Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am (…) Juli 2023 ein Gesuch um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der am 12. Juli 2023 durchgeführten Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz gab die Beschwerdeführerin an, sie wohne und studiere seit September 2021 in Polen. Sie sei von ihren Eltern unterstützt worden und habe ausserdem einen Nebenjob in einem (…) gehabt. Wäh- rend ihres Aufenthalts in Polen sei sie einmal für eine Woche in die Ukraine zurückgekehrt. Ihr Bruder und ihr Vater seien seit Februar 2022 bezie- hungsweise seit Ende 2022 auch in Polen, aber sie habe keinen engen Kontakt mit ihnen. Sie habe ursprünglich vorgehabt, bis zum Abschluss ih- res Studiums im Sommer 2024 in Polen zu bleiben, aber ihre Familie könne sie nicht mehr finanziell unterstützen. Daher könne sie sich das Studium nicht mehr leisten. Aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz könne sie auch kaum ihren Lebensunterhalt finanzieren. Da sie ihr Studium in Polen nicht fortsetzen und abschliessen könne, gebe es keinen Grund für sie, dort zu bleiben. Deshalb habe sie Polen im Juli 2023 verlassen und sei zu Bekannten in die Schweiz gekommen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren ukrainischen Reisepass ein. C. Am 13. Juli 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um die Rück- übernahme der Beschwerdeführerin. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 17. Juli 2023 zu. D. Mit Verfügung vom 28. September 2023 – eröffnet am 30. September 2023
– lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung, wies sie dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Weg- weisung. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
25. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung vorübergehenden Schutzes beziehungsweise die Anordnung der
E-5842/2023 Seite 3 vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeschrift legte sie neben einer Kopie ihres Reisepasses und ihres polnischen Visums eine Bestätigung der Universität C._______ mit englischer Übersetzung bei, laut welcher sie auf ihren Antrag hin aus der Liste der Studierenden entfernt wurde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie vor dem
24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen sei. Sie sei zwar
E-5842/2023 Seite 4 ukrainische Staatsangehörige, habe aber seit September 2021 in Polen gelebt und studiert. Es seien darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung auszumachen, weshalb der Wegwei- sungsvollzug zulässig sei. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rück- kehr nach Polen nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Sie könne er- neut einer Arbeit nachgehen und ihren Lebensunterhalt finanzieren oder zumindest vorübergehend von ihrer ebenfalls in Polen wohnhaften Familie unterstützt werden. Darüber hinaus verfüge Polen über ein funktionieren- des Sozialversicherungs- und Arbeitslosensystem, auf welches sie auf- grund ihrer Aufenthaltsbewilligung Anspruch habe. Der Wegweisungsvoll- zug sei folglich zumutbar und auch möglich.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholt die Beschwerdeführerin im We- sentlichen ihre bereits beim SEM vorgetragenen Argumente und führt aus, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Polen zurückkehren könne. Sie sei von der Liste der Studierenden an der Universität gestrichen worden und könne ohne «Sonderpädagogik» in Polen keine Arbeitsstelle finden. Die Schweiz biete ukrainischen Staatsangehörigen bessere Unter- stützungsleistungen als Polen.
E. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
E-5842/2023 Seite 5 – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsbürgerin, womit ausschliesslich die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in Betracht fällt. Am 24. Februar 2022 hatte die Be- schwerdeführerin aber keinen Wohnsitz in der Ukraine, da sie sich unbe- strittenermassen seit September 2021 in Polen aufgehalten hatte. Damit gehört sie – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – nicht zur in Ziff. I Bst. a genannten Personenkategorie. Auf Anfrage des SEM haben sich die polnischen Behörden am 17. Juli 2023 zur Rückübernahme der Beschwer- deführerin bereit erklärt und dabei präzisiert, dass ihr nationales D-Visum bis (…) März 2024 verlängert worden sei (vgl. SEM-Akt. […]- 10/1). Die Beschwerdeführerin verfügt somit in Polen über ein gültiges Auf- enthaltsrecht und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 5.3 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da die Be- schwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, hat das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet. Es sind somit lediglich allfäl- lige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-5842/2023 Seite 6
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erkannt. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Die Vorbringen betreffend den Abbruch des Studiums aus finanziellen Gründen und die allfälligen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche in Polen vermögen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung so- wie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), nicht umzustossen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge leben ihr Bruder und ihr Vater in Polen, welche sie zumindest an- fänglich finanziell unterstützen können. Darüber hinaus war es ihr bereits gelungen, in Polen eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. SEM-Akt. […]-6/6 F21, F22). Es sollte ihr deshalb möglich sein, erneut eine Stelle zu finden, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierig- keiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevöl-kerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
E-5842/2023 Seite 7 darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdefüh- rerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, sie über ein gültiges Visum in Polen verfügt und sich die polnischen Behörden aus- drücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt haben. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 8 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-5842/2023 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5842/2023 Urteil vom 22. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. September 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) Juli 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der am 12. Juli 2023 durchgeführten Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz gab die Beschwerdeführerin an, sie wohne und studiere seit September 2021 in Polen. Sie sei von ihren Eltern unterstützt worden und habe ausserdem einen Nebenjob in einem (...) gehabt. Während ihres Aufenthalts in Polen sei sie einmal für eine Woche in die Ukraine zurückgekehrt. Ihr Bruder und ihr Vater seien seit Februar 2022 beziehungsweise seit Ende 2022 auch in Polen, aber sie habe keinen engen Kontakt mit ihnen. Sie habe ursprünglich vorgehabt, bis zum Abschluss ihres Studiums im Sommer 2024 in Polen zu bleiben, aber ihre Familie könne sie nicht mehr finanziell unterstützen. Daher könne sie sich das Studium nicht mehr leisten. Aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz könne sie auch kaum ihren Lebensunterhalt finanzieren. Da sie ihr Studium in Polen nicht fortsetzen und abschliessen könne, gebe es keinen Grund für sie, dort zu bleiben. Deshalb habe sie Polen im Juli 2023 verlassen und sei zu Bekannten in die Schweiz gekommen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren ukrainischen Reisepass ein. C. Am 13. Juli 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 17. Juli 2023 zu. D. Mit Verfügung vom 28. September 2023 - eröffnet am 30. September 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung, wies sie dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung vorübergehenden Schutzes beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeschrift legte sie neben einer Kopie ihres Reisepasses und ihres polnischen Visums eine Bestätigung der Universität C._______ mit englischer Übersetzung bei, laut welcher sie auf ihren Antrag hin aus der Liste der Studierenden entfernt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen sei. Sie sei zwar ukrainische Staatsangehörige, habe aber seit September 2021 in Polen gelebt und studiert. Es seien darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung auszumachen, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Polen nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Sie könne erneut einer Arbeit nachgehen und ihren Lebensunterhalt finanzieren oder zumindest vorübergehend von ihrer ebenfalls in Polen wohnhaften Familie unterstützt werden. Darüber hinaus verfüge Polen über ein funktionierendes Sozialversicherungs- und Arbeitslosensystem, auf welches sie aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung Anspruch habe. Der Wegweisungsvollzug sei folglich zumutbar und auch möglich. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits beim SEM vorgetragenen Argumente und führt aus, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Polen zurückkehren könne. Sie sei von der Liste der Studierenden an der Universität gestrichen worden und könne ohne «Sonderpädagogik» in Polen keine Arbeitsstelle finden. Die Schweiz biete ukrainischen Staatsangehörigen bessere Unterstützungsleistungen als Polen. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsbürgerin, womit ausschliesslich die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in Betracht fällt. Am 24. Februar 2022 hatte die Beschwerdeführerin aber keinen Wohnsitz in der Ukraine, da sie sich unbestrittenermassen seit September 2021 in Polen aufgehalten hatte. Damit gehört sie - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - nicht zur in Ziff. I Bst. a genannten Personenkategorie. Auf Anfrage des SEM haben sich die polnischen Behörden am 17. Juli 2023 zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt und dabei präzisiert, dass ihr nationales D-Visum bis (...) März 2024 verlängert worden sei (vgl. SEM-Akt. [...]-10/1). Die Beschwerdeführerin verfügt somit in Polen über ein gültiges Aufenthaltsrecht und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.3 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, hat das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet. Es sind somit lediglich allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Die Vorbringen betreffend den Abbruch des Studiums aus finanziellen Gründen und die allfälligen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche in Polen vermögen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), nicht umzustossen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge leben ihr Bruder und ihr Vater in Polen, welche sie zumindest anfänglich finanziell unterstützen können. Darüber hinaus war es ihr bereits gelungen, in Polen eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. SEM-Akt. [...]-6/6 F21, F22). Es sollte ihr deshalb möglich sein, erneut eine Stelle zu finden, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevöl-kerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, sie über ein gültiges Visum in Polen verfügt und sich die polnischen Behörden ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt haben. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: