Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 März 2022) etwas zu ändern vermag noch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2016/2024 vom 16. Mai 2024, weil es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte handelt (zumal jenes Verfahren nicht einen ukrainischen Staatsangehörigen betraf und es das SEM unterlassen hatte, für dessen Ehefrau ein Rückübernahmeersuchen zu stellen), dass vorliegend aufgrund der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführenden, der Zustimmung der polnischen Behörden zu ihrer Rückübernahme sowie der durch Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beachtenden soge- nannten Massenzustroms-Richtlinie (Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
20. Juli 2001) davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten in Polen erneut vorübergehenden Schutz erhalten, dass damit eine valable Schutzalternative vorliegt und die Beschwerdeführen- den nicht als schutzbedürftig im Sinn von Art. 4 AsylG gelten (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), dass die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die diese Einschätzung ent- kräften könnte und im Übrigen auf die überzeugende Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das SEM nach dem Gesagten das Gesuch um Gewährung vorüberge- henden Schutzes zu Recht abgelehnt hat,
E-7900/2024 Seite 7 dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem- nach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegwei- sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt ha- ben und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechts- widrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die vorgebrachte (nicht weiter substanziierte) Beziehung der Beschwer- deführerin zu einem Schweizer Bürger den Wegweisungsvollzug nicht als un- zulässig erscheinen lässt, weil bereits angesichts der kurzen Dauer der Be- ziehung nicht von einer eheähnlichen Beziehung auszugehen ist, und aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine nahe, echte und tatsächlich gelebte fami- liäre Beziehung hervorgehen, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde,
E-7900/2024 Seite 8 dass sich der Vollzug der Wegweisung folglich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er- weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 VVWAL), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu wi- derlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt- schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom
28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen ausgegangen ist und die Beschwerdefüh- renden in diesem Zusammenhang nichts Überzeugendes vorbringen, dass sie zu Recht davon ausging, eine Wiedereingliederung in Polen sollte den Beschwerdeführenden angesichts ihres knapp zweijährigen Aufenthalts dort einfach fallen und Polen verfüge über ein den europäischen Standards entsprechendes Gesundheitssystem, dass sodann keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung des Kin- deswohls ersichtlich sind, dass die Situation für den Beschwerdeführer zwar nachvollziehbarerweise herausfordernd ist, angesichts seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts in der Schweiz aber nicht von einer derartigen Verwurzelung auszugehen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen gemeinsam mit seiner Mut- ter als unzumutbar erweisen würde, dass sich die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge nämlich vor der Einreise in die Schweiz fast doppelt so lange in Polen aufgehalten haben und sie damit gerade nicht in eine völlig neue Umgebung zurückkehren werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem erstmals in ihrer Eingabe vom
4. Februar 2025 geltend machten, sie hätten in Polen "unter sehr schwierigen Bedingungen" leben müssen, sie dies aber in keiner Weise substanziierten,
E-7900/2024 Seite 9 dass sich die Beschwerdeführenden bei Problemen sozialer oder wirtschaftli- cher Art an die polnischen Behörden wenden und diese um Unterstützung er- suchen können, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar erweist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernissen der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden, die im Besitze gültiger ukrainischer Reisepässe sind, nach Polen möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht ver- letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 17. Januar 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7900/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auf- erlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7900/2024 Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus der Ukraine stammende Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer) am 6. März 2022 verliess und sie sich seither in Polen aufhielten, wo sie über den "Status UKR" und eine PESEL-Nummer verfügten, dass sie schliesslich am 27. März 2024 in die Schweiz einreisten, am Folgetag ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie ihre ukrainischen Pässe einreichten, dass ihnen gleichentags das SEM das rechtliche Gehör gewährte zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs, weil sie in Polen über ein Aufenthaltsrecht verfügen würden und damit aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2024 erklärte, weder sie noch ihr Sohn würden aktuell über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfügen, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könnten, dass sie darüber hinaus die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht stellte und hierzu um Erstreckung der Frist zur Einreichung ihrer vollständigen Stellungnahme ersuchte, dass mit Eingabe vom 22. April 2024 die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden über die Beendigung ihres Mandats informierte, dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2024 Kopien der angekündigten polnischen Dokumente betreffend ihren Aufenthalt in Polen samt Über-setzungen ins Recht legte, woraus hervorgehe, dass ihre Aufenthaltstitel in Polen nicht mehr gültig seien, dass sie weiter darauf hinwies, die lebenslang zu Identifikationszwecken vergebene PESEL-Nummer sei kein Beweis für das Vorhandensein eines gültigen Aufenthaltsrechts, dass das SEM am 27. Juni 2024 die polnischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und dem Schweizerischen Bundesrat vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 1. Juli 2024 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 - eröffnet am 6. Dezember 2024 - das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorüber-gehenden Schutzes ablehnte und ihre Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug nach Polen anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchten, dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 die Rechtsbegehren in der Beschwerde als aussichtslos bezeichnete, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ablehnte und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss am 17. Januar 2025 fristgerecht leisteten, dass sie ausserdem mit Eingabe vom 4. Februar 2025 in Ergänzung ihrer Beschwerde Dokumente (Schulberichte) betreffend die Integration des Beschwerdeführers einreichten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung angab, zwar sei der Schutztitel der Beschwerdeführenden in Polen annulliert worden, nachdem diese freiwillig ausgereist seien, die polnischen Behörden hätten jedoch der Rückübernahme am 1. Juli 2024 zugestimmt, womit sie auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz nicht angewiesen seien, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb Polen den Beschwerdeführenden nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, dass auch dem Vollzug der Wegweisung nach Polen nichts entgegenstehe, nachdem keine Anhaltspukte ersichtlich seien für eine drohenden menschenrechtswidrige Behandlung oder, dass die Beschwerdeführenden aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass insbesondere soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung darstelle und sie sich bereits längere Zeit dort aufgehalten hätten, was sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Sohn die Wiedereingliederung erleichtere, dass sie das polnische Gesundheitssystem in Anspruch nehmen könnten, das europäischen Standards entspreche, dass folglich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten sei, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, das SEM sei von einer Schutzalternative in Polen ausgegangen, obwohl sie dargetan hätten, dass ihr dortiger Aufenthaltsstatus erloschen sei, dass sie gemäss polnischem Recht nur dann erneut in Polen einen Schutzstatus erhalten würden, wenn sie direkt aus der Ukraine nach Polen reisen würden, was aufgrund des Krieges nicht zumutbar sei, dass das SEM sodann das angebliche Rückübernahmeersuchen nicht belegt habe, womit es sich lediglich um eine Behauptung handle, dass aber auch bei Vorliegen einer Zustimmung zur Rückübernahme nicht davon ausgegangen werden könne, sie könnten den erloschenen Schutzstatus sowie die damit verbundenen Leistungen wiedererlangen, dass das SEM folglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt respektive den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen ausserdem unzulässig sei, weil die Beschwerdeführerin seit rund sechs Monaten mit einem Schweizer Staatsangehörigen "liiert" sei, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2025 auf die sehr gute schulische sowie soziale Integration des Beschwerdeführers auf-merksam machen und darauf hinweisen, auf keinen Fall nach Polen zurückkehren zu wollen, weil sie dort unter schwierigen Bedingungen hätten leben müssen, dass sich der inzwischen (...)-jährige Beschwerdeführer gegebenenfalls bereits zum dritten Mal auf eine völlig neue Umgebung und ein neues soziales Umfeld einstellen müsste, was angesichts seines Alters nicht dem besten Wohl des Kindes entsprechen würde, dass entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist, nachdem es die polnischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen Polen und der Schweiz vom 19. September 2005 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese explizit zustimmten (vgl. SEM-act. A14 ff.), dass sich zudem die die Rückübernahme betreffenden Dokumente in den Verfahrensakten befinden (vgl. SEM-act. 14/6 und 16/1), in welche die Beschwerdeführenden beim SEM hätten Einsicht verlangen können, dass demnach das Eventualbegehren, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass an dieser Einschätzung weder die eingereichte Beschwerdebeilage 3 (polnisches Gesetz über die Hilfe für die Bevölkerung der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf ukrainischem Hoheitsgebiet vom 12. März 2022) etwas zu ändern vermag noch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2016/2024 vom 16. Mai 2024, weil es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte handelt (zumal jenes Verfahren nicht einen ukrainischen Staatsangehörigen betraf und es das SEM unterlassen hatte, für dessen Ehefrau ein Rückübernahmeersuchen zu stellen), dass vorliegend aufgrund der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführenden, der Zustimmung der polnischen Behörden zu ihrer Rückübernahme sowie der durch Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beachtenden sogenannten Massenzustroms-Richtlinie (Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001) davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten in Polen erneut vorübergehenden Schutz erhalten, dass damit eine valable Schutzalternative vorliegt und die Beschwerdeführenden nicht als schutzbedürftig im Sinn von Art. 4 AsylG gelten (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), dass die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die diese Einschätzung entkräften könnte und im Übrigen auf die überzeugende Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das SEM nach dem Gesagten das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die vorgebrachte (nicht weiter substanziierte) Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem Schweizer Bürger den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt, weil bereits angesichts der kurzen Dauer der Beziehung nicht von einer eheähnlichen Beziehung auszugehen ist, und aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung hervorgehen, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde, dass sich der Vollzug der Wegweisung folglich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 VVWAL), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen ausgegangen ist und die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nichts Überzeugendes vorbringen, dass sie zu Recht davon ausging, eine Wiedereingliederung in Polen sollte den Beschwerdeführenden angesichts ihres knapp zweijährigen Aufenthalts dort einfach fallen und Polen verfüge über ein den europäischen Standards entsprechendes Gesundheitssystem, dass sodann keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung des Kindeswohls ersichtlich sind, dass die Situation für den Beschwerdeführer zwar nachvollziehbarerweise herausfordernd ist, angesichts seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts in der Schweiz aber nicht von einer derartigen Verwurzelung auszugehen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen gemeinsam mit seiner Mutter als unzumutbar erweisen würde, dass sich die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge nämlich vor der Einreise in die Schweiz fast doppelt so lange in Polen aufgehalten haben und sie damit gerade nicht in eine völlig neue Umgebung zurückkehren werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem erstmals in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2025 geltend machten, sie hätten in Polen "unter sehr schwierigen Bedingungen" leben müssen, sie dies aber in keiner Weise substanziierten, dass sich die Beschwerdeführenden bei Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art an die polnischen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen können, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar erweist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernissen der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden, die im Besitze gültiger ukrainischer Reisepässe sind, nach Polen möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 17. Januar 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: