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E-4815/2022

E-4815/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-02 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten die Schweiz am 29. Mai 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Am 13. Juni 2022 fanden die Kurzbefragungen der Beschwerdeführerinnen statt. A._______ (Beschwerdeführerin 1) machte dabei im Wesentlichen gel- tend, sie habe seit sechs Jahren in C._______ gelebt. Dort habe sie vom (…) Juli 2016 bis zum (…) Mai 2022 in einer (…) gearbeitet. Zwei, drei Jahre nach ihrem Umzug von der Ukraine nach C._______ sei auch ihre Tochter (B._______), die damals ihr Studium in D._______ abgeschlossen habe, zu ihr gezogen. Sie habe in Russland Steuern bezahlt und einen Kredit für eine eigene Wohnung aufgenommen. In der Ukraine sei sie zu- letzt im August 2019 gewesen. Nachdem sie ihre Stelle gekündigt habe, sei sie am (…) Mai 2022 von Russland in die Schweiz gereist. Ihre Eltern hätten in der Ukraine sehr gelitten und sie habe nicht gewollt, dass der russische Staat länger Steuergelder von ihr erhalte, um seine Taten zu be- gehen. Sie könne dies nicht ertragen, womit psychologische Gründe gegen eine Rückkehr nach Russland sprächen. Sie habe dort alles zurückgelas- sen. Zudem lebe ihr Bruder hier in der Schweiz. B._______ (Beschwerdeführerin 2) gab im Wesentlichen an, sie habe seit 2018 in C._______ gelebt und dort ebenfalls in einer (…) gearbeitet. Sie habe mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, zusammengewohnt. In der Ukraine sei sie zuletzt im Dezember 2019 gewesen. Ihr letzter Arbeits- tag in Russland sei ebenfalls am (…) Mai 2022 gewesen. Tags darauf sei sie von Russland in die Schweiz gereist. Sie könne nicht länger in Russland leben. In den vier Monaten nach Kriegsausbruch in der Ukraine sei es in Russland für sie schwierig gewesen. Sie und ihre Mutter hätten dort Schi- kanen erlebt. Man habe ihnen zu verstehen gegeben, dass man sich über sie lustig machen würde, falls es für sie im Ausland nicht klappe und sie zurückkehren müssten. In emotionaler Hinsicht sei es für sie unmöglich, weiterhin in Russland zu leben. Dort herrsche keine Meinungsfreiheit. Für sie würde die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes bedeuten, in die Ukraine zurückzukehren.

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 3 Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre ukrainischen Reisepässe und die Beschwerdeführerin 2 zusätzlich ihren ukrainischen Identitätsausweis zu den Akten. C. Mit zwei Verfügungen vom 26. September 2022 lehnte das SEM die Gesu- che um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingaben vom 21. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Entscheide beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und sie seien entsprechend vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Am 25. Oktober 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerden und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen können den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 vereinte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Shirin Fallahpour als amt- liche Rechtsbeiständin ein. Schliesslich lud sie das SEM ein, eine Ver- nehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2022 führte das SEM aus, weshalb es vollumfänglich an seinem Standpunkt festhalte. H. Mit innert verlängerter Frist eingereichter Replik vom 6. Dezember 2022 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung der Vorinstanz

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 4 Stellung. Gleichzeitig reichten sie eine Kopie einer abgelaufenen russi- schen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 und eine Kosten- note zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde beschränkt sich auf den Vollzug der Wegweisung (Ziffern

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 5 richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Wegweisungsvollzug nicht genü- gend abgeklärt habe. Es habe sich insbesondere nicht zur Möglichkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine geäussert und die Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich der Rückführung nach Russ- land nicht genau geprüft. Zudem habe es sich zur verfügten «Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengenraumes befinde und in dem [die Beschwerdeführerinnen] aufgenommen werden [können]» in seinem Entscheid nicht geäussert. Damit verletze es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht, zumal es verpflichtet sei, mögliche Vollzugshinder- nisse von Amtes wegen zu überprüfen.

E. 4.2 Die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen verpflichten das SEM nicht dazu, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungs- gründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zwei- fellos Genüge getan. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt worden und es müsse die Sache deshalb zwecks erneuter Anhörung an das SEM zurückgewiesen werden. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich kein Bedarf für zusätzli- che Abklärungen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung

– wenn auch knapp formuliert – die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvoll- ziehen, namentlich weshalb sie den Wegweisungsvollzug der Beschwer- deführerinnen nach Russland als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Wie die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe zu Recht feststellte, handelt es sich bei Russland um ein Land ausserhalb des Schengen-Raumes, in das die Beschwerdeführerinnen zurückreisen können. Das SEM war damit insbesondere nicht gehalten, sich weiter zu den Wegweisungsvollzugshin- dernissen betreffend die Ukraine zu äussern. Es war den Beschwerdefüh- rerinnen insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 6 anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das SEM ist damit der ihm oblie- genden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung und Schlussfol- gerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2.1 Das SEM führte hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im We- sentlichen aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver- botene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Russland herrschende politische Situation noch andere Gründe würden sodann gegen die Zumut- barkeit der Rückführung nach Russland sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 sei im besten Alter und voll und ganz arbeitsfähig. Abgesehen von alters- bedingten Leiden habe sie keine Krankheiten. Sie sei ausgebildete (…) und verfüge über langjährige Arbeitserfahrung. In C._______ habe sie zwi- schen 2016 und 2022 konstant gearbeitet. Die Beschwerdeführerin 2 sei jung und arbeitsfähig. Sie sei ebenfalls (…), verfüge über entsprechende Arbeitserfahrung und habe bis Mai 2022 zum Haushaltseinkommen beige- tragen. Abgesehen von manchmal auftretenden Problemen mit der (…) und Schmerzen im (…) leide sie an keinen chronischen oder akuten Krank- heiten. Die Beschwerdeführerinnen besässen eine Wohnung in C._______, deren Hypothek sie abbezahlen würden. Die befristete Aufent- haltsbewilligung für Russland der Beschwerde-führerin 1 sei bis zum (…) Mai 2024 und die der Beschwerdeführerin 2 bis zum (…) April 2025 gültig. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak- tisch durchführbar.

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 7

E. 5.2.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine aufgrund des Krieges geäussert sowie die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Russland nur äusserst kurz geprüft. Insbesondere habe die Vorinstanz die sich drastisch ver- schlechternde Menschenrechts- und Sicherheitslage in Russland seit Kriegsbeginn – was mit Medienberichten belegt werden könne – in ihrer Begründung nicht miteinbezogen. Sie habe es sodann unterlassen, die spezifische Situation ukrainischer Staatsangehöriger, die sich in Russland aufhalten, genauer zu prüfen. Die befristeten russischen Aufenthaltsbewil- ligungen der Beschwerdeführerinnen seien zwar in zeitlicher Hinsicht noch gültig. Ob diese aber auch tatsächlich weiterhin Gültigkeit besässen, ins- besondere im Kontext der sich verschlechternden Sicherheitslage in Russ- land, habe die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt, sondern lediglich als gegeben dahingestellt. In einem vergleichbaren Fall habe die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2812/2022 vom 31. August 2022). Die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) der Beschwerdeführerinnen sei ebenfalls unzumutbar und sie seien daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 5.2.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen würden zu Recht festhalten, dass es in Russland

– insbesondere auch seit Kriegsbeginn – zu politischen Entwicklungen ge- kommen sei, die Ausdruck einer sich verschlechternden Menschenrechts- lage seien. Es erkenne darin allerdings keinen direkten Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen. Es sehe in der allgemeinen Sicherheitslage in Russland keine Situation allgemeiner Ge- walt, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf mögliche weitere Es- kalationen genüge nicht, um davon zu befürchtende konkrete Nachteile in C._______ abzuleiten. Die beschriebenen Entwicklungen in Russland wür- den keine Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermögen und im Übrigen sämtliche Einwohner des Landes in gleichem oder ähnlichem Masse betreffen. Aus den Antworten der Beschwerdeführerinnen in den Kurzbefragungen gehe nichts hervor, das auf künftige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit deren russischen Aufenthaltsbewilligungen hindeuten könnte. Sie hät- ten zudem nicht vorgebracht, in Zukunft nicht mehr in der Lage zu sein, neue Aufenthaltsbewilligungen zu beantragen und zu erhalten. Dem SEM

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 8 sei auch nicht bekannt, dass die russischen Behörden allgemein die Ein- reise und den Aufenthalt für ukrainische Personen nicht mehr erlaube oder erschwere. Der Vorwurf, es habe in der Sache keine genauere Prüfung vorgenommen, sei ohne weiterführende Begründungen nicht haltbar. Dem auf Beschwerdeebene erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-2812/2022 sei zu entnehmen, dass die Person in den letzten zwei Jahren mit einer jeweils für ein Jahr gültigen Aufenthaltsbewilligung in Russland gelebt und gearbeitet habe. Ihre Aufenthaltsbewilligung laufe im Herbst 2022 ab. Die Person habe aber ohnehin geplant, im Frühling 2022 in die Ukraine zurückzukehren. Der besagte Fall sei demnach gerade nicht mit der Situation der Beschwerdeführerinnen vergleichbar. Diese hätten seit 2016 respektive 2018 in C._______ gelebt und würden über mehrjäh- rige Aufenthaltsbewilligungen sowie ein Eigenheim verfügen, das sie nach einer Rückkehr nach C._______ gemäss eigenen Angaben wieder bewoh- nen könnten. Auch hätten sie ihre Steuern in Russland bezahlt. In der Uk- raine seien sie zuletzt im August respektive Dezember 2019 gewesen. Sie hätten anlässlich der Kurzbefragungen nichts erwähnt, was auf eine Ab- sicht, wieder in die Ukraine umzuziehen, hingedeutet hätte. Ihr Lebensmit- telpunkt im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 sei C._______, und nicht ihr früherer Wohnort in der Ukraine gewesen.

E. 5.2.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen der Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, ihr Besitz mehrjähriger russi- scher Aufenthaltsbewilligungen führe nicht zu einer anderen Sachverhalts- konstellation als im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2812/2022. In beiden Fällen würden die Beschwerdeführerinnen über ein befristetes, ordentliches Aufenthaltsrecht in Russland verfügen, hätten dort gearbeitet und gelebt. Die Dauer der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilli- gung sei unerheblich. Ebenso wenig führe die unterschiedliche Dauer der Anwesenheit in Russland zu einer anderen Sachverhaltskonstellation, zu- mal in beiden Fällen ein mehrjähriger und ordentlicher Aufenthalt in Russ- land vorliege. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht vorgehabt, weiter- hin in Russland zu bleiben, sondern in die Ukraine zurückzukehren. Sie seien ursprünglich nach Russland gegangen, weil sie aufgrund der wirt- schaftlichen Lage in der Ukraine keine Arbeit hätten finden können. Die Beschwerdeführerin 2 sei nach Russland gegangen und habe dort gear- beitet, um ihr Fernstudium finanzieren zu können, das sie in der Ukraine angefangen habe. Das Leben als Ukrainerinnen und die Integration in Russland sei ihnen jedoch immer schwergefallen. Deshalb, und weil ihre Familienmitglieder in der Ukraine leben würden, hätten sie in die Ukraine

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 9 zurückkehren wollen. Sie hätten erste Vorbereitungen getätigt, um ihre Rückreise in die Ukraine zu planen. Vor ihrer Rückkehr hätten sie das Ei- genheim in C._______ verkaufen wollen, was nicht möglich gewesen sei, da das Eigenheim beschlagnahmt worden sei, weil es Staatsbürgern «nicht-freundlicher Staaten» nicht erlaubt sei, Immobilien oder Vermögen zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sodann ihre russische Auf- enthaltsbewilligung, die Ende 2021 abgelaufen sei, verlängern lassen müs- sen, um ohne Probleme aus Russland ausreisen und in die Ukraine zu- rückkehren zu können. Die Sicherheitslage in der Ukraine habe sich schon vor dem 24. Februar 2022 zugespitzt, weshalb sie hätten abwarten wollen, wie sich die Situation entwickle, bevor sie in die Ukraine zurückkehrten. Sie hätten im Rahmen ihrer Kurzbefragungen zwar nicht über ihre Absicht, wie- der in die Ukraine umzuziehen, gesprochen. Dieser Umstand könne ihnen aber nicht zulasten gelegt werden, da die Befragungen sehr kurz ausgefal- len und sie auch nicht explizit danach gefragt worden seien. Ein weiterer Grund, weshalb die Beschwerdeführerinnen nach August respektive De- zember 2019 nicht mehr in die Ukraine hätten reisen können, seien die Corona-Massnahmen gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, dass sie vor der Coronapande- mie bei jeder Gelegenheit, etwa alle drei Monate, in die Ukraine zurückge- kehrt sei, weil sie dort ein Fernstudium gemacht habe. Auch um ihre Ver- wandten zu besuchen seien die Beschwerdeführerinnen jeweils regelmäs- sig, im Abstand von ein paar Monaten, in die Ukraine zurückgereist. Die Beschwerdeführerinnen befürchten, dass sie bei einer allfälligen Rück- kehr nach Russland aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit von den russischen Grenzbeamten eingehend befragt und ihre persönlichen Gegenstände, insbesondere ihre Telefone, gründlich durchsucht würden, weswegen sie in Schwierigkeiten geraten könnten. Ein Bericht von Human Rights Watch bezüglich solcher Sicherheitsscreenings beziehe sich zwar auf die Situation von ukrainischen Zivilisten und Zivilistinnen, die nach Russland verschleppt worden seien. Es könne im Fall der Beschwerdefüh- rerinnen aber nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass sie auf- grund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit und weil sie vor etwa sieben Monaten Russland verlassen hätten, bei einer Einreise nach Russland nicht auch einem solchen Filtrationsverfahren unterzogen würden.

E. 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 10 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dem Bericht von Human Rights Watch vom 1. September 2022, auf welchen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik hinweisen, sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu ent- nehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über eine Be- fragung und Überprüfung ihrer persönlichen Gegenstände hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären, einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 5.3.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Födera- tion lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch unter Be- rücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine ebenfalls nicht als unzuläs- sig erscheinen (vgl. D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 8.3.3).

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges sind zu bestätigen. In Russland besteht keine Situation all- gemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 11 kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss.

E. 5.4.3 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung der Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Russland schliessen. Die Beschwerdeführerinnen haben seit 2016 respektive 2018 in C._______ gewohnt. Angesichts ihrer mehrjährigen Aufenthaltsdauer und dem Umstand, dass ihre Nachbarn derzeit auf ihre Eigentumswohnung aufpassen (vgl. SEM-Akte 1172649-5 S. 3), ist davon auszugehen, dass sie über ein gewisses Beziehungsnetz in Russland verfügen, welches sie bei der Reintegration unterstützen kann. Ihre Eigentumswohnung in C._______ können sie – gemäss eigenen Angaben – bei einer Rückkehr wieder beziehen (vgl. SEM-Akte 1172649-5 S. 3). Zudem sind beide aus- gebildete (…) mit Berufserfahrung, so dass es ihnen möglich sein sollte, sich in Russland auch in beruflicher Hinsicht wieder einzugliedern und für ihr wirtschaftliches Auskommen zu sorgen. Erhebliche gesundheitliche Probleme wurden von den Beschwerdeführerinnen weder geltend gemacht (vgl. SEM-Akten 1172649-5 S. 4 und 1172646-5 S. 3) noch sind sie akten- kundig. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen auf Be- schwerdeebene nichts, wonach die Beschwerdeführerinnen aus verschie- denen Gründen vorgehabt hätten, in die Ukraine zurückzukehren. Eben- falls vermögen die Beschwerdeführerinnen aus dem auf Beschwerde- ebene genannten Verfahren E-2812/2022 nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten, insbesondere da aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in C._______ davon ausgegangen werden kann, dass auch ihr Lebensmittel- punkt dort war, und sie über nach wie vor gültige Aufenthaltsbewilligungen für Russland verfügen.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung Russlands die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 12

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be- schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 jedoch die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie nicht mehr bedürftig wären, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 7.2 Mit derselben Verfügung wurden auch die Gesuche um amtliche Ver- beiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars er- folgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kosten- note vom 6. Dezember 2022 weist die Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden aus, welcher angemessen erscheint. Der Stun- denansatz für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be- trägt für eine nicht-anwaltschaftliche Vertreterin, wie dies vorliegend der Fall ist, Fr. 150.–, weshalb der angegebene Ansatz von Fr. 200.– zu kürzen ist. Für die Berechnung des amtlichen Honorars sind demnach der Auf- wand von 6 Stunden zum Ansatz von Fr. 150.– sowie ausgewiesene Aus- lagen in der Höhe von Fr. 111.– zugrunde zu legen. Das Honorar zu Lasten der Gerichtskasse ist auf Fr. 1011.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4815/2022, E-4813/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1011.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4815/2022, E-4813/2022 Urteil vom 2. März 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 26. September 2022 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten die Schweiz am 29. Mai 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Am 13. Juni 2022 fanden die Kurzbefragungen der Beschwerdeführerinnen statt. A._______ (Beschwerdeführerin 1) machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe seit sechs Jahren in C._______ gelebt. Dort habe sie vom (...) Juli 2016 bis zum (...) Mai 2022 in einer (...) gearbeitet. Zwei, drei Jahre nach ihrem Umzug von der Ukraine nach C._______ sei auch ihre Tochter (B._______), die damals ihr Studium in D._______ abgeschlossen habe, zu ihr gezogen. Sie habe in Russland Steuern bezahlt und einen Kredit für eine eigene Wohnung aufgenommen. In der Ukraine sei sie zuletzt im August 2019 gewesen. Nachdem sie ihre Stelle gekündigt habe, sei sie am (...) Mai 2022 von Russland in die Schweiz gereist. Ihre Eltern hätten in der Ukraine sehr gelitten und sie habe nicht gewollt, dass der russische Staat länger Steuergelder von ihr erhalte, um seine Taten zu begehen. Sie könne dies nicht ertragen, womit psychologische Gründe gegen eine Rückkehr nach Russland sprächen. Sie habe dort alles zurückgelassen. Zudem lebe ihr Bruder hier in der Schweiz. B._______ (Beschwerdeführerin 2) gab im Wesentlichen an, sie habe seit 2018 in C._______ gelebt und dort ebenfalls in einer (...) gearbeitet. Sie habe mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, zusammengewohnt. In der Ukraine sei sie zuletzt im Dezember 2019 gewesen. Ihr letzter Arbeitstag in Russland sei ebenfalls am (...) Mai 2022 gewesen. Tags darauf sei sie von Russland in die Schweiz gereist. Sie könne nicht länger in Russland leben. In den vier Monaten nach Kriegsausbruch in der Ukraine sei es in Russland für sie schwierig gewesen. Sie und ihre Mutter hätten dort Schikanen erlebt. Man habe ihnen zu verstehen gegeben, dass man sich über sie lustig machen würde, falls es für sie im Ausland nicht klappe und sie zurückkehren müssten. In emotionaler Hinsicht sei es für sie unmöglich, weiterhin in Russland zu leben. Dort herrsche keine Meinungsfreiheit. Für sie würde die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes bedeuten, in die Ukraine zurückzukehren. Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre ukrainischen Reisepässe und die Beschwerdeführerin 2 zusätzlich ihren ukrainischen Identitätsausweis zu den Akten. C. Mit zwei Verfügungen vom 26. September 2022 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingaben vom 21. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und sie seien entsprechend vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Am 25. Oktober 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerden und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen können den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 vereinte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Shirin Fallahpour als amtliche Rechtsbeiständin ein. Schliesslich lud sie das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2022 führte das SEM aus, weshalb es vollumfänglich an seinem Standpunkt festhalte. H. Mit innert verlängerter Frist eingereichter Replik vom 6. Dezember 2022 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Gleichzeitig reichten sie eine Kopie einer abgelaufenen russischen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 und eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde beschränkt sich auf den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen), während die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, die Anordnung der Wegweisung und die Zuweisung in den Kanton (Ziffern 1, 2 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Wegweisungsvollzug nicht genügend abgeklärt habe. Es habe sich insbesondere nicht zur Möglichkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine geäussert und die Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich der Rückführung nach Russland nicht genau geprüft. Zudem habe es sich zur verfügten «Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengenraumes befinde und in dem [die Beschwerdeführerinnen] aufgenommen werden [können]» in seinem Entscheid nicht geäussert. Damit verletze es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht, zumal es verpflichtet sei, mögliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu überprüfen. 4.2 Die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen verpflichten das SEM nicht dazu, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt worden und es müsse die Sache deshalb zwecks erneuter Anhörung an das SEM zurückgewiesen werden. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich kein Bedarf für zusätzliche Abklärungen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung - wenn auch knapp formuliert - die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb sie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Russland als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Wie die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe zu Recht feststellte, handelt es sich bei Russland um ein Land ausserhalb des Schengen-Raumes, in das die Beschwerdeführerinnen zurückreisen können. Das SEM war damit insbesondere nicht gehalten, sich weiter zu den Wegweisungsvollzugshindernissen betreffend die Ukraine zu äussern. Es war den Beschwerdeführerinnen insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Das SEM führte hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Russland herrschende politische Situation noch andere Gründe würden sodann gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Russland sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 sei im besten Alter und voll und ganz arbeitsfähig. Abgesehen von altersbedingten Leiden habe sie keine Krankheiten. Sie sei ausgebildete (...) und verfüge über langjährige Arbeitserfahrung. In C._______ habe sie zwischen 2016 und 2022 konstant gearbeitet. Die Beschwerdeführerin 2 sei jung und arbeitsfähig. Sie sei ebenfalls (...), verfüge über entsprechende Arbeitserfahrung und habe bis Mai 2022 zum Haushaltseinkommen beigetragen. Abgesehen von manchmal auftretenden Problemen mit der (...) und Schmerzen im (...) leide sie an keinen chronischen oder akuten Krankheiten. Die Beschwerdeführerinnen besässen eine Wohnung in C._______, deren Hypothek sie abbezahlen würden. Die befristete Aufenthaltsbewilligung für Russland der Beschwerde-führerin 1 sei bis zum (...) Mai 2024 und die der Beschwerdeführerin 2 bis zum (...) April 2025 gültig. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine aufgrund des Krieges geäussert sowie die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Russland nur äusserst kurz geprüft. Insbesondere habe die Vorinstanz die sich drastisch verschlechternde Menschenrechts- und Sicherheitslage in Russland seit Kriegsbeginn - was mit Medienberichten belegt werden könne - in ihrer Begründung nicht miteinbezogen. Sie habe es sodann unterlassen, die spezifische Situation ukrainischer Staatsangehöriger, die sich in Russland aufhalten, genauer zu prüfen. Die befristeten russischen Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen seien zwar in zeitlicher Hinsicht noch gültig. Ob diese aber auch tatsächlich weiterhin Gültigkeit besässen, insbesondere im Kontext der sich verschlechternden Sicherheitslage in Russland, habe die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt, sondern lediglich als gegeben dahingestellt. In einem vergleichbaren Fall habe die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2812/2022 vom 31. August 2022). Die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) der Beschwerdeführerinnen sei ebenfalls unzumutbar und sie seien daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.2.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen würden zu Recht festhalten, dass es in Russland - insbesondere auch seit Kriegsbeginn - zu politischen Entwicklungen gekommen sei, die Ausdruck einer sich verschlechternden Menschenrechtslage seien. Es erkenne darin allerdings keinen direkten Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen. Es sehe in der allgemeinen Sicherheitslage in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf mögliche weitere Eskalationen genüge nicht, um davon zu befürchtende konkrete Nachteile in C._______ abzuleiten. Die beschriebenen Entwicklungen in Russland würden keine Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermögen und im Übrigen sämtliche Einwohner des Landes in gleichem oder ähnlichem Masse betreffen. Aus den Antworten der Beschwerdeführerinnen in den Kurzbefragungen gehe nichts hervor, das auf künftige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit deren russischen Aufenthaltsbewilligungen hindeuten könnte. Sie hätten zudem nicht vorgebracht, in Zukunft nicht mehr in der Lage zu sein, neue Aufenthaltsbewilligungen zu beantragen und zu erhalten. Dem SEM sei auch nicht bekannt, dass die russischen Behörden allgemein die Einreise und den Aufenthalt für ukrainische Personen nicht mehr erlaube oder erschwere. Der Vorwurf, es habe in der Sache keine genauere Prüfung vorgenommen, sei ohne weiterführende Begründungen nicht haltbar. Dem auf Beschwerdeebene erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2812/2022 sei zu entnehmen, dass die Person in den letzten zwei Jahren mit einer jeweils für ein Jahr gültigen Aufenthaltsbewilligung in Russland gelebt und gearbeitet habe. Ihre Aufenthaltsbewilligung laufe im Herbst 2022 ab. Die Person habe aber ohnehin geplant, im Frühling 2022 in die Ukraine zurückzukehren. Der besagte Fall sei demnach gerade nicht mit der Situation der Beschwerdeführerinnen vergleichbar. Diese hätten seit 2016 respektive 2018 in C._______ gelebt und würden über mehrjährige Aufenthaltsbewilligungen sowie ein Eigenheim verfügen, das sie nach einer Rückkehr nach C._______ gemäss eigenen Angaben wieder bewohnen könnten. Auch hätten sie ihre Steuern in Russland bezahlt. In der Ukraine seien sie zuletzt im August respektive Dezember 2019 gewesen. Sie hätten anlässlich der Kurzbefragungen nichts erwähnt, was auf eine Absicht, wieder in die Ukraine umzuziehen, hingedeutet hätte. Ihr Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 sei C._______, und nicht ihr früherer Wohnort in der Ukraine gewesen. 5.2.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen der Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, ihr Besitz mehrjähriger russischer Aufenthaltsbewilligungen führe nicht zu einer anderen Sachverhaltskonstellation als im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2812/2022. In beiden Fällen würden die Beschwerdeführerinnen über ein befristetes, ordentliches Aufenthaltsrecht in Russland verfügen, hätten dort gearbeitet und gelebt. Die Dauer der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung sei unerheblich. Ebenso wenig führe die unterschiedliche Dauer der Anwesenheit in Russland zu einer anderen Sachverhaltskonstellation, zumal in beiden Fällen ein mehrjähriger und ordentlicher Aufenthalt in Russland vorliege. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht vorgehabt, weiterhin in Russland zu bleiben, sondern in die Ukraine zurückzukehren. Sie seien ursprünglich nach Russland gegangen, weil sie aufgrund der wirtschaftlichen Lage in der Ukraine keine Arbeit hätten finden können. Die Beschwerdeführerin 2 sei nach Russland gegangen und habe dort gearbeitet, um ihr Fernstudium finanzieren zu können, das sie in der Ukraine angefangen habe. Das Leben als Ukrainerinnen und die Integration in Russland sei ihnen jedoch immer schwergefallen. Deshalb, und weil ihre Familienmitglieder in der Ukraine leben würden, hätten sie in die Ukraine zurückkehren wollen. Sie hätten erste Vorbereitungen getätigt, um ihre Rückreise in die Ukraine zu planen. Vor ihrer Rückkehr hätten sie das Eigenheim in C._______ verkaufen wollen, was nicht möglich gewesen sei, da das Eigenheim beschlagnahmt worden sei, weil es Staatsbürgern «nicht-freundlicher Staaten» nicht erlaubt sei, Immobilien oder Vermögen zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sodann ihre russische Aufenthaltsbewilligung, die Ende 2021 abgelaufen sei, verlängern lassen müssen, um ohne Probleme aus Russland ausreisen und in die Ukraine zurückkehren zu können. Die Sicherheitslage in der Ukraine habe sich schon vor dem 24. Februar 2022 zugespitzt, weshalb sie hätten abwarten wollen, wie sich die Situation entwickle, bevor sie in die Ukraine zurückkehrten. Sie hätten im Rahmen ihrer Kurzbefragungen zwar nicht über ihre Absicht, wieder in die Ukraine umzuziehen, gesprochen. Dieser Umstand könne ihnen aber nicht zulasten gelegt werden, da die Befragungen sehr kurz ausgefallen und sie auch nicht explizit danach gefragt worden seien. Ein weiterer Grund, weshalb die Beschwerdeführerinnen nach August respektive Dezember 2019 nicht mehr in die Ukraine hätten reisen können, seien die Corona-Massnahmen gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, dass sie vor der Coronapandemie bei jeder Gelegenheit, etwa alle drei Monate, in die Ukraine zurückgekehrt sei, weil sie dort ein Fernstudium gemacht habe. Auch um ihre Verwandten zu besuchen seien die Beschwerdeführerinnen jeweils regelmässig, im Abstand von ein paar Monaten, in die Ukraine zurückgereist. Die Beschwerdeführerinnen befürchten, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Russland aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit von den russischen Grenzbeamten eingehend befragt und ihre persönlichen Gegenstände, insbesondere ihre Telefone, gründlich durchsucht würden, weswegen sie in Schwierigkeiten geraten könnten. Ein Bericht von Human Rights Watch bezüglich solcher Sicherheitsscreenings beziehe sich zwar auf die Situation von ukrainischen Zivilisten und Zivilistinnen, die nach Russland verschleppt worden seien. Es könne im Fall der Beschwerdeführerinnen aber nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit und weil sie vor etwa sieben Monaten Russland verlassen hätten, bei einer Einreise nach Russland nicht auch einem solchen Filtrationsverfahren unterzogen würden. 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dem Bericht von Human Rights Watch vom 1. September 2022, auf welchen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik hinweisen, sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über eine Befragung und Überprüfung ihrer persönlichen Gegenstände hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären, einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 5.3.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 8.3.3). 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind zu bestätigen. In Russland besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss. 5.4.3 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Russland schliessen. Die Beschwerdeführerinnen haben seit 2016 respektive 2018 in C._______ gewohnt. Angesichts ihrer mehrjährigen Aufenthaltsdauer und dem Umstand, dass ihre Nachbarn derzeit auf ihre Eigentumswohnung aufpassen (vgl. SEM-Akte 1172649-5 S. 3), ist davon auszugehen, dass sie über ein gewisses Beziehungsnetz in Russland verfügen, welches sie bei der Reintegration unterstützen kann. Ihre Eigentumswohnung in C._______ können sie - gemäss eigenen Angaben - bei einer Rückkehr wieder beziehen (vgl. SEM-Akte 1172649-5 S. 3). Zudem sind beide ausgebildete (...) mit Berufserfahrung, so dass es ihnen möglich sein sollte, sich in Russland auch in beruflicher Hinsicht wieder einzugliedern und für ihr wirtschaftliches Auskommen zu sorgen. Erhebliche gesundheitliche Probleme wurden von den Beschwerdeführerinnen weder geltend gemacht (vgl. SEM-Akten 1172649-5 S. 4 und 1172646-5 S. 3) noch sind sie aktenkundig. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts, wonach die Beschwerdeführerinnen aus verschiedenen Gründen vorgehabt hätten, in die Ukraine zurückzukehren. Ebenfalls vermögen die Beschwerdeführerinnen aus dem auf Beschwerdeebene genannten Verfahren E-2812/2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, insbesondere da aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in C._______ davon ausgegangen werden kann, dass auch ihr Lebensmittelpunkt dort war, und sie über nach wie vor gültige Aufenthaltsbewilligungen für Russland verfügen. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung Russlands die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie nicht mehr bedürftig wären, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Mit derselben Verfügung wurden auch die Gesuche um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 6. Dezember 2022 weist die Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden aus, welcher angemessen erscheint. Der Stundenansatz für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt für eine nicht-anwaltschaftliche Vertreterin, wie dies vorliegend der Fall ist, Fr. 150.-, weshalb der angegebene Ansatz von Fr. 200.- zu kürzen ist. Für die Berechnung des amtlichen Honorars sind demnach der Aufwand von 6 Stunden zum Ansatz von Fr. 150.- sowie ausgewiesene Auslagen in der Höhe von Fr. 111.- zugrunde zu legen. Das Honorar zu Lasten der Gerichtskasse ist auf Fr. 1011.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1011.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: