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D-5228/2023

D-5228/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige – suchte am 6. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 10. August 2023 hörte sie das SEM in Anwesenheit ihrer Tochter und der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie von ihrer Geburt bis zur Ausreise in der Stadt B._______ in Russland gelebt habe. Sie habe als Verkäuferin und Abteilungsleiterin gearbeitet, bis sie mit 55 Jahren pensio- niert worden sei. Sie habe früher an Hepatitis C gelitten; diese Krankheit sei jedoch erfolgreich behandelt worden. Zudem sei ihr die Gallenblase entfernt worden, weswegen sie regelmässig Medikamente einnehmen müsse und jährlich eine Infusion bekommen sollte. Dies sei in Russland zurzeit nicht möglich. Ferner sei die Situation in Russland bezüglich der Medikamente katastrophal und die Medikamente müssten selbst bezahlt werden. Ihre Tochter, welche sich seit (…) in der Schweiz aufhalte, habe sie jeweils finanziell unterstützt, doch seit Kriegsbeginn seien Geldüber- weisungen nach Russland nicht mehr möglich. Vor dem Krieg sei die Situation in Russland erträglich gewesen. Man habe sich mit den Menschen normal unterhalten können. Jetzt fühle man sich aber unsicher und man höre nachts Schüsse oder Explosionen. Die Stadt C._______ sei bereits von einer Rakete getroffen worden und diese Stadt liege (…) Stunden Fahrzeit von B._______ entfernt. Weiter sei die telefo- nische Verbindung schlecht geworden, so höre man Knackgeräusche und habe das Gefühl, dass jemand mithöre. Einmal sei sie von einem Mann auf der Strasse angesprochen worden, der sie nach ihrer Meinung zum Krieg in der Ukraine gefragt habe. Zudem sei sie bereits dreizehn Mal von Tele- fonbetrügern angerufen worden, welche versucht hätten, sie zu überlisten. Da mehrere Flughäfen geschlossen seien, habe sie nicht bereits früher in die Schweiz kommen können. Weiter habe es mehrmals bei ihr und bei anderen Nachbarn geklingelt. Sie habe jedoch nicht geöffnet, da sie mit den Nachbarn vereinbart habe, keine fremden Menschen ins Haus zu las- sen. Sie wolle ihre letzten Jahre in der Schweiz verbringen, ohne Angst haben zu müssen. Sie habe sich immer ans Gesetz gehalten, fühle sich jedoch in Russland nicht mehr sicher. Seit ihre Tochter in die Schweiz aus- gewandert sei, habe sie jene ein- bis zweimal pro Jahr besucht. Die letzten vier Jahre sei dies jedoch aufgrund der Corona Pandemie, aus gesundheit- lichen Gründen und wegen des Krieges nicht möglich gewesen. Ihr

D-5228/2023 Seite 3 Heimatland habe sie am (…) 2023 legal verlassen. Sie sei mit ihrem Rei- sepass und einem Schweizer Visum in die Schweiz eingereist. A.c Am 14. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitäts- gründen dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 31. August 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerde- führerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sa- che zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung inklu- sive Verzicht auf einen Kostenvorschuss und Beiordnung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-5228/2023 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det, so auch in diesem Fall, auf dem Gebiet des Asyls endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die von ihr geltend gemachte schlechte Situation in Russ- land, ihre Angst wegen der aktuellen Lage und die mehrmaligen Anrufe durch Trickbetrüger seien keine relevante Verfolgung im Sinne des Asylge- setzes.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, dass sie unter Beobachtung von Unbekannten stehe und ihr Telefon abgehört werde. Sie habe grosse Angst um ihre Freiheit und ihr Leben. Es komme öfters vor, dass Bürger einfach verschwinden würden und niemand wisse, warum und wohin. Sie vermute, dass diese «schrecklichen Um- stände» damit im Zusammenhang ständen, dass ihre Familie im Ausland weile.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen begründete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis- tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 5.2 Die Sorgen und Ängste der Beschwerdeführerin, wonach sie sich von Unbekannten beobachtet fühle und annehme, ihr Telefon werde abgehört, sind zwar nachvollziehbar, erreichen jedoch nicht die praxisgemäss erfor- derliche Intensität. Daran vermögen auch die geltend gemachten mehrfa- chen Anrufe von Trickbetrügern, das Klingeln an der Türe durch einen Un- bekannten sowie der Vorfall von einem Mann auf der Strasse zu ihrer Mei- nung zum Ukraine-Krieg gefragt worden zu sein, nichts zu ändern. Im Üb- rigen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ei- genen Angaben ansonsten nie Probleme oder Konflikte mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder sonst jemandem hatte (SEM act. […]15/12: F57, F58) gegen das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor Ver- folgung.

E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Asyl- vorbringen der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind (vgl. Art. 3 AsylG). Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, die Asylvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 6.2.1 Die Wegweisung wird insbesondere dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, so kann sie ab Einrei- chung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeord- neten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG). Falls ein solcher Anspruch bejaht wird, geht die Zuständig- keit betreffend die Anordnung der Wegweisung von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über das Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung entscheidet (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).

E. 6.2.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung daher auch dann nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person zwar im Verfü- gungszeitpunkt nicht aufenthaltsberechtigt ist, aber ein grundsätzlicher An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, dessen konkrete Beurteilung in die Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde fällt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). In diesem Fall ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde vorfrage- weise (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10) zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person grundsätzlich auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung (im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG) berufen kann.

E. 6.2.3 Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung kommt vorliegend Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 und 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ge- währleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn enge und tatsächlich gelebte Beziehungen zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, welche ihrerseits in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilli- gung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits

D-5228/2023 Seite 7 auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).

E. 6.2.4 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin- zuweisen, dass sie ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kan- tonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Auslän- derbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - sofern es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungs- gericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf. Hat die kan- tonale Ausländerbehörde es bereits (rechtskräftig) abgelehnt, gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, so haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit dieser Norm zu befassen (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer E-6885/2017 vom 20. März 2019, E. 11.5, m.w.H.).

E. 6.3.1 Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt über ein gesichertes Auf- enthaltsrecht in der Schweiz (Niederlassungsbewilligung), weshalb im vor- liegenden Fall bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert sein könnte. Die Be- ziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur dann unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinaus- geht (vgl. Urteile des EGMR Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003, Grosse Kammer, 48321/99, § 97 und Emonet gegen Schweiz vom 13. De- zember 2007, 39051/03, § 35).

E. 6.3.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter habe ihr vor dem Krieg per Western Union Geld überwiesen und sei für die Kosten der Medikamente aufgekommen (vgl. SEM act. […]-15/12: F27, F47). Da- raus alleine entsteht jedoch noch kein besonderes Abhängigkeitsverhält- nis. Ein solches kann sich etwa bei körperlichen oder geistigen Behinde- rungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil des BVGer F-745/2023, F-747/2023 vom 27. Februar 2023 E. 4.3). Trotz der gesund- heitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Gallenblasenentfer- nung), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie besonderer Pflege bedarf und für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe an- gewiesen wäre. So gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom

D-5228/2023 Seite 8

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss (vgl. Urteil des BVGer E-4815/2022, E-4813/2022 vom 2. März 2023, E. 5.4.2).

E. 7.3.3 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihr gemäss eigenen Angaben im Jahr 2019 die Gallenblase entfernt wurde. Seither müsse sie jährlich eine Infusion erhalten, damit die Galle aus dem Körper entfernt werden könne (vgl. SEM act. [...]-15/12: F49-F52). Die Infusion habe sie letztmalig im Jahr 2022 in Russland erhalten. Die Hepatitis C-Erkrankung sei hingegen geheilt (SEM act. [...]-15/12: F48). Ohne diese Beschwerden verharmlosen zu wollen, sind diese nicht dergestalt, dass bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Russland eine rasche und ernsthafte Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation befürchtet werden müsste.

E. 7.3.4 Auch die weiteren persönlichen Umstände lassen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. So führte die Beschwerdeführerin aus, sie erhalte monatlich eine Rente im Umfang von (...) Rubel und wohne in einer Eigentumswohnung (SEM act. [...]-15/12: F11, F22). Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch ihre Tochter aus der Schweiz unterstützt werden kann und vor Ort ein - wenn auch nur beschränkt tragfähiges - Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss auch als zumutbar zu betrachten ist.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin verfügt schliesslich über einen gültigen russischen Pass. Somit ist eine Rückkehr in ihr Heimtatstaat grundsätzlich möglich, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Der Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist ebenfalls abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei nicht richtig angehört worden, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder von Art. 6 EMRK rügt, ist festzuhalten, dass bei der Anhörung vom 10. August 2023 sowohl die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, wie auch ihre Tochter anwesend waren. Insbesondere die Tochter konnte während der Befragung wiederholt ausführliche Anmerkungen tätigen (vgl. SEM act. [...]-15/12: F14, F38, F48, F49). Im Anhörungsprotokoll sowie in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 August 2023 an, sie sei in Russland zwar von Geschwistern oder Nich- ten und Neffen beim Einkaufen unterstützt worden, habe jedoch versucht, nicht so viel nach Hilfe zu fragen, da diese ihre eigenen Familien und Sor- gen hätten (SEM act. […]-15/12: F37). Daraus kann nicht geschlossen wer- den, dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung des täglichen Le- bens in wesentlichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen wäre. Vielmehr hat sie ihre Besorgungen offenbar mehrheitlich selbständig getätigt, womit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017, E. 2 und 3.4). Überdies ist festzuhalten, dass zwar eine finanzielle Unterstützung aus der Schweiz nach Russland aufgrund des derzeitigen Ausschlusses Russlands aus dem SWIFT-Zahlungssystems aktuell erschwert ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterstützung durch die Tochter nicht auf andere Weise erfolgen könnte beziehungsweise gänzlich verunmöglicht wäre (vgl. etwa (vgl. «Geldtransfer nach Russland ohne SWIFT - Ihre Al- ternativen», < https://www.anwalt.de/rechtstipps/geldtransfer-nach-russ- land-ohne-swift-ihre-alternativen-200008.html >, abgerufen am 17.10.23). Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach im Rahmen der vorfrage- weisen Prüfung gestützt auf die derzeitige Aktenlage zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK berufen kann. Die durch das SEM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz ist daher nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Sodann ergeben sich we- der aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimat-

D-5228/2023 Seite 9 staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Ge- walt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinan- dersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt einge- stuft werden muss (vgl. Urteil des BVGer E-4815/2022, E-4813/2022 vom

2. März 2023, E. 5.4.2). 7.3.3 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihr gemäss eigenen Angaben im Jahr 2019 die Gallen- blase entfernt wurde. Seither müsse sie jährlich eine Infusion erhalten, da- mit die Galle aus dem Körper entfernt werden könne (vgl. SEM act. […]- 15/12: F49-F52). Die Infusion habe sie letztmalig im Jahr 2022 in Russland erhalten. Die Hepatitis C-Erkrankung sei hingegen geheilt (SEM act. […]- 15/12: F48). Ohne diese Beschwerden verharmlosen zu wollen, sind diese nicht dergestalt, dass bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Russland eine rasche und ernsthafte Verschlechterung ihrer gesundheitli- chen Situation befürchtet werden müsste. 7.3.4 Auch die weiteren persönlichen Umstände lassen nicht auf die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. So führte die Beschwer- deführerin aus, sie erhalte monatlich eine Rente im Umfang von (…) Rubel und wohne in einer Eigentumswohnung (SEM act. […]-15/12: F11, F22). Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch ihre Tochter aus der Schweiz unterstützt werden kann und vor Ort ein – wenn auch nur beschränkt tragfähiges – Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss auch als zumutbar zu betrachten ist.

D-5228/2023 Seite 10 7.4 Die Beschwerdeführerin verfügt schliesslich über einen gültigen russi- schen Pass. Somit ist eine Rückkehr in ihr Heimtatstaat grundsätzlich mög- lich, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Der Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist ebenfalls abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbrin- gen, sie sei nicht richtig angehört worden, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder von Art. 6 EMRK rügt, ist festzuhalten, dass bei der Anhörung vom 10. August 2023 sowohl die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, wie auch ihre Tochter anwesend waren. Insbesondere die Tochter konnte während der Befragung wiederholt ausführliche Anmerkungen tätigen (vgl. SEM act. […]-15/12: F14, F38, F48, F49). Im Anhörungsprotokoll sowie in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be- schwerdebegehren der Beschwerdeführerin schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das ent- sprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die

D-5228/2023 Seite 11 Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen- standslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5228/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5228/2023 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine russische Staatsangehörige - suchte am 6. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 10. August 2023 hörte sie das SEM in Anwesenheit ihrer Tochter und der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie von ihrer Geburt bis zur Ausreise in der Stadt B._______ in Russland gelebt habe. Sie habe als Verkäuferin und Abteilungsleiterin gearbeitet, bis sie mit 55 Jahren pensioniert worden sei. Sie habe früher an Hepatitis C gelitten; diese Krankheit sei jedoch erfolgreich behandelt worden. Zudem sei ihr die Gallenblase entfernt worden, weswegen sie regelmässig Medikamente einnehmen müsse und jährlich eine Infusion bekommen sollte. Dies sei in Russland zurzeit nicht möglich. Ferner sei die Situation in Russland bezüglich der Medikamente katastrophal und die Medikamente müssten selbst bezahlt werden. Ihre Tochter, welche sich seit (...) in der Schweiz aufhalte, habe sie jeweils finanziell unterstützt, doch seit Kriegsbeginn seien Geldüberweisungen nach Russland nicht mehr möglich. Vor dem Krieg sei die Situation in Russland erträglich gewesen. Man habe sich mit den Menschen normal unterhalten können. Jetzt fühle man sich aber unsicher und man höre nachts Schüsse oder Explosionen. Die Stadt C._______ sei bereits von einer Rakete getroffen worden und diese Stadt liege (...) Stunden Fahrzeit von B._______ entfernt. Weiter sei die telefonische Verbindung schlecht geworden, so höre man Knackgeräusche und habe das Gefühl, dass jemand mithöre. Einmal sei sie von einem Mann auf der Strasse angesprochen worden, der sie nach ihrer Meinung zum Krieg in der Ukraine gefragt habe. Zudem sei sie bereits dreizehn Mal von Telefonbetrügern angerufen worden, welche versucht hätten, sie zu überlisten. Da mehrere Flughäfen geschlossen seien, habe sie nicht bereits früher in die Schweiz kommen können. Weiter habe es mehrmals bei ihr und bei anderen Nachbarn geklingelt. Sie habe jedoch nicht geöffnet, da sie mit den Nachbarn vereinbart habe, keine fremden Menschen ins Haus zu lassen. Sie wolle ihre letzten Jahre in der Schweiz verbringen, ohne Angst haben zu müssen. Sie habe sich immer ans Gesetz gehalten, fühle sich jedoch in Russland nicht mehr sicher. Seit ihre Tochter in die Schweiz ausgewandert sei, habe sie jene ein- bis zweimal pro Jahr besucht. Die letzten vier Jahre sei dies jedoch aufgrund der Corona Pandemie, aus gesundheitlichen Gründen und wegen des Krieges nicht möglich gewesen. Ihr Heimatland habe sie am (...) 2023 legal verlassen. Sie sei mit ihrem Reisepass und einem Schweizer Visum in die Schweiz eingereist. A.c Am 14. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 31. August 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet, so auch in diesem Fall, auf dem Gebiet des Asyls endgültig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die von ihr geltend gemachte schlechte Situation in Russland, ihre Angst wegen der aktuellen Lage und die mehrmaligen Anrufe durch Trickbetrüger seien keine relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor, dass sie unter Beobachtung von Unbekannten stehe und ihr Telefon abgehört werde. Sie habe grosse Angst um ihre Freiheit und ihr Leben. Es komme öfters vor, dass Bürger einfach verschwinden würden und niemand wisse, warum und wohin. Sie vermute, dass diese «schrecklichen Umstände» damit im Zusammenhang ständen, dass ihre Familie im Ausland weile. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen begründete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 Die Sorgen und Ängste der Beschwerdeführerin, wonach sie sich von Unbekannten beobachtet fühle und annehme, ihr Telefon werde abgehört, sind zwar nachvollziehbar, erreichen jedoch nicht die praxisgemäss erforderliche Intensität. Daran vermögen auch die geltend gemachten mehrfachen Anrufe von Trickbetrügern, das Klingeln an der Türe durch einen Unbekannten sowie der Vorfall von einem Mann auf der Strasse zu ihrer Meinung zum Ukraine-Krieg gefragt worden zu sein, nichts zu ändern. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ansonsten nie Probleme oder Konflikte mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder sonst jemandem hatte (SEM act. [...]15/12: F57, F58) gegen das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind (vgl. Art. 3 AsylG). Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, die Asylvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (vgl. Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 6.2.1 Die Wegweisung wird insbesondere dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, so kann sie ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG). Falls ein solcher Anspruch bejaht wird, geht die Zuständigkeit betreffend die Anordnung der Wegweisung von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entscheidet (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). 6.2.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung daher auch dann nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person zwar im Verfügungszeitpunkt nicht aufenthaltsberechtigt ist, aber ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, dessen konkrete Beurteilung in die Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde fällt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). In diesem Fall ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde vorfrageweise (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10) zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person grundsätzlich auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG) berufen kann. 6.2.3 Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kommt vorliegend Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 und 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn enge und tatsächlich gelebte Beziehungen zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, welche ihrerseits in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). 6.2.4 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - sofern es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf. Hat die kantonale Ausländerbehörde es bereits (rechtskräftig) abgelehnt, gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, so haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit dieser Norm zu befassen (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer E-6885/2017 vom 20. März 2019, E. 11.5, m.w.H.). 6.3 6.3.1 Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Niederlassungsbewilligung), weshalb im vorliegenden Fall bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert sein könnte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur dann unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. Urteile des EGMR Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003, Grosse Kammer, 48321/99, § 97 und Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007, 39051/03, § 35). 6.3.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter habe ihr vor dem Krieg per Western Union Geld überwiesen und sei für die Kosten der Medikamente aufgekommen (vgl. SEM act. [...]-15/12: F27, F47). Daraus alleine entsteht jedoch noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Ein solches kann sich etwa bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil des BVGer F-745/2023, F-747/2023 vom 27. Februar 2023 E. 4.3). Trotz der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Gallenblasenentfernung), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie besonderer Pflege bedarf und für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen wäre. So gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 10. August 2023 an, sie sei in Russland zwar von Geschwistern oder Nichten und Neffen beim Einkaufen unterstützt worden, habe jedoch versucht, nicht so viel nach Hilfe zu fragen, da diese ihre eigenen Familien und Sorgen hätten (SEM act. [...]-15/12: F37). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung des täglichen Lebens in wesentlichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen wäre. Vielmehr hat sie ihre Besorgungen offenbar mehrheitlich selbständig getätigt, womit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017, E. 2 und 3.4). Überdies ist festzuhalten, dass zwar eine finanzielle Unterstützung aus der Schweiz nach Russland aufgrund des derzeitigen Ausschlusses Russlands aus dem SWIFT-Zahlungssystems aktuell erschwert ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterstützung durch die Tochter nicht auf andere Weise erfolgen könnte beziehungsweise gänzlich verunmöglicht wäre (vgl. etwa (vgl. «Geldtransfer nach Russland ohne SWIFT - Ihre Alternativen», , abgerufen am 17.10.23). Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung gestützt auf die derzeitige Aktenlage zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK berufen kann. Die durch das SEM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz ist daher nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss (vgl. Urteil des BVGer E-4815/2022, E-4813/2022 vom 2. März 2023, E. 5.4.2). 7.3.3 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihr gemäss eigenen Angaben im Jahr 2019 die Gallenblase entfernt wurde. Seither müsse sie jährlich eine Infusion erhalten, damit die Galle aus dem Körper entfernt werden könne (vgl. SEM act. [...]-15/12: F49-F52). Die Infusion habe sie letztmalig im Jahr 2022 in Russland erhalten. Die Hepatitis C-Erkrankung sei hingegen geheilt (SEM act. [...]-15/12: F48). Ohne diese Beschwerden verharmlosen zu wollen, sind diese nicht dergestalt, dass bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Russland eine rasche und ernsthafte Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation befürchtet werden müsste. 7.3.4 Auch die weiteren persönlichen Umstände lassen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. So führte die Beschwerdeführerin aus, sie erhalte monatlich eine Rente im Umfang von (...) Rubel und wohne in einer Eigentumswohnung (SEM act. [...]-15/12: F11, F22). Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch ihre Tochter aus der Schweiz unterstützt werden kann und vor Ort ein - wenn auch nur beschränkt tragfähiges - Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss auch als zumutbar zu betrachten ist. 7.4 Die Beschwerdeführerin verfügt schliesslich über einen gültigen russischen Pass. Somit ist eine Rückkehr in ihr Heimtatstaat grundsätzlich möglich, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Der Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist ebenfalls abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei nicht richtig angehört worden, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder von Art. 6 EMRK rügt, ist festzuhalten, dass bei der Anhörung vom 10. August 2023 sowohl die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, wie auch ihre Tochter anwesend waren. Insbesondere die Tochter konnte während der Befragung wiederholt ausführliche Anmerkungen tätigen (vgl. SEM act. [...]-15/12: F14, F38, F48, F49). Im Anhörungsprotokoll sowie in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: