Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Juni 2024 gültige Aufenthaltstitel verfügen würden, dass Polen entsprechend auch ihrer Rückübernahme zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeeingabe in einem ersten Punkt geltend machen, aus dem Schriftwechsel zwischen dem SEM und der zuständigen polnischen Behörde gehe trotz des ergänzenden Er- suchens des Staatssekretariats vom 15. April 2024 mangels Bestätigung von polnischer Seite nicht klar hervor, dass die dortigen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden gültig seien, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang weiter vorbrin- gen, weil sie sich seit mehr als dreissig Tagen ausserhalb Polens aufhalten würden, hätten sie gemäss den einschlägigen polnischen Gesetzesbestim- mungen von Rechts wegen ihren Anspruch auf dortigen legalen Aufenthalt verloren, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes über polnische sogenannte PESEL-Registrierungen (Pow- szechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności; Universelles elektroni- sches Bevölkerungsregistrierungssystem) verfügten, was von ihnen auch nicht bestritten wird,
D-3476/2024 Seite 6 dass eine solche Registrierung, verbunden mit einer sogenannen PESEL- Nummer, neben polnischen und EU-Staatsangehörigen auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten erhalten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind, dass eine PESEL-Registrierung einen Aufenthalt in Polen sowie darüber hinaus unter anderem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Inan- spruchnahme medizinischer Dienstleistungen sowie die Unterstützung durch Sozialhilfe ermöglicht (vgl. <https://visitukraine.today/de/blog/202/ ukrainians-in-poland-how-to-get-a-pesel-number>, abgerufen am 4. Juni 2024, ebenso die nachfolgenden Internetadressen; vgl. auch Urteil des BVGer D-6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1), dass vorliegend die PESEL-Registrierung, falls sie wegen (vorübergehen- der) Landesabwesenheit deaktiviert wurde, auf Antrag hin wiedererlangt werden kann, wobei das Vorgehen dasselbe wie bei der erstmaligen Re- gistrierung ist (vgl. <https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-po- land-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance>), dass mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Monaten verbunden ist (ebd.), dass aufgrund einer zum 1. Juli 2024 in Kraft tretenden Änderung der ein- schlägigen polnischen Gesetzgebung der bislang bis zum 30. Juni 2024 dauernde legale Aufenthaltsstatus von ukrainischen Staatsangehörigen mit PESEL-Registrierung in Polen bis zum 30. September 2025 verlängert wird (vgl. <https://visitukraine.today/blog/3767/pesel-ukr-2024-changes-to- be-introduced-by-the-polish-government-to-strengthen-refugee-control>), dass die Befürchtung der Beschwerdeführenden, sie würden in Polen – trotz der entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der zuständigen polni- schen Behörde gegenüber dem SEM – im Falle ihrer Rückkehr über keinen zumindest temporären rechtlichen Schutz- und Aufenthaltsstatus verfügen, sich somit als unzutreffend erweist, dass das SEM damit zu Recht und mit zutreffender Begründung vom Be- stehen einer Schutzalternative ausging, die die Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes in der Schweiz praxisgemäss ausschliesst (vgl. BVGE 2022 VI/1),
D-3476/2024 Seite 7 dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeeingabe in einem weiteren Punkt geltend machen, sie seien aus Polen wegen ihrer dortigen finanziellen Situation ausgereist, dass nämlich die Beschwerdeführerin von der polnischen Regierung ledig- lich bei der Ankunft in Polen eine einmalige finanzielle Unterstützung von 300 Złoty erhalten habe, was etwa 70 Franken entspreche, und dem Be- schwerdeführer – weil er sich bereits vor Kriegsausbruch in Polen befun- den habe – gar keine Unterstützung gewährt worden sei, dass der Beschwerdeführer zudem im Februar 2024 durch eine Massen- entlassung seinen Arbeitsplatz in einer polnischen Fabrik verloren habe und es ihm seither nicht gelungen sei, eine neue Stelle zu finden, dass sie des Weiteren keine besondere Verbindung zu Polen und keine Familienangehörigen in diesem Land hätten, dass sie deshalb im Falle einer Rückkehr dorthin in eine finanzielle Notlage geraten würden, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die soeben ge- nannten Aspekte beschränken, dass die Beschwerdeführenden diese Argumente unter anderem bereits mit ihrer Stellungnahme vom 10. April 2024 im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatten, dass es sich erübrigt, auf weitere im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Gesichtspunkte einzugehen, welche sich auf die Tochter und zwei Enkelkinder der Beschwerdeführenden beziehen, die nicht vom vor- liegenden Verfahren betroffen sind, dass die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente offensicht- lich nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Ge- währung des vorübergehenden Schutzes in Frage zu stellen, dass vielmehr die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung vollumfänglich zu bestätigen sind, dass das SEM damit zu Recht die Gesuche um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes abgelehnt hat,
D-3476/2024 Seite 8 dass die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden keine Asylgesuche gestellt haben und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschen- rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
D-3476/2024 Seite 9 dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar er- achtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Not- lage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeein- gabe, die Lebensbedingungen in Polen seien in finanzieller Hinsicht schwierig gewesen, weil sie kaum entsprechende Unterstützung erhalten hätten und der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren habe, offen- sichtlich die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermögen, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, dass in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen ist, wonach vor dem Krieg in ihrem Heimatstaat geflohene ukrainische Staatsangehörige in Polen im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union Anspruch auf angemessene Unterkunft, Zugang zu Beschäftigung, Bil- dung, Gesundheitsversorgung und weiteren Sozialleistungen haben, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) auszugehen ist, nachdem die polnischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbei-
D-3476/2024 Seite 10 ständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-3476/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3476/2024 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], Ukraine, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Polen, am 27. März 2024 in die Schweiz einreisten und am 28. März 2024 um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ersuchten, dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) bei dieser Gelegenheit in den betreffenden Formularen unter Vorlage entsprechender Ausweisdokumente angab, sie sei am 28. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und besitze in Polen einen bis zum 30. Juni 2024 gültigen Schutzstatus, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) unter Vorlage entsprechender Ausweisdokumente angab, er sei am 18. Dezember 2021 aus der Ukraine ausgereist, habe bereits am 24. Februar 2022 in Polen im Rahmen eines Arbeitsvisums eine Aufenthaltsberechtigung besessen und verfüge aktuell in Polen über einen bis zum 30. Juni 2024 gültigen Schutzstatus, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 mitteilte, die bisherige Prüfung ihrer Gesuche habe ergeben, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen würden, und ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährte, dass das SEM am 5. April 2024 an die zuständige polnische Behörde die Mitteilung richtete, es werde um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht, dass die zuständige polnische Behörde am 9. April 2024 mitteilte, gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) werde der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. April 2024 dem SEM bezüglich des gewährten rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme übermittelten, dass das SEM die zuständige polnische Behörde am 15. April 2024 darum ersuchte, in Ergänzung zur Mitteilung vom 9. April 2024 auszuführen, worauf sich die Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden stütze, dass die zuständige polnische Behörde gleichentags mitteilte, die Beschwerdeführenden würden in Polen über ein bis zum 30. Juni 2024 gültiges Aufenthaltsrecht ("legal stay") verfügen, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Eingabe an das SEM vom 23. April 2024 mitteilte, die Genannten hätten erklärt, das mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 gewährte rechtliche Gehör selbständig wahrnehmen zu wollen, und das Vertretungsmandat bestehe nicht mehr, dass das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 3. Mai 2024 - eröffnet am 8. Mai 2024 - ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden das Staatssekretariat mit Eingabe vom 21. Mai 2024 um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchten, dass das SEM mit Schreiben vom 23. Mai 2024 die beantragte Akteneinsicht erteilte, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 3. Mai 2024 mit Eingabe vom 31. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren, dass mit der Beschwerdeschrift verschiedene Auszüge aus den vorinstanzlichen Akten eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde als abschliessend zu erkennen ist, weshalb ein Urteil vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen, weil sie in Polen - auch gemäss Bestätigung der dortigen Behörden - über bis zum 30. Juni 2024 gültige Aufenthaltstitel verfügen würden, dass Polen entsprechend auch ihrer Rückübernahme zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeeingabe in einem ersten Punkt geltend machen, aus dem Schriftwechsel zwischen dem SEM und der zuständigen polnischen Behörde gehe trotz des ergänzenden Ersuchens des Staatssekretariats vom 15. April 2024 mangels Bestätigung von polnischer Seite nicht klar hervor, dass die dortigen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden gültig seien, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang weiter vorbringen, weil sie sich seit mehr als dreissig Tagen ausserhalb Polens aufhalten würden, hätten sie gemäss den einschlägigen polnischen Gesetzesbestimmungen von Rechts wegen ihren Anspruch auf dortigen legalen Aufenthalt verloren, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes über polnische sogenannte PESEL-Registrierungen (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci; Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem) verfügten, was von ihnen auch nicht bestritten wird, dass eine solche Registrierung, verbunden mit einer sogenannen PESEL-Nummer, neben polnischen und EU-Staatsangehörigen auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten erhalten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind, dass eine PESEL-Registrierung einen Aufenthalt in Polen sowie darüber hinaus unter anderem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen sowie die Unterstützung durch Sozialhilfe ermöglicht (vgl. , abgerufen am 4. Juni 2024, ebenso die nachfolgenden Internetadressen; vgl. auch Urteil des BVGer D-6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1), dass vorliegend die PESEL-Registrierung, falls sie wegen (vorübergehender) Landesabwesenheit deaktiviert wurde, auf Antrag hin wiedererlangt werden kann, wobei das Vorgehen dasselbe wie bei der erstmaligen Registrierung ist (vgl. ), dass mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Monaten verbunden ist (ebd.), dass aufgrund einer zum 1. Juli 2024 in Kraft tretenden Änderung der einschlägigen polnischen Gesetzgebung der bislang bis zum 30. Juni 2024 dauernde legale Aufenthaltsstatus von ukrainischen Staatsangehörigen mit PESEL-Registrierung in Polen bis zum 30. September 2025 verlängert wird (vgl. ), dass die Befürchtung der Beschwerdeführenden, sie würden in Polen - trotz der entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde gegenüber dem SEM - im Falle ihrer Rückkehr über keinen zumindest temporären rechtlichen Schutz- und Aufenthaltsstatus verfügen, sich somit als unzutreffend erweist, dass das SEM damit zu Recht und mit zutreffender Begründung vom Bestehen einer Schutzalternative ausging, die die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz praxisgemäss ausschliesst (vgl. BVGE 2022 VI/1), dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeeingabe in einem weiteren Punkt geltend machen, sie seien aus Polen wegen ihrer dortigen finanziellen Situation ausgereist, dass nämlich die Beschwerdeführerin von der polnischen Regierung lediglich bei der Ankunft in Polen eine einmalige finanzielle Unterstützung von 300 Z oty erhalten habe, was etwa 70 Franken entspreche, und dem Beschwerdeführer - weil er sich bereits vor Kriegsausbruch in Polen befunden habe - gar keine Unterstützung gewährt worden sei, dass der Beschwerdeführer zudem im Februar 2024 durch eine Massenentlassung seinen Arbeitsplatz in einer polnischen Fabrik verloren habe und es ihm seither nicht gelungen sei, eine neue Stelle zu finden, dass sie des Weiteren keine besondere Verbindung zu Polen und keine Familienangehörigen in diesem Land hätten, dass sie deshalb im Falle einer Rückkehr dorthin in eine finanzielle Notlage geraten würden, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die soeben genannten Aspekte beschränken, dass die Beschwerdeführenden diese Argumente unter anderem bereits mit ihrer Stellungnahme vom 10. April 2024 im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatten, dass es sich erübrigt, auf weitere im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Gesichtspunkte einzugehen, welche sich auf die Tochter und zwei Enkelkinder der Beschwerdeführenden beziehen, die nicht vom vorliegenden Verfahren betroffen sind, dass die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente offensichtlich nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des vorübergehenden Schutzes in Frage zu stellen, dass vielmehr die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen sind, dass das SEM damit zu Recht die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden keine Asylgesuche gestellt haben und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe, die Lebensbedingungen in Polen seien in finanzieller Hinsicht schwierig gewesen, weil sie kaum entsprechende Unterstützung erhalten hätten und der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren habe, offensichtlich die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermögen, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, dass in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen ist, wonach vor dem Krieg in ihrem Heimatstaat geflohene ukrainische Staatsangehörige in Polen im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union Anspruch auf angemessene Unterkunft, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und weiteren Sozialleistungen haben, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) auszugehen ist, nachdem die polnischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli Versand: