Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 19. Oktober 2023 für sich und ihre drei Kinder C._______, D._______ und E._______ um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nach. B. Am 28. November 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesuch befragt. Dabei führte er aus, er habe sich seit dem 1. Februar 2022 in Polen aufgehalten und sei dort in einer (…) tätig gewesen. In Polen habe er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sondern zunächst aufgrund des Schenge- ner Abkommens dort verbleiben dürfen. Danach sei es ihm wegen des Krieges in der Ukraine erlaubt gewesen, sich in Polen aufzuhalten. Er habe zwar einen Antrag auf Erteilung eines polnischen Aufenthaltstitels («Karta Pobytu») gestellt, die Frist jedoch nicht eingehalten. Einen Schutzstatus habe er in Polen nicht beantragen dürfen, da er vor dem 24. Februar 2022 eingereist sei. Nach Kriegsausbruch habe er mit seiner Ehefrau und den Kindern, die Mitte Juni 2022 nach Polen gereist seien, eine Wohnung ge- mietet. Am 16. Oktober 2023 hätten sie Polen gemeinsam verlassen. Seine Ehefrau habe über einen polnischen Schutzstatus verfügt und etwa einen Monat in Polen gearbeitet. In Polen habe er nicht genügend finanzielle Mit- tel gehabt, um die Familie zu versorgen und die Miete zu bezahlen. Sie könnten nicht nach Polen zurückkehren, da sie dort weder über eine Un- terkunft noch über Freunde oder Bekannte verfügen würden. In Polen könnten sie nirgendwo hin. C. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten: - Ukrainische Reisepässe des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und des äl- testen Kindes; - Geburtsurkunden der beiden jüngeren Kinder; - Mitteilungen der PESEL-Nummer («Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL») der Beschwerdeführenden; - PESEL-Bescheinigungen «Zaświadczenie z rejestru PESEL» der Beschwerdeführerin und der Kinder; - Polnische Arbeitsbestätigungen («Świadectwo Pracy») des Beschwerdeführers vom
11. April 2022 und 13. Oktober 2023; - Ukrainisches Arbeitsbüchlein des Beschwerdeführers.
D-1902/2024 Seite 3 D. D.a Am 16. Januar 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungs-Richtlinie) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). D.b Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Be- schwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Januar 2024 zu. Gleichzeitig teilten sie mit, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer bis 18. Sep- tember 2026 gültigen befristeten polnischen Aufenthaltsbewilligung sei und die Beschwerdeführerin sowie die drei Kinder über einen bis 4. März 2024 gültigen Schutzstatus in Polen verfügen würden. E. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2024 das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen und eine Wegweisung nach Polen anzuordnen. F. Die Beschwerdeführenden nahmen mit E-Mail ans SEM vom 5. Februar 2024 sowie mit Eingaben vom 5. Februar 2024 und 9. Februar 2024 (inkl. E-Mail der polnischen Behörden vom 8. Februar 2024) Stellung. G. Mit Verfügung vom 1. März 2024 – eröffnet am 8. März 2024 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dispo- sitivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), verpflichtete die Beschwerdeführenden, das Staatsgebiet der Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat Polen oder zur Weiterreise in ein Land, in dem sie aufgenommen würden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Ver- pflichtung nicht innert Frist nachkommen würden (Dispositivziffer 3). Im Weiteren wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegwei- sung (Dispositivziffer 5).
D-1902/2024 Seite 4 H. H.a Mit Eingabe vom 27. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Angehörigen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Darin wurde (teilweise sinngemäss) beantragt, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr und ihren Familienangehörigen in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Auf- nahme sei anzuordnen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht be- antragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechts- beistand einzusetzen. H.b Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen zu den Akten ge- reicht: - Angefochtene Verfügung (inkl. Rückübernahmebestätigung der polnischen Behörden vom 17. Januar 2024 und Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 28. No- vember 2023; Beilage 1); - Fürsorgebestätigung zugunsten der Beschwerdeführerin vom 25. März 2024 (Bei- lage 2); - Formular «Bestätigung über die Registrierung des Gesuch um Gewährung vorüberge- henden Schutzes für Personen aus der Ukraine» vom 17. Oktober 2023 (Beilage 3); - PESEL-Bescheinigungen «Zaświadczenie z rejestru PESEL» der Beschwerdeführerin und der Kinder vom 13. Oktober 2023 (mit deutscher Übersetzung; Beilage 4); - Polnische Medikamentenrezepte (Beilage 5); - Polnische Arbeitsbestätigung («Świadectwo Pracy») des Beschwerdeführers vom
11. April 2022 (vgl. Bst. C; Beilage 6); - Auszug aus einer polnischen Verfügung vom 7. August 2023 (mit deutscher Überset- zung; Beilage 7); - Polnische Arbeitsbestätigung («Świadectwo Pracy») des Beschwerdeführers vom
13. Oktober 2023 (vgl. Bst. C; Beilage 8); - Auszug aus gov.pl (undatiert) sowie PESEL-Bescheinigung «Zaświadczenie z rejestru PESEL» der Beschwerdeführerin vom 21. März 2024 (mit deutscher Übersetzung; Bei- lage 9); - E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit dem SEM betreffend Verfahrens- stand vom 1. und 9. Februar 2024 (Beilage 10); - E-Mail der Rechtsvertretung an die Beschwerdeführerin betreffend Stellungnahme vom
5. Februar 2024 (Beilage 11); - Text, welcher der Eingabe vom 5. Februar 2024 entspricht (vgl. Bst. F; Beilage 12); - Postaufgabequittungen die Stellungnahmen vom 5. und 9. Februar 2024 betreffend (vgl. Bst. F; Beilage 13); - E-Mail der Beschwerdeführenden an das SEM vom 5. Februar 2024 (mit deutscher Übersetzung, vgl. Bst. F; Beilage 14); - E-Mail der polnischen Behörden vom 8. Februar 2024 (mit deutscher Übersetzung, vgl. Bst. F; Beilage 15);
D-1902/2024 Seite 5 - E-Mail der Stiftung «Ukraiński Dom» vom 13. Februar 2024 (mit deutscher Überset- zung; Beilage 16); - Eingabe der Beschwerdeführenden an das SEM vom 9. Februar 2024 (vgl. Bst. F; Bei- lage 17); - E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit den polnischen Behörden vom
9. und 12. März 2024 (mit deutscher Übersetzung; Beilage 18); - Schreiben der polnischen Behörden vom 12. März 2024 via gov.pl (mit deutscher Über- setzung; Beilage 19); - E-Mail der Beschwerdeführerin an die polnischen Behörden vom 9. März 2024 (Bei- lage 20); - Screenshot aus Google (Beilage 21); - Sendungsverfolgung der Post die angefochtene Verfügung betreffend (Beilage 22). I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. März 2024 den Eingang der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gut. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte die Beschwerdeführen- den auf, bis 12. Juni 2024 eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbei- stand vorzuschlagen, ansonsten angenommen werde, sie würden auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes verzichten. K. Der rubrizierte Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 11. Juni 2024 mit, die Beschwerdeführenden hätten ihn mit der Vertretung ihrer rechtlichen Inte- ressen beauftragt, und ersuchte um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig stellte er die folgenden angepassten Rechts- begehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weite- rer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführen- den in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen zwei Vollmachten und eine Kostennote vom 11. Juni 2024 bei.
D-1902/2024 Seite 6 L. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 setzte der Instruktionsrichter den rubri- zierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdefüh- renden ein und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzu- reichen. M. Das SEM liess sich am 26. Juni 2024 zur Beschwerde und zur Eingabe vom 11. Juni 2024 vernehmen. N. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
9. Juli 2024 ein, eine Replik einzureichen. O. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
9. Juli 2024 die folgenden Beweismittel einreichen: - Polnische «Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung über den Widerruf einer befris- teten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung» vom 5. Juli 2024 den Beschwerdeführer betreffend (mit deutscher Übersetzung); - Screenshot aus gov.pl (mit deutscher Übersetzung). P. Sodann liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertre- ters vom 23. Juli 2024 replizieren und reichten gleichzeitig die folgende Un- terlagen ein: - E-Mail der polnischen Behörden vom 18. Juni 2024 (in deutscher Übersetzung); - E-Mail der polnischen Behörden vom 8. Februar 2024 (mit deutscher Übersetzung, vgl. Bst. H.b [Beilage 15]); - E-Mail der Stiftung «Ukraiński Dom» vom 13. Februar 2024 (mit deutscher Überset- zung, vgl. Bst. H.b [Beilage 16]); - Kostennote vom 23. Juli 2024.
D-1902/2024 Seite 7
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vor- behältlich der Erwägung 3.2 – einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Mit der Beschwerde wird die Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2024 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich diese nur gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet. Die Dispositivziffer 4 (Kantonszuweisung) der Verfügung vom 1. März 2024 bildet daher nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens.
E. 3.2 Da die Eingabe vom 11. Juni 2024 nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde, ist auf das mit dieser gestellte ergänzende Rechtsbe- gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. K), grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. ANDRÉ MO- SER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
D-1902/2024 Seite 8 das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Art. 52 N 6). Hingegen hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwer- deführenden würden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören, weil sie bereits über eine Schutzal- ternative in Polen verfügen würden. Der Beschwerdeführer habe sich vom
D-1902/2024 Seite 9
1. Februar 2022 bis zum 16. Oktober 2023 in Polen aufgehalten und gear- beitet. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten sich von Juni 2022 bis Oktober 2023 dort aufgehalten. Polen habe der Rückübernahme am
17. Januar 2024 zugestimmt und explizit erwähnt, dass die Beschwerde- führenden über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. Im Wei- teren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es sei nicht davon auszugehen, dass die bestehenden Aufent- haltsbewilligungen widerrufen oder nicht verlängert werden könnten. Im Weiteren würden soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine kon- krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen. In einem solchen Fall könnten sich die Beschwerdeführenden an die Be- hörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Beschwerde ein, zum Zeit- punkt der Gesuchstellung in der Schweiz hätten sie die auf der Webseite des SEM aufgeschalteten Kriterien für die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erfüllt. Damals habe die Schweiz ukrainische Flüchtlinge nach der Gewährung von vorübergehendem Schutz in Polen aufgenommen. Sie hätten nicht wissen können, dass sich die Kriterien in der Schweiz während der Prüfung ihres Gesuchs ändern würden. Sie seien auch nicht darüber informiert worden, dass eine Rückübernahme durch Polen möglich sei. Gemäss dem Rückübernahmeschreiben Polens sei der Schutzstatus der Beschwerdeführerin und der Kinder bis zum 4. März 2024 gültig gewesen. Jedoch hätten sie am 13. Oktober 2023 ihren polnischen Schutzstatus aufgegeben. Im Übrigen hätten sie die angefochtene Verfü- gung erst am 8. März 2024 erhalten. Der Beschwerdeführer verfüge in Po- len über keinen Schutzstatus, da er bereits vor dem 24. Februar 2022 ein- gereist sei. Zu Beginn des Krieges habe er weder über ein polnisches Ar- beitsvisum noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Aussage des SEM, er verfüge über eine bis zum 18. September 2026 gültige Aufent- haltsbewilligung, sei falsch; vielmehr sei sein Antrag auf eine befristete Auf- enthaltsbewilligung zu spät eingereicht worden. Ohnehin sei eine solche Bewilligung an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft. Der Be- schwerdeführer sei hingegen am 13. Oktober 2023 entlassen worden. Po- len sei für sie kein sicheres Land. Aufgrund der sich verschlechternden po- litischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Ukraine und Po- len sei es gefährlich, nach Polen zu reisen. Es gebe dort anti-ukrainische Kundgebungen, Bauernstreiks gegen ukrainische Produkte und Blockaden an der ukrainisch-polnischen Grenze. Das Leben in Polen sei aufgrund der Diskriminierung, der Ungerechtigkeit am Arbeitsplatz und der sozialen
D-1902/2024 Seite 10 Ungleichheit schwierig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe deswegen an Kopfschmerzen, Angstzuständen und Schlafstörungen gelitten. Es sei für sie als Ukrainer mit Kindern unmöglich gewesen, eine bezahlbare Woh- nung zu finden. Die Beschwerdeführerin habe ein viermonatiges Praktikum absolvieren können, jedoch keine Arbeitsstelle gefunden. Weil der Be- schwerdeführer über keinen Schutzstatus in Polen verfügt habe, hätten sie kaum staatliche Unterstützungsleistungen erhalten. Sie seien in die Schweiz gekommen, da es ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, in Polen zu leben. Ihnen würde in Polen gemäss Auskunft der polnischen Behörden auch kein vorübergehender Schutz mehr gewährt, da sie nicht direkt aus der Ukraine einreisen würden. Wenn sie nach Polen zurückgeschickt wür- den, wären die Bedingungen für sie noch schlechter als damals, als sie Polen verlassen hätten. Sie hätten keine Unterkunft, sie könnten den Le- bensunterhalt nicht bestreiten und die Kinder hätten keinen Zugang zu me- dizinischer Versorgung oder Bildung. Sie befürchteten, Polen könnte sie als illegale Migranten in die Ukraine abschieben. Zudem sei in Polen wie- derholt die Abschiebung ukrainischer Männer gefordert worden. Die Kinder seien in der Schweiz glücklich, motiviert beim Lernen und hätten endlich wieder ein normales Leben begonnen. Die Familie versuche, sich so schnell wie möglich zu integrieren, um arbeiten zu können und finanziell unabhängig zu sein.
E. 5.3 In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. Juni 2024 werden vorab eine schwerwiegende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden nach heutigem Aktenstand über keinen Aufenthaltsstatus in Polen verfügen, da dieser am 4. März 2024 und somit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist abgelaufen sei. Das SEM habe keinerlei Abklärungen zur Auswirkung des Ablaufs des Schutzstatus getätigt. Der diesbezügliche Sachverhalt sei deshalb nicht ausreichend abgeklärt. Sodann stütze sich das SEM in seiner Begründung wesentlich auf den polnischen Schutzsta- tus der Beschwerdeführerin und der Kinder und verzichte hinsichtlich der Situation nach dessen Ablauf auf jegliche Ausführungen. Die Begründung sei deshalb ungenügend und auch eine sachgerechte Anfechtung des Ent- scheides sei nicht möglich. Im Weiteren sei ein Antrag auf vorübergehen- den Schutz in Polen nur möglich, wenn man aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine nach Polen einreise. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hät- ten somit bei einer Rückkehr nach Polen aus der Schweiz keine Möglich- keit, vorübergehenden Schutz zu erlangen. Die Rückreise in die Ukraine sei aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt unzumutbar und somit aus- zuschliessen. Sie würden somit über keine valable Schutzalternative
D-1902/2024 Seite 11 ausserhalb der Schweiz verfügen. Würde ein EU-Land allein aufgrund der theoretischen Möglichkeit der Erlangung eines Schutzstatus als «valable Schutzalternative» eingestuft, würde dies die Regelung zum vorüberge- henden Schutz ad absurdum führen, da in diesem Fall grundsätzlich jeder ukrainische Staatsangehörige über eine «valable Schutzalternative» in ei- nem EU-Land verfüge. Dies könne nicht die Intention des Bundesrates beim Erlass der Allgemeinverfügung gewesen sein. Eine «valable Schutz- alternative» sollte somit nur beim Vorliegen eines Schutzstatus in einem anderen EU-Land angenommen werden. Vorliegend sei der Ablauf des Schutzstatus in Polen nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Vielmehr sei dem SEM nicht gelungen, in einem einfachen Verfahren mit nicht sonderlich kompliziertem Sachverhalt innerhalb von fünf Monaten einen Entscheid zu fällen. Der Ablauf des Schutzstatus sei somit gänzlich der Vorinstanz zuzurechnen und könne nicht den Beschwer- deführenden angelastet werden. Was den Beschwerdeführer anbelange, sei die Sachlage im Moment unklar und entsprechende Abklärungen wür- den laufen. Die Ausführungen des SEM würden weiterhin bestritten.
E. 5.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die polnischen Behörden hätten im Rahmen der Zustimmung der Rückübernahme der gesamten Familie explizit erwähnt, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder über einen Schutztitel in Po- len verfügen würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über einen bis zum 18. September 2026 gültigen polnischen Aufenthaltstitel. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufent- haltstitel beziehungsweise über einen dem schweizerischen Schutz- status S gleichzusetzenden Schutztitel verfügen würden, seien in dem be- treffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine ge- schützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Da die polnischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt hätten, sei davon auszugehen, dass der Schutzstatus in Polen noch gültig beziehungsweise verlängert worden sei. Ansonsten werde es auch möglich sein, diesen zu verlängern beziehungsweise zu reaktiveren oder erneut Schutz zu erhalten. Das SEM habe sich mit den möglichen Konsequenzen eines zwischenzeitlichen Ablaufs der Aufenthaltsbewilli- gungen auseinandergesetzt. Aus den Akten und Ausführungen gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Polen unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden
D-1902/2024 Seite 12 Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Mass- nahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Richtlinie 2001/55/EG) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Ein- führung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, falls dieser nicht bereits verlängert worden sein sollte. Somit gehe das SEM – insbesondere aufgrund der expliziten Zustimmung der Rück- übernahme Polens für die gesamten Familie – davon aus, dass die Be- schwerdeführenden über ein nach wie vor gültiges Aufenthaltsrecht in Po- len verfügen würden. Daher sei auch eine Rückkehr von der Schweiz nach Polen möglich. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Urteil E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 bestätigt, dass es ukrainischen Staatsbürgern mit Schutzstatus – trotz eines mehr als dreissigtägigen Auf- enthalts ausserhalb Polens und eines zwischenzeitlich abgelaufenen Schutzstatus – möglich sei, wieder in den Genuss eines Schutzstatus zu gelangen.
E. 5.5 In der Replik wird eingewendet, die polnischen Behörden hätten ein Verfahren zum Entzug der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Be- schwerdeführers eingeleitet. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit dem Abschluss des Verfahrens am 14. August 2024 die Aufenthaltserlaubnis in Polen aufgehoben werde. Die Beschwerdefüh- rerin und ihre Kinder würden in Polen über keinen gültigen Schutzstatus verfügen. Die Zustimmung Polens sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sämt- liche Beschwerdeführenden noch über einen Schutzstatus oder Aufent- haltstitel in Polen verfügt hätten. Erkenntnisse zu einer eventuellen Reak- tivierung des Schutzstatus in Polen würden sich daraus nicht ziehen las- sen. Die Reaktivierung des – noch vor Ende der Beschwerdefrist abgelau- fenen – Schutzstatus wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ab- zuklären gewesen. Der im Urteil E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 (E. 7.3.3) erwähnte Online-Bericht vom 6. November 2022 sei nicht mehr aktuell, da sich die Rechtslage seither mehrfach verändert habe. Darüber hinaus sei das zitierte Urteil nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Vorlie- gend hätten sich die Beschwerdeführenden um eine Reaktivierung des Schutzstatus bemüht und entsprechende Belege ins Recht gereicht. Die polnischen Behörden hätten ihnen mehrfach mitgeteilt, sie müssten für eine Reaktivierung des Schutzstatus über die Ukraine nach Polen
D-1902/2024 Seite 13 einreisen. Die gleiche Auskunft habe die polnisch-ukrainische Beratungs- stelle «Ukraiński Dom» erteilt. Das SEM halte diesen Beweismitteln nichts entgegen, sondern verweise lediglich generell auf die einschlägige EU- Richtlinie. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten ihren Schutz- status nur bei einer Einreise nach Polen über ukrainisches Staatsgebiet reaktivieren. Dies sei aufgrund des Zustands allgemeiner Gewalt in der Uk- raine unzumutbar. Der Beschwerdeführer müsste sich nach dem zu erwar- tenden Entzug der Aufenthaltserlaubnis nach einer Rückkehr neu um einen Aufenthaltstitel bemühen. Der Schutzstatus für ukrainische Staatsangehö- rige sei ihm nicht zugänglich. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass ihm eine andere Art der Aufenthaltserlaubnis zu- gänglich sei. Darüber hinaus sei er ein Mann im wehrfähigen Alter. Die pol- nischen Behörden hätten bereits mehrfach angekündigt, dass sie die Auf- enthaltstitel von wehrfähigen ukrainischen Männern nach deren Ab- lauf/Entzug nicht mehr erneuern würden. Das polnische Aussenministe- rium verweise explizit auf ablaufende Aufenthaltstitel ukrainischer Männer. Deshalb sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Polen kein neuer Aufenthaltstitel mehr erteilt werde.
E. 6 November 2024 E. 6.2 und D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. Septem- ber 2025 verlängert (European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, https://asylumineu- rope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_Temporary-Protection_ 2023.pdf, S. 27, abgerufen am 02.12.2024). Die Beschwerdeführerin und die Kinder werden somit ihre PESEL-Nummern reaktivieren und eine Auf- enthaltsbewilligung erhalten können. Ihre Befürchtung, sie könnten nicht mehr nach Polen zurückkehren, weil ihr vorübergehender Schutz am
4. März 2024 abgelaufen sei und eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise von der Ukraine her möglich sei, erweist sich ungeachtet der mit der Replik eingereichten anderslautenden Auskünften der polnischen Be- hörden und der Stiftung «Ukraiński Dom» (vgl. Sachverhalt Bst. P) und der entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften als unbegründet. Angesichts der vorbehaltslosen und unbefristeten Rückübernahmezustim- mung Polens vom 17. Januar 2024 musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, nach dem Ablauf der Gültigkeit des Schutzstatus am 4. März 2024 erneut bei den polnischen Behörden um eine Rückübernahmestimmung nachzusuchen oder sich zur Situation nach Ablauf des Schutzstatus zu äussern. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich als unbegründet.
E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind Mitte Juni 2022 nach Polen gereist (vgl. SEM-Akten […]-12/6 F13), wo ihnen vorübergehender Schutz gewährt wurde. Auch verfügen sie alle über eine PESEL-Nummer (vgl. Sachverhalt Bst. C). Am 16. Oktober 2023 sind sie freiwillig aus Polen ausgereist und haben in der Folge in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht. Die zuständigen polnischen Behörden haben am 17. Ja- nuar 2024 ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. Sachver- halt Bst. D.b).
E. 6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbür- ger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.).
D-1902/2024 Seite 14
E. 6.1.3 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bür- gern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeits- markt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozi- alhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Re- gistrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6478/2024 vom
E. 6.1.4 Nach dem Gesagten verfügen die Beschwerdeführerin und ihre Kin- der über eine Schutzalternative in Polen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer lebte seit dem 1. Februar 2022 und damit vor sowie im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Polen (vgl. SEM-Akten […]- 12/6 F4). Auch wenn er erklärte, es habe sich nur um einen Arbeitsversuch gehandelt, kündigte er zuvor, etwa am 25. Januar 2022, seine Arbeitsstelle in der Ukraine und verliess sein Heimatland (vgl. SEM-Akten […]-12/6 F19 und F27). Unerheblich ist, ob er eine längerfristige Umsiedlung nach Polen
D-1902/2024 Seite 15 beabsichtigte oder die Absicht hatte, wieder in die Ukraine zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 6.1). Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom
E. 6.3 Das SEM hat demnach die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
D-1902/2024 Seite 16 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Ver- bots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
D-1902/2024 Seite 17 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es mit ihren Ausführungen zu ih- rer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdeführerin wird es aufgrund ihrer beruf- lichen Qualifikationen (Beschwerdeführer: Höhere […]; Beschwerdeführe- rin: Hochschulabschluss in […] [vgl. Beschwerde S. 3 f.]) und angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage sowie der tiefen Arbeitslosen- rate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Bot- schaft in Polen vom 1. Juli 2024, abrufbar unter: google search; abgerufen am 02.12.2024) und dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für uk- rainische Staatsangehörige möglich sein, eine Anstellung zu finden, wel- che ihnen die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht. Ergänzend festzustellen ist, dass im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Be- schwerde, ihnen sei in Polen finanzielle Unterstützung verweigert worden, weil der Beschwerdeführer dort nicht über einen Schutzstatus verfügt habe, keinerlei Beweismittel zu den Akten gereicht wurden. Den drei Kindern kann zugemutet werden, den zuvor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen und die polnische Sprache wieder zu reaktivieren be- ziehungsweise zu erlernen. An dieser Einschätzung ändern die Integrati- onsbemühungen der Familie in der Schweiz nichts. Soweit auf Mängel im polnischen Schutz- respektive Asylaufnahmesystem hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ukrainischer Staatsangehöriger nach Polen nach Abweisung eines Schutzersuchens in der Schweiz regelmässig als zumutbar qualifi- ziert (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5098/2024 vom 23. September 2024 E. 11.4, E-3042/2024 vom 24. Mai 2024 E. 8.3.4; D-7111/2023 vom 9. Ja- nuar 2024 E. 8.3). Auch die vorgebrachten Anfeindungen und
D-1902/2024 Seite 18 Diskriminierungen durch einige polnische Staatsangehörige führen zu kei- nem anderen Ergebnis. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch nicht als unzumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und das älteste Kind verfügen über gültige ukrainische Reisepässe und es liegt eine Rücküber- nahmezustimmung der polnischen Behörden für die gesamte Familie vor (vgl. Sachverhalt Bst. D.b), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (von Amtes wegen) sind nicht ersichtlich. Auch erübrigt es sich, auf die weiteren Aus- führungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegen- den Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom
28. Mai 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Be- messung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertre- tung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.−
D-1902/2024 Seite 19 für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote vom 23. Juli 2024 ein Honorar von total Fr. 1'640.− (inkl. Auslagen von Fr. 40.–) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von acht Stun- den ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre- ter zu reduzieren. Dem – nicht mehrwertsteuerpflichtigen – amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'240.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1902/2024 Seite 20
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es mit ihren Ausführungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin wird es aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen (Beschwerdeführer: Höhere [...]; Beschwerdeführerin: Hochschulabschluss in [...] [vgl. Beschwerde S. 3 f.]) und angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage sowie der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen vom 1. Juli 2024, abrufbar unter: google search; abgerufen am 02.12.2024) und dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige möglich sein, eine Anstellung zu finden, welche ihnen die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht. Ergänzend festzustellen ist, dass im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Beschwerde, ihnen sei in Polen finanzielle Unterstützung verweigert worden, weil der Beschwerdeführer dort nicht über einen Schutzstatus verfügt habe, keinerlei Beweismittel zu den Akten gereicht wurden. Den drei Kindern kann zugemutet werden, den zuvor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen und die polnische Sprache wieder zu reaktivieren beziehungsweise zu erlernen. An dieser Einschätzung ändern die Integrationsbemühungen der Familie in der Schweiz nichts. Soweit auf Mängel im polnischen Schutz- respektive Asylaufnahmesystem hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ukrainischer Staatsangehöriger nach Polen nach Abweisung eines Schutzersuchens in der Schweiz regelmässig als zumutbar qualifiziert (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5098/2024 vom 23. September 2024 E. 11.4, E-3042/2024 vom 24. Mai 2024 E. 8.3.4; D-7111/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3). Auch die vorgebrachten Anfeindungen und Diskriminierungen durch einige polnische Staatsangehörige führen zu keinem anderen Ergebnis.
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und das älteste Kind verfügen über gültige ukrainische Reisepässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden für die gesamte Familie vor (vgl. Sachverhalt Bst. D.b), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (von Amtes wegen) sind nicht ersichtlich. Auch erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 28. Mai 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 10.2 Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote vom 23. Juli 2024 ein Honorar von total Fr. 1'640. (inkl. Auslagen von Fr. 40.-) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von acht Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Dem - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'240.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt – zumal er ukrai- nischer Staatsangehöriger ist – offensichtlich ebenfalls ausser Betracht. Nachdem die polnischen Behörden auch der Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, wird es ihm – ungeach- tet eines zwischenzeitlich allenfalls erfolgten, jedoch bis heute nicht beleg- ten, Widerrufs der befristeten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (vgl. E. 5.5) – ebenfalls möglich sein, seine PESEL-Nummer zu reaktivieren und einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Was die in der Replik thematisierte An- kündigung der polnischen Behörden, Aufenthaltstitel von wehrfähigen uk- rainischen Männern nach deren Ablauf beziehungsweise Entzug nicht mehr zu erneuern, anbelangt, geht es dabei um die Einschränkung konsu- larischer Dienste, wodurch indirekt die Ausstellung beziehungsweise Ver- längerung von polnischen Aufenthaltsbewilligung erschwert oder verun- möglicht werden soll (NZZ, Polen unterstützt Kiew: Wehrpflichtigen Ukrai- nern werden keine Dokumente mehr ausgestellt; https://www.nzz.ch/inter- national/in-polen-bekommen-ukrainische-maenner-keine-dokumente- mehr-ld.1830780, abgerufen am 02.12.2024). Der Reisepass des Be- schwerdeführers ist jedoch noch bis 21. März 2029 gültig. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nach ukrainischem Recht nicht wehrpflichtig (vgl. Beschwerde S. 3).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'240.– ausge- richtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1902/2024 law/gnb Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 19. Oktober 2023 für sich und ihre drei Kinder C._______, D._______ und E._______ um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nach. B. Am 28. November 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesuch befragt. Dabei führte er aus, er habe sich seit dem 1. Februar 2022 in Polen aufgehalten und sei dort in einer (...) tätig gewesen. In Polen habe er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sondern zunächst aufgrund des Schengener Abkommens dort verbleiben dürfen. Danach sei es ihm wegen des Krieges in der Ukraine erlaubt gewesen, sich in Polen aufzuhalten. Er habe zwar einen Antrag auf Erteilung eines polnischen Aufenthaltstitels («Karta Pobytu») gestellt, die Frist jedoch nicht eingehalten. Einen Schutzstatus habe er in Polen nicht beantragen dürfen, da er vor dem 24. Februar 2022 eingereist sei. Nach Kriegsausbruch habe er mit seiner Ehefrau und den Kindern, die Mitte Juni 2022 nach Polen gereist seien, eine Wohnung gemietet. Am 16. Oktober 2023 hätten sie Polen gemeinsam verlassen. Seine Ehefrau habe über einen polnischen Schutzstatus verfügt und etwa einen Monat in Polen gearbeitet. In Polen habe er nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, um die Familie zu versorgen und die Miete zu bezahlen. Sie könnten nicht nach Polen zurückkehren, da sie dort weder über eine Unterkunft noch über Freunde oder Bekannte verfügen würden. In Polen könnten sie nirgendwo hin. C. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten:
- Ukrainische Reisepässe des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und des ältesten Kindes;
- Geburtsurkunden der beiden jüngeren Kinder;
- Mitteilungen der PESEL-Nummer («Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL») der Beschwerdeführenden;
- PESEL-Bescheinigungen «Za wiadczenie z rejestru PESEL» der Beschwerdeführerin und der Kinder;
- Polnische Arbeitsbestätigungen (« wiadectwo Pracy») des Beschwerdeführers vom 11. April 2022 und 13. Oktober 2023;
- Ukrainisches Arbeitsbüchlein des Beschwerdeführers. D. D.a Am 16. Januar 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). D.b Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Januar 2024 zu. Gleichzeitig teilten sie mit, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer bis 18. September 2026 gültigen befristeten polnischen Aufenthaltsbewilligung sei und die Beschwerdeführerin sowie die drei Kinder über einen bis 4. März 2024 gültigen Schutzstatus in Polen verfügen würden. E. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2024 das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen und eine Wegweisung nach Polen anzuordnen. F. Die Beschwerdeführenden nahmen mit E-Mail ans SEM vom 5. Februar 2024 sowie mit Eingaben vom 5. Februar 2024 und 9. Februar 2024 (inkl. E-Mail der polnischen Behörden vom 8. Februar 2024) Stellung. G. Mit Verfügung vom 1. März 2024 - eröffnet am 8. März 2024 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), verpflichtete die Beschwerdeführenden, das Staatsgebiet der Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat Polen oder zur Weiterreise in ein Land, in dem sie aufgenommen würden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden (Dispositivziffer 3). Im Weiteren wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). H. H.a Mit Eingabe vom 27. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Angehörigen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde (teilweise sinngemäss) beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr und ihren Familienangehörigen in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. H.b Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht:
- Angefochtene Verfügung (inkl. Rückübernahmebestätigung der polnischen Behörden vom 17. Januar 2024 und Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 28. November 2023; Beilage 1);
- Fürsorgebestätigung zugunsten der Beschwerdeführerin vom 25. März 2024 (Beilage 2);
- Formular «Bestätigung über die Registrierung des Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine» vom 17. Oktober 2023 (Beilage 3);
- PESEL-Bescheinigungen «Za wiadczenie z rejestru PESEL» der Beschwerdeführerin und der Kinder vom 13. Oktober 2023 (mit deutscher Übersetzung; Beilage 4);
- Polnische Medikamentenrezepte (Beilage 5);
- Polnische Arbeitsbestätigung (« wiadectwo Pracy») des Beschwerdeführers vom 11. April 2022 (vgl. Bst. C; Beilage 6);
- Auszug aus einer polnischen Verfügung vom 7. August 2023 (mit deutscher Übersetzung; Beilage 7);
- Polnische Arbeitsbestätigung (« wiadectwo Pracy») des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023 (vgl. Bst. C; Beilage 8);
- Auszug aus gov.pl (undatiert) sowie PESEL-Bescheinigung «Za wiadczenie z rejestru PESEL» der Beschwerdeführerin vom 21. März 2024 (mit deutscher Übersetzung; Beilage 9);
- E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit dem SEM betreffend Verfahrensstand vom 1. und 9. Februar 2024 (Beilage 10);
- E-Mail der Rechtsvertretung an die Beschwerdeführerin betreffend Stellungnahme vom 5. Februar 2024 (Beilage 11);
- Text, welcher der Eingabe vom 5. Februar 2024 entspricht (vgl. Bst. F; Beilage 12);
- Postaufgabequittungen die Stellungnahmen vom 5. und 9. Februar 2024 betreffend (vgl. Bst. F; Beilage 13);
- E-Mail der Beschwerdeführenden an das SEM vom 5. Februar 2024 (mit deutscher Übersetzung, vgl. Bst. F; Beilage 14);
- E-Mail der polnischen Behörden vom 8. Februar 2024 (mit deutscher Übersetzung, vgl. Bst. F; Beilage 15);
- E-Mail der Stiftung «Ukrai ski Dom» vom 13. Februar 2024 (mit deutscher Übersetzung; Beilage 16);
- Eingabe der Beschwerdeführenden an das SEM vom 9. Februar 2024 (vgl. Bst. F; Beilage 17);
- E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit den polnischen Behörden vom 9. und 12. März 2024 (mit deutscher Übersetzung; Beilage 18);
- Schreiben der polnischen Behörden vom 12. März 2024 via gov.pl (mit deutscher Übersetzung; Beilage 19);
- E-Mail der Beschwerdeführerin an die polnischen Behörden vom 9. März 2024 (Beilage 20);
- Screenshot aus Google (Beilage 21);
- Sendungsverfolgung der Post die angefochtene Verfügung betreffend (Beilage 22). I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. März 2024 den Eingang der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis 12. Juni 2024 eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand vorzuschlagen, ansonsten angenommen werde, sie würden auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes verzichten. K. Der rubrizierte Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 11. Juni 2024 mit, die Beschwerdeführenden hätten ihn mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt, und ersuchte um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig stellte er die folgenden angepassten Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen zwei Vollmachten und eine Kostennote vom 11. Juni 2024 bei. L. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 setzte der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Das SEM liess sich am 26. Juni 2024 zur Beschwerde und zur Eingabe vom 11. Juni 2024 vernehmen. N. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ein, eine Replik einzureichen. O. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juli 2024 die folgenden Beweismittel einreichen:
- Polnische «Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung über den Widerruf einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung» vom 5. Juli 2024 den Beschwerdeführer betreffend (mit deutscher Übersetzung);
- Screenshot aus gov.pl (mit deutscher Übersetzung). P. Sodann liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Juli 2024 replizieren und reichten gleichzeitig die folgende Unterlagen ein:
- E-Mail der polnischen Behörden vom 18. Juni 2024 (in deutscher Übersetzung);
- E-Mail der polnischen Behörden vom 8. Februar 2024 (mit deutscher Übersetzung, vgl. Bst. H.b [Beilage 15]);
- E-Mail der Stiftung «Ukrai ski Dom» vom 13. Februar 2024 (mit deutscher Übersetzung, vgl. Bst. H.b [Beilage 16]);
- Kostennote vom 23. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 3.2 - einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit der Beschwerde wird die Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2024 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich diese nur gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet. Die Dispositivziffer 4 (Kantonszuweisung) der Verfügung vom 1. März 2024 bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2 Da die Eingabe vom 11. Juni 2024 nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde, ist auf das mit dieser gestellte ergänzende Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. K), grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Art. 52 N 6). Hingegen hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführenden würden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören, weil sie bereits über eine Schutzalternative in Polen verfügen würden. Der Beschwerdeführer habe sich vom 1. Februar 2022 bis zum 16. Oktober 2023 in Polen aufgehalten und gearbeitet. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten sich von Juni 2022 bis Oktober 2023 dort aufgehalten. Polen habe der Rückübernahme am 17. Januar 2024 zugestimmt und explizit erwähnt, dass die Beschwerdeführenden über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es sei nicht davon auszugehen, dass die bestehenden Aufenthaltsbewilligungen widerrufen oder nicht verlängert werden könnten. Im Weiteren würden soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen. In einem solchen Fall könnten sich die Beschwerdeführenden an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Beschwerde ein, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in der Schweiz hätten sie die auf der Webseite des SEM aufgeschalteten Kriterien für die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erfüllt. Damals habe die Schweiz ukrainische Flüchtlinge nach der Gewährung von vorübergehendem Schutz in Polen aufgenommen. Sie hätten nicht wissen können, dass sich die Kriterien in der Schweiz während der Prüfung ihres Gesuchs ändern würden. Sie seien auch nicht darüber informiert worden, dass eine Rückübernahme durch Polen möglich sei. Gemäss dem Rückübernahmeschreiben Polens sei der Schutzstatus der Beschwerdeführerin und der Kinder bis zum 4. März 2024 gültig gewesen. Jedoch hätten sie am 13. Oktober 2023 ihren polnischen Schutzstatus aufgegeben. Im Übrigen hätten sie die angefochtene Verfügung erst am 8. März 2024 erhalten. Der Beschwerdeführer verfüge in Polen über keinen Schutzstatus, da er bereits vor dem 24. Februar 2022 eingereist sei. Zu Beginn des Krieges habe er weder über ein polnisches Arbeitsvisum noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Aussage des SEM, er verfüge über eine bis zum 18. September 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung, sei falsch; vielmehr sei sein Antrag auf eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu spät eingereicht worden. Ohnehin sei eine solche Bewilligung an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft. Der Beschwerdeführer sei hingegen am 13. Oktober 2023 entlassen worden. Polen sei für sie kein sicheres Land. Aufgrund der sich verschlechternden politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Ukraine und Polen sei es gefährlich, nach Polen zu reisen. Es gebe dort anti-ukrainische Kundgebungen, Bauernstreiks gegen ukrainische Produkte und Blockaden an der ukrainisch-polnischen Grenze. Das Leben in Polen sei aufgrund der Diskriminierung, der Ungerechtigkeit am Arbeitsplatz und der sozialen Ungleichheit schwierig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe deswegen an Kopfschmerzen, Angstzuständen und Schlafstörungen gelitten. Es sei für sie als Ukrainer mit Kindern unmöglich gewesen, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Die Beschwerdeführerin habe ein viermonatiges Praktikum absolvieren können, jedoch keine Arbeitsstelle gefunden. Weil der Beschwerdeführer über keinen Schutzstatus in Polen verfügt habe, hätten sie kaum staatliche Unterstützungsleistungen erhalten. Sie seien in die Schweiz gekommen, da es ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, in Polen zu leben. Ihnen würde in Polen gemäss Auskunft der polnischen Behörden auch kein vorübergehender Schutz mehr gewährt, da sie nicht direkt aus der Ukraine einreisen würden. Wenn sie nach Polen zurückgeschickt würden, wären die Bedingungen für sie noch schlechter als damals, als sie Polen verlassen hätten. Sie hätten keine Unterkunft, sie könnten den Lebensunterhalt nicht bestreiten und die Kinder hätten keinen Zugang zu medizinischer Versorgung oder Bildung. Sie befürchteten, Polen könnte sie als illegale Migranten in die Ukraine abschieben. Zudem sei in Polen wiederholt die Abschiebung ukrainischer Männer gefordert worden. Die Kinder seien in der Schweiz glücklich, motiviert beim Lernen und hätten endlich wieder ein normales Leben begonnen. Die Familie versuche, sich so schnell wie möglich zu integrieren, um arbeiten zu können und finanziell unabhängig zu sein. 5.3 In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. Juni 2024 werden vorab eine schwerwiegende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden nach heutigem Aktenstand über keinen Aufenthaltsstatus in Polen verfügen, da dieser am 4. März 2024 und somit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist abgelaufen sei. Das SEM habe keinerlei Abklärungen zur Auswirkung des Ablaufs des Schutzstatus getätigt. Der diesbezügliche Sachverhalt sei deshalb nicht ausreichend abgeklärt. Sodann stütze sich das SEM in seiner Begründung wesentlich auf den polnischen Schutzstatus der Beschwerdeführerin und der Kinder und verzichte hinsichtlich der Situation nach dessen Ablauf auf jegliche Ausführungen. Die Begründung sei deshalb ungenügend und auch eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides sei nicht möglich. Im Weiteren sei ein Antrag auf vorübergehenden Schutz in Polen nur möglich, wenn man aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine nach Polen einreise. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten somit bei einer Rückkehr nach Polen aus der Schweiz keine Möglichkeit, vorübergehenden Schutz zu erlangen. Die Rückreise in die Ukraine sei aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt unzumutbar und somit auszuschliessen. Sie würden somit über keine valable Schutzalternative ausserhalb der Schweiz verfügen. Würde ein EU-Land allein aufgrund der theoretischen Möglichkeit der Erlangung eines Schutzstatus als «valable Schutzalternative» eingestuft, würde dies die Regelung zum vorübergehenden Schutz ad absurdum führen, da in diesem Fall grundsätzlich jeder ukrainische Staatsangehörige über eine «valable Schutzalternative» in einem EU-Land verfüge. Dies könne nicht die Intention des Bundesrates beim Erlass der Allgemeinverfügung gewesen sein. Eine «valable Schutzalternative» sollte somit nur beim Vorliegen eines Schutzstatus in einem anderen EU-Land angenommen werden. Vorliegend sei der Ablauf des Schutzstatus in Polen nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Vielmehr sei dem SEM nicht gelungen, in einem einfachen Verfahren mit nicht sonderlich kompliziertem Sachverhalt innerhalb von fünf Monaten einen Entscheid zu fällen. Der Ablauf des Schutzstatus sei somit gänzlich der Vorinstanz zuzurechnen und könne nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden. Was den Beschwerdeführer anbelange, sei die Sachlage im Moment unklar und entsprechende Abklärungen würden laufen. Die Ausführungen des SEM würden weiterhin bestritten. 5.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die polnischen Behörden hätten im Rahmen der Zustimmung der Rückübernahme der gesamten Familie explizit erwähnt, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder über einen Schutztitel in Polen verfügen würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über einen bis zum 18. September 2026 gültigen polnischen Aufenthaltstitel. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel beziehungsweise über einen dem schweizerischen Schutz-status S gleichzusetzenden Schutztitel verfügen würden, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Da die polnischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt hätten, sei davon auszugehen, dass der Schutzstatus in Polen noch gültig beziehungsweise verlängert worden sei. Ansonsten werde es auch möglich sein, diesen zu verlängern beziehungsweise zu reaktiveren oder erneut Schutz zu erhalten. Das SEM habe sich mit den möglichen Konsequenzen eines zwischenzeitlichen Ablaufs der Aufenthaltsbewilligungen auseinandergesetzt. Aus den Akten und Ausführungen gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Polen unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EURaum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Richtlinie 2001/55/EG) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, falls dieser nicht bereits verlängert worden sein sollte. Somit gehe das SEM - insbesondere aufgrund der expliziten Zustimmung der Rückübernahme Polens für die gesamten Familie - davon aus, dass die Beschwerdeführenden über ein nach wie vor gültiges Aufenthaltsrecht in Polen verfügen würden. Daher sei auch eine Rückkehr von der Schweiz nach Polen möglich. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 bestätigt, dass es ukrainischen Staatsbürgern mit Schutzstatus - trotz eines mehr als dreissigtägigen Aufenthalts ausserhalb Polens und eines zwischenzeitlich abgelaufenen Schutzstatus - möglich sei, wieder in den Genuss eines Schutzstatus zu gelangen. 5.5 In der Replik wird eingewendet, die polnischen Behörden hätten ein Verfahren zum Entzug der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers eingeleitet. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit dem Abschluss des Verfahrens am 14. August 2024 die Aufenthaltserlaubnis in Polen aufgehoben werde. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden in Polen über keinen gültigen Schutzstatus verfügen. Die Zustimmung Polens sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sämtliche Beschwerdeführenden noch über einen Schutzstatus oder Aufenthaltstitel in Polen verfügt hätten. Erkenntnisse zu einer eventuellen Reaktivierung des Schutzstatus in Polen würden sich daraus nicht ziehen lassen. Die Reaktivierung des - noch vor Ende der Beschwerdefrist abgelaufenen - Schutzstatus wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes abzuklären gewesen. Der im Urteil E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 (E. 7.3.3) erwähnte Online-Bericht vom 6. November 2022 sei nicht mehr aktuell, da sich die Rechtslage seither mehrfach verändert habe. Darüber hinaus sei das zitierte Urteil nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Vorliegend hätten sich die Beschwerdeführenden um eine Reaktivierung des Schutzstatus bemüht und entsprechende Belege ins Recht gereicht. Die polnischen Behörden hätten ihnen mehrfach mitgeteilt, sie müssten für eine Reaktivierung des Schutzstatus über die Ukraine nach Polen einreisen. Die gleiche Auskunft habe die polnisch-ukrainische Beratungsstelle «Ukrai ski Dom» erteilt. Das SEM halte diesen Beweismitteln nichts entgegen, sondern verweise lediglich generell auf die einschlägige EU-Richtlinie. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten ihren Schutzstatus nur bei einer Einreise nach Polen über ukrainisches Staatsgebiet reaktivieren. Dies sei aufgrund des Zustands allgemeiner Gewalt in der Ukraine unzumutbar. Der Beschwerdeführer müsste sich nach dem zu erwartenden Entzug der Aufenthaltserlaubnis nach einer Rückkehr neu um einen Aufenthaltstitel bemühen. Der Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige sei ihm nicht zugänglich. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm eine andere Art der Aufenthaltserlaubnis zugänglich sei. Darüber hinaus sei er ein Mann im wehrfähigen Alter. Die polnischen Behörden hätten bereits mehrfach angekündigt, dass sie die Aufenthaltstitel von wehrfähigen ukrainischen Männern nach deren Ablauf/Entzug nicht mehr erneuern würden. Das polnische Aussenministerium verweise explizit auf ablaufende Aufenthaltstitel ukrainischer Männer. Deshalb sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Polen kein neuer Aufenthaltstitel mehr erteilt werde. 6. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind Mitte Juni 2022 nach Polen gereist (vgl. SEM-Akten [...]-12/6 F13), wo ihnen vorübergehender Schutz gewährt wurde. Auch verfügen sie alle über eine PESEL-Nummer (vgl. Sachverhalt Bst. C). Am 16. Oktober 2023 sind sie freiwillig aus Polen ausgereist und haben in der Folge in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht. Die zuständigen polnischen Behörden haben am 17. Januar 2024 ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. D.b). 6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). 6.1.3 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 und D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert (European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_Temporary-Protection_2023.pdf, S. 27, abgerufen am 02.12.2024). Die Beschwerdeführerin und die Kinder werden somit ihre PESEL-Nummern reaktivieren und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten können. Ihre Befürchtung, sie könnten nicht mehr nach Polen zurückkehren, weil ihr vorübergehender Schutz am 4. März 2024 abgelaufen sei und eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise von der Ukraine her möglich sei, erweist sich ungeachtet der mit der Replik eingereichten anderslautenden Auskünften der polnischen Behörden und der Stiftung «Ukrai ski Dom» (vgl. Sachverhalt Bst. P) und der entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften als unbegründet. Angesichts der vorbehaltslosen und unbefristeten Rückübernahmezustimmung Polens vom 17. Januar 2024 musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, nach dem Ablauf der Gültigkeit des Schutzstatus am 4. März 2024 erneut bei den polnischen Behörden um eine Rückübernahmestimmung nachzusuchen oder sich zur Situation nach Ablauf des Schutzstatus zu äussern. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich als unbegründet. 6.1.4 Nach dem Gesagten verfügen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder über eine Schutzalternative in Polen. 6.2 Der Beschwerdeführer lebte seit dem 1. Februar 2022 und damit vor sowie im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Polen (vgl. SEM-Akten [...]-12/6 F4). Auch wenn er erklärte, es habe sich nur um einen Arbeitsversuch gehandelt, kündigte er zuvor, etwa am 25. Januar 2022, seine Arbeitsstelle in der Ukraine und verliess sein Heimatland (vgl. SEM-Akten [...]-12/6 F19 und F27). Unerheblich ist, ob er eine längerfristige Umsiedlung nach Polen beabsichtigte oder die Absicht hatte, wieder in die Ukraine zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 6.1). Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt ihren faktischen Lebensmittelpunkt nicht (mehr) in der Ukraine hatten, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4217/2024 vom 20. September 2024 E. 4 m.w.H.). Daran vermag auch der Einwand, wonach er in der Ukraine noch an einer offiziellen Wohnadresse gemeldet sei (vgl. SEM-Akten [...]-12/6 F25), nichts zu ändern. Folglich fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt - zumal er ukrainischer Staatsangehöriger ist - offensichtlich ebenfalls ausser Betracht. Nachdem die polnischen Behörden auch der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, wird es ihm - ungeachtet eines zwischenzeitlich allenfalls erfolgten, jedoch bis heute nicht belegten, Widerrufs der befristeten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (vgl. E. 5.5) - ebenfalls möglich sein, seine PESEL-Nummer zu reaktivieren und einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Was die in der Replik thematisierte Ankündigung der polnischen Behörden, Aufenthaltstitel von wehrfähigen ukrainischen Männern nach deren Ablauf beziehungsweise Entzug nicht mehr zu erneuern, anbelangt, geht es dabei um die Einschränkung konsularischer Dienste, wodurch indirekt die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung von polnischen Aufenthaltsbewilligung erschwert oder verunmöglicht werden soll (NZZ, Polen unterstützt Kiew: Wehrpflichtigen Ukrainern werden keine Dokumente mehr ausgestellt; https://www.nzz.ch/international/in-polen-bekommen-ukrainische-maenner-keine-dokumente-mehr-ld.1830780, abgerufen am 02.12.2024). Der Reisepass des Beschwerdeführers ist jedoch noch bis 21. März 2029 gültig. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nach ukrainischem Recht nicht wehrpflichtig (vgl. Beschwerde S. 3). 6.3 Das SEM hat demnach die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es mit ihren Ausführungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin wird es aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen (Beschwerdeführer: Höhere [...]; Beschwerdeführerin: Hochschulabschluss in [...] [vgl. Beschwerde S. 3 f.]) und angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage sowie der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen vom 1. Juli 2024, abrufbar unter: google search; abgerufen am 02.12.2024) und dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige möglich sein, eine Anstellung zu finden, welche ihnen die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht. Ergänzend festzustellen ist, dass im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Beschwerde, ihnen sei in Polen finanzielle Unterstützung verweigert worden, weil der Beschwerdeführer dort nicht über einen Schutzstatus verfügt habe, keinerlei Beweismittel zu den Akten gereicht wurden. Den drei Kindern kann zugemutet werden, den zuvor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen und die polnische Sprache wieder zu reaktivieren beziehungsweise zu erlernen. An dieser Einschätzung ändern die Integrationsbemühungen der Familie in der Schweiz nichts. Soweit auf Mängel im polnischen Schutz- respektive Asylaufnahmesystem hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ukrainischer Staatsangehöriger nach Polen nach Abweisung eines Schutzersuchens in der Schweiz regelmässig als zumutbar qualifiziert (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5098/2024 vom 23. September 2024 E. 11.4, E-3042/2024 vom 24. Mai 2024 E. 8.3.4; D-7111/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3). Auch die vorgebrachten Anfeindungen und Diskriminierungen durch einige polnische Staatsangehörige führen zu keinem anderen Ergebnis. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch nicht als unzumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und das älteste Kind verfügen über gültige ukrainische Reisepässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden für die gesamte Familie vor (vgl. Sachverhalt Bst. D.b), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (von Amtes wegen) sind nicht ersichtlich. Auch erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 28. Mai 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote vom 23. Juli 2024 ein Honorar von total Fr. 1'640. (inkl. Auslagen von Fr. 40.-) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von acht Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Dem - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'240.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'240.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: