Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Juli 2001) davon auszugehen ist, die
D-7996/2024 Seite 6 Beschwerdeführenden können in Polen (erneut) vorübergehenden Schutz erhalten (BVGer Urteil E-7900/2024 vom 7. Februar 2025 S. 6), dass der neue Einwand, erst kürzlich erhaltene Kopien der PESEL-Regis- terauszüge vom 3. Februar 2025 (act. 10, Beilagen) würden die fehlende PESEL-Nummer des Beschwerdeführers und damit in seinem Fall die Nichtanwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips belegen, nicht zu überzeu- gen vermag, nachdem einerseits die Registrierungsnummern der Be- schwerdeführenden bei der Vorinstanz eingereicht wurden und – zumin- dest im damaligen Zeitpunkt alle – über einen ähnlichen Schutzstatus in Polen verfügt haben (A14/19; vgl. dazu auch Urteil D-6827/2024 vom
10. Februar 2025 E. 6.3), andererseits Polen dem Gesuch um Rücküber- nahme aller vier Beschwerdeführenden (A16/2) explizit zugestimmt hat, dass die Beschwerde insgesamt keine Vorbringen enthält, die diese Ein- schätzung entkräften könnte und im Übrigen auf die überzeugende Be- gründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass deshalb das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht ange- ordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
D-7996/2024 Seite 7 dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot zum Vornhe- rein nicht zum Tragen kommt, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschen- rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Voll- zug sich als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Legalvermutung besteht, dass der Voll- zug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus- weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E- 3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass aus dem Wegweisungsvollzug weder eine drohende Verletzung des Kindeswohls der dreizehn- und siebenjährigen in der Ukraine geborenen Kinder ersichtlich noch von einer Entwurzelung auszugehen ist, zumal sie
– wie im Juni 2023 – gemeinsam mit den Eltern ausreisen, bereits fast ein Jahr in Polen lebten und ihnen daher eine Wiedereingliederung nicht über- mässig schwer fallen dürfte, dass daher sowohl die Vereinsmitgliedschaften und der Schulbesuch in der Schweiz für die Kinder als auch das allgemeine Befürwortungsschreiben der Bekannten der Beschwerdeführenden für die ganze Familie keine Sachverhalte betreffen, welche Wegweisungsvollzugshindernisse darzu- stellen vermöchten (Beschwerdebeilagen 4, 5, 9 und 10; act. 11), dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde aus den psychischen Problemen der Tochter (Beschwerdebeilagen 3; act. 10, Beilage) kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten ist, da die Eltern mit ihr bezie- hungsweise mit beiden Kindern bereits im Jahr 2023/2024 in Polen lebten und Polen über ein ausreichendes Gesundheitssystem verfügt (vgl. BVGE
D-7996/2024 Seite 8 2011/50 E. 8.3; vgl. Urteil des BVGer D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.3), dass aus der Einreise der Grosseltern der Kinder in die Schweiz ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ist, zumal es sich bei ihnen nicht um die Kernfamilie handelt und kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist (Be- schwerde, S. 11; Beschwerdebeilage 11), dass die (teilweise) bereits bei der Vorinstanz eingereichten und der Be- schwerde beigelegten Beweismittel insgesamt an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar erweist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden, die im Besitze gültiger ukrainischer Reise- pässe sind, nach Polen möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an- gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 23. Januar 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7996/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Das BGer ist mit Entscheid vom 12.05.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_239/2025) Abteilung IV D-7996/2024 Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle vertreten durch Maître Pavel Vasilevski, Avenue des Alpes 80b, 1820 Montreux, Beschwerdeführende gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 19. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige, am 27. Mai 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchten, dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs angaben, im September 2022 von der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten zu haben, jedoch zwecks Unterstützung des gesundheitlich angeschlagenen Vaters des Beschwerdeführers im Juni 2023 nach Polen ausgereist zu sein, dass sie zum Nachweis ihrer Identität ihre gültigen ukrainischen Reisepässe, ihre polnischen PESEL-Nummern (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]), die Geburtsurkunden der Kinder sowie zur Stützung ihrer Vorbringen im Wesentlichen ein polnisches Ausreisedokument vom 25. April 2024 und medizinische Dokumente (Hüftoperation) des Vaters des Beschwerdeführers einreichten, dass das SEM mit am 25. November 2024 eröffneter Verfügung vom 19. November 2024 den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführenden auf vorübergehenden Schutz ablehnte, sie aus der Schweiz in ihren Herkunftsstaat Polen oder zur Weiterreise in einen anderen Staat, in dem sie aufgenommen würden, wegwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin um die Aufhebung der Verfügung sowie um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um unentgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen, dass der Beschwerde diverse, bereits in den vorinstanzlichen Akten befindliche Unterlagen in Kopie sowie schulische und Vereins-Teilnahmebestätigungen der Kinder und ein Aktenauszug von Familienangehörigen beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2025 die verfahrensrechtlichen Gesuche abwies und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. Januar 2025 aufforderte, dass von den Beschwerdeführenden der Betrag in Höhe von Fr. 750.- per elektronischer Postüberweisung vom 24. Januar 2025 und damit verspätet geleistet wurde, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden denselben Betrag in Bargeld mit vom 23. Januar 2025 datierter Eingabe (Poststempel 24. Januar 2025) einreichte und vorbrachte, den Kostenvorschuss fristgerecht in Anwesenheit von zwei Zeugen der Schweizerischen Post am 23. Januar 2025, 22.34 Uhr, übergeben zu haben, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2025 den Beschwerdeführenden bis zum 10. Februar 2025 das rechtliche Gehör (betreffend Rechtzeitigkeit von fristgebundenen Eingaben) zum angebotenen Zeugenbeweis gewährte, dass die Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2025 ein vom 10. Februar 2025 datiertes Schreiben (elektronische Quittung der Schweizerischen Post vom 10. Februar 2025, 22.34 Uhr) einreichte, dem zwei unterzeichnete Bestätigungsschreiben von den genannten Zeugen samt ihren Ausweiskopien und Übersetzungen beilagen, dass sie mit Eingabe vom 11. Februar 2025 Kopien einer handschriftlichen medizinischen Bestätigung (Tochter) sowie von polnischen Registerauszügen (PESEL-Nummern) einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den doppelt bezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 750.- am 18. Februar 2025 zurückerstattete, dass am 11. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein Befürwortungsschreiben von Bekannten der Beschwerdeführenden einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach (wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt) fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richtet, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung angab, die Beschwerdeführenden würden über eine Schutzalternative in Polen verfügen und seien deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes durch die Schweiz angewiesen, dass die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen vom 26. August 2024 am 2. September 2024 explizit zugestimmt hätten, weshalb von einem Aufenthaltsrecht oder Schutztitel auszugehen sei, der nötigenfalls jederzeit reaktiviert oder verlängert werden könne, dass die Beschwerdeführenden Polen freiwillig verlassen hätten und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihnen dort nicht ein weiteres Mal vorübergehender Schutz gewährt werden sollte, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe hauptsächlich ihre Vorbringen wiederholten und ergänzten, sie hätten sich offiziell bei den zuständigen Behörden in Polen abgemeldet (Ausreisebestätigung) und seien über die Zustimmung der Rückübernahme Polens erstaunt, dass sie im Weiteren neu unter Beilage von Kopien polnischer PESEL-Registerauszügen vorbrachten, der Beschwerdeführer habe - im Gegensatz zu den restlichen Familienmitgliedern - keinen Schutzstatus genossen, dass im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Anwendung der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 aufgrund des für die Beschwerdeführenden mit ukrainischer Staatsbürgerschaft bereits gewährten Schutzes in Polen ausser Betracht fällt (vgl. analog Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4 [Gewährung Schutzstatus eines anderen EU-Staates], mit weiteren Hinweisen), dass demgemäss die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass vorliegend aufgrund der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführenden, der Zustimmung der polnischen Behörden zu ihrer Rückübernahme sowie der durch Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beachtenden sogenannten Massenzustroms-Richtlinie (Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001) davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden können in Polen (erneut) vorübergehenden Schutz erhalten (BVGer Urteil E-7900/2024 vom 7. Februar 2025 S. 6), dass der neue Einwand, erst kürzlich erhaltene Kopien der PESEL-Registerauszüge vom 3. Februar 2025 (act. 10, Beilagen) würden die fehlende PESEL-Nummer des Beschwerdeführers und damit in seinem Fall die Nichtanwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips belegen, nicht zu überzeugen vermag, nachdem einerseits die Registrierungsnummern der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eingereicht wurden und - zumindest im damaligen Zeitpunkt alle - über einen ähnlichen Schutzstatus in Polen verfügt haben (A14/19; vgl. dazu auch Urteil D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.3), andererseits Polen dem Gesuch um Rückübernahme aller vier Beschwerdeführenden (A16/2) explizit zugestimmt hat, dass die Beschwerde insgesamt keine Vorbringen enthält, die diese Einschätzung entkräften könnte und im Übrigen auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass deshalb das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot zum Vornherein nicht zum Tragen kommt, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Legalvermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass aus dem Wegweisungsvollzug weder eine drohende Verletzung des Kindeswohls der dreizehn- und siebenjährigen in der Ukraine geborenen Kinder ersichtlich noch von einer Entwurzelung auszugehen ist, zumal sie - wie im Juni 2023 - gemeinsam mit den Eltern ausreisen, bereits fast ein Jahr in Polen lebten und ihnen daher eine Wiedereingliederung nicht übermässig schwer fallen dürfte, dass daher sowohl die Vereinsmitgliedschaften und der Schulbesuch in der Schweiz für die Kinder als auch das allgemeine Befürwortungsschreiben der Bekannten der Beschwerdeführenden für die ganze Familie keine Sachverhalte betreffen, welche Wegweisungsvollzugshindernisse darzustellen vermöchten (Beschwerdebeilagen 4, 5, 9 und 10; act. 11), dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde aus den psychischen Problemen der Tochter (Beschwerdebeilagen 3; act. 10, Beilage) kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten ist, da die Eltern mit ihr beziehungsweise mit beiden Kindern bereits im Jahr 2023/2024 in Polen lebten und Polen über ein ausreichendes Gesundheitssystem verfügt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; vgl. Urteil des BVGer D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.3), dass aus der Einreise der Grosseltern der Kinder in die Schweiz ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ist, zumal es sich bei ihnen nicht um die Kernfamilie handelt und kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist (Beschwerde, S. 11; Beschwerdebeilage 11), dass die (teilweise) bereits bei der Vorinstanz eingereichten und der Beschwerde beigelegten Beweismittel insgesamt an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar erweist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden, die im Besitze gültiger ukrainischer Reisepässe sind, nach Polen möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 23. Januar 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: