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E-4023/2023

E-4023/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-14 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ersuchte ge- meinsam mit seiner Freundin / Lebenspartnerin (E-4025/23) am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Auf dem Formular "schriftliche Kurzbefragung Ukraine" vermerkte er, er habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 keinen festen Wohn- sitz in der Ukraine gehabt, weil er am (…) November 2021 nach Polen ge- reist sei und sich dort bis im Januar 2023 habe aufhalten können. B. Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom

18. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe vom (…) November 2021 bis zum (…) Januar 2023 ununterbrochen in Polen gelebt, jedoch ohne Aufenthaltstitel. Seit dem Jahr 2018 habe er sich regelmässig mit einer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung in Polen aufgehalten und sei jeweils für den Visumsantrag ausgereist. Sein letztes Arbeitsvisum sei am (…) April 2020 verfallen. Über seinen Antrag auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung sei hingegen nie entschieden worden. Zu Beginn der Corona-Pandemie habe er sich ungefähr ein Jahr lang in der Ukraine aufgehalten. Polen habe er verlassen, weil im März 2023 die Covid10-Bestimmungen geändert würden, womit er sein Aufenthaltsrecht verliere und keine Arbeit finden könne. Mit seiner Ausreise aus Polen habe er auch seine offizielle Wohnadresse dort aufgegeben. Über eine offizielle Wohnadresse in der Ukraine verfüge er hingegen weiterhin. C. Am 8. Februar 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rücküber- nahmeabkommen; diesem Gesuch wurde am 21. Februar 2023 entspro- chen. Weiter informierten die polnischen Behörden mit E-Mail vom 22. Feb- ruar 2023 darüber, dass die Gültigkeit nationaler Visa mit der Verlängerung des Ausnahmezustands aufgrund der Covid19-Pandemie von Gesetzes wegen jeweils um 30 Tage verlängert werde. D. Mit Schreiben vom 14. April 2023 informierte das SEM den Beschwerde- führer darüber, dass weitere Abklärungen zur Beurteilung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz notwendig seien und forderte ihn deshalb auf, eine Aufstellung sämtlicher Aufenthalte in Polen ab dem Jahr 2018 einzu- reichen sowie Fragen zum Aufenthaltszweck sowie zur Art der Aufenthalts- bewilligung zu beantworten.

E-4023/2023 Seite 3 E. In seinem Schreiben vom 24. April 2023 beantwortete der Beschwerdefüh- rer die ihm gestellten Fragen und legte Kopien seines Reisepasses mit den Ein- und Ausreisestempeln ein. Er führte aus, er habe sich während dreier Monate visumsfrei in Polen aufhalten dürfen und nach zwei Monaten dort eine Aufenthaltsbewilligung beantragt; über diesen Antrag sei jedoch nie befunden worden. Er habe beabsichtigt am (…) Februar 2022 in die Ukra- ine zurückzukehren und bereits einen Flug nach B._______ gebucht, die- sen aber aufgrund des Kriegsausbruchs nicht antreten können. Gemäss den Ein- und Ausreisstempeln hielt sich der Beschwerdeführer vom (…) März 2018 bis zum (…) Oktober 2019, vom (…) November 2019 bis zum (…) März 2020 und vom (…) November 2021 bis im Januar 2023 in Polen auf. Er legte ausserdem einen Ausdruck der Informationen zu sei- nem abgesagten Flug vom (…) Februar 2022 ins Recht. F. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sowie der Wegweisung nach Polen, weil er in Polen über einen Aufenthaltsrecht verfüge und damit aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen sei. G. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er verfüge aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Polen, weshalb er für die Beantragung einer neuen Aufenthaltsbewilligung in die Ukraine zu- rückkehren müsste, was aufgrund der aktuellen Sicherheitslage nicht zu- mutbar sei. Die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme garantiere ihm jedenfalls kein Aufenthaltsrecht in Polen und er würde dort weder als Flüchtling anerkannt noch würde ihm provisorischer Schutz- status erteilt, nachdem er sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine aufgehalten habe. H. Angesichts des Zeitablaufs fragte die Vorinstanz die polnischen Behörden am 22. Mai 2023 an, ob und für welche Zeitdauer die Aufenthaltsbewilli- gung der Beschwerdeführer erneut verlängert werden könne. Die polni- schen Behörden bestätigten am 26. Mai 2023 die Verlängerung des Aus- nahmezustands bis Ende Juni 2023, womit auch die Aufenthaltsbewilligung bis 30 Tage nach Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert werde.

E-4023/2023 Seite 4 I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 – eröffnet am 28. Juni 2023 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug der Wegweisung nach Polen an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. J. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

20. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläu- fige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung. K. Am 21. Juli 2023 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und teilte ihm mit, er könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde die Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Vorinstanz habe nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus sich die be- hauptete Verlängerung seines nationalen Visums in Polen bis zum (…) Juli 2023 ergebe. Nicht abgeklärt habe die Vorinstanz sodann, ob der Be- schwerdeführer nach dem (…) Juli 2023 die Möglichkeit zur Verlängerung seines Visums habe oder er eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Schutzstatus erlangen könne, nachdem er dort weder über eine Wohnmög- lichkeit noch über eine Anstellung verfüge. Nachdem diese Sachumstände ausser Acht gelassen worden seien, habe die Vorinstanz einen unvollstän- dig festgestellten Sachverhalt beurteilt.

E. 4.2 Das SEM wurde gemäss den sich bei den Akten befindenden Doku- menten durch die polnischen Behörden am 22. Februar über die Verlänge- rung der nationalen Visa informiert. Sodann erkundigte sich das SEM am

22. Mai 2023 bei den polnischen Behörden über die Verlängerung des na- tionalen Visums des Beschwerdeführers. Dies sowie die vorbehaltlose Zu- stimmung Polens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers kann auch der angefochtenen Verfügung entnommen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 4 f.). Weitere Abklärungen waren – wie sich aus den nachfolgenden Er- wägungen ergibt – nicht erforderlich.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, womit keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser entsprechende Be- schwerdeantrag ist demnach abzuweisen.

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E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer falle nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe schutzberechtigter Personen, weil er vor dem Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft ge- wesen sei, sondern seit dem (…) November 2021 durchgehend in Polen gelebt habe. Bereits zuvor habe er sich vom (…) März 2018 bis zum (…) Oktober 2019 in Polen aufgehalten. Im Jahr 2020 sei er aufgrund der Corona-Pandemie für eineinhalb Jahre in die Ukraine zurückgekehrt, es sei aber davon auszugehen, dass er in Polen geblieben wäre, wäre die Covid19-Pandemie nicht ausgebrochen. Auch angezweifelt werde seine Aussage, er hätte im Februar 2022 für längere Zeit in die Ukraine zurück- kehren wollen. Seine längeren Aufenthalte in Polen sowie seine Bemühun- gen um Erhalt eines polnischen Aufenthaltstitels würden darauf schliessen lassen, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt des Kriegsaus- bruchs am 24. Februar 2022 bereits nach Polen verschoben habe, womit sich dieser somit nicht mehr in der Ukraine befunden habe. Die polnischen Behörden hätten sodann bestätigt, dass sein Visum in Polen bis zum (…) Juli 2023 verlängert worden sei, womit er – entgegen seiner Aussagen

– über ein gültiges Aufenthaltsrecht und über eine Schutzalternative in ei- nem anderen Staat verfüge. Angesichts der Zustimmung Polens zur Rück- übernahme sei nicht von einem Widerruf der bestehenden Aufenthaltsbe- rechtigung auszugehen oder, dass diese nicht verlängert werden könne, womit sich seine diesbezüglichen Befürchtungen als unbegründet erwei- sen würden. Gründe, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit ei- ner Überstellung nach Polen sprechen würden, lägen keine vor. Insbeson- dere würden mögliche soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wovon die gesamte dortige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine kon- krete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen.

E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerde- führer aus, seines Erachtens habe die Verlängerung seiner Aufenthaltsbe- rechtigung trotz der Ausführungen der polnischen Behörden in ihrem Ant- wortschreiben nicht mit Sicherheit festgestanden und es sei auch weiterhin unklar, ob er nach dem (…) Juli respektive (…) August 2023 eine Aufent- haltsberechtigung in Polen habe. So verfüge er in Polen weder über eine Anstellung noch über eine Wohnmöglichkeit. Diese Umstände habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen. Gemäss ak- tueller Informationen habe Polen den Ausnahmezustand per 1. Juli 2023 aufgehoben, womit unklar sei, ob seine Aufenthaltsberechtigung nach dem (…) Juli 2023 automatisch verlängert werde. Vielmehr würden gewisse

E-4023/2023 Seite 7 Quellen darauf hinweisen, dass Personen, die vor dem 24. Februar 2022 nach Polen gelangt seien, nicht automatisch vorübergehenden Schutz er- halten würden. Vielmehr seien Aufenthaltsbewilligungen oder Visa, welche nach dem 24. Februar 2022 ablaufen würden, nach einem Spezialgesetz bis zum 24. August 2023 verlängert worden, wobei diese verlängerten Visa / Aufenthaltsbewilligungen aber keine Grenzüberschreitung zulassen würden.

E. 6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022

586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

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E. 7.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs sowie in den Jahren zuvor mehrheitlich in Polen gelebt und über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt zu haben (vgl. Beschwerde S. 3). Es ist somit mit dem SEM festzustellen, dass sich sein Lebensmittel- punkt am 24. Februar 2022 in Polen befand. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers ist unerheblich, ob er eine längerfristige oder gar lebens- längliche Umsiedlung nach Polen beabsichtigte. Mit der expliziten Nen- nung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat nämlich zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staats- angehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszu- schliessen sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2812/2022 vom

31. August 2022 S. 6). Folglich fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom

E. 7.2 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-4023/2023 Seite 9 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Per- sonen [VVWAL, SR 142.281]). 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.4 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, der gemeinsam mit seiner Freundin / Lebenspartnerin seit dem (…) November 2021 bis Januar 2023 (und bereits zuvor von 2018 bis 2020 mehrheitlich) in Polen gelebt und gearbeitet hat. Somit kann auch in

E-4023/2023 Seite 10 diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des SEM ver- wiesen werden. Der Beschwerdeführer kann gestützt auf die Zustimmung zur Rückübernahme Polens in diesen Drittstaat zurückkehren. Daran ver- mag eine allenfalls nicht mehr verlängerte Aufenthaltsberechtigung nichts zu ändern, zumal es ihm obliegt, sich nach seiner Rückkehr nach Polen erneut um eine solche Bewilligung respektive um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen. Sodann ist darauf hinzuwei- sen, dass allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von wel- chen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 m.w.H.). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als unzumutbar. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als un- zumutbar. 9.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerde- führer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Per-sonen [VVWAL, SR 142.281]).

E. 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.3.4 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, der gemeinsam mit seiner Freundin / Lebenspartnerin seit dem (...) November 2021 bis Januar 2023 (und bereits zuvor von 2018 bis 2020 mehrheitlich) in Polen gelebt und gearbeitet hat. Somit kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann gestützt auf die Zustimmung zur Rückübernahme Polens in diesen Drittstaat zurückkehren. Daran vermag eine allenfalls nicht mehr verlängerte Aufenthaltsberechtigung nichts zu ändern, zumal es ihm obliegt, sich nach seiner Rückkehr nach Polen erneut um eine solche Bewilligung respektive um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 m.w.H.). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als unzumutbar.

E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als unzumutbar.

E. 9.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt – nachdem er ukrainischer Staatsangehöriger ist – offensichtlich ebenfalls ausser Be- tracht.

E. 11.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Be- schwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475).

E-4023/2023 Seite 11

E. 11.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführer als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4023/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4023/2023 Urteil vom 14. August 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ersuchte gemeinsam mit seiner Freundin / Lebenspartnerin (E-4025/23) am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Auf dem Formular "schriftliche Kurzbefragung Ukraine" vermerkte er, er habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 keinen festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt, weil er am (...) November 2021 nach Polen gereist sei und sich dort bis im Januar 2023 habe aufhalten können. B. Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 18. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe vom (...) November 2021 bis zum (...) Januar 2023 ununterbrochen in Polen gelebt, jedoch ohne Aufenthaltstitel. Seit dem Jahr 2018 habe er sich regelmässig mit einer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung in Polen aufgehalten und sei jeweils für den Visumsantrag ausgereist. Sein letztes Arbeitsvisum sei am (...) April 2020 verfallen. Über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei hingegen nie entschieden worden. Zu Beginn der Corona-Pandemie habe er sich ungefähr ein Jahr lang in der Ukraine aufgehalten. Polen habe er verlassen, weil im März 2023 die Covid10-Bestimmungen geändert würden, womit er sein Aufenthaltsrecht verliere und keine Arbeit finden könne. Mit seiner Ausreise aus Polen habe er auch seine offizielle Wohnadresse dort aufgegeben. Über eine offizielle Wohnadresse in der Ukraine verfüge er hingegen weiterhin. C. Am 8. Februar 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen; diesem Gesuch wurde am 21. Februar 2023 entsprochen. Weiter informierten die polnischen Behörden mit E-Mail vom 22. Februar 2023 darüber, dass die Gültigkeit nationaler Visa mit der Verlängerung des Ausnahmezustands aufgrund der Covid19-Pandemie von Gesetzes wegen jeweils um 30 Tage verlängert werde. D. Mit Schreiben vom 14. April 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass weitere Abklärungen zur Beurteilung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz notwendig seien und forderte ihn deshalb auf, eine Aufstellung sämtlicher Aufenthalte in Polen ab dem Jahr 2018 einzureichen sowie Fragen zum Aufenthaltszweck sowie zur Art der Aufenthaltsbewilligung zu beantworten. E. In seinem Schreiben vom 24. April 2023 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und legte Kopien seines Reisepasses mit den Ein- und Ausreisestempeln ein. Er führte aus, er habe sich während dreier Monate visumsfrei in Polen aufhalten dürfen und nach zwei Monaten dort eine Aufenthaltsbewilligung beantragt; über diesen Antrag sei jedoch nie befunden worden. Er habe beabsichtigt am (...) Februar 2022 in die Ukraine zurückzukehren und bereits einen Flug nach B._______ gebucht, diesen aber aufgrund des Kriegsausbruchs nicht antreten können. Gemäss den Ein- und Ausreisstempeln hielt sich der Beschwerdeführer vom (...) März 2018 bis zum (...) Oktober 2019, vom (...) November 2019 bis zum (...) März 2020 und vom (...) November 2021 bis im Januar 2023 in Polen auf. Er legte ausserdem einen Ausdruck der Informationen zu seinem abgesagten Flug vom (...) Februar 2022 ins Recht. F. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sowie der Wegweisung nach Polen, weil er in Polen über einen Aufenthaltsrecht verfüge und damit aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. G. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er verfüge aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Polen, weshalb er für die Beantragung einer neuen Aufenthaltsbewilligung in die Ukraine zurückkehren müsste, was aufgrund der aktuellen Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme garantiere ihm jedenfalls kein Aufenthaltsrecht in Polen und er würde dort weder als Flüchtling anerkannt noch würde ihm provisorischer Schutz-status erteilt, nachdem er sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der Ukraine aufgehalten habe. H. Angesichts des Zeitablaufs fragte die Vorinstanz die polnischen Behörden am 22. Mai 2023 an, ob und für welche Zeitdauer die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer erneut verlängert werden könne. Die polni-schen Behörden bestätigten am 26. Mai 2023 die Verlängerung des Ausnahmezustands bis Ende Juni 2023, womit auch die Aufenthaltsbewilligung bis 30 Tage nach Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert werde. I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 - eröffnet am 28. Juni 2023 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Polen an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. J. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. K. Am 21. Juli 2023 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und teilte ihm mit, er könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Vorinstanz habe nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus sich die behauptete Verlängerung seines nationalen Visums in Polen bis zum (...) Juli 2023 ergebe. Nicht abgeklärt habe die Vorinstanz sodann, ob der Beschwerdeführer nach dem (...) Juli 2023 die Möglichkeit zur Verlängerung seines Visums habe oder er eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Schutzstatus erlangen könne, nachdem er dort weder über eine Wohnmöglichkeit noch über eine Anstellung verfüge. Nachdem diese Sachumstände ausser Acht gelassen worden seien, habe die Vorinstanz einen unvollständig festgestellten Sachverhalt beurteilt. 4.2 Das SEM wurde gemäss den sich bei den Akten befindenden Dokumenten durch die polnischen Behörden am 22. Februar über die Verlängerung der nationalen Visa informiert. Sodann erkundigte sich das SEM am 22. Mai 2023 bei den polnischen Behörden über die Verlängerung des nationalen Visums des Beschwerdeführers. Dies sowie die vorbehaltlose Zustimmung Polens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers kann auch der angefochtenen Verfügung entnommen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 4 f.). Weitere Abklärungen waren - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht erforderlich. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, womit keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser entsprechende Beschwerdeantrag ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer falle nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe schutzberechtigter Personen, weil er vor dem Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, sondern seit dem (...) November 2021 durchgehend in Polen gelebt habe. Bereits zuvor habe er sich vom (...) März 2018 bis zum (...) Oktober 2019 in Polen aufgehalten. Im Jahr 2020 sei er aufgrund der Corona-Pandemie für eineinhalb Jahre in die Ukraine zurückgekehrt, es sei aber davon auszugehen, dass er in Polen geblieben wäre, wäre die Covid19-Pandemie nicht ausgebrochen. Auch angezweifelt werde seine Aussage, er hätte im Februar 2022 für längere Zeit in die Ukraine zurückkehren wollen. Seine längeren Aufenthalte in Polen sowie seine Bemühungen um Erhalt eines polnischen Aufenthaltstitels würden darauf schliessen lassen, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 bereits nach Polen verschoben habe, womit sich dieser somit nicht mehr in der Ukraine befunden habe. Die polnischen Behörden hätten sodann bestätigt, dass sein Visum in Polen bis zum (...) Juli 2023 verlängert worden sei, womit er - entgegen seiner Aussagen - über ein gültiges Aufenthaltsrecht und über eine Schutzalternative in einem anderen Staat verfüge. Angesichts der Zustimmung Polens zur Rückübernahme sei nicht von einem Widerruf der bestehenden Aufenthaltsberechtigung auszugehen oder, dass diese nicht verlängert werden könne, womit sich seine diesbezüglichen Befürchtungen als unbegründet erweisen würden. Gründe, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Polen sprechen würden, lägen keine vor. Insbesondere würden mögliche soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wovon die gesamte dortige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerde-führer aus, seines Erachtens habe die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung trotz der Ausführungen der polnischen Behörden in ihrem Antwortschreiben nicht mit Sicherheit festgestanden und es sei auch weiterhin unklar, ob er nach dem (...) Juli respektive (...) August 2023 eine Aufenthaltsberechtigung in Polen habe. So verfüge er in Polen weder über eine Anstellung noch über eine Wohnmöglichkeit. Diese Umstände habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen. Gemäss aktueller Informationen habe Polen den Ausnahmezustand per 1. Juli 2023 aufgehoben, womit unklar sei, ob seine Aufenthaltsberechtigung nach dem (...) Juli 2023 automatisch verlängert werde. Vielmehr würden gewisse Quellen darauf hinweisen, dass Personen, die vor dem 24. Februar 2022 nach Polen gelangt seien, nicht automatisch vorübergehenden Schutz erhalten würden. Vielmehr seien Aufenthaltsbewilligungen oder Visa, welche nach dem 24. Februar 2022 ablaufen würden, nach einem Spezialgesetz bis zum 24. August 2023 verlängert worden, wobei diese verlängerten Visa / Aufenthaltsbewilligungen aber keine Grenzüberschreitung zulassen würden. 6. 6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs sowie in den Jahren zuvor mehrheitlich in Polen gelebt und über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt zu haben (vgl. Beschwerde S. 3). Es ist somit mit dem SEM festzustellen, dass sich sein Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 in Polen befand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unerheblich, ob er eine längerfristige oder gar lebenslängliche Umsiedlung nach Polen beabsichtigte. Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat nämlich zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Folglich fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt - nachdem er ukrainischer Staatsangehöriger ist - offensichtlich ebenfalls ausser Betracht. 7.2 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Per-sonen [VVWAL, SR 142.281]). 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.4 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, der gemeinsam mit seiner Freundin / Lebenspartnerin seit dem (...) November 2021 bis Januar 2023 (und bereits zuvor von 2018 bis 2020 mehrheitlich) in Polen gelebt und gearbeitet hat. Somit kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann gestützt auf die Zustimmung zur Rückübernahme Polens in diesen Drittstaat zurückkehren. Daran vermag eine allenfalls nicht mehr verlängerte Aufenthaltsberechtigung nichts zu ändern, zumal es ihm obliegt, sich nach seiner Rückkehr nach Polen erneut um eine solche Bewilligung respektive um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 m.w.H.). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als unzumutbar. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch nicht als unzumutbar. 9.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). 11.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführer als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: