Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2023 in der Schweiz ein Ge- such um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Mit seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer zwei ukrainische Reisepässe (mit und ohne Biometrie) und seine Identitätskarte zu den Akten. B. Am 31. Oktober 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Ge- suchsgründen an. Er gab dabei zu Protokoll, er habe bereits im Jahr 2019 in Polen für einige Zeit als (…) für ein (…)unternehmen gearbeitet. Im März 2020 habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei wieder nach Polen ge- reist. Dort habe er sich daraufhin bis Oktober 2023 aufgehalten und als (…) gearbeitet. Zur Regelung seines Aufenthalts in Polen habe er von den dor- tigen Behörden ein Visum erhalten, das jeweils verlängert worden sei. Im Oktober 2023 habe er Polen verlassen und sei in die Schweiz gereist, weil seine ukrainische Ex-Frau und seine Tochter hier leben würden und er mit ihnen das Familienleben weiterführen wolle. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückweisung nach Polen gab der Beschwerdeführer an, bei seinen Angehörigen bleiben zu wollen; zu- dem würden in Polen bereits zu viele ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger leben. Schliesslich habe er durch die Ausreise aus Polen auch das Recht auf einen weiteren Aufenthalt in diesem Land verwirkt und könne auch deswegen nicht in diesen Drittstaat zurückkehren. C. Am 5. April 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Polen um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 9. April 2024 zu; sie erwähnten in ihrem Begleitschreiben, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine Aufent- haltserlaubnis verfüge, die vorerst bis (…) 2024 gültig sei. D. Mit Verfügung vom 15. April 2024 – eröffnet am 17. April 2024 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehen- den Schutzes ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und wies ihn dem Aufenthaltskanton B._______ zu, den es gleichzeitig mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragte.
E-3042/2024 Seite 3 E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsge- richt vom 15. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü- gung des SEM Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes; even- tualiter sei die Sache zum neuen Entscheid über das Schutzersuchen res- pektive zur Durchführung eines Asylverfahrens – subeventualiter zur An- ordnung einer vorläufigen Aufnahme – an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (unter Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) und der amtlichen Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. E.b In einer Laieneingabe vom 15. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er von seiner Rechtsvertretung nichts gehört habe und nicht wisse, ob diese für ihn vereinbarungsgemäss eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen werde. Vor- sorglich erhebe er deshalb zur Fristwahrung selbst Beschwerde; falls die Beschwerde der Rechtvertretung rechtzeitig beim Gericht eintreffe, möge dieses bitte seine eigene Eingabe ignorieren. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
16. Mai 2024 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 i.V.m. Art. 72 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3042/2024 Seite 4
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG); auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen Folgen- dermassen:
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definier- ten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Er sei zwar ukrainischer Staatsangehöriger, habe aber im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Uk- raine (Ende Februar 2022) seinen Lebensmittelpunkt nicht in diesem Staat, sondern in Polen gehabt. Er verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis in Polen, welche nach wie vor gültig sei. Aus dem Aufenthalt seiner früheren Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in der Schweiz vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Seine Frau habe sich von ihm scheiden lassen und die Tochter sei bereits volljährig. Aus seinen Ausführungen ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis zu diesen beiden Personen, welches seine weitere Anwesenheit in der Schweiz objektiv gesehen als notwendig erscheinen lassen würde.
E. 4.1.2 Den Vollzug der Wegweisung nach Polen qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es wies insbesondere darauf hin, dass eine Wegweisung in diesen EU-Staat gemäss (widerlegbarer, in casu jedoch nicht widerlegter) gesetzlicher Vermutung als zumutbar gelte; aus- serdem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm gesundheit- lich gut gehe.
E-3042/2024 Seite 5
E. 4.2 Sein Rechtsmittel liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgen- dermassen begründen:
E. 4.2.1 Das SEM sei bei der Behandlung seines Gesuchs von einem fal- schen Sachverhalt ausgegangen: Er sei in Polen am (…) 2020 von einer Gruppe Krimineller angegriffen und brutal geschlagen worden, wobei er zahlreiche Schädelbrüche und weitere schwere Verletzungen erlitten habe (später habe ihm deswegen eine Titanplatte in den Schädelknochen im- plantiert werden müssen). Um einer Bestrafung zu entgehen, hätten die Kriminellen zu Unrecht ihn bei den Behörden beschuldigt. Er sei von der Polizei sogleich schwerverletzt auf den Posten gebracht und zur Abgabe einer ihn belastenden Erklärung gezwungen worden. Danach habe man ihn in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft habe den Fall schnell abschliessen und ihn ohne jegliche Beweise zu lebenslanger Haft oder zu mindestens 15 Jahren Gefängnis verurteilen lassen wollen. Erst nach einem Jahr in Untersuchungshaft habe die Staatsanwaltschaft zuge- stimmt, seine Aussagen entgegenzunehmen und ihn anzuhören. Während der Untersuchungshaft – vom (…) 2020 bis zum (…) 2021 – sei er von polnischen Mithäftlingen schikaniert worden, so dass er seinem Leben ein Ende habe setzen wollen. Sein Anwalt habe für ihn deshalb die Verlegung in eine andere Haftanstalt beantragen müssen. Die kriminellen Angreifer seien am (…) 2024 [sic!] zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sel- ber sei wegen Beteiligung am (…) 2024 [sic!] ebenfalls zu (…) Jahren Frei- heitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil habe er angefochten und er sei schliesslich vom Berufungsgericht am (…) 2023 vollständig freigesprochen worden. Erst danach habe er die Erlaubnis erhalten, Polen zu verlassen, und seine Dokumente ausgehändigt erhalten. In seiner Kurzbefragung durch das SEM sei er nicht zu diesen Umständen befragt worden und habe all dies nicht zu Protokoll geben können, zumal er damals sehr gehemmt gewesen sei und die Akten von seinem Strafver- teidiger in Polen auch noch nicht ausgehändigt erhalten habe. Ohnehin habe er in jedem Fall erwartet, mit seiner "noch fast minderjährigen" Toch- ter in der Schweiz bleiben zu können. Seine schrecklichen Erlebnisse in Polen habe er "wie einen schrecklichen Traum vergessen" wollen.
E. 4.2.2 Das SEM habe sein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Unrecht abgewiesen: Zwar habe er sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs tatsächlich in Polen aufgehalten. Dies jedoch nicht auf- grund seiner freien Wahl, sondern, weil er in diesem Staat (…) Monate lang unrechtmässig inhaftiert und danach in erster Instanz verurteilt worden sei
E-3042/2024 Seite 6 und Polen aufgrund des hängigen Verfahrens nicht habe verlassen dürfen. Sein Lebensmittelpunkt sei nach wie vor in Polen [sic!] gewesen, wo seine Tochter und mittlerweile Ex-Frau gelebt hätten; er habe auch weiterhin in Polen [sic!] seine Steuern bezahlt. Er sei während des Gerichtsverfahrens in Polen finanziell abhängig von seinen Angehörigen geworden und würde bei einer Wegweisung dorthin erneut von ihnen abhängig werden. Zudem sei er nach der erzwungenen Trennung von seiner Tochter darauf ange- wiesen in ihrer Nähe leben zu können; die psychische Abhängigkeit sei gegenseitig.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer habe in Polen schwere Körperverletzungen und einen unrechtmässigen Freiheitsentzug durch die polnischen Behör- den erlitten. Die Kriminellen, die schlussendlich wegen ihm verurteilt wor- den seien, hätten ihm gegenüber Rache geschworen. Er müsste bei einer Rückkehr nach Polen deshalb damit rechnen, erneut ihrer Gewalt aus- gesetzt zu werden, wovor die polnischen Behörden ihn nicht schützen könnten (soweit er nicht ohnehin erneuter Verfolgung durch die polnischen Behörden rechnen müsste). Ausserdem befürchte er in Polen seine Aus- schaffung in die Ukraine. Er habe damit mit Bezug auf Polen klare Asyl- gründe, welche eventualiter die Einleitung eines Asylverfahrens durch das SEM erforderlich machen würden.
E. 4.2.4 Jedenfalls würde sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen unter den gegebenen Umständen als unzulässig und unzumutbar erweisen. Er habe dort ein psychologisches Trauma erlitten und benötige medizinische Rehabilitation. Polen könne in keinem Fall eine rechtsgenügliche Schutz- alternative für ihn darstellen, und er könnte dort auch kein Asylgesuch stel- len, weil das polnische Asylaufnahmesystem seine Kapazitätsgrenzen überschritten habe und gemäss verschiedenen Länderberichten systemi- sche Mängel aufweise.
E. 4.2.5 Schliesslich sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständiger Sachverhaltsermittlung aufzuhe- ben, weil das SEM ihn nicht vertieft zur Verfolgung und zur anhaltenden Gefahr in Polen befragt und die aktuelle Wirtschaftskrise sowie die Über- lastung des polnischen Asylsystems nicht berücksichtigt habe.
E. 4.2.6 Mit der Beschwerde wurden Kopien fremdsprachiger Spitalakten, polnischer Gerichtsakten (Urteile des Bezirksgerichts C._______ vom (…) und (…) 2021 sowie "Auflösungsurteile" des Bezirksgerichts
E-3042/2024 Seite 7 C._______ vom 6. April 2022 und (…) 2023, je mit rudimentärer Überset- zung), und einer ukrainischen "Meldebestätigung" zu den Akten gereicht.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sein Schutzersuchen auf Beschwerdeebene komplett anders begründet als gegenüber dem SEM. Die neuen Sach- verhaltselemente hinterlassen auf den ersten Blick in mehrfacher Hinsicht einen lebensfremden, unplausiblen und konstruierten Eindruck. Es ist zu- dem in keiner Weise nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer der- artige Erlebnisse nicht spätestens bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückweisung nach Polen aktenkundig gemacht hat (vgl. SEM-act. 9/5 ad F25 ["Weshalb sind Sie nicht in Polen geblie- ben?"], F26: ["Was spricht gegen eine Rückkehr nach Polen?"] und F27 ["{…} Gibt es Gründe, die Sie noch nicht erwähnt haben, welche gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen?"]). Die zum Beleg der neuen Vorbrin- gen vorgelegten Unterlagen sind schliesslich nur in Form von (qualitativ schlechten) Fotokopien eingereicht worden, was jegliche Manipulations- möglichkeiten eröffnet.
E. 5.2 Es besteht demnach der begründete Verdacht, dass es sich bei den neuen Sachverhaltselementen um nicht-authentische Vorbringen handelt. Diese Frage braucht indessen letztlich nicht abschliessend geklärt zu wer- den: Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wären diese neuen Angaben selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit für die Beurteilung des Schutzersuchens des Beschwerdeführers nicht relevant.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter die Kassation der ange- fochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung beantragt, sind diese Rügen offen- sichtlich unbegründet: Dass er bei seiner Befragung durch das SEM – und während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens – seine an- geblichen Erlebnisse verschwiegen hat, stellt eine klare und grobe Verlet- zung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten dar (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs. 1 VwVG), deren Folgen offensichtlich nicht dem SEM, son- dern dem Beschwerdeführer anzulasten sind. Für die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz besteht – wie sich auch aus den nachfolgenden Aus- führungen ergibt – keine Veranlassung.
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E. 6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutz- status für folgende Personenkategorien: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ukrainischen Staats- bürger, womit von vornherein nur die Anwendung von Ziff. I Bst. a der All- gemeinverfügung in Betracht kommen kann. Am 24. Februar 2022 hatte der Beschwerdeführer jedoch keinen Wohnsitz in der Ukraine, da er sich unbestrittenermassen zu jenem Zeitpunkt bereits rund zwei Jahre in Polen aufgehalten hatte. Damit gehört er – wie von der Vorinstanz zu Recht fest- gestellt – nicht zur in Ziff. I Bst. a genannten Personenkategorie. Damit war und ist die Gewährung vorübergehendes Schutzes bereits verunmöglicht. Der Vollständigkeit halber ist trotzdem Folgendes festzuhalten:
E-3042/2024 Seite 9
E. 6.3.1 Auf Anfrage des SEM haben sich die polnischen Behörden zur Rück- übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt und dabei präzisiert, dass seine Aufenthaltsberechtigung nach wie vor gültig ist (vgl. SEM- act. 13/1 und 14/1). Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Drittstaat über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügt, ist er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei Annahme der Glaubhaftigkeit seiner neuen Vor- bringen wäre festzustellen, dass er in Polen zwar zunächst zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden ist, letztlich aber – dank dem rechts- staatlichen System, zu dem sich Polen als EU-Mitgliedstaat verpflichtet hat
– von allen Vorwürfen freigesprochen worden ist. Es steht im frei, bei den polnischen Behörden allfällige Entschädigungsansprüche – insbesondere für die angeblich unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft – geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe des Rechtsanwalts, der ihn bereits in seinem Strafverfahren begleitet und unterstützt haben soll.
E. 6.3.2 Art. 71 Abs. 1 AsylG hält fest, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen vor- übergehender Schutz gewährt werden kann. Nachdem einerseits die Ehe des Beschwerdeführers geschieden worden ist (und die vormaligen Ehe- partner heute keine eheähnlichen Konkubinatsbeziehung unterhalten) und andererseits seine Tochter nicht mehr minderjährig ist, fällt der familiäre Schutz gestützt auf die erwähnte Bestimmung ausser Betracht.
E. 6.3.3 Das SEM hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht ge- stützt auf das sogenannte Subsidiaritätsprinzip abgelehnt (vgl. hierzu auch BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ver- mögen daran nichts zu ändern.
E. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Weg- weisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bisher unbestrittenermassen kein Asylgesuch gestellt.
E. 7.3 Soweit der ukrainische Staatsangehörige auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf seine angeblichen Erlebnisse in Polen eventualiter die Einlei- tung eines Asylverfahrens beantragen lässt, verkennt er, dass in einem sol- chen vorliegend einzig eine drohende Verfolgung in seinem – beziehungs- weise durch seinen – Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte
E-3042/2024 Seite 10 (Art. 3 Abs. 1 AsylG; vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-4184/2023 vom
21. September 2023 S. 7). Mit seinen neuen Vorbringen, mit denen in ei- nem Drittstaat erlittene Nachteile vorgetragen werden, macht er demnach offensichtlich keine relevanten Asylgründe geltend. Das SEM war und ist bei dieser Aktenlage nicht verpflichtet, nach Abschluss des Verfahrens be- treffend Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylverfahren durchzuführen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Wegweisung des Be- schwerdeführers angeordnet, zumal er in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Nachfolgend bleiben damit allfällige Wegweisungsvollzugshinder- nisse zu prüfen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 8.3.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug aus nachfolgenden Gründen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bisher nicht um Asyl nach- gesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine in Polen dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, zumal er sich bei allfälligen Bedrohungen von Drittpersonen an die polnischen Behörden wenden könnte.
E. 8.3.3 Die Beschwerdevorbringen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seine persönliche beziehungsweise wirtschaftliche Si- tuation in Polen sowie das dortige Umfeld vermögen die gesetzliche Ver- mutung von Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach der Vollzug der Wegweisung in ei- nen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. An- hang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]), nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, dass es ihm in der Vergangenheit bereits gelungen ist, in Polen eine Arbeitsstelle zu finden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, erneut eine Stelle zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Das Gleiche gilt für die Verlängerung seiner aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Insgesamt ist somit nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine existenzielle Notlage ge- raten würde. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zu- dem darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Soweit der Beschwerdeführer im Rechts- mittel auf eine angebliche medizinische Therapiebedürftigkeit Bezug nimmt, werden diese unsubstanziierten Behauptungen in keiner Weise be- legt (das Gleiche gilt übrigens mit Bezug auf das – angeblich gegenseitige
– Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter). Nachdem bisher auch nie von Gesundheitsproblemen die Rede war und der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 im Gegenteil die Frage nach dem Vorliegen eines behandlungsbedürftigen medizinischen Problems ausdrücklich verneinte (vgl. SEM-act. 3/20 S. 6), ist nicht von einem rele- vanten medizinischen Vollzugshindernis auszugehen.
E-3042/2024 Seite 12
E. 8.3.4 Soweit auf Mängel im polnischen Schutz- respektive Asylaufnahme- system hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwal- tungsgericht den Vollzug der Wegweisung ukrainischer Staatsangehöriger nach Polen nach Abweisung eines Schutzersuchens in der Schweiz regel- mässig als zumutbar qualifiziert (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-7111/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3, E-5842/2023 vom 22. November 2023 E. 6.3, D-5266/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 7.3, D-5230/2023 vom
E. 8.3.5 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, über eine gültige Aufenthaltsbewil- ligung in Polen verfügt und sich die polnischen Behörden ausdrücklich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt haben.
E. 8.3.6 Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Oktober 2023 S. 6, E-4799/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3, E-4184/2023 a.a.O. S. 8 f. oder D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3).
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden gesetzlichen Vorausset- zungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-3042/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3042/2024 Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Mit seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer zwei ukrainische Reisepässe (mit und ohne Biometrie) und seine Identitätskarte zu den Akten. B. Am 31. Oktober 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen an. Er gab dabei zu Protokoll, er habe bereits im Jahr 2019 in Polen für einige Zeit als (...) für ein (...)unternehmen gearbeitet. Im März 2020 habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei wieder nach Polen gereist. Dort habe er sich daraufhin bis Oktober 2023 aufgehalten und als (...) gearbeitet. Zur Regelung seines Aufenthalts in Polen habe er von den dortigen Behörden ein Visum erhalten, das jeweils verlängert worden sei. Im Oktober 2023 habe er Polen verlassen und sei in die Schweiz gereist, weil seine ukrainische Ex-Frau und seine Tochter hier leben würden und er mit ihnen das Familienleben weiterführen wolle. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückweisung nach Polen gab der Beschwerdeführer an, bei seinen Angehörigen bleiben zu wollen; zudem würden in Polen bereits zu viele ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger leben. Schliesslich habe er durch die Ausreise aus Polen auch das Recht auf einen weiteren Aufenthalt in diesem Land verwirkt und könne auch deswegen nicht in diesen Drittstaat zurückkehren. C. Am 5. April 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Polen um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 9. April 2024 zu; sie erwähnten in ihrem Begleitschreiben, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge, die vorerst bis (...) 2024 gültig sei. D. Mit Verfügung vom 15. April 2024 - eröffnet am 17. April 2024 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und wies ihn dem Aufenthaltskanton B._______ zu, den es gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung des SEM Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes; eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid über das Schutzersuchen respektive zur Durchführung eines Asylverfahrens - subeventualiter zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme - an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) und der amtlichen Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. E.b In einer Laieneingabe vom 15. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er von seiner Rechtsvertretung nichts gehört habe und nicht wisse, ob diese für ihn vereinbarungsgemäss eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen werde. Vorsorglich erhebe er deshalb zur Fristwahrung selbst Beschwerde; falls die Beschwerde der Rechtvertretung rechtzeitig beim Gericht eintreffe, möge dieses bitte seine eigene Eingabe ignorieren. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 i.V.m. Art. 72 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG); auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen Folgendermassen: 4.1.1 Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Er sei zwar ukrainischer Staatsangehöriger, habe aber im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine (Ende Februar 2022) seinen Lebensmittelpunkt nicht in diesem Staat, sondern in Polen gehabt. Er verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis in Polen, welche nach wie vor gültig sei. Aus dem Aufenthalt seiner früheren Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in der Schweiz vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Seine Frau habe sich von ihm scheiden lassen und die Tochter sei bereits volljährig. Aus seinen Ausführungen ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen beiden Personen, welches seine weitere Anwesenheit in der Schweiz objektiv gesehen als notwendig erscheinen lassen würde. 4.1.2 Den Vollzug der Wegweisung nach Polen qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es wies insbesondere darauf hin, dass eine Wegweisung in diesen EU-Staat gemäss (widerlegbarer, in casu jedoch nicht widerlegter) gesetzlicher Vermutung als zumutbar gelte; aus-serdem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. 4.2 Sein Rechtsmittel liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendermassen begründen: 4.2.1 Das SEM sei bei der Behandlung seines Gesuchs von einem falschen Sachverhalt ausgegangen: Er sei in Polen am (...) 2020 von einer Gruppe Krimineller angegriffen und brutal geschlagen worden, wobei er zahlreiche Schädelbrüche und weitere schwere Verletzungen erlitten habe (später habe ihm deswegen eine Titanplatte in den Schädelknochen implantiert werden müssen). Um einer Bestrafung zu entgehen, hätten die Kriminellen zu Unrecht ihn bei den Behörden beschuldigt. Er sei von der Polizei sogleich schwerverletzt auf den Posten gebracht und zur Abgabe einer ihn belastenden Erklärung gezwungen worden. Danach habe man ihn in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft habe den Fall schnell abschliessen und ihn ohne jegliche Beweise zu lebenslanger Haft oder zu mindestens 15 Jahren Gefängnis verurteilen lassen wollen. Erst nach einem Jahr in Untersuchungshaft habe die Staatsanwaltschaft zugestimmt, seine Aussagen entgegenzunehmen und ihn anzuhören. Während der Untersuchungshaft - vom (...) 2020 bis zum (...) 2021 - sei er von polnischen Mithäftlingen schikaniert worden, so dass er seinem Leben ein Ende habe setzen wollen. Sein Anwalt habe für ihn deshalb die Verlegung in eine andere Haftanstalt beantragen müssen. Die kriminellen Angreifer seien am (...) 2024 [sic!] zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er selber sei wegen Beteiligung am (...) 2024 [sic!] ebenfalls zu (...) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil habe er angefochten und er sei schliesslich vom Berufungsgericht am (...) 2023 vollständig freigesprochen worden. Erst danach habe er die Erlaubnis erhalten, Polen zu verlassen, und seine Dokumente ausgehändigt erhalten. In seiner Kurzbefragung durch das SEM sei er nicht zu diesen Umständen befragt worden und habe all dies nicht zu Protokoll geben können, zumal er damals sehr gehemmt gewesen sei und die Akten von seinem Strafverteidiger in Polen auch noch nicht ausgehändigt erhalten habe. Ohnehin habe er in jedem Fall erwartet, mit seiner "noch fast minderjährigen" Tochter in der Schweiz bleiben zu können. Seine schrecklichen Erlebnisse in Polen habe er "wie einen schrecklichen Traum vergessen" wollen. 4.2.2 Das SEM habe sein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Unrecht abgewiesen: Zwar habe er sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs tatsächlich in Polen aufgehalten. Dies jedoch nicht aufgrund seiner freien Wahl, sondern, weil er in diesem Staat (...) Monate lang unrechtmässig inhaftiert und danach in erster Instanz verurteilt worden sei und Polen aufgrund des hängigen Verfahrens nicht habe verlassen dürfen. Sein Lebensmittelpunkt sei nach wie vor in Polen [sic!] gewesen, wo seine Tochter und mittlerweile Ex-Frau gelebt hätten; er habe auch weiterhin in Polen [sic!] seine Steuern bezahlt. Er sei während des Gerichtsverfahrens in Polen finanziell abhängig von seinen Angehörigen geworden und würde bei einer Wegweisung dorthin erneut von ihnen abhängig werden. Zudem sei er nach der erzwungenen Trennung von seiner Tochter darauf angewiesen in ihrer Nähe leben zu können; die psychische Abhängigkeit sei gegenseitig. 4.2.3 Der Beschwerdeführer habe in Polen schwere Körperverletzungen und einen unrechtmässigen Freiheitsentzug durch die polnischen Behörden erlitten. Die Kriminellen, die schlussendlich wegen ihm verurteilt worden seien, hätten ihm gegenüber Rache geschworen. Er müsste bei einer Rückkehr nach Polen deshalb damit rechnen, erneut ihrer Gewalt aus-gesetzt zu werden, wovor die polnischen Behörden ihn nicht schützen könnten (soweit er nicht ohnehin erneuter Verfolgung durch die polnischen Behörden rechnen müsste). Ausserdem befürchte er in Polen seine Ausschaffung in die Ukraine. Er habe damit mit Bezug auf Polen klare Asylgründe, welche eventualiter die Einleitung eines Asylverfahrens durch das SEM erforderlich machen würden. 4.2.4 Jedenfalls würde sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen unter den gegebenen Umständen als unzulässig und unzumutbar erweisen. Er habe dort ein psychologisches Trauma erlitten und benötige medizinische Rehabilitation. Polen könne in keinem Fall eine rechtsgenügliche Schutzalternative für ihn darstellen, und er könnte dort auch kein Asylgesuch stellen, weil das polnische Asylaufnahmesystem seine Kapazitätsgrenzen überschritten habe und gemäss verschiedenen Länderberichten systemische Mängel aufweise. 4.2.5 Schliesslich sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständiger Sachverhaltsermittlung aufzuheben, weil das SEM ihn nicht vertieft zur Verfolgung und zur anhaltenden Gefahr in Polen befragt und die aktuelle Wirtschaftskrise sowie die Überlastung des polnischen Asylsystems nicht berücksichtigt habe. 4.2.6 Mit der Beschwerde wurden Kopien fremdsprachiger Spitalakten, polnischer Gerichtsakten (Urteile des Bezirksgerichts C._______ vom (...) und (...) 2021 sowie "Auflösungsurteile" des Bezirksgerichts C._______ vom 6. April 2022 und (...) 2023, je mit rudimentärer Übersetzung), und einer ukrainischen "Meldebestätigung" zu den Akten gereicht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sein Schutzersuchen auf Beschwerdeebene komplett anders begründet als gegenüber dem SEM. Die neuen Sach-verhaltselemente hinterlassen auf den ersten Blick in mehrfacher Hinsicht einen lebensfremden, unplausiblen und konstruierten Eindruck. Es ist zudem in keiner Weise nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer der-artige Erlebnisse nicht spätestens bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückweisung nach Polen aktenkundig gemacht hat (vgl. SEM-act. 9/5 ad F25 ["Weshalb sind Sie nicht in Polen geblieben?"], F26: ["Was spricht gegen eine Rückkehr nach Polen?"] und F27 ["{...} Gibt es Gründe, die Sie noch nicht erwähnt haben, welche gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen?"]). Die zum Beleg der neuen Vorbringen vorgelegten Unterlagen sind schliesslich nur in Form von (qualitativ schlechten) Fotokopien eingereicht worden, was jegliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. 5.2 Es besteht demnach der begründete Verdacht, dass es sich bei den neuen Sachverhaltselementen um nicht-authentische Vorbringen handelt. Diese Frage braucht indessen letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden: Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wären diese neuen Angaben selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit für die Beurteilung des Schutzersuchens des Beschwerdeführers nicht relevant. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter die Kassation der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung beantragt, sind diese Rügen offensichtlich unbegründet: Dass er bei seiner Befragung durch das SEM - und während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens - seine angeblichen Erlebnisse verschwiegen hat, stellt eine klare und grobe Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten dar (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs. 1 VwVG), deren Folgen offensichtlich nicht dem SEM, sondern dem Beschwerdeführer anzulasten sind. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht - wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - keine Veranlassung. 6. 6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ukrainischen Staatsbürger, womit von vornherein nur die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in Betracht kommen kann. Am 24. Februar 2022 hatte der Beschwerdeführer jedoch keinen Wohnsitz in der Ukraine, da er sich unbestrittenermassen zu jenem Zeitpunkt bereits rund zwei Jahre in Polen aufgehalten hatte. Damit gehört er - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - nicht zur in Ziff. I Bst. a genannten Personenkategorie. Damit war und ist die Gewährung vorübergehendes Schutzes bereits verunmöglicht. Der Vollständigkeit halber ist trotzdem Folgendes festzuhalten: 6.3.1 Auf Anfrage des SEM haben sich die polnischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt und dabei präzisiert, dass seine Aufenthaltsberechtigung nach wie vor gültig ist (vgl. SEM-act. 13/1 und 14/1). Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Drittstaat über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügt, ist er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei Annahme der Glaubhaftigkeit seiner neuen Vorbringen wäre festzustellen, dass er in Polen zwar zunächst zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden ist, letztlich aber - dank dem rechtsstaatlichen System, zu dem sich Polen als EU-Mitgliedstaat verpflichtet hat - von allen Vorwürfen freigesprochen worden ist. Es steht im frei, bei den polnischen Behörden allfällige Entschädigungsansprüche - insbesondere für die angeblich unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft - geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe des Rechtsanwalts, der ihn bereits in seinem Strafverfahren begleitet und unterstützt haben soll. 6.3.2 Art. 71 Abs. 1 AsylG hält fest, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen vor-übergehender Schutz gewährt werden kann. Nachdem einerseits die Ehe des Beschwerdeführers geschieden worden ist (und die vormaligen Ehepartner heute keine eheähnlichen Konkubinatsbeziehung unterhalten) und andererseits seine Tochter nicht mehr minderjährig ist, fällt der familiäre Schutz gestützt auf die erwähnte Bestimmung ausser Betracht. 6.3.3 Das SEM hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht gestützt auf das sogenannte Subsidiaritätsprinzip abgelehnt (vgl. hierzu auch BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen daran nichts zu ändern. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bisher unbestrittenermassen kein Asylgesuch gestellt. 7.3 Soweit der ukrainische Staatsangehörige auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf seine angeblichen Erlebnisse in Polen eventualiter die Einleitung eines Asylverfahrens beantragen lässt, verkennt er, dass in einem solchen vorliegend einzig eine drohende Verfolgung in seinem - beziehungsweise durch seinen - Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte (Art. 3 Abs. 1 AsylG; vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-4184/2023 vom 21. September 2023 S. 7). Mit seinen neuen Vorbringen, mit denen in einem Drittstaat erlittene Nachteile vorgetragen werden, macht er demnach offensichtlich keine relevanten Asylgründe geltend. Das SEM war und ist bei dieser Aktenlage nicht verpflichtet, nach Abschluss des Verfahrens betreffend Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylverfahren durchzuführen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet, zumal er in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Nachfolgend bleiben damit allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug aus nachfolgenden Gründen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bisher nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, zumal er sich bei allfälligen Bedrohungen von Drittpersonen an die polnischen Behörden wenden könnte. 8.3.3 Die Beschwerdevorbringen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seine persönliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation in Polen sowie das dortige Umfeld vermögen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]), nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, dass es ihm in der Vergangenheit bereits gelungen ist, in Polen eine Arbeitsstelle zu finden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, erneut eine Stelle zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Das Gleiche gilt für die Verlängerung seiner aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zudem darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittel auf eine angebliche medizinische Therapiebedürftigkeit Bezug nimmt, werden diese unsubstanziierten Behauptungen in keiner Weise belegt (das Gleiche gilt übrigens mit Bezug auf das - angeblich gegenseitige - Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter). Nachdem bisher auch nie von Gesundheitsproblemen die Rede war und der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 im Gegenteil die Frage nach dem Vorliegen eines behandlungsbedürftigen medizinischen Problems ausdrücklich verneinte (vgl. SEM-act. 3/20 S. 6), ist nicht von einem relevanten medizinischen Vollzugshindernis auszugehen. 8.3.4 Soweit auf Mängel im polnischen Schutz- respektive Asylaufnahmesystem hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwal-tungsgericht den Vollzug der Wegweisung ukrainischer Staatsangehöriger nach Polen nach Abweisung eines Schutzersuchens in der Schweiz regelmässig als zumutbar qualifiziert (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-7111/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3, E-5842/2023 vom 22. November 2023 E. 6.3, D-5266/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 7.3, D-5230/2023 vom 10. Oktober 2023 S. 6, E-4799/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3, E-4184/2023 a.a.O. S. 8 f. oder D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3). 8.3.5 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Polen verfügt und sich die polnischen Behörden ausdrücklich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt haben. 8.3.6 Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: