Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführer 2), beide ukrainische Staatsangehörige, ersuchten am
31. August 2023 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. B. Am 5. September 2023 fanden ihre Kurzbefragungen statt (betreffend den Beschwerdeführer 1: Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 1; betreffend den Beschwerdeführer 2: Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 1). Dabei gab der Beschwerdeführer 1 an, am 24. Februar 2022 – am Tag des Kriegsbeginns – über eine Aufenthaltsberechtigung für Polen verfügt und zu diesem Zeitpunkt seinen festen Wohnsitz nicht in der Ukraine gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer 2 hingegen verneinte, am 24. Februar 2022 über eine Aufenthaltsberechtigung in einem Drittstaat verfügt zu haben und gab an, am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt zu haben. Er reichte eine Abmeldebestätigung aus Polen vom 23. Septem- ber 2023 zu den Akten. C. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am […] Oktober 2023 (betref- fend den Beschwerdeführer 1) und am […] November 2023 (betreffend den Beschwerdeführer 2) um Rückübernahme. D. Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerde- führers 1 am […] November 2023 und derjenigen des Beschwerdefüh- rers 2 am […] November 2023 zu. Sie teilten dem SEM mit, dass der Be- schwerdeführer 1 über eine bis am […] August 2024 gültige polnische Auf- enthaltsbewilligung verfüge und die Gültigkeit des nationalen Visums D für den Beschwerdeführer 2 bis zum 4. März 2024 verlängert worden sei. E. Mit Schreiben vom 22. November 2023 gewährte das SEM den Beschwer- deführern das rechtliche Gehör zu ihrem Aufenthalt in Polen und einer all- fälligen Wegweisung dorthin. F. Mit Eingaben vom 5. Dezember 2023 (Datum der Poststempel) nahmen die Beschwerdeführer Stellung.
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 3 Der Beschwerdeführer 1 gab an, sich vom 28. November 2018 bis am
30. August 2023 in Polen aufgehalten und dort offiziell gearbeitet zu haben. Das Arbeitsverhältnis sei von Ausbeutung geprägt gewesen, ukrainische Staatsangehörige seien insbesondere nach Zunahme der Einwanderung infolge des Kriegsausbruchs ausgegrenzt worden, und es habe keine Ar- beitsmöglichkeit gegeben. Der Beschwerdeführer 2 gab an, er habe sich letztmals vom 20. Oktober 2022 bis am 30. August 2023 in Polen aufgehalten und als Saisonnier ge- arbeitet. Auch in den vergangenen Jahren habe er dort gearbeitet. Die Ar- beitsbedingungen seien aber schwierig und von Ausbeutung geprägt ge- wesen. Zuletzt habe er keine Arbeit mehr finden können. Nachdem ihm die Möglichkeit einer Anstellung in der Schweiz in Aussicht gestellt worden sei, sei er direkt hierhergereist. G. Mit separaten Verfügungen vom 7. März 2024 – eröffnet am 11. März 2024 – lehnte das SEM sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung vorübergehenden Schutzes als auch das des Beschwerdefüh- rers 2 ab, verfügte jeweils die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer am 4. April 2024 mit identischen Beschwerdeschriften an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft an- zuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses –, um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 vereinigte die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahren, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und verpflichtete die Beschwerdeführer, bis am 10. Mai 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten. J. Am 10. Mai 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein.
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 4
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführer sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist vorbehältlich und unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen einzutreten.
E. 1.3.1 Den Beschwerden kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu und die Vorinstanz hat ihnen diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung wie- derherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre- ten.
E. 1.3.2 Zwar ersuchen die Beschwerdeführer in ihren Beschwerdeschriften wörtlich um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Diese Rechtsbegehren sind aber nach dem erkennbaren wirkli- chen Sinn auszulegen und nicht nach dem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in WALDMANN/WEIS- SENBERGER, Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 7 N 19). Es besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführer die Verfügun- gen des SEM betreffend Verweigerung des vorübergehenden Schutzes vom 7. März 2024 zum Gegenstand der Beschwerdeverfahren machen wollten, zumal sie diese ihren Beschwerdeschriften beigelegt und ihre Be- gründung darauf ausgerichtet haben. Verfahrensgegenstand ist demnach die Frage, ob das SEM ihre Gesuche um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen, ihre Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeord- net hat.
E. 1.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. April 2024 festgehalten werden die Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs gemeinsam entschieden, was von den
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 5 Beschwerdeführern in der Beschwerdeschrift auch sinngemäss beantragt wird (vgl. ebd. S. 2 oben).
E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Perso- nenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 6 dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung betref- fend den Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen aus, gemäss seinen Anga- ben habe er seit dem 28. November 2018 in Polen gelebt und gearbeitet. Demnach sei er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht mehr in der Uk- raine wohnhaft gewesen, weshalb er die Voraussetzungen der Ziffer 1 Bst. a der Allgemeinverfügung nicht erfülle. Betreffend den Beschwerdeführer 2 hält das SEM unter Hinweis auf BVGE 2022 VI/1 fest, das Subsidiaritätsprinzip gelte auch für das Institut des vorübergehenden Schutzes. Subsidiarität liege vor, wenn Schutzsu- chende ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügten. Eine solche bestehe, wenn sie in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten. Aufgrund einer solchen bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch des Beschwerdeführers abzu- weisen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, ihre am 5. Dezember 2023 aufgegebenen Stellungnahmen enthielten aufgrund von Übersetzungsfehlern unzutreffende Angaben und sie seien sich deren Bedeutung nicht bewusst gewesen. Sie hätten nie ei- nen festen Wohnsitz in Polen gehabt, auch der Beschwerdeführer 1 nicht. Vielmehr sei er, wenn immer möglich, in die Ukraine zurückgekehrt. Dass in seinem Pass keine Ein- und Ausreisestempel enthalten seien, sei darauf zurückzuführen, dass Grenzkontrollen nicht systematisch durchgeführt worden seien und deren Umgehung von seinem Arbeitgeber wegen eines allfälligen Visumverlustes verlangt worden sei. Sodann geben die Be- schwerdeführer an, in den drei Monaten vor ihrer Ankunft in der Schweiz seien sie zur Arbeit jeweils in verschiedene Länder Nordeuropas entsandt worden. Sie hätten keinen festen Wohnsitz gehabt, ganz zu schweigen von
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 7 einer Wohnung. Ihren Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Polen hät- ten sie verwirkt, indem damals ihr Arbeitsvermittler ein Visum für sie bean- tragt habe, damit sie möglichst schnell arbeiten könnten. Als sie im August 2023 auf einer Baustelle in den Niederlanden gearbeitet hätten, hätten sie dann gehört, dass in der Schweiz zwei Personen für einen Auftrag ge- braucht würden, weshalb sie über Berlin direkt nach C._______ gereist seien, wo sie vom Auftraggeber empfangen worden seien. Im Rahmen der Beschwerdeschrift reichten sie ein Unterstützungsschrei- ben dieses Auftraggebers zu den Akten. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführer bezögen keine Sozialhilfe und die Schweiz sei im Bereich erneuerbare Energien dringend auf Fachkräfte wie sie angewie- sen, weshalb eine Abweisung ihrer Gesuche nicht nachvollzogen werden könnte.
E. 5 Die Beschwerdeführer stellen kein Rückweisungsbegehren, beanstanden aber im Rahmen ihrer Einwände, weshalb sie nicht nach Polen zurückge- schickt werden könnten (vgl. «Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung» Ziff. 1 II), keine rechtliche Unterstützung erhalten zu haben. Aus den an sie gerichteten Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. November 2023 ergibt sich aber, dass die Originale glei- chentags dem Rechtsschutz HEKS im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugestellt worden sind. Selbst wenn sie bis dahin keine rechtli- che Unterstützung erhalten hätten, wäre ihnen spätestens ab diesem Zeit- punkt deren Einforderung beziehungsweise Inanspruchnahme offen ge- standen, nötigenfalls mit der Hilfe ihres Arbeitgebers, der sie bereits sowohl an die Registrierung im BAZ begleitet als auch beim Verfassen der Be- schwerdeschriften unterstützt hat. Inwiefern formelles Recht verletzt wor- den ist, ist nicht ersichtlich und es besteht kein Anlass, die angefochtenen Verfügungen deshalb aufzuheben.
E. 6.1 Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfü- gung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeit- punkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E- 2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6).
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer 1 am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft – im Sinne des Buchstabens a der Allgemeinverfügung – war. Er verneinte im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung einen festen Wohnsitz in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs und bestätigte die Korrektheit seiner Angaben unterschriftlich, was er sich entgegenhalten lassen muss. Sodann gab er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einerseits an, er habe sich vom 28. November 2018 bis am 30. August 2023 in Polen aufgehalten und bestätigte dann noch, dass er während seinem Aufenthalt in Polen nur einmal in der Ukraine gewesen sei, nämlich vom 8. Juli 2021 bis am
16. August 2021 (A17 F1 und 8). Dass es sich bei diesen klaren Angaben um Übersetzungsfehler gehandelt hätte, vermag er mit der blossen Be- hauptung und der kaum überzeugenden Erklärung für die fehlenden Ein- und Ausreisestempel nicht glaubhaft zu machen. Aber selbst wenn er öfters in die Ukraine gereist wäre, wie er nun in der Beschwerde behauptet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es gelingt ihm auch damit nicht, glaubhaft zu machen, dass sich sein Lebensmittelpunkt am
24. Februar 2022 in der Ukraine befunden habe. Indem er argumentiert, dass er in Polen über keine, indessen in der Ukraine über eine Wohnung verfügt habe, verkennt er, dass zur Bestimmung des Wohnsitzes – im Sinne von Bst. a der Allgemeinverfügung – nicht einzig auf die Eigentums- verhältnisse abzustellen ist. Das SEM hat demnach das Gesuch des Be- schwerdeführers 1 um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt.
E. 6.2 Auch das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um vorübergehenden Schutz lehnte das SEM im Ergebnis zu Recht ab. Unzutreffend ist zwar die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass er mit dem Visum, wel- ches gemäss Auskunft der polnischen Behörden bis zum 4. März 2024 gül- tig war, im Zeitpunkt ihres Erlasses (am 7. März 2024) über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Allerdings ergibt sich aus der eingereichten Ab- meldebestätigung vom 28. August 2023, dass er zumindest zum damali- gen Zeitpunkt über eine polnische PESEL-Nummer (Powszechny Elektro- niczny System Ewidencji Ludności [Universelles elektronisches Bevölke- rungsregistrierungssystem]) verfügte. Eine PESEL-Nummer erhalten spe- ziell (neben polnischen und EU-Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind. Eine PESEL-Nummer er- möglicht neben einem Aufenthalt in Polen – während 18 Monaten ab dem
24. Februar 2022 – insbesondere die Nutzung sozialer Hilfe sowie medizi- nischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl.
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 9 <https://visitukraine.today/de/blog/202/die-ukrainer-in-polen-wie-kann- man-eine-pesel-nummer-bekommen>; <https://www.deutsches-polen- institut.de/blogpodcast/blog/rechte-der-ukrainerinnen-und-ukrainer-in-po- len/>; beide zuletzt abgerufen am 16. August 2024). Die zulässige Aufent- haltsdauer wurde sodann im April 2022 bis zum 4. März 2024 verlängert, im Februar 2024 bis zum 30. Juni 2024 und zuletzt im Mai 2024 bis zum
30. September 2025, ausnahmslos für alle Begünstigten (European Coun- cil on Refugees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, <https://asylumineurope.org/wp-content/uplo- ads/2024/06/AIDA-PL_Temporary-Protection_2023.pdf>, S. 27 zuletzt ab- gerufen am 18. Juli 2024). Nachdem der Beschwerdeführer 2 eine solche PESEL-Nummer erhalten hat, mutmasslich aufgrund seiner letzten Ein- reise nach Polen nach Kriegsausbruch, darf davon ausgegangen werden, dass sein polnisches Visum D ebenfalls bis zum 30. September 2025 ver- längert worden ist. Somit besteht für ihn eine gültige Schutzalternative in Polen und er ist auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Anzeichen dafür, dass sich seine Abmeldung aus Polen am 23. September 2023 auf sein Visum ausgewirkt hätte, bestehen nicht, zumal die polnischen Behör- den am 21. November 2023 in deren Kenntnis dessen Gültigkeit bestätig- ten und seiner Rückübernahme zustimmten. Zusammenfassend hat das SEM auch das Gesuch um vorübergehenden Schutz des Beschwerdefüh- rers 2 zu Recht abgelehnt.
E. 6.3 Die unterstützende Stellungnahme des schweizerischen Auftraggebers vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Dass in der Schweiz in zahlreichen Bereichen ein Fachkräftemangel besteht, ist nicht zu bestrei- ten und das Anliegen ist nachvollziehbar. Demgegenüber ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob die Beschwerdeführer aufgrund des Krieges in der Ukraine des Schutzes der Schweiz im Sinne der massgeblichen Bestimmungen bedürfen.
E. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführer um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 10 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend nicht Verfahrens- gegenstand und die Beschwerdeführer werden auch nicht in ihren Heimat- staat, sondern in den Drittstaat Polen weggewiesen. Das flüchtlingsrechtli- che Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) findet demnach keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen, wo der Beschwerdeführer 1 über eine Aufenthaltsbewilligung respektive der Be- schwerdeführer 2 über ein nationales Visum-D verfügt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 11 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Sollten sie sich tat- sächlich von Seiten ihrer Arbeitgeber bedroht fühlen, hätten sich die Be- schwerdeführer an die polnischen Behörden zu wenden, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2019 vom 25. April 2019 E. 6.2).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen; sie hat mithin ernst- hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 8.3.2 Das SEM führt zu den geltend gemachten schlechten Arbeitsbedin- gungen aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 ein Jahr und der Beschwerdeführer 2 zehn Monate lang in Polen geblieben seien, dafür spreche, dass sie trotzdem ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten kön- nen. Gestützt auf die zugesicherte Rückübernahme Polens könnten sie dorthin zurückkehren und sich wieder um Arbeitsstellen bemühen, zumal sie jung, gesund und arbeitsfähig seien. Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Ohne bestreiten zu wollen, dass die Arbeitssuche unter Um- ständen nicht ganz einfach sein kann, gelingt es den Beschwerdeführern mit ihren Vorbringen, die Arbeitsbedingungen bei ihrem vormaligen Arbeit- geber seien schlecht gewesen und sie verfügten momentan über keine Ar- beitsstelle in Polen, nicht, die Legalvermutung umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Not- lage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geraten würden. Aufgrund ihrer Ar- beitserfahrung in Polen und ihres längeren Aufenthaltes dort kann ihnen zugemutet werden, sich bei einer Rückkehr um eine neue Arbeitsstelle und eine Unterkunft zu bemühen, zumal ihnen das Umfeld in diesem Land ver- traut ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Die Beschwerdeführer verfügen über bis zum […]. Juli 2028 (Be- schwerdeführer 1) beziehungsweise bis zum […] Februar 2028 (Beschwer- deführer 2) gültige ukrainische Reisepässe. Sodann liegen
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 12 Rückübernahmezustimmungen der polnischen Behörden vor und auch mit Blick auf den Beschwerdeführer 1 kann davon ausgegangen werden, dass seine bis am […] August 2024 gültige polnische Aufenthaltsbewilligung ver- längert wurde. Dies, zumal auch Aufenthaltsbewilligungen von Ukrainern, welche sich vor Kriegsausbruch in Polen aufgehalten haben, automatisch bis zum 30. September 2025 verlängert wurden (vgl. <https://ukraina.inter- wencjaprawna.pl/the-act-on-assistance-for-ukrainian-citizens/>, zuletzt abgerufen am 7. August 2024). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2063/2024, E-2067/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführern auf- erlegt. Dieser Betrag ist durch den am 10. Mai 2024 geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2063/2024, E-2067/2024 Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Ukraine, c/o, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügungen des SEM vom 7. März 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführer 2), beide ukrainische Staatsangehörige, ersuchten am 31. August 2023 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. B. Am 5. September 2023 fanden ihre Kurzbefragungen statt (betreffend den Beschwerdeführer 1: Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 1; betreffend den Beschwerdeführer 2: Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 1). Dabei gab der Beschwerdeführer 1 an, am 24. Februar 2022 - am Tag des Kriegsbeginns - über eine Aufenthaltsberechtigung für Polen verfügt und zu diesem Zeitpunkt seinen festen Wohnsitz nicht in der Ukraine gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer 2 hingegen verneinte, am 24. Februar 2022 über eine Aufenthaltsberechtigung in einem Drittstaat verfügt zu haben und gab an, am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt zu haben. Er reichte eine Abmeldebestätigung aus Polen vom 23. September 2023 zu den Akten. C. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am [...] Oktober 2023 (betreffend den Beschwerdeführer 1) und am [...] November 2023 (betreffend den Beschwerdeführer 2) um Rückübernahme. D. Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers 1 am [...] November 2023 und derjenigen des Beschwerdeführers 2 am [...] November 2023 zu. Sie teilten dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer 1 über eine bis am [...] August 2024 gültige polnische Aufenthaltsbewilligung verfüge und die Gültigkeit des nationalen Visums D für den Beschwerdeführer 2 bis zum 4. März 2024 verlängert worden sei. E. Mit Schreiben vom 22. November 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu ihrem Aufenthalt in Polen und einer allfälligen Wegweisung dorthin. F. Mit Eingaben vom 5. Dezember 2023 (Datum der Poststempel) nahmen die Beschwerdeführer Stellung. Der Beschwerdeführer 1 gab an, sich vom 28. November 2018 bis am 30. August 2023 in Polen aufgehalten und dort offiziell gearbeitet zu haben. Das Arbeitsverhältnis sei von Ausbeutung geprägt gewesen, ukrainische Staatsangehörige seien insbesondere nach Zunahme der Einwanderung infolge des Kriegsausbruchs ausgegrenzt worden, und es habe keine Arbeitsmöglichkeit gegeben. Der Beschwerdeführer 2 gab an, er habe sich letztmals vom 20. Oktober 2022 bis am 30. August 2023 in Polen aufgehalten und als Saisonnier gearbeitet. Auch in den vergangenen Jahren habe er dort gearbeitet. Die Arbeitsbedingungen seien aber schwierig und von Ausbeutung geprägt gewesen. Zuletzt habe er keine Arbeit mehr finden können. Nachdem ihm die Möglichkeit einer Anstellung in der Schweiz in Aussicht gestellt worden sei, sei er direkt hierhergereist. G. Mit separaten Verfügungen vom 7. März 2024 - eröffnet am 11. März 2024 - lehnte das SEM sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung vorübergehenden Schutzes als auch das des Beschwerdeführers 2 ab, verfügte jeweils die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer am 4. April 2024 mit identischen Beschwerdeschriften an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses -, um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 vereinigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahren, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und verpflichtete die Beschwerdeführer, bis am 10. Mai 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten. J. Am 10. Mai 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführer sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist vorbehältlich und unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen einzutreten. 1.3.1 Den Beschwerden kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat ihnen diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.3.2 Zwar ersuchen die Beschwerdeführer in ihren Beschwerdeschriften wörtlich um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Diese Rechtsbegehren sind aber nach dem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen und nicht nach dem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut (vgl. Thomas Flückiger, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 7 N 19). Es besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführer die Verfügungen des SEM betreffend Verweigerung des vorübergehenden Schutzes vom 7. März 2024 zum Gegenstand der Beschwerdeverfahren machen wollten, zumal sie diese ihren Beschwerdeschriften beigelegt und ihre Begründung darauf ausgerichtet haben. Verfahrensgegenstand ist demnach die Frage, ob das SEM ihre Gesuche um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen, ihre Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat. 1.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. April 2024 festgehalten werden die Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs gemeinsam entschieden, was von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeschrift auch sinngemäss beantragt wird (vgl. ebd. S. 2 oben). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen aus, gemäss seinen Angaben habe er seit dem 28. November 2018 in Polen gelebt und gearbeitet. Demnach sei er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht mehr in der Ukraine wohnhaft gewesen, weshalb er die Voraussetzungen der Ziffer 1 Bst. a der Allgemeinverfügung nicht erfülle. Betreffend den Beschwerdeführer 2 hält das SEM unter Hinweis auf BVGE 2022 VI/1 fest, das Subsidiaritätsprinzip gelte auch für das Institut des vorübergehenden Schutzes. Subsidiarität liege vor, wenn Schutzsuchende ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügten. Eine solche bestehe, wenn sie in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten. Aufgrund einer solchen bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. 4.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihre am 5. Dezember 2023 aufgegebenen Stellungnahmen enthielten aufgrund von Übersetzungsfehlern unzutreffende Angaben und sie seien sich deren Bedeutung nicht bewusst gewesen. Sie hätten nie einen festen Wohnsitz in Polen gehabt, auch der Beschwerdeführer 1 nicht. Vielmehr sei er, wenn immer möglich, in die Ukraine zurückgekehrt. Dass in seinem Pass keine Ein- und Ausreisestempel enthalten seien, sei darauf zurückzuführen, dass Grenzkontrollen nicht systematisch durchgeführt worden seien und deren Umgehung von seinem Arbeitgeber wegen eines allfälligen Visumverlustes verlangt worden sei. Sodann geben die Beschwerdeführer an, in den drei Monaten vor ihrer Ankunft in der Schweiz seien sie zur Arbeit jeweils in verschiedene Länder Nordeuropas entsandt worden. Sie hätten keinen festen Wohnsitz gehabt, ganz zu schweigen von einer Wohnung. Ihren Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Polen hätten sie verwirkt, indem damals ihr Arbeitsvermittler ein Visum für sie beantragt habe, damit sie möglichst schnell arbeiten könnten. Als sie im August 2023 auf einer Baustelle in den Niederlanden gearbeitet hätten, hätten sie dann gehört, dass in der Schweiz zwei Personen für einen Auftrag gebraucht würden, weshalb sie über Berlin direkt nach C._______ gereist seien, wo sie vom Auftraggeber empfangen worden seien. Im Rahmen der Beschwerdeschrift reichten sie ein Unterstützungsschreiben dieses Auftraggebers zu den Akten. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführer bezögen keine Sozialhilfe und die Schweiz sei im Bereich erneuerbare Energien dringend auf Fachkräfte wie sie angewiesen, weshalb eine Abweisung ihrer Gesuche nicht nachvollzogen werden könnte.
5. Die Beschwerdeführer stellen kein Rückweisungsbegehren, beanstanden aber im Rahmen ihrer Einwände, weshalb sie nicht nach Polen zurückgeschickt werden könnten (vgl. «Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung» Ziff. 1 II), keine rechtliche Unterstützung erhalten zu haben. Aus den an sie gerichteten Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. November 2023 ergibt sich aber, dass die Originale gleichentags dem Rechtsschutz HEKS im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugestellt worden sind. Selbst wenn sie bis dahin keine rechtliche Unterstützung erhalten hätten, wäre ihnen spätestens ab diesem Zeitpunkt deren Einforderung beziehungsweise Inanspruchnahme offen gestanden, nötigenfalls mit der Hilfe ihres Arbeitgebers, der sie bereits sowohl an die Registrierung im BAZ begleitet als auch beim Verfassen der Beschwerdeschriften unterstützt hat. Inwiefern formelles Recht verletzt worden ist, ist nicht ersichtlich und es besteht kein Anlass, die angefochtenen Verfügungen deshalb aufzuheben. 6. 6.1 Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer 1 am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft - im Sinne des Buchstabens a der Allgemeinverfügung - war. Er verneinte im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung einen festen Wohnsitz in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs und bestätigte die Korrektheit seiner Angaben unterschriftlich, was er sich entgegenhalten lassen muss. Sodann gab er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einerseits an, er habe sich vom 28. November 2018 bis am 30. August 2023 in Polen aufgehalten und bestätigte dann noch, dass er während seinem Aufenthalt in Polen nur einmal in der Ukraine gewesen sei, nämlich vom 8. Juli 2021 bis am 16. August 2021 (A17 F1 und 8). Dass es sich bei diesen klaren Angaben um Übersetzungsfehler gehandelt hätte, vermag er mit der blossen Behauptung und der kaum überzeugenden Erklärung für die fehlenden Ein- und Ausreisestempel nicht glaubhaft zu machen. Aber selbst wenn er öfters in die Ukraine gereist wäre, wie er nun in der Beschwerde behauptet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es gelingt ihm auch damit nicht, glaubhaft zu machen, dass sich sein Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 in der Ukraine befunden habe. Indem er argumentiert, dass er in Polen über keine, indessen in der Ukraine über eine Wohnung verfügt habe, verkennt er, dass zur Bestimmung des Wohnsitzes - im Sinne von Bst. a der Allgemeinverfügung - nicht einzig auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen ist. Das SEM hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. 6.2 Auch das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um vorübergehenden Schutz lehnte das SEM im Ergebnis zu Recht ab. Unzutreffend ist zwar die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass er mit dem Visum, welches gemäss Auskunft der polnischen Behörden bis zum 4. März 2024 gültig war, im Zeitpunkt ihres Erlasses (am 7. März 2024) über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Allerdings ergibt sich aus der eingereichten Abmeldebestätigung vom 28. August 2023, dass er zumindest zum damaligen Zeitpunkt über eine polnische PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) verfügte. Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU-Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht neben einem Aufenthalt in Polen - während 18 Monaten ab dem 24. Februar 2022 - insbesondere die Nutzung sozialer Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. https://visitukraine.today/de/blog/202/die-ukrainer-in-polen-wie-kann-man-eine-pesel-nummer-bekommen ; https://www.deutsches-polen-institut.de/blogpodcast/blog/rechte-der-ukrainerinnen-und-ukrainer-in-polen/ ; beide zuletzt abgerufen am 16. August 2024). Die zulässige Aufenthaltsdauer wurde sodann im April 2022 bis zum 4. März 2024 verlängert, im Februar 2024 bis zum 30. Juni 2024 und zuletzt im Mai 2024 bis zum 30. September 2025, ausnahmslos für alle Begünstigten (European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, , S. 27 zuletzt abgerufen am 18. Juli 2024). Nachdem der Beschwerdeführer 2 eine solche PESEL-Nummer erhalten hat, mutmasslich aufgrund seiner letzten Einreise nach Polen nach Kriegsausbruch, darf davon ausgegangen werden, dass sein polnisches Visum D ebenfalls bis zum 30. September 2025 verlängert worden ist. Somit besteht für ihn eine gültige Schutzalternative in Polen und er ist auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Anzeichen dafür, dass sich seine Abmeldung aus Polen am 23. September 2023 auf sein Visum ausgewirkt hätte, bestehen nicht, zumal die polnischen Behörden am 21. November 2023 in deren Kenntnis dessen Gültigkeit bestätigten und seiner Rückübernahme zustimmten. Zusammenfassend hat das SEM auch das Gesuch um vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers 2 zu Recht abgelehnt. 6.3 Die unterstützende Stellungnahme des schweizerischen Auftraggebers vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Dass in der Schweiz in zahlreichen Bereichen ein Fachkräftemangel besteht, ist nicht zu bestreiten und das Anliegen ist nachvollziehbar. Demgegenüber ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob die Beschwerdeführer aufgrund des Krieges in der Ukraine des Schutzes der Schweiz im Sinne der massgeblichen Bestimmungen bedürfen. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführer um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand und die Beschwerdeführer werden auch nicht in ihren Heimatstaat, sondern in den Drittstaat Polen weggewiesen. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) findet demnach keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen, wo der Beschwerdeführer 1 über eine Aufenthaltsbewilligung respektive der Beschwerdeführer 2 über ein nationales Visum-D verfügt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Sollten sie sich tatsächlich von Seiten ihrer Arbeitgeber bedroht fühlen, hätten sich die Beschwerdeführer an die polnischen Behörden zu wenden, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2019 vom 25. April 2019 E. 6.2). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen; sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.2 Das SEM führt zu den geltend gemachten schlechten Arbeitsbedingungen aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 ein Jahr und der Beschwerdeführer 2 zehn Monate lang in Polen geblieben seien, dafür spreche, dass sie trotzdem ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Gestützt auf die zugesicherte Rückübernahme Polens könnten sie dorthin zurückkehren und sich wieder um Arbeitsstellen bemühen, zumal sie jung, gesund und arbeitsfähig seien. Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Ohne bestreiten zu wollen, dass die Arbeitssuche unter Umständen nicht ganz einfach sein kann, gelingt es den Beschwerdeführern mit ihren Vorbringen, die Arbeitsbedingungen bei ihrem vormaligen Arbeitgeber seien schlecht gewesen und sie verfügten momentan über keine Arbeitsstelle in Polen, nicht, die Legalvermutung umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geraten würden. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in Polen und ihres längeren Aufenthaltes dort kann ihnen zugemutet werden, sich bei einer Rückkehr um eine neue Arbeitsstelle und eine Unterkunft zu bemühen, zumal ihnen das Umfeld in diesem Land vertraut ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführer verfügen über bis zum [...]. Juli 2028 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise bis zum [...] Februar 2028 (Beschwerdeführer 2) gültige ukrainische Reisepässe. Sodann liegen Rückübernahmezustimmungen der polnischen Behörden vor und auch mit Blick auf den Beschwerdeführer 1 kann davon ausgegangen werden, dass seine bis am [...] August 2024 gültige polnische Aufenthaltsbewilligung verlängert wurde. Dies, zumal auch Aufenthaltsbewilligungen von Ukrainern, welche sich vor Kriegsausbruch in Polen aufgehalten haben, automatisch bis zum 30. September 2025 verlängert wurden (vgl. , zuletzt abgerufen am 7. August 2024). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 10. Mai 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: