Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2023 um Gewährung vor- übergehenden Schutzes in der Schweiz nach. A.b Am 6. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesuch be- fragt. Dabei führte er aus, er sei in Kiew aufgewachsen, habe dort ein Stu- dium in (…) absolviert und später im (…) gearbeitet. Seit dem 22. Februar 2022 – das heisst zwei Tage vor Kriegsausbruch – bis zur Einreise in die Schweiz habe er in Polen gelebt und gelegentlich gearbeitet. Geplant ge- wesen sei nur ein Aufenthalt von einigen Tagen, um Kollegen im Bereich (…) zu beraten, zumal man im (…) auch remote arbeiten könne. Er sei dann aber vom Krieg überrascht worden und habe nicht zurückkehren kön- nen. In Polen habe er zeitweise mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ge- lebt. Seine Ehefrau und sein Sohn seien jedoch am 15. August 2022 nach Kiew zurückgekehrt, weil der Sohn die Schule nicht habe besuchen können beziehungsweise weil er (der Beschwerdeführer) zu wenig verdient habe. Er spreche gut Polnisch, auch die Umgangssprache, weil er bereits früher oft nach Polen gereist sei. Seine Arbeitstätigkeit für die (…) sei illegal ge- wesen und über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge er dort nicht. Seine Kollegen von der Firma hätten zwar versucht, ihm eine Aufenthaltsbewilli- gung zu verschaffen, dies habe aber nicht geklappt, weil er bereits vor Kriegsausbruch eingereist sei. Auch einen Schutzstatus habe er nicht er- halten beziehungsweise nie einen solchen beantragt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Teilen seines ukrainischen Reisepasses ein. A.c Am 14. April 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. Septem- ber 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme des Beschwerdefüh- rers. Diesem Ersuchen wurde am 19. April 2023 zugestimmt. Dabei bestä- tigten die polnischen Behörden, dass der Beschwerdeführer über eine bis am 20. August 2024 gültige reguläre Aufenthaltsbewilligung verfüge. A.d Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang
D-702/2025 Seite 3 vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme. Im Weiteren wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kan- ton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegwei- sung. A.e Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3368/2023 vom
2. August 2023 ab. B. Am 6. Oktober 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim SEM – (unter anderem) unter Beilage eines Entscheids der polnischen Be- hörden vom 20. September 2023 betreffend Widerruf der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (inkl. deutsche Übersetzung) – ein Wiedererwägungsge- such ein. In diesem machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Polen zwar über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, jedoch sei er dort nicht er- werbstätig gewesen, weil es nicht genügend Arbeit gegeben habe. Er habe die polnischen Behörden darüber informiert, dass er nicht mehr selbständig tätig sein möchte, worauf diese seine Aufenthaltsberechtigung am 20. Sep- tember 2023 entzogen und verfügt hätten, er müsse das Staatsgebiet von Polen innert dreissig Tagen verlassen. Er sei deshalb in Polen nicht mehr aufenthaltsberechtigt und Polen könne ihn nicht mehr zurücknehmen. Zu- dem gebe es politische Spannungen zwischen Polen und der Ukraine. Er befürchte, dass Polen ihn in die Ukraine deportieren könnte und er dann in den Krieg eingezogen würde. Er möchte am Leben bleiben. In der Schweiz fühle er sich sicher und habe einen Deutschkurs absolviert. C. Das Amt für Migration und Integration des Kantons B._______ erkundigte sich am 14., 23. und 30. Oktober 2024 nach dem Stand des Wiedererwä- gungsverfahrens. Das SEM teilte am 5. November 2024 mit, das Gesuch sei in Bearbeitung. D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 – eröffnet am 6. Januar 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dis- positivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivzif- fer 2), verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die
D-702/2025 Seite 4 Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Ver- pflichtung nicht innert Frist nachkomme (Dispositivziffer 3). Im Weiteren wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu (Dispo- sitivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dis- positivziffer 5). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorüber- gehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde be- antragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – der Ent- scheid der polnischen Behörden vom 20. September 2023 betreffend Wi- derruf der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (inkl. deutsche Übersetzung; vgl. Bst. B) und eine Nothilfebestätigung vom 18. August 2023 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Februar 2025 (Postaufgabe) eine Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2025 nach.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-702/2025 Seite 5
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwä- gung 3 – einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der angefochtene Entscheid des SEM erging aufgrund des am 6. Oktober 2023 vom Beschwerdeführer eingereichten «Wiedererwägungsgesuchs». Aus der Systematik, dem Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung der an- gefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die Eingabe als Mehr- fachgesuch qualifizierte. Demnach kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den entsprechenden prozessua- len Antrag (vgl. Sachverhalt Bst. E) ist daher mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
D-702/2025 Seite 6 nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil sich sein Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen befunden habe. Zudem habe er über eine bis 20. August 2024 gültige polnische Ar- beitsbewilligung verfügt. Selbst wenn diese inzwischen erloschen oder ab- gelaufen sein sollte, ändere dies nichts daran, dass die polnischen Behör- den der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 19. April 2023 zuge- stimmt hätten. Im Übrigen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Annullierung der polnischen Aufenthaltsbewilligung aufgrund des nega- tiven Entscheids des SEM veranlasst habe, um sich einen Vorteil zu ver- schaffen. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Somit vermöge er keine wesentliche Veränderung seiner Situation darzulegen. Zudem
D-702/2025 Seite 7 würden die polnischen Behörden explizit darauf hinweisen, dass Visa, tem- poräre Aufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltskarten, polnische Identitäts- dokumente für Ausländer sowie der geduldete Aufenthalt in Polen für ukra- inische Staatsangehörige bis 30. September 2025 verlängert worden seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, ihm sei in Polen ein vorübergehender Schutzstatus verweigert worden, habe er keine diesbe- züglichen Dokumente eingereicht.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, er habe nicht freiwillig auf seinen Aufenthaltstitel in Polen verzichtet, sondern dieser sei wegen der Beendigung der (rein formalen) selbständigen Tätigkeit annul- liert worden. Letztere habe lediglich dem Zweck gedient, eine Aufenthalts- berechtigung zu erlangen, um – nach ein paar Aufträgen – eine reguläre Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Da er in Polen keine Arbeit habe finden können, habe er schliesslich die Aufenthaltsbewilligung verloren. Früher oder später hätte er die polnischen Behörden ohnehin über die Li- quidation unterrichten müssen. Da die – nie ausgeübte – selbständige Tä- tigkeit die Grundlage für die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung gewe- sen sei, bedeute dies im Umkehrschluss, dass de facto gar keine Aufent- haltsberechtigung bestanden habe. Laut Entscheid der polnischen Behör- den habe er aufgrund der gemeldeten Aufgabe der Selbstständigkeit kein Aufenthaltsrecht in Polen. Er verfüge dort somit über keine Schutzalterna- tive. Sodann habe das SEM das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es das Wiedererwägungsgesuch vierzehn Monate lang nicht behandelt habe, obwohl er in dieser Zeit ununterbrochen an seiner offiziellen Adresse in der Schweiz gelebt habe. Diese lange Untätigkeit habe zu einer unzumutbaren Unsicherheit für ihn geführt. Daher sei die Zuständigkeit der Schweiz für sein Gesuch um Gewährung des Schutzstatus zu bejahen. Im Weiteren habe sich sein Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine befunden. Seine Ausreise nach Polen sei mit Unsicherheiten verbunden gewesen und er habe dort keine feste Existenz aufbauen kön- nen. In der Schweiz habe er sich bereits integriert und unter anderem einen Deutschkurs der Stufe A2.1 absolviert. Er könne sich mittlerweile im Alltag gut auf Deutsch verständigen. Eine Rückkehr nach Polen berge für ihn er- hebliche Risiken, da dort keine Schutz- und Existenzgarantie für ihn be- stehe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die in Dublin-Verfahren geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten nach der Zustimmung ab- gelaufen sei. Das SEM habe es überdies versäumt, Polen über die Verzö- gerung zu informieren. Daher sei sein Schutzgesuch von der Schweiz ma- teriell zu prüfen.
D-702/2025 Seite 8
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil D-3368/2023 vom 2. August 2023 fest, das SEM habe die Anwendbarkeit von Buch- stabe a der Allgemeinverfügung zu Recht ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen aufgehalten habe. Dass er sich nur für einige Tage dorthin habe be- geben wollen, sei nicht als glaubhaft zu erachten. Er habe dort über eine Arbeitsstelle verfügt, spreche die polnische Umgangssprache und habe sich auch in der Vergangenheit bereits mehrfach in Polen aufgehalten. Seine Ausführungen zur angeblich illegalen Arbeitstätigkeit, der nur provi- sorischen Wohnsituation und seiner Unkenntnis über ein Aufenthaltsrecht seien durchgehend vage und unsubstantiiert geblieben. Das angeblich feh- lende Aufenthaltsrecht werde im Übrigen durch die Auskunft der polnischen Behörden, die nicht in Zweifel zu ziehen seien, widerlegt. Hinzu komme, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft – auch wenn sie vor dem
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei – nicht als schutz- bedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (vgl. BVGE 2022 IV/I E. 6.3). Das von den polnischen Behörden bestätigte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers stehe damit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes prinzipiell entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-3368/2023 vom 2. August 2023 E. 7.3 f.).
E. 7.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Lebensmittelpunkt habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine befunden, erweist sich nach dem Gesagten als unbehilflich. Im Weiteren ist, nachdem die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers aus- drücklich zugestimmt haben, mit Verweis auf die zu bestätigenden Erwä- gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) davon auszugehen, es werde ihm – ungeachtet des zwischenzeitlich er- folgten Widerrufs der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung – möglich sein, den befristeten polnischen Aufenthaltstitel zu erneuern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Thema der selbständigen Erwerbstätigkeit und zu den Umständen des Widerrufs des Aufenthaltstitels sind nicht ge- eignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Der Verweis auf die in Dublin-Verfahren geltende Überstellungsfrist geht fehl, zumal es sich hier nicht um solches Verfahren handelt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das SEM das Schutzgesuch bereits zweimal materiell geprüft hat. Auch der Umstand, dass das Gesuch vom 6. Oktober 2023 erst mit einer erheblichen Verzögerung behandelt wurde, führt nicht zu einem Anspruch auf Gewährung eines Schutzstatus in der Schweiz.
D-702/2025 Seite 9
E. 7.3 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich beurteilt. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit einer Ausbildung und Berufserfahrung. Er habe bereits vor Kriegsausbruch in Polen gearbeitet und dies auch nach dem 24. Februar 2022 tun können. Zudem beherrsche er die polnische Sprache gut. Seinen polnischen Aufenthaltstitel habe er selbst annullieren wollen und sei nicht
D-702/2025 Seite 10 von den polnischen Behörden bezüglich mangelnder Arbeitstätigkeiten kontaktiert worden. Da er sich bereits ein Jahr in Polen aufgehalten habe, sei ihm die Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zuzu- trauen. Es gelinge ihm nicht, die gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehende Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat in der Regel als zumutbar erachtet werde, zu widerlegen. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden. Die unsubstantiierten Einwände des Beschwerdeführers, die Aufenthaltsberechtigung in Polen habe wegen der nie ausgeübten Selbständigkeit de facto nicht bestanden und eine Rückkehr nach Polen berge für ihn erhebliche Risiken, da dort keine Schutz- und Existenzgaran- tie für ihn bestehe, vermögen nicht zu überzeugen. Auch die geltend ge- machte gute Integration in der Schweiz führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der bestehenden Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-702/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-702/2025 law/gnb Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nach. A.b Am 6. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesuch befragt. Dabei führte er aus, er sei in Kiew aufgewachsen, habe dort ein Studium in (...) absolviert und später im (...) gearbeitet. Seit dem 22. Februar 2022 - das heisst zwei Tage vor Kriegsausbruch - bis zur Einreise in die Schweiz habe er in Polen gelebt und gelegentlich gearbeitet. Geplant gewesen sei nur ein Aufenthalt von einigen Tagen, um Kollegen im Bereich (...) zu beraten, zumal man im (...) auch remote arbeiten könne. Er sei dann aber vom Krieg überrascht worden und habe nicht zurückkehren können. In Polen habe er zeitweise mit seiner Ehefrau und seinem Sohn gelebt. Seine Ehefrau und sein Sohn seien jedoch am 15. August 2022 nach Kiew zurückgekehrt, weil der Sohn die Schule nicht habe besuchen können beziehungsweise weil er (der Beschwerdeführer) zu wenig verdient habe. Er spreche gut Polnisch, auch die Umgangssprache, weil er bereits früher oft nach Polen gereist sei. Seine Arbeitstätigkeit für die (...) sei illegal gewesen und über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge er dort nicht. Seine Kollegen von der Firma hätten zwar versucht, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, dies habe aber nicht geklappt, weil er bereits vor Kriegsausbruch eingereist sei. Auch einen Schutzstatus habe er nicht erhalten beziehungsweise nie einen solchen beantragt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Teilen seines ukrainischen Reisepasses ein. A.c Am 14. April 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen wurde am 19. April 2023 zugestimmt. Dabei bestätigten die polnischen Behörden, dass der Beschwerdeführer über eine bis am 20. August 2024 gültige reguläre Aufenthaltsbewilligung verfüge. A.d Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme. Im Weiteren wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. A.e Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3368/2023 vom 2. August 2023 ab. B. Am 6. Oktober 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim SEM - (unter anderem) unter Beilage eines Entscheids der polnischen Behörden vom 20. September 2023 betreffend Widerruf der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (inkl. deutsche Übersetzung) - ein Wiedererwägungsgesuch ein. In diesem machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Polen zwar über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, jedoch sei er dort nicht erwerbstätig gewesen, weil es nicht genügend Arbeit gegeben habe. Er habe die polnischen Behörden darüber informiert, dass er nicht mehr selbständig tätig sein möchte, worauf diese seine Aufenthaltsberechtigung am 20. September 2023 entzogen und verfügt hätten, er müsse das Staatsgebiet von Polen innert dreissig Tagen verlassen. Er sei deshalb in Polen nicht mehr aufenthaltsberechtigt und Polen könne ihn nicht mehr zurücknehmen. Zudem gebe es politische Spannungen zwischen Polen und der Ukraine. Er befürchte, dass Polen ihn in die Ukraine deportieren könnte und er dann in den Krieg eingezogen würde. Er möchte am Leben bleiben. In der Schweiz fühle er sich sicher und habe einen Deutschkurs absolviert. C. Das Amt für Migration und Integration des Kantons B._______ erkundigte sich am 14., 23. und 30. Oktober 2024 nach dem Stand des Wiedererwägungsverfahrens. Das SEM teilte am 5. November 2024 mit, das Gesuch sei in Bearbeitung. D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 - eröffnet am 6. Januar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme (Dispositivziffer 3). Im Weiteren wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - der Entscheid der polnischen Behörden vom 20. September 2023 betreffend Widerruf der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (inkl. deutsche Übersetzung; vgl. Bst. B) und eine Nothilfebestätigung vom 18. August 2023 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Februar 2025 (Postaufgabe) eine Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2025 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 3 - einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der angefochtene Entscheid des SEM erging aufgrund des am 6. Oktober 2023 vom Beschwerdeführer eingereichten «Wiedererwägungsgesuchs». Aus der Systematik, dem Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch qualifizierte. Demnach kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den entsprechenden prozessualen Antrag (vgl. Sachverhalt Bst. E) ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil sich sein Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen befunden habe. Zudem habe er über eine bis 20. August 2024 gültige polnische Arbeitsbewilligung verfügt. Selbst wenn diese inzwischen erloschen oder abgelaufen sein sollte, ändere dies nichts daran, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 19. April 2023 zugestimmt hätten. Im Übrigen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Annullierung der polnischen Aufenthaltsbewilligung aufgrund des negativen Entscheids des SEM veranlasst habe, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Somit vermöge er keine wesentliche Veränderung seiner Situation darzulegen. Zudem würden die polnischen Behörden explizit darauf hinweisen, dass Visa, temporäre Aufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltskarten, polnische Identitätsdokumente für Ausländer sowie der geduldete Aufenthalt in Polen für ukrainische Staatsangehörige bis 30. September 2025 verlängert worden seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, ihm sei in Polen ein vorübergehender Schutzstatus verweigert worden, habe er keine diesbezüglichen Dokumente eingereicht. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, er habe nicht freiwillig auf seinen Aufenthaltstitel in Polen verzichtet, sondern dieser sei wegen der Beendigung der (rein formalen) selbständigen Tätigkeit annulliert worden. Letztere habe lediglich dem Zweck gedient, eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, um - nach ein paar Aufträgen - eine reguläre Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Da er in Polen keine Arbeit habe finden können, habe er schliesslich die Aufenthaltsbewilligung verloren. Früher oder später hätte er die polnischen Behörden ohnehin über die Liquidation unterrichten müssen. Da die - nie ausgeübte - selbständige Tätigkeit die Grundlage für die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, bedeute dies im Umkehrschluss, dass de facto gar keine Aufenthaltsberechtigung bestanden habe. Laut Entscheid der polnischen Behörden habe er aufgrund der gemeldeten Aufgabe der Selbstständigkeit kein Aufenthaltsrecht in Polen. Er verfüge dort somit über keine Schutzalternative. Sodann habe das SEM das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es das Wiedererwägungsgesuch vierzehn Monate lang nicht behandelt habe, obwohl er in dieser Zeit ununterbrochen an seiner offiziellen Adresse in der Schweiz gelebt habe. Diese lange Untätigkeit habe zu einer unzumutbaren Unsicherheit für ihn geführt. Daher sei die Zuständigkeit der Schweiz für sein Gesuch um Gewährung des Schutzstatus zu bejahen. Im Weiteren habe sich sein Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine befunden. Seine Ausreise nach Polen sei mit Unsicherheiten verbunden gewesen und er habe dort keine feste Existenz aufbauen können. In der Schweiz habe er sich bereits integriert und unter anderem einen Deutschkurs der Stufe A2.1 absolviert. Er könne sich mittlerweile im Alltag gut auf Deutsch verständigen. Eine Rückkehr nach Polen berge für ihn erhebliche Risiken, da dort keine Schutz- und Existenzgarantie für ihn bestehe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die in Dublin-Verfahren geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten nach der Zustimmung abgelaufen sei. Das SEM habe es überdies versäumt, Polen über die Verzögerung zu informieren. Daher sei sein Schutzgesuch von der Schweiz materiell zu prüfen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil D-3368/2023 vom 2. August 2023 fest, das SEM habe die Anwendbarkeit von Buch-stabe a der Allgemeinverfügung zu Recht ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen aufgehalten habe. Dass er sich nur für einige Tage dorthin habe begeben wollen, sei nicht als glaubhaft zu erachten. Er habe dort über eine Arbeitsstelle verfügt, spreche die polnische Umgangssprache und habe sich auch in der Vergangenheit bereits mehrfach in Polen aufgehalten. Seine Ausführungen zur angeblich illegalen Arbeitstätigkeit, der nur provisorischen Wohnsituation und seiner Unkenntnis über ein Aufenthaltsrecht seien durchgehend vage und unsubstantiiert geblieben. Das angeblich fehlende Aufenthaltsrecht werde im Übrigen durch die Auskunft der polnischen Behörden, die nicht in Zweifel zu ziehen seien, widerlegt. Hinzu komme, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft - auch wenn sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei - nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (vgl. BVGE 2022 IV/I E. 6.3). Das von den polnischen Behörden bestätigte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers stehe damit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes prinzipiell entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-3368/2023 vom 2. August 2023 E. 7.3 f.). 7.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Lebensmittelpunkt habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine befunden, erweist sich nach dem Gesagten als unbehilflich. Im Weiteren ist, nachdem die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, mit Verweis auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) davon auszugehen, es werde ihm - ungeachtet des zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung - möglich sein, den befristeten polnischen Aufenthaltstitel zu erneuern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Thema der selbständigen Erwerbstätigkeit und zu den Umständen des Widerrufs des Aufenthaltstitels sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Der Verweis auf die in Dublin-Verfahren geltende Überstellungsfrist geht fehl, zumal es sich hier nicht um solches Verfahren handelt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das SEM das Schutzgesuch bereits zweimal materiell geprüft hat. Auch der Umstand, dass das Gesuch vom 6. Oktober 2023 erst mit einer erheblichen Verzögerung behandelt wurde, führt nicht zu einem Anspruch auf Gewährung eines Schutzstatus in der Schweiz. 7.3 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit einer Ausbildung und Berufserfahrung. Er habe bereits vor Kriegsausbruch in Polen gearbeitet und dies auch nach dem 24. Februar 2022 tun können. Zudem beherrsche er die polnische Sprache gut. Seinen polnischen Aufenthaltstitel habe er selbst annullieren wollen und sei nicht von den polnischen Behörden bezüglich mangelnder Arbeitstätigkeiten kontaktiert worden. Da er sich bereits ein Jahr in Polen aufgehalten habe, sei ihm die Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zuzutrauen. Es gelinge ihm nicht, die gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehende Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet werde, zu widerlegen. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die unsubstantiierten Einwände des Beschwerdeführers, die Aufenthaltsberechtigung in Polen habe wegen der nie ausgeübten Selbständigkeit de facto nicht bestanden und eine Rückkehr nach Polen berge für ihn erhebliche Risiken, da dort keine Schutz- und Existenzgarantie für ihn bestehe, vermögen nicht zu überzeugen. Auch die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der bestehenden Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: