Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. Februar 2023 ein Gesuch um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes. Am 6. April 2023 fand eine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Gesuches aus, er sei in Kiew aufgewachsen, habe dort ein Studium in (…) absolviert und später im Autoservice gearbeitet. Seit dem 22. Februar 2022 – das heisst zwei Tage vor Kriegsausbruch – bis zur Einreise in die Schweiz habe er in Polen gelebt und gelegentlich gearbeitet. Geplant gewesen sei nur ein Aufenthalt von einigen Tagen, um Kollegen im Bereich (…) zu beraten, zumal man (… [in diesem Geschäftsbereich]) auch remote arbeiten könne. Er sei dann aber vom Krieg überrascht wor- den und habe nicht zurückkehren können. In Polen habe er zeitweise mit seiner Frau und dem Sohn gelebt bei Freiwilligen. Frau und Sohn seien jedoch am 15. August 2022 nach Kiew zurückgekehrt, weil der Sohn die Schule nicht habe besuchen können beziehungsweise weil er zu wenig verdient habe. Er spreche gut Polnisch, auch die Umgangssprache, weil er bereits früher oft nach Polen gereist sei. Seine Arbeitstätigkeit für die (… [Firma]) sei illegal gewesen und über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge er dort nicht. Seine Kollegen von der Firma hätten zwar versucht, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, dies habe aber nicht geklappt, weil er bereits vor Kriegsausbruch eingereist sei. Auch einen Schutzstatus habe er nicht erhalten beziehungsweise nie einen solchen beantragt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Teilen seines ukrainischen Reisepasses ein. C. Am 14. April 2023 stellte das SEM ein Rückübernahmeersuchen an Polen, welchem am 19. April 2023 zugestimmt wurde. Dabei bestätigten die pol- nischen Behörden, dass der Beschwerdeführer über eine bis am (…) 2024 laufende reguläre Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 – eröffnet am 17. Mai 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an.
D-3368/2023 Seite 3 E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwer- deführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Vollzugs und um unentgeltliche Prozessführung, unter Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten könne, und wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschuss aufgrund der Aussichts- losigkeit der Begehren ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 11. Juli 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. G. Am 5. Juli 2023 mandatierte der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer das Gesuch stellen, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten, und ergänzte seine Beschwerdevorbringen. I. Das Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2023 – eröffnet am 14. Juli 2023 – abgewiesen und dem Be- schwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen zur entsprechenden Bezah- lung angesetzt. J. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Juli 2023 beglichen. K. Am 28. Juli 2023 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht.
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht eingezahlt.
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht durchzudringen vermag. Entgegen den entsprechenden Beschwer- devorbringen ist die Begründung des SEM als genügend zu erachten, zu- mal es sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs einlässlich mit den in- dividuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziel- len Situation in Polen auseinandersetzte. Auch durfte sich die Vorinstanz damit begnügen, auf die Informationen der polnischen Behörden bezüglich Aufenthaltsbewilligung abzustellen, weder waren hierzu weitere Abklärun- gen noch eine nähere Begründung notwendig (vgl. dazu auch E. 7). Das SEM hat demgemäss weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Be- gründungspflicht verletzt. Es ist schliesslich auch nicht zu erkennen, dass das SEM sein Ermessen unter- oder überschritten hätte. Das Bundesver- waltungsgericht entscheidet damit in der Sache selbst.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
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c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur vom Bundesrat de- finierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen, weil sich sein Lebens- mittelpunkt seit dem 22. Februar 2022 – und damit vor Kriegsausbruch – nach Polen verlagert habe. Ausserdem verfüge er dort über ein gültiges Aufenthaltsrecht, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich gel- tend, es treffe zwar zu, dass er sich bei Kriegsbeginn in Polen aufgehalten habe, er habe sich aber nie dort niederlassen wollen. Sodann habe er nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und eine solche auch nicht selbstän- dig beantragt. Zwar habe die Firma, bei der er dannzumal gearbeitet habe eine Bewilligung für ihn beantragt, eine Antwort habe er aber nie erhalten. Seine Familie halte sich in der Ukraine auf und er müsste sich in Polen eine neue Existenz aufbauen, was ihm nicht gelingen werde. Demzufolge sei Buchstabe c der Allgemeinverfügung einschlägig und dem Beschwerde- führer Schutz zu gewähren.
E. 6.3 In den Beschwerdeergänzungen wurde ausgeführt, es sei nicht rele- vant, ob sich der Beschwerdeführer am Stichtag vom 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten habe, zumal auch das SEM entsprechende Aus- nahmen zulasse, dann nämlich, wenn Personen mit bisher befristeten Auf- enthaltsbewilligungen in der Schweiz in die Ukraine zurückkehren müss- ten, weil eine Verlängerung der Bewilligung nicht möglich sei. Ausserdem trage Polen bisher die grösste Last bei der Bewältigung der Krise, weshalb gemäss Praxis des SEM Personen, die dort bereits über einen Schutzsta- tus verfügen würden, trotzdem Schutz in der Schweiz gewährt werde. Der Beschwerdeführer nannte sodann ein konkretes Beispiel einer Person D.D., die ebenfalls vor Kriegsausbruch nach Polen gereist sei, dort seine Stelle verloren habe und im Anschluss keinen Schutzstatus habe erlangen können. Dieser Person sei in der Schweiz Schutz gewährt worden. Es ge- biete sich deshalb eine rechtsgleiche Behandlung, indem auch der
D-3368/2023 Seite 7 Beschwerdeführer nicht nach Polen weggewiesen werde. Der Beschwer- deführer habe in der Schweiz denn auch bereits eine Arbeitsstelle in Aus- sicht und habe sich bereits Deutschkenntnisse angeeignet.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.
E. 7.2 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die Anwendbar- keit von Buchstabe c der Allgemeinverfügung bereits deshalb offensichtlich nicht in Frage kommt, weil es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Schutzsuchenden «anderer Nationalität» handelt. Das entsprechende Be- schwerdebegehren stösst damit offensichtlich ins Leere.
E. 7.3 Vorliegend ist einzig Buchstabe a einschlägig, zumal der Beschwerde- führer ukrainischer Staatsangehöriger ist. Das SEM hat die entsprechende Anwendbarkeit aber deshalb zu Recht ausgeschlossen, weil sich der Be- schwerdeführer unbestritten am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, son- dern in Polen aufhielt. Dass er sich dorthin nur für einige Tage habe bege- ben wollen, ist dabei nicht als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdefüh- rer hat dort über eine Arbeitsstelle bei einer (… [Firma]) verfügt, spricht polnische Umgangssprache und hat sich auch in der Vergangenheit bereits mehrfach in Polen aufgehalten. Seine Ausführungen zur angeblich illega- len Arbeitstätigkeit, der nur provisorischen Wohnsituation sowie seiner Un- kenntnis über ein Aufenthaltsrecht bleiben denn auch durchgehend vage und unsubstantiiert. Das angeblich fehlende Aufenthaltsrecht wird im Übri- gen durch die Auskunft der polnischen Behörden, die nicht in Zweifel zu ziehen ist, widerlegt. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente einzureichen, die seine Ausführungen stützen wür- den, und beschränkt sich ohne nachvollziehbare Erklärung darauf, nur Teile seines Passes in Kopie einzureichen. Die entsprechenden Vorbringen sind diesen Erwägungen gemäss insgesamt als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Schliesslich stösst auch der in der Beschwerdeergänzung an- geführte Vergleich mit Personen, die sich bei Kriegsausbruch in der Schweiz aufgehalten haben, von vornherein ins Leere, zumal die beiden Konstellationen offensichtlich nicht vergleichbar sind. Dies gilt ebenso be- züglich D.D., zumal dieser sein Aufenthaltsrecht in Polen offenbar schon vor seiner Einreise in die Schweiz verloren hatte.
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E. 7.4 Hinzu kommt, dass unabhängig von der Frage des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs die Gewährung des Schutzstatus praxisge- mäss ausgeschlossen bleiben muss, wenn bereits in einem anderen Staat Schutz gewährt wurde. So muss entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung getragen werden. Daraus folgt im Verfahren um vorüberge- henden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Das von den polnischen Behörden bestätigte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers steht damit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes prinzipiell entgegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nichts von der Bewilligung gewusst haben will, ist dabei irrelevant. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass vom Prinzip der Subsidiarität – wie in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht – in Einzelfällen Ausnahmen gemacht werden, zumal der Be- schwerdeführer in Polen nicht nur über einen vorübergehenden Schutz verfügt, sondern über eine reguläre Aufenthaltsbewilligung, er Polnisch spricht und dort bereits arbeitstätig war.
E. 7.5 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 8 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Weg- weisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwer- deführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens kein Asylgesuch gestellt, sondern einzig um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersucht, weshalb das SEM zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat. Zwar macht er nun auf Beschwerdeebene geltend, sein Gesuch sei als Asylgesuch zu qualifizieren, zumal er in Polen nicht genügend Mittel hätte, um sich und seine Familie zu finanzieren, was asylrelevant sei. Dabei lässt der Beschwerdeführer aber ausser Acht, dass Umstände im Drittstaat Po- len offensichtlich keine Asylrelevanz entfalten können. Damit ist auch das Gesuch um Rückweisung zur Durchführung eines ordentlichen Asylge- suchs abzuweisen.
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E. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und ist kein Asylverfahren durchzuführen, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Da der Beschwerdeführer über ein gültiges Aufenthaltsrecht in Polen verfügt, ist der Vollzug in diesen Drittstaat zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 10.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
E. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 10.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Das Gericht schliesst sich auch der Schlussfolgerung der Vor- instanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Weder die in Po- len herrschende politische Situation noch andere Gründe vermögen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Polen zu sprechen. Er hat seit Februar 2022 bereits mehrere Monate in Polen ge- lebt, war dort sowohl sozial als auch wirtschaftlich integriert, ist gesund, spricht polnische Umgangssprache und verfügt über eine ausgezeichnete Ausbildung. Es ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen mit seinen Bekannten und Freunden über ein gewisses Bezie- hungsnetz verfügt, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Die
D-3368/2023 Seite 11 entsprechenden Einwände in der Beschwerde, es werde ihm nicht gelin- gen, eine Existenzgrundlage zu schaffen, vermögen offensichtlich nicht zu überzeugen.
E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für Einreise nach Polen notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3368/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Begleichung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3368/2023 Urteil vom 2. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. Februar 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 6. April 2023 fand eine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei in Kiew aufgewachsen, habe dort ein Studium in (...) absolviert und später im Autoservice gearbeitet. Seit dem 22. Februar 2022 - das heisst zwei Tage vor Kriegsausbruch - bis zur Einreise in die Schweiz habe er in Polen gelebt und gelegentlich gearbeitet. Geplant gewesen sei nur ein Aufenthalt von einigen Tagen, um Kollegen im Bereich (...) zu beraten, zumal man (... [in diesem Geschäftsbereich]) auch remote arbeiten könne. Er sei dann aber vom Krieg überrascht worden und habe nicht zurückkehren können. In Polen habe er zeitweise mit seiner Frau und dem Sohn gelebt bei Freiwilligen. Frau und Sohn seien jedoch am 15. August 2022 nach Kiew zurückgekehrt, weil der Sohn die Schule nicht habe besuchen können beziehungsweise weil er zu wenig verdient habe. Er spreche gut Polnisch, auch die Umgangssprache, weil er bereits früher oft nach Polen gereist sei. Seine Arbeitstätigkeit für die (... [Firma]) sei illegal gewesen und über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge er dort nicht. Seine Kollegen von der Firma hätten zwar versucht, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, dies habe aber nicht geklappt, weil er bereits vor Kriegsausbruch eingereist sei. Auch einen Schutzstatus habe er nicht erhalten beziehungsweise nie einen solchen beantragt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Teilen seines ukrainischen Reisepasses ein. C. Am 14. April 2023 stellte das SEM ein Rückübernahmeersuchen an Polen, welchem am 19. April 2023 zugestimmt wurde. Dabei bestätigten die polnischen Behörden, dass der Beschwerdeführer über eine bis am (...) 2024 laufende reguläre Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 - eröffnet am 17. Mai 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Vollzugs und um unentgeltliche Prozessführung, unter Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten könne, und wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschuss aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 11. Juli 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. G. Am 5. Juli 2023 mandatierte der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer das Gesuch stellen, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ergänzte seine Beschwerdevorbringen. I. Das Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2023 - eröffnet am 14. Juli 2023 - abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen zur entsprechenden Bezahlung angesetzt. J. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Juli 2023 beglichen. K. Am 28. Juli 2023 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht eingezahlt. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht durchzudringen vermag. Entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen ist die Begründung des SEM als genügend zu erachten, zumal es sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs einlässlich mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziellen Situation in Polen auseinandersetzte. Auch durfte sich die Vorinstanz damit begnügen, auf die Informationen der polnischen Behörden bezüglich Aufenthaltsbewilligung abzustellen, weder waren hierzu weitere Abklärungen noch eine nähere Begründung notwendig (vgl. dazu auch E. 7). Das SEM hat demgemäss weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Begründungspflicht verletzt. Es ist schliesslich auch nicht zu erkennen, dass das SEM sein Ermessen unter- oder überschritten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet damit in der Sache selbst. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen, weil sich sein Lebensmittelpunkt seit dem 22. Februar 2022 - und damit vor Kriegsausbruch - nach Polen verlagert habe. Ausserdem verfüge er dort über ein gültiges Aufenthaltsrecht, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. 6.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, es treffe zwar zu, dass er sich bei Kriegsbeginn in Polen aufgehalten habe, er habe sich aber nie dort niederlassen wollen. Sodann habe er nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und eine solche auch nicht selbständig beantragt. Zwar habe die Firma, bei der er dannzumal gearbeitet habe eine Bewilligung für ihn beantragt, eine Antwort habe er aber nie erhalten. Seine Familie halte sich in der Ukraine auf und er müsste sich in Polen eine neue Existenz aufbauen, was ihm nicht gelingen werde. Demzufolge sei Buchstabe c der Allgemeinverfügung einschlägig und dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. 6.3 In den Beschwerdeergänzungen wurde ausgeführt, es sei nicht relevant, ob sich der Beschwerdeführer am Stichtag vom 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten habe, zumal auch das SEM entsprechende Ausnahmen zulasse, dann nämlich, wenn Personen mit bisher befristeten Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz in die Ukraine zurückkehren müssten, weil eine Verlängerung der Bewilligung nicht möglich sei. Ausserdem trage Polen bisher die grösste Last bei der Bewältigung der Krise, weshalb gemäss Praxis des SEM Personen, die dort bereits über einen Schutzstatus verfügen würden, trotzdem Schutz in der Schweiz gewährt werde. Der Beschwerdeführer nannte sodann ein konkretes Beispiel einer Person D.D., die ebenfalls vor Kriegsausbruch nach Polen gereist sei, dort seine Stelle verloren habe und im Anschluss keinen Schutzstatus habe erlangen können. Dieser Person sei in der Schweiz Schutz gewährt worden. Es gebiete sich deshalb eine rechtsgleiche Behandlung, indem auch der Beschwerdeführer nicht nach Polen weggewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz denn auch bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht und habe sich bereits Deutschkenntnisse angeeignet. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 7.2 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die Anwendbarkeit von Buchstabe c der Allgemeinverfügung bereits deshalb offensichtlich nicht in Frage kommt, weil es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Schutzsuchenden «anderer Nationalität» handelt. Das entsprechende Beschwerdebegehren stösst damit offensichtlich ins Leere. 7.3 Vorliegend ist einzig Buchstabe a einschlägig, zumal der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöriger ist. Das SEM hat die entsprechende Anwendbarkeit aber deshalb zu Recht ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer unbestritten am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen aufhielt. Dass er sich dorthin nur für einige Tage habe begeben wollen, ist dabei nicht als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer hat dort über eine Arbeitsstelle bei einer (... [Firma]) verfügt, spricht polnische Umgangssprache und hat sich auch in der Vergangenheit bereits mehrfach in Polen aufgehalten. Seine Ausführungen zur angeblich illegalen Arbeitstätigkeit, der nur provisorischen Wohnsituation sowie seiner Unkenntnis über ein Aufenthaltsrecht bleiben denn auch durchgehend vage und unsubstantiiert. Das angeblich fehlende Aufenthaltsrecht wird im Übrigen durch die Auskunft der polnischen Behörden, die nicht in Zweifel zu ziehen ist, widerlegt. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente einzureichen, die seine Ausführungen stützen würden, und beschränkt sich ohne nachvollziehbare Erklärung darauf, nur Teile seines Passes in Kopie einzureichen. Die entsprechenden Vorbringen sind diesen Erwägungen gemäss insgesamt als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Schliesslich stösst auch der in der Beschwerdeergänzung angeführte Vergleich mit Personen, die sich bei Kriegsausbruch in der Schweiz aufgehalten haben, von vornherein ins Leere, zumal die beiden Konstellationen offensichtlich nicht vergleichbar sind. Dies gilt ebenso bezüglich D.D., zumal dieser sein Aufenthaltsrecht in Polen offenbar schon vor seiner Einreise in die Schweiz verloren hatte. 7.4 Hinzu kommt, dass unabhängig von der Frage des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs die Gewährung des Schutzstatus praxisgemäss ausgeschlossen bleiben muss, wenn bereits in einem anderen Staat Schutz gewährt wurde. So muss entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung getragen werden. Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Das von den polnischen Behörden bestätigte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers steht damit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes prinzipiell entgegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nichts von der Bewilligung gewusst haben will, ist dabei irrelevant. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass vom Prinzip der Subsidiarität - wie in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht - in Einzelfällen Ausnahmen gemacht werden, zumal der Beschwerdeführer in Polen nicht nur über einen vorübergehenden Schutz verfügt, sondern über eine reguläre Aufenthaltsbewilligung, er Polnisch spricht und dort bereits arbeitstätig war. 7.5 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
8. Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens kein Asylgesuch gestellt, sondern einzig um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersucht, weshalb das SEM zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat. Zwar macht er nun auf Beschwerdeebene geltend, sein Gesuch sei als Asylgesuch zu qualifizieren, zumal er in Polen nicht genügend Mittel hätte, um sich und seine Familie zu finanzieren, was asylrelevant sei. Dabei lässt der Beschwerdeführer aber ausser Acht, dass Umstände im Drittstaat Polen offensichtlich keine Asylrelevanz entfalten können. Damit ist auch das Gesuch um Rückweisung zur Durchführung eines ordentlichen Asylgesuchs abzuweisen. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und ist kein Asylverfahren durchzuführen, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Da der Beschwerdeführer über ein gültiges Aufenthaltsrecht in Polen verfügt, ist der Vollzug in diesen Drittstaat zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Das Gericht schliesst sich auch der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Weder die in Polen herrschende politische Situation noch andere Gründe vermögen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Polen zu sprechen. Er hat seit Februar 2022 bereits mehrere Monate in Polen gelebt, war dort sowohl sozial als auch wirtschaftlich integriert, ist gesund, spricht polnische Umgangssprache und verfügt über eine ausgezeichnete Ausbildung. Es ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen mit seinen Bekannten und Freunden über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Die entsprechenden Einwände in der Beschwerde, es werde ihm nicht gelingen, eine Existenzgrundlage zu schaffen, vermögen offensichtlich nicht zu überzeugen. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für Einreise nach Polen notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: