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D-4080/2023

D-4080/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-18 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am (…) in der Schweiz um vo- rübergehenden Schutz. Gleichentags führte die Vorinstanz eine schriftliche Kurzbefragung durch. A.b Am 12. Januar 2023 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführen- den jeweils einzeln vertieft zu den Gesuchen um vorübergehenden Schutz. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie und ihr Ehemann, der Be- schwerdeführer, hätten der Arbeit wegen seit dem (…) in Polen gelebt. Sie habe als (…) gearbeitet. Ihr Arbeitsvisum sei ursprünglich bis zum (…) gül- tig gewesen, aufgrund des Krieges jedoch automatisch verlängert worden. Wäre der Krieg nicht ausgebrochen, wären sie längst wieder in der Ukra- ine; ihre Heimatstadt C._______, Ukraine, sei (…) km von der russischen Grenze entfernt. In Polen habe sie aktuell keinen gültigen Aufenthaltstitel. Zudem hätten sie dort keine sozialen Bindungen oder Kontakte. Sie seien nicht in Polen geblieben, weil ihr Ehemann eine ernsthafte Erkrankung habe und sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei. Er brauche dringend eine Behandlung. In Polen sei es schwierig, einen Termin bei einem Spe- zialisten zu bekommen. Die Wartefrist betrage sechs Monate und in einer privaten Klinik koste es viel. In der Schweiz hätten sie Freunde, die ihnen helfen könnten. Sie habe zudem ein Arbeitsangebot in D._______. Der Beschwerdeführer bestätigte, er und die Beschwerdeführerin hätten in der Stadt C._______, Ukraine, gelebt, bevor sie der Arbeit wegen am (…) nach Polen gegangen seien. Er habe als (…) gearbeitet. Sein Arbeitsvisum sei bis zum (…) gültig gewesen. Einen Aufenthaltstitel habe er nie erhalten. Dieser sei an die Arbeit gekoppelt und ihm sei nach drei Monaten gekündigt worden. Er habe allerdings illegal bis zur Weiterreise in die Schweiz im (…) weitergearbeitet. Er habe aktuell keine gültigen Papiere für Polen. Bereits in früheren Jahren hätten sie jeweils für einige Monate in Polen gearbeitet und seien dann wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Diesmal sei eine Rückkehr wegen des Krieges nicht möglich gewesen. Ihre offizielle Wohn- adresse, ihre Wohnung und ihre Verwandten seien in der Ukraine, sie hät- ten kein anderes Zuhause. In Polen hätten sie keine sozialen Kontakte. Zudem habe er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr in Polen arbeiten können. Er habe eine (…) gehabt und leide an einer (…) Erkran- kung. Er benötige eine stationäre Behandlung, bei welcher ein Medikament in die Venen gespritzt werde. Eine Behandlung in Polen sei kostenpflichtig, er könne sich das nicht leisten. Er habe keine Kraft mehr. In der Schweiz

D-4080/2023 Seite 3 könne er eine solche Behandlung gratis bekommen. Sie hätten zudem Freunde in der Schweiz, die ihnen helfen könnten. A.c Am 7. Februar 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. Sep- tember 2005); diesen Gesuchen wurde am 22. Februar 2023 entsprochen. Ferner informierten die polnischen Behörden das SEM mit E-Mail vom

23. Februar 2023 darüber, dass der Beschwerdeführer über eine bis zum (…) gültige Aufenthaltsbewilligung in Polen und die Beschwerdeführerin über ein polnisches Arbeitsvisum, welches bis zum (…) automatisch ver- längert worden sei, verfügen würden. A.d Mit Schreiben vom 19. April 2023 gewährte die Vorinstanz den Be- schwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der beabsichtigten Weg- weisung nach Polen. A.e Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2023 erklärten die Beschwerdeführen- den, dass sie in der Schweiz bereits eine Wohnung gemietet und diese gemütlich eingerichtet hätten. Sie hätten hier viele Freunde und die Be- schwerdeführerin habe sich um eine Anstellung als (…) beworben. Wenn sie in der Schweiz keinen Schutzstatus erhalte, könne sie hier nicht arbei- ten. Sie hätten bereits vieles getan, um sich in der Schweiz zu integrieren. Ferner seien zwei Termine beim (…)-arzt und Therapeuten geplant und der Beschwerdeführer warte auf einen Termin für die (…)-untersuchung und weitere Behandlungen. Er habe einen (…) in E._______ aufgesucht, der ihn zur genaueren Untersuchung ins (…) überwiesen habe. Aus gesund- heitlichen Gründen sei es für sie nicht realistisch, in Polen zu leben. Da nur die Beschwerdeführerin arbeiten könne, wäre ihr Einkommen in Polen sehr niedrig und nicht ausreichend für eine Unterkunft, Essen, Reisen und Me- dikamente. Im Übrigen sei das Arbeitsvisum der Beschwerdeführerin bis zum (…) befristet. Sie hätten ausserdem in F._______ viele Menschen mit einem polnischen Arbeitsvisum kennengelernt, die trotzdem den Schutz- status S erhalten hätten. Über Polen werde zudem Militärausrüstung in die Ukraine geliefert, viele Soldaten seien unterwegs und eine russische Ra- kete sei bereits einmal in der Nähe der polnischen Grenze gelandet. Dies

D-4080/2023 Seite 4 erinnere sie an den Krieg und sie müssten in Polen unter ständigem Stress und ständiger Angst leben. In der Schweiz würden sie sich sicher fühlen. Der Stellungnahme lagen Miet- und Kautionsunterlagen, eine medizinische Dokumentation des Spitals der Stadt C._______ inklusive Übersetzung, ein Dokument des ukrainischen Gesundheitsministeriums, ein Überwei- sungsschreiben des (…) an das (…) vom (…), eine Terminbestätigung des (…) vom (…), ein Arztbericht des (…) vom (…), ein Terminaufgebot des (…) vom (…) und eine Terminkarte der (…) bei. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 – eröffnet am 27. Juni 2023 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorüberge- henden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug der Wegweisung nach Polen an. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zugewiesen und dieser wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragten die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hin- sicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen – neben Akten des vorinstanzlichen Verfahrens – die angefochtene Verfügung und ein ärztliches Zeugnis des (…) vom (…) (beides in Kopie) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. Juli 2023 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Ge- richt den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-4080/2023 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden würden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören. Sie seien zwar beide ukrainische Staatsangehörige, würden aber seit (…) in Polen leben und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 somit nicht in der Ukraine, sondern in Polen befunden. Sie hätten zwar geltend

D-4080/2023 Seite 6 gemacht, dass sie ohne Kriegsausbruch wieder in die Ukraine hätten zu- rückkehren wollen und dass sie beide nach wie vor an einer ukrainischen Wohnadresse gemeldet seien. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer wenige Monate nach der Ankunft in Polen um einen polnischen Aufent- haltstitel bemüht und er verfüge über ein Aufenthaltsrecht bis (…). Das zeige, dass er sich länger in Polen habe aufhalten wollen. Es sei zudem davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin, wenn ihr polni- sches Visum nicht automatisch verlängert worden wäre, sich um einen pol- nischen Aufenthaltstitel bemüht hätte. Im Weiteren würden die Beschwer- deführenden über eine Schutzalternative in einem anderen Staat, nament- lich in Polen, verfügen (Subsidiaritätsprinzip). Weil die Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt würden, seien die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie würden in Polen nach wie vor über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Polen habe ihrer Rückübernahme am 22. Februar 2023 zugestimmt und bestätigt, dass die Aufenthaltsbewilligungen noch bis am (…) beziehungs- weise bis am (…) gültig seien. Ferner ergebe sich auch aus den Akten nichts, was gegen ihre Rückkehr nach Polen spreche. Sie hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entneh- men. Angesichts der expliziten Zustimmung Polens sei nicht davon auszu- gehen, dass die bestehenden Aufenthaltsbewilligungen widerrufen oder nicht verlängert werden könnten. Es seien keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. Der Voll- zug der Wegweisung erweise sich als zulässig. Ferner bestehe die Vermu- tung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Es gelinge den Beschwerdeführenden nicht, diese Vermutung zu widerlegen. Es sei zwar bedauerlich, dass sie in Polen unter ständigem Stress und in Angst leben müssten. Das Leben in Polen sei je- doch trotz der Nähe zur Ukraine als sicher einzustufen. Ständige Erinne- rungen an das Kriegsgeschehen in der Ukraine seien zwar unangenehm, könnten aber nicht als Wegweisungshindernis eingestuft werden. An dieser Stelle sei zudem darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allge- meinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung darstelle. Es sei ihnen aufgrund ihrer Arbeitserfahrung ferner zuzumuten, in Polen wieder Fuss zu fassen. Die Arbeitserfahrungen in Polen zeige, dass sie sich nach kurzer Zeit im Land hätten eingliedern können. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen eine Arbeit finden würden und selbständig für sich sorgen könnten. Sollte es ihnen kurzfristig einmal

D-4080/2023 Seite 7 nicht mehr gelingen, ihre Lebenskosten selbständig zu decken, könnten sie sich an die zuständigen Behörden wenden und um eine Unterkunft oder sozialstaatliche Unterstützung ersuchen. Zudem verfüge Polen über ein Gesundheitssystem mit einem europäischen Standard. Es werde ihnen folglich auch dort möglich sein, bei Bedarf die nötige medizinische Unter- stützung zu erhalten. Probleme mit den polnischen Behörden würden sie keine geltend machen. Schliesslich sei auch ohne Weiteres von der Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Dem Umstand des vi- sumsfreien Aufenthalts während 90 Tagen werde mittels Ansetzung der Ausreisefrist auf einen Zeitpunkt nach Ablauf dieser 90-tägigen Frist Rech- nung getragen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, das SEM habe die Anfrage an Polen in Unwissenheit der Veränderungen gestellt. Der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers habe sich stark verschlechtert ([…]), was auch bei der Anhörung deutlich geworden sei. Da er aufgrund seiner (…) Erkrankung nicht arbeiten könne, könne er seine Aufenthaltsbewilligung verlieren und seine Krankenversicherung werde nicht gültig sein (Art. 114 des polnischen Gesetzes über Ausländer). Zudem werde aufgrund der kur- zen Visumsdauer niemand die Beschwerdeführerin einstellen. Die 90 Tage visumfreies Reisen würden ihr nicht erlauben zu arbeiten. Daher könnten beide in Polen nicht arbeiten. Sie würden gezwungen sein, in die Ukraine zurückzukehren. Da ihr Aufenthalt in Polen nur vorübergehend sei (bis […]) und sie keine medizinische Betreuung in Polen bekommen würden, sei ihnen der Verbleib in der Schweiz zu erlauben. Die Frage der medizini- schen Betreuung sei bisher von Polen nicht berücksichtigt worden, so dass eine Rückreise dorthin nicht zumutbar sei. Falls ihnen kein Schutzstatus gewährt werden könne, sei ihnen wenigstens der Status F zu gewähren.

E. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022

D-4080/2023 Seite 8 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden haben seit dem (…) und damit vor sowie im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Polen gelebt und über eine Aufenthalts- berechtigung verfügt (vgl. act. SEM 1220993-8/5 F3 ff. und 1220993-9/6 F7 sowie act. SEM 1220993-17/2 und 1220993-18/2). Ihr Lebensmittel- punkt befand sich offensichtlich am 24. Februar 2022 in Polen. Daran ver- mag auch das Vorbringen, wonach die Ukraine ihr einziges Zuhause sei (dort seien ihre offizielle Wohnadresse, ihre Wohnung und ihre Verwand- ten; vgl. act. SEM 1220993-9/6 F24 und F28) nichts zu ändern. Unerheb- lich ist ferner, ob sie eine längerfristige Umsiedlung nach Polen beabsich- tigten oder – wie geltend gemacht (vgl. act. SEM 1220993-8/5 F10 und 1220993-9/6 F13) – die Absicht hatten, wieder in die Ukraine zurückzukeh- ren (vgl. Urteil des BVGer D-4109/2023 vom 28. August 2023 E. 6.1). Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom

E. 6.2 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft. Es stellte dabei zutreffend fest, dass die pol- nischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden aus- drücklich zugestimmt haben (vgl. act. SEM 1220993-14/1 und 1220993- 15-1), weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach Polen zurückkehren können. Die Einwände, der Beschwerdeführer werde seine Aufenthalts-be- willigung verlieren, da er nicht arbeiten könne, und das Visum der Be- schwerdeführerin sei nur bis (…) gültig (gewesen), sind unbehelflich. Es besteht diesfalls für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich in Po- len erneut um eine Aufenthaltsberechtigung zu bemühen respektive einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl. auch Urteil des BVGer D-4109/2023 vom 28. August 2023 E. 8.1).

D-4080/2023 Seite 10 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl nach- gesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar er- achtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzli- che Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte da- für vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

D-4080/2023 Seite 11 8.3.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner geltend gemachten (…) Erkran- kung von der (…) untersucht worden ist. Gemäss Bericht vom (…) (vgl. act. SEM 1220993-23/29) gibt es aus (…) Sicht keine Hinweise auf eine (…). Es gebe keine Indikation für weiterführende (…) Abklärungen oder Be- handlungen. Die genannten Beschwerden würden am ehesten für eine (…) sprechen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer an eine (…)-sprech- stunde verwiesen. Betreffend die (…)-probleme wurde der Beschwerde- führer für einen Termin am (…) bei der (…) aufgeboten. Entsprechende Berichte wurden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gereicht. Gemäss medizinischer Dokumentation des klinischen Krankenhauses der Stadt C._______ (wohl aus dem Jahr […]) leidet der Beschwerdeführer an einer (…), an (…) und an (…) (vgl. act SEM 1220993-23/29). Angesicht dieser dokumentierten Beschwerden ist nicht davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer werde in eine medizinische Notlage geraten. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefor- derte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gemäss der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Be- handlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen ver- fügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-3173/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.2.3). Hierzu ist zu ergänzen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner (…) Er- krankung dringend auf eine Behandlung angewiesen, die er in Polen wohl nicht erhalten werde respektive sich nicht leisten könne, so keine Stütze in den aktuellen medizinischen Unterlagen findet. Jedenfalls kann angesichts des Umstandes, dass die (…) weiterführende (…) Behandlungen für nicht indiziert hielt, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Polen entgegen seiner Auffassung nicht auf eine sofortige, kostenpflichtige und teure Behandlung in einer Privatklinik angewiesen ist. 8.3.3 Auch mit den weiteren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführen- den nicht ansatzweise, die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegwei- sungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, zu widerlegen. Dies- bezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/2). Die Beschwerdefüh- renden haben gemäss eigenen Angaben bereits mehrfach, zuletzt von (…) bis (…), in Polen gelebt und gearbeitet (vgl. act. SEM 1220993-8/5 F7 f. und 1220993-9/6 F4 ff.). Die Beschwerdeführerin als (…) und der Be- schwerdeführer als (…). Es ist davon auszugehen, dass sie an diese Er- fahrungen anknüpfen und erneut Arbeit finden sowie für sich sorgen

D-4080/2023 Seite 12 können. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwer- deführenden in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würden. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden über gül- tige ukrainische Reisepässe verfügen und sich Polen ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und amtliche Verbeiständung ist abzuweisen, da die gestellten Be- gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als zum Vornherein aussichtslos zu erachten sind, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4080/2023 Seite 13

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft. Es stellte dabei zutreffend fest, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. act. SEM 1220993-14/1 und 1220993-15-1), weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach Polen zurückkehren können. Die Einwände, der Beschwerdeführer werde seine Aufenthalts-bewilligung verlieren, da er nicht arbeiten könne, und das Visum der Beschwerdeführerin sei nur bis (...) gültig (gewesen), sind unbehelflich. Es besteht diesfalls für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich in Polen erneut um eine Aufenthaltsberechtigung zu bemühen respektive einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl. auch Urteil des BVGer D-4109/2023 vom 28. August 2023 E. 8.1).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGerE-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 8.3.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner geltend gemachten (...) Erkrankung von der (...) untersucht worden ist. Gemäss Bericht vom (...) (vgl. act. SEM 1220993-23/29) gibt es aus (...) Sicht keine Hinweise auf eine (...). Es gebe keine Indikation für weiterführende (...) Abklärungen oder Behandlungen. Die genannten Beschwerden würden am ehesten für eine (...) sprechen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer an eine (...)-sprechstunde verwiesen. Betreffend die (...)-probleme wurde der Beschwerdeführer für einen Termin am (...) bei der (...) aufgeboten. Entsprechende Berichte wurden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gereicht. Gemäss medizinischer Dokumentation des klinischen Krankenhauses der Stadt C._______ (wohl aus dem Jahr [...]) leidet der Beschwerdeführer an einer (...), an (...) und an (...) (vgl. act SEM 1220993-23/29). Angesicht dieser dokumentierten Beschwerden ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde in eine medizinische Notlage geraten. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gemäss der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGerD-3173/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.2.3). Hierzu ist zu ergänzen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner (...) Erkrankung dringend auf eine Behandlung angewiesen, die er in Polen wohl nicht erhalten werde respektive sich nicht leisten könne, so keine Stütze in den aktuellen medizinischen Unterlagen findet. Jedenfalls kann angesichts des Umstandes, dass die (...) weiterführende (...) Behandlungen für nicht indiziert hielt, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Polen entgegen seiner Auffassung nicht auf eine sofortige, kostenpflichtige und teure Behandlung in einer Privatklinik angewiesen ist.

E. 8.3.3 Auch mit den weiteren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht ansatzweise, die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, zu widerlegen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/2). Die Beschwerdeführenden haben gemäss eigenen Angaben bereits mehrfach, zuletzt von (...) bis (...), in Polen gelebt und gearbeitet (vgl. act. SEM 1220993-8/5 F7 f. und 1220993-9/6 F4 ff.). Die Beschwerdeführerin als (...) und der Beschwerdeführer als (...). Es ist davon auszugehen, dass sie an diese Erfahrungen anknüpfen und erneut Arbeit finden sowie für sich sorgen können. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würden.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden über gültige ukrainische Reisepässe verfügen und sich Polen ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ist abzuweisen, da die gestellten Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als zum Vornherein aussichtslos zu erachten sind, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4023/2023 vom

E. 14 August 2023 E. 7.1). Folglich fallen die Beschwerdeführenden nicht un- ter die Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung

D-4080/2023 Seite 9 vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt – nachdem sie ukrainische Staatsangehörige sind – offensichtlich ebenfalls ausser Be- tracht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- chen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4080/2023 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Gleichentags führte die Vorinstanz eine schriftliche Kurzbefragung durch. A.b Am 12. Januar 2023 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden jeweils einzeln vertieft zu den Gesuchen um vorübergehenden Schutz. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie und ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, hätten der Arbeit wegen seit dem (...) in Polen gelebt. Sie habe als (...) gearbeitet. Ihr Arbeitsvisum sei ursprünglich bis zum (...) gültig gewesen, aufgrund des Krieges jedoch automatisch verlängert worden. Wäre der Krieg nicht ausgebrochen, wären sie längst wieder in der Ukraine; ihre Heimatstadt C._______, Ukraine, sei (...) km von der russischen Grenze entfernt. In Polen habe sie aktuell keinen gültigen Aufenthaltstitel. Zudem hätten sie dort keine sozialen Bindungen oder Kontakte. Sie seien nicht in Polen geblieben, weil ihr Ehemann eine ernsthafte Erkrankung habe und sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei. Er brauche dringend eine Behandlung. In Polen sei es schwierig, einen Termin bei einem Spezialisten zu bekommen. Die Wartefrist betrage sechs Monate und in einer privaten Klinik koste es viel. In der Schweiz hätten sie Freunde, die ihnen helfen könnten. Sie habe zudem ein Arbeitsangebot in D._______. Der Beschwerdeführer bestätigte, er und die Beschwerdeführerin hätten in der Stadt C._______, Ukraine, gelebt, bevor sie der Arbeit wegen am (...) nach Polen gegangen seien. Er habe als (...) gearbeitet. Sein Arbeitsvisum sei bis zum (...) gültig gewesen. Einen Aufenthaltstitel habe er nie erhalten. Dieser sei an die Arbeit gekoppelt und ihm sei nach drei Monaten gekündigt worden. Er habe allerdings illegal bis zur Weiterreise in die Schweiz im (...) weitergearbeitet. Er habe aktuell keine gültigen Papiere für Polen. Bereits in früheren Jahren hätten sie jeweils für einige Monate in Polen gearbeitet und seien dann wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Diesmal sei eine Rückkehr wegen des Krieges nicht möglich gewesen. Ihre offizielle Wohnadresse, ihre Wohnung und ihre Verwandten seien in der Ukraine, sie hätten kein anderes Zuhause. In Polen hätten sie keine sozialen Kontakte. Zudem habe er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr in Polen arbeiten können. Er habe eine (...) gehabt und leide an einer (...) Erkrankung. Er benötige eine stationäre Behandlung, bei welcher ein Medikament in die Venen gespritzt werde. Eine Behandlung in Polen sei kostenpflichtig, er könne sich das nicht leisten. Er habe keine Kraft mehr. In der Schweiz könne er eine solche Behandlung gratis bekommen. Sie hätten zudem Freunde in der Schweiz, die ihnen helfen könnten. A.c Am 7. Februar 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005); diesen Gesuchen wurde am 22. Februar 2023 entsprochen. Ferner informierten die polnischen Behörden das SEM mit E-Mail vom 23. Februar 2023 darüber, dass der Beschwerdeführer über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung in Polen und die Beschwerdeführerin über ein polnisches Arbeitsvisum, welches bis zum (...) automatisch verlängert worden sei, verfügen würden. A.d Mit Schreiben vom 19. April 2023 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der beabsichtigten Wegweisung nach Polen. A.e Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2023 erklärten die Beschwerdeführenden, dass sie in der Schweiz bereits eine Wohnung gemietet und diese gemütlich eingerichtet hätten. Sie hätten hier viele Freunde und die Beschwerdeführerin habe sich um eine Anstellung als (...) beworben. Wenn sie in der Schweiz keinen Schutzstatus erhalte, könne sie hier nicht arbeiten. Sie hätten bereits vieles getan, um sich in der Schweiz zu integrieren. Ferner seien zwei Termine beim (...)-arzt und Therapeuten geplant und der Beschwerdeführer warte auf einen Termin für die (...)-untersuchung und weitere Behandlungen. Er habe einen (...) in E._______ aufgesucht, der ihn zur genaueren Untersuchung ins (...) überwiesen habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei es für sie nicht realistisch, in Polen zu leben. Da nur die Beschwerdeführerin arbeiten könne, wäre ihr Einkommen in Polen sehr niedrig und nicht ausreichend für eine Unterkunft, Essen, Reisen und Medikamente. Im Übrigen sei das Arbeitsvisum der Beschwerdeführerin bis zum (...) befristet. Sie hätten ausserdem in F._______ viele Menschen mit einem polnischen Arbeitsvisum kennengelernt, die trotzdem den Schutzstatus S erhalten hätten. Über Polen werde zudem Militärausrüstung in die Ukraine geliefert, viele Soldaten seien unterwegs und eine russische Rakete sei bereits einmal in der Nähe der polnischen Grenze gelandet. Dies erinnere sie an den Krieg und sie müssten in Polen unter ständigem Stress und ständiger Angst leben. In der Schweiz würden sie sich sicher fühlen. Der Stellungnahme lagen Miet- und Kautionsunterlagen, eine medizinische Dokumentation des Spitals der Stadt C._______ inklusive Übersetzung, ein Dokument des ukrainischen Gesundheitsministeriums, ein Überweisungsschreiben des (...) an das (...) vom (...), eine Terminbestätigung des (...) vom (...), ein Arztbericht des (...) vom (...), ein Terminaufgebot des (...) vom (...) und eine Terminkarte der (...) bei. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 - eröffnet am 27. Juni 2023 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Polen an. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zugewiesen und dieser wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen - neben Akten des vorinstanzlichen Verfahrens - die angefochtene Verfügung und ein ärztliches Zeugnis des (...) vom (...) (beides in Kopie) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2023 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden würden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören. Sie seien zwar beide ukrainische Staatsangehörige, würden aber seit (...) in Polen leben und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 somit nicht in der Ukraine, sondern in Polen befunden. Sie hätten zwar geltend gemacht, dass sie ohne Kriegsausbruch wieder in die Ukraine hätten zurückkehren wollen und dass sie beide nach wie vor an einer ukrainischen Wohnadresse gemeldet seien. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer wenige Monate nach der Ankunft in Polen um einen polnischen Aufenthaltstitel bemüht und er verfüge über ein Aufenthaltsrecht bis (...). Das zeige, dass er sich länger in Polen habe aufhalten wollen. Es sei zudem davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin, wenn ihr polnisches Visum nicht automatisch verlängert worden wäre, sich um einen polnischen Aufenthaltstitel bemüht hätte. Im Weiteren würden die Beschwerdeführenden über eine Schutzalternative in einem anderen Staat, namentlich in Polen, verfügen (Subsidiaritätsprinzip). Weil die Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt würden, seien die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie würden in Polen nach wie vor über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Polen habe ihrer Rückübernahme am 22. Februar 2023 zugestimmt und bestätigt, dass die Aufenthaltsbewilligungen noch bis am (...) beziehungsweise bis am (...) gültig seien. Ferner ergebe sich auch aus den Akten nichts, was gegen ihre Rückkehr nach Polen spreche. Sie hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Angesichts der expliziten Zustimmung Polens sei nicht davon auszugehen, dass die bestehenden Aufenthaltsbewilligungen widerrufen oder nicht verlängert werden könnten. Es seien keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig. Ferner bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Es gelinge den Beschwerdeführenden nicht, diese Vermutung zu widerlegen. Es sei zwar bedauerlich, dass sie in Polen unter ständigem Stress und in Angst leben müssten. Das Leben in Polen sei jedoch trotz der Nähe zur Ukraine als sicher einzustufen. Ständige Erinnerungen an das Kriegsgeschehen in der Ukraine seien zwar unangenehm, könnten aber nicht als Wegweisungshindernis eingestuft werden. An dieser Stelle sei zudem darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung darstelle. Es sei ihnen aufgrund ihrer Arbeitserfahrung ferner zuzumuten, in Polen wieder Fuss zu fassen. Die Arbeitserfahrungen in Polen zeige, dass sie sich nach kurzer Zeit im Land hätten eingliedern können. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen eine Arbeit finden würden und selbständig für sich sorgen könnten. Sollte es ihnen kurzfristig einmal nicht mehr gelingen, ihre Lebenskosten selbständig zu decken, könnten sie sich an die zuständigen Behörden wenden und um eine Unterkunft oder sozialstaatliche Unterstützung ersuchen. Zudem verfüge Polen über ein Gesundheitssystem mit einem europäischen Standard. Es werde ihnen folglich auch dort möglich sein, bei Bedarf die nötige medizinische Unterstützung zu erhalten. Probleme mit den polnischen Behörden würden sie keine geltend machen. Schliesslich sei auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Dem Umstand des visumsfreien Aufenthalts während 90 Tagen werde mittels Ansetzung der Ausreisefrist auf einen Zeitpunkt nach Ablauf dieser 90-tägigen Frist Rechnung getragen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, das SEM habe die Anfrage an Polen in Unwissenheit der Veränderungen gestellt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich stark verschlechtert ([...]), was auch bei der Anhörung deutlich geworden sei. Da er aufgrund seiner (...) Erkrankung nicht arbeiten könne, könne er seine Aufenthaltsbewilligung verlieren und seine Krankenversicherung werde nicht gültig sein (Art. 114 des polnischen Gesetzes über Ausländer). Zudem werde aufgrund der kurzen Visumsdauer niemand die Beschwerdeführerin einstellen. Die 90 Tage visumfreies Reisen würden ihr nicht erlauben zu arbeiten. Daher könnten beide in Polen nicht arbeiten. Sie würden gezwungen sein, in die Ukraine zurückzukehren. Da ihr Aufenthalt in Polen nur vorübergehend sei (bis [...]) und sie keine medizinische Betreuung in Polen bekommen würden, sei ihnen der Verbleib in der Schweiz zu erlauben. Die Frage der medizinischen Betreuung sei bisher von Polen nicht berücksichtigt worden, so dass eine Rückreise dorthin nicht zumutbar sei. Falls ihnen kein Schutzstatus gewährt werden könne, sei ihnen wenigstens der Status F zu gewähren. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden haben seit dem (...) und damit vor sowie im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Polen gelebt und über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt (vgl. act. SEM 1220993-8/5 F3 ff. und 1220993-9/6 F7 sowie act. SEM 1220993-17/2 und 1220993-18/2). Ihr Lebensmittelpunkt befand sich offensichtlich am 24. Februar 2022 in Polen. Daran vermag auch das Vorbringen, wonach die Ukraine ihr einziges Zuhause sei (dort seien ihre offizielle Wohnadresse, ihre Wohnung und ihre Verwandten; vgl. act. SEM 1220993-9/6 F24 und F28) nichts zu ändern. Unerheblich ist ferner, ob sie eine längerfristige Umsiedlung nach Polen beabsichtigten oder - wie geltend gemacht (vgl. act. SEM 1220993-8/5 F10 und 1220993-9/6 F13) - die Absicht hatten, wieder in die Ukraine zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer D-4109/2023 vom 28. August 2023 E. 6.1). Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4023/2023 vom 14. August 2023 E. 7.1). Folglich fallen die Beschwerdeführenden nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt - nachdem sie ukrainische Staatsangehörige sind - offensichtlich ebenfalls ausser Betracht. 6.2 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft. Es stellte dabei zutreffend fest, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. act. SEM 1220993-14/1 und 1220993-15-1), weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach Polen zurückkehren können. Die Einwände, der Beschwerdeführer werde seine Aufenthalts-bewilligung verlieren, da er nicht arbeiten könne, und das Visum der Beschwerdeführerin sei nur bis (...) gültig (gewesen), sind unbehelflich. Es besteht diesfalls für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich in Polen erneut um eine Aufenthaltsberechtigung zu bemühen respektive einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl. auch Urteil des BVGer D-4109/2023 vom 28. August 2023 E. 8.1). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGerE-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner geltend gemachten (...) Erkrankung von der (...) untersucht worden ist. Gemäss Bericht vom (...) (vgl. act. SEM 1220993-23/29) gibt es aus (...) Sicht keine Hinweise auf eine (...). Es gebe keine Indikation für weiterführende (...) Abklärungen oder Behandlungen. Die genannten Beschwerden würden am ehesten für eine (...) sprechen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer an eine (...)-sprechstunde verwiesen. Betreffend die (...)-probleme wurde der Beschwerdeführer für einen Termin am (...) bei der (...) aufgeboten. Entsprechende Berichte wurden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gereicht. Gemäss medizinischer Dokumentation des klinischen Krankenhauses der Stadt C._______ (wohl aus dem Jahr [...]) leidet der Beschwerdeführer an einer (...), an (...) und an (...) (vgl. act SEM 1220993-23/29). Angesicht dieser dokumentierten Beschwerden ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde in eine medizinische Notlage geraten. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gemäss der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGerD-3173/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.2.3). Hierzu ist zu ergänzen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner (...) Erkrankung dringend auf eine Behandlung angewiesen, die er in Polen wohl nicht erhalten werde respektive sich nicht leisten könne, so keine Stütze in den aktuellen medizinischen Unterlagen findet. Jedenfalls kann angesichts des Umstandes, dass die (...) weiterführende (...) Behandlungen für nicht indiziert hielt, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Polen entgegen seiner Auffassung nicht auf eine sofortige, kostenpflichtige und teure Behandlung in einer Privatklinik angewiesen ist. 8.3.3 Auch mit den weiteren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht ansatzweise, die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, zu widerlegen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/2). Die Beschwerdeführenden haben gemäss eigenen Angaben bereits mehrfach, zuletzt von (...) bis (...), in Polen gelebt und gearbeitet (vgl. act. SEM 1220993-8/5 F7 f. und 1220993-9/6 F4 ff.). Die Beschwerdeführerin als (...) und der Beschwerdeführer als (...). Es ist davon auszugehen, dass sie an diese Erfahrungen anknüpfen und erneut Arbeit finden sowie für sich sorgen können. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würden. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden über gültige ukrainische Reisepässe verfügen und sich Polen ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ist abzuweisen, da die gestellten Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als zum Vornherein aussichtslos zu erachten sind, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: