Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Juni 2024 m.w.H.), dass vorliegend die PESEL-Registrierung, falls sie wegen (vorübergehen- der) Landesabwesenheit deaktiviert wurde, auf Antrag hin wiedererlangt werden kann, wobei das Vorgehen dasselbe wie bei der erstmaligen Re- gistrierung ist (vgl. Urteil des BVGer D-3476/2024 vom 7. Juni 2024), dass mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Monaten verbunden ist (ebd.),
D-4784/2024 Seite 7 dass aufgrund einer zum 1. Juli 2024 in Kraft tretenden Änderung der ein- schlägigen polnischen Gesetzgebung der bislang bis zum 30. Juni 2024 dauernde legale Aufenthaltsstatus von ukrainischen Staatsangehörigen mit PESEL-Registrierung in Polen bis zum 30. September 2025 verlängert wird (vgl. https://visitukraine.today/blog/3767/pesel-ukr-2024-changes-to- be-introduced-by-the-polish-government-to-strengthen-refugee-control, abgerufen am 1. Oktober 2024; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-2063/2024, E-2067/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2), dass der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie verfüge in Polen – trotz der entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde gegenüber dem SEM – im Falle ihrer Rückkehr höchstens über einen theoretischen Anspruch auf Erteilung eines Schutzstatus, was die Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip ausschliesse, nicht gefolgt werden kann, dass angesichts der Zustimmung der polnischen Behörden zur Rücküber- nahme der Beschwerdeführerin auch nicht davon auszugehen ist, eine al- lenfalls nötige Wiedererlangung der PESEL-Registrierung wäre nur bei ei- ner Einreise über ukrainisches Territorium möglich, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass sich die Be- schwerdeführerin angesichts der aus ihrem Pass ersichtlichen Stempelun- gen nicht seit (…) 2023 dauerhaft in der Ukraine aufhielt, dass das SEM damit zu Recht und mit zutreffender Begründung vom Be- stehen einer Schutzalternative ausging, die die Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes in der Schweiz praxisgemäss ausschliesst (vgl. BVGE 2022 VI/1), dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
D-4784/2024 Seite 8 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar er- achtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Not- lage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4),
D-4784/2024 Seite 9 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe nicht vorbringt, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, und sich solches auch nicht aus den Akten ergibt, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) auszugehen ist, nachdem die polnischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4784/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4784/2024 Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass sie gegenüber dem SEM angab, sie habe sich vom (...) bis am (...) in Polen aufgehalten und dort über eine sogenannte PESEL-Registrierung verfügt, welche sie aber nicht verlängert habe, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 mitteilte, die bisherige Prüfung ihres Gesuchs habe ergeben, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährte, dass das SEM die zuständigen polnischen Behörden am 21. Februar 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die zuständige polnische Behörde am 26. Februar 2024 mitteilte, gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) werde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt, dass sie überdies mitteilten, die Beschwerdeführerin verfüge über ein rechtmässiges Aufenthaltsrecht («legal stay») in Polen bis zum 4. März 2024, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe datierend vom 8. März 2024 dem SEM bezüglich des gewährten rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme übermittelte, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 27. Juni 2024 - eröffnet am 5. Juli 2024 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 30. Juli 2024 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht, weil sie in Polen über einen Schutztitel verfügt habe, welchen sie verlängern respektive reaktivieren könne, dass die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hätten, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels vorbrachte, sie sei im (...) 2023 von Polen in die Ukraine zurückgekehrt, worauf sie von den polnischen Behörden darüber informiert worden sei, dass ihr Schutzstatus in Polen erloschen sei, dass sie - da sich die Lage in der Ukraine wider erwarten noch nicht gebessert habe - am 24. Januar 2024 über Polen und Deutschland in die Schweiz gereist sei, dass das SEM die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Unrecht unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip verweigert habe, dass der Schutzstatus in Polen zufolge der Rückkehr in die Ukraine erloschen sei und sie diesen allenfalls nur unter erneuter Einreise über die ukrainisch-polnische Grenze beantragen könnte, dass somit nur von einem theoretischen Anspruch auf Erteilung eines Schutzstatus in Polen ausgegangen werden könne, was nicht genüge, dass es das SEM im Übrigen unterlassen habe, alle notwendigen Informationen zu sammeln, zumal aus der Verfügung nicht hervorgehe, auf welche weiteren Informationen sich das SEM bei der Redaktion der angefochtenen Verfügung gestützt habe, dass der Beschwerdeführerin zudem mit der angefochtenen Verfügung keinerlei Akten ausgehändigt worden seien, weshalb nicht im Detail geprüft werden könne, welche Informationen das SEM mit dem Gesuch um Rückübernahme an die polnischen Behörden übermittelt habe und ob die Anfrage vollständig gewesen sei, dass auch die Antwort der polnischen Behörden nicht im Detail habe geprüft werden können, dass die Vorinstanz das Rückübernahmeersuchen sowie die Antwort der polnischen Behörden und die dazugehörige Korrespondenz (SEM-Akten act. 1315568-11, 135568-15/16) als frei zur Edition akturierte, dass die Rückübernahmezusicherung Polens mit der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten kein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin an das SEM ergibt, wofür die Beschwerdeführerin während der 30-tägigen Beschwerdefrist genügend Zeit gehabt hätte, dass sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltserstellung ergeben, dass somit kein Anlass für die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung besteht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Argumentation in der angefochtenen Verfügung anschliesst, welcher die Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag, dass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes über eine polnische sogenannte PESEL-Registrierung (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci; Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem) verfügte, was von ihr auch nicht bestritten wird, dass eine solche Registrierung, verbunden mit einer sogenannen PESEL-Nummer, neben polnischen und EU-Staatsangehörigen auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten erhalten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind, dass eine PESEL-Registrierung einen Aufenthalt in Polen sowie darüber hinaus unter anderem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen sowie die Unterstützung durch Sozialhilfe ermöglicht (vgl. Urteil des BVGer D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 m.w.H.), dass vorliegend die PESEL-Registrierung, falls sie wegen (vorübergehender) Landesabwesenheit deaktiviert wurde, auf Antrag hin wiedererlangt werden kann, wobei das Vorgehen dasselbe wie bei der erstmaligen Registrierung ist (vgl. Urteil des BVGer D-3476/2024 vom 7. Juni 2024), dass mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Monaten verbunden ist (ebd.), dass aufgrund einer zum 1. Juli 2024 in Kraft tretenden Änderung der einschlägigen polnischen Gesetzgebung der bislang bis zum 30. Juni 2024 dauernde legale Aufenthaltsstatus von ukrainischen Staatsangehörigen mit PESEL-Registrierung in Polen bis zum 30. September 2025 verlängert wird (vgl. https://visitukraine.today/blog/3767/pesel-ukr-2024-changes-to-be-introduced-by-the-polish-government-to-strengthen-refugee-control, abgerufen am 1. Oktober 2024; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2063/2024, E-2067/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2), dass der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie verfüge in Polen - trotz der entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde gegenüber dem SEM - im Falle ihrer Rückkehr höchstens über einen theoretischen Anspruch auf Erteilung eines Schutzstatus, was die Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip ausschliesse, nicht gefolgt werden kann, dass angesichts der Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin auch nicht davon auszugehen ist, eine allenfalls nötige Wiedererlangung der PESEL-Registrierung wäre nur bei einer Einreise über ukrainisches Territorium möglich, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der aus ihrem Pass ersichtlichen Stempelungen nicht seit (...) 2023 dauerhaft in der Ukraine aufhielt, dass das SEM damit zu Recht und mit zutreffender Begründung vom Bestehen einer Schutzalternative ausging, die die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz praxisgemäss ausschliesst (vgl. BVGE 2022 VI/1), dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe nicht vorbringt, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, und sich solches auch nicht aus den Akten ergibt, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) auszugehen ist, nachdem die polnischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: