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E-2812/2022

E-2812/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-31 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 Juni 2022 rechtsgenüglich eröffnet wurde und die 30-tägige Beschwer- defrist im Sinne der obenstehenden Ausführungen am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen begann, dass die Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2022 demnach innert Frist er- folgte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-2812/2022 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586, nachfolgend: Allgemeinverfügung), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlo- sen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Uk- raine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihre Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2022 ausführte, eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Russland wohnhaft gewesen, weshalb sie nicht zu der vom Bundesrat in der Allgemeinverfü- gung definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gehöre, dass sie, weil das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt werde, grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei,

E-2812/2022 Seite 6 dass der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten- lage im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten und sie da- her in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet wird, es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin sich am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine aufgehalten habe, sie habe jedoch beabsichtigt, im Frühling 2022 zu ihren Familienangehörigen in ihren Heimatstaat zurückzukehren, dass ihre Schwester und die übrigen Bekannten alle vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhalten hätten, als vorläufig Aufgenommene sei sie in vielen Bereichen schlechter gestellt, weshalb sie sich diskriminiert fühle, dass die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und die Be- schwerdeschrift dem nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war, sondern sich eigenen Angaben zufolge seit etwa zwei Jahren in Russland aufgehalten hat (vgl. SEM-Akte […]-3/5, S. 2), dass eine Bestimmung in erster Linie nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den zugrundliegenden Wertungen auf Basis einer teleologischen Verständnis- methode auszulegen ist (vgl. zur gefestigten Rechtsprechung betreffend Aus- legung BVGE 2013/22 E. 4.1; BVGE 2020 VI/9 E. 9.1), dass es mit der expliziten Nennung des Stichdatums – dem 24. Februar 2022

– in der erwähnten Bestimmung dem Willen des Bundesrates entspricht, ukra- inische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt des Kriegs- ausbruchs nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen, dass damit an ein objektives Kriterium angeknüpft wird, dass darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin über ein ordentli- ches Aufenthaltsrecht in Russland verfügt, wo sie gelebt und gearbeitet hat und keine objektiven Gründe geltend gemacht hat, dass sie sich dort nicht auf- halten kann, dass dementsprechend die Bestimmung hinreichend klar ist und eine An- wendung von Buchstaben a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022

E-2812/2022 Seite 7 vorliegend ausser Betracht fällt, mithin – im Sinne der obenstehenden Aus- führungen – auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bestimmung in der vor- liegenden Konstellation diskriminierend sein sollte, dass der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass auch die Buchstaben b und c der Allgemeinverfügung vorliegend nicht anwendbar sind, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin doch um eine ukrainische Staatsange- hörige, dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht an- geordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat vorläufig auf- genommen wurde, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen er- übrigen, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

E-2812/2022 Seite 8 dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475), dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen sind, da die Beschwerde – gemäss den vorstehenden Erwägungen – als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2812/2022 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2812/2022 Urteil vom 31. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, am (...) April 2022 in die Schweiz einreiste und gleichentags beim SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass sie zur Untermauerung ihres Gesuchs ihren ukrainischen Reisepass zu den Akten reichte, welcher - nebst diversen Ein- und Ausreisestempeln - russische Aufenthaltsbewilligungen sowie Wohnsitzregistrierungen enthält, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Kurzbefragung vom 19. April 2022 zu Protokoll gab, sie habe in den letzten zwei Jahren mit einer jeweils für ein Jahr gültigen Aufenthaltsbewilligung in Russland gelebt und gearbeitet, dass ihre Aufenthaltsbewilligung im Herbst 2022 ablaufe, sie aber ohnehin geplant habe, im Frühling 2022 in die Ukraine zurückzukehren, dass sie nicht nach Russland zurückkehren wolle, weil die russische Bevölkerung gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen aggressiv eingestellt sei, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufschob, dass die Verfügung am 28. Mai 2022 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das SEM retourniert wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2022 bei der Vor-instanz um Akteneinsicht ersuchte, welche ihr am 21. Juni 2022 gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2022 gegen die Verfügung vom 19. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt wurde, dass mit der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurden, und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen ausführte, im Sinne der Zustellfiktion gelte die angefochtene Verfügung als am 27. Mai 2022 zugestellt, mithin die 30-tägige Beschwerdefrist am 27. Juni 2022 abgelaufen und die Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2022 verspätet sein dürfte, dass die in der Eingabe vom 28. Juni 2022 gemachten Ausführungen betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerdeschrift durch keine Beweismittel belegt seien, mithin zum jetzigen Zeitpunkt weder subjektive noch objektive Gründe erkennbar seien, welche eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen vermöchten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2022 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 ersuchte und in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen zur Möglichkeit einer Kenntnisnahme während der laufenden Zustellfrist machte, wobei auch ein Auszug aus dem Schriftverkehr mit dem Migrationsdienst B._______ vom 15. Juli 2022 eingereicht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022 die Verfügung vom 6. Juli 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgestellt wurde, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist bei Verfügungen betreffend Verweigerung des vorübergehenden Schutzes 30 Tage seit Eröffnung derselben beträgt (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG), dass eine mitteilungsbedürftige, nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführerin - gemäss der vorliegenden Sendungsverfolgung - keine Abholungseinladung der Schweizerischen Post zugestellt wurde, wobei es, gemäss der vorliegenden E-Mail des kantonalen Migrationsamts, in der entsprechenden Gruppenunterkunft zum in Rede stehenden Zeitpunkt regelmässig zu Problemen mit der Postzustellung gekommen sei und auch das Migrationsamt die Verfügung erst am 28. Juni 2022 erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin demnach weder die Verfügung noch eine Abholungseinladung erhalten hat, was mit den vorliegenden Beweismitteln hinreichend dargelegt wurde, dass die angefochtene Verfügung somit erst mit Erhalt der Akten am 22. Juni 2022 rechtsgenüglich eröffnet wurde und die 30-tägige Beschwerdefrist im Sinne der obenstehenden Ausführungen am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen begann, dass die Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2022 demnach innert Frist erfolgte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586, nachfolgend: Allgemeinverfügung), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihre Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2022 ausführte, eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Russland wohnhaft gewesen, weshalb sie nicht zu der vom Bundesrat in der Allgemeinverfügung definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gehöre, dass sie, weil das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt werde, grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, dass der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten und sie daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet wird, es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin sich am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine aufgehalten habe, sie habe jedoch beabsichtigt, im Frühling 2022 zu ihren Familienangehörigen in ihren Heimatstaat zurückzukehren, dass ihre Schwester und die übrigen Bekannten alle vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhalten hätten, als vorläufig Aufgenommene sei sie in vielen Bereichen schlechter gestellt, weshalb sie sich diskriminiert fühle, dass die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und die Beschwerdeschrift dem nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war, sondern sich eigenen Angaben zufolge seit etwa zwei Jahren in Russland aufgehalten hat (vgl. SEM-Akte [...]-3/5, S. 2), dass eine Bestimmung in erster Linie nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den zugrundliegenden Wertungen auf Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen ist (vgl. zur gefestigten Rechtsprechung betreffend Auslegung BVGE 2013/22 E. 4.1; BVGE 2020 VI/9 E. 9.1), dass es mit der expliziten Nennung des Stichdatums - dem 24. Februar 2022 - in der erwähnten Bestimmung dem Willen des Bundesrates entspricht, ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen, dass damit an ein objektives Kriterium angeknüpft wird, dass darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin über ein ordentliches Aufenthaltsrecht in Russland verfügt, wo sie gelebt und gearbeitet hat und keine objektiven Gründe geltend gemacht hat, dass sie sich dort nicht aufhalten kann, dass dementsprechend die Bestimmung hinreichend klar ist und eine Anwendung von Buchstaben a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 vorliegend ausser Betracht fällt, mithin - im Sinne der obenstehenden Ausführungen - auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bestimmung in der vorliegenden Konstellation diskriminierend sein sollte, dass der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass auch die Buchstaben b und c der Allgemeinverfügung vorliegend nicht anwendbar sind, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin doch um eine ukrainische Staatsangehörige, dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat vorläufig aufgenommen wurde, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475), dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen sind, da die Beschwerde - gemäss den vorstehenden Erwägungen - als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: