Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Januar 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Aus den Akten ging hervor, dass sie sich nach Kriegsausbruch in der Ukraine zumindest zeitweise in Polen aufge- halten hatte und dort über einen Schutzstatus mit einer PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności; elektronisches System zur Bevölkerungserfassung in Polen, Anm. Gericht) verfügte. A.b Das SEM ersuchte die polnischen Behörden mit Schreiben vom
21. Februar 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Ersuchen mit Schreiben vom 26. Februar 2024 ausdrücklich zu. In einem begleitenden E-Mail wurde seitens der polnischen Behörden angemerkt, die Beschwerdeführerin verfüge über einen gültigen Aufent- haltsstatus in Polen («valid legal stay») bis zum 4. März 2024. A.c Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-4784/2024 vom 10. Oktober 2024 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwer- deführerin im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Gewährung vor- übergehenden Schutzes über eine polnische PESEL-Registrierung verfügt habe, welche einen legalen Aufenthalt in Polen ermögliche. Sollte diese Registrierung wegen (vorübergehender) Landesabwesenheit deaktiviert worden sein, könne sie auf Antrag hin wiedererlangt werden, wobei das Vorgehen dasselbe sei wie bei der erstmaligen Registrierung. Angesichts der Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme sei auch nicht davon auszugehen, dass dies nur bei einer Einreise über ukraini- sches Territorium möglich wäre. Mit der Wiedererlangung der PESEL-Re- gistrierung sei die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen verbunden. Die Beschwerdeführerin verfüge daher über eine Schutzalternative, wes- halb sie von der Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz auszuschliessen sei. B. B.a Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 5. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine mit «Verfahren D-4784/2024 – qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
D-5599/2025 Seite 3 / Revisionsgesuch / Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung / Asylgesuch» betitelte Eingabe ein. Diesem lagen eine Rechtsauskunft ei- ner polnischen Anwaltskanzlei vom 13. Dezember 2024, eine Auskunft der polnischen Migrationsbehörde vom 22. Januar 2024, diverse Empfeh- lungsschreiben sowie das Schreiben einer Psychologin vom 30. Januar 2025 betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin bei. B.b Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete diesbezüglich ein Revisions- verfahren unter der Nummer D-765/2025. Mit Zwischenverfügung vom
10. Februar 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Ein- gabe dürfte sich als revisionsrechtlich nicht relevant erweisen und es dürfte sich eine Überweisung der Sache an das SEM aufdrängen. Das in der Ein- gabe vom 5. Februar 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung wurde abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss erhoben. B.c Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Feb- ruar 2025 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Gleichentags nahm sie gegenüber dem Gericht Stellung zur Zwischenverfügung vom 10. Feb- ruar 2025 und liess dieses Schreiben dem SEM ebenfalls zukommen. B.d Die Beschwerdeführerin zog ihr Revisionsgesuch mit Schreiben vom
3. März 2025 zugunsten des Wiedererwägungsgesuchs beim SEM zurück. In der Folge wurde das Revisionsverfahren D-765/2025 am 11. März 2025 abgeschrieben. B.e Mit Eingabe vom 3. März 2025 machte die Beschwerdeführerin gegen- über dem SEM ergänzende Ausführungen und reichte verschiedene Doku- mente ein. Darunter befanden sich namentlich bereits zuvor beim Bundes- verwaltungsgericht mit dem Revisionsgesuch eingereichte Unterlagen, eine E-Mail der polnischen Grenzschutzbehörde vom 19. Februar 2025, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen, ein Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte vom 11. Februar 2025 (Uk- raine: Protection of civilians in armed conflict) sowie ein Medienartikel zum Ukrainekonflikt. B.f Im Rahmen eines E-Mail-Austauschs betreffend diverser Verfahrens- standsanfragen teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM am 19. Juni 2025 mit, das Wohnhaus, in welchem die Beschwerdeführerin in B._______ gelebt habe, sei von einem russischen Angriff direkt getroffen worden und ihre Wohnung sei nicht mehr bewohnbar.
D-5599/2025 Seite 4 C. Das SEM nahm das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 24. Juni 2025 – eröffnet am 26. Juni 2025 – ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juli 2025 erhob die Beschwer- deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Ent- scheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei der Schutzstatus S zuzusprechen. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. Der Beschwerde lagen – neben der Vollmacht, der an- gefochtenen Verfügung und einem Zustellnachweis – folgende Unterlagen bei: Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 15. Juli 2025, Schreiben an das SEM vom 3. März 2025 inklusive Beilagen, Ausdruck einer Website des SEM in der Fassung vom 28. Dezember 2023, Auszug aus dem Re- gister der (…) vom 5. Juli 2025, zwei Medienberichte über russische An- griffe auf B._______, eine Fotoaufnahme der beschädigten Wohnung der Beschwerdeführerin, ein Bericht von AIDA/ECRE (Temporary Protection Poland – 2024 Update) sowie ein Bericht des UNHCR (Regional Refugee Response for the Ukraine Situation 2024: Poland Chapter). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [Sr. 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. […] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, die Beschwerde- führerin habe ausdrücklich einen Eventualantrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Die Vorinstanz habe diesen nicht geprüft und aktenwidrig festge- halten, es sei kein Asylantrag gestellt worden. Es lägen indessen Asyl- gründe vor, da ihre Wohnung in B._______ bei einem russischen Bomben- angriff teilweise zerstört worden sei. Aufgrund dieses Angriffs sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Durch die fehlende Prüfung des Asyl- gesuchs habe das SEM ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass es sich vorliegend um ein Mehrfachge- such im Sinne von Art. 111c AsylG handelt. Solche Gesuche sind schriftlich einzureichen und substanziiert zu begründen, weshalb es an der Be- schwerdeführerin gewesen wäre, allfällige Asylgründe vorzutragen. Zudem war sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachgesuchs bereits an- waltlich vertreten. Tatsächlich wurde in der Eingabe vom 3. März 2025 be- antragt, eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren. Der betreffenden Eingabe lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchen konkreten Gründen sie nicht nur um vorübergehenden Schutz aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine, sondern um Asyl wegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten
D-5599/2025 Seite 6 Verfolgung ersuche. Vielmehr verweist sie auf den russischen Angriffskrieg und die damit zusammenhängende Gefährdungssituation. Dies wird im Übrigen auch deutlich durch die Argumentation in der Beschwerde, wo- nach ihre Wohnung durch einen russischen Bombenangriff im Juni 2025 beschädigt worden sei und sie aus diesem Grund als Flüchtling anzuer- kennen sei. Dieser Vorfall ereignete sich erst nach der oben erwähnten Eingabe, weshalb er damals offensichtlich noch nicht als Asylgrund ge- nannt werden konnte. Der Eventualantrag um Asylgewährung wurde von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM somit nicht begründet. Auch auf Beschwerdeebene werden keine Gründe vorgebracht, welche zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Eine solche setzt voraus, dass der gesuchstellenden Person ernsthafte Nachteile aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive drohen, wobei diese gezielt gegen die betroffene Person gerichtet sein müssen. Ein Bombenangriff im Rahmen von Kriegshandlungen, welcher die Wohnung einer Zivilperson trifft, erscheint offensichtlich nicht geeignet, eine individuell drohende, ge- zielte Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv darzustel- len. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Angriff gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet war. Ihren Eingaben und Ausführungen lassen sich folglich keine Hinweise dafür entnehmen, dass sie die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Bei dieser Aus- gangslage bestand für das SEM keine Veranlassung, eine vertiefte Prüfung des Asylgesuchs vorzunehmen. Zwar trifft es zu, dass in der angefochte- nen Verfügung zu Unrecht erwähnt wird, die Beschwerdeführerin habe kein Asylgesuch gestellt, da ein entsprechender Eventualantrag vorlag. Die da- mit verbundene Feststellung, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots entnehmen las- sen, erweist sich indessen als korrekt. Es wurden keine Asylgründe vorge- tragen und es sind auch keine solchen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die fehlende Auseinander- setzung mit dem formell gestellten, aber materiell nicht begründeten Asyl- gesuch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.3 Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass das SEM seinen Verpflichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
D-5599/2025 Seite 7 Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung) nicht nachgekommen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 65-67). Diese Verordnung regelt die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung eines Asylgesuchs, wobei das SEM auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn ein anderer Staat für dessen Behandlung zuständig ist. Vor- liegend hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin materiell behan- delt und ist nicht etwa gestützt auf die Dublin-III-Verordnung nicht darauf eingetreten. Es erübrigen sich weitere Ausführungen zur Anwendung der Zuständigkeitskriterien gemäss dieser Verordnung respektive zum Selbst- eintrittsrecht sowie zur Überstellungsfrist.
E. 4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor und das SEM war vorliegend nicht gehalten, die Bestimmungen der Dublin- III-VO anzuwenden. Es bestehen auch keine anderen Gründe, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, weshalb der betreffende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes werde gestützt auf das Subsidia- ritätsprinzip abgelehnt, wenn die betroffene Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, etwa weil sie in einem anderen Staat über eine Schutzalternative verfüge. Aus den Akten gehe hervor, dass die Be- schwerdeführerin in Polen einen Schutzstatus erhalten habe. Dies hätten die polnischen Behörden bestätigt und einem Rückübernahmeersuchen zugestimmt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ausreise aus Polen unfreiwil- lig erfolgt wäre. Nachdem das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, gebe es auch keine Gründe, weshalb ihr Polen nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewäh- ren würde. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie ihren Schutzstatus in Polen verlängern respektive reaktivieren oder erneut Schutz erhalten könnte. Diese Einschätzung werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Angesichts der Verlängerung der Massnahmen hinsichtlich der Gewährung vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 durch die EU könne die Beschwerdeführerin ungeachtet der bei der Einreise überquerten Grenze erneut Schutz in Polen erhalten. Ferner sei es ihr aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehö- rige jederzeit möglich, nach Polen zurückzukehren. Sie erfülle die Voraus- setzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz daher nicht, weshalb ihr Mehrfachgesuch abzulehnen sei.
D-5599/2025 Seite 8
E. 5.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst der Sachverhalt dargelegt. Die Beschwerdeführerin sei in B._______ bei einer alleinerziehenden Mutter aufgewachsen, welche sie durch Schläge schwer misshandelt habe und im Jahr (…) an Krebs gestorben sei. Sie habe dennoch die Schule sowie ein Studium als (…) abgeschlossen und später eine weitere Ausbildung im Be- reich (…) absolviert. Nach Beginn des russischen Angriffskrieges sei sie nach Polen geflohen und habe eine PESEL-Nummer mit dem Vermerk «Status UKR» erhalten. Sie habe rasch Arbeit gefunden und sei nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen gewesen. In Polen habe sie bei ei- nem weissrussischen Staatsangehörigen gelebt, welcher jedoch nach ei- nigen Monaten gewalttätig geworden sei und sie misshandelt habe. Vor diesem Hintergrund habe sie sich in Polen ernsthaft bedroht gefühlt und trotz der anhaltenden Bombenangriffe auf B._______ im September 2023 beschlossen, dorthin zurückzukehren. Die polnischen Behörden hätten ihr dreissig Tage nach der Ausreise auf elektronischem Weg bestätigt, dass ihr Schutzstatus erloschen sei. Nachdem das russische Regime die An- griffe auf B._______ ein weiteres Mal intensiviert habe, habe die Be- schwerdeführerin die Ukraine im Dezember 2024 (recte: 2023) erneut ver- lassen. Auf der englischsprachigen Website des SEM habe sie die Aus- kunft gefunden, dass die Schweiz auch Personen – sofern die entspre- chenden Vor-aussetzungen erfüllt seien – vorübergehenden Schutz ge- währe, die bereits in einem EU/EFTA-Staat einen Schutzstatus erhalten hätten, wenn es sich dabei um Länder handle, welche durch die Ukraine- Krise besonders betroffen seien, wie beispielsweise Polen. Im Vertrauen auf diese Information sei sie in die Schweiz gereist und habe Unterkunft bei einer Gastfamilie gefunden. Zwischenzeitlich spreche sie gut Deutsch, engagiere sich in einem (…) und absolviere ein unentgeltliches Praktikum in einer (…), wo ihr eine entlöhnte Festanstellung in Aussicht gestellt wor- den sei. Die Unsicherheit über ihren Aufenthaltsstatus belaste ihre psychi- sche Gesundheit jedoch stark und sie befinde sich derzeit in ärztlicher Be- handlung. Ihr sei eine (…), eine (…) und eine (…) diagnostiziert worden.
E. 5.2.2 In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin in B._______ bei einem russischen Bombenangriff am
17. Juni 2025 stark beschädigt worden sei. Nach diesem Ereignis sowie dem ablehnenden Entscheid des SEM habe sich ihr psychischer Zustand verschlechtert und eine Wegweisung nach Polen oder gar in die Ukraine würde diesen weiter verschlimmern. Die Auffassung der Vorinstanz, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen erneut einen Schutzstatus erhalte, un- geachtet der Frage, über welche Grenze sie einreise, sei falsch, wie die
D-5599/2025 Seite 9 Rechtsauskunft einer polnischen Anwaltskanzlei vom 13. Dezember 2024 belege. Weiter zeige ein Bericht von AIDA/ECRE vom Juli 2025, dass die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen könne, dass ihr Polen wiederum einen Schutztitel gewähre, da sie – damals in der Absicht, dauerhaft in die Ukraine zurückzukehren – nach Erhalt des Schutztitels mehr als 30 Tage im Heimatstaat verbracht habe. Der Bericht halte weiter fest, dass die Wie- dererlangung eines Schutzstatus in Polen eine Einreise direkt aus der Uk- raine voraussetze. Ferner habe die polnische Grenzschutzbehörde in einer E-Mail vom 19. Februar 2025 bestätigt, dass die Zusage zur Rücküber- nahme vom 26. Februar 2024, wie im bilateralen Rückübernahmeabkom- men zwischen der Schweiz und Polen vorgesehen, nach 30 Tagen erlo- schen sei. Polen sei daher nicht mehr verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. Ein neues Gesuch sei nicht gestellt worden und es hätte vor der Anordnung der Wegweisung abgeklärt werden müssen, ob Polen im- mer noch zur Aufnahme bereit sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei folglich nicht garantiert, dass sie in Polen erneut einen Schutztitel er- langen könnte. Die Rechtsauskunft der polnischen Anwaltskanzlei zeige, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Polen mehr verfügt habe und nur dann erneut einen Antrag auf Schutzgewährung stellen könne, wenn sie von der Ukraine aus nach Polen einreise. Zudem sei sie in ihrem Vertrauen auf die Angaben der Schweizer Behörden auf der Website des SEM im Dezember 2023 zu schützen, wonach Personen, die zuvor in ei- nem von der Ukraine-Krise besonders belasteten Land wie Polen einen Schutzstatus hatten, in der Schweiz Schutz erhalten könnten. Die Be- schwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung vorüber- gehenden Schutzes und sie verfüge weder über eine realistische Aufent- haltsalternative in einem Drittstaat noch lägen Ausschlussgründe vor.
E. 6.1 Im ordentlichen Verfahren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgelehnt unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu BVGE 2022 VI/I), da sie in Polen über eine Schutzalternative verfüge. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs wurde insbesondere gestützt auf die Auskunft einer polnischen Anwaltskanzlei vom 13. Dezember 2024 sowie eine E-Mail der polnischen Grenzschutz- behörde vom 19. Februar 2025 geltend gemacht, Polen stelle keine valable Schutzalternative dar.
E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass an der Zuverlässigkeit der Auskunft der polnischen Anwaltskanzlei gewisse Zweifel bestehen. Diese hält fest, dass
D-5599/2025 Seite 10 die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Januar 2024 über keine gültige PESEL-Registrierung mehr verfügt habe (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-32/60, Beilage 2). Demgegenüber er- klärten die polnischen Behörden im Rahmen des Rückübernahmeersu- chens gegenüber dem SEM, dass die Beschwerdeführerin einen legalen Aufenthaltsstatus in Polen bis am 4. März 2024 gehabt habe (vgl. Akte 16/1). Dies lässt darauf schliessen, dass ihre PESEL-Registrierung zu je- nem Zeitpunkt noch gültig war, zumal es keine Hinweise dafür gibt, dass sie aus anderen Gründen über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt hätte.
E. 6.3 Dessen ungeachtet ist jedoch entscheidend, dass das Bundesverwal- tungsgericht entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffas- sung davon ausgeht, dass sie ihren zwischenzeitlich abgelaufenen respek- tive deaktivierten Schutzstatus in Polen wiedererlangen kann. Die polni- schen Behörden haben dem Rückübernahmeersuchen des SEM am
26. Februar 2024 ausdrücklich zugestimmt, wobei diese Zustimmung nicht an eine bestimmte Frist gebunden war (vgl. Akte 15/1). Trotz des Ablaufs von mehr als 30 Tagen seit der betreffenden Zusicherung wurde die An- wendung des Subsidiaritätsprinzips im Urteil D-4784/2024 nicht in Frage gestellt. Die vorgelegte informelle E-Mail-Auskunft der polnischen Grenz- schutzbehörde vom 19. Februar 2025 vermag daran nichts zu ändern, zu- mal aus dieser nicht hervorgeht, dass Polen der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt die Wiedereinreise verweigern würde. Die Beschwer- deführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie sich (erfolglos) darum bemüht hätte, nach Polen einzureisen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 in allen EU-Mitgliedsstaaten nach wie vor in Kraft ist. Erst kürzlich wurde dieser Schutzstatus um ein weiteres Jahr bis zum
4. März 2027 verlängert (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025). Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb Polen der Beschwerdeführerin nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, ungeachtet der Frage, über welche Grenze sie nach Po- len einreist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in seiner Recht- sprechung davon aus, dass bei einer PESEL-Registrierung, welche auf- grund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, eine erneute Aktivierung möglich ist, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6959/2024 vom 6. Juni 2025 E. 7.2 m.w.H.). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könnte ihre PESEL-Regist- rierung nicht wieder aktivieren, weil dies nur bei einer direkten Einreise aus
D-5599/2025 Seite 11 der Ukraine möglich sei, ist folglich ungeachtet der Ausführungen in ihren Rechtsschriften sowie der vorgelegten Beweismittel als unbegründet zu er- achten. Polen hat ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie von dort in die Ukraine abge- schoben würde, solange sich das Land noch im Krieg befindet (vgl. Urteil des BVGer vom 11. April 2025 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin hat somit nach wie vor die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden zu wenden und dort um Wiedererlangung ihres vorherigen Schutzstatus zu ersuchen. Damit ist sie vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzun- gen in der Ukraine nachhaltig geschützt, weshalb sich weitere Ausführun- gen zu ihrer Gefährdung aufgrund der anhaltenden Luftangriffe auf ihren Herkunftsort erübrigen. Bei dieser Sachlage bestand auch keine Veranlas- sung, weitere Abklärungen in Bezug auf ihre Wiederaufnahme in Polen vor- zunehmen, da der rechtserhebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht als aus- reichend erstellt zu erachten ist.
E. 6.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich gestützt auf eine Angabe, die zum damaligen Zeitpunkt auf der englischsprachigen Website des SEM aufgeschaltet gewesen sei, zur Einreise in die Schweiz entschlossen habe. Selbst wenn die von ihr erwähnte Information damals auf der Internetseite des SEM veröffentlicht gewesen wäre, erscheint dies nicht geeignet, eine schützenswerte Vertrauensbasis zu begründen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden zwar unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ih- res Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Als potenzielle Vertrauensgrundlage kommen aber allein jene behördlichen Handlungen in Frage, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden betreffende An- gelegenheit beziehen, wozu typischerweise individuelle Auskünfte und Zu- sicherungen zählen (vgl. etwa BGE 146 I 105 E. 5.1.1 m.w.H.). Bei den vom SEM veröffentlichen Angaben im Internet handelt es sich indessen um allgemeine Informationen und nicht um eine individuelle Auskunft an die Beschwerdeführerin. Entsprechend ist darin keine genügende Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen zu erblicken.
E. 6.5 Zusammenfassend ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat ihr Mehr- fachgesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt.
D-5599/2025 Seite 12
E. 7 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Zwar hat die Beschwerdeführerin eventualiter ein Asylgesuch ge- stellt. Es wurden aber weder Asylgründe geltend gemacht noch sind den Akten Hinweise auf das Vorliegen von solchen zu entnehmen. Weiter ver- fügt sie insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird im Rah- men des Mehrfachgesuchs geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in Polen aufgrund ihrer persönlichen Erlebnisse gar nie tatsächlichen Schutz erhalten habe. Sie müsste gar befürchten, dass ihr früherer Mitbe- wohner, welcher sie gewalttätig misshandelt habe, versuchen könnte, sie
D-5599/2025 Seite 13 ausfindig zu machen. Bei einer Rückkehr nach Polen wäre sie daher kon- kret an Leib und Leben gefährdet.
E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie sich im Zusammen- hang mit den geltend gemachten Misshandlungen durch ihren Mitbewoh- ner an die polnischen (Sicherheits-)Behörden gewandt und diese um Schutz ersucht hätte. Ebenso wenig ist belegt, dass sie sich bemüht hätte, in Polen eine anderweitige Unterkunft zu finden, allenfalls mithilfe von staatlichen Sozialbehörden oder karitativen Organisationen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Polen den erforderlichen Schutz verwehrt hätte und sie dort nicht effektiv geschützt gewesen wäre. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr damaliger Mitbewohner nach ihrer Abreise im September 2023 nach ihr gesucht hätte oder sie zum heutigen Zeitpunkt suchen würde. Es erweist sich als rein spekulativ, dass sie deswegen auf dem gesamten Staatsgebiet von Polen einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Sollte sie in dieser Hinsicht allenfalls Probleme be- fürchten, kann sie sich an die zuständigen polnischen Behörden wenden, welche diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund der früheren Erlebnisse oder aus anderen Gründen in Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass die in der Beschwerde erwähnte – nicht weiter substanziierte – Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem Schweizer Staatsbürger in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte. Der Voll- zug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten.
E. 8.4.1 Im Urteil D-4784/2024 wurde festgehalten, gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar zu erachten sei (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliege der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung allenfalls zu widerlegen (vgl. a.a.O. S. 8).
E. 8.4.2 In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, dass die Lage für Geflüchtete in Polen problematisch sei, insbesondere für Personen mit psychischen Einschränkungen. Diese erhielten oft nicht die benötigte psy- chologische Unterstützung. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwer- deführerin in Polen eine angemessene Behandlung erhielte, weshalb der Wegweisungsvollzug zu einer ernsthaften Verschlechterung ihres
D-5599/2025 Seite 14 psychischen Zustands führen würde. Durch die dort erlebte physische Ge- walt seitens ihres damaligen Mitbewohners sei sie stark traumatisiert, was eine Eingliederung ihn Polen, wo sie kein soziales Netzwerk habe, erheb- lich erschweren würde.
E. 8.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte gute In- tegration der Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausschlaggebend ist. Ent- scheidend ist vielmehr, ob sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine exis- tenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten könnte. Mit ihren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, die oben erwähnte gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat keine ernst- haften Anhaltspunkte dargetan, wonach die polnischen Behörden ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren würden. Während ihres früheren Auf- enthalts in Polen ging sie einer Erwerbstätigkeit nach und konnte ihren Le- bensunterhalt selbständig erwirtschaften, obwohl sie dort eigenen Anga- ben zufolge über kein soziales Netzwerk verfügt. Es ist entsprechend da- von auszugehen, dass ihr dies wiederum möglich sein wird, zumal sie über eine gute Ausbildung verfügt. Gemäss den vorgelegten medizinischen Be- richten leidet sie aufgrund ihrer Biografie sowie ihrer Erlebnisse in Polen an einer (…), einer (…) und einer (…). Die Symptomatik habe sich ver- schlimmert, nachdem ihr Wohnkomplex in B._______ bombardiert worden sei und sie von der drohenden Wegweisung aus der Schweiz erfahren habe (vgl. dazu den Bericht vom Dr. med. C._______ vom 15. Juli 2025, Beschwerdebeilage 4). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar bedauerlich, aber nicht als derart schwerwiegend zu erachten, dass ihr deswegen in Polen eine medizinische Notlage drohen könnte. Von einer solchen wäre nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsland nicht zur Verfügung stünde und die Rück- kehr daher zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Da- von kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich folglich als zumutbar.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären die Kosten grundsätz- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vorn- herein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5599/2025 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Jonas Hertner, Advokat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Januar 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Aus den Akten ging hervor, dass sie sich nach Kriegsausbruch in der Ukraine zumindest zeitweise in Polen aufgehalten hatte und dort über einen Schutzstatus mit einer PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci; elektronisches System zur Bevölkerungserfassung in Polen, Anm. Gericht) verfügte. A.b Das SEM ersuchte die polnischen Behörden mit Schreiben vom 21. Februar 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Ersuchen mit Schreiben vom 26. Februar 2024 ausdrücklich zu. In einem begleitenden E-Mail wurde seitens der polnischen Behörden angemerkt, die Beschwerdeführerin verfüge über einen gültigen Aufenthaltsstatus in Polen («valid legal stay») bis zum 4. März 2024. A.c Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4784/2024 vom 10. Oktober 2024 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Gewährung vor-übergehenden Schutzes über eine polnische PESEL-Registrierung verfügt habe, welche einen legalen Aufenthalt in Polen ermögliche. Sollte diese Registrierung wegen (vorübergehender) Landesabwesenheit deaktiviert worden sein, könne sie auf Antrag hin wiedererlangt werden, wobei das Vorgehen dasselbe sei wie bei der erstmaligen Registrierung. Angesichts der Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme sei auch nicht davon auszugehen, dass dies nur bei einer Einreise über ukrainisches Territorium möglich wäre. Mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung sei die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen verbunden. Die Beschwerdeführerin verfüge daher über eine Schutzalternative, weshalb sie von der Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz auszuschliessen sei. B. B.a Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 5. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine mit «Verfahren D-4784/2024 - qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch / Revisionsgesuch / Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung / Asylgesuch» betitelte Eingabe ein. Diesem lagen eine Rechtsauskunft einer polnischen Anwaltskanzlei vom 13. Dezember 2024, eine Auskunft der polnischen Migrationsbehörde vom 22. Januar 2024, diverse Empfehlungsschreiben sowie das Schreiben einer Psychologin vom 30. Januar 2025 betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei. B.b Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete diesbezüglich ein Revisionsverfahren unter der Nummer D-765/2025. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Eingabe dürfte sich als revisionsrechtlich nicht relevant erweisen und es dürfte sich eine Überweisung der Sache an das SEM aufdrängen. Das in der Eingabe vom 5. Februar 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss erhoben. B.c Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Februar 2025 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Gleichentags nahm sie gegenüber dem Gericht Stellung zur Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 und liess dieses Schreiben dem SEM ebenfalls zukommen. B.d Die Beschwerdeführerin zog ihr Revisionsgesuch mit Schreiben vom 3. März 2025 zugunsten des Wiedererwägungsgesuchs beim SEM zurück. In der Folge wurde das Revisionsverfahren D-765/2025 am 11. März 2025 abgeschrieben. B.e Mit Eingabe vom 3. März 2025 machte die Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM ergänzende Ausführungen und reichte verschiedene Dokumente ein. Darunter befanden sich namentlich bereits zuvor beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Revisionsgesuch eingereichte Unterlagen, eine E-Mail der polnischen Grenzschutzbehörde vom 19. Februar 2025, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen, ein Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte vom 11. Februar 2025 (Ukraine: Protection of civilians in armed conflict) sowie ein Medienartikel zum Ukrainekonflikt. B.f Im Rahmen eines E-Mail-Austauschs betreffend diverser Verfahrensstandsanfragen teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM am 19. Juni 2025 mit, das Wohnhaus, in welchem die Beschwerdeführerin in B._______ gelebt habe, sei von einem russischen Angriff direkt getroffen worden und ihre Wohnung sei nicht mehr bewohnbar. C. Das SEM nahm das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 24. Juni 2025 - eröffnet am 26. Juni 2025 - ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei der Schutzstatus S zuzusprechen. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - neben der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einem Zustellnachweis - folgende Unterlagen bei: Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 15. Juli 2025, Schreiben an das SEM vom 3. März 2025 inklusive Beilagen, Ausdruck einer Website des SEM in der Fassung vom 28. Dezember 2023, Auszug aus dem Register der (...) vom 5. Juli 2025, zwei Medienberichte über russische Angriffe auf B._______, eine Fotoaufnahme der beschädigten Wohnung der Beschwerdeführerin, ein Bericht von AIDA/ECRE (Temporary Protection Poland - 2024 Update) sowie ein Bericht des UNHCR (Regional Refugee Response for the Ukraine Situation 2024: Poland Chapter). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [Sr. 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich einen Eventualantrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Die Vorinstanz habe diesen nicht geprüft und aktenwidrig festgehalten, es sei kein Asylantrag gestellt worden. Es lägen indessen Asylgründe vor, da ihre Wohnung in B._______ bei einem russischen Bombenangriff teilweise zerstört worden sei. Aufgrund dieses Angriffs sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Durch die fehlende Prüfung des Asylgesuchs habe das SEM ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt. Solche Gesuche sind schriftlich einzureichen und substanziiert zu begründen, weshalb es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, allfällige Asylgründe vorzutragen. Zudem war sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachgesuchs bereits anwaltlich vertreten. Tatsächlich wurde in der Eingabe vom 3. März 2025 beantragt, eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren. Der betreffenden Eingabe lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchen konkreten Gründen sie nicht nur um vorübergehenden Schutz aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine, sondern um Asyl wegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ersuche. Vielmehr verweist sie auf den russischen Angriffskrieg und die damit zusammenhängende Gefährdungssituation. Dies wird im Übrigen auch deutlich durch die Argumentation in der Beschwerde, wonach ihre Wohnung durch einen russischen Bombenangriff im Juni 2025 beschädigt worden sei und sie aus diesem Grund als Flüchtling anzuerkennen sei. Dieser Vorfall ereignete sich erst nach der oben erwähnten Eingabe, weshalb er damals offensichtlich noch nicht als Asylgrund genannt werden konnte. Der Eventualantrag um Asylgewährung wurde von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM somit nicht begründet. Auch auf Beschwerdeebene werden keine Gründe vorgebracht, welche zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Eine solche setzt voraus, dass der gesuchstellenden Person ernsthafte Nachteile aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive drohen, wobei diese gezielt gegen die betroffene Person gerichtet sein müssen. Ein Bombenangriff im Rahmen von Kriegshandlungen, welcher die Wohnung einer Zivilperson trifft, erscheint offensichtlich nicht geeignet, eine individuell drohende, gezielte Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv darzustellen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Angriff gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet war. Ihren Eingaben und Ausführungen lassen sich folglich keine Hinweise dafür entnehmen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Bei dieser Ausgangslage bestand für das SEM keine Veranlassung, eine vertiefte Prüfung des Asylgesuchs vorzunehmen. Zwar trifft es zu, dass in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht erwähnt wird, die Beschwerdeführerin habe kein Asylgesuch gestellt, da ein entsprechender Eventualantrag vorlag. Die damit verbundene Feststellung, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots entnehmen lassen, erweist sich indessen als korrekt. Es wurden keine Asylgründe vorgetragen und es sind auch keine solchen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die fehlende Auseinandersetzung mit dem formell gestellten, aber materiell nicht begründeten Asylgesuch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3 Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass das SEM seinen Verpflichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung) nicht nachgekommen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 65-67). Diese Verordnung regelt die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung eines Asylgesuchs, wobei das SEM auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn ein anderer Staat für dessen Behandlung zuständig ist. Vorliegend hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin materiell behandelt und ist nicht etwa gestützt auf die Dublin-III-Verordnung nicht darauf eingetreten. Es erübrigen sich weitere Ausführungen zur Anwendung der Zuständigkeitskriterien gemäss dieser Verordnung respektive zum Selbsteintrittsrecht sowie zur Überstellungsfrist. 4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor und das SEM war vorliegend nicht gehalten, die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden. Es bestehen auch keine anderen Gründe, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, weshalb der betreffende Subeventualantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes werde gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt, wenn die betroffene Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, etwa weil sie in einem anderen Staat über eine Schutzalternative verfüge. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in Polen einen Schutzstatus erhalten habe. Dies hätten die polnischen Behörden bestätigt und einem Rückübernahmeersuchen zugestimmt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ausreise aus Polen unfreiwillig erfolgt wäre. Nachdem das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, gebe es auch keine Gründe, weshalb ihr Polen nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren würde. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie ihren Schutzstatus in Polen verlängern respektive reaktivieren oder erneut Schutz erhalten könnte. Diese Einschätzung werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Angesichts der Verlängerung der Massnahmen hinsichtlich der Gewährung vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 durch die EU könne die Beschwerdeführerin ungeachtet der bei der Einreise überquerten Grenze erneut Schutz in Polen erhalten. Ferner sei es ihr aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige jederzeit möglich, nach Polen zurückzukehren. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz daher nicht, weshalb ihr Mehrfachgesuch abzulehnen sei. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst der Sachverhalt dargelegt. Die Beschwerdeführerin sei in B._______ bei einer alleinerziehenden Mutter aufgewachsen, welche sie durch Schläge schwer misshandelt habe und im Jahr (...) an Krebs gestorben sei. Sie habe dennoch die Schule sowie ein Studium als (...) abgeschlossen und später eine weitere Ausbildung im Bereich (...) absolviert. Nach Beginn des russischen Angriffskrieges sei sie nach Polen geflohen und habe eine PESEL-Nummer mit dem Vermerk «Status UKR» erhalten. Sie habe rasch Arbeit gefunden und sei nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen gewesen. In Polen habe sie bei einem weissrussischen Staatsangehörigen gelebt, welcher jedoch nach einigen Monaten gewalttätig geworden sei und sie misshandelt habe. Vor diesem Hintergrund habe sie sich in Polen ernsthaft bedroht gefühlt und trotz der anhaltenden Bombenangriffe auf B._______ im September 2023 beschlossen, dorthin zurückzukehren. Die polnischen Behörden hätten ihr dreissig Tage nach der Ausreise auf elektronischem Weg bestätigt, dass ihr Schutzstatus erloschen sei. Nachdem das russische Regime die Angriffe auf B._______ ein weiteres Mal intensiviert habe, habe die Beschwerdeführerin die Ukraine im Dezember 2024 (recte: 2023) erneut verlassen. Auf der englischsprachigen Website des SEM habe sie die Auskunft gefunden, dass die Schweiz auch Personen - sofern die entsprechenden Vor-aussetzungen erfüllt seien - vorübergehenden Schutz gewähre, die bereits in einem EU/EFTA-Staat einen Schutzstatus erhalten hätten, wenn es sich dabei um Länder handle, welche durch die Ukraine-Krise besonders betroffen seien, wie beispielsweise Polen. Im Vertrauen auf diese Information sei sie in die Schweiz gereist und habe Unterkunft bei einer Gastfamilie gefunden. Zwischenzeitlich spreche sie gut Deutsch, engagiere sich in einem (...) und absolviere ein unentgeltliches Praktikum in einer (...), wo ihr eine entlöhnte Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei. Die Unsicherheit über ihren Aufenthaltsstatus belaste ihre psychische Gesundheit jedoch stark und sie befinde sich derzeit in ärztlicher Behandlung. Ihr sei eine (...), eine (...) und eine (...) diagnostiziert worden. 5.2.2 In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin in B._______ bei einem russischen Bombenangriff am 17. Juni 2025 stark beschädigt worden sei. Nach diesem Ereignis sowie dem ablehnenden Entscheid des SEM habe sich ihr psychischer Zustand verschlechtert und eine Wegweisung nach Polen oder gar in die Ukraine würde diesen weiter verschlimmern. Die Auffassung der Vorinstanz, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen erneut einen Schutzstatus erhalte, ungeachtet der Frage, über welche Grenze sie einreise, sei falsch, wie die Rechtsauskunft einer polnischen Anwaltskanzlei vom 13. Dezember 2024 belege. Weiter zeige ein Bericht von AIDA/ECRE vom Juli 2025, dass die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen könne, dass ihr Polen wiederum einen Schutztitel gewähre, da sie - damals in der Absicht, dauerhaft in die Ukraine zurückzukehren - nach Erhalt des Schutztitels mehr als 30 Tage im Heimatstaat verbracht habe. Der Bericht halte weiter fest, dass die Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen eine Einreise direkt aus der Ukraine voraussetze. Ferner habe die polnische Grenzschutzbehörde in einer E-Mail vom 19. Februar 2025 bestätigt, dass die Zusage zur Rückübernahme vom 26. Februar 2024, wie im bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen vorgesehen, nach 30 Tagen erloschen sei. Polen sei daher nicht mehr verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. Ein neues Gesuch sei nicht gestellt worden und es hätte vor der Anordnung der Wegweisung abgeklärt werden müssen, ob Polen immer noch zur Aufnahme bereit sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei folglich nicht garantiert, dass sie in Polen erneut einen Schutztitel erlangen könnte. Die Rechtsauskunft der polnischen Anwaltskanzlei zeige, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Polen mehr verfügt habe und nur dann erneut einen Antrag auf Schutzgewährung stellen könne, wenn sie von der Ukraine aus nach Polen einreise. Zudem sei sie in ihrem Vertrauen auf die Angaben der Schweizer Behörden auf der Website des SEM im Dezember 2023 zu schützen, wonach Personen, die zuvor in einem von der Ukraine-Krise besonders belasteten Land wie Polen einen Schutzstatus hatten, in der Schweiz Schutz erhalten könnten. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes und sie verfüge weder über eine realistische Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat noch lägen Ausschlussgründe vor. 6. 6.1 Im ordentlichen Verfahren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgelehnt unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu BVGE 2022 VI/I), da sie in Polen über eine Schutzalternative verfüge. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs wurde insbesondere gestützt auf die Auskunft einer polnischen Anwaltskanzlei vom 13. Dezember 2024 sowie eine E-Mail der polnischen Grenzschutzbehörde vom 19. Februar 2025 geltend gemacht, Polen stelle keine valable Schutzalternative dar. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass an der Zuverlässigkeit der Auskunft der polnischen Anwaltskanzlei gewisse Zweifel bestehen. Diese hält fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Januar 2024 über keine gültige PESEL-Registrierung mehr verfügt habe (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-32/60, Beilage 2). Demgegenüber erklärten die polnischen Behörden im Rahmen des Rückübernahmeersuchens gegenüber dem SEM, dass die Beschwerdeführerin einen legalen Aufenthaltsstatus in Polen bis am 4. März 2024 gehabt habe (vgl. Akte 16/1). Dies lässt darauf schliessen, dass ihre PESEL-Registrierung zu jenem Zeitpunkt noch gültig war, zumal es keine Hinweise dafür gibt, dass sie aus anderen Gründen über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt hätte. 6.3 Dessen ungeachtet ist jedoch entscheidend, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass sie ihren zwischenzeitlich abgelaufenen respektive deaktivierten Schutzstatus in Polen wiedererlangen kann. Die polnischen Behörden haben dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 26. Februar 2024 ausdrücklich zugestimmt, wobei diese Zustimmung nicht an eine bestimmte Frist gebunden war (vgl. Akte 15/1). Trotz des Ablaufs von mehr als 30 Tagen seit der betreffenden Zusicherung wurde die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Urteil D-4784/2024 nicht in Frage gestellt. Die vorgelegte informelle E-Mail-Auskunft der polnischen Grenzschutzbehörde vom 19. Februar 2025 vermag daran nichts zu ändern, zumal aus dieser nicht hervorgeht, dass Polen der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt die Wiedereinreise verweigern würde. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie sich (erfolglos) darum bemüht hätte, nach Polen einzureisen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 in allen EU-Mitgliedsstaaten nach wie vor in Kraft ist. Erst kürzlich wurde dieser Schutzstatus um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025). Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb Polen der Beschwerdeführerin nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, ungeachtet der Frage, über welche Grenze sie nach Polen einreist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer PESEL-Registrierung, welche aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, eine erneute Aktivierung möglich ist, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6959/2024 vom 6. Juni 2025 E. 7.2 m.w.H.). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könnte ihre PESEL-Registrierung nicht wieder aktivieren, weil dies nur bei einer direkten Einreise aus der Ukraine möglich sei, ist folglich ungeachtet der Ausführungen in ihren Rechtsschriften sowie der vorgelegten Beweismittel als unbegründet zu erachten. Polen hat ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie von dort in die Ukraine abgeschoben würde, solange sich das Land noch im Krieg befindet (vgl. Urteil des BVGer vom 11. April 2025 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin hat somit nach wie vor die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden zu wenden und dort um Wiedererlangung ihres vorherigen Schutzstatus zu ersuchen. Damit ist sie vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine nachhaltig geschützt, weshalb sich weitere Ausführungen zu ihrer Gefährdung aufgrund der anhaltenden Luftangriffe auf ihren Herkunftsort erübrigen. Bei dieser Sachlage bestand auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen in Bezug auf ihre Wiederaufnahme in Polen vorzunehmen, da der rechtserhebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht als ausreichend erstellt zu erachten ist. 6.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich gestützt auf eine Angabe, die zum damaligen Zeitpunkt auf der englischsprachigen Website des SEM aufgeschaltet gewesen sei, zur Einreise in die Schweiz entschlossen habe. Selbst wenn die von ihr erwähnte Information damals auf der Internetseite des SEM veröffentlicht gewesen wäre, erscheint dies nicht geeignet, eine schützenswerte Vertrauensbasis zu begründen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden zwar unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Als potenzielle Vertrauensgrundlage kommen aber allein jene behördlichen Handlungen in Frage, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden betreffende Angelegenheit beziehen, wozu typischerweise individuelle Auskünfte und Zusicherungen zählen (vgl. etwa BGE 146 I 105 E. 5.1.1 m.w.H.). Bei den vom SEM veröffentlichen Angaben im Internet handelt es sich indessen um allgemeine Informationen und nicht um eine individuelle Auskunft an die Beschwerdeführerin. Entsprechend ist darin keine genügende Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen zu erblicken. 6.5 Zusammenfassend ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt.
7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Zwar hat die Beschwerdeführerin eventualiter ein Asylgesuch gestellt. Es wurden aber weder Asylgründe geltend gemacht noch sind den Akten Hinweise auf das Vorliegen von solchen zu entnehmen. Weiter verfügt sie insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 8.3.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird im Rahmen des Mehrfachgesuchs geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in Polen aufgrund ihrer persönlichen Erlebnisse gar nie tatsächlichen Schutz erhalten habe. Sie müsste gar befürchten, dass ihr früherer Mitbewohner, welcher sie gewalttätig misshandelt habe, versuchen könnte, sie ausfindig zu machen. Bei einer Rückkehr nach Polen wäre sie daher konkret an Leib und Leben gefährdet. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie sich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Misshandlungen durch ihren Mitbewohner an die polnischen (Sicherheits-)Behörden gewandt und diese um Schutz ersucht hätte. Ebenso wenig ist belegt, dass sie sich bemüht hätte, in Polen eine anderweitige Unterkunft zu finden, allenfalls mithilfe von staatlichen Sozialbehörden oder karitativen Organisationen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Polen den erforderlichen Schutz verwehrt hätte und sie dort nicht effektiv geschützt gewesen wäre. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr damaliger Mitbewohner nach ihrer Abreise im September 2023 nach ihr gesucht hätte oder sie zum heutigen Zeitpunkt suchen würde. Es erweist sich als rein spekulativ, dass sie deswegen auf dem gesamten Staatsgebiet von Polen einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Sollte sie in dieser Hinsicht allenfalls Probleme befürchten, kann sie sich an die zuständigen polnischen Behörden wenden, welche diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund der früheren Erlebnisse oder aus anderen Gründen in Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass die in der Beschwerde erwähnte - nicht weiter substanziierte - Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem Schweizer Staatsbürger in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten. 8.4 8.4.1 Im Urteil D-4784/2024 wurde festgehalten, gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar zu erachten sei (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliege der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung allenfalls zu widerlegen (vgl. a.a.O. S. 8). 8.4.2 In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, dass die Lage für Geflüchtete in Polen problematisch sei, insbesondere für Personen mit psychischen Einschränkungen. Diese erhielten oft nicht die benötigte psychologische Unterstützung. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Polen eine angemessene Behandlung erhielte, weshalb der Wegweisungsvollzug zu einer ernsthaften Verschlechterung ihres psychischen Zustands führen würde. Durch die dort erlebte physische Gewalt seitens ihres damaligen Mitbewohners sei sie stark traumatisiert, was eine Eingliederung ihn Polen, wo sie kein soziales Netzwerk habe, erheblich erschweren würde. 8.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte gute Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle, soziale oder medizinische Notlage geraten könnte. Mit ihren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, die oben erwähnte gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat keine ernsthaften Anhaltspunkte dargetan, wonach die polnischen Behörden ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren würden. Während ihres früheren Aufenthalts in Polen ging sie einer Erwerbstätigkeit nach und konnte ihren Lebensunterhalt selbständig erwirtschaften, obwohl sie dort eigenen Angaben zufolge über kein soziales Netzwerk verfügt. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass ihr dies wiederum möglich sein wird, zumal sie über eine gute Ausbildung verfügt. Gemäss den vorgelegten medizinischen Berichten leidet sie aufgrund ihrer Biografie sowie ihrer Erlebnisse in Polen an einer (...), einer (...) und einer (...). Die Symptomatik habe sich verschlimmert, nachdem ihr Wohnkomplex in B._______ bombardiert worden sei und sie von der drohenden Wegweisung aus der Schweiz erfahren habe (vgl. dazu den Bericht vom Dr. med. C._______ vom 15. Juli 2025, Beschwerdebeilage 4). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar bedauerlich, aber nicht als derart schwerwiegend zu erachten, dass ihr deswegen in Polen eine medizinische Notlage drohen könnte. Von einer solchen wäre nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsland nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr daher zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: