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D-5266/2023

D-5266/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-18 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Juli 2023 in der Schweiz um vor- übergehenden Schutz. Dabei reichte sie eine Kopie ihres ukrainischen Rei- sepasses sowie eines vom 28. Oktober 2021 bis 27. Oktober 2022 gültigen Visums für Polen zu den Akten. B. Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2023 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei zwei Tage vor Kriegsausbruch, am 22. Feb- ruar 2022, nach Polen gereist und habe sich bis am 13. Mai 2023 dort auf- gehalten. Vom 5. November 2021 bis am 4. Februar 2022 sei sie im Rah- men eines visumsfreien Aufenthalts in Deutschland als Kinderbetreuerin bei einer Familie gewesen. Sie verfüge in Deutschland nicht über einen Aufenthaltsstatus. In Polen habe sie keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt; dies sei auch nicht nötig gewesen, da ihr erklärt worden sei, dass sie sich aufgrund des Krieges ohne weitere spezi- elle Bewilligung in Polen aufhalten und arbeiten dürfe. Während ihres Auf- enthaltes in Polen sei sie aufgrund des Krieges nie in die Ukraine zurück- gereist. In Polen habe sie alleine gelebt und ihren Lebensunterhalt mit Ar- beiten, unter anderem in Lagerhäusern, verdient. Sie habe Familienange- hörige in Deutschland. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, länger in Polen zu bleiben. Sie habe sich nach Arbeitsmöglichkeiten in anderen Ländern umgeschaut. Zum längeren Aufenthalt in Polen sei es nur aufgrund des Krieges gekommen. In Polen sei sie nicht mehr an einer offiziellen Wohn- adresse gemeldet, in der Ukraine jedoch schon. Die fehlende Unterkunfts- möglichkeit sei mitunter ein Grund, warum sie nicht nach Polen zurückkeh- ren könne. Zudem würde es ihr in der Schweiz besser gefallen, da sie hier eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. C. C.a Am 21. Juli 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen vom

19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). C.b Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 28. Juli 2023 zu. Ergänzend informierten sie das SEM mit E-Mail vom 28. Juli 2023 darüber,

D-5266/2023 Seite 3 dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bis am 3. März 2024 verlängert worden sei. D. Mit Verfügung vom 29. August 2023 – eröffnet am 31. August 2023 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Gleichzeitig wurde sie dem Kanton B._______ zugewiesen. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 25. September 2023 (Postaufgabe: 27. September 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Eingabe lag die angefoch- tene Verfügung sowie eine Teilnehmerbeurteilung Deutsch A1 der (…) vom

14. April 2023 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. September 2023 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än- derung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48

D-5266/2023 Seite 4 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen und wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022

586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

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c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, da sie ihren festen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches nicht in der Ukraine gehabt habe. Sie habe vom 22. Februar 2022 bis am 13. Mai 2023 durchgehend in Polen gelebt. Zudem habe sie vom 4. November 2021 bis am 4. Februar 2022 in Deutschland als Nanny gearbeitet. Weiter habe sie sich bereits zuvor um ein polnisches Arbeitsvisum bemüht, welches vom 28. Oktober 2021 bis am 27. Oktober 2022 gültig gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin be- reits auf den 28. Oktober 2021 ein einjähriges Visum für Polen beantragt und bereits vom 5. November 2021 bis am 4. Februar 2022 in Deutschland gearbeitet habe – sowie die Jobsuche in anderen Ländern – spreche ein- deutig dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegs- beginns am 24. Februar 2022 faktisch ins Ausland verlegt gehabt habe.

E. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, als sie die Ukraine verlassen habe, habe sie nicht die Absicht gehabt, irgendwo für lange Zeit zu leben. Sie habe in Polen kein Asylge- such gestellt, da sie die Hoffnung gehabt habe, irgendwann in ihre Stadt C._______ zurückkehren zu können. Als Folge der Überschwemmung nach dem Dammbruch am 6. Juni 2023 habe sie jedoch alles verloren. Dies sei der Grund gewesen, in der Schweiz um Schutz zu ersuchen. In Polen sei sie als Frau bei der Arbeit oder bei der Suche nach einer Wohn- möglichkeit stark benachteiligt worden. Ausserdem würden in Polen allge- mein sehr viele Frauen Opfer von Ausbeutung und seien dem organisierten Menschenhandel ausgeliefert. Ferner befürchte sie, dass die Situation für die ukrainischen Flüchtlinge in Polen aufgrund des Streits um den Kauf von Getreide noch schlechter werde, als es heute bereits der Fall sei. Sie sei nicht deshalb so lange in Polen geblieben, um dort eine Aufenthaltsbewilli- gung zu bekommen, sondern wegen des Krieges. Polen liege an der Grenze zu Russland und sei Mitglied der NATO, weshalb sie sich dort nicht sicher gefühlt habe.

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E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung davon ausgegangen ist, der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht mehr in der Ukraine be- funden. So verfügte die Beschwerdeführerin ab dem 27. Oktober 2021 über ein gültiges Visum für Polen und war vom 5. November 2021 bis am

4. Februar 2022 in Deutschland arbeitstätig. Zwar befand sie sich vom

4. Februar 2022 bis am 22. Februar 2022 nochmals für knapp drei Wochen in der Ukraine. Dies alleine spricht jedoch nicht dafür, dass sie ihren Le- bensmittelpunkt zurück in die Ukraine verlegt hätte. Vielmehr ist ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt bereits vor Kriegsausbruch ins Ausland verlegt hatte, da sie sich – wie vom SEM richtigerweise festgestellt – um ein einjähriges Aufenthaltsvisum in Polen bemüht hatte. Dies widerspiegelt sich auch in ihren Angaben im Befragungsprotokoll vom 13. Juli 2023, wo- rin sie angab, zwecks Arbeit am 22. Februar 2022 nach Polen ausgereist zu sein (SEM act. […] F3). Auch ihre Angabe im Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vom 10. Juli 2023, wonach sie am 24. Februar 2022 nicht über einen festen Wohnsitz in der Ukraine verfügt habe (SEM act. […]), deutet in diese Richtung. Daran vermag auch ihre Aussage in der Beschwerde, dass sie in Polen kein Asylgesuch gestellt habe, da sie die Hoffnung gehabt habe, irgendwann einmal in ihre Stadt C._______ in der Ukraine zurückzukehren, nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, dass die Sicherheits- lage in ihrer Herkunftsregion bereits vor dem 24. Februar 2022 kritisch ge- wesen sei und es Gerüchte über einen bevorstehenden Angriff gegeben habe. Der Bundesrat hat mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeit- punkt nicht in der Ukraine wohnhaft waren, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-296/2023 vom 28. Februar 2023 S. 6 m.H.). Somit fällt die Be- schwerdeführerin nicht in die Personenkategorie gemäss Ziffer 1 Buch- stabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Buchstaben b und c kommt – da sie ukrainische Staatsangehörige ist

– ebenfalls nicht in Frage.

E. 6 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

D-5266/2023 Seite 7 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat das SEM den Wegweisungsvollzug in den Dritt- staat Polen geprüft. Es stellte dabei zutreffend fest, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu- gestimmt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach Polen zu- rückkehren kann. Zudem wurde ihre Aufenthaltsbewilligung («national visa D») von den polnischen Behörden bis am 3. März 2024 verlängert.

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.

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E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Nach Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Voll- zug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zu- mutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhalt- punkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie in Polen über keine Wohnung (mehr) verfüge und wieder eine Unterkunft mieten müsste. Damit vermag sie die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, nicht zu widerlegen. Die Beschwer- deführerin leidet zudem an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Prob- lemen. Ferner war die Beschwerdeführerin in Polen bis letztmals am

E. 7.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und sich Polen ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt sowie ihre Aufenthaltsbewilligung bis am 3. März 2024 verlängert hat.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-5266/2023 Seite 9 sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so- weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Mai 2023 erwerbstätig (vgl. SEM act. […] F:11, F:21). Da sie ihre Ar- beitsstelle gekündigt hatte, ist anzunehmen, dass sie abermals eine Stelle in Polen finden wird. Eine Rückkehr nach Polen erscheint daher zumutbar. Daran vermag auch ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe in Polen bei der Arbeit stundenlang ohne Pause auf den Beinen stehen müssen, nichts zu ändern.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5266/2023 Urteil vom 18. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), (...), Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Juli 2023 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Dabei reichte sie eine Kopie ihres ukrainischen Reisepasses sowie eines vom 28. Oktober 2021 bis 27. Oktober 2022 gültigen Visums für Polen zu den Akten. B. Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2023 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei zwei Tage vor Kriegsausbruch, am 22. Februar 2022, nach Polen gereist und habe sich bis am 13. Mai 2023 dort aufgehalten. Vom 5. November 2021 bis am 4. Februar 2022 sei sie im Rahmen eines visumsfreien Aufenthalts in Deutschland als Kinderbetreuerin bei einer Familie gewesen. Sie verfüge in Deutschland nicht über einen Aufenthaltsstatus. In Polen habe sie keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt; dies sei auch nicht nötig gewesen, da ihr erklärt worden sei, dass sie sich aufgrund des Krieges ohne weitere spezielle Bewilligung in Polen aufhalten und arbeiten dürfe. Während ihres Aufenthaltes in Polen sei sie aufgrund des Krieges nie in die Ukraine zurückgereist. In Polen habe sie alleine gelebt und ihren Lebensunterhalt mit Arbeiten, unter anderem in Lagerhäusern, verdient. Sie habe Familienangehörige in Deutschland. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, länger in Polen zu bleiben. Sie habe sich nach Arbeitsmöglichkeiten in anderen Ländern umgeschaut. Zum längeren Aufenthalt in Polen sei es nur aufgrund des Krieges gekommen. In Polen sei sie nicht mehr an einer offiziellen Wohnadresse gemeldet, in der Ukraine jedoch schon. Die fehlende Unterkunftsmöglichkeit sei mitunter ein Grund, warum sie nicht nach Polen zurückkehren könne. Zudem würde es ihr in der Schweiz besser gefallen, da sie hier eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. C. C.a Am 21. Juli 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). C.b Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 28. Juli 2023 zu. Ergänzend informierten sie das SEM mit E-Mail vom 28. Juli 2023 darüber, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bis am 3. März 2024 verlängert worden sei. D. Mit Verfügung vom 29. August 2023 - eröffnet am 31. August 2023 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde sie dem Kanton B._______ zugewiesen. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 25. September 2023 (Postaufgabe: 27. September 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Eingabe lag die angefochtene Verfügung sowie eine Teilnehmerbeurteilung Deutsch A1 der (...) vom 14. April 2023 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. September 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen und wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, da sie ihren festen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches nicht in der Ukraine gehabt habe. Sie habe vom 22. Februar 2022 bis am 13. Mai 2023 durchgehend in Polen gelebt. Zudem habe sie vom 4. November 2021 bis am 4. Februar 2022 in Deutschland als Nanny gearbeitet. Weiter habe sie sich bereits zuvor um ein polnisches Arbeitsvisum bemüht, welches vom 28. Oktober 2021 bis am 27. Oktober 2022 gültig gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin bereits auf den 28. Oktober 2021 ein einjähriges Visum für Polen beantragt und bereits vom 5. November 2021 bis am 4. Februar 2022 in Deutschland gearbeitet habe - sowie die Jobsuche in anderen Ländern - spreche eindeutig dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsbeginns am 24. Februar 2022 faktisch ins Ausland verlegt gehabt habe. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, als sie die Ukraine verlassen habe, habe sie nicht die Absicht gehabt, irgendwo für lange Zeit zu leben. Sie habe in Polen kein Asylgesuch gestellt, da sie die Hoffnung gehabt habe, irgendwann in ihre Stadt C._______ zurückkehren zu können. Als Folge der Überschwemmung nach dem Dammbruch am 6. Juni 2023 habe sie jedoch alles verloren. Dies sei der Grund gewesen, in der Schweiz um Schutz zu ersuchen. In Polen sei sie als Frau bei der Arbeit oder bei der Suche nach einer Wohnmöglichkeit stark benachteiligt worden. Ausserdem würden in Polen allgemein sehr viele Frauen Opfer von Ausbeutung und seien dem organisierten Menschenhandel ausgeliefert. Ferner befürchte sie, dass die Situation für die ukrainischen Flüchtlinge in Polen aufgrund des Streits um den Kauf von Getreide noch schlechter werde, als es heute bereits der Fall sei. Sie sei nicht deshalb so lange in Polen geblieben, um dort eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen, sondern wegen des Krieges. Polen liege an der Grenze zu Russland und sei Mitglied der NATO, weshalb sie sich dort nicht sicher gefühlt habe. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung davon ausgegangen ist, der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht mehr in der Ukraine befunden. So verfügte die Beschwerdeführerin ab dem 27. Oktober 2021 über ein gültiges Visum für Polen und war vom 5. November 2021 bis am 4. Februar 2022 in Deutschland arbeitstätig. Zwar befand sie sich vom 4. Februar 2022 bis am 22. Februar 2022 nochmals für knapp drei Wochen in der Ukraine. Dies alleine spricht jedoch nicht dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt zurück in die Ukraine verlegt hätte. Vielmehr ist ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt bereits vor Kriegsausbruch ins Ausland verlegt hatte, da sie sich - wie vom SEM richtigerweise festgestellt - um ein einjähriges Aufenthaltsvisum in Polen bemüht hatte. Dies widerspiegelt sich auch in ihren Angaben im Befragungsprotokoll vom 13. Juli 2023, worin sie angab, zwecks Arbeit am 22. Februar 2022 nach Polen ausgereist zu sein (SEM act. [...] F3). Auch ihre Angabe im Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vom 10. Juli 2023, wonach sie am 24. Februar 2022 nicht über einen festen Wohnsitz in der Ukraine verfügt habe (SEM act. [...]), deutet in diese Richtung. Daran vermag auch ihre Aussage in der Beschwerde, dass sie in Polen kein Asylgesuch gestellt habe, da sie die Hoffnung gehabt habe, irgendwann einmal in ihre Stadt C._______ in der Ukraine zurückzukehren, nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, dass die Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion bereits vor dem 24. Februar 2022 kritisch gewesen sei und es Gerüchte über einen bevorstehenden Angriff gegeben habe. Der Bundesrat hat mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine wohnhaft waren, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-296/2023 vom 28. Februar 2023 S. 6 m.H.). Somit fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Personenkategorie gemäss Ziffer 1 Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Buchstaben b und c kommt - da sie ukrainische Staatsangehörige ist - ebenfalls nicht in Frage.

6. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat das SEM den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft. Es stellte dabei zutreffend fest, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach Polen zurückkehren kann. Zudem wurde ihre Aufenthaltsbewilligung («national visa D») von den polnischen Behörden bis am 3. März 2024 verlängert. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie in Polen über keine Wohnung (mehr) verfüge und wieder eine Unterkunft mieten müsste. Damit vermag sie die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, nicht zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin leidet zudem an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Ferner war die Beschwerdeführerin in Polen bis letztmals am 12. Mai 2023 erwerbstätig (vgl. SEM act. [...] F:11, F:21). Da sie ihre Arbeitsstelle gekündigt hatte, ist anzunehmen, dass sie abermals eine Stelle in Polen finden wird. Eine Rückkehr nach Polen erscheint daher zumutbar. Daran vermag auch ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe in Polen bei der Arbeit stundenlang ohne Pause auf den Beinen stehen müssen, nichts zu ändern. 7.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und sich Polen ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt sowie ihre Aufenthaltsbewilligung bis am 3. März 2024 verlängert hat. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: