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E-6540/2023

E-6540/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-13 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt

E-6540/2023 Seite 8 Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6540/2023 Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführerin - eine ukrainische Staatsangehörige - am 25. Juli 2023 das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte und unter anderem ihren ukrainischen Reisepass einreichte, dass am 7. August 2023 die schriftliche Kurzbefragung zur Ukraine stattfand, dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2023 zu ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz angehört wurde, dass sie ihr Gesuch dahingehend begründete, sie habe von September 2020 bis Juni 2021 erstmals in Ungarn gelebt, gearbeitet und Steuern bezahlt, danach sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bis heute gemeldet sei, im Januar 2022 sei sie letztmals nach Ungarn gereist, wo sie eine Wohnung vom Arbeitgeber, eine Arbeit sowie eine - inzwischen erloschene - Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, während ihres ersten Aufenthalts in Ungarn sei sie nie, während ihres zweiten Aufenthalts sei sie dreimal - insbesondere für Arztbesuche - in die Ukraine gereist, nach Ausbruch des Krieges habe in Ungarn eine russlandfreundliche Atmosphäre geherrscht, weshalb sie schliesslich entschieden habe, Ungarn zu verlassen und in die Schweiz zu reisen, wo eine Bekannte von ihr lebe, dass das SEM am 9. Oktober 2023 die ungarischen Behörden um Informationen betreffend die Beschwerdeführerin sowie um ihre Rückübernahme ersuchte, die das Ersuchen am 17. Oktober 2023 ablehnten und dem SEM mitteilten, die ungarische Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer sei abgelaufen, da sie ihre Stelle nicht angetreten habe, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 (eröffnet am 26. Oktober 2023) ablehnte (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Dispositivziffer 2), aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete (Dispositivziffern 3 und 4), den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte (Dispositivziffer 5) und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu und sei im Zuweisungskanton abzuwarten (Dispositivziffer 6), dass die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Auszugs aus dem Register der Gebietskörperschaft der Stadt B._______ (Ukraine) vom 8. November 2023 inklusive Übersetzung mit Eingabe vom 27. November 2023 hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren, dass sie eventualiter beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richtet, dass der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 bis 5) zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde und deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz - unter minimaler Würdigung des Sachverhalts und ohne ausreichende Abklärungen zum Wohnsitz beziehungsweise zum Lebensmittelpunkt - fälschlicherweise annehme, sie gehöre der Gruppe schutzberechtigter Personen nicht an, womit die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt wurde beziehungsweise sich weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung erblicken lässt (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass es zwar zutrifft, dass die vorinstanzlichen Erwägungen kurz ausgefallen sind, die Vorinstanz hierbei jedoch ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat und die Beschwerdeeingabe aufzeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durchaus möglich war, dass die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Befragung in Zusammenschau mit den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass, den Angaben der ungarischen Behörden sowie dem aktenkundigen ungarischen Aufenthaltstitel sodann auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen, dass überdies die Würdigung der individuellen Situation (namentlich zum Aufenthaltsstatus in der Ukraine) materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass sich die formellen Rügen folglich als unbegründet erweisen und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin gehöre trotz ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine, sondern in Ungarn gelebt habe, so gehe aus ihrem biometrischen Reisepass hervor, dass sie sich vom 10. September 2020 bis 31. Juli 2021, vom 17. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 und vom 3. August 2022 bis 3. Juni 2023 in Ungarn aufgehalten habe, zudem gehe aus den Akten hervor, dass ihr Arbeitsvertrag in Ungarn vom 20. Januar 2022 bis 7. August 2023 gültig gewesen sei und sie über eine vom 18. Februar 2022 bis 18. Januar 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, die gemäss Auskunft der ungarischen Behörden inzwischen erloschen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die geeignet wären, diese Einschätzung zu entkräften, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie habe ihren Lebensmittelpunkt nie ins Ausland verlegt, sie sei nur nach Ungarn gegangen, um Geld zu verdienen, zu Ungarn habe sie jedoch keine soziale Bindung, sie verfüge in Ungarn lediglich über ein Arbeitsvisum, das nicht mehr gültig sei, da sie die entsprechende Stelle nicht angetreten habe, dass - vor dem Hintergrund des ungarischen Aufenthaltstitels sowie der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass - den Behauptungen der Beschwerdeführerin, ihr Wohnsitz sei zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine und nicht in Ungarn gewesen, nicht gefolgt werden kann, dass der Bundesrat mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass ukrainische Staatsangehörige, die zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine wohnhaft waren, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5266/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 5, D-296/2023 vom 28. Februar 2023 S. 6), dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge am 17. Januar 2022 das letzte Mal vor Kriegsbeginn in Ungarn eingereist und - nach einem kurzen Unterbruch vom 31. Juli 2022 bis 3. August 2022 - erst am 3. Juni 2023 wieder ausgereist ist (vgl. SEM-eAkten 1/35 S. 8 f.), dass der aktenkundige ungarische Aufenthaltstitel am 18. Februar 2022 ausgestellt wurde sowie eine Gültigkeit bis 18. Januar 2024 ausweist und somit bereits vor dem 24. Februar 2022 ausgestellt wurde (vgl. a.a.O. S. 18 f.), dass die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 12. September 2023 überdies ausführte, kurz vor Kriegsausbruch nach Ungarn gereist zu sein, dort gearbeitet und gewohnt zu haben, insgesamt lediglich dreimal zwecks Arztbesuchen in die Ukraine zurückgereist zu sein und ihren ungarischen Lohn vor Ort versteuert zu haben (vgl. SEM-eAkten 8/6 F9, F19, F22 und F25), dass im Übrigen die Rechtsvertretung ebenfalls bestätigte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Ungarn arbeitete und wohnte (vgl. a.a.O. Anmerkung RV), dass somit zusammen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 in Ungarn gelebt haben muss und damals über einen gültigen ungarischen Aufenthaltstitel verfügte, dass sie somit am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Registerauszug der Gebietskörperschaft der Stadt B._______ vom 8. November 2023 hieran nichts zu ändern vermag, kann sie doch aus der fehlenden administrativen Abmeldung in der Ukraine keinen Vorteil zu ihren Gunsten ableiten und vermag dieser Registerauszug im Übrigen das oben Dargelegte, wonach sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Ungarn wohnte und arbeitete, nicht zu widerlegen, dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch aus dem Vorbringen, in der Schweiz lebe eine Bekannte von ihr, in casu nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. a.a.O. F31), dass die Vorinstanz folglich zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass wenn die Vorinstanz beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortsetzt (Art. 69 Abs. 4 AsylG), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens kein Asylgesuch gestellt, sondern einzig um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersucht hat, weshalb die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat, dass sie zudem in der Befragung keine konkreten Anhaltspunkte für eine potenziell ihr in der Ukraine drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr dargelegt hat, weshalb daraus abzuleiten ist, dass sie nebst ihrem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht auch ein Asylgesuch stellen wollte, welches von der Vorinstanz als solches hätte entgegengenommen werden müssen, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: