Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin und ihre Kinder) ersuchten am 29. Januar 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______. A.b Anlässlich der Triage des SEM vom 29. Januar 2024, dem Personali- enblatt für Asylsuchende vom selbigen Tag und der schriftlichen Kurzbefra- gung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und die Kinder sich am
24. Februar 2022 in der Stadt E._______ aufgehalten hätten und danach nach Polen ausgereist seien, wo sie vom 7. März 2022 bis 24. Januar 2024 gelebt hätten. Der Ehemann respektive der Vater der Beschwerdeführen- den sei Reservist und habe die Ukraine nicht verlassen dürfen. In Polen hätten sie über einen Schutzstatus verfügt, diesen jedoch annullieren las- sen. Sie seien aus Polen ausgereist, weil die Stimmung gegenüber ukrai- nischen Flüchtlingen dort schlechter geworden sei, sie auf der Strasse ver- bal angegriffen und die Kinder in der Schule teilweise gemobbt worden seien. Ausserdem lebe eine entfernte Verwandte von ihnen in der Schweiz. A.c Dem Zusatzblatt «Eintritt Ukraine» zufolge sind die Beschwerdefüh- renden traumatisiert und nach der Entfernung (…) der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ist bei dieser eine weitere ärztliche Untersuchung notwendig. Den Gesuchen wurden die Reisepässe der Beschwerdeführenden, die Ge- burtsurkunden der Kinder sowie eine polnische Abmeldebestätigung der Gemeinde F._______ vom 24. Januar 2024 beigelegt. B. Am 18. Juni 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) und auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefug- tem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). C. Am 20. Juni 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich
D-5098/2024 Seite 3 das rechtliche Gehör zur allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorüber- gehenden Schutz in der Schweiz und der Wegweisung nach Polen. D. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. E. E.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stel- lung zur beabsichtigten Wegweisung nach Polen und legten ein Schreiben der Schulleitung G._______ vom 9. Juli 2024 bei. E.b Die den Beschwerdeführenden zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ informierte das SEM mit Eingabe vom 11. Juli 2024, dass die Beschwerdeführenden be- reits eigenhändig eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereicht hätten. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Be- schwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurden sie dem Kanton H._______ zugewiesen, welcher mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. G. Mit Eingabe vom 15. August 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 und beantragten die vollständige Aufhebung der Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Ferner sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder es sei subeventuali- ter bis am 19. Dezember 2024 vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeistän- dung. Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Ent- scheids, ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihrer Cousine, ein Unter-
D-5098/2024 Seite 4 suchungsbericht der Spitäler H._______ vom 6. Juni 2024 und zwei Ter- minvereinbarungen (vom 23. August 2024 und 19. Dezember 2024), schu- lische Lernberichte der Kinder sowie diverse Fotos der Beschwerdeführe- rin mit einer (ukrainischen) Trachtentanzgruppe und eine undatierte Bestä- tigung des Leiters dieser Gruppe beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 wurden die Gesuche um un- entgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechts- verbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführen- den aufgefordert, innert der ihnen gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 5. September 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am
D-5098/2024 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter wird sinngemäss um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersucht. Damit werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 der Verfügung vom 16. Juli 2024 angefochten. Die Kantonszuweisung (Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 16. Juli 2024) bleibt in der Beschwerde demgegenüber unangefochten. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 der Verfügung vom 16. Juli 2024, während die die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 16. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 5 In formeller Hinsicht wird zunächst geltend gemacht, den Beschwerdefüh- renden seien die editionspflichtigen Akten nicht ausgehändigt worden. Stattdessen seien ihnen die Unterlagen einer Freundin der Beschwerde- führerin zugestellt worden. Damit habe das SEM ihr rechtliches Gehör ver- letzt, da sie sich zur angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich hätten äussern können. Wie auf Seite 7 der angefochtenen Verfügung vermerkt, wurden den Be- schwerdeführenden zusammen mit dem Entscheid die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Sollte das SEM dies, entgegen dieses Vermerks, tat- sächlich versäumt haben, hätte es den im vorinstanzlichen Verfahren
D-5098/2024 Seite 6 vertretenen und im Beschwerdeverfahren zumindest von der Beratungs- stelle für Asyl- und Ausländerrecht H._______, auf deren Briefpapier die Beschwerde abgefasst wurde, beratenen Beschwerdeführenden offen-ge- standen, innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist bei der Vorinstanz um Akteneinsicht zu ersuchen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführenden nicht möglich war, die Verfügung vom 16. Juli 2024 sachgerecht anzufechten. Das sinngemäss damit begründete Rückwei- sungsbegehren ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
D-5098/2024 Seite 7 Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführenden bereits in Polen offiziell regis- triert, einen Schutzstatus erhalten und sich dort während längerer Zeit auf- gehalten hätten. Nachdem die polnischen Behörden zudem dem Rück- übernahmeersuchen explizit zugestimmt hätten, würden sie über eine gül- tige, sichere sowie dauerhafte Aufenthaltsalternative in Polen verfügen und seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, zumal sie in Polen einen dem Schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, dort bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen seien. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie Polen freiwillig verlassen und auf den polnischen Schutzstatus verzichtet hätten. Die polnischen Behörden seien bereit, den zuvor vorhandenen Schutzstatus zu reaktivieren und ihren dortigen Aufenthalt erneut zu re- geln. Ferner spreche die Tatsache, dass eine Cousine der Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz lebe, nicht gegen eine Rückkehr, zumal ihren Ausfüh- rungen nicht entnommen werden könne, dass ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis vorliege, das die Anwesenheit in der Schweiz notwendig er- scheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zulässig und zu- mutbar. Den Akten seien keine stichhaltigen Belege dafür zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht um eine Arbeits- stelle bemühen könne, und den (…) werde es möglich sein, sich nach ei- nem knapp zweijährigen Aufenthalt in Polen und den erworbenen polni- schen Sprachkenntnissen zu reintegrieren. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allge- meinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung dar. Die geltend gemachten Beschimpfungen und Diskriminierungen der (…) seien unbe- legt geblieben. Der Umstand, dass die Schulleitung G._______ den (…) eine gute Integration bescheinigt habe, spreche ebenso wenig gegen einen Vollzug der Wegweisung, wie der noch ausstehende Termin für die (…) Nachkontrolle, zumal auch Polen über eine gute medizinische Infrastruktur verfüge.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden bestritten in ihrer Beschwerde, dass sie Po- len freiwillig verlassen hätten. Die diskriminierende Situation habe sie dazu gezwungen, einen neuen und sicheren Aufenthaltsort zu finden. In Polen seien sie nicht mehr sicher gewesen, da sie auf offener Strasse ange-
D-5098/2024 Seite 8 feindet und verbal angegriffen sowie sogar angespuckt worden seien. Es sei nicht möglich, diese Beleidigungen zu belegen, jedoch sei die Stim- mung gegenüber ukrainischen Flüchtlingen in Polen nicht gut. Die dortige schwierige Lage für ukrainische Staatsangehörige werde durch verschie- dene Berichte – wie etwa denjenigen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
– bestätigt. Ferner treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin eine Ar- beitsstelle finden werde, in Polen sei sie lediglich in einem Beschäftigungs- programm gewesen und habe (…) müssen. Der polnische Staat stelle keine Unterkünfte für Geflüchtete bereit und, um eine eigene Wohnung zu mieten, würde ihnen das Geld fehlen. Ausserdem würden sie nicht so gut polnisch sprechen. Die Kinder seien bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Polen gewesen und hätten sich in der Schweiz gut integriert. In Polen müssten sie von vorne beginnen. Ferner bestehe eine enge Verbindung zur Cousine der Beschwerdeführerin und deren Kinder in der Schweiz, da sie zu diesen einen regelmässigen Kontakt pflegten. Auch aus medizini- scher Sicht sei ein Verbleib in der Schweiz unabdingbar, damit die Be- schwerdeführerin die Behandlung in der Schweiz fortsetzen könne, wohin- gegen in Polen die medizinische Versorgung – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – nicht sichergestellt sei und sie die dortigen Ärzte nicht bezahlen könne. Da die Ärzte in der Schweiz ihre Beschwerden kennen würden, sei mit dem Vollzug zumindest bis zum Arzttermin vom 19. De- zember 2024 zuzuwarten.
E. 8.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ukrainische Staats- angehörige sind. Ihren Angaben zufolge hätten sie sich ab dem 7. März 2022 und damit auch am Tag des Angriffs durch die Russische Föderation auf die Ukraine – am 24. Februar 2022 – in der Ukraine aufgehalten (vgl. SEM-Akten A1/2; A5/32). Nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in Po- len, wo ihnen Schutz gewährt worden sei, verzichteten die Beschwerde- führenden jedoch mittels schriftlicher Bestätigung der polnischen Einwoh- nergemeinde F._______ vom 24. Januar 2024 freiwillig auf ihren Schutz- status (Status UKR) in Polen (vgl. SEM-Akte A5/32). Des Weiteren haben die zuständigen polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwer- deführenden am 21. Juni 2024 ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten A9/1 und A12/2).
E. 8.2 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bür- gern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Zudem erhalten sie Zugang zum
D-5098/2024 Seite 9 Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine nationale Identifikationsnummer (PESEL) bean- tragen. Seit März 2023 müssen sie allerdings die Hälfte ihrer Unterkunfts- kosten selbst tragen (vgl. <https://www.bpb.de/themen/migration-integra- tion/regionalprofile/545337/ukrainische-migrantinnen-und-migranten-in- polen/#footnote-target-22> m.w.H.; zuletzt abgerufen am 17. September 2024).
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche ge- mäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz ange- wiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vorliegend liegt – gemäss Subsidiaritätsprinzip – eine gültige Schutzalternative in Polen vor und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz er- weist sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt.
E. 8.4 Das Gericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2022 zwar in der Ukraine aufgehal- ten haben, jedoch über eine valable Schutz- und Aufenthaltsalternative in Polen verfügen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-5098/2024 Seite 10 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 11.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-
D-5098/2024 Seite 11 Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E. 11.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.4 Den Beschwerdeführenden gelang es nicht, anhand ihrer Schilderun- gen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Der Be- schwerdeführerin wird es angesichts der aktuellen positiven wirtschaftli- chen Lage sowie der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirt- schaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen, abrufbar un- ter: google search, zuletzt abgerufen am 16. September 2024) und dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige sowie ihrem fast zweijährigen dortigen Aufenthalt möglich sein, eine An- stellung zu finden. Den (…) kann zugemutet werden, den zuvor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen und die polnische Sprache wieder zu reaktivieren. An dieser Einschätzung ändern ihre gute Integration und die Aussicht der Beschwerdeführerin auf eine Anstellung in der Schweiz nichts. Soweit auf Mängel im polnischen Schutz- respektive Asylaufnahmesystem hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass das Bun- desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ukrainischer Staats- angehöriger nach Polen nach Abweisung eines Schutzersuchens in der Schweiz regelmässig als zumutbar qualifiziert (vgl. Urteile des BVGer E-3042/2024 vom 24. Mai 2024 E. 8.3.4; D-7111/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3, E-5842/2023 vom 22. November 2023 E. 6.3, D-5266/2023 vom
18. Oktober 2023 E. 7.3). Auch die vorgebrachten Anfeindungen und Dis- kriminierungen durch einige polnische Staatsangehörige führen nicht zu ei- nem anderen Ergebnis. Ferner spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal dem mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte zufolge die Beschwerdeführerin weder an ernst- haften Krankheiten leidet noch (aus ärztlicher Sicht) eine notwendige Be- handlung angezeigt ist (vgl. Beilagen 4 und 5 zur Beschwerde vom 15. Au- gust 2024). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Cousine respek-
D-5098/2024 Seite 12 tive Tante vorliegen sollte; es ist ihnen nicht gelungen, mit geeigneten Ar- gumenten ein solches aufzuzeigen.
E. 11.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut- bar.
E. 11.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis am 20. November 2030 respektive bis am 29. November 2027 gültige ukrainische Reisepässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vor (vgl. SEM-Akten A5/32, und A12/2), weshalb sich der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 5. Sep- tember 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5098/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5098/2024 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin und ihre Kinder) ersuchten am 29. Januar 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______. A.b Anlässlich der Triage des SEM vom 29. Januar 2024, dem Personalienblatt für Asylsuchende vom selbigen Tag und der schriftlichen Kurzbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und die Kinder sich am 24. Februar 2022 in der Stadt E._______ aufgehalten hätten und danach nach Polen ausgereist seien, wo sie vom 7. März 2022 bis 24. Januar 2024 gelebt hätten. Der Ehemann respektive der Vater der Beschwerdeführenden sei Reservist und habe die Ukraine nicht verlassen dürfen. In Polen hätten sie über einen Schutzstatus verfügt, diesen jedoch annullieren lassen. Sie seien aus Polen ausgereist, weil die Stimmung gegenüber ukrainischen Flüchtlingen dort schlechter geworden sei, sie auf der Strasse verbal angegriffen und die Kinder in der Schule teilweise gemobbt worden seien. Ausserdem lebe eine entfernte Verwandte von ihnen in der Schweiz. A.c Dem Zusatzblatt «Eintritt Ukraine» zufolge sind die Beschwerdeführenden traumatisiert und nach der Entfernung (...) der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ist bei dieser eine weitere ärztliche Untersuchung notwendig. Den Gesuchen wurden die Reisepässe der Beschwerdeführenden, die Geburtsurkunden der Kinder sowie eine polnische Abmeldebestätigung der Gemeinde F._______ vom 24. Januar 2024 beigelegt. B. Am 18. Juni 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). C. Am 20. Juni 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zur allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und der Wegweisung nach Polen. D. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. E. E.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Polen und legten ein Schreiben der Schulleitung G._______ vom 9. Juli 2024 bei. E.b Die den Beschwerdeführenden zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ informierte das SEM mit Eingabe vom 11. Juli 2024, dass die Beschwerdeführenden bereits eigenhändig eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereicht hätten. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurden sie dem Kanton H._______ zugewiesen, welcher mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. G. Mit Eingabe vom 15. August 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 und beantragten die vollständige Aufhebung der Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Ferner sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder es sei subeventualiter bis am 19. Dezember 2024 vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids, ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihrer Cousine, ein Untersuchungsbericht der Spitäler H._______ vom 6. Juni 2024 und zwei Terminvereinbarungen (vom 23. August 2024 und 19. Dezember 2024), schulische Lernberichte der Kinder sowie diverse Fotos der Beschwerdeführerin mit einer (ukrainischen) Trachtentanzgruppe und eine undatierte Bestätigung des Leiters dieser Gruppe beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 5. September 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 5. September 2024 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter wird sinngemäss um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersucht. Damit werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 der Verfügung vom 16. Juli 2024 angefochten. Die Kantonszuweisung (Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 16. Juli 2024) bleibt in der Beschwerde demgegenüber unangefochten. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 der Verfügung vom 16. Juli 2024, während die die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 16. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. 5. In formeller Hinsicht wird zunächst geltend gemacht, den Beschwerdeführenden seien die editionspflichtigen Akten nicht ausgehändigt worden. Stattdessen seien ihnen die Unterlagen einer Freundin der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Damit habe das SEM ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie sich zur angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich hätten äussern können. Wie auf Seite 7 der angefochtenen Verfügung vermerkt, wurden den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Entscheid die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Sollte das SEM dies, entgegen dieses Vermerks, tatsächlich versäumt haben, hätte es den im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen und im Beschwerdeverfahren zumindest von der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht H._______, auf deren Briefpapier die Beschwerde abgefasst wurde, beratenen Beschwerdeführenden offen-gestanden, innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist bei der Vorinstanz um Akteneinsicht zu ersuchen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführenden nicht möglich war, die Verfügung vom 16. Juli 2024 sachgerecht anzufechten. Das sinngemäss damit begründete Rückweisungsbegehren ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden bereits in Polen offiziell registriert, einen Schutzstatus erhalten und sich dort während längerer Zeit aufgehalten hätten. Nachdem die polnischen Behörden zudem dem Rückübernahmeersuchen explizit zugestimmt hätten, würden sie über eine gültige, sichere sowie dauerhafte Aufenthaltsalternative in Polen verfügen und seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, zumal sie in Polen einen dem Schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, dort bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen seien. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie Polen freiwillig verlassen und auf den polnischen Schutzstatus verzichtet hätten. Die polnischen Behörden seien bereit, den zuvor vorhandenen Schutzstatus zu reaktivieren und ihren dortigen Aufenthalt erneut zu regeln. Ferner spreche die Tatsache, dass eine Cousine der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, nicht gegen eine Rückkehr, zumal ihren Ausführungen nicht entnommen werden könne, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, das die Anwesenheit in der Schweiz notwendig erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zulässig und zumutbar. Den Akten seien keine stichhaltigen Belege dafür zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht um eine Arbeitsstelle bemühen könne, und den (...) werde es möglich sein, sich nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in Polen und den erworbenen polnischen Sprachkenntnissen zu reintegrieren. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung dar. Die geltend gemachten Beschimpfungen und Diskriminierungen der (...) seien unbelegt geblieben. Der Umstand, dass die Schulleitung G._______ den (...) eine gute Integration bescheinigt habe, spreche ebenso wenig gegen einen Vollzug der Wegweisung, wie der noch ausstehende Termin für die (...) Nachkontrolle, zumal auch Polen über eine gute medizinische Infrastruktur verfüge. 7.2 Die Beschwerdeführenden bestritten in ihrer Beschwerde, dass sie Polen freiwillig verlassen hätten. Die diskriminierende Situation habe sie dazu gezwungen, einen neuen und sicheren Aufenthaltsort zu finden. In Polen seien sie nicht mehr sicher gewesen, da sie auf offener Strasse angefeindet und verbal angegriffen sowie sogar angespuckt worden seien. Es sei nicht möglich, diese Beleidigungen zu belegen, jedoch sei die Stimmung gegenüber ukrainischen Flüchtlingen in Polen nicht gut. Die dortige schwierige Lage für ukrainische Staatsangehörige werde durch verschiedene Berichte - wie etwa denjenigen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - bestätigt. Ferner treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle finden werde, in Polen sei sie lediglich in einem Beschäftigungsprogramm gewesen und habe (...) müssen. Der polnische Staat stelle keine Unterkünfte für Geflüchtete bereit und, um eine eigene Wohnung zu mieten, würde ihnen das Geld fehlen. Ausserdem würden sie nicht so gut polnisch sprechen. Die Kinder seien bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Polen gewesen und hätten sich in der Schweiz gut integriert. In Polen müssten sie von vorne beginnen. Ferner bestehe eine enge Verbindung zur Cousine der Beschwerdeführerin und deren Kinder in der Schweiz, da sie zu diesen einen regelmässigen Kontakt pflegten. Auch aus medizinischer Sicht sei ein Verbleib in der Schweiz unabdingbar, damit die Beschwerdeführerin die Behandlung in der Schweiz fortsetzen könne, wohingegen in Polen die medizinische Versorgung - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - nicht sichergestellt sei und sie die dortigen Ärzte nicht bezahlen könne. Da die Ärzte in der Schweiz ihre Beschwerden kennen würden, sei mit dem Vollzug zumindest bis zum Arzttermin vom 19. Dezember 2024 zuzuwarten. 8. 8.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind. Ihren Angaben zufolge hätten sie sich ab dem 7. März 2022 und damit auch am Tag des Angriffs durch die Russische Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - in der Ukraine aufgehalten (vgl. SEM-Akten A1/2; A5/32). Nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in Polen, wo ihnen Schutz gewährt worden sei, verzichteten die Beschwerdeführenden jedoch mittels schriftlicher Bestätigung der polnischen Einwohnergemeinde F._______ vom 24. Januar 2024 freiwillig auf ihren Schutzstatus (Status UKR) in Polen (vgl. SEM-Akte A5/32). Des Weiteren haben die zuständigen polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 21. Juni 2024 ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten A9/1 und A12/2). 8.2 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Zudem erhalten sie Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine nationale Identifikationsnummer (PESEL) beantragen. Seit März 2023 müssen sie allerdings die Hälfte ihrer Unterkunfts-kosten selbst tragen (vgl. m.w.H.; zuletzt abgerufen am 17. September 2024). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vorliegend liegt - gemäss Subsidiaritätsprinzip - eine gültige Schutzalternative in Polen vor und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweist sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt. 8.4 Das Gericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2022 zwar in der Ukraine aufgehalten haben, jedoch über eine valable Schutz- und Aufenthaltsalternative in Polen verfügen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 11.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 11.2 11.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 11.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Den Beschwerdeführenden gelang es nicht, anhand ihrer Schilderungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Der Beschwerdeführerin wird es angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage sowie der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen, abrufbar unter: google search, zuletzt abgerufen am 16. September 2024) und dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige sowie ihrem fast zweijährigen dortigen Aufenthalt möglich sein, eine Anstellung zu finden. Den (...) kann zugemutet werden, den zuvor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen und die polnische Sprache wieder zu reaktivieren. An dieser Einschätzung ändern ihre gute Integration und die Aussicht der Beschwerdeführerin auf eine Anstellung in der Schweiz nichts. Soweit auf Mängel im polnischen Schutz- respektive Asylaufnahmesystem hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ukrainischer Staatsangehöriger nach Polen nach Abweisung eines Schutzersuchens in der Schweiz regelmässig als zumutbar qualifiziert (vgl. Urteile des BVGer E-3042/2024 vom 24. Mai 2024 E. 8.3.4; D-7111/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3, E-5842/2023 vom 22. November 2023 E. 6.3, D-5266/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 7.3). Auch die vorgebrachten Anfeindungen und Diskriminierungen durch einige polnische Staatsangehörige führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Ferner spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal dem mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte zufolge die Beschwerdeführerin weder an ernsthaften Krankheiten leidet noch (aus ärztlicher Sicht) eine notwendige Behandlung angezeigt ist (vgl. Beilagen 4 und 5 zur Beschwerde vom 15. August 2024). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Cousine respektive Tante vorliegen sollte; es ist ihnen nicht gelungen, mit geeigneten Argumenten ein solches aufzuzeigen. 11.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 11.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis am 20. November 2030 respektive bis am 29. November 2027 gültige ukrainische Reisepässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vor (vgl. SEM-Akten A5/32, und A12/2), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 5. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl