Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 20. Oktober 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 23. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 24. Februar 2022 (Anmerkung Gericht: Beginn russische Invasion der Ukraine) in D._______ gewesen und ihre beiden Söhne in E._______ (F._______) bei deren Grossmutter, ihrer Mut- ter. Am 11. März 2022 sei sie mit ihren Kindern nach Polen ausgereist. Dort hätten sie alle über «PESEL» (Anmerkung Gericht: Powszechny Elektro- niczny System Ewidencji Ludności; Universelles elektronisches Bevölke- rungsregistrierungssystem) verfügt, diese seien bei der Ausreise aus Polen jedoch annulliert worden; schriftliche Dokumente hierzu gebe es nicht. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre ukraini- schen Reisepässe zu den Akten. Am 19. Oktober 2023 verliessen sie Polen und reisten am Tag darauf in die Schweiz ein. C. C.a Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 gewährte das SEM der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung des vor- übergehenden Schutzes und zur Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Polen. C.b Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 27. Juni 2024 dazu Stellung. Darin führte sie aus, sie hätten Polen verlassen, weil ihre Kinder dort unterdrückt worden seien. Sie habe kaum Chancen, in Polen eine Wohnung zu bekommen, da es schwierig sei, genügend Geld zu verdie- nen; zudem sei sie alleinerziehend. Sie habe deshalb – trotz mehrerer Jobs
– mit ihren Kindern in einer (…) gewohnt. Ihre Kinder besuchten in der Schweiz die Schule und sie selber Deutschkurse. Sie wolle sich hier integ- rieren. In Polen habe sie keinen Status, sie habe nur über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Sie habe weder eine Aufenthaltskarte noch eine polnische Karte gehabt, sondern nur eine ungedeckte Nummer, die alle Ukrainer und Ukrainerinnen haben müssten. Die polnische Sozialver- sicherungsanstalt habe am 23. und am 31. Oktober 2023 bestätigt, dass ein elektronisches Dokument (Entscheidung über den Widerruf der «STC» im Zusammenhang mit der Ausreise eines Bürgers der Ukraine aus Polen) zugestellt worden sei.
E-276/2025 Seite 3 D. D.a Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 22. Oktober 2024 ge- stützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D.b Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen mit Schreiben vom
25. Oktober 2024 ausdrücklich zu. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 – eröffnet am 14. Dezember 2024
– lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdefüh- renden dem Kanton Zürich zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. F.a Die Beschwerdeführerin erhob mit an das SEM gerichteter, als "Beru- fung gegen die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes" betitelter Ein- gabe vom 8. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) für sich und ihre beiden Kinder Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes durch die Schweiz. F.b Das SEM bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Ja- nuar 2025 den Eingang der Eingabe und wies sie darauf hin, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2024 sei an das Bun- desverwaltungsgericht zu richten. F.c Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (Da- tum Postaufgabe) die entsprechenden Beschwerdeunterlagen samt Be- gleitschreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. F.d Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein Operationsbericht sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des (…), mehrere Sprachkursbestä- tigungen sowie Bescheinigungen der polnischen Behörden samt beglau- bigter Übersetzungen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Januar 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
E-276/2025 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 stellte das Gericht fest, dass die Rechtsmittelfrist und -form der Beschwerde als erfüllt zu betrachten seien. Es forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nicht- eintretens auf, einen Kostenvorschuss zu leisten; ihnen wurde hierfür Frist bis zum 6. Februar 2025 angesetzt. I. Mit Eingabe vom 1. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) trugen die Be- schwerdeführenden ergänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdegrün- den vor und ersuchten in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde beantragt, es sei der Entscheid des SEM vom 12. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben und das SEM zu verpflichten, ihr den Schutzstatus zu gewähren, und falls dies nicht möglich sei, sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen. Zum Nachweis der Bedürftigkeit wurde ein Schreiben der Sozialberatung und Asylbetreuung Standort Wetzikon vom 20. Januar 2025 eingereicht. Ferner wurden folgende weiteren Beweismittel vorgelegt: Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-4820/2024), ein Ausdruck einer be- hördlichen Internetseite aus Polen betreffend den Status von Ukrainern und Ukrainerinnen bei Verlassen von Polen sowie – wie bereits mit der Beschwerde eingereicht – Bescheinigungen der polnischen Behörden samt beglaubigter Übersetzungen. J. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 1. Februar 2025 zugunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-276/2025 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehen- den Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E-276/2025 Seite 6
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die betroffene Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen sei. Dieser Grundsatz komme zum Tragen, wenn schutzsu- chende Personen über eine Schutzalternative verfügten. Gemäss Akten- lage hätten sich die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Polen aufgehalten. Darüber hinaus hätten die pol- nischen Behörden am 25. Oktober 2024 der Rückübernahme der Be- schwerdeführenden auf Ersuchen des SEM zugestimmt. Die Beschwerde- führenden würden somit über eine Aufenthaltsalternative in Polen verfü- gen. Sie seien damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine ge- schützt. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat nichts, vorausgesetzt, der Schutztitel könne wiederer- worben werden. Davon sei vorliegend auszugehen, da das Institut des vor- übergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei.
E-276/2025 Seite 7
E. 5.2 In den Beschwerdeeingaben wurde vorgebracht, eine Rückkehr in die Ukraine sei unmöglich für die Beschwerdeführenden, da dort weiterhin Krieg herrsche. Eine Rückkehr nach Polen sei ebenfalls keine Option, da ihr Schutzstatus dort annulliert worden sei. Die blosse Zustimmung der pol- nischen Behörden bedeute nicht automatisch die Gewähr der Erteilung ei- nes PESEL-Schutzstatus. Gemäss offiziellen Quellen sei die Vergabe des PESEL-Status für UkrainerInnen nur bei der Einreise aus der Ukraine mög- lich. Dies sei bei den Beschwerdeführenden jedoch nicht der Fall. Das SEM sei deshalb anzuweisen, sich erneut an die polnischen Behörden zu wen- den mit der Frage, ob den Beschwerdeführenden der PESEL-Status für Ukrainer und Ukrainerinnen tatsächlich gewährt würde (vgl. Eingabe vom
3. Februar 2025, S. 3). Zudem sprächen folgende weiteren Gründe gegen eine Rückkehr nach Polen: Wachsende nationalistische und fremdenfeind- liche Tendenzen sowie fehlende Stabilitäts- und Schutzgarantien in Polen. Aufgrund dessen würden sie sich in Polen nicht sicher fühlen. Zudem fürch- teten sie sich vor einer Ausweitung des Konfliktes.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden reisten am 11. März 2022 nach Polen und hielten sich dort bis am 19. Oktober 2023 auf. Gemäss Aktenlage verfügten sie über eine PESEL-Nummer. Schliesslich reisten sie freiwillig aus Polen aus und ersuchten am 20. Oktober 2023 in der Schweiz um vorübergehen- den Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zu.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/1 zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukra- ine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.).
E. 6.3 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und
E-276/2025 Seite 8 Bürgern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit ei- nem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten etwa Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung auf- grund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren dem bei einer Erstregistrie- rung gleicht (vgl. Urteile des BVGer D-1902/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.1.3, D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 und D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.). Mit der Wiedererlangung der PESEL-Re- gistrierung ist die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während acht- zehn Monaten verbunden (vgl. Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. De- zember 2024 E. 6.2 m.H.) Zudem wurde der Status des vorübergehenden Schutzes in der EU für alle Begünstigten bis zum 4. März 2026 verlängert (vgl. Council of the EU, Ukrainian refugees: Council extends temporary protection until March 2026, https://www.consilium.europa.eu/en/press/- press-releases/2024/06/25/ukrainian-refugees-council-extends-tempo- rary-protection-until-march-2026/, abgerufen am 07.02.2025). Die Beschwerdeführenden können somit bei einer Rückkehr ihre PESEL- Nummer reaktivieren und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihr Vorbrin- gen, sie könnten nicht nach Polen zurückkehren, weil ihr Schutzstatus aus- gelaufen sei und eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise aus der Ukraine möglich sei, erweist sich folglich als unzutreffend. Zum Nachweis über das Fehlen ihres Schutzstatus in Polen reichten die Beschwerdefüh- renden Bescheinigungen der polnischen Behörden samt beglaubigter Übersetzungen ein (vgl. Beschwerde bzw. «Ergänzung zur Berufung» S. 3). Aus diesen Dokumenten geht jedoch nicht hervor, dass die Beschwer- deführenden dort keinen Schutzstatus besassen. Vielmehr handelt es sich hier um Bescheinigungen aus der PESEL-Datenbank. Diese belegen ent- sprechend, dass die Beschwerdeführenden in Polen registriert wurden und über eine PESEL-Nummer verfügen. Weiter haben die polnischen Behörden einer Rückübernahme am 25. Ok- tober 2024 vorbehaltslos und unbefristet zugestimmt (vgl. SEM-Akte […]) obwohl ihnen angesichts des Rückübernahmeersuchens der Schweiz (vgl. SEM-Akte […]) bekannt war, dass sich die Beschwerdeführenden seit dem
20. Oktober 2023 in der Schweiz befinden. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich nicht legal in Polen aufhalten dürf- ten. Es bestand somit auch keine Veranlassung, weitere – über die Zusi- cherung der Rückübernahme hinausgehende – Garantien von den polni- schen Behörden einzuholen oder Abklärungen dazu zu treffen, ob sie dort
E-276/2025 Seite 9 erneut einen Schutz- respektive Aufenthaltstitel erhalten würden. Ange- sichts der obenstehenden Ausführungen kann davon ausgegangen wer- den, dass sie eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erhältlich ma- chen können und demnach in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben, welche unter anderem eine wortwörtliche Übernahme von Erwägungen aus bereits ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts beinhal- ten, ist nicht weiter einzugehen, da sie aufgrund der nicht vergleichbaren Sachverhaltskonstellation keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen vermögen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden ver- fügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-276/2025 Seite 10
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem verfü- gen sie in Polen über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder erneut ein Gesuch um Gewährung desselben stellen kön- nen.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine ihnen dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich da- her als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Das SEM hielt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegeweisungsvoll- zuges fest, das Argument der Beschwerdeführerin, die beiden Kinder seien fremdenfeindlichen Tendenzen ausgesetzt, werde nicht stichhaltig belegt. Ausserdem verfüge Polen über funktionierende Behörden und man könne sich bei Bedarf an diese wenden und sie um Schutz ersuchen. Soweit die Beschwerdeführerin (…) Beschwerden sowie die medizinische Kontrolle und Medikation der (…) geltend mache, verwies das SEM auf die in Polen
E-276/2025 Seite 11 sehr guten medizinischen Strukturen. Schliesslich sei auch von einer ra- schen Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden in die polnische Gesellschaft nach der Rückkehr dorthin auszugehen. Der Vollzug der Weg- weisung sei auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar zu er- achten. Es gelinge ihnen daher nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen.
E. 8.3.3 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden, sie seien bestrebt, sich in die Schweizer Gesellschaft zu integrieren. Eine Rückkehr in instabile Verhältnisse sei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss der UN- Kinderrechtskonvention nicht zumutbar. Vorliegend gelingt es den Be- schwerdeführenden mit ihren Ausführungen jedoch nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu erschüttern, wonach der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Vor ihrer Reise in die Schweiz hielten sie sich über eineinhalb Jahre lang in Polen auf. In der Schweiz befinden sie sich nun seit einem Jahr und fast fünf Monaten. Es ist den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin zuzumuten, nach Polen zurückzukehren und dort den Schulunterricht wieder aufzunehmen. Kon- krete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindeswohls bei ei- nem Wegweisungsvollzug nach Polen sind nicht ersichtlich. Mit der erneu- ten PESEL-Registrierung in Polen hat die Beschwerdeführerin die Möglich- keit, auch wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder Unterstützung durch Sozialhilfe zu beantragen sowie medizinische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil D-7484/2024 E. 8.3.2). Soweit die Be- schwerdeführenden fremdenfeindliche Tendenzen und fehlende Sicherheit in Polen geltend machen, ist es ihnen zuzumuten, sich im Bedarfsfall an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Den Akten lassen sich schliesslich auch keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Prob- leme entnehmen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend auf die sehr gute medizi- nische Infrastruktur in Polen hingewiesen, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin beanspruchen kann. Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen, wo sie be- reits längere Zeit gelebt haben, aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder medizinischer Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E-276/2025 Seite 12
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden sind sodann im Besitz eines gültigen ukrai- nischen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das mit Eingabe vom 1. Februar 2025 gestellte Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend ge- machten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerde- begehren als aussichtslos erweisen und die entsprechenden Vorausset- zungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) damit nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden haben am
1. Februar 2025 den am 22. Januar 2025 erhobenen Kostenvorschuss an die Gerichtskasse überwiesen. Dieser wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-276/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-276/2025 Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 20. Oktober 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 23. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 24. Februar 2022 (Anmerkung Gericht: Beginn russische Invasion der Ukraine) in D._______ gewesen und ihre beiden Söhne in E._______ (F._______) bei deren Grossmutter, ihrer Mutter. Am 11. März 2022 sei sie mit ihren Kindern nach Polen ausgereist. Dort hätten sie alle über «PESEL» (Anmerkung Gericht: Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci; Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem) verfügt, diese seien bei der Ausreise aus Polen jedoch annulliert worden; schriftliche Dokumente hierzu gebe es nicht. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre ukrainischen Reisepässe zu den Akten. Am 19. Oktober 2023 verliessen sie Polen und reisten am Tag darauf in die Schweiz ein. C. C.a Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung des vor-übergehenden Schutzes und zur Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Polen. C.b Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 27. Juni 2024 dazu Stellung. Darin führte sie aus, sie hätten Polen verlassen, weil ihre Kinder dort unterdrückt worden seien. Sie habe kaum Chancen, in Polen eine Wohnung zu bekommen, da es schwierig sei, genügend Geld zu verdienen; zudem sei sie alleinerziehend. Sie habe deshalb - trotz mehrerer Jobs - mit ihren Kindern in einer (...) gewohnt. Ihre Kinder besuchten in der Schweiz die Schule und sie selber Deutschkurse. Sie wolle sich hier integrieren. In Polen habe sie keinen Status, sie habe nur über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Sie habe weder eine Aufenthaltskarte noch eine polnische Karte gehabt, sondern nur eine ungedeckte Nummer, die alle Ukrainer und Ukrainerinnen haben müssten. Die polnische Sozialversicherungsanstalt habe am 23. und am 31. Oktober 2023 bestätigt, dass ein elektronisches Dokument (Entscheidung über den Widerruf der «STC» im Zusammenhang mit der Ausreise eines Bürgers der Ukraine aus Polen) zugestellt worden sei. D. D.a Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 22. Oktober 2024 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D.b Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 ausdrücklich zu. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 - eröffnet am 14. Dezember 2024 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. F.a Die Beschwerdeführerin erhob mit an das SEM gerichteter, als "Berufung gegen die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes" betitelter Eingabe vom 8. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) für sich und ihre beiden Kinder Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes durch die Schweiz. F.b Das SEM bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2025 den Eingang der Eingabe und wies sie darauf hin, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2024 sei an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. F.c Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) die entsprechenden Beschwerdeunterlagen samt Begleitschreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. F.d Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein Operationsbericht sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des (...), mehrere Sprachkursbestätigungen sowie Bescheinigungen der polnischen Behörden samt beglaubigter Übersetzungen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 stellte das Gericht fest, dass die Rechtsmittelfrist und -form der Beschwerde als erfüllt zu betrachten seien. Es forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens auf, einen Kostenvorschuss zu leisten; ihnen wurde hierfür Frist bis zum 6. Februar 2025 angesetzt. I. Mit Eingabe vom 1. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) trugen die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdegründen vor und ersuchten in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde beantragt, es sei der Entscheid des SEM vom 12. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben und das SEM zu verpflichten, ihr den Schutzstatus zu gewähren, und falls dies nicht möglich sei, sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Zum Nachweis der Bedürftigkeit wurde ein Schreiben der Sozialberatung und Asylbetreuung Standort Wetzikon vom 20. Januar 2025 eingereicht. Ferner wurden folgende weiteren Beweismittel vorgelegt: Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-4820/2024), ein Ausdruck einer behördlichen Internetseite aus Polen betreffend den Status von Ukrainern und Ukrainerinnen bei Verlassen von Polen sowie - wie bereits mit der Beschwerde eingereicht - Bescheinigungen der polnischen Behörden samt beglaubigter Übersetzungen. J. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 1. Februar 2025 zugunsten der Gerichtskasse einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die betroffene Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dieser Grundsatz komme zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen über eine Schutzalternative verfügten. Gemäss Aktenlage hätten sich die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Polen aufgehalten. Darüber hinaus hätten die polnischen Behörden am 25. Oktober 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden auf Ersuchen des SEM zugestimmt. Die Beschwerdeführenden würden somit über eine Aufenthaltsalternative in Polen verfügen. Sie seien damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat nichts, vorausgesetzt, der Schutztitel könne wiedererworben werden. Davon sei vorliegend auszugehen, da das Institut des vor-übergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei. 5.2 In den Beschwerdeeingaben wurde vorgebracht, eine Rückkehr in die Ukraine sei unmöglich für die Beschwerdeführenden, da dort weiterhin Krieg herrsche. Eine Rückkehr nach Polen sei ebenfalls keine Option, da ihr Schutzstatus dort annulliert worden sei. Die blosse Zustimmung der polnischen Behörden bedeute nicht automatisch die Gewähr der Erteilung eines PESEL-Schutzstatus. Gemäss offiziellen Quellen sei die Vergabe des PESEL-Status für UkrainerInnen nur bei der Einreise aus der Ukraine möglich. Dies sei bei den Beschwerdeführenden jedoch nicht der Fall. Das SEM sei deshalb anzuweisen, sich erneut an die polnischen Behörden zu wenden mit der Frage, ob den Beschwerdeführenden der PESEL-Status für Ukrainer und Ukrainerinnen tatsächlich gewährt würde (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2025, S. 3). Zudem sprächen folgende weiteren Gründe gegen eine Rückkehr nach Polen: Wachsende nationalistische und fremdenfeindliche Tendenzen sowie fehlende Stabilitäts- und Schutzgarantien in Polen. Aufgrund dessen würden sie sich in Polen nicht sicher fühlen. Zudem fürchteten sie sich vor einer Ausweitung des Konfliktes. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden reisten am 11. März 2022 nach Polen und hielten sich dort bis am 19. Oktober 2023 auf. Gemäss Aktenlage verfügten sie über eine PESEL-Nummer. Schliesslich reisten sie freiwillig aus Polen aus und ersuchten am 20. Oktober 2023 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zu. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/1 zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.). 6.3 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten etwa Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren dem bei einer Erstregistrierung gleicht (vgl. Urteile des BVGer D-1902/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.1.3, D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 und D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.). Mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung ist die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Monaten verbunden (vgl. Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2 m.H.) Zudem wurde der Status des vorübergehenden Schutzes in der EU für alle Begünstigten bis zum 4. März 2026 verlängert (vgl. Council of the EU, Ukrainian refugees: Council extends temporary protection until March 2026, https://www.consilium.europa.eu/en/press/-press-releases/2024/06/25/ukrainian-refugees-council-extends-temporary-protection-until-march-2026/, abgerufen am 07.02.2025). Die Beschwerdeführenden können somit bei einer Rückkehr ihre PESEL-Nummer reaktivieren und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihr Vorbringen, sie könnten nicht nach Polen zurückkehren, weil ihr Schutzstatus ausgelaufen sei und eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise aus der Ukraine möglich sei, erweist sich folglich als unzutreffend. Zum Nachweis über das Fehlen ihres Schutzstatus in Polen reichten die Beschwerdeführenden Bescheinigungen der polnischen Behörden samt beglaubigter Übersetzungen ein (vgl. Beschwerde bzw. «Ergänzung zur Berufung» S. 3). Aus diesen Dokumenten geht jedoch nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden dort keinen Schutzstatus besassen. Vielmehr handelt es sich hier um Bescheinigungen aus der PESEL-Datenbank. Diese belegen entsprechend, dass die Beschwerdeführenden in Polen registriert wurden und über eine PESEL-Nummer verfügen. Weiter haben die polnischen Behörden einer Rückübernahme am 25. Oktober 2024 vorbehaltslos und unbefristet zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]) obwohl ihnen angesichts des Rückübernahmeersuchens der Schweiz (vgl. SEM-Akte [...]) bekannt war, dass sich die Beschwerdeführenden seit dem 20. Oktober 2023 in der Schweiz befinden. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich nicht legal in Polen aufhalten dürften. Es bestand somit auch keine Veranlassung, weitere - über die Zusicherung der Rückübernahme hinausgehende - Garantien von den polnischen Behörden einzuholen oder Abklärungen dazu zu treffen, ob sie dort erneut einen Schutz- respektive Aufenthaltstitel erhalten würden. Angesichts der obenstehenden Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass sie eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erhältlich machen können und demnach in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben, welche unter anderem eine wortwörtliche Übernahme von Erwägungen aus bereits ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts beinhalten, ist nicht weiter einzugehen, da sie aufgrund der nicht vergleichbaren Sachverhaltskonstellation keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen vermögen. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem verfügen sie in Polen über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder erneut ein Gesuch um Gewährung desselben stellen können. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine ihnen dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM hielt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzuges fest, das Argument der Beschwerdeführerin, die beiden Kinder seien fremdenfeindlichen Tendenzen ausgesetzt, werde nicht stichhaltig belegt. Ausserdem verfüge Polen über funktionierende Behörden und man könne sich bei Bedarf an diese wenden und sie um Schutz ersuchen. Soweit die Beschwerdeführerin (...) Beschwerden sowie die medizinische Kontrolle und Medikation der (...) geltend mache, verwies das SEM auf die in Polen sehr guten medizinischen Strukturen. Schliesslich sei auch von einer raschen Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden in die polnische Gesellschaft nach der Rückkehr dorthin auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar zu erachten. Es gelinge ihnen daher nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen. 8.3.3 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden, sie seien bestrebt, sich in die Schweizer Gesellschaft zu integrieren. Eine Rückkehr in instabile Verhältnisse sei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss der UN-Kinderrechtskonvention nicht zumutbar. Vorliegend gelingt es den Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen jedoch nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu erschüttern, wonach der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Vor ihrer Reise in die Schweiz hielten sie sich über eineinhalb Jahre lang in Polen auf. In der Schweiz befinden sie sich nun seit einem Jahr und fast fünf Monaten. Es ist den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin zuzumuten, nach Polen zurückzukehren und dort den Schulunterricht wieder aufzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindeswohls bei einem Wegweisungsvollzug nach Polen sind nicht ersichtlich. Mit der erneuten PESEL-Registrierung in Polen hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, auch wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder Unterstützung durch Sozialhilfe zu beantragen sowie medizinische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil D-7484/2024 E. 8.3.2). Soweit die Beschwerdeführenden fremdenfeindliche Tendenzen und fehlende Sicherheit in Polen geltend machen, ist es ihnen zuzumuten, sich im Bedarfsfall an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Den Akten lassen sich schliesslich auch keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme entnehmen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend auf die sehr gute medizinische Infrastruktur in Polen hingewiesen, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin beanspruchen kann. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen, wo sie bereits längere Zeit gelebt haben, aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder medizinischer Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden sind sodann im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit Eingabe vom 1. Februar 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen und die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) damit nicht erfüllt sind. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden haben am 1. Februar 2025 den am 22. Januar 2025 erhobenen Kostenvorschuss an die Gerichtskasse überwiesen. Dieser wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: