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D-7111/2023

D-7111/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-09 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Oktober 2023 ein Gesuch um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Mit seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer einen ukrainischen Rei- sepass im Original (gültig bis […] 2028) sowie eine polnische Aufenthalts- bewilligung in Kopie (gültig bis […] 2024) zu den Akten. C. Am 19. Oktober 2023 gewährte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer in schriftlicher Form das rechtliche Gehör zur vor- aussichtlichen Abweisung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 3. November 2023 Stellung. D. D.a Am 7. November 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden stimm- ten diesem Ersuchen am 13. November 2023 zu. D.b Mit E-Mail vom 14. November 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um zusätzliche Informationen zur Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers in Polen. Die polnischen Behörden bestätigten gleichen- tags, dass der Beschwerdeführer in Besitz einer bis zum (…) 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung sei. E. Mit Verfügung vom 21. November 2023 – eröffnet am 28. November 2023 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vor- übergehenden Schutzes ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und wies ihn dem Kanton B._______ zu, den es gleichzeitig mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragte. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und be- antragt deren Aufhebung und die Gewährung des vorübergehenden Schut- zes, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrens-

D-7111/2023 Seite 3 rechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 i.V.m. Art. 72 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).

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E. 3.2 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefoch- tenen Entscheids massgebend (vorliegend Italienisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb auf Deutsch verfasst.

E. 4.1 Im mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 gewährten rechtlichen Gehör informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass es sein Gesuch um vorübergehenden Schutz voraussichtlich abweisen und seine Wegwei- sung nach Polen sowie den Vollzug anordnen werde, zumal er in jenem Land über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.

E. 4.2 In seiner Stellungnahme vom 3. November 2023 führte der Beschwer- deführer dazu namentlich aus, seine Aufenthaltsbewilligung in Polen sei einerseits temporär, andererseits an die Ausübung einer Arbeitstätigkeit geknüpft und unter Einbezug seines (damaligen) Arbeitgebers beantragt worden. Er sei einen Monat vor seiner Einreise in die Schweiz entlassen worden, was innerhalb eines Monats zur Aufhebung der Arbeitsbewilligung führe beziehungsweise geführt habe. Aktuell habe er deshalb weder eine Aufenthaltsberechtigung noch Anspruch auf staatliche Unterstützung sozi- aler oder wirtschaftlicher Natur in Polen. Diese betreffe auch das Gesund- heitswesen, weshalb er gezwungen sei, die aufgrund seiner Diabetes-Er- krankung nötigen Behandlungen und Medikamente privat zu besorgen. All- gemein sei das Klima in Polen vermehrt von Diskriminierungen gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen geprägt. Hinzu komme, dass er in Polen auch keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz habe, da er zwar uk- rainischer Staatsangehöriger sei, vor dem 24. Februar 2022 jedoch nicht in der Ukraine gelebt habe. Da auch unwahrscheinlich sei, dass er eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Polen beantragen könne, sei er möglicherweise gezwungen, in die Ukraine zurückzukehren.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. So sei er zwar ukrainischer Staatsangehöriger, vor dem 24. Februar 2022 aber nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen. Er verfüge seit dem (…) 2021 über eine Aufenthalts- bewilligung in Polen, welche nach wie vor gültig sei. Es handle sich bei Polen zudem um einen verfolgungssicheren Heimats- beziehungsweise Herkunftsstaat gemäss Art. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen

D-7111/2023 Seite 5 vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1; SR 142.311). Folglich sei auch der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Ar- gumente (vgl. E. 4.2 hiervor) und bringt weiter vor, dass es zwar zutreffe, dass er im Jahr 2021 mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern nach Polen gegangen sei, sich seine Frau aber im September 2023 von ihm getrennt habe, was ihn in eine grosse Krise gestürzt habe. Er habe seinen Lebensinhalt verloren, jedoch nicht in die Ukraine zurückkehren können. Da in Polen auch seine gesundheitlichen Probleme ungenügend behandelt worden seien, habe er sich zur Ausreise entschieden. Sämtliche Gründe für eine Rückkehr nach Polen seien damit weggefallen, zumal er seine Auf- enthaltsbewilligung im (…) 2024 nicht werde erneuern können und es «enorm schwierig» sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Ausserdem habe er sich in der Schweiz «gut entwickelt» und sein Gesundheitszustand habe sich verbessert, weshalb er sich imstande fühle, sich hier zu integrieren und baldmöglichst eine Arbeit aufzunehmen. Aus genannten Gründen sei ihm in der Schweiz der vorübergehende Schutz beziehungsweise die vor- läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a–c) dieses Erlasses gilt der Schutz- status für folgende Personenkategorien: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

D-7111/2023 Seite 6 – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ukrainischen Staats- bürger, womit ausschliesslich die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allge- meinverfügung in Betracht kommt. Am 24. Februar 2022 hatte der Be- schwerdeführer jedoch keinen Wohnsitz in der Ukraine, da er sich unbe- strittenermassen zu jenem Zeitpunkt in Polen aufgehalten hatte (vgl. Be- schwerde S. 2 Pt. 1). Damit gehört er – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – nicht zur in Ziff. I Bst. a genannten Personenkategorie. Auf Anfrage des SEM haben sich die polnischen Behörden am 13. Novem- ber 2023 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt und dabei präzisiert, dass seine Aufenthaltsbewilligung nach wie vor gültig sei (vgl. SEM-Akten […] und […]). Der Beschwerdeführer verfügt somit in Po- len über ein gültiges Aufenthaltsrecht und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorüber- gehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwer- deschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 7 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Weg- weisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Be- schwerdeführer kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hin- weise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, hat das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz auch weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Nachfolgend sind damit einzig allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen.

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 8.3.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug aus nachfolgenden Gründen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, was der Beschwer- deführer im Übrigen auch nicht geltend macht.

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E. 8.3.3 Die Vorbringen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, seinen Gesundheitszustand, seine persönliche beziehungs- weise familiäre und wirtschaftliche Situation in Polen sowie das dortige Um- feld vermögen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]), nicht umzu- stossen. Darüber hinaus gilt es festzustellen, dass es dem Beschwerde- führer in der Vergangenheit bereits gelungen war, in Polen eine Arbeits- stelle zu finden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, erneut eine Stelle zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu ver- dienen. Das Gleiche gilt für den Erhalt einer neuen beziehungsweise die Verlängerung seiner aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. In diesem Zusammenhang ist der Voll- ständigkeit halber zudem darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaft- liche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 8.3.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, über eine gültige Aufenthaltsbewil- ligung in Polen verfügt und sich die polnischen Behörden ausdrücklich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt haben.

E. 8.3.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden gesetzlichen

D-7111/2023 Seite 9 Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechts- verbeiständung abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7111/2023 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Mit seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer einen ukrainischen Reisepass im Original (gültig bis [...] 2028) sowie eine polnische Aufenthaltsbewilligung in Kopie (gültig bis [...] 2024) zu den Akten. C. Am 19. Oktober 2023 gewährte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer in schriftlicher Form das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Abweisung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 3. November 2023 Stellung. D. D.a Am 7. November 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 13. November 2023 zu. D.b Mit E-Mail vom 14. November 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um zusätzliche Informationen zur Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Polen. Die polnischen Behörden bestätigten gleichentags, dass der Beschwerdeführer in Besitz einer bis zum (...) 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung sei. E. Mit Verfügung vom 21. November 2023 - eröffnet am 28. November 2023 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und wies ihn dem Kanton B._______ zu, den es gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragt deren Aufhebung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 i.V.m. Art. 72 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 3.2 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend Italienisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb auf Deutsch verfasst. 4. 4.1 Im mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 gewährten rechtlichen Gehör informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass es sein Gesuch um vorübergehenden Schutz voraussichtlich abweisen und seine Wegweisung nach Polen sowie den Vollzug anordnen werde, zumal er in jenem Land über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. 4.2 In seiner Stellungnahme vom 3. November 2023 führte der Beschwerdeführer dazu namentlich aus, seine Aufenthaltsbewilligung in Polen sei einerseits temporär, andererseits an die Ausübung einer Arbeitstätigkeit geknüpft und unter Einbezug seines (damaligen) Arbeitgebers beantragt worden. Er sei einen Monat vor seiner Einreise in die Schweiz entlassen worden, was innerhalb eines Monats zur Aufhebung der Arbeitsbewilligung führe beziehungsweise geführt habe. Aktuell habe er deshalb weder eine Aufenthaltsberechtigung noch Anspruch auf staatliche Unterstützung sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Polen. Diese betreffe auch das Gesundheitswesen, weshalb er gezwungen sei, die aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung nötigen Behandlungen und Medikamente privat zu besorgen. Allgemein sei das Klima in Polen vermehrt von Diskriminierungen gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen geprägt. Hinzu komme, dass er in Polen auch keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz habe, da er zwar ukrainischer Staatsangehöriger sei, vor dem 24. Februar 2022 jedoch nicht in der Ukraine gelebt habe. Da auch unwahrscheinlich sei, dass er eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Polen beantragen könne, sei er möglicherweise gezwungen, in die Ukraine zurückzukehren. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. So sei er zwar ukrainischer Staatsangehöriger, vor dem 24. Februar 2022 aber nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen. Er verfüge seit dem (...) 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung in Polen, welche nach wie vor gültig sei. Es handle sich bei Polen zudem um einen verfolgungssicheren Heimats- beziehungsweise Herkunftsstaat gemäss Art. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1; SR 142.311). Folglich sei auch der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente (vgl. E. 4.2 hiervor) und bringt weiter vor, dass es zwar zutreffe, dass er im Jahr 2021 mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern nach Polen gegangen sei, sich seine Frau aber im September 2023 von ihm getrennt habe, was ihn in eine grosse Krise gestürzt habe. Er habe seinen Lebensinhalt verloren, jedoch nicht in die Ukraine zurückkehren können. Da in Polen auch seine gesundheitlichen Probleme ungenügend behandelt worden seien, habe er sich zur Ausreise entschieden. Sämtliche Gründe für eine Rückkehr nach Polen seien damit weggefallen, zumal er seine Aufenthaltsbewilligung im (...) 2024 nicht werde erneuern können und es «enorm schwierig» sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Ausserdem habe er sich in der Schweiz «gut entwickelt» und sein Gesundheitszustand habe sich verbessert, weshalb er sich imstande fühle, sich hier zu integrieren und baldmöglichst eine Arbeit aufzunehmen. Aus genannten Gründen sei ihm in der Schweiz der vorübergehende Schutz beziehungsweise die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6. 6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ukrainischen Staatsbürger, womit ausschliesslich die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in Betracht kommt. Am 24. Februar 2022 hatte der Beschwerdeführer jedoch keinen Wohnsitz in der Ukraine, da er sich unbestrittenermassen zu jenem Zeitpunkt in Polen aufgehalten hatte (vgl. Beschwerde S. 2 Pt. 1). Damit gehört er - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - nicht zur in Ziff. I Bst. a genannten Personenkategorie. Auf Anfrage des SEM haben sich die polnischen Behörden am 13. November 2023 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt und dabei präzisiert, dass seine Aufenthaltsbewilligung nach wie vor gültig sei (vgl. SEM-Akten [...] und [...]). Der Beschwerdeführer verfügt somit in Polen über ein gültiges Aufenthaltsrecht und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

7. Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Beschwerdeführer kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, hat das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz auch weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Nachfolgend sind damit einzig allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug aus nachfolgenden Gründen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend macht. 8.3.3 Die Vorbringen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, seinen Gesundheitszustand, seine persönliche beziehungsweise familiäre und wirtschaftliche Situation in Polen sowie das dortige Umfeld vermögen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]), nicht umzustossen. Darüber hinaus gilt es festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits gelungen war, in Polen eine Arbeitsstelle zu finden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, erneut eine Stelle zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Das Gleiche gilt für den Erhalt einer neuen beziehungsweise die Verlängerung seiner aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zudem darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 8.3.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Polen verfügt und sich die polnischen Behörden ausdrücklich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt haben. 8.3.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand: