Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. Februar 2023 hörte das SEM ihn gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er sei russischer Staats- bürger ukrainischer Abstammung und habe zuletzt in Moskau gewohnt. Er habe die Schule während neun Jahren besucht und anschliessend am Col- lege Verkaufsmanagement studiert. Zudem habe er im Kraftsportbereich gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei bereits in seinen Kinder- und Jugendjahren aufgrund seiner ukraini- schen Abstammung schikaniert worden. Während seines Studiums habe er Vorladungen für den Militärdienst erhalten, mit der Aufforderung sich am (…) Mai 2022 respektive am (…) Mai 2022 bei einem bestimmten Militär- kommissariat zu melden. Die Vorladungen habe seine Mutter in ihrem Briefkasten gefunden. Da er Pazifist sei und zudem nicht gegen die Ver- wandten seines Vaters – eines ukrainischen Staatsbürgers – kämpfen wollte, habe er den Vorladungen keine Folgen geleistet. Er hätte den Mili- tärdienst mit einer Geldzahlung verschieben können, habe Russland aber nicht finanziell unterstützen wollen. In der Folge habe er am 14. Juli 2022 ein Schreiben von den russischen Militärbehörden erhalten, wonach gegen ihn eine Untersuchung eingeleitet worden sei und ihm eine zweijährige Haftstrafe drohe. Gleichentags habe er Russland verlassen. Seitdem er in der Schweiz sei, habe er online drei weitere Vorladungen für den Militär- dienst erhalten, mit der Aufforderung sich bis am (…) September 2022, (…) November 2022 respektive am (…) März 2023 bei den Militärbehörden zu melden. Weiter macht er geltend, er habe einen ukrainischen Staatsangehörigen, welcher Geld für Drohnen und medizinische Artikel gesammelt habe, finan- ziell unterstützt sowie am (…) Februar 2022 eine Geldzahlung an einen journalistischen Verlag geleistet. Eine solche Unterstützung sei wenige Tage später als Staatsverrat eingestuft worden. Gleichentags seien seine Bankkonten eingefroren worden und die Wohnung in Moskau, die zwi- schenzeitlich verkauft worden sei, sei von der Polizei durchsucht worden.
D-1069/2025 Seite 3 Er vermute, er würde aufgrund der geleisteten Zahlungen des Staatsver- rats bezichtigt. Nach dem Verlassen seines Heimatlandes sei er über Chats bedroht und beleidigt worden. Auch eine Wand neben seinem ehemaligen Haus in Mos- kau sei mit einer Todesdrohung versehen worden. Er vermute, dass diese Drohungen von einer Person aus seinem Sportclub oder von Bekannten stammen würden und aufgrund der Geldüberweisungen sowie aufgrund seiner ukrainischen Abstammung erfolgt seien. Er habe seinen Account gelöscht, woraufhin er keine weiteren Drohungen mehr erhalten habe. Seine Freunde hätten jedoch den Kontakt zu ihm abgebrochen und seine Mutter, welche den Krieg gutheisse, habe ihm vorgeworfen, ihr Leben in Russland ruiniert zu haben. C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 9. Dezember 2024 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 – eröffnet am 20. Januar 2025 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. November 2022 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest- zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar be- ziehungsweise unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. G. Am 20. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
D-1069/2025 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2025 lehnte der Instruktionsrich- ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. I. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (Poststempel) wandte sich der Beschwer- deführer an eine in der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts tätige
– nicht dem Spruchgremium angehörende – Richterin und ersuchte darum, erneut Beschwerde einreichen zu dürfen, um umfassend auf die Vorwürfe in der Verfügung antworten zu können und die seiner Auffassung nach un- gerechtfertigte Beurteilung der Beschwerdechancen zu widerlegen. Even- tualiter ersuchte er (erneut) um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. J. Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 informierte der Beschwerdeführer das Ge- richt über seine Absicht, eine «eigene Version» einer Beschwerde einzu- reichen. K. Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 beantwortete die unter vorstehendem Bst. I. erwähnte Richterin das Schreiben vom 3. März 2025, in dem sie auf ihre Unzuständigkeit hinwies.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-1069/2025 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4 In der Eingabe vom 3. März 2025 (vgl. Bst. I) beantragte der Beschwerde- führer, es sei ihm erneut die Möglichkeit zu geben, gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde einzureichen, da sein Anwalt diverse Punkte nicht in die Beschwerdeschrift aufgenommen und eine inhaltlich leere Be- schwerde eingereicht habe. Der Beschwerdeführer ist – soweit ersichtlich
– nicht anwaltlich vertreten, die Beschwerde wurde von ihm persönlich un- terzeichnet. Es ist nicht davon auszugehen, diese entspreche nicht seinem Willen. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerde klare Rechtsbegeh- ren und deren Begründung enthält. Die Begründung zeugt sodann von ei- ner Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung und zeigt klar auf, weshalb der Beschwerdeführer mit den Argumenten der Vorinstanz nicht einverstanden ist und inwiefern er die Verfügung für mangelhaft hält. Das Begehren auf Beschwerdeergänzung ist daher mangels Notwendig- keit abzuweisen. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG offen gestanden, von sich aus (die angekündigten) Ergänzungen zu seiner Beschwerde einzureichen, wozu er hinlänglich Ge- legenheit gehabt hätte.
E. 5.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine un- vollständige Sachverhaltserstellung sowie eine fehlende Würdigung der Gesamtsituation. Weiter habe sich die Vorinstanz bei seiner Begründung auf aktenwidrige Aussagen gestützt.
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E. 5.2 Der Beschwerdeführer sieht die unvollständige Sachverhaltserstellung darin, dass das SEM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ver- folgung durch Drittpersonen weder die Schutzwilligkeit noch die Schutzfä- higkeit des russischen Staats geprüft habe. Das SEM hat in seiner Begrün- dung ausführlich dargelegt, weshalb nicht von einer aktuellen Gefährdung durch Drittpersonen ausgegangen werden könne. Sie war daher nicht ge- halten, Abklärungen zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des russi- schen Staats zu tätigen. Eine unvollständige Sachverhaltserstellung liegt deswegen nicht vor.
E. 5.3 Zur Rüge, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen, ist festzustellen, dass der angefochtenen Verfügung zu ent- nehmen ist, dass das SEM sehr wohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung der Asylrelevanz hat leiten las- sen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorge- nommen haben soll.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe sich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf aktenwidrige Tatsachen ge- stützt. Es sei trotz gegenteiligen Arztberichten davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei gesund. Zudem verfüge er, anders als vom SEM be- hauptet, nicht über eine abgeschlossene Ausbildung. Das SEM hat die Arztberichte bei der Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwer- deführers herangezogen, jedoch ausführlich dargelegt, weshalb dennoch davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei gesund. Ob das SEM den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug zu Recht als «gesund» bezeichnet hat, ist sodann keine Frage der vollstän- digen Sachverhaltsabklärung, sondern der materiellen Prüfung. In Bezug auf die Ausbildung hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an- gegeben, er habe an einem College Verkaufsmanagement studiert (A18 F21 ff. sowie F55) und hat eine Exmatrikulationsbestätigung eingereicht. Bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs stützte sich das SEM darauf ab, dass er am College studiert und als Händler und Organisator im Sport- bereich gearbeitet habe. Es stützt sich bei der Beurteilung des Wegwei- sungsvollzugs folglich auf Aussagen, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung so ausgeführt wurden. Dass das SEM von einer abgeschlos- senen College- beziehungsweise Berufsausbildung ausgegangen wäre, ergibt sich entgegen der Beschwerde aus der angefochtenen Verfügung allerdings nicht.
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E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk- lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flücht- linge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst- haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, sofern sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Subjektive Nachfluchtgründe – wozu auch exilpolitische Aktivitä- ten zu zählen sind – sind Tatsachen, die die Flüchtlingseigenschaft begrün- den und von der betreffenden Person selbst geschaffen wurden, sofern dieses Verhalten die Gefahr einer künftigen Verfolgung hervorruft (vgl. BVGE 2009/28 E. 7 und 2009/29 E. 5).
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E. 7.1 In seiner ablehnenden Verfügung führt das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nicht Stand halten. Bei den Schikanierungen und Behelligungen in den Kinder- und Jugend- jahren aufgrund seiner ukrainischen Abstammung handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und die Vorbringen würden daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Auch bei den geltend gemachten Drohungen handle es sich nicht um ein flüchtlingsrechtlich re- levantes Vorbringen. Einerseits sei es keine staatliche Verfolgung, sondern eine Verfolgung durch Drittpersonen, und andererseits hätten die Drohun- gen aufgehört, nachdem er seinen Account gelöscht habe, womit nicht von einer akuten Gefährdungssituation ausgegangen werden könne. Zur befürchteten Verfolgung wegen Staatsverrats aufgrund der Geldzah- lungen an den Verlag hielt die Vorinstanz fest, die Zahlung vom (…) Feb- ruar 2022 sei auf seinem Bankkonto ersichtlich, jedoch habe er für die gel- tend gemachten Verfolgungshandlungen keine Beweismittel einreichen können. Insbesondere die geltend gemachte Hausdurchsuchung habe er nicht mit Beweismitteln untermauern können und es handle sich um eine reine Annahme, dass diese – sofern sie tatsächlich stattgefunden habe – wegen Staatsverrats durchgeführt worden sein solle. Auch aus den Unter- lagen der Bankkonti gehe nicht hervor, dass die Sperrung derselben im Zusammenhang mit den Geldzahlungen an den Vertrag stünden. Die Spende habe er zudem getätigt, bevor eine solche Handlung als Staats- verrat bezeichnet worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der russische Staat rückwirkendes Recht anwende und ihn aufgrund dieser Spende des Staatsverrats bezichtigen würde. Es sei daher nicht nachvoll- ziehbar, weshalb ihm aufgrund dieser Handlung Staatsverrat vorgeworfen werden solle. Auch aus der finanziellen Unterstützung eines ukrainischen Staatsangehörigen zur Beschaffung von Drohnen und medizinischen Arti- keln könne er keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten, zumal er in diesem Zusammenhang keinerlei Probleme geltend gemacht habe. Er habe aufgrund dieser Geldleistungen nicht mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit drohende strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten, zumal die in der Vergangenheit ergangenen Urteile in ähnlichen Situationen mehr- heitlich bekannte oder politisch exponierte Personen betroffen hätten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Spenden in den Fokus der russischen Behörden geraten sei. Die Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
D-1069/2025 Seite 9 In Bezug auf den befürchteten Einzug ins Militär und die Furcht, an der Kriegsfront sein Leben zu verlieren, hielt die Vorinstanz fest, dass bereits der Umstand, dass er den Militärdienst mit einer Geldzahlung hätte ver- schieben können, gegen eine akute Gefahr, an die Kriegsfront geschickt zu werden, spreche. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Anga- ben fünf Vorladungen erhalten. Zwei habe die Mutter im Briefkasten gefun- den und drei seien dem Beschwerdeführer online zugestellt worden. Ge- mäss diesen hätte er sich am (…) September 2022, (…) November 2022 respektive (…) März 2023 bei den Militärbehörden melden sollen. Die Vor- ladungen seien vorliegend nicht gegen Unterschrift zugestellt worden, wes- halb sie nicht rechtlich bindend seien. Gemäss einer Gesetzesänderung vom 14. April 2023 sei es mittlerweile zwar zulässig, Einberufungsent- scheide nicht mehr persönlich zu überreichen. Da die zugestellten Vorla- dungen allesamt vor diesem Datum zugestellt worden seien, komme diese Gesetzesänderung aber nicht zur Anwendung. Es habe daher keine Ver- pflichtung bestanden, den Vorladungen Folge zu leisten, und es könne da- her nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine zweijährige Haft- strafe drohe. Solche Bestrafungen gemäss Art. 328 des russischen Straf- gesetzbuches würden zudem ohnehin nur selten ausgesprochen werden. Es seien bisher auch noch keine Justizverfahren wegen Nichtbefolgung der Einberufungsbefehle anhängig gemacht worden. Die Vorinstanz erach- tete es deshalb als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer auf- grund seiner Nichtbefolgung der Einberufungsbefehle eine Haftstrafe oder weitere negative Konsequenzen drohen würden. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst sowie etwaige Sanktionen im Falle einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an, seine ukraini- sche Abstammung gereiche ihm sehr wohl zum Nachteil im Sinne des Asyl- gesetzes. Die Ereignisse in seinen Kinder- und Jugendjahren aufgrund sei- ner Abstammung hätten ihn stark negativ geprägt und hätten auch einen Einfluss auf seinen jetzigen psychischen Gesundheitszustand. Zudem sei der Staat – ebenfalls aufgrund seiner ukrainischen Abstammung – weder schutzwillig noch schutzfähig. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Geldzahlung an den Verlag macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Vorbrin- gen glaubhaft darlegen können und als Beweismittel einen Beleg für die Zahlung selbst sowie Belege für die Sperrung seiner Bankkonten
D-1069/2025 Seite 10 eingereicht. Dies seien klare Indizien für die geltend gemachte Verfolgung. Dass das SEM diesen Zusammenhang nicht sehe, sei unverständlich. Auch das Argument, dass Russland ihn nicht verfolgen würde, weil seine Handlung im Zeitpunkt der Vornahme noch legal gewesen sei, überzeuge nicht, da Russland nicht bekannt dafür sei, sich rechtsstaatlich zu verhal- ten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in Russland würden Deser- teure und Refraktäre als Staatsfeinde betrachtet. Selbst wenn das Militär Rekruten nicht direkt an die Front, sondern lediglich ins russisch-ukraini- sche Gebiet schicke, bedeute dies die Teilnahme an einem völkerrechts- widrigen Krieg sowie an Kriegsverbrechen. Sich dagegen zu wehren sei legitim. Ebenso legitim sei es, keine Zahlung zur Verschiebung des Wehr- dienstes leisten zu wollen. Der Einschätzung des SEM, wonach er die Vor- ladungen nicht gültig erhalten habe, sowie den Ausführungen unter wel- chen Umständen er welche Strafen erhalten habe, sei in Anbetracht, dass Russland seit Jahren einen Rechtsbruch begehe, nicht zu folgen. Aufgrund seiner Umstände und seiner Refraktion sei auf seine Flüchtlingseigen- schaft zu schliessen. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er sei in der Schweiz bei einer Nichtregierungsorganisation (NGO), deren Grün- derin in Russland eine hohe Beamtin gewesen sei, engagiert, welche uk- rainischen Flüchtlingen helfe. Aufgrund der notorisch starken Spionagetä- tigkeit Russlands müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörden von dieser Tätigkeit erfahren hätten. Dem SEM sei sein Einsatz für diese NGO noch nicht bekannt gewesen, weshalb er auch nicht habe gewürdigt werden können.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Das SEM hat zu Recht die asylrechtli- che Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen verneint und aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte.
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E. 8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schikanierungen in der Schule, die einmalige Behelligung durch die Polizei sowie die erlittenen Nachteile im Gesundheitswesen aufgrund seiner ukrainischen Abstammung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese nicht die Intensität ernsthafter Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreichen. Dem Beschwerdeführer war es trotz dieser Ereignisse möglich, in Russland zu wohnen, dort zu studieren und zu arbeiten. Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes aufgrund dieser Ereignisse ist daher zu verneinen. Ebenfalls zu verneinen ist die aktuelle Gefährdungslage aufgrund von Bedrohungen durch Drittpersonen. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er insge- samt nur viermal bedroht worden und die letzte Drohung habe er vor mitt- lerweile über zwei Jahren erhalten. Aufgrund der geringen Intensität und der langen Zeit seit der letzten Drohung ist nicht davon auszugehen, dass die Bedrohung durch diese Drittpersonen noch aktuell ist, weshalb das Vor- bringen keine asylrechtliche Relevanz entfaltet.
E. 8.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist auch nicht von einem Verfol- gungsinteresse des Staates aufgrund der vorgenommenen Geldzahlungen an den Verlag auszugehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe sein ehemaliges Haus, welches zwischenzeitlich auf neue Be- sitzer übergegangen sei, aufgrund dieser Zahlung durchsucht, stellt eine reine, nicht weiter belegte Mutmassung des Beschwerdeführers dar. Die Sperrung seiner Bankkonten könnte zwar als Indiz gewertet werden, dass die Behörden Kenntnis von der Zahlung haben. Jedoch wurden weder ein Justizverfahren noch sonstige rechtliche Schritte gegen den Beschwerde- führer eingeleitet. Es ist daher nicht von einem anhaltenden Interesse der russischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund dieser Spende aus- zugehen. Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass dem Be- schwerdeführer auch aufgrund der Spende an den ukrainischen Staatsan- gehörigen zur Beschaffung von Drohnen und medizinischen Artikeln nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine künftige Verfolgung zu befürchten hat. Selbst wenn es in der Vergangenheit in Russland zu Verurteilungen aufgrund finanzieller Unterstützung der Ukraine gekommen sein mag, be- deutet dies nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer ähnlichen Behandlung rechnen muss. Bei der Mehrzahl der verurteilten Personen handelt es sich um bekannte oder politisch ex- ponierte Persönlichkeiten (vgl. Urteil des BVGer D-1943/2024 vom
30. September 2024 E. 5.6). Beim Beschwerdeführer handelt es sich we- der um eine bekannte noch um eine politisch exponierte Person. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er deshalb bei einer Rückkehr in den Fokus der russischen Behörden rücken könnte.
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E. 8.4 In Bezug auf den Wehrdienst ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Leis- tung von Wehrdienst – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht be- achtlich ist. Nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden ent- spricht es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Straf- massnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person ei- nem Aufgebot widersetzt, solange entsprechende Massnahmen nicht da- rauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bereits mehrere Vorladungen erhalten, ist mit der Vorinstanz im Ergebnis einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer, unabhängig von der Frage einer rechtsgenüglichen Zustellung der Einberufungsentscheide, nicht mit Kon- sequenzen aufgrund der Nichtbefolgung der darin enthaltenen Anweisun- gen zu rechnen hat. Es bestehen keine Hinweise, dass es für Studierende nicht mehr möglich wäre, den Militärdienst zu verschieben (vgl. etwa The- menbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukra- ine-Kriegs S. 6 und 12; Art. 24 des Föderalen Gesetzes zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland], <https://www.consultant.ru/document/ cons_doc_LAW_18260>, abgerufen am 8. Mai 2025). Im Übrigen kann selbst im Falle einer Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung nicht davon ausgegangen werden, dass ihm erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Die in § 328 des russischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafandrohung lässt kei- nen anderen Schluss zu (vgl. Themenbericht des österreichischen Bunde- amtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 25; Art. 328 des Strafgesetz- buches der Russischen Föderation, <https://www.consul- tant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/>, abgerufen am 8. Mai 2025). Die vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung (an den Verlag und an eine Drittperson) führt nicht zur Annahme, er hätte deshalb mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Malus zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen noch keinen Wehrdienst geleistet, auch nicht den Grund- wehrdienst (A 42 F54). Es steht demnach noch nicht einmal fest, ob er überhaupt diensttauglich ist. Das SEM hat sodann zutreffend darauf hinge- wiesen, dass keine Hinweise bestehen, wonach Rekruten an die Front ge- schickt würden (vgl. Themenbericht des österreichischen Bundesamtes für
D-1069/2025 Seite 13 Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 15 m.w.H. und S. 31). Umso weniger gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer allfälligen Rekrutierung nach Leistung des Grundwehrdienstes in der Armee verbleiben müsste und zur Teilnahme an Kriegsverbrechen gezwungen würde, selbst wenn Hinweise auf mögliche Kriegsverbrechen seitens der russischen Armee in der Ukra- ine vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-6961/2024 vom 27. November 2024).
E. 8.5 Auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund sei- ner Tätigkeit bei einer Nichtregierungsorganisation – die er im Übrigen be- reits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt hat (vgl. A42 F46) – ist vorlie- gend zu verneinen. Die Befürchtung, die russischen Behörden hätten von seinem Engagement erfahren, ist eine reine Mutmassung des Beschwer- deführers. Für die Annahme, er müsste deswegen mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen befürchten, ergeben sich weder aus den Akten noch aus seinen Ausführungen kon- krete Anhaltspunkte. Entsprechendes machte der Beschwerdeführer beim SEM denn auch nicht geltend, weshalb sich die Vorinstanz dazu nicht äus- sern musste.
E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-1069/2025 Seite 14 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
D-1069/2025 Seite 15 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.6 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keine soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt im Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar leidet der Be- schwerdeführer an einer schweren Adaptionsstörung, einer reaktiven De- pression sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Schizo- phrenie liegt – anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nicht vor (vgl. Arztbericht vom 27. November 2024). Es ist folglich nicht von ei- nem Krankheitsbild auszugehen, bei welchem von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen wäre. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass – auch wenn das russische Gesundheitssys- tem bisweilen mit Personalknappheit zu kämpfen hat – grundsätzlich da- von auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei Bedarf die gebotene
D-1069/2025 Seite 16 psychologische Betreuung im Heimatland erhalten (vgl. Urteile des BVGer E-665/2021 vom 10. Januar 2025; E. 10.3.8; D-6448/2020 vom 20. Sep- tember 2022 E. 9.2.5 m.w.H.). Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten.
E. 10.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Ge- walt, auch nicht für Regimegegner, selbst wenn die dortige Lage ange- sichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss (vgl. Urteile des BVGer E-6961/2024 vom 27. November 2024; D-1943/2024 vom 30. Sep- tember 2024 E. 7.3; D-4130/2023 vom 20. März 2024, E. 7.3.2).
E. 10.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Be- schwerdeführers nach Russland in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der zeit- weise ein College besucht hat und bereits über Berufserfahrung verfügt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, sich in Russland erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, allenfalls nach Fortsetzung der Ausbildung. Gemäss eigenen Angaben hat sich der Be- schwerdeführer teilweise in einer Datscha in Puschkino aufgehalten, wel- che seiner Familie gehöre, und hat auch bei Freunden gewohnt. Es ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Beziehungsnetz bei Be- darf wieder aktivieren und eine Unterkunft finden kann. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der
D-1069/2025 Seite 17 betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits in E. 10.2.6 ausgeführt, ist im Falle des Beschwerdeführers von einer adä- quaten medizinischen Weiterversorgung in Russland auszugehen.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1069/2025 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1069/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. Februar 2023 hörte das SEM ihn gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er sei russischer Staatsbürger ukrainischer Abstammung und habe zuletzt in Moskau gewohnt. Er habe die Schule während neun Jahren besucht und anschliessend am College Verkaufsmanagement studiert. Zudem habe er im Kraftsportbereich gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei bereits in seinen Kinder- und Jugendjahren aufgrund seiner ukrainischen Abstammung schikaniert worden. Während seines Studiums habe er Vorladungen für den Militärdienst erhalten, mit der Aufforderung sich am (...) Mai 2022 respektive am (...) Mai 2022 bei einem bestimmten Militärkommissariat zu melden. Die Vorladungen habe seine Mutter in ihrem Briefkasten gefunden. Da er Pazifist sei und zudem nicht gegen die Verwandten seines Vaters - eines ukrainischen Staatsbürgers - kämpfen wollte, habe er den Vorladungen keine Folgen geleistet. Er hätte den Militärdienst mit einer Geldzahlung verschieben können, habe Russland aber nicht finanziell unterstützen wollen. In der Folge habe er am 14. Juli 2022 ein Schreiben von den russischen Militärbehörden erhalten, wonach gegen ihn eine Untersuchung eingeleitet worden sei und ihm eine zweijährige Haftstrafe drohe. Gleichentags habe er Russland verlassen. Seitdem er in der Schweiz sei, habe er online drei weitere Vorladungen für den Militärdienst erhalten, mit der Aufforderung sich bis am (...) September 2022, (...) November 2022 respektive am (...) März 2023 bei den Militärbehörden zu melden. Weiter macht er geltend, er habe einen ukrainischen Staatsangehörigen, welcher Geld für Drohnen und medizinische Artikel gesammelt habe, finanziell unterstützt sowie am (...) Februar 2022 eine Geldzahlung an einen journalistischen Verlag geleistet. Eine solche Unterstützung sei wenige Tage später als Staatsverrat eingestuft worden. Gleichentags seien seine Bankkonten eingefroren worden und die Wohnung in Moskau, die zwischenzeitlich verkauft worden sei, sei von der Polizei durchsucht worden. Er vermute, er würde aufgrund der geleisteten Zahlungen des Staatsverrats bezichtigt. Nach dem Verlassen seines Heimatlandes sei er über Chats bedroht und beleidigt worden. Auch eine Wand neben seinem ehemaligen Haus in Moskau sei mit einer Todesdrohung versehen worden. Er vermute, dass diese Drohungen von einer Person aus seinem Sportclub oder von Bekannten stammen würden und aufgrund der Geldüberweisungen sowie aufgrund seiner ukrainischen Abstammung erfolgt seien. Er habe seinen Account gelöscht, woraufhin er keine weiteren Drohungen mehr erhalten habe. Seine Freunde hätten jedoch den Kontakt zu ihm abgebrochen und seine Mutter, welche den Krieg gutheisse, habe ihm vorgeworfen, ihr Leben in Russland ruiniert zu haben. C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 9. Dezember 2024 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 - eröffnet am 20. Januar 2025 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. November 2022 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. G. Am 20. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2025 lehnte der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. I. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an eine in der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts tätige - nicht dem Spruchgremium angehörende - Richterin und ersuchte darum, erneut Beschwerde einreichen zu dürfen, um umfassend auf die Vorwürfe in der Verfügung antworten zu können und die seiner Auffassung nach ungerechtfertigte Beurteilung der Beschwerdechancen zu widerlegen. Eventualiter ersuchte er (erneut) um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. J. Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über seine Absicht, eine «eigene Version» einer Beschwerde einzureichen. K. Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 beantwortete die unter vorstehendem Bst. I. erwähnte Richterin das Schreiben vom 3. März 2025, in dem sie auf ihre Unzuständigkeit hinwies. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. In der Eingabe vom 3. März 2025 (vgl. Bst. I) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm erneut die Möglichkeit zu geben, gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde einzureichen, da sein Anwalt diverse Punkte nicht in die Beschwerdeschrift aufgenommen und eine inhaltlich leere Beschwerde eingereicht habe. Der Beschwerdeführer ist - soweit ersichtlich - nicht anwaltlich vertreten, die Beschwerde wurde von ihm persönlich unterzeichnet. Es ist nicht davon auszugehen, diese entspreche nicht seinem Willen. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerde klare Rechtsbegehren und deren Begründung enthält. Die Begründung zeugt sodann von einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung und zeigt klar auf, weshalb der Beschwerdeführer mit den Argumenten der Vorinstanz nicht einverstanden ist und inwiefern er die Verfügung für mangelhaft hält. Das Begehren auf Beschwerdeergänzung ist daher mangels Notwendigkeit abzuweisen. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG offen gestanden, von sich aus (die angekündigten) Ergänzungen zu seiner Beschwerde einzureichen, wozu er hinlänglich Gelegenheit gehabt hätte. 5. 5.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltserstellung sowie eine fehlende Würdigung der Gesamtsituation. Weiter habe sich die Vorinstanz bei seiner Begründung auf aktenwidrige Aussagen gestützt. 5.2 Der Beschwerdeführer sieht die unvollständige Sachverhaltserstellung darin, dass das SEM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch Drittpersonen weder die Schutzwilligkeit noch die Schutzfähigkeit des russischen Staats geprüft habe. Das SEM hat in seiner Begründung ausführlich dargelegt, weshalb nicht von einer aktuellen Gefährdung durch Drittpersonen ausgegangen werden könne. Sie war daher nicht gehalten, Abklärungen zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des russischen Staats zu tätigen. Eine unvollständige Sachverhaltserstellung liegt deswegen nicht vor. 5.3 Zur Rüge, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen, ist festzustellen, dass der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass das SEM sehr wohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung der Asylrelevanz hat leiten lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen haben soll. 5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe sich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf aktenwidrige Tatsachen gestützt. Es sei trotz gegenteiligen Arztberichten davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei gesund. Zudem verfüge er, anders als vom SEM behauptet, nicht über eine abgeschlossene Ausbildung. Das SEM hat die Arztberichte bei der Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herangezogen, jedoch ausführlich dargelegt, weshalb dennoch davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei gesund. Ob das SEM den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug zu Recht als «gesund» bezeichnet hat, ist sodann keine Frage der vollständigen Sachverhaltsabklärung, sondern der materiellen Prüfung. In Bezug auf die Ausbildung hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, er habe an einem College Verkaufsmanagement studiert (A18 F21 ff. sowie F55) und hat eine Exmatrikulationsbestätigung eingereicht. Bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs stützte sich das SEM darauf ab, dass er am College studiert und als Händler und Organisator im Sportbereich gearbeitet habe. Es stützt sich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs folglich auf Aussagen, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung so ausgeführt wurden. Dass das SEM von einer abgeschlossenen College- beziehungsweise Berufsausbildung ausgegangen wäre, ergibt sich entgegen der Beschwerde aus der angefochtenen Verfügung allerdings nicht. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, sofern sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Subjektive Nachfluchtgründe - wozu auch exilpolitische Aktivitäten zu zählen sind - sind Tatsachen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen und von der betreffenden Person selbst geschaffen wurden, sofern dieses Verhalten die Gefahr einer künftigen Verfolgung hervorruft (vgl. BVGE 2009/28 E. 7 und 2009/29 E. 5). 7. 7.1 In seiner ablehnenden Verfügung führt das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand halten. Bei den Schikanierungen und Behelligungen in den Kinder- und Jugendjahren aufgrund seiner ukrainischen Abstammung handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und die Vorbringen würden daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Auch bei den geltend gemachten Drohungen handle es sich nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen. Einerseits sei es keine staatliche Verfolgung, sondern eine Verfolgung durch Drittpersonen, und andererseits hätten die Drohungen aufgehört, nachdem er seinen Account gelöscht habe, womit nicht von einer akuten Gefährdungssituation ausgegangen werden könne. Zur befürchteten Verfolgung wegen Staatsverrats aufgrund der Geldzahlungen an den Verlag hielt die Vorinstanz fest, die Zahlung vom (...) Februar 2022 sei auf seinem Bankkonto ersichtlich, jedoch habe er für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen keine Beweismittel einreichen können. Insbesondere die geltend gemachte Hausdurchsuchung habe er nicht mit Beweismitteln untermauern können und es handle sich um eine reine Annahme, dass diese - sofern sie tatsächlich stattgefunden habe - wegen Staatsverrats durchgeführt worden sein solle. Auch aus den Unterlagen der Bankkonti gehe nicht hervor, dass die Sperrung derselben im Zusammenhang mit den Geldzahlungen an den Vertrag stünden. Die Spende habe er zudem getätigt, bevor eine solche Handlung als Staatsverrat bezeichnet worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der russische Staat rückwirkendes Recht anwende und ihn aufgrund dieser Spende des Staatsverrats bezichtigen würde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihm aufgrund dieser Handlung Staatsverrat vorgeworfen werden solle. Auch aus der finanziellen Unterstützung eines ukrainischen Staatsangehörigen zur Beschaffung von Drohnen und medizinischen Artikeln könne er keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten, zumal er in diesem Zusammenhang keinerlei Probleme geltend gemacht habe. Er habe aufgrund dieser Geldleistungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten, zumal die in der Vergangenheit ergangenen Urteile in ähnlichen Situationen mehrheitlich bekannte oder politisch exponierte Personen betroffen hätten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Spenden in den Fokus der russischen Behörden geraten sei. Die Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. In Bezug auf den befürchteten Einzug ins Militär und die Furcht, an der Kriegsfront sein Leben zu verlieren, hielt die Vorinstanz fest, dass bereits der Umstand, dass er den Militärdienst mit einer Geldzahlung hätte verschieben können, gegen eine akute Gefahr, an die Kriegsfront geschickt zu werden, spreche. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben fünf Vorladungen erhalten. Zwei habe die Mutter im Briefkasten gefunden und drei seien dem Beschwerdeführer online zugestellt worden. Gemäss diesen hätte er sich am (...) September 2022, (...) November 2022 respektive (...) März 2023 bei den Militärbehörden melden sollen. Die Vorladungen seien vorliegend nicht gegen Unterschrift zugestellt worden, weshalb sie nicht rechtlich bindend seien. Gemäss einer Gesetzesänderung vom 14. April 2023 sei es mittlerweile zwar zulässig, Einberufungsentscheide nicht mehr persönlich zu überreichen. Da die zugestellten Vorladungen allesamt vor diesem Datum zugestellt worden seien, komme diese Gesetzesänderung aber nicht zur Anwendung. Es habe daher keine Verpflichtung bestanden, den Vorladungen Folge zu leisten, und es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine zweijährige Haftstrafe drohe. Solche Bestrafungen gemäss Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches würden zudem ohnehin nur selten ausgesprochen werden. Es seien bisher auch noch keine Justizverfahren wegen Nichtbefolgung der Einberufungsbefehle anhängig gemacht worden. Die Vorinstanz erachtete es deshalb als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Nichtbefolgung der Einberufungsbefehle eine Haftstrafe oder weitere negative Konsequenzen drohen würden. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst sowie etwaige Sanktionen im Falle einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. 7.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an, seine ukrainische Abstammung gereiche ihm sehr wohl zum Nachteil im Sinne des Asylgesetzes. Die Ereignisse in seinen Kinder- und Jugendjahren aufgrund seiner Abstammung hätten ihn stark negativ geprägt und hätten auch einen Einfluss auf seinen jetzigen psychischen Gesundheitszustand. Zudem sei der Staat - ebenfalls aufgrund seiner ukrainischen Abstammung - weder schutzwillig noch schutzfähig. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Geldzahlung an den Verlag macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Vorbringen glaubhaft darlegen können und als Beweismittel einen Beleg für die Zahlung selbst sowie Belege für die Sperrung seiner Bankkonten eingereicht. Dies seien klare Indizien für die geltend gemachte Verfolgung. Dass das SEM diesen Zusammenhang nicht sehe, sei unverständlich. Auch das Argument, dass Russland ihn nicht verfolgen würde, weil seine Handlung im Zeitpunkt der Vornahme noch legal gewesen sei, überzeuge nicht, da Russland nicht bekannt dafür sei, sich rechtsstaatlich zu verhalten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in Russland würden Deserteure und Refraktäre als Staatsfeinde betrachtet. Selbst wenn das Militär Rekruten nicht direkt an die Front, sondern lediglich ins russisch-ukrainische Gebiet schicke, bedeute dies die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Krieg sowie an Kriegsverbrechen. Sich dagegen zu wehren sei legitim. Ebenso legitim sei es, keine Zahlung zur Verschiebung des Wehrdienstes leisten zu wollen. Der Einschätzung des SEM, wonach er die Vorladungen nicht gültig erhalten habe, sowie den Ausführungen unter welchen Umständen er welche Strafen erhalten habe, sei in Anbetracht, dass Russland seit Jahren einen Rechtsbruch begehe, nicht zu folgen. Aufgrund seiner Umstände und seiner Refraktion sei auf seine Flüchtlingseigenschaft zu schliessen. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er sei in der Schweiz bei einer Nichtregierungsorganisation (NGO), deren Gründerin in Russland eine hohe Beamtin gewesen sei, engagiert, welche ukrainischen Flüchtlingen helfe. Aufgrund der notorisch starken Spionagetätigkeit Russlands müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörden von dieser Tätigkeit erfahren hätten. Dem SEM sei sein Einsatz für diese NGO noch nicht bekannt gewesen, weshalb er auch nicht habe gewürdigt werden können. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Das SEM hat zu Recht die asylrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen verneint und aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte. 8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schikanierungen in der Schule, die einmalige Behelligung durch die Polizei sowie die erlittenen Nachteile im Gesundheitswesen aufgrund seiner ukrainischen Abstammung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreichen. Dem Beschwerdeführer war es trotz dieser Ereignisse möglich, in Russland zu wohnen, dort zu studieren und zu arbeiten. Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes aufgrund dieser Ereignisse ist daher zu verneinen. Ebenfalls zu verneinen ist die aktuelle Gefährdungslage aufgrund von Bedrohungen durch Drittpersonen. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er insgesamt nur viermal bedroht worden und die letzte Drohung habe er vor mittlerweile über zwei Jahren erhalten. Aufgrund der geringen Intensität und der langen Zeit seit der letzten Drohung ist nicht davon auszugehen, dass die Bedrohung durch diese Drittpersonen noch aktuell ist, weshalb das Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz entfaltet. 8.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist auch nicht von einem Verfolgungsinteresse des Staates aufgrund der vorgenommenen Geldzahlungen an den Verlag auszugehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe sein ehemaliges Haus, welches zwischenzeitlich auf neue Besitzer übergegangen sei, aufgrund dieser Zahlung durchsucht, stellt eine reine, nicht weiter belegte Mutmassung des Beschwerdeführers dar. Die Sperrung seiner Bankkonten könnte zwar als Indiz gewertet werden, dass die Behörden Kenntnis von der Zahlung haben. Jedoch wurden weder ein Justizverfahren noch sonstige rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Es ist daher nicht von einem anhaltenden Interesse der russischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund dieser Spende auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund der Spende an den ukrainischen Staatsangehörigen zur Beschaffung von Drohnen und medizinischen Artikeln nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine künftige Verfolgung zu befürchten hat. Selbst wenn es in der Vergangenheit in Russland zu Verurteilungen aufgrund finanzieller Unterstützung der Ukraine gekommen sein mag, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer ähnlichen Behandlung rechnen muss. Bei der Mehrzahl der verurteilten Personen handelt es sich um bekannte oder politisch exponierte Persönlichkeiten (vgl. Urteil des BVGer D-1943/2024 vom 30. September 2024 E. 5.6). Beim Beschwerdeführer handelt es sich weder um eine bekannte noch um eine politisch exponierte Person. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er deshalb bei einer Rückkehr in den Fokus der russischen Behörden rücken könnte. 8.4 In Bezug auf den Wehrdienst ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich ist. Nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden entspricht es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetzt, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bereits mehrere Vorladungen erhalten, ist mit der Vorinstanz im Ergebnis einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer, unabhängig von der Frage einer rechtsgenüglichen Zustellung der Einberufungsentscheide, nicht mit Konsequenzen aufgrund der Nichtbefolgung der darin enthaltenen Anweisungen zu rechnen hat. Es bestehen keine Hinweise, dass es für Studierende nicht mehr möglich wäre, den Militärdienst zu verschieben (vgl. etwa Themenbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 6 und 12; Art. 24 des Föderalen Gesetzes zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland], https://www.consultant.ru/document/ cons_doc_LAW_18260 , abgerufen am 8. Mai 2025). Im Übrigen kann selbst im Falle einer Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung nicht davon ausgegangen werden, dass ihm erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Die in § 328 des russischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafandrohung lässt keinen anderen Schluss zu (vgl. Themenbericht des österreichischen Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 25; Art. 328 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/ , abgerufen am 8. Mai 2025). Die vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung (an den Verlag und an eine Drittperson) führt nicht zur Annahme, er hätte deshalb mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Malus zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen noch keinen Wehrdienst geleistet, auch nicht den Grundwehrdienst (A 42 F54). Es steht demnach noch nicht einmal fest, ob er überhaupt diensttauglich ist. Das SEM hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Hinweise bestehen, wonach Rekruten an die Front geschickt würden (vgl. Themenbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 15 m.w.H. und S. 31). Umso weniger gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer allfälligen Rekrutierung nach Leistung des Grundwehrdienstes in der Armee verbleiben müsste und zur Teilnahme an Kriegsverbrechen gezwungen würde, selbst wenn Hinweise auf mögliche Kriegsverbrechen seitens der russischen Armee in der Ukraine vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-6961/2024 vom 27. November 2024). 8.5 Auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund seiner Tätigkeit bei einer Nichtregierungsorganisation - die er im Übrigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt hat (vgl. A42 F46) - ist vorliegend zu verneinen. Die Befürchtung, die russischen Behörden hätten von seinem Engagement erfahren, ist eine reine Mutmassung des Beschwerdeführers. Für die Annahme, er müsste deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen befürchten, ergeben sich weder aus den Akten noch aus seinen Ausführungen konkrete Anhaltspunkte. Entsprechendes machte der Beschwerdeführer beim SEM denn auch nicht geltend, weshalb sich die Vorinstanz dazu nicht äussern musste. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keine soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt im Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer schweren Adaptionsstörung, einer reaktiven Depression sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Schizophrenie liegt - anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nicht vor (vgl. Arztbericht vom 27. November 2024). Es ist folglich nicht von einem Krankheitsbild auszugehen, bei welchem von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen wäre. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass - auch wenn das russische Gesundheitssystem bisweilen mit Personalknappheit zu kämpfen hat - grundsätzlich davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei Bedarf die gebotene psychologische Betreuung im Heimatland erhalten (vgl. Urteile des BVGer E-665/2021 vom 10. Januar 2025; E. 10.3.8; D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 9.2.5 m.w.H.). Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. 10.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt, auch nicht für Regimegegner, selbst wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss (vgl. Urteile des BVGer E-6961/2024 vom 27. November 2024; D-1943/2024 vom 30. September 2024 E. 7.3; D-4130/2023 vom 20. März 2024, E. 7.3.2). 10.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der zeitweise ein College besucht hat und bereits über Berufserfahrung verfügt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, sich in Russland erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, allenfalls nach Fortsetzung der Ausbildung. Gemäss eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer teilweise in einer Datscha in Puschkino aufgehalten, welche seiner Familie gehöre, und hat auch bei Freunden gewohnt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Beziehungsnetz bei Bedarf wieder aktivieren und eine Unterkunft finden kann. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits in E. 10.2.6 ausgeführt, ist im Falle des Beschwerdeführers von einer adäquaten medizinischen Weiterversorgung in Russland auszugehen. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: