Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ ersuchte am 26. Januar 2024 für sich und ihr Kind um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. B. Auf dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefra- gung gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Kind seien ukrainische Staatsangehörige und hätten bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Stadt C._______ gelebt und seien im März 2022 nach Polen geflüchtet, wo sie einen Schutzstatus erhalten hätten (vgl. SEM-act. […] -5/35). Sie reichte ihre ukrainischen Reisepässe, ihren ukrainischen Führeraus- weis und fremdsprachige Unterlagen zu ihrem Aufenthalt in Polen ein. C. Am 17. Juni 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repub- lik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbe- fugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und einer Wegweisung nach Po- len. E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu. F. Am 26. Juni 2024 ging beim SEM ein Schreiben des Schulleiters der Schule D._______ zur Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ein.
D-7484/2024 Seite 3 G. Am 2. Juli 2024 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Beschwerdefüh- rerin eine eigenhändige Stellungnahme zum rechtlichen Gehör einreichen werde. H. In der Stellungnahme vom 7. Juli 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach der Ankunft in Polen im März 2022 gehofft hätten, dass sie baldmöglichst wieder in ihre Heimat zurückkehren könnten. Sie hätten in Polen den Status des vorübergehenden Schutzes erhalten. Sie hätten eine einmalige Zahlung von 300 Zloty erhalten, später sei sie für ihr Kind mit 500 Zloty monatlich unterstützt worden. Sie habe mit ihrem Kind in einem kleinen Zimmer in einem Wohnheim gelebt und ein Bad und eine Küche mit anderen Mietern geteilt. Heute gebe es diese finanzielle Unterstützung nicht mehr. Ihr Kind habe während des Aufenthalts in Polen dreimal die Schule wechseln müssen und die polnischen Kinder seien gegenüber uk- rainischen Kindern negativ eingestellt und hätten ihr Kind schikaniert. Auf der Website des Migrationsdienstes habe sie gelesen, dass die Schweiz Flüchtlinge aus der Ukraine aus einem Land mit ukrainischer Überbevölke- rung aufnehme, weshalb sie per Mail nachgefragt habe, ob sie in die Schweiz ziehen könnten. Die Antwort habe gelautet, dass sie kommen könnten und ihr Fall individuell geprüft werde. Sie hätten deshalb auf den polnischen Schutzstatus verzichtet und seien in die Schweiz gekommen, wo sie sich nun integrieren würden. In Polen gebe es derzeit keine Unter- stützung bei der Wohnungssuche und keine finanzielle Unterstützung mehr, weshalb sie nach einer allfälligen Rückkehr nirgendwo wohnen könnten. Zudem habe ihr Sohn Herzprobleme und er gehe seit er drei Jahre alt sei, alle sechs Monate zu einem Kardiologen in eine Kontrollun- tersuchung. Ihr Sohn sei in der Schweiz ruhiger geworden und habe neue Freunde gefunden. I. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2024 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, sie seien ver- pflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat be- ziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ih- rer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung un- ter Zwang vollzogen werden. Sie würden dem Kanton E._______
D-7484/2024 Seite 4 zugewiesen. Schliesslich beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 27. November 2024 (Datum Poststempel: 28. November
2024) erhoben die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Ent- scheid des SEM sei aufzuheben, das Gesuch um Gewährung des Schutz- status S sei gutzuheissen und es sei dieser Status zu gewähren. Eventua- liter sei das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der vor- gebrachten Beweismittel an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Übersetzung einer ärztliche Diagnosebe- scheinigung und Kopien der vorinstanzlichen Akten eingereicht. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. November 2024 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72
D-7484/2024 Seite 5 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Soweit in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, die Sache sei an das SEM unter Berücksichtigung der Beweismittel zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Be- weismittel nicht hinreichend berücksichtigt worden sein sollen respektive inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt beziehungs- weise die Verfügung nicht hinreichend begründet worden sein soll. Bei den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten handelt es sich um Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. Neu ist einzig eine ärztliche Diagnosebe- stätigung, aus welchem die Diagnose Bronchialasthma betreffend Be- schwerdeführerin hervorgeht. Dies war dem SEM im vorinstanzlichen Ver- fahren jedoch bereits bekannt (vgl. SEM-act. […] -5/35) und in der ange- fochtenen Verfügung gewürdigt worden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III S. 5). Mangels konkreter anderweitiger Hinweise ist daher von ei- nem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen.
D-7484/2024 Seite 6
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 6.1 Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kin- des um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie als ukrainische Staatsangehörige aufgrund des Subsidiaritätsprin- zips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Sie hätten sich vor der Einreise in die Schweiz während einer längeren Zeit in Polen aufgehalten und seien dort bei den polnischen Be- hörden offiziell registriert gewesen und hätten einen Schutzstatus erhalten. Zudem hätten die polnischen Behörden am 21. Juni 2024 der Rücküber-
D-7484/2024 Seite 7 nahme auf Ersuchen des SEM zugestimmt (vgl. SEM-act. […] -11/1). Sie würden somit über eine gültige Aufenthaltsalternative verfügen. Das SEM gehe daher davon aus, dass sie nach Polen zurückkehren könnten, wo sie sich sicher und dauerhaft aufhalten könnten. Aus den Akten gehe nicht her- vor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vo- rübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Polen ge- stützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Bezeichnen- derweise stimmten die polnischen Behörden einer Rückübernahme von ihnen am 21. Juni 2024 explizit zu. Davon ausgehend greife die Argumen- tation der Beschwerdeführerin nicht, sie auf ihren Schutzstatus in Polen verzichtet, zumal die polnischen Behörden nachweislich bereit seien, den Schutzstatus für sie beide zu reaktivieren und den Aufenthalt von ihnen beiden in Polen erneut offiziell zu regeln. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz seien deshalb aufgrund der be- stehenden Schutzalternative in Polen abzuweisen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen voll- umfänglich an (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung Ziffer II). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind zwar ukrainische Staatsangehörige und waren vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheinen. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.), aus dem sich ergibt, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutz- alternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Der Beschwerdeführerin und ihrem Kind ist in Polen und damit einem EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugespro- chen worden. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie hätten zum Zeitpunkt des Ersuchens um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz bereits keine gültige PESEL – Nummer (Powszechny Elekt- roniczny System Ewidencji Ludności; Universelles elektronisches Bevölke- rungsregistrierungssystem) mehr besessen und damit über keine Aufent- haltserlaubnis mehr in einem EU-Mitgliedstaat verfügt. Dieser Einwand überzeugt nicht. Falls die PESEL-Registrierung wegen (vorübergehender)
D-7484/2024 Seite 8 Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann diese auf Antrag hin wiederer- langt werden, wobei das Vorgehen dasselbe wie bei der erstmaligen Re- gistrierung ist (vgl. <https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-po- land-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance> abge- rufen am 4. 12.2024). Mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung ist die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Mo- naten verbunden (ebd.). Aufgrund einer am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderung der einschlägigen polnischen Gesetzgebung wird der bislang bis zum 30. Juni 2024 dauernde legale Aufenthaltsstatus von ukrainischen Staatsangehörigen mit PESEL-Registrierung in Polen bis zum 30. Septem- ber 2025 verlängert (vgl. <https://visitukraine.today/blog/3767/pesel-ukr- 2024-changes-to-be-introduced-by-the-polish-government-to-strengthen- refugee-control> abgerufen am 4. 12.2024). Die Befürchtung der Be- schwerdeführerin, sie würden in Polen – trotz der entsprechenden aus- drücklichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde gegenüber dem SEM – im Falle ihrer Rückkehr über keinen zumindest temporären rechtlichen Schutz- und Aufenthaltsstatus verfügen, erweist sich somit als unzutreffend (vgl. Urteil des BVGer D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2). Das SEM hat demnach die Gesuche um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-7484/2024 Seite 9 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
E. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügten in Polen über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder erneute Ge- suche um Gewährung desselben stellen können. Anhaltspunkte für eine ihnen dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind – in Einklang mit dem SEM – keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-7484/2024 Seite 10 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Polen vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wo- nach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Polen in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Be- schwerdeführerin nicht zu widerlegen. In der Beschwerde wird geltend ge- macht, die Sozialhilfe in Polen sei unzureichend und sie müssten dort 75% der Kosten für die bereitgestellte Unterkunft selber zahlen. Da sie aber in Polen keine Arbeit habe, stünden sie am Rande des Überlebens. Hierzu ist festzustellen, dass eine erneute PESEL-Registrierung nebst einem Aufent- halt in Polen unter anderem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Inan- spruchnahme medizinischer Dienstleistungen, Zugang zum Bildungssys- tem sowie die Unterstützung durch Sozialhilfe ermöglichen (vgl. <https://vi- situkraine.today/de/blog/202/ukrainians-in-poland-how-to-get-a-pesel- number>, abgerufen am 4.12.2024; vgl. auch Urteil des BVGer D-6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1). Der Beschwerdeführerin wird es angesichts der wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Po- len, abrufbar unter: google search, abgerufen am 4.12.2024), dem verein- fachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige sowie ihrem fast zweijährigen dortigen Aufenthalt möglich sein, sich um eine An- stellung zu bemühen. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verlet- zung des Kindeswohls bei einem Wegweisungsvollzug nach Polen sind zu- dem nicht ersichtlich. Gemäss den eingereichten Berichten hat sich der Sohn der Beschwerdeführerin während dem rund einjährigen Aufenthalt in der Schweiz zwar gut integriert. In Polen lebte der Sohn zuvor jedoch be- reits rund zwei Jahre. Es kann ihm zugemutet werden, den zuvor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen. Sollte ihr Sohn in der Schule erneut diskriminiert oder gemobbt werden, ist es der Beschwerde- führerin diesbezüglich zuzumuten, sich in der Schule an die zuständigen Schulbehörden oder deren vorgesetzten Instanzen zu wenden und allen- falls psychologische Hilfe für ihr Kind in Anspruch zu nehmen. In der Be- schwerde werden die Beschwerdeführerin betreffend Bronchialasthma und Allergien und ihren Sohn betreffend psychische Leiden und Herzprobleme aufgeführt. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Asthmaan- fälle seien aufgrund der besseren Umweltbedingungen in der Schweiz voll-
D-7484/2024 Seite 11 ständig verschwunden, was die Ärzte bestätigt hätten. Diesbezügliche Be- stätigungen wurden jedoch keine eingereicht. Zudem hat das SEM hin- sichtlich der gesundheitlichen Probleme zutreffend auf die sehr gute medi- zinische Infrastruktur in Polen hingewiesen, welche die Beschwerdeführe- rin und ihr Sohn bei einer Rückkehr dorthin beanspruchen können und ge- mäss der ärztlichen Diagnosebestätigung aus Polen bereits in Anspruch genommen haben. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich aufgrund derer zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn würden in Polen aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheit- licher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Da die Beschwerdeführenden im Besitze gültiger ukrainischen Reise- pässe sind, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als aussichtslos erweisen.
E. 10.2 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vor- liegendem Direktentscheid gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-7484/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7484/2024 law/fes Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ ersuchte am 26. Januar 2024 für sich und ihr Kind um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. B. Auf dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Kind seien ukrainische Staatsangehörige und hätten bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Stadt C._______ gelebt und seien im März 2022 nach Polen geflüchtet, wo sie einen Schutzstatus erhalten hätten (vgl. SEM-act. [...] -5/35). Sie reichte ihre ukrainischen Reisepässe, ihren ukrainischen Führerausweis und fremdsprachige Unterlagen zu ihrem Aufenthalt in Polen ein. C. Am 17. Juni 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und einer Wegweisung nach Polen. E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu. F. Am 26. Juni 2024 ging beim SEM ein Schreiben des Schulleiters der Schule D._______ zur Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ein. G. Am 2. Juli 2024 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Beschwerdeführerin eine eigenhändige Stellungnahme zum rechtlichen Gehör einreichen werde. H. In der Stellungnahme vom 7. Juli 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach der Ankunft in Polen im März 2022 gehofft hätten, dass sie baldmöglichst wieder in ihre Heimat zurückkehren könnten. Sie hätten in Polen den Status des vorübergehenden Schutzes erhalten. Sie hätten eine einmalige Zahlung von 300 Zloty erhalten, später sei sie für ihr Kind mit 500 Zloty monatlich unterstützt worden. Sie habe mit ihrem Kind in einem kleinen Zimmer in einem Wohnheim gelebt und ein Bad und eine Küche mit anderen Mietern geteilt. Heute gebe es diese finanzielle Unterstützung nicht mehr. Ihr Kind habe während des Aufenthalts in Polen dreimal die Schule wechseln müssen und die polnischen Kinder seien gegenüber ukrainischen Kindern negativ eingestellt und hätten ihr Kind schikaniert. Auf der Website des Migrationsdienstes habe sie gelesen, dass die Schweiz Flüchtlinge aus der Ukraine aus einem Land mit ukrainischer Überbevölkerung aufnehme, weshalb sie per Mail nachgefragt habe, ob sie in die Schweiz ziehen könnten. Die Antwort habe gelautet, dass sie kommen könnten und ihr Fall individuell geprüft werde. Sie hätten deshalb auf den polnischen Schutzstatus verzichtet und seien in die Schweiz gekommen, wo sie sich nun integrieren würden. In Polen gebe es derzeit keine Unterstützung bei der Wohnungssuche und keine finanzielle Unterstützung mehr, weshalb sie nach einer allfälligen Rückkehr nirgendwo wohnen könnten. Zudem habe ihr Sohn Herzprobleme und er gehe seit er drei Jahre alt sei, alle sechs Monate zu einem Kardiologen in eine Kontrolluntersuchung. Ihr Sohn sei in der Schweiz ruhiger geworden und habe neue Freunde gefunden. I. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2024 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Sie würden dem Kanton E._______ zugewiesen. Schliesslich beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 27. November 2024 (Datum Poststempel: 28. November 2024) erhoben die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, das Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S sei gutzuheissen und es sei dieser Status zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beweismittel an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Übersetzung einer ärztliche Diagnosebescheinigung und Kopien der vorinstanzlichen Akten eingereicht. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. November 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Soweit in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, die Sache sei an das SEM unter Berücksichtigung der Beweismittel zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Beweismittel nicht hinreichend berücksichtigt worden sein sollen respektive inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt beziehungsweise die Verfügung nicht hinreichend begründet worden sein soll. Bei den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten handelt es sich um Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. Neu ist einzig eine ärztliche Diagnosebestätigung, aus welchem die Diagnose Bronchialasthma betreffend Beschwerdeführerin hervorgeht. Dies war dem SEM im vorinstanzlichen Verfahren jedoch bereits bekannt (vgl. SEM-act. [...] -5/35) und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III S. 5). Mangels konkreter anderweitiger Hinweise ist daher von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie als ukrainische Staatsangehörige aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Sie hätten sich vor der Einreise in die Schweiz während einer längeren Zeit in Polen aufgehalten und seien dort bei den polnischen Behörden offiziell registriert gewesen und hätten einen Schutzstatus erhalten. Zudem hätten die polnischen Behörden am 21. Juni 2024 der Rücküber-nahme auf Ersuchen des SEM zugestimmt (vgl. SEM-act. [...] -11/1). Sie würden somit über eine gültige Aufenthaltsalternative verfügen. Das SEM gehe daher davon aus, dass sie nach Polen zurückkehren könnten, wo sie sich sicher und dauerhaft aufhalten könnten. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Bezeichnenderweise stimmten die polnischen Behörden einer Rückübernahme von ihnen am 21. Juni 2024 explizit zu. Davon ausgehend greife die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, sie auf ihren Schutzstatus in Polen verzichtet, zumal die polnischen Behörden nachweislich bereit seien, den Schutzstatus für sie beide zu reaktivieren und den Aufenthalt von ihnen beiden in Polen erneut offiziell zu regeln. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz seien deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Polen abzuweisen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung Ziffer II). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind zwar ukrainische Staatsangehörige und waren vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheinen. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.), aus dem sich ergibt, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Der Beschwerdeführerin und ihrem Kind ist in Polen und damit einem EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie hätten zum Zeitpunkt des Ersuchens um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz bereits keine gültige PESEL - Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci; Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem) mehr besessen und damit über keine Aufenthaltserlaubnis mehr in einem EU-Mitgliedstaat verfügt. Dieser Einwand überzeugt nicht. Falls die PESEL-Registrierung wegen (vorübergehender) Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann diese auf Antrag hin wiedererlangt werden, wobei das Vorgehen dasselbe wie bei der erstmaligen Registrierung ist (vgl. https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance abgerufen am 4. 12.2024). Mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung ist die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Monaten verbunden (ebd.). Aufgrund einer am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderung der einschlägigen polnischen Gesetzgebung wird der bislang bis zum 30. Juni 2024 dauernde legale Aufenthaltsstatus von ukrainischen Staatsangehörigen mit PESEL-Registrierung in Polen bis zum 30. September 2025 verlängert (vgl. abgerufen am 4. 12.2024). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie würden in Polen - trotz der entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde gegenüber dem SEM - im Falle ihrer Rückkehr über keinen zumindest temporären rechtlichen Schutz- und Aufenthaltsstatus verfügen, erweist sich somit als unzutreffend (vgl. Urteil des BVGer D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2). Das SEM hat demnach die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügten in Polen über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder erneute Gesuche um Gewährung desselben stellen können. Anhaltspunkte für eine ihnen dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Polen vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Polen in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sozialhilfe in Polen sei unzureichend und sie müssten dort 75% der Kosten für die bereitgestellte Unterkunft selber zahlen. Da sie aber in Polen keine Arbeit habe, stünden sie am Rande des Überlebens. Hierzu ist festzustellen, dass eine erneute PESEL-Registrierung nebst einem Aufenthalt in Polen unter anderem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen, Zugang zum Bildungssystem sowie die Unterstützung durch Sozialhilfe ermöglichen (vgl. , abgerufen am 4.12.2024; vgl. auch Urteil des BVGer D-6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1). Der Beschwerdeführerin wird es angesichts der wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen, abrufbar unter: google search, abgerufen am 4.12.2024), dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige sowie ihrem fast zweijährigen dortigen Aufenthalt möglich sein, sich um eine Anstellung zu bemühen. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindeswohls bei einem Wegweisungsvollzug nach Polen sind zudem nicht ersichtlich. Gemäss den eingereichten Berichten hat sich der Sohn der Beschwerdeführerin während dem rund einjährigen Aufenthalt in der Schweiz zwar gut integriert. In Polen lebte der Sohn zuvor jedoch bereits rund zwei Jahre. Es kann ihm zugemutet werden, den zuvor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen. Sollte ihr Sohn in der Schule erneut diskriminiert oder gemobbt werden, ist es der Beschwerdeführerin diesbezüglich zuzumuten, sich in der Schule an die zuständigen Schulbehörden oder deren vorgesetzten Instanzen zu wenden und allenfalls psychologische Hilfe für ihr Kind in Anspruch zu nehmen. In der Beschwerde werden die Beschwerdeführerin betreffend Bronchialasthma und Allergien und ihren Sohn betreffend psychische Leiden und Herzprobleme aufgeführt. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Asthmaanfälle seien aufgrund der besseren Umweltbedingungen in der Schweiz voll-ständig verschwunden, was die Ärzte bestätigt hätten. Diesbezügliche Bestätigungen wurden jedoch keine eingereicht. Zudem hat das SEM hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme zutreffend auf die sehr gute medizinische Infrastruktur in Polen hingewiesen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr dorthin beanspruchen können und gemäss der ärztlichen Diagnosebestätigung aus Polen bereits in Anspruch genommen haben. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich aufgrund derer zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn würden in Polen aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 8.4 Da die Beschwerdeführenden im Besitze gültiger ukrainischen Reisepässe sind, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als aussichtslos erweisen. 10.2 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: