Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ersuchten gemein- sam mit ihren Kindern am 17. November 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.b Anlässlich des Vorgesprächs zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 21. November 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Januar 2022 bis April 2022 in Weissrussland und zuvor während un- gefähr zwei Jahren in der Russischen Föderation gearbeitet. Im April 2022 sei er zuerst nach Polen gegangen und habe danach für einige Monate in Finnland gearbeitet. Dort habe er einen Schutzstatus erhalten, welchen er nach Ablauf seines Arbeitsvertrags zurückgezogen habe und sei wieder nach Polen zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten bis im März 2022 in F._______ (Ukraine) gewohnt und seien nach Aus- bruch des Konflikts nach Polen ausgereist, wo sie einen Schutzstatus er- halten hätten. Mit der Zeit seien ukrainische Staatsangehörige in Polen ver- mehrt Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und (…) sei in der Schule schikaniert worden. Den Gesuchen wurden die Reisepässe der Beschwerdeführenden, die Ge- burtsurkunden der Kinder, eine Heiratsurkunde sowie Kopien einer finni- schen Abmeldebestätigung den Beschwerdeführer betreffend und von Be- stätigungen der Vergabe von (polnischen) PESEL-Nummern (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności [Universelles elektronisches Be- völkerungsregistrierungssystem]) an die Beschwerdeführerin und die Kin- der vom 29. März 2022 beigelegt. B. B.a Am 8. März 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) und auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefug- tem Aufenthalt (SR 0.142.116.499).
B.b Am 13. März 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rücküber- nahme der Beschwerdeführenden zu.
D-6478/2024 Seite 3 C. C.a Mit Schreiben vom 2. April 2024 gewährte das SEM den Beschwerde- führenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und der Wegweisung nach Polen. C.b Mit Eingabe vom 23. April 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Polen. C.c Mit Eingaben vom 17. April 2024 und vom 26. April 2024 informierte die Rechtsvertretung des BAZ das SEM, dass die Beschwerdeführenden eigenhändig eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereicht hätten und dass das Mandat aufgelöst worden sei. D. Mit Verfügung vom 20. September 2024 (eröffnet am 24. September 2024) lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorüberge- henden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen und auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Sie wurden dem Kanton G._______ zu- gewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. September 2024 und beantragten (sinngemäss) die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des vorüberge- henden Schutzes in der Schweiz. Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Ent- scheids, je eine Kopie eines in polnischer Sprache verfassten Vertrags be- treffend Kinderpsychologie vom 22. Mai 2022, eines Arztberichtes vom
24. Mai 2022 den älteren Sohn der Beschwerdeführenden betreffend so- wie einer Bestätigung vom 4. Oktober 2024, einer als «Jobversprechen» betitelter Bestätigung vom 10. September 2024 den Beschwerdeführer be- treffend und eines undatierten, nicht unterschriebenen Arbeitsvertrags bei- gelegt.
D-6478/2024 Seite 4
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
D-6478/2024 Seite 5 vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden. Sie würden in Polen über einen Schutzstatus verfügen und seien deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten gehe nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen hätten. Zudem hätten die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen – auch demjenigen des Be- schwerdeführers – zugestimmt und würden ihnen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbe- schluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 erneut Schutz
D-6478/2024 Seite 6 gewähren. Schliesslich sei hervorzuheben, dass an der mangelnden Schutzbedürftigkeit auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels auf- grund einer freiwilligen Ausreise aus Polen nichts ändere.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, dass bei einer Rückkehr nach Polen insbesondere das Kin- deswohl des älteren Kindes nicht mehr gewährleistet sei, da dieser in der Schule gemobbt worden sei und seine erfolgte psychologische Behand- lung (in Polen) bei einem erneuten Mobbing zunichte gemacht würde. Aus- serdem seien sie bereits gut in der Schweiz integriert und hätten die besten Voraussetzungen, um eine Arbeitsstelle zu erhalten.
E. 6.1 Es ist belegt, dass die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsange- hörige sind. Den Angaben der Beschwerdeführerin und den Kindern zu- folge seien sie am 7. März 2022 aus der Ukraine ausgereist. Somit haben sie sich auch am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föde- ration auf die Ukraine – am 24. Februar 2022 – in der Ukraine aufgehalten. Nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in Polen (vom 7. März 2022 bis November 2023), wo ihnen Schutz gewährt und am 29. März 2022 eine PESEL-Nummer zugeteilt wurde (vgl. SEM-Akte A7/54), sind sie freiwillig ausgereist und haben in der Schweiz um vorübergehenden Schutz er- sucht. Sodann haben die zuständigen polnischen Behörden der Rücküber- nahme der Beschwerdeführenden am 13. März 2024 ausdrücklich zuge- stimmt (vgl. SEM-Akten A10/1). Der Beschwerdeführer hingegen gab an, sich im Zeitpunkt des Ausbruchs des Konflikts am 24. Februar 2022 in Weissrussland aufgehalten zu haben (vgl. SEM-Akten A1/2, A7/54), womit eine wesentliche Voraussetzung der Allgemeinverfügung nicht erfüllt ist. Die polnischen Behörden haben auch seiner Rückübernahme explizit zu- gestimmt (vgl. SEM-Akte A10/1).
E. 6.2 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bür- gern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeits- markt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozi- alhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Re- gistrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann diese auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische
D-6478/2024 Seite 7 Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigen im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert (European Council on Refu- gees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, <https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA - PL_Temporary-Protection_2023.pdf>, S. 27 zuletzt abgerufen am 17. Ok- tober 2024). Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bereits über eine PESEL-Nummer verfügen, werden sie diese reaktivieren und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten können. Nachdem die polnischen Be- hörden – neben derjenigen der Beschwerdeführerin und der Kinder – auch der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, wird es ihm ebenfalls möglich sein, eine nationale Identifikationsnummer und somit auch einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche ge- mäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz ange- wiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vorliegend liegt eine gültige Schutzalternative in Polen vor und die Gewährung des vo- rübergehenden Schutzes in der Schweiz erweist sich mangels Schutzbe- dürftigkeit als nicht erfüllt.
E. 6.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6478/2024 Seite 8
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch ge- stellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine
D-6478/2024 Seite 9 Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Ver- bots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Den Beschwerdeführenden gelang es nicht, anhand ihrer Schilderun- gen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Der Be- schwerdeführerin und dem Beschwerdeführer wird es angesichts der aktu- ellen positiven wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Po- len, abrufbar unter: google search, zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2024), dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staats- angehörige sowie ihrem fast zweijährigen dortigen Aufenthalt und ihrer ausgezeichneten professionellen Qualifikationen möglich sein, eine Anstel- lung zu finden. Dem schulpflichtigen (…) kann zugemutet werden, den zu- vor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen. Bei allfälligen Problemen in Schule und insbesondere im Zusammenhang mit Mobbing wird es den Eltern möglich sein, die Probleme bei den entsprechenden Stellen vorzutragen und zu lösen. Ihre geltend gemachte gute Integration und die Aussicht des Beschwerdeführers auf eine Anstellung in der Schweiz vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ferner spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegwei- sung, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Bei Bedarf wird das ältere Kind die bereits zuvor beanspruchte psychologische Be- handlung in Polen beanspruchen können (vgl. Beilagen der Beschwerde- schrift vom 14. Oktober 2024).
E. 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut- bar.
E. 9.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis am 22. Januar 2029 (der Beschwerdeführer) respektive bis am 25. April 2029 (Beschwerdeführerin)
D-6478/2024 Seite 10 respektive bis am 6. März 2027gültige ukrainische Reisepässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vor (vgl. SEM- Akten A7/54, und A10/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6478/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6478/2024 Urteil vom 6. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ersuchten gemeinsam mit ihren Kindern am 17. November 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.b Anlässlich des Vorgesprächs zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 21. November 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Januar 2022 bis April 2022 in Weissrussland und zuvor während ungefähr zwei Jahren in der Russischen Föderation gearbeitet. Im April 2022 sei er zuerst nach Polen gegangen und habe danach für einige Monate in Finnland gearbeitet. Dort habe er einen Schutzstatus erhalten, welchen er nach Ablauf seines Arbeitsvertrags zurückgezogen habe und sei wieder nach Polen zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten bis im März 2022 in F._______ (Ukraine) gewohnt und seien nach Ausbruch des Konflikts nach Polen ausgereist, wo sie einen Schutzstatus erhalten hätten. Mit der Zeit seien ukrainische Staatsangehörige in Polen vermehrt Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und (...) sei in der Schule schikaniert worden. Den Gesuchen wurden die Reisepässe der Beschwerdeführenden, die Geburtsurkunden der Kinder, eine Heiratsurkunde sowie Kopien einer finnischen Abmeldebestätigung den Beschwerdeführer betreffend und von Bestätigungen der Vergabe von (polnischen) PESEL-Nummern (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) an die Beschwerdeführerin und die Kinder vom 29. März 2022 beigelegt. B. B.a Am 8. März 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). B.b Am 13. März 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. C. C.a Mit Schreiben vom 2. April 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und der Wegweisung nach Polen. C.b Mit Eingabe vom 23. April 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Polen. C.c Mit Eingaben vom 17. April 2024 und vom 26. April 2024 informierte die Rechtsvertretung des BAZ das SEM, dass die Beschwerdeführenden eigenhändig eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingereicht hätten und dass das Mandat aufgelöst worden sei. D. Mit Verfügung vom 20. September 2024 (eröffnet am 24. September 2024) lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Sie wurden dem Kanton G._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. September 2024 und beantragten (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids, je eine Kopie eines in polnischer Sprache verfassten Vertrags betreffend Kinderpsychologie vom 22. Mai 2022, eines Arztberichtes vom 24. Mai 2022 den älteren Sohn der Beschwerdeführenden betreffend sowie einer Bestätigung vom 4. Oktober 2024, einer als «Jobversprechen» betitelter Bestätigung vom 10. September 2024 den Beschwerdeführer betreffend und eines undatierten, nicht unterschriebenen Arbeitsvertrags beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden. Sie würden in Polen über einen Schutzstatus verfügen und seien deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten gehe nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen hätten. Zudem hätten die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen - auch demjenigen des Beschwerdeführers - zugestimmt und würden ihnen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 erneut Schutz gewähren. Schliesslich sei hervorzuheben, dass an der mangelnden Schutzbedürftigkeit auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen nichts ändere. 5.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, dass bei einer Rückkehr nach Polen insbesondere das Kindeswohl des älteren Kindes nicht mehr gewährleistet sei, da dieser in der Schule gemobbt worden sei und seine erfolgte psychologische Behandlung (in Polen) bei einem erneuten Mobbing zunichte gemacht würde. Ausserdem seien sie bereits gut in der Schweiz integriert und hätten die besten Voraussetzungen, um eine Arbeitsstelle zu erhalten. 6. 6.1 Es ist belegt, dass die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind. Den Angaben der Beschwerdeführerin und den Kindern zufolge seien sie am 7. März 2022 aus der Ukraine ausgereist. Somit haben sie sich auch am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - in der Ukraine aufgehalten. Nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in Polen (vom 7. März 2022 bis November 2023), wo ihnen Schutz gewährt und am 29. März 2022 eine PESEL-Nummer zugeteilt wurde (vgl. SEM-Akte A7/54), sind sie freiwillig ausgereist und haben in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht. Sodann haben die zuständigen polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 13. März 2024 ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten A10/1). Der Beschwerdeführer hingegen gab an, sich im Zeitpunkt des Ausbruchs des Konflikts am 24. Februar 2022 in Weissrussland aufgehalten zu haben (vgl. SEM-Akten A1/2, A7/54), womit eine wesentliche Voraussetzung der Allgemeinverfügung nicht erfüllt ist. Die polnischen Behörden haben auch seiner Rückübernahme explizit zugestimmt (vgl. SEM-Akte A10/1). 6.2 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann diese auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigen im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert (European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, , S. 27 zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2024). Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bereits über eine PESEL-Nummer verfügen, werden sie diese reaktivieren und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten können. Nachdem die polnischen Behörden - neben derjenigen der Beschwerdeführerin und der Kinder - auch der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, wird es ihm ebenfalls möglich sein, eine nationale Identifikationsnummer und somit auch einen Aufenthaltstitel zu erhalten. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vorliegend liegt eine gültige Schutzalternative in Polen vor und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweist sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt. 6.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 9.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Den Beschwerdeführenden gelang es nicht, anhand ihrer Schilderungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation in Polen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer wird es angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen, abrufbar unter: google search, zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2024), dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige sowie ihrem fast zweijährigen dortigen Aufenthalt und ihrer ausgezeichneten professionellen Qualifikationen möglich sein, eine Anstellung zu finden. Dem schulpflichtigen (...) kann zugemutet werden, den zuvor in Polen besuchten Schulunterricht wieder aufzunehmen. Bei allfälligen Problemen in Schule und insbesondere im Zusammenhang mit Mobbing wird es den Eltern möglich sein, die Probleme bei den entsprechenden Stellen vorzutragen und zu lösen. Ihre geltend gemachte gute Integration und die Aussicht des Beschwerdeführers auf eine Anstellung in der Schweiz vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ferner spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Bei Bedarf wird das ältere Kind die bereits zuvor beanspruchte psychologische Behandlung in Polen beanspruchen können (vgl. Beilagen der Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2024). 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis am 22. Januar 2029 (der Beschwerdeführer) respektive bis am 25. April 2029 (Beschwerdeführerin) respektive bis am 6. März 2027gültige ukrainische Reisepässe und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vor (vgl. SEM-Akten A7/54, und A10/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: