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E-6961/2024

E-6961/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6961/2024 Urteil vom 27. November 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 18. Juli 2024 die im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätige Rechtsvertretungsorganisation bevollmächtigte, dass am 19. Juli 2024 ein Dublin-Gespräch, am 10. September 2024 die Anhörung zu den Asylgründen und am 2. September 2024 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer hierbei insbesondere geltend machte, er habe sich von (...) bis (...)in C._______ aufgehalten, wo er in die Vorbereitung von terroristischen Handlungen hineingezogen und deshalb zu (...) Jahren Haft verurteilt worden sei, im (...) sei er aus der Haft entlassen worden, hiernach sei er regelmässig von der Polizei zu Hause aufgesucht worden und habe für drei Jahre unter einer Verwaltungskontrolle mit gewissen Einschränkungen gestanden, so habe er (...) bei den Behörden vorsprechen müssen, habe unter einer Ausreisesperre gestanden und zwischen (...) und (...) Uhr sein Zuhause nicht verlassen dürfen, diese Verwaltungskontrolle sei am (...) aufgehoben worden; hiernach hätten zwar die Kontaktaufnahmen des FSB (Inlandsgeheimdienst und Geheimpolizei der Russischen Föderation) sowie der Polizei ein Ende genommen, ungeachtet dessen habe ihm ein Bekannter nahegelegt, Russland zu verlassen, weshalb er schliesslich am (...) mit einem gültigen (...) auf dem (...) aus Russland ausgereist sei, dass er sich bis zur Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort drei Asylverfahren mit für ihn negativem Ausgang durchlaufen habe, dass er weiter vorbrachte, nach seiner Ausreise habe die Polizei im (...) eine letzte Hausdurchsuchung durchgeführt, hierbei jedoch nichts gefunden, und sich vor (...) letztmals bei (...) nach seinem Verbleib erkundigt; bei einer Rückkehr nach Russland befürchte er erneut inhaftiert oder für den Ukraine-Krieg rekrutiert zu werden, dass das SEM am 24. Oktober 2024 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, dass die Stellungnahme mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 erfolgte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung anführte, insgesamt lasse sich keine Bedrohungslage erkennen, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, hätten doch die Überwachungsmassnahmen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufgewiesen und lägen keine konkreten Hinweise auf ein relevantes Verfolgungsinteresse seitens der russischen Behörden vor, so sei dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung weder gedroht, noch sei er erneut festgenommen oder inhaftiert worden, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 erklärte, sie habe das Mandat niedergelegt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, Asyl und infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, durch seine Ausreise in den Westen sei sein Profil als Verräter vervollständigt worden, solche Menschen würden in Russland festgenommen, um Hass gegen den Westen zu schüren und oppositionelle Aktivisten abzuschrecken, überdies könne eine Einberufung für den Krieg gegen die Ukraine nicht ausgeschlossen werden, insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass er sich als Muslim mit Verbindungen in den D._______, der bereits für Terrorismus im Gefängnis gewesen sei, in Russland kein menschenwürdiges Leben aufbauen könne, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beizupflichten ist und, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen werden kann, dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer in Haft war und nach seiner Haftentlassung in seiner Bewährungszeit drei Jahre überwacht wurde, dass er jedoch den Akten zufolge bereits (...) ordnungsgemäss aus der Haft entlassen wurde und die weiterführenden Kontrollmassnahmen am (...) tatsächlich beendet wurden (vgl. bspw. SEM-eAkten 41/14 F14 ff.), dass er überdies nach der Haftentlassung weder körperlicher Gewalt seitens der Behörden ausgesetzt war noch in den über drei Jahren zwischen Haftentlassung und Ausreise festgehalten oder erneut inhaftiert wurde (vgl. a.a.O. F11 und F14), und - trotz Anlaufschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt - schliesslich erneut für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte, dass im Übrigen seine legale Ausreise mit einem Visum auf dem Luftweg belegt, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Russland weder einer Ausreisebeschränkung unterlag noch behördlich gesucht wurde (vgl. bspw. a.a.O. F18), dass er schliesslich zwar Militärdienst geleistet hat, aufgrund seiner Haftstrafe jedoch eigenen Angaben zufolge nicht als Reservist eingetragen ist (vgl. a.a.O. F53), dass im Übrigen, sollte er dennoch einberufen werden, nicht davon ausgegangen werden kann, ihm würden bei einer allfälligen Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt oder er würde gezwungen, an völkerrechtlich illegitimen Handlungen - namentlich Kriegsverbrechen - teilzunehmen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1943/2024 vom 30. September 2024 E. 5.6), dass der blosse Umstand, dass Hinweise auf mögliche Kriegsverbrechen der russischen Armee in der Ukraine vorliegen, die Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer allfälligen Rekrutierung zur Teilnahme an Kriegsverbrechen gezwungen, nicht zu begründen vermag, dass zusammenfassend die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen ist, wonach die erfolgten Überwachungsmassnahmen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen beziehungsweise den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, dass hypothetische Überwachungsmassnahmen in der Zukunft über dieses Mass hinausgehen würden, womit die Intensität, um eine objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, in casu zu verneinen ist, dass weder die angeblichen Nachfragen bei der Mutter oder die einmalige Hausdurchsuchung nach der Ausreise des Beschwerdeführers noch die oberflächliche Beschwerdebegründung mit Verweisen auf drei allgemeine Berichte einen anderen Schluss zulassen und es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich die Zulässigkeit des Vollzuges somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen beurteilt (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK), dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass er gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), dass jedoch aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, dass - entgegen der Beschwerde - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen, dass überdies die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von Russland für den Krieg gegen die Ukraine mobilisiert zu werden beziehungsweise zu Kriegsverbrechen gezwungen zu werden, derzeit rein hypothetischer Natur sind und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass in Russland grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt besteht - auch nicht für Regimegegner oder Muslime -, selbst wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als durchaus angespannt einzustufen ist (vgl. Urteile des BVGer D-1943/2024 vom 30. September 2024 E. 7.3, D-4130/2023 vom 20. März 2024 E. 7.3.2, D-5228/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 7.3.2), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, verfügt der Beschwerdeführer doch über Arbeitserfahrung und konnte selbst nach seiner Haftentlassung - ungeachtet der anfänglichen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt - dank seines Beziehungsnetzes erneut eine Anstellung finden, dass schliesslich der aktenkundige Bluthochdruck bei Bedarf auch in Russland medikamentös reguliert werden kann, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Russland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Vorinstanz den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: