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D-33/2025

D-33/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-17 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-33/2025 Urteil vom 17. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Ukraine, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. November 2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Polen, am 1. März 2024 in die Schweiz einreiste und am 5. März 2024 um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ersuchte, dass sie in den betreffenden Formularen unter Vorlage entsprechender Ausweisdokumente angab, sie sei am 3. März 2022 aus der Ukraine ausgereist und habe vom 11. April 2022 bis zum 29. Februar 2024 in Polen einen Schutzstatus besessen, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 mitteilte, die bisherige Prüfung ihres Gesuches habe ergeben, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 18. März 2024 eine entsprechende Stellungnahme abgab, dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2024 (eröffnet am 3. Dezember 2024) das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 27. Dezember 2024 (Datum des Poststempels) darum ersuchte, den genannten Entscheid zu überprüfen, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 mitteilte, ihre Eingabe sei als Beschwerde aufzufassen und werde folglich zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen, dass das Staatssekretariat dementsprechend die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG), dass die Eingabe vom 27. Dezember 2024 - nachdem der Anfechtungswille hinsichtlich des Entscheids des SEM vom 27. November 2024 daraus klar hervorgeht und zudem begründet wird, weshalb die Beschwerdeführerin mit der beanstandeten Verfügung nicht einverstanden ist - als den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG genügend zu erachten ist, dass das SEM folglich zu Recht davon ausgegangen ist, bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2024 handle es sich um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2024, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht, weil sie in Polen über einen Schutzstatus verfüge, dass sich das Staatsekretariat weiter auf den Standpunkt stellte, am Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei, ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen nichts, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, womit keine Gründe ersichtlich seien, weshalb Polen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, dass somit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Schutzstatus in Polen verlängern beziehungsweise reaktivieren oder erneut Schutz erhalten könne, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend macht, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, weil ihre sogenannte PESEL-Nummer annulliert worden sei und nicht wiederhergestellt werden könne, nachdem sie sich länger als einen Monat ausserhalb Polens aufgehalten habe, dass zudem seitens der polnischen Bevölkerung eine negative und aggressive Haltung gegenüber Personen aus der Ukraine herrsche, wobei sie selber Demütigungen, Beleidigungen und Drohungen erlebt habe, nur weil sie Ukrainerin sei, dass der hauptsächliche Grund, weshalb sie nicht nach Polen zurückkehren könne, jedoch Probleme mit ihrem ehemaligen Partner seien, von welchem sie eingeschüchtert und bedroht worden sei, dass sie in Polen ohne Freunde oder Verwandte gewesen sei und sich an niemanden mehr habe wenden können, um Hilfe zu erlangen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.) das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist, dass mit anderen Worten ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind und entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gelten, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen, dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zunächst festzustellen ist, dass sie über eine polnische sogenannte PESEL-Registrierung (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci; Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem) verfügt, was von ihr auch nicht grundsätzlich bestritten wird, dass eine solche Registrierung, verbunden mit einer sogenannen PESEL-Nummer, neben polnischen und EU-Staatsangehörigen auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten erhalten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind, dass eine PESEL-Registrierung einen Aufenthalt in Polen sowie darüber hinaus unter anderem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen sowie die Unterstützung durch Sozialhilfe ermöglicht, dass die PESEL-Registrierung, sollte sie aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert worden sein, auf Antrag hin wieder reaktiviert werden kann, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 und D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6, m.w.N.), dass die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert wurde ( vgl. European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, S. 27), dass die Beschwerdeführerin folglich ihre PESEL-Nummer wird reaktivieren und eine erneute Aufenthaltsbewilligung erhalten können, womit sich ihre Befürchtung, sie werde in Polen im Falle ihrer Rückkehr über keinen zumindest temporären rechtlichen Schutz- und Aufenthaltsstatus verfügen, als unzutreffend erweist, dass das SEM damit zu Recht und mit zutreffender Begründung vom Bestehen einer Schutzalternative ausging, die die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz praxisgemäss ausschliesst (vgl. BVGE 2022 VI/1), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeeingabe in einem weiteren Punkt geltend macht, sie sei aus Polen wegen Drohungen seitens nicht näher benannter Drittpersonen und Problemen mit ihrem ehemaligen Partner ausgereist und könne aus diesen Gründen auch nicht dorthin zurückkehren, dass auch diese Vorbringen offensichtlich nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des vorübergehenden Schutzes in Frage zu stellen, dass vielmehr die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe, ihre Lebensbedingungen in Polen seien insofern schwierig gewesen, als sie Probleme mit ihrem ehemaligen Partner gehabt habe und in der Folge ohne Unterstützung gewesen sei, offensichtlich die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermag, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, dass in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen ist, wonach vor dem Krieg in ihrem Heimatstaat geflohene ukrainische Staatsangehörige in Polen im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union Anspruch auf angemessene Unterkunft, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und weiteren Sozialleistungen haben, dass es der Beschwerdeführerin des Weiteren auch zuzumuten ist, allfällige - von ihr nicht näher bezeichnete - Drohungen seitens von Drittpersonen oder ihres ehemaligen Partners bei den zuständigen polnischen Behörden anzuzeigen, sollte sie entsprechenden Schutz benötigen, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) auszugehen ist, dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: