlich sicherer Drittstaaten Urteil BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6 m.w.H.). Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass es ungeachtet der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung möglich ist, den befristeten polnischen Aufenthaltstitel zu erneuern (vgl. Urteil BVGer D-702/2025 vom 13. Februar 2025 E. 7.2). Damit besteht für die Beschwerdeführenden eine valable Schutzalternative, zumal diese nicht unbedingt aus einem vorübergehenden Schutz bestehen muss. Das Vorbringen, ein Schutzstatus werde nur denjenigen gewährt, die direkt aus der Ukraine einreisten, erweist sich folglich als unzutreffend. 7.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Beschwerdeführenden machen einen Anspruch auf Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK geltend, da sich der Vater des Beschwerdeführers H._______ bei Kriegsausbruch eindeutig in der Ukraine befunden habe und demnach in der Schweiz einen vorübergehenden Schutz erhalten müsste. 8.3.1 Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.), während andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung stehen, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35, je m.w.H.). 8.3.2 Wie aus dem Urteil BVGer E-883/2025 mit heutigem Datum ergeht, weist das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde von H._______ und E._______ ab, da die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM bezogen auf diese Personen ebenfalls zugestimmt haben. Demnach kann keine Beziehung der Beschwerdeführenden zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person ausgemacht werden. Die Frage; ob zwischen den Familienmitgliedern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 EMRK besteht, kann demnach offenbleiben. Die Beschwerdeführenden werden zusammen mit H._______ und E._______ nach Polen zurückgeführt und werden sich auch dort gegenseitig unterstützen können. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden können folglich für vorliegendes Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Aus den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, in die Ukraine ausgeschafft zu werden, wurde weder begründet noch belegt. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es mit ihren Ausführungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Dafür müssten sie ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen, dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021/E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.3 Dem Beschwerdeführer wird es aufgrund seiner beruflichen Qualifikation sowie seinen Berufserfahrungen und dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige möglich sein, eine Anstellung zu finden, welche die Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglichen wird. Ergänzend ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Vorbringen, ihnen werde mangels Schutzstatus in Polen eine finanzielle Unterstützung verweigert, keinerlei Beweismittel zu den Akten gereicht wurden. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, da sich beide Kinder nicht lange in der Schweiz aufgehalten haben. C._______ kann zugemutet werden, den zuvor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen. Beiden Kindern ist ferner zuzutrauen, die polnische Sprache wieder zu reaktivieren beziehungsweise zu erlernen. An dieser Einschätzung ändern die Integrationsbemühungen der Familie in der Schweiz nichts. Soweit auf Mängel im polnischen Schutz- respektive Asylaufnahmesystem hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ukrainischer Staatsangehöriger nach Polen nach Abweisung eines Schutzersuchens in der Schweiz regelmässig als zumutbar qualifiziert (vgl. etwa Urteile BVGer D-5098/2024 vom 23. September 2024 E. 11.4, E-3042/2024 vom 24. Mai 2024 E. 8.3.4; D-7111/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3). Auch die vorgebrachten Anfeindungen und Diskriminierungen durch einige polnische Staatsangehörige führen zu keinem anderen Ergebnis. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige ukrainische Reisepässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden für die gesamte Familie (wie auch für die Grosseltern) vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführenden betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung insbesondereaufgrund der familiären Situation der Beschwerdeführenden (vgl. E. 3) nicht als aussichtslos erwies und ihre Mittellosigkeit durch die Fürsorgebestätigungen vom 14. Februar 2025 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.3 Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) gutzuheissen. Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin, MLaw Cordelia Forde, ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzusetzen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Cordelia Forde wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Der amtlichen Rechstbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: