Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (…) in der Schweiz um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes. A.b Anlässlich der schriftlichen «Kurzbefragung Ukraine» vom 20. August 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 24. Februar 2022, dem Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, in Kiew wohnhaft gewesen. Sie verfüge über ein Visum in Polen (gültig vom […] bis zum […]). A.c Mit Schreiben vom 20. August 2024 gewährte das SEM der Beschwer- deführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorüber- gehenden Schutzes und Anordnung der Wegweisung nach Polen. A.d Mit Stellungnahme vom 5. September 2024 erklärte die Beschwerde- führerin, sie sei mit dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen nicht einverstanden. Ihr einjähriges polnisches Arbeitsvisum in Polen laufe am (…) ab. Um es zu verlängern, müsste sie in die Ukraine reisen, was aufgrund der Eskalation der Feindseligkeiten nicht möglich sei. Ihr aktueller Aufenthaltsstatus in Polen sei unklar. Den Akten sei nicht zu entnehmen, ob das SEM die Einreisebedingungen beziehungsweise den Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels abgeklärt habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher unzureichend erstellt und das SEM habe weitere Er- mittlungen sowie gegebenenfalls die Rücksprache mit den polnischen Be- hörden zu veranlassen. Ferner sei sie in die Schweiz gekommen, da sie hier viele Freunde habe und sich hier wohl und sicher fühle. Sie würde gerne in der Schweiz ihren Beruf als (…) ausüben. A.e Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 26. August 2024 ge- stützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.f Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Be- schwerdeführerin am 30. August 2024 zu. A.g Im Verlauf des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihren ukrai- nischen Reisepass (inklusive des polnischen Visums), ihre ukrainische Identitätskarte und ein kyrillisches Dokument vom (…) zu den Akten.
D-1892/2025 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 6. März 2025 – eröffnet am 11. März 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. März 2025 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzu- weisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei das SEM unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an- zuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Akteneinsicht beim SEM unter Ansetzung einer Nachfrist zur Be- schwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. März 2025 den Be- schwerdeeingang.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-1892/2025 Seite 4 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt und ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht abge- klärt habe, ob sie in Polen tatsächlich einen Schutzstatus erlangen könne. Diese Rüge ist vorab zu prüfen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat ausreichend abgeklärt und in ihrer Verfügung nach- vollziehbar aufgezeigt (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts und auf polnische Quellen), weshalb die Beschwerde- führerin in Polen über eine Schutzalternative verfügt respektive eine Auf- enthaltsbewilligung oder einen Schutzstatus erhalten kann (vgl. hierzu auch unten E. 8). Das SEM war nicht gehalten, weitere Abklärungen dazu zu treffen oder entsprechende Garantien von den polnischen Behörden einzuholen (vgl. Urteil des BVGer D-206/2025 vom 27. Januar 2025 E. 6.3). Folglich erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Der Even- tualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung ist abzuweisen.
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E. 5 Die Beschwerdeführerin liess ihre Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 5. September 2024 durch ihre damalige Rechtsvertretung verfassen. Aufgrund einer konkreten Formulierung dieser Eingabe (vgl. act. SEM 1353391-13/2 S. 2: "Den vorinstanzlichen Akten lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass […]") ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertretung sämtliche bis zu jenem Zeitpunkt entstandenen editionspflichtigen Akten vorlagen und ihr durch sie zur Kenntnis gebracht worden waren – zumal in der Stellungnahme vom 5. September 2024 auch keine mangelnde Akten- einsicht beanstandet worden war – und dass ihr diese Akten damit bekannt und zugänglich sind. Seither sind – abgesehen von der angefochtenen Ver- fügung des SEM – keine weiteren editionspflichtigen Akten hinzugekom- men. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich dementsprechend auch kein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin an das SEM, wofür während der 30-tägigen Beschwerdefrist gegebenenfalls genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde- schrift eine Begründung für den Antrag auf Akteneinsicht gänzlich fehlt und sich gleichzeitig aus den Akten keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltserstellung ergeben. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei unter Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung Einsicht in die Akten der Vorinstanz zu gewähren, ist deshalb abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
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b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung hin- sichtlich des vorübergehenden Schutzes aus, die Beschwerdeführerin sei in Polen bereits wirksam geschützt, weshalb sie nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei. Ihr polnisches Visum sei bis am (…) gültig. Selbst wenn dieses in der Zwischenzeit abgelaufen sein sollte, sei mit der aktenkundigen Rückübernahmezustimmung der polni- schen Behörden vom 30. August 2024 die Schutzalternative als belegt zu erachten. Sie habe gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren. Daran vermöchten weder die Been- digung ihres Arbeitsverhältnisses noch der mögliche Widerruf des polni- schen Aufenthaltes beziehungsweise der Arbeitsbewilligung etwas zu än- dern. Es liege in ihrer Verantwortung, sich bei einer Rückkehr nach Polen um eine Arbeitsstelle und eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu bemü- hen. Zudem stehe es ihr frei, in Polen vorübergehenden Schutz für ukrai- nische Staatsangehörige zu beantragen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerde, sie verfüge der- zeit über keinen gültigen Schutzstatus, keine Arbeitsbewilligung und keinen Aufenthaltsstatus in Polen und somit auch nicht über eine valable Schutz- alternative. Ihr Arbeitsvisum sei abgelaufen und nicht mehr gültig. Sie habe in Polen nur (…) Monat gearbeitet und sei danach für (…) bis (…) Monate in die Ukraine zurückgekehrt. Die Zustimmung der polnischen Behörden sei erfolgt, als das Visum noch gültig gewesen sei. Heute würden die pol- nischen Behörden nicht mehr zustimmen. Um ein neues Arbeitsvisum zu erhalten, müsse sie zuerst eine Arbeitsstelle finden, was aufgrund der ho- hen Anzahl ukrainischer Flüchtlinge sehr schwer sei. Zudem habe sie in Polen nie einen Schutzstatus gehabt und müsse, um diesen zu erhalten, über die Ukraine nach Polen einreisen, da gemäss polnischem Recht der
D-1892/2025 Seite 7 Schutzstatus nur Personen gewährt werde, die direkt von der Ukraine her einträfen. Es sei ihr aufgrund der aktuellen Situation nicht zumutbar, zuerst noch in die Ukraine zu gehen. Da sie aus einem anderen Staat als der Ukraine nach Polen einreisen würde, würde sie keinen Schutzstatus erhal- ten.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen nach dem Kriegsausbruch in der Ukraine mit einem Arbeitsvisum (gültig vom […] bis zum […]) in Polen aufgehalten und dort gearbeitet. Schliesslich reiste sie freiwillig aus Polen aus und ersuchte am (…) in der Schweiz um vorüber- gehenden Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die pol- nischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukra- ine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ein- reise in die Schweiz legal in Polen aufgehalten hat (Arbeitsvisum) und Po- len ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, verfügt die Beschwerdeführerin in Polen – wie das SEM zu Recht festgehalten hat – über eine valable Schutzalternative und kann dorthin zurückkehren. Die Einwände der Be- schwerdeführerin, ihr Arbeitsvisum sei ausgelaufen, sie finde keine Arbeits- stelle und sie reise nicht aus der Ukraine ein, erweisen sich als unbehelf- lich. Die polnischen Behörden haben einer Rückübernahme am 30. August 2024 vorbehaltslos und unbefristet zugestimmt (vgl. act. SEM 1353391- 11/1), obwohl ihnen bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2024 in der Schweiz befindet, das Arbeitsvisum befristet war und sie noch keinen Schutzstatus hat. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht nach Polen zurückkehren und sich an- schliessend legal dort aufhalten darf. Es kann vielmehr davon ausgegan- gen werden, dass sie einen Schutzstatus respektive eine Aufenthaltstitel
D-1892/2025 Seite 8 erhältlich machen kann (vgl. Urteil des BVGer D-206/2025 vom 27. Januar 2025 E. 6.3).
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an- dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich als zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1, wonach das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot hier keine Anwendung findet und kein Hinweis auf eine drohende men- schenrechtswidrige Behandlung besteht).
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E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat – wie Polen einer ist – in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 10.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde diesbezüglich geltend, sie habe (…) und keine Arbeit in Polen. Sie wäre gezwungen, dort ohne Aufenthaltserlaubnis und Schutzstatus zu leben. Folglich müsste sie sich mit eigenen Mitteln um ein Dach über dem Kopf kümmern. Mangels Arbeit, Ersparnissen und staatlicher Unterstützung könnte sie schlimms- tenfalls auf der Strasse landen und in eine persönliche Notlage geraten.
E. 10.3.3 Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor einer medizinischen und wirtschaftlichen Notlage erweisen sich als unbehelflich; es gelingt ihr nicht, damit die obgenannte gesetzliche Vermutung umzustossen. Die Be- schwerdeführerin ist ausgebildete (…) und hat in Polen bereits gearbeitet (vgl. act. SEM 1353391-4/22). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen an diese Erfahrungen anknüpfen und erneut Arbeit finden sowie für sich sorgen kann. Zudem stehen die vorgebrachten, aber nicht weiter erläuterten und nicht aktenkundigen (…) einer Wegweisung nach Polen offensichtlich nicht entgegen. Polen verfügt über ein ausrei- chendes Gesundheitssystem, so dass allfällige Beschwerden ohne Weite- res auch dort behandelt werden könnten (vgl. Urteil D-7996/2024 vom 4. April 2025). Nötigenfalls kann sich die Beschwerdeführerin – wie oben be- reits ausgeführt – sodann um einen Schutzstatus in Polen bemühen, der
D-1892/2025 Seite 10 ihr Anspruch auf Sozialhilfe und medizinische Dienstleistungen verleiht (vgl. Urteil des BVGer E-276/2025 vom 12. März 2025 E. 8.3.3).
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukra- inischen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1892/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1892/2025 Urteil vom 30. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.b Anlässlich der schriftlichen «Kurzbefragung Ukraine» vom 20. August 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 24. Februar 2022, dem Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, in Kiew wohnhaft gewesen. Sie verfüge über ein Visum in Polen (gültig vom [...] bis zum [...]). A.c Mit Schreiben vom 20. August 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorübergehenden Schutzes und Anordnung der Wegweisung nach Polen. A.d Mit Stellungnahme vom 5. September 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen nicht einverstanden. Ihr einjähriges polnisches Arbeitsvisum in Polen laufe am (...) ab. Um es zu verlängern, müsste sie in die Ukraine reisen, was aufgrund der Eskalation der Feindseligkeiten nicht möglich sei. Ihr aktueller Aufenthaltsstatus in Polen sei unklar. Den Akten sei nicht zu entnehmen, ob das SEM die Einreisebedingungen beziehungsweise den Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels abgeklärt habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher unzureichend erstellt und das SEM habe weitere Ermittlungen sowie gegebenenfalls die Rücksprache mit den polnischen Behörden zu veranlassen. Ferner sei sie in die Schweiz gekommen, da sie hier viele Freunde habe und sich hier wohl und sicher fühle. Sie würde gerne in der Schweiz ihren Beruf als (...) ausüben. A.e Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 26. August 2024 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.f Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 30. August 2024 zu. A.g Im Verlauf des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass (inklusive des polnischen Visums), ihre ukrainische Identitätskarte und ein kyrillisches Dokument vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. März 2025 - eröffnet am 11. März 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei das SEM unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Akteneinsicht beim SEM unter Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. März 2025 den Beschwerdeeingang. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht abgeklärt habe, ob sie in Polen tatsächlich einen Schutzstatus erlangen könne. Diese Rüge ist vorab zu prüfen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die Vorinstanz hat ausreichend abgeklärt und in ihrer Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auf polnische Quellen), weshalb die Beschwerdeführerin in Polen über eine Schutzalternative verfügt respektive eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Schutzstatus erhalten kann (vgl. hierzu auch unten E. 8). Das SEM war nicht gehalten, weitere Abklärungen dazu zu treffen oder entsprechende Garantien von den polnischen Behörden einzuholen (vgl. Urteil des BVGer D-206/2025 vom 27. Januar 2025 E. 6.3). Folglich erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin liess ihre Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 5. September 2024 durch ihre damalige Rechtsvertretung verfassen. Aufgrund einer konkreten Formulierung dieser Eingabe (vgl. act. SEM 1353391-13/2 S. 2: "Den vorinstanzlichen Akten lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass [...]") ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertretung sämtliche bis zu jenem Zeitpunkt entstandenen editionspflichtigen Akten vorlagen und ihr durch sie zur Kenntnis gebracht worden waren - zumal in der Stellungnahme vom 5. September 2024 auch keine mangelnde Akteneinsicht beanstandet worden war - und dass ihr diese Akten damit bekannt und zugänglich sind. Seither sind - abgesehen von der angefochtenen Verfügung des SEM - keine weiteren editionspflichtigen Akten hinzugekommen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich dementsprechend auch kein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin an das SEM, wofür während der 30-tägigen Beschwerdefrist gegebenenfalls genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Hinzu kommt, dass in der Beschwerdeschrift eine Begründung für den Antrag auf Akteneinsicht gänzlich fehlt und sich gleichzeitig aus den Akten keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltserstellung ergeben. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei unter Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung Einsicht in die Akten der Vorinstanz zu gewähren, ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des vorübergehenden Schutzes aus, die Beschwerdeführerin sei in Polen bereits wirksam geschützt, weshalb sie nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei. Ihr polnisches Visum sei bis am (...) gültig. Selbst wenn dieses in der Zwischenzeit abgelaufen sein sollte, sei mit der aktenkundigen Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vom 30. August 2024 die Schutzalternative als belegt zu erachten. Sie habe gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren. Daran vermöchten weder die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch der mögliche Widerruf des polnischen Aufenthaltes beziehungsweise der Arbeitsbewilligung etwas zu ändern. Es liege in ihrer Verantwortung, sich bei einer Rückkehr nach Polen um eine Arbeitsstelle und eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu bemühen. Zudem stehe es ihr frei, in Polen vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen. 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerde, sie verfüge derzeit über keinen gültigen Schutzstatus, keine Arbeitsbewilligung und keinen Aufenthaltsstatus in Polen und somit auch nicht über eine valable Schutzalternative. Ihr Arbeitsvisum sei abgelaufen und nicht mehr gültig. Sie habe in Polen nur (...) Monat gearbeitet und sei danach für (...) bis (...) Monate in die Ukraine zurückgekehrt. Die Zustimmung der polnischen Behörden sei erfolgt, als das Visum noch gültig gewesen sei. Heute würden die polnischen Behörden nicht mehr zustimmen. Um ein neues Arbeitsvisum zu erhalten, müsse sie zuerst eine Arbeitsstelle finden, was aufgrund der hohen Anzahl ukrainischer Flüchtlinge sehr schwer sei. Zudem habe sie in Polen nie einen Schutzstatus gehabt und müsse, um diesen zu erhalten, über die Ukraine nach Polen einreisen, da gemäss polnischem Recht der Schutzstatus nur Personen gewährt werde, die direkt von der Ukraine her einträfen. Es sei ihr aufgrund der aktuellen Situation nicht zumutbar, zuerst noch in die Ukraine zu gehen. Da sie aus einem anderen Staat als der Ukraine nach Polen einreisen würde, würde sie keinen Schutzstatus erhalten. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen nach dem Kriegsausbruch in der Ukraine mit einem Arbeitsvisum (gültig vom [...] bis zum [...]) in Polen aufgehalten und dort gearbeitet. Schliesslich reiste sie freiwillig aus Polen aus und ersuchte am (...) in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz legal in Polen aufgehalten hat (Arbeitsvisum) und Polen ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, verfügt die Beschwerdeführerin in Polen - wie das SEM zu Recht festgehalten hat - über eine valable Schutzalternative und kann dorthin zurückkehren. Die Einwände der Beschwerdeführerin, ihr Arbeitsvisum sei ausgelaufen, sie finde keine Arbeitsstelle und sie reise nicht aus der Ukraine ein, erweisen sich als unbehelflich. Die polnischen Behörden haben einer Rückübernahme am 30. August 2024 vorbehaltslos und unbefristet zugestimmt (vgl. act. SEM 1353391-11/1), obwohl ihnen bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2024 in der Schweiz befindet, das Arbeitsvisum befristet war und sie noch keinen Schutzstatus hat. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht nach Polen zurückkehren und sich anschliessend legal dort aufhalten darf. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie einen Schutzstatus respektive eine Aufenthaltstitel erhältlich machen kann (vgl. Urteil des BVGer D-206/2025 vom 27. Januar 2025 E. 6.3). 8.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich als zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1, wonach das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot hier keine Anwendung findet und kein Hinweis auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung besteht). 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat - wie Polen einer ist - in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 10.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde diesbezüglich geltend, sie habe (...) und keine Arbeit in Polen. Sie wäre gezwungen, dort ohne Aufenthaltserlaubnis und Schutzstatus zu leben. Folglich müsste sie sich mit eigenen Mitteln um ein Dach über dem Kopf kümmern. Mangels Arbeit, Ersparnissen und staatlicher Unterstützung könnte sie schlimmstenfalls auf der Strasse landen und in eine persönliche Notlage geraten. 10.3.3 Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor einer medizinischen und wirtschaftlichen Notlage erweisen sich als unbehelflich; es gelingt ihr nicht, damit die obgenannte gesetzliche Vermutung umzustossen. Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete (...) und hat in Polen bereits gearbeitet (vgl. act. SEM 1353391-4/22). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen an diese Erfahrungen anknüpfen und erneut Arbeit finden sowie für sich sorgen kann. Zudem stehen die vorgebrachten, aber nicht weiter erläuterten und nicht aktenkundigen (...) einer Wegweisung nach Polen offensichtlich nicht entgegen. Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem, so dass allfällige Beschwerden ohne Weiteres auch dort behandelt werden könnten (vgl. Urteil D-7996/2024 vom 4. April 2025). Nötigenfalls kann sich die Beschwerdeführerin - wie oben bereits ausgeführt - sodann um einen Schutzstatus in Polen bemühen, der ihr Anspruch auf Sozialhilfe und medizinische Dienstleistungen verleiht (vgl. Urteil des BVGer E-276/2025 vom 12. März 2025 E. 8.3.3). 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: