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D-5451/2023

D-5451/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-05 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Juli 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 13. Juli 2023 und der mündlichen Kurzbefragung vom 18. Juli 2023 gaben die Beschwerdefüh- renden an, sie seien am 24. Februar 2022, dem Zeitpunkt des Kriegsaus- bruchs in der Ukraine, in Kiew wohnhaft gewesen. Nach Kriegsausbruch seien sie nach Norwegen gegangen, wo sie am 11. November 2022 vorü- bergehenden Schutz erhalten hätten. Am 24. Dezember 2022 seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bis zum 6. Juni 2023 geblieben seien. Die Beschwerdeführenden reichten ihre ukrainischen Reisepässe, ihre norwegischen Aufenthaltsbewilligungen, die Geburtsurkunde des Be- schwerdeführers 2 sowie ein kyrillisches Dokument zu den Akten. A.c Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden an der mündlichen Kurzbefragung vom 18. Juli 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorübergehenden Schutzes und der Anordnung der Weg- weisung nach Norwegen. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie wüssten nicht, ob sie in Norwegen noch über einen Schutzstatus verfügten, und sie hätten dort weder finanzielle Unterstützung noch andere Hilfe er- fahren. Sie wurden vom SEM aufgefordert, Beweismittel zu einer allfälligen Aufhebung ihres Schutzstatus in Norwegen einzureichen. A.d Mit Eingabe vom 10. August 2023 teilten die Beschwerdeführenden mit, es sei ihnen nicht möglich, solche Beweismittel einzureichen, da Nor- wegen den Schutzstatus nicht vor dem regulären Ablauf der Aufenthalts- bewilligung aufhebe. Ihre Aufenthaltsbewilligung sei noch bis zum 6. No- vember 2023 gültig. Zudem reichten sie ein an die norwegischen Behörden gerichtetes Schreiben vom 10. August 2023 ein, in welchem sie um Aufhe- bung ihres Schutzstatus in Norwegen ersuchten. A.e Das SEM ersuchte die norwegischen Behörden am 30. August 2023 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen vom 22. Sep- tember 2005 (SR 0.142.115.989) um Rückübernahme der Beschwerdefüh- renden.

D-5451/2023 Seite 3 A.f Die norwegischen Behörden stimmten einer Rückübernahme am

31. August 2023 zu. B. Mit Verfügung vom 8. September 2023 – eröffnet am 12. September 2023 – wies das SEM den Antrag der Beschwerdeführenden auf vorüber- gehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 ge- gen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde waren unter anderem ein ärztliches Attest vom 4. Sep- tember 2023 und ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 18. Sep- tember 2023 beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen- verfügung vom 18. Oktober 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 2. November 2023 auf. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 stellten die Beschwerdeführenden sinn- gemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 stellte die Instruktionsrich- terin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gut und entband die Beschwerdeführenden von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich am 8. November 2023 vernehmen und hielt dabei an seiner Verfügung fest.

D-5451/2023 Seite 4 H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2023 wurde den Beschwer- deführenden Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. I. Am 27. November 2023 replizierten die Beschwerdeführenden.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

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E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten. Sie würden in Norwegen bereits über einen Schutzstatus verfügen, weshalb sie nicht auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen seien.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in der Beschwerde im Wesent- lichen entgegen, sie hätten zwar in Norwegen vorübergehenden Schutz erhalten, ihr Schutzstatus laufe in Norwegen jedoch am 6. November 2023

– und nicht wie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt am 6. Novem- ber 2024 – ab und es sei ihnen von den norwegischen Behörden mitgeteilt worden, dass dieser nicht verlängert werde. Folglich sei es ihnen nicht möglich, nach Norwegen zurückzukehren.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie habe bei dem in der Verfügung aufgeführten Gültigkeitsdatum der Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen keinen Fehler gemacht. Gemäss offizieller Webseite der

D-5451/2023 Seite 6 norwegischen Einwanderungsbehörde werde ein Schutzstatus jeweils um ein Jahr verlängert, beginnend ab dem Ablaufdatum der vorherigen Bewil- ligung, Deshalb sei vorliegend vom 6. November 2024 als Ablaufdatum auszugehen. Zudem habe Norwegen der Rückübernahme der Beschwer- deführenden ausdrücklich und unbefristet zugestimmt, weshalb davon aus- zugehen sei, Norwegen sei unabhängig vom genauen Ablaufdatum des Schutzstatus zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden hielten dem in der Replik entgegen, ihr Schutzstatus werde nicht verlängert, da sie das Land verlassen hätten. Dies könne telefonisch beim norwegischen Migrationsamt überprüft wer- den.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der Argumentation der Vorinstanz an, welcher die Beschwerdeführen- den letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukra- ine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.).

E. 5.3 Aufgrund der Tatsache, dass die norwegischen Behörden der Rück- übernahme der Beschwerdeführenden am 31. August 2023 vorbehaltlos und unbefristet zugestimmt haben, verfügen sie – wie das SEM zu Recht festgehalten hat – über eine valable Schutzalternative und sind nicht auf Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden legal in Nor- wegen werden aufhalten dürfen und sie dort einen Schutzstatus respektive einen Aufenthaltstitel erhältlich machen können (vgl. Urteil des BVGer D-206/2025 vom 27. Januar 2025 E. 6.3 m.w.H.). Der Einwand der Be- schwerdeführenden, ihr Schutzstatus werde in Norwegen nicht verlängert, geht daher ins Leere.

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E. 5.4 Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes somit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an- dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Norwegen erweist sich sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs- sig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Aus- führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die von den Beschwerdeführenden nicht bemängelt werden (vgl. angefoch- tene Verfügung Ziff. III/1, wonach das flüchtlingsrechtliche Refoulement- Verbot hier keine Anwendung findet und kein Hinweis auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung besteht).

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E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat – wie Norwegen einer ist – in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffe- nen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden vermögen in der Beschwerde nichts vor- zubringen, was die obengenannte Vermutung widerlegen könnte. Die ge- sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 2 (namentlich […] [vgl. Auszug der Krankengeschichte vom {…} 2023] sowie eigenen Angaben zufolge ständige Erkältungskrankheiten in Norwegen und Entwicklung ei- ner Depression aufgrund eines Mangels an Sonnenstunden) sind nicht der- art gravierend, als dass sie eine vollzugshemmende medizinische Notlage begründen könnten. Zudem ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass da- von auszugehen ist, der Beschwerdeführer 2 könne in Norwegen im Be- darfsfall medizinische Leistungen und Dienste in Anspruch nehmen. Schliesslich steht auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 7.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen uk- rainischen Reisepässen, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 3. No- vember 2023 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten er- hoben.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5451/2023 Urteil vom 5. August 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 8. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Juli 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 13. Juli 2023 und der mündlichen Kurzbefragung vom 18. Juli 2023 gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien am 24. Februar 2022, dem Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, in Kiew wohnhaft gewesen. Nach Kriegsausbruch seien sie nach Norwegen gegangen, wo sie am 11. November 2022 vorü-bergehenden Schutz erhalten hätten. Am 24. Dezember 2022 seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bis zum 6. Juni 2023 geblieben seien. Die Beschwerdeführenden reichten ihre ukrainischen Reisepässe, ihre norwegischen Aufenthaltsbewilligungen, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 2 sowie ein kyrillisches Dokument zu den Akten. A.c Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden an der mündlichen Kurzbefragung vom 18. Juli 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorübergehenden Schutzes und der Anordnung der Wegweisung nach Norwegen. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie wüssten nicht, ob sie in Norwegen noch über einen Schutzstatus verfügten, und sie hätten dort weder finanzielle Unterstützung noch andere Hilfe erfahren. Sie wurden vom SEM aufgefordert, Beweismittel zu einer allfälligen Aufhebung ihres Schutzstatus in Norwegen einzureichen. A.d Mit Eingabe vom 10. August 2023 teilten die Beschwerdeführenden mit, es sei ihnen nicht möglich, solche Beweismittel einzureichen, da Norwegen den Schutzstatus nicht vor dem regulären Ablauf der Aufenthaltsbewilligung aufhebe. Ihre Aufenthaltsbewilligung sei noch bis zum 6. November 2023 gültig. Zudem reichten sie ein an die norwegischen Behörden gerichtetes Schreiben vom 10. August 2023 ein, in welchem sie um Aufhebung ihres Schutzstatus in Norwegen ersuchten. A.e Das SEM ersuchte die norwegischen Behörden am 30. August 2023 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen vom 22. September 2005 (SR 0.142.115.989) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. A.f Die norwegischen Behörden stimmten einer Rückübernahme am 31. August 2023 zu. B. Mit Verfügung vom 8. September 2023 - eröffnet am 12. September 2023 - wies das SEM den Antrag der Beschwerdeführenden auf vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde waren unter anderem ein ärztliches Attest vom 4. September 2023 und ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 18. September 2023 beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 2. November 2023 auf. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 stellten die Beschwerdeführenden sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und entband die Beschwerdeführenden von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich am 8. November 2023 vernehmen und hielt dabei an seiner Verfügung fest. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2023 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. I. Am 27. November 2023 replizierten die Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten. Sie würden in Norwegen bereits über einen Schutzstatus verfügen, weshalb sie nicht auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen seien. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie hätten zwar in Norwegen vorübergehenden Schutz erhalten, ihr Schutzstatus laufe in Norwegen jedoch am 6. November 2023 - und nicht wie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt am 6. November 2024 - ab und es sei ihnen von den norwegischen Behörden mitgeteilt worden, dass dieser nicht verlängert werde. Folglich sei es ihnen nicht möglich, nach Norwegen zurückzukehren. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie habe bei dem in der Verfügung aufgeführten Gültigkeitsdatum der Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen keinen Fehler gemacht. Gemäss offizieller Webseite der norwegischen Einwanderungsbehörde werde ein Schutzstatus jeweils um ein Jahr verlängert, beginnend ab dem Ablaufdatum der vorherigen Bewilligung, Deshalb sei vorliegend vom 6. November 2024 als Ablaufdatum auszugehen. Zudem habe Norwegen der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich und unbefristet zugestimmt, weshalb davon auszugehen sei, Norwegen sei unabhängig vom genauen Ablaufdatum des Schutzstatus zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit. 4.4 Die Beschwerdeführenden hielten dem in der Replik entgegen, ihr Schutzstatus werde nicht verlängert, da sie das Land verlassen hätten. Dies könne telefonisch beim norwegischen Migrationsamt überprüft werden. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). 5.3 Aufgrund der Tatsache, dass die norwegischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 31. August 2023 vorbehaltlos und unbefristet zugestimmt haben, verfügen sie - wie das SEM zu Recht festgehalten hat - über eine valable Schutzalternative und sind nicht auf Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden legal in Norwegen werden aufhalten dürfen und sie dort einen Schutzstatus respektive einen Aufenthaltstitel erhältlich machen können (vgl. Urteil des BVGer D-206/2025 vom 27. Januar 2025 E. 6.3 m.w.H.). Der Einwand der Beschwerdeführenden, ihr Schutzstatus werde in Norwegen nicht verlängert, geht daher ins Leere. 5.4 Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Norwegen erweist sich sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die von den Beschwerdeführenden nicht bemängelt werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1, wonach das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot hier keine Anwendung findet und kein Hinweis auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung besteht). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat - wie Norwegen einer ist - in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7.3.2 Die Beschwerdeführenden vermögen in der Beschwerde nichts vorzubringen, was die obengenannte Vermutung widerlegen könnte. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 2 (namentlich [...] [vgl. Auszug der Krankengeschichte vom {...} 2023] sowie eigenen Angaben zufolge ständige Erkältungskrankheiten in Norwegen und Entwicklung einer Depression aufgrund eines Mangels an Sonnenstunden) sind nicht derart gravierend, als dass sie eine vollzugshemmende medizinische Notlage begründen könnten. Zudem ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer 2 könne in Norwegen im Bedarfsfall medizinische Leistungen und Dienste in Anspruch nehmen. Schliesslich steht auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen ukrainischen Reisepässen, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 3. November 2023 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michèle Fierz Versand: