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D-206/2025

D-206/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-27 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Januar 2024 in der Schweiz ein Ge- such um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der schriftlichen «Kurzbefragung Ukraine» vom 5. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 24. Februar 2022 in der Uk- raine im Oblast B._______ gelebt und sei am 7. März 2022 nach Polen gereist, wo sie sich bis zum 26. Januar 2024 aufgehalten habe. Auf ihren Status dort habe sie verzichtet. Weiter wies sie darauf hin, dass sie mit ihrer Tochter C._______ (N […]) sowie ihrer Schwiegertochter D._______ (N […]) und deren Kindern gereist sei. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren ukraini- schen Reisepass zu den Akten. C. C.a Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 30. Oktober 2024 ge- stützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C.b Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 31. Oktober 2024 ausdrücklich zu. D. D.a Mit Schreiben vom 5. November 2024 gewährte das SEM der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorübergehenden Schutzes und zur Anordnung der Wegweisung nach Po- len. D.b Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 8. November 2024 dazu Stellung. Darin führte sie aus, nach Ausbruch des Krieges in der Uk- raine sei sie mit ihrer Tochter, ihrer Schwiegertochter sowie den drei Enke- linnen nach Polen gereist. Bereits damals sei ihr Ziel gewesen, zu ihren Freunden und heutigen Gastgebern in der Schweiz, E._______ und F._______, zu reisen. Angesichts ihrer prekären Lage und weil die Weiter- reise in die Schweiz sehr schwierig gewesen sei, insbesondere mit drei Kindern, hätten sie das Angebots eines Bekannten angenommen, vorerst bei ihm in G._______ zu bleiben. Kurze Zeit später sei ihre (…)-jährige

D-206/2025 Seite 3 Tante, H._______, aus der Ukraine zu ihnen gestossen, was ihre Pläne für eine Weiterreise vorerst blockiert habe. Nach einigen Monaten habe sich ihre Tante trotz der grossen Gefahr aus Heimweh zur Rückkehr in die Uk- raine entschieden und sei auf ihrem Grundstück bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen. Dies habe bei ihnen grosse Trauer ausgelöst, aber der Schock habe auch ihren Entschluss verstärkt, zu ihren Freunden in die Schweiz weiterzureisen. Zudem hätten die polnischen Behörden Ende 2023 angekündigt, das Schutzprogramm für ukrainische Flüchtlinge über 60 Jahren ohne minderjährige Kinder im März 2024 auslaufen zu lassen. Dies hätte sie (die Beschwerdeführerin) gezwungen, in die Ukraine zurück- zukehren, und somit einer grossen Gefahr ausgesetzt. Ihre Freunde aus der Schweiz hätten ihnen dann geholfen, hierherzukommen. Die Situation in Polen sei überdies keineswegs stabil gewesen, aufgrund der negativen Einstellung der Gesellschaft gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen sowie der Gefahr von russischen Angriffen. Hinzu komme die Unsicherheit hinsichtlich der Verlängerung ihres Schutzstatus, welcher gemäss der ent- sprechenden Regelung der EU derzeit nur bis im März 2025 gelte. Ein dau- erhafter Aufenthalt in Sicherheit sei so nicht möglich gewesen. Polen sei für sie lediglich ein Transitland gewesen und sie habe dort weder Freunde noch Familie noch spreche sie die Sprache. Eine Rückkehr dorthin wäre mit prekären Lebensverhältnissen und grossen Unsicherheiten verbunden. Weiter würde ihre Wegweisung nach Polen die Einheit ihrer Familie zerstö- ren. Sie habe eine sehr enge Beziehung zu ihren Töchtern sowie den En- kelinnen und ihre Unterstützung sei für diese essenziell. Hier in der Schweiz könnten sie zusammen bei Freunden wohnen, seien sozial gut integriert und lernten Französisch. Sie besuche weiterhin Sprachkurse mit dem Ziel, in ihrem angestammten Beruf als (…) zu arbeiten. Schliesslich bezweifle sie trotz der Zustimmung Polens zur Rückübernahme, dass sie dort wieder aufgenommen würde, da ihr «PESEL» (Powszechny Elektro- niczny System Ewidencji Ludności; Universelles elektronisches Bevölke- rungsregistrierungssystem, Anm. Gericht) -Schutz nach der Abreise umge- hend annulliert respektive zurückgezogen worden sei. Der Eingabe lagen die Sterbeurkunde von H._______, diverse Fotos der Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen, eine Wohnsitzbestätigung, eine Bestätigung über den Besuch eines Französischkurses, ein Schreiben betreffend den Aufenthalt in Polen sowie Zeichnungen der Enkelinnen für die Beschwerdeführerin bei. E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 – eröffnet am 13. Dezember 2024

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– lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton I._______ zu und beauftragte die- sen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (Post- stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Ent- scheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu ge- währen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechts- vertreters ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: Die an- gefochtene Verfügung, das Zustellcouvert, eine Vollmacht, ein «Certificat PESEL», eine Wohnsitz- und eine Sozialhilfebestätigung sowie eine Kos- tennote. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Januar 2025 den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt wird, han- delt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 i.V.m. Art. 72 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz

D-206/2025 Seite 6 oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die betroffene Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen sei. Dieser Grundsatz komme zum Tragen, wenn schutzsu- chende Personen über eine Schutzalternative verfügten. Die Beschwerde- führerin habe in Polen einen gültigen Schutzstatus und verfüge damit über eine Schutzalternative in einem anderen Land, was durch die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme bestätigt werde. Sie sei da- mit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt. An der man- gelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat nichts, vorausgesetzt, der Schutztitel könne wiedererworben werden. Davon sei vorliegend auszugehen, nachdem das Institut des vorüberge- henden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin in Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Ihre Befürchtung, dass es dort nicht sicher sei und in Polen ebenfalls Krieg ausbrechen könnte, sei rein hypothetisch. Sodann gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in EU-Staaten zumutbar sei. Gemäss der einschlägigen Richtlinie 2001/55/EG müssten die Mitgliedstaaten für eine angemessene Unterbringung und den Lebensunterhalt von Schutzsuchenden sorgen. Entsprechend erhielten Flüchtlinge aus der Ukraine in Polen einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung

D-206/2025 Seite 7 und anderen Sozialleistungen. Die von der Beschwerdeführerin geäus- serte Befürchtung, sie werde in Polen keine Unterkunft und keine Unter- stützung erhalten, erweise sich somit als unbegründet. Sollte sie dort Prob- leme wirtschaftlicher oder sozialer Art erhalten, könne sie sich an die Be- hörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Dies gelte auch für den Fall, dass sie aufgrund ihrer ukrainischen Herkunft Probleme mit der lokalen Bevölkerung erhalten sollte; die polnischen Behörden gälten dies- bezüglich als schutzfähig und schutzwillig. Zu einer allfälligen Trennung von ihren Angehörigen sei anzumerken, dass ihre Tochter erwachsen sei und sie aus dem Grundsatz der Einheit der Familie nichts ableiten könne. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhält- nis bestehe. Darüber hinaus sei das Verfahren ihrer Tochter noch hängig und es stehe ihr frei, gemeinsam mit ihren Angehörigen nach Polen zu ge- hen. Aufgrund der Reisefreiheit von ukrainischen Staatsangehörigen wäre es auch bei einem allfälligen Verbleib ihrer Verwandten in der Schweiz möglich, sich gegenseitig zu besuchen und die familiären Beziehungen zu pflegen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Schutzstatus in der EU bis zum 4. März 2026 verlängert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe sich schon rund zwanzig Monate in Polen aufgehal- ten. Daher könne angenommen werden, dass sie mit den dortigen Umstän- den zu einem gewissen Grad vertraut sei und sich wieder integrieren könnte, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten. Es gelinge ihr daher nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu wi- derlegen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass sich die Vorinstanz gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkret mit der Frage auseinandersetzen müsse, ob in einem anderen Staat eine Schutzalternative bestehe. Die Beschwerdeführerin habe in Polen nie ei- nen Aufenthaltstitel besessen und auch zu keinem Zeitpunkt materielle Un- terstützung erhalten. Sie erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Demgegenüber würden ukrainische Staatsangehörige, welche das polnische Staatsgebiet während mehr als dreissig aufeinanderfolgenden Tagen verlassen, ihren Schutzstatus verlieren. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 27. Januar 2024 ununterbrochen in der Schweiz aufhalte, sei davon auszugehen, dass ihr Schutzstatus in Polen ausgelaufen sei, was die pol- nischen Behörden auch bestätigt hätten. Das Subsidiaritätsprinzip sei so- mit nicht anwendbar, da sie weder eine andere Nationalität noch einen gül- tigen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat habe. Vorliegend habe das SEM keine weiteren Abklärungen getroffen bezüglich der Existenz eines

D-206/2025 Seite 8 Schutztitels und ein Rückübernahmeersuchen an Polen gestellt, ohne zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dort nichts habe und eine Rückkehr eine reale Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens darstelle. Die Argumentation, das Institut des vorüberge- henden Schutzes sei im gesamten EU-Raum noch immer in Kraft, sei nicht schlüssig und widersprüchlich, da diese Begründung es erlauben würde, jedes Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz abzulehnen, ohne die konkreten Verhältnisse der Betroffenen in Betracht zu ziehen. Es sei nicht legitim, die Beschwerdeführerin – welche ihren polnischen Schutz- status verloren habe – nach Polen zurückzuschicken, wo sie allein, unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen sowie getrennt von ih- rer Familie und Freunden, ohne jegliche Unterstützung, leben müsste. Die polnische Gesetzgebung sehe zwar vor, dass der Schutzstatus wiederer- teilt werden könne, sofern die betroffene Person direkt aus der Ukraine einreise. Dies sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall. Und selbst wenn die polnischen Behörden ihr die Einreise gestatten würden, bedeute dies nicht, dass sie dort Schutz oder eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Die Frage, ob ihr in Polen wiederum vorübergehender Schutz ge- währt würde, hätte daher vom SEM im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes abgeklärt werden müssen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist – zusammen mit ihrer Tochter, der Schwie- gertochter sowie den Enkelinnen – am 7. März 2022 nach Polen gereist und hielt sich bis dort bis im Januar 2024 auf. Gemäss Aktenlage verfügte sie über eine PESEL-Nummer. Schliesslich reisten sie und ihre Angehöri- gen freiwillig aus Polen aus, um zu ihren im Kanton I._______ lebenden Freunden zu ziehen, und ersuchten in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die polnischen Be- hörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukra- ine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.).

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E. 6.3 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bür- gern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten etwa Zugang zum Ar- beitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder re- aktiviert werden, wobei das Verfahren dem bei einer Erstregistrierung gleicht (vgl. Urteile des BVGer D-1902/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.1.3, D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 und D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.). Mit der Wiedererlangung der PESEL-Re- gistrierung ist die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während acht- zehn Monaten verbunden (vgl. Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. De- zember 2024 E. 6.2 m.H.) Zudem wurde der Status des vorübergehenden Schutzes in der EU für alle Begünstigten bis zum 4. März 2026 verlängert (vgl. Council of the EU, Ukrainian refugees: Council extends temporary protection until March 2026, https://www.consilium.europa.eu/en/- press/press-releases/2024/06/25/ukrainian-refugees-council-extends- temporary-protection-until-march-2026/, abgerufen am 23.01.2025). Die Beschwerdeführerin kann somit bei einer Rückkehr ihre PESEL-Num- mer reaktivieren und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihr Vorbringen, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, weil ihr Schutzstatus ausgelau- fen sei und eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise aus der Uk- raine möglich sei, erweist sich folglich als unzutreffend. Weiter haben die polnischen Behörden einer Rückübernahme am 31. Oktober 2024 vorbe- haltslos und unbefristet zugestimmt (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-10/1) obwohl ihnen angesichts des Rückübernahmeersuchens der Schweiz (vgl. Akte 8) bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 in der Schweiz befindet. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich nicht legal in Polen aufhalten dürfte. Es bestand somit auch keine Veranlassung, weitere – über die Zusicherung der Rückübernahme hinausgehende – Garantien von den polnischen Be- hörden einzuholen oder Abklärungen dazu zu treffen, ob sie dort erneut einen Schutz- respektive Aufenthaltstitel erhalten würde. Angesichts der obenstehenden Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass sie eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erhältlich machen kann. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, welche in der Beschwerde ge- rügt wird, liegt folglich nicht vor. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Be- schwerdeführerin nach Polen zurückkehren kann und dort über eine va- lable Schutzalternative verfügt.

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E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei- nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem- nach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-206/2025 Seite 11 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem verfügte sie in Po- len über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder erneut ein Gesuch um Gewährung desselben stellen kann. Anhalts- punkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind

– in Einklang mit dem SEM – nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin dort eine unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Ge- fahr ist – ungeachtet ihres Alters – nicht auszugehen, auch wenn sie in Polen nicht über ein soziales Netz verfügt und sich daher selbst um eine Unterkunft sowie allenfalls weitere Unterstützung wird bemühen müssen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführun- gen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu erschüttern, wonach der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erach- tet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus- weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom

E. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist sodann im Besitz eines gültigen ukraini- schen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs auszugehen ist. (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei- stands sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen und die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) damit nicht erfüllt sind. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

D-206/2025 Seite 13 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-206/2025 Seite 14

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen und die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) damit nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Vor ihrer Reise in die Schweiz hielt sie sich fast zwei Jahre lang in Polen auf, ohne dabei in eine existen- zielle Notlage zu geraten. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme entnehmen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Mit der erneuten PESEL-Re- gistrierung hat sie neben dem Aufenthalt in Polen insbesondere die Mög- lichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder Unterstützung durch So- zialhilfe zu beantragen sowie medizinische Dienstleistungen in Anspruch

D-206/2025 Seite 12 zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-7484/2024 E. 8.3.2). Zwar ist es nach- vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Angehöri- gen bei ihren Freunden in der Schweiz verbleiben möchte. Diesbezüglich wies das SEM indessen zu Recht darauf hin, dass ihre Tochter erwachsen ist und es keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen ihr respektive den übrigen in der Schweiz lebenden Verwandten gibt. Zudem wurde über die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schut- zes sowohl im Verfahren der Tochter als auch in jenem der Schwiegertoch- ter noch nicht rechtskräftig entschieden und es ist nicht gesichert, dass diese in der Schweiz einen Aufenthaltstitel erhalten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist insgesamt nicht davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen, wo sie bereits längere Zeit gelebt hat, aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder medizinischer Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ein- setzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-206/2025 Urteil vom 27. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Renato Koch, G.P.S. Advisors, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Januar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der schriftlichen «Kurzbefragung Ukraine» vom 5. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 24. Februar 2022 in der Ukraine im Oblast B._______ gelebt und sei am 7. März 2022 nach Polen gereist, wo sie sich bis zum 26. Januar 2024 aufgehalten habe. Auf ihren Status dort habe sie verzichtet. Weiter wies sie darauf hin, dass sie mit ihrer Tochter C._______ (N [...]) sowie ihrer Schwiegertochter D._______ (N [...]) und deren Kindern gereist sei. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass zu den Akten. C. C.a Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 30. Oktober 2024 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C.b Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 31. Oktober 2024 ausdrücklich zu. D. D.a Mit Schreiben vom 5. November 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorübergehenden Schutzes und zur Anordnung der Wegweisung nach Polen. D.b Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 8. November 2024 dazu Stellung. Darin führte sie aus, nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine sei sie mit ihrer Tochter, ihrer Schwiegertochter sowie den drei Enkelinnen nach Polen gereist. Bereits damals sei ihr Ziel gewesen, zu ihren Freunden und heutigen Gastgebern in der Schweiz, E._______ und F._______, zu reisen. Angesichts ihrer prekären Lage und weil die Weiterreise in die Schweiz sehr schwierig gewesen sei, insbesondere mit drei Kindern, hätten sie das Angebots eines Bekannten angenommen, vorerst bei ihm in G._______ zu bleiben. Kurze Zeit später sei ihre (...)-jährige Tante, H._______, aus der Ukraine zu ihnen gestossen, was ihre Pläne für eine Weiterreise vorerst blockiert habe. Nach einigen Monaten habe sich ihre Tante trotz der grossen Gefahr aus Heimweh zur Rückkehr in die Ukraine entschieden und sei auf ihrem Grundstück bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen. Dies habe bei ihnen grosse Trauer ausgelöst, aber der Schock habe auch ihren Entschluss verstärkt, zu ihren Freunden in die Schweiz weiterzureisen. Zudem hätten die polnischen Behörden Ende 2023 angekündigt, das Schutzprogramm für ukrainische Flüchtlinge über 60 Jahren ohne minderjährige Kinder im März 2024 auslaufen zu lassen. Dies hätte sie (die Beschwerdeführerin) gezwungen, in die Ukraine zurückzukehren, und somit einer grossen Gefahr ausgesetzt. Ihre Freunde aus der Schweiz hätten ihnen dann geholfen, hierherzukommen. Die Situation in Polen sei überdies keineswegs stabil gewesen, aufgrund der negativen Einstellung der Gesellschaft gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen sowie der Gefahr von russischen Angriffen. Hinzu komme die Unsicherheit hinsichtlich der Verlängerung ihres Schutzstatus, welcher gemäss der entsprechenden Regelung der EU derzeit nur bis im März 2025 gelte. Ein dauerhafter Aufenthalt in Sicherheit sei so nicht möglich gewesen. Polen sei für sie lediglich ein Transitland gewesen und sie habe dort weder Freunde noch Familie noch spreche sie die Sprache. Eine Rückkehr dorthin wäre mit prekären Lebensverhältnissen und grossen Unsicherheiten verbunden. Weiter würde ihre Wegweisung nach Polen die Einheit ihrer Familie zerstören. Sie habe eine sehr enge Beziehung zu ihren Töchtern sowie den Enkelinnen und ihre Unterstützung sei für diese essenziell. Hier in der Schweiz könnten sie zusammen bei Freunden wohnen, seien sozial gut integriert und lernten Französisch. Sie besuche weiterhin Sprachkurse mit dem Ziel, in ihrem angestammten Beruf als (...) zu arbeiten. Schliesslich bezweifle sie trotz der Zustimmung Polens zur Rückübernahme, dass sie dort wieder aufgenommen würde, da ihr «PESEL» (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci; Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem, Anm. Gericht) -Schutz nach der Abreise umgehend annulliert respektive zurückgezogen worden sei. Der Eingabe lagen die Sterbeurkunde von H._______, diverse Fotos der Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen, eine Wohnsitzbestätigung, eine Bestätigung über den Besuch eines Französischkurses, ein Schreiben betreffend den Aufenthalt in Polen sowie Zeichnungen der Enkelinnen für die Beschwerdeführerin bei. E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 - eröffnet am 13. Dezember 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton I._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: Die angefochtene Verfügung, das Zustellcouvert, eine Vollmacht, ein «Certificat PESEL», eine Wohnsitz- und eine Sozialhilfebestätigung sowie eine Kostennote. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 i.V.m. Art. 72 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die betroffene Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dieser Grundsatz komme zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen über eine Schutzalternative verfügten. Die Beschwerdeführerin habe in Polen einen gültigen Schutzstatus und verfüge damit über eine Schutzalternative in einem anderen Land, was durch die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme bestätigt werde. Sie sei damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat nichts, vorausgesetzt, der Schutztitel könne wiedererworben werden. Davon sei vorliegend auszugehen, nachdem das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin in Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Ihre Befürchtung, dass es dort nicht sicher sei und in Polen ebenfalls Krieg ausbrechen könnte, sei rein hypothetisch. Sodann gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in EU-Staaten zumutbar sei. Gemäss der einschlägigen Richtlinie 2001/55/EG müssten die Mitgliedstaaten für eine angemessene Unterbringung und den Lebensunterhalt von Schutzsuchenden sorgen. Entsprechend erhielten Flüchtlinge aus der Ukraine in Polen einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, sie werde in Polen keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten, erweise sich somit als unbegründet. Sollte sie dort Probleme wirtschaftlicher oder sozialer Art erhalten, könne sie sich an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Dies gelte auch für den Fall, dass sie aufgrund ihrer ukrainischen Herkunft Probleme mit der lokalen Bevölkerung erhalten sollte; die polnischen Behörden gälten diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig. Zu einer allfälligen Trennung von ihren Angehörigen sei anzumerken, dass ihre Tochter erwachsen sei und sie aus dem Grundsatz der Einheit der Familie nichts ableiten könne. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Darüber hinaus sei das Verfahren ihrer Tochter noch hängig und es stehe ihr frei, gemeinsam mit ihren Angehörigen nach Polen zu gehen. Aufgrund der Reisefreiheit von ukrainischen Staatsangehörigen wäre es auch bei einem allfälligen Verbleib ihrer Verwandten in der Schweiz möglich, sich gegenseitig zu besuchen und die familiären Beziehungen zu pflegen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Schutzstatus in der EU bis zum 4. März 2026 verlängert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe sich schon rund zwanzig Monate in Polen aufgehalten. Daher könne angenommen werden, dass sie mit den dortigen Umständen zu einem gewissen Grad vertraut sei und sich wieder integrieren könnte, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten. Es gelinge ihr daher nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass sich die Vorinstanz gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkret mit der Frage auseinandersetzen müsse, ob in einem anderen Staat eine Schutzalternative bestehe. Die Beschwerdeführerin habe in Polen nie einen Aufenthaltstitel besessen und auch zu keinem Zeitpunkt materielle Unterstützung erhalten. Sie erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Demgegenüber würden ukrainische Staatsangehörige, welche das polnische Staatsgebiet während mehr als dreissig aufeinanderfolgenden Tagen verlassen, ihren Schutzstatus verlieren. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 27. Januar 2024 ununterbrochen in der Schweiz aufhalte, sei davon auszugehen, dass ihr Schutzstatus in Polen ausgelaufen sei, was die polnischen Behörden auch bestätigt hätten. Das Subsidiaritätsprinzip sei somit nicht anwendbar, da sie weder eine andere Nationalität noch einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat habe. Vorliegend habe das SEM keine weiteren Abklärungen getroffen bezüglich der Existenz eines Schutztitels und ein Rückübernahmeersuchen an Polen gestellt, ohne zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dort nichts habe und eine Rückkehr eine reale Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens darstelle. Die Argumentation, das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum noch immer in Kraft, sei nicht schlüssig und widersprüchlich, da diese Begründung es erlauben würde, jedes Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz abzulehnen, ohne die konkreten Verhältnisse der Betroffenen in Betracht zu ziehen. Es sei nicht legitim, die Beschwerdeführerin - welche ihren polnischen Schutzstatus verloren habe - nach Polen zurückzuschicken, wo sie allein, unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen sowie getrennt von ihrer Familie und Freunden, ohne jegliche Unterstützung, leben müsste. Die polnische Gesetzgebung sehe zwar vor, dass der Schutzstatus wiedererteilt werden könne, sofern die betroffene Person direkt aus der Ukraine einreise. Dies sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall. Und selbst wenn die polnischen Behörden ihr die Einreise gestatten würden, bedeute dies nicht, dass sie dort Schutz oder eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Die Frage, ob ihr in Polen wiederum vorübergehender Schutz gewährt würde, hätte daher vom SEM im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes abgeklärt werden müssen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist - zusammen mit ihrer Tochter, der Schwiegertochter sowie den Enkelinnen - am 7. März 2022 nach Polen gereist und hielt sich bis dort bis im Januar 2024 auf. Gemäss Aktenlage verfügte sie über eine PESEL-Nummer. Schliesslich reisten sie und ihre Angehörigen freiwillig aus Polen aus, um zu ihren im Kanton I._______ lebenden Freunden zu ziehen, und ersuchten in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). 6.3 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten etwa Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren dem bei einer Erstregistrierung gleicht (vgl. Urteile des BVGer D-1902/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.1.3, D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 und D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.). Mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung ist die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Monaten verbunden (vgl. Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2 m.H.) Zudem wurde der Status des vorübergehenden Schutzes in der EU für alle Begünstigten bis zum 4. März 2026 verlängert (vgl. Council of the EU, Ukrainian refugees: Council extends temporary protection until March 2026, https://www.consilium.europa.eu/en/-press/press-releases/2024/06/25/ukrainian-refugees-council-extends-temporary-protection-until-march-2026/, abgerufen am 23.01.2025). Die Beschwerdeführerin kann somit bei einer Rückkehr ihre PESEL-Nummer reaktivieren und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihr Vorbringen, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, weil ihr Schutzstatus ausgelaufen sei und eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise aus der Ukraine möglich sei, erweist sich folglich als unzutreffend. Weiter haben die polnischen Behörden einer Rückübernahme am 31. Oktober 2024 vorbehaltslos und unbefristet zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-10/1) obwohl ihnen angesichts des Rückübernahmeersuchens der Schweiz (vgl. Akte 8) bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 in der Schweiz befindet. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich nicht legal in Polen aufhalten dürfte. Es bestand somit auch keine Veranlassung, weitere - über die Zusicherung der Rückübernahme hinausgehende - Garantien von den polnischen Behörden einzuholen oder Abklärungen dazu zu treffen, ob sie dort erneut einen Schutz- respektive Aufenthaltstitel erhalten würde. Angesichts der obenstehenden Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass sie eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erhältlich machen kann. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, welche in der Beschwerde gerügt wird, liegt folglich nicht vor. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Polen zurückkehren kann und dort über eine valable Schutzalternative verfügt. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem verfügte sie in Polen über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder erneut ein Gesuch um Gewährung desselben stellen kann. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Gefahr ist - ungeachtet ihres Alters - nicht auszugehen, auch wenn sie in Polen nicht über ein soziales Netz verfügt und sich daher selbst um eine Unterkunft sowie allenfalls weitere Unterstützung wird bemühen müssen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu erschüttern, wonach der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Vor ihrer Reise in die Schweiz hielt sie sich fast zwei Jahre lang in Polen auf, ohne dabei in eine existenzielle Notlage zu geraten. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme entnehmen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Mit der erneuten PESEL-Registrierung hat sie neben dem Aufenthalt in Polen insbesondere die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder Unterstützung durch Sozialhilfe zu beantragen sowie medizinische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-7484/2024 E. 8.3.2). Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Angehörigen bei ihren Freunden in der Schweiz verbleiben möchte. Diesbezüglich wies das SEM indessen zu Recht darauf hin, dass ihre Tochter erwachsen ist und es keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr respektive den übrigen in der Schweiz lebenden Verwandten gibt. Zudem wurde über die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes sowohl im Verfahren der Tochter als auch in jenem der Schwiegertochter noch nicht rechtskräftig entschieden und es ist nicht gesichert, dass diese in der Schweiz einen Aufenthaltstitel erhalten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen, wo sie bereits längere Zeit gelebt hat, aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder medizinischer Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist sodann im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen und die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) damit nicht erfüllt sind. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: