Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. B.a Anlässlich seiner Registrierung sowie der Befragung vom 30. Novem- ber 2023 machte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen gel- tend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Uk- raine gehabt. Am 14. November 2023 habe er die Ukraine über den Grenz- übergang B._______ (ukrainisch-rumänische Grenze) verlassen. Er ver- füge in keinem Drittstaat über eine Aufenthaltsberechtigung und habe in keinem anderen Staat um vorübergehenden Schutz ersucht. Zu allfälligen medizinischen Problemen gab er an, er habe (…) (gehabt), weswegen er Medikamente einnehme. Er sei im Jahr 2015 operiert worden. Weiterge- hend wird auf die Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer gab dem SEM seinen ukrainischen Reisepass (namentlich mit einem [annullierten] polnischen Schengenvisum mit einer [ursprünglichen] Gültigkeitsdauer bis zum […] 2022 sowie zahlreichen Ein- und Ausreisestempeln) und diverse weitere Dokumente (teilweise in Kopie) zu den Akten. C. C.a Am 29. Februar 2024 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rücküber- nahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) schriftlich – und unter Hinweis auf das polnische Schengenvisum – um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 6. März 2024 zu und informierten das SEM ergänzend darüber, dass der Beschwerde- führer über eine bis zum (…) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung in Polen verfüge ("has permit to stay in Poland to […].2024"). D. D.a Mit Schreiben vom 11. März 2024 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Ge-
D-7375/2024 Seite 3 suchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes und einer Wegweisung nach Polen. D.b In seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 machte der Beschwerde- führer (erneut) geltend, er habe nur über ein befristetes Geschäftsvisum in Polen verfügt, das bereits am (…) 2022 abgelaufen sei. Er sei in C._______ (Ukraine) angemeldet und habe in Polen den Schutzstatus nicht beantragt. D.c In einem undatierten Schreiben an das SEM (Datum Eingang: 9. April
2024) bekräftigte der Beschwerdeführer, weder in Polen noch in einem an- deren Land einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt zu haben. Das damals ausgestellte polnische Visum habe ihn lediglich berechtigt, als (…) die Grenze zu überqueren. Gemäss Zollstempel sei es am (…) 2018 annulliert ("Beendigung von diesem Visum für immer") worden und seither habe er die Ukraine nicht mehr verlassen. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 – eröffnet am 26. Oktober 2024 – lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorüberge- henden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton D._______. F. F.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 ersuchte die rubrizierte Rechtsver- treterin das SEM um vollständige Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 1. No- vember 2024 gewährte das SEM Akteneinsicht. F.b Mit E-Mail vom 5. November 2024 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, das zwei Aktenstücke (Ersuchen um Rückübernahme an die pol- nischen Behörden und Antwort der polnischen Behörden) in den zugestell- ten Akten fehlen würden. Am 14. November 2024 passte das SEM das Ak- tenverzeichnis an und gewährte der Rechtsvertreterin (erneut) Aktenein- sicht. G. Mit Eingabe vom 25. November 2024 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom
23. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache für eine
D-7375/2024 Seite 4 Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung – dies unter Beiordnung seiner Rechtsvertrete- rin als unentgeltliche Rechtsbeiständin – sowie um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 26. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollständige) Aufhebung der Verfü- gung vom 23. Oktober 2024 beantragt. Angesichts der weiteren Anträge und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht das Bundesverwal- tungsgericht indessen davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug richtet. Die Ziffer 4 (Kantonszuweisung) des
D-7375/2024 Seite 5 Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2024 ist mithin mangels An- fechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM – entgegen der entsprechenden Rü- ge in der Rechtsmitteleingabe – den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Jedenfalls ist unter Hinweis auf die nach- folgenden Erwägungen nicht ersichtlich, inwiefern das SEM weitere Abklä- rungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Polen tatsächlich erneut eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Schutzstatus erlangen könnte, hät- te vornehmen müssen. Der Hinweis auf das Urteil D-2016/2024 vom
16. Mai 2024 geht fehl, zumal diesem ein mit der vorliegenden Sache nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Im Übrigen vermögen auch die Bemerkungen zur Aktenführung des SEM eine Rückweisung der Sache nicht zu rechtfertigen. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dau- er einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorü- bergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
D-7375/2024 Seite 6
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022
586) und in Ziffer I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 6.3 Sofern den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am 24. Feb- ruar 2022 in der Ukraine gelebt habe, Glauben geschenkt wird (vgl. jedoch seine unsubstanziierten Angaben in diesem Zusammenhang: Akten SEM […]-12/5 F7 f.), kommt die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinver- fügung grundsätzlich in Betracht.
E. 7.1 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asyl- rechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebenda E. 6.3).
E. 7.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im We- sentlichen an, die polnischen Behörden hätten der Rückübernahme des
D-7375/2024 Seite 7 Beschwerdeführers zugestimmt und bestätigt, dass er in Polen über eine bis am (…) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Es sei daher "ein- deutig" davon auszugehen, dass er dort weiterhin ein Aufenthaltsrecht habe oder nach seiner Rückkehr dorthin wieder ein Aufenthaltsrecht erlan- gen könne. Damit sei er wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine ge- schützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz an- gewiesen.
E. 7.3 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einer Auf- enthaltsbewilligung in Polen gehabt habe. Er habe sich nie länger in Polen aufgehalten, sondern sei dort visumsfrei ein- und ausgereist. Aus der E-Mail der polnischen Behörden vom 6. März 2024 ergebe sich denn auch nicht, welche Art von Aufenthaltsbewilligung er in Polen gehabt haben soll. Im Entscheidzeitpunkt habe er sodann offensichtlich nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und es sei fraglich, ob Polen einer Rückübernahme weiterhin zustimme. Auch sei unklar, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass er eine neue Aufenthaltsbewilligung er- langen könne. Somit stehe fest, dass er seit dem (…) 2024 über keine va- lable Schutzalternative mehr verfüge. Weitergehend wird auf die Be- schwerde verwiesen.
E. 7.4 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der vorinstanzlichen Argumentation, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag, an. Seine Be- hauptung, er habe in keinem Zeitpunkt Kenntnis von einer Aufenthaltsbe- willigung in Polen gehabt, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als sein weiteres Vorbringen, wonach er sich nie länger in Po- len aufgehalten habe, sondern er dort visumsfrei ein- und ausgereist sei, mit seinen weiteren Vorbringen, wonach er die Ukraine nach dem (…) 2018 (Datum der Annullierung seines polnischen Visums) bis zu seiner Reise in die Schweiz (über Rumänien, Ungarn und Österreich) nicht mehr verlassen habe (vgl. Bst. D.c vorstehend und Akten SEM […]-12/5 F25 und 30), im Widerspruch steht. Es trifft sodann zwar zu, dass aufgrund der Akten (insb. der Rückübernahmezusage Polens und des entsprechenden E-Mails) nicht feststeht, welche Art von Bewilligung der Beschwerdeführer in Polen gehabt haben soll respektive wann und zu welchem Zweck seine Aufent- haltsbewilligung ausgestellt worden sein soll. Abgesehen davon, dass er diese Frage durch wahrheitsgetreue Aussagen selbst hätte beantworten können, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Art der Aufenthaltsbewilligung vorliegend für die Annahme einer valablen Schutzalternative relevant sein
D-7375/2024 Seite 8 soll. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine (mindestens) bis zum (…) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte und die polnischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. zur zulässigen Aufenthaltsdauer von ukrainischen Staatsangehörigen mit sog. PESEL-Registrierung in Polen: Urteil des BVGer E-2063/2024, E- 2067/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2 m.w.H.). Selbst wenn die Auf- enthaltsbewilligung zwischenzeitlich abgelaufen sein soll, kann er nach Po- len zurückkehren und es besteht für ihn dort die Möglichkeit, sich erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen respektive einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D- 4109/2023 vom 28. August 2023 E. 8.1 m.w.H.). Soweit er diesbezüglich geltend macht, die Verleihung des Schutzstatus an Personen, die aus an- deren Staaten als direkt aus der Ukraine in Polen eintreffen würden, sei im polnischen Recht nicht vorgesehen, zielt dieser Einwand ins Leere (vgl. Asylum Information Database, Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, S. 5).
E. 7.5 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat damit auch das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abge- lehnt. Die weiteren (Beschwerde)vorbringen des Beschwerdeführers und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (vgl. Auflistung in der angefochtenen Verfügung Ziff. I.6) sind nicht geeignet, eine Ände- rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-7375/2024 Seite 9 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Nach Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Voll- zug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus- weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was diese gesetzliche Vermutung widerlegen könnte. Insbesondere steht sein aktenkundiger ge- sundheitlicher Zustand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass allfällige ge- sundheitliche Kontrollen (wegen vormaligem […]) auch in Polen weiterge- führt werden könnten, sofern der Beschwerdeführer diese noch brauche. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer über einen gül- tigen ukrainischen Reisepass verfügt und sich Polen ausdrücklich zu sei- ner Rückübernahme bereit erklärt hat.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 August 1999 [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betref- fenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
D-7375/2024 Seite 10 (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
D-7375/2024 Seite 11 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-7375/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7375/2024 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Meret Adam, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. B.a Anlässlich seiner Registrierung sowie der Befragung vom 30. November 2023 machte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Am 14. November 2023 habe er die Ukraine über den Grenzübergang B._______ (ukrainisch-rumänische Grenze) verlassen. Er verfüge in keinem Drittstaat über eine Aufenthaltsberechtigung und habe in keinem anderen Staat um vorübergehenden Schutz ersucht. Zu allfälligen medizinischen Problemen gab er an, er habe (...) (gehabt), weswegen er Medikamente einnehme. Er sei im Jahr 2015 operiert worden. Weitergehend wird auf die Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer gab dem SEM seinen ukrainischen Reisepass (namentlich mit einem [annullierten] polnischen Schengenvisum mit einer [ursprünglichen] Gültigkeitsdauer bis zum [...] 2022 sowie zahlreichen Ein- und Ausreisestempeln) und diverse weitere Dokumente (teilweise in Kopie) zu den Akten. C. C.a Am 29. Februar 2024 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) schriftlich - und unter Hinweis auf das polnische Schengenvisum - um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 6. März 2024 zu und informierten das SEM ergänzend darüber, dass der Beschwerdeführer über eine bis zum (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung in Polen verfüge ("has permit to stay in Poland to [...].2024"). D. D.a Mit Schreiben vom 11. März 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes und einer Wegweisung nach Polen. D.b In seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 machte der Beschwerdeführer (erneut) geltend, er habe nur über ein befristetes Geschäftsvisum in Polen verfügt, das bereits am (...) 2022 abgelaufen sei. Er sei in C._______ (Ukraine) angemeldet und habe in Polen den Schutzstatus nicht beantragt. D.c In einem undatierten Schreiben an das SEM (Datum Eingang: 9. April 2024) bekräftigte der Beschwerdeführer, weder in Polen noch in einem anderen Land einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt zu haben. Das damals ausgestellte polnische Visum habe ihn lediglich berechtigt, als (...) die Grenze zu überqueren. Gemäss Zollstempel sei es am (...) 2018 annulliert ("Beendigung von diesem Visum für immer") worden und seither habe er die Ukraine nicht mehr verlassen. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 - eröffnet am 26. Oktober 2024 - lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton D._______. F. F.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin das SEM um vollständige Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 1. November 2024 gewährte das SEM Akteneinsicht. F.b Mit E-Mail vom 5. November 2024 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, das zwei Aktenstücke (Ersuchen um Rückübernahme an die polnischen Behörden und Antwort der polnischen Behörden) in den zugestellten Akten fehlen würden. Am 14. November 2024 passte das SEM das Aktenverzeichnis an und gewährte der Rechtsvertreterin (erneut) Akteneinsicht. G. Mit Eingabe vom 25. November 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 23. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - dies unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin - sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 26. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2024 beantragt. Angesichts der weiteren Anträge und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug richtet. Die Ziffer 4 (Kantonszuweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2024 ist mithin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM - entgegen der entsprechenden Rüge in der Rechtsmitteleingabe - den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Jedenfalls ist unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen nicht ersichtlich, inwiefern das SEM weitere Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Polen tatsächlich erneut eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Schutzstatus erlangen könnte, hätte vornehmen müssen. Der Hinweis auf das Urteil D-2016/2024 vom 16. Mai 2024 geht fehl, zumal diesem ein mit der vorliegenden Sache nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Im Übrigen vermögen auch die Bemerkungen zur Aktenführung des SEM eine Rückweisung der Sache nicht zu rechtfertigen. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziffer I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Sofern den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt habe, Glauben geschenkt wird (vgl. jedoch seine unsubstanziierten Angaben in diesem Zusammenhang: Akten SEM [...]-12/5 F7 f.), kommt die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht. 7. 7.1 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebenda E. 6.3). 7.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen an, die polnischen Behörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und bestätigt, dass er in Polen über eine bis am (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Es sei daher "eindeutig" davon auszugehen, dass er dort weiterhin ein Aufenthaltsrecht habe oder nach seiner Rückkehr dorthin wieder ein Aufenthaltsrecht erlangen könne. Damit sei er wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. 7.3 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einer Aufenthaltsbewilligung in Polen gehabt habe. Er habe sich nie länger in Polen aufgehalten, sondern sei dort visumsfrei ein- und ausgereist. Aus der E-Mail der polnischen Behörden vom 6. März 2024 ergebe sich denn auch nicht, welche Art von Aufenthaltsbewilligung er in Polen gehabt haben soll. Im Entscheidzeitpunkt habe er sodann offensichtlich nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und es sei fraglich, ob Polen einer Rückübernahme weiterhin zustimme. Auch sei unklar, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass er eine neue Aufenthaltsbewilligung erlangen könne. Somit stehe fest, dass er seit dem (...) 2024 über keine valable Schutzalternative mehr verfüge. Weitergehend wird auf die Beschwerde verwiesen. 7.4 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Argumentation, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag, an. Seine Behauptung, er habe in keinem Zeitpunkt Kenntnis von einer Aufenthaltsbewilligung in Polen gehabt, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als sein weiteres Vorbringen, wonach er sich nie länger in Polen aufgehalten habe, sondern er dort visumsfrei ein- und ausgereist sei, mit seinen weiteren Vorbringen, wonach er die Ukraine nach dem (...) 2018 (Datum der Annullierung seines polnischen Visums) bis zu seiner Reise in die Schweiz (über Rumänien, Ungarn und Österreich) nicht mehr verlassen habe (vgl. Bst. D.c vorstehend und Akten SEM [...]-12/5 F25 und 30), im Widerspruch steht. Es trifft sodann zwar zu, dass aufgrund der Akten (insb. der Rückübernahmezusage Polens und des entsprechenden E-Mails) nicht feststeht, welche Art von Bewilligung der Beschwerdeführer in Polen gehabt haben soll respektive wann und zu welchem Zweck seine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sein soll. Abgesehen davon, dass er diese Frage durch wahrheitsgetreue Aussagen selbst hätte beantworten können, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Art der Aufenthaltsbewilligung vorliegend für die Annahme einer valablen Schutzalternative relevant sein soll. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine (mindestens) bis zum (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte und die polnischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. zur zulässigen Aufenthaltsdauer von ukrainischen Staatsangehörigen mit sog. PESEL-Registrierung in Polen: Urteil des BVGer E-2063/2024, E-2067/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2 m.w.H.). Selbst wenn die Aufenthaltsbewilligung zwischenzeitlich abgelaufen sein soll, kann er nach Polen zurückkehren und es besteht für ihn dort die Möglichkeit, sich erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen respektive einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-4109/2023 vom 28. August 2023 E. 8.1 m.w.H.). Soweit er diesbezüglich geltend macht, die Verleihung des Schutzstatus an Personen, die aus anderen Staaten als direkt aus der Ukraine in Polen eintreffen würden, sei im polnischen Recht nicht vorgesehen, zielt dieser Einwand ins Leere (vgl. Asylum Information Database, Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, S. 5). 7.5 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat damit auch das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. Die weiteren (Beschwerde)vorbringen des Beschwerdeführers und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (vgl. Auflistung in der angefochtenen Verfügung Ziff. I.6) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was diese gesetzliche Vermutung widerlegen könnte. Insbesondere steht sein aktenkundiger gesundheitlicher Zustand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass allfällige gesundheitliche Kontrollen (wegen vormaligem [...]) auch in Polen weitergeführt werden könnten, sofern der Beschwerdeführer diese noch brauche. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und sich Polen ausdrücklich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt hat. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: