Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2001, am 28. März 2010 und am 6. August 2010 in der Schweiz Asylgesuche, die jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. A.b Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre älteste Tochter am
18. September 2012 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich mit Urteil E-5300/2012 vom
18. Oktober 2012 rechtskräftig abwies. A.c Auf von den Beschwerdeführenden am 13. November 2015 gestellte Asylgesuche trat das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 nicht ein und verfügte die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat G._______. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-241/2016 vom 21. Januar 2016 ab. Am 10. März 2016 wurden die Beschwerdeführenden nach G._______ überstellt. A.d Auf weitere Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 7. Mai 2017 trat das SEM wiederum nicht ein und verfügte erneut die Überstellung nach G._______. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am
20. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden nach G._______ überstellt. A.e Mit Verfügung vom 6. August 2018 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. beziehungsweise 10. April 2018 nicht ein und verfügte abermals die Überstellung nach G._______. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4750/2018 vom 29. August 2018 ab. B. B.a Mit sinngemässen Wiedererwägungsgesuch vom 1. März 2019 mach- ten die Beschwerdeführenden beim SEM geltend, dass ihre Asylgesuche aufgrund des Verstreichens der geltenden Überstellungsfrist in der Schweiz zu prüfen sei. B.b Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. März 2019 stellte die Vor- instanz fest, die Überstellungsfrist habe sich infolge Untertauchens der Be- schwerdeführenden verlängert und die Schweiz sei nicht für das Asylver- fahren zuständig geworden.
E-665/2021 Seite 3 B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Be- schwerde vom 8. April 2019 mit Urteil E-1726/2019 vom 8. Oktober 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. C. C.a Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden am 26. Juni 2020 mit, ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. C.b Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2020 und die Be- schwerdeführerin am 21. Oktober 2020 vertieft zu den Asylgründen be- fragt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner Ausreise in der Stadt H._______ im Verwaltungsbezirk I._______ gelebt und sei in der (…) tätig gewesen. Auf Anfrage hin habe er im Juni 2014 einen Event mitorganisiert, an welchem unter anderem Personen mit Be- ziehungen zur Schweizer Botschaft sowie vermögende Leute teilgenom- men hätten. Darunter habe sich auch eine Person befunden, welche darauf spezialisiert gewesen sei, (…) J._______ (…) K._______ (…). Er habe Fo- tos der Veranstaltung auf seinem Facebook-Konto veröffentlicht und später Informationen darüber erhalten, dass Personen interessiert wären (…) K._______ (…). Er sei in den sozialen Medien angefeindet worden, wobei insbesondere kritisiert worden sei, dass (…) schaden würde. Ein Mann von der Staatsanwaltschaft habe ihm sodann in der Sauna erzählt, dass per Verfügung eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei, um zu prü- fen, ob er ein ausländischer Agent sei. Etwa zur gleichen Zeit sei er in kur- zen Abständen zweimal von Unbekannten mit Motorfahrzeugen bedrängt worden. Die Fahrzeuge hätten sich insbesondere jeweils auf den Fussgän- gerweg begeben und ihn sowie seine Kinder von dort abgedrängt. Nach diesen Vorfällen habe sein Nachbar, welcher (…) und in den Bereichen (…), (…) und (…) tätig sei, ihn gebeten, eine Präsentation an eine Person weiterzuleiten, welche am Anlass vom Juni 2014 teilgenommen habe. Er habe den Kontakt zu dieser Person für den Nachbar hergestellt. In der Folge seien zahlreiche hochgeheime Informationen, etwa über (…), in sei- nem elektronischen Postkonto gelandet. Der Nachbar habe ferner seit län- gerer Zeit seine Ausreise in die L._______ geplant, jedoch sei eines Tages dessen Pass mit dem erteilten Visum spurlos verschwunden. Nach diesen Ereignissen seien Unbekannte im Oktober 2014 in die Wohnung der Be- schwerdeführenden eingedrungen. Seine Ehefrau sei dabei von einem der Eindringlinge umgestossen worden und es sei zu einem Handgemenge
E-665/2021 Seite 4 zwischen ihm und einem der Unbekannten gekommen. Bevor die Peiniger wieder abgezogen seien, hätten diese ihn gefragt, für wen er arbeite be- ziehungsweise hätten sie gesagt, sie würde dies herausfinden und dass die Sache noch nicht vorbei sei. Seine Ehefrau habe den Vorfall auf ihrem Handy aufgenommen und die Aufnahmen hätten sie später der Polizei übergeben. Sie hätten im Übrigen sämtliche erlebten Zwischenfälle bei der Polizei angezeigt. Ein Ermittler habe später zwei der Eindringlinge vom Ok- tober 2014 identifizieren können. Es habe sich herausgestellt, dass es sich um ehemalige Staatsangestellte handelte, welche nun in einer Sonderab- teilung, unter anderem (…), im Einsatz gewesen seien. Der Ermittler sei später getötet worden und es sei für die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland nicht mehr sicher gewesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe im Frühjahr 2014 einen Event mitorganisiert, an welchem unter an- derem eine Präsentation darüber gehalten worden sei, wie (…) K._______ (…) werden könne und wie (…) vorgenommen werden könnten. Nach die- ser Veranstaltung hätten sie Drohanrufe erhalten. Im darauffolgenden Sommer sei der Ehemann auf seinem Velo auf einer Brücke von einem Wagen abgedrängt worden, was damit geendet habe, dass er am Geländer über dem Fluss gehangen habe. Etwas später – der Ehemann sei mit ei- nem oder beiden Kindern unterwegs gewesen – sei versucht worden, sie mit einem Motorrad anzufahren. Im Oktober sei die Familie in der Wohnung überfallen worden. Obwohl sie damals im fünften Monat schwanger gewe- sen sei, habe sie einer der Eindringlinge umgestossen. Danach sei es ihr gelungen, mit den beiden Kindern auf den Balkon zu fliehen und sie habe telefonisch die Polizei alarmiert. Vom Balkon aus habe sie gehört, wie drin- nen gesprochen worden sei. Sie glaube, ihr Ehemann habe zu seiner Ver- teidigung ein Küchenmesser benutzt. Sie selber sei erst wieder in die Woh- nung reingegangen, als die Polizei eingetroffen sei. Nachdem im Zuge der Untersuchungen der Vorfälle ein Ermittler den Tod gefunden habe, hätten sie sich dazu entschlossen, das Heimatland zu verlassen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden unter anderem diverse medizinische Unterlagen, Unterlagen über die polizeilichen Untersuchun- gen der angezeigten Vorfälle sowie Dokumente im Zusammenhang mit der Beantragung eines humanitären Visums zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
E-665/2021 Seite 5 Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. Februar 2021 ge- gen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom
10. Februar 2021 betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerde- führerin zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie um Anordnung der amtlichen Verbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2021 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. September 2022, das Verfahren sei betreffend ihn und die drei jüngeren Töchter getrennt von demjenigen der Beschwerdeführerin und der ältesten Tochter zu führen. I. Mit Eingaben vom 15. Februar 2023 und 24. März 2023 ersuchte der Be- schwerdeführer um Akteneinsicht.
J. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2023 wurden die Beschwerde- führenden aufgefordert, diverse Fragen zum gegen den Beschwerdeführer
E-665/2021 Seite 6 eingeleiteten Strafverfahren sowie zu ihrer familiären und gesundheitlichen Situation zu beantworten. K. Die Beschwerdeführenden antworteten mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 und gaben insbesondere ein Schreiben der zuständigen Staatsanwalt- schaft vom 27. September 2023, einen schulpsychologischen Bericht be- treffend die Tochter E._______ vom 14. Oktober 2022 sowie einen Bericht über eine ambulante Notfalluntersuchung betreffend die Tochter C._______ vom 24. März 2023 zu den Akten. L. Am 23. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterla- gen in Bezug auf die familiäre und psychologische Betreuungssituation der Kinder zu Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Schreiben vom 8. September 2022 (Eingang beim Gericht am 20. Ok- tober 2022) beantragt der Beschwerdeführer nachträglich, das ihn und die Kinder betreffende Beschwerdeverfahren sei getrennt von demjenigen der Beschwerdeführerin zu behandeln. Soweit er sich diesbezüglich einzig (im- plizit) darauf beruft, er würde mittlerweile getrennt von der Beschwerdefüh- rerin leben, macht er keine Gründe geltend, welche eine Trennung der Ver- fahren gebieten würden. Auch der Umstand, dass er anscheinend eine wei- tere Rechtsvertretung mandatiert hat, ändert daran nichts. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass keine Erklärung bei den Akten liegt, er wolle das Man- datsverhältnis zur bisherigen amtlichen Rechtsvertreterin auflösen (ein ei- gentlicher Wechsel des amtlichen Mandates bedürfte angesichts des
E-665/2021 Seite 7 öffentlich-rechtlichen Charakters ferner der Zustimmung des Gerichts). So- dann bestätigte die amtliche Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 3. Ok- tober 2023 in glaubhafter Weise, dass beide Beschwerdeführenden wünschten, weiter von ihr vertreten zu werden. Der Antrag auf Verfah- renstrennung ist daher abzuweisen. Angesichts dieser Ausgangslage ist auch den von der durch den Be- schwerdeführer mandatierten Rechtsvertretung gestellten Akteneinsichts- gesuchen vom 15. Februar 2023 sowie 24. März 2023 – welche sich im Übrigen auch nicht direkt an das Bundesverwaltungsgericht richten – nicht zu entsprechen, zumal der amtlich mandatierten Vertretung bereits Akten- einsicht gewährt wurde (vgl. dazu auch das Schreiben vom 18. September 2023).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
E-665/2021 Seite 8 dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, bei den Schilderungen zu den Fluchtgründen würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden an diver- sen Stellen in auffälliger Weise voneinander abweichen. Insbesondere beim für die Ausreise massgebenden Überfall in der Familienwohnung wür- den sie sich widersprechen, unter anderem bezüglich der Frage, ob der Vorfall gefilmt worden sei, wo sich die Beschwerdeführerin und die Kinder aufgehalten hätten und ob ein Messer im Spiel gewesen sei. Weiter gehe aus ihren Darlegungen nicht überzeugend hervor, dass der von ihnen er- wähnte Ermittler aufgrund seiner Nachforschungen in ihrer Angelegenheit getötet worden sei. Gemäss den verfügbaren Quellen sei er in einem Ver- kehrsunfall ums Leben gekommen, ohne dass dabei eine kriminelle Drit- teinwirkung im Spiel gewesen sei. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschwerdeführer – ein einfacher Teilhaber (…), welcher bloss helfe, (…) – in den Fokus der Behörden geraten oder was überhaupt der Zweck der geschilderten Behelligungen gewesen sein soll. Trotz des Ver- dachts, anderen dabei zu helfen, (…), sei er – gemäss seinen Schilderun- gen – nie von offiziellen Behörden einvernommen worden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfälle im Ergebnis keine nen- nenswerten Konsequenzen für die Beschwerdeführenden nach sich gezo- gen hätten und die Ereignisse mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen würden. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu än- dern vermögen. Darüber hinaus würden Vorbehalte in Bezug auf die Asylrelevanz beste- hen, fehle es den geschilderten Nachteilen doch an der erforderlichen In- tensität. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden keine Ereignisse geltend gemacht hätten, welche ein anhaltendes Interesse der angeblichen Verfolger an ihnen zu begründen vermöchten.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im Wesent- lichen geltend, es sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu wenig beachtet
E-665/2021 Seite 9 worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlebten Verfolgung an einer erheblichen psychischen Belastung leide, was nachvollziehbar ma- che, weshalb sie vom Beschwerdeführer abweichende Aussagen zum mehrere Jahre zurückliegenden Vorfall gemacht habe. Sodann stütze sich die Einschätzung der Vorinstanz auf ein paar wenige unwesentliche Un- stimmigkeiten. Weiter überspanne die Vorinstanz die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht, wenn sie von den Beschwerdeführenden fordere, dass diese fundiert zu belegen hätten, der Ermittler sei aufgrund seiner Recher- chen in ihrem Fall getötet worden. Ferner könnten sie der Feststellung der Vorinstanz, Medienberichte enthielten keine Hinweise auf gezielte Drittein- wirkung beim Unfall, Quellen mit anderen Schlussfolgerungen entgegen- halten. Der Beschwerdeführer werde höchstwahrscheinlich vom russi- schen Regime verdächtigt, für das Ausland Nachrichtendienst zu betrei- ben, weshalb – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die flüchtlingsrecht- liche Relevanz durchaus gegeben sei. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Behelligungen schon einige Jahre zurückliegen würden. Sodann seien die Kinder aufgrund ihrer Migrationsvergangenheit traumatisiert und würden bei einem Wegweisungsvollzug in ein Land ausgeschafft, welches ihnen fremd sei. Sie hätten hier in der Schweiz Sicherheit, Geborgenheit sowie ein stabiles Umfeld kennengelernt und würden aus diesem – ohne Möglichkeit auf weiterführende Psychotherapie – herausgerissen. Diese Umstände seien von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden.
E. 7 In der Vernehmlassung vom 18. März 2021 führt die Vorinstanz aus, ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführenden seien die Inkohärenzen in ihrem Aussageverhalten erheblich und könnten im Ergebnis auch nicht mit der verstrichenen Zeitdauer sowie einer allfälligen psychischen Belastung der Beschwerdeführerin erklärt werden. Weiter hält die Vorinstanz fest, im Zusammenhang mit dem Tode des Ermittlers habe sie sich auf verlässliche Informationsquellen abgestützt und könne aktuell auf zwei weitere verwei- sen. Sodann handle es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um expo- nierte Gegner des russischen Regimes und es gebe keine Anzeichen da- für, sie würden bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten. Schliesslich könne dem auf Beschwer- deebene eingereichten Arztbericht nicht entnommen werden, der psychi- sche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würde dem Wegwei- sungsvollzug entgegenstehen.
E. 8 E-665/2021 Seite 10
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden machen im Kern geltend, sie würden im Heimatland verfolgt, nachdem der Beschwerdeführer eine Veranstaltung mitorganisiert habe, anlässlich welcher über (…) informiert worden sei. So- dann werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit verdächtigt, bei der (…) mit- gewirkt zu haben. Es ist eingangs festzuhalten, dass an den Vorbringen der Beschwerdefüh- renden auffällt, dass sie nie direkt mit konkreten Vorwürfen seitens ihrer Verfolger konfrontiert wurden. Weshalb sie überhaupt verfolgt worden sein sollen, ist letztlich nicht vollständig klar beziehungsweise stützen sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich lediglich auf Vermutungen (vgl. SEM- Akten D60/23 F55 f.). Aufgrund der Erzählungen ist nicht einmal mit letzter Sicherheit erstellt, dass die beschriebene Verfolgung vom Heimatstaat sel- ber ausgeht. Es ist mithin nicht vollständig klar, weshalb die Beschwerde- führenden überhaupt verfolgt worden sein sollen und wer ihre Verfolger ge- nau sind. Unter anderem soll zwar auch die Staatsanwaltschaft ein Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer eröffnet haben. Dabei erstaunt aber, dass er davon in einer Sauna erfahren haben soll (vgl. SEM-Akten D60/23 F17) und er im Verlaufe der angeblichen Untersuchungen nie einvernom- men wurde (vgl. SEM-Akten D60/23 F27 f.). Ferner ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb bei Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft eine Sonderabteilung der Polizei parallel gezielte Einschüchterungsversu- che gegen die Beschwerdeführenden durchgeführt haben soll und was da- mit überhaupt hätte bezweckt werden sollen. Weiter erhellt nicht aus sich selbst heraus, weshalb die Verfolger ausgerechnet den Fokus auf den Be- schwerdeführer und nicht viel eher auf die Teilnehmenden des organisier- ten Events gelegt haben und weshalb die Staatsanwaltschaft – insbeson- dere bei Verdacht auf (…) – ihn zu diesen Personen nicht befragte. Diese Elemente der Fluchtvorbringen muten unplausibel, teils unrealistisch sowie konstruiert an. Hinzu kommt, dass – wie auch die Vorinstanz bereits fest- gestellt hat – die Schilderungen der fluchtauslösenden Ereignisse der Be- schwerdeführenden in teilweise augenfälliger Weise voneinander abwei- chen. Namentlich der von der Beschwerdeführerin dargelegte und aben- teuerlich anmutende Zwischenfall auf einer Brücke, bei welchem der Be- schwerdeführer auf dem Fahrrad von einem Wagen abgedrängt worden sein und schliesslich am Brückengeländer über dem Wasser gehangen ha- ben soll (vgl. SEM-Akten D62/19 F29), wird von diesem selber nicht er- wähnt. Ferner gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die anonymen Drohungen sowie den Überfall in der Familienwohnung widerspruchsfrei und stringent darzulegen (z.B. in Bezug auf die Kommunikationsform der Drohung, den Ablauf des Überfalls sowie insbesondere die Frage, ob der
E-665/2021 Seite 11 Vorfall gefilmt worden sei). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weiter kann aus den vorliegenden Akten und Informationen in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz nicht geschlossen werden, der Tod eines Ermitt- lers stehe im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden. Offensicht- lich wurde über dessen Tod in den Medien berichtet. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Einschätzung auf vier öffentlich zugängliche Quellen und der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich seine einzige Quelle schluss- endlich auf seine eigenen Aussagen gegenüber einem Journalisten stützt und überwiegend die Beschreibung des Überfalles auf die Familienwoh- nung zum Inhalt hat. Auch hier kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft, der verstrichenen Zeit sowie ihres psychischen Zustandes nicht zutref- fende und von der Version des Beschwerdeführers abweichende Aussa- gen gemacht haben soll, ändert im Ergebnis nichts daran, dass die geschil- derten Fluchtgründe für sich genommen mitunter unplausibel und nicht nachvollziehbar sind (zur Beweisfolgelast vgl. Art. 7 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang am 3. Feb- ruar 2023) neu sinngemäss geltend macht, er sei auch aufgrund des Krie- ges in der Ukraine gefährdet, gelingt es ihm nicht, dies substantiiert darzu- legen. Namentlich unterlässt er es, diese Befürchtung nur schon ansatz- weise zu begründen. Im Übrigen wiederholt er in dem Schreiben lediglich die bereits geltend gemachten Fluchtvorbringen. Aufgrund der dargelegten Inkonsistenzen in den Fluchtvorbringen der Be- schwerdeführenden, ist festzuhalten, dass es ihnen nicht gelingt glaubhaft darzulegen, sie würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise verfolgt. Auf weitere in der angefochtenen Ver- fügung festgehaltene Widersprüche und Auffälligkeiten, zum Beispiel den Umstand, dass die Beschwerdeführenden möglicherweise im Jahre 20(…) bereits vor den geltend gemachten Behelligungen ein Asylgesuch in M._______ stellten, muss nicht mehr vertieft eingegangen werden.
E. 8.2 Angesichts des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E-665/2021 Seite 12
E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Herkunftsland dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
E-665/2021 Seite 13 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht generell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.3.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor- men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 25. Oktober 2016 (Kinder- rechtskonvention [SR 0.107 nach folgend KRK]). Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kin- des, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be- ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unter- stützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Ent- wicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Auf- enthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Beurteilung der Reintegra- tion im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausge- rissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfa- milie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwur- zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE
E-665/2021 Seite 14 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Aus der vorrangigen Berück- sichtigung des Kindeswohls ergibt sich nicht, dass dieses sämtlichen bei der Frage des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigenden Interessen stets übergeordnet wäre. Wie einleitend dargelegt, bildet es im Rahmen der Gesamtbeurteilung jedoch einen gewichtigen Faktor.
E. 10.3.2 Die älteste Tochter C._______ ist im Jahre 20(…) geboren und reiste zusammen mit ihrer Mutter im Jahre 2012 das erste Mal in die Schweiz ein, wobei sie und ihre Eltern nach kurzer Zeit wieder ausgewie- sen wurden. Dies wiederholte sich rund drei beziehungsweise fünf Jahre später, als sie im Jahre 2015 beziehungsweise 2017 erneut in die Schweiz einreiste und im Jahre 2016 beziehungsweise 2017 wieder zusammen mit der Familie ausgewiesen wurde. Ein kontinuierlicher Aufenthalt in der Schweiz besteht – auch für die in den Jahren 20(…), 20(…) und 20(…) geborenen Geschwister – demnach erst seit dem Jahre 2018, also im Rah- men des vierten in der Schweiz eingeleiteten Asylverfahrens. Dabei ist an- zumerken, dass sich die Beschwerdeführenden bis am 26. Juni 2020, als das SEM schlussendlich auf die Asylgesuche eintrat, im Rahmen des Dub- lin-Verfahrens in der Schweiz aufhielten. Angesichts dieser zeitlichen Ge- gebenheiten und dem Kindesalter ist eine relevante Verwurzelung im oben beschriebenen Sinn für die drei jüngeren Kinder zu verneinen. Die (…)jäh- rige Tochter C._______ scheint sich gemäss den vorliegenden Unterlagen bisher gut integriert zu haben (vgl. Bericht N._______ vom 29. September 2023; Beilage 1 zur Eingabe vom 23. Oktober 2023 [act. 14]) und eine Ver- wurzelung in der Schweiz ist in ihrem Fall nicht auszuschliessen, was nach- folgend im Rahmen der weiteren Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist, falls sich dies aufgrund der nachfolgenden Erwägungen aufdrängen sollte.
E. 10.3.3 Soweit in der Beschwerde auf die psychische Situation der Kinder der Beschwerdeführenden verwiesen wird und in diesem Zusammenhang implizit eine bei Rücküberführung ins Heimatland mögliche Verletzung von Kindesinteressen in den Raum gestellt wird, ist festzuhalten, dass aus den Beschwerdeakten zu schliessen ist, dass die diesbezüglichen psychischen Belastungen zu einem erheblichen Teil mit der Migrationssituation der Fa- milie, namentlich mit Erlebnissen in G._______, zusammenhängen (vgl. S. 6 ff. der Beschwerdeschrift; Arztberichte vom 17. Mai 2018 betreffend die beiden ältesten Töchter [SEM-Akten D19/22; Beilage 14, 15], Arztbe- richt vom 22. August 2018 betr. die älteste Tochter [a.a.O. D34/35]).
E-665/2021 Seite 15 Es ist zu beachten, dass die Beziehungen unter den Familienmitgliedern heute teilweise zerrüttet sind, für die Kinder inzwischen Beistandschaften angeordnet wurden und einige von ihnen immer noch mit Problemen in ihrer Entwicklung zu kämpfen haben. Die Beziehung zwischen den Eltern untereinander sowie zwischen dem Beschwerdeführer und der ältesten Tochter C._______, bei welcher es sich nicht um dessen leibliche Tochter handelt, scheint schwer belastet.
E. 10.3.4 Gemäss den Akten ist die seit dem Jahre 2012 bestehende Leben- spartnerschaft der Beschwerdeführenden im Jahre 2020 auseinanderge- brochen und der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahre 2022 in einem se- paraten Haushalt. Aufgrund von Gewaltvorwürfen von Seiten der Be- schwerdeführerin und der (Stief-)Tochter C._______ wurde gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet und dieser zeitweise in Haft ge- nommen. Am 28. Juli 2022 wurde für ihn ein gerichtliches Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin und der Stieftochter verhängt. Für die vier Kinder wurden ferner Beistandschaften errichtet. Die Obhut für die drei jüngeren Töchter wurde der Mutter übertragen (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 3.Oktober 2023; vgl. sodann die mit Schreiben vom 23. September 2022 beziehungsweise 29. Juni 2023 vom Migrationsamt O._______ an die Vorinstanz überwiesenen Strafakten beziehungsweise Akten der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde). Den Akten ist zu entnehmen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Einverständnis aller Betroffenen momentan sistiert und ferner nicht auszuschliessen ist, dass das Verfahren eingestellt wird (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 3. Oktober 2023 [act. 12]).
E. 10.3.5 Die älteste (Stief-)Tochter, C._______, leidet laut dem Bericht vom
24. März 2023 P._______, welcher aufgrund einer (…) erstellt wurde, an einer (…) sowie einer (…). Gemäss Aussage der Mutter habe C._______ viel psychische und physische Gewalt durch den Stiefvater erlitten. Dem Bericht kann entnommen werden, dass auch ihr Verhältnis zur Beschwer- deführerin und den Geschwistern belastet sei und sie mittlerweile von die- sen getrennt in einer betreuten Wohngruppe lebt. Die Angst vor dem Stief- vater sei nach wie vor existent. Der Bericht empfiehlt die Weiterführung der bereits eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Beilage 4 zur Eingabe vom 3. Oktober 2023 [act. 12]). Gemäss dem Bericht N._______ vom 29. September 2023 besucht C._______ mittlerweile die (…). Sie sei sozial sowie sprachlich gut integriert und lebe nach wie vor in einer Wohngruppe. Die gegenwärtige psychotherapeutische Begleitung verfolge namentlich das Ziel der Verarbeitung der (…), die
E-665/2021 Seite 16 Auseinandersetzung mit den biografisch belastenden Geschehnissen so- wie die Gewährleistung einer weiterhin tragfähigen Beziehung zu ihrer Mut- ter. Laut dem Bericht würde eine erneute Ausschaffung aus der Schweiz eine zusätzliche und unzumutbare Destabilisierung darstellen, welche – insbesondere in der vulnerablen Zeit der Pubertät und der Berufsbildung – ihre psychische sowie soziale Entwicklung erheblich gefährden würde (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 23. Oktober 2023 [act. 14]).
E. 10.3.6 Dem Bericht Q._______ vom 14. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass Tochter E._______ während der Flucht der Beschwerdeführenden in R._______ zur Welt kam. Sie habe erst mit (…) Jahren zu sprechen be- gonnen und leide unter (…) und (…). Sie weise psychische Auffälligkeiten auf, wobei unter anderem der Verdacht auf eine (…) sowie eine (…) ge- äussert wird (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 3. Oktober 2023 [act. 12]). Laut Bericht der N._______ vom 28. September 2023 befindet sich E._______ seit Februar 2023 in psychotherapeutischer Begleitung. Weiter wird festgehalten, angesichts ihrer belasteten Lebensgeschichte würde eine Ausschaffung unter anderem mit dem damit einhergehenden Abbruch des Aufbaus der deutschen Sprache sowie der Trennung vom Vater für sie eine unzumutbare erneute Traumatisierung darstellen und die psychische sowie schulische Entwicklung würden durch einen solchen Schritt gefähr- det (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 23. Oktober 2023 [act. 14]).
E. 10.3.7 Aus dem Bericht des S._______ vom 10. Februar 2023 geht hervor, dass das Verhalten des Vaters im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seinen drei leiblichen Töchtern nicht immer ver- lässlich beziehungsweise ambivalent sei. Namentlich halte er Termine teil- weise nicht ein oder könne sich nicht entscheiden, ob er die Kinder sehen wolle oder nicht, was der Bericht auch auf seine psychische Labilität zu- rückführt. Da er sich gegenüber den Kindern bisweilen abwertend über die Beschwerdeführerin äussere, hätten diese selber den Wunsch geäussert, dass die Besuche in Begleitung einer Drittperson stattfinden sollen. Das (…) der T._______ sei nach wie vor in Kontakt mit dem Beschwerdeführer, und im Bericht wird gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (KESB) der Antrag gestellt, den Beschwerdeführer einer psychiatri- schen Untersuchung zu unterziehen. Es ist hier jedoch festzuhalten, dass der Bericht den Eindruck erweckt, dass bei den leiblichen Kindern der Wunsch besteht, den Vater zu sehen. In Bezug auf die psychische Verfas- sung des Beschwerdeführers liegen keine konkreten Arztberichte vor. An- gesichts der den Berichten zu entnehmenden Hinweisen auf eine mögliche psychische Labilität ist der Sachverhalt insofern illiquid. Den Akten kann
E-665/2021 Seite 17 ferner auch kein aktueller Bericht darüber entnommen werden, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts verändert hat oder nicht. Aus dem Bericht des S._______ vom 10. Februar 2023 geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder phasenweise überfordert gewesen sei, jedoch scheint diesbezüg- lich eine positive Entwicklung stattgefunden zu haben. Auch bei ihr kann aufgrund der Akten zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich ihre psychische Situation (der letzte diesbezügliche Arzt- bericht datiert auf den 10. Februar 2021 [vgl. Beilage 3 zur Rechtsmitte- leingabe vom 15. Februar 2021]) inzwischen stabilisiert hat oder nicht.
E. 10.3.8 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist zusammenfassend fest- zuhalten, dass die Beziehung der Beschwerdeführenden zerrüttet ist und sie, berücksichtigt man die Tatsache, dass die Verbeiständungen der Kin- der immer noch in Kraft sind, aktuell nicht im Stande scheinen, ohne Dritt- hilfe in gebotener Weise für ihre Kinder zu sorgen. Sodann ist bei zwei Kindern nach wie vor von einer psychischen Belastung auszugehen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit Blick auf die Zukunft durchaus denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin – sei dies mit oder ohne nen- nenswerte Unterstützung des Beschwerdeführers – ihre vier Kinder in Russland grosszieht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie auf- grund ihrer Ausbildung dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Alleine der Umstand, dass die zwei jüngsten Kinder nicht in Russland zur Welt kamen, steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Sodann ist festzuhal- ten, dass – auch wenn das russische Gesundheitssystem bisweilen mit Personalknappheit zu kämpfen hat (vgl. Urteil des BVGer D-6448/2022 vom 20. September 2022 E. 9.2.5 m.w.H.) – grundsätzlich davon auszuge- hen ist, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder werden bei Bedarf die gebotene psychologische, beistandschaftliche und sozialpädagogische Betreuung im Heimatland erhalten. Sodann kann auch davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer in Russland – falls notwendig – auf dem Rechtsweg in seine elterliche, namentlich auch finanzielle Pflicht genommen werden kann. Gemäss eigenen Aussagen konnte er im Hei- matland als (…) für seine Familie aufkommen. Sodann kann strafrechtlich relevantes Verhalten auch in Russland zur Anzeige gebracht werden. Es ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die dargelegten Probleme der Beschwerdeführenden im Prinzip in keinem direkten Zusammenhang zu ihrem Heimatland stehen, sondern zum grossen Teil ihrer Migrations-
E-665/2021 Seite 18 sowie zerrütteten Familiensituation geschuldet sind. Es ist deshalb zu be- tonen, dass die Schutz- und Unterstützungsansprüche, welche das Völker- und das innerstaatliche Recht migrierenden Personen einräumt, diese nicht vollständig ihrer Selbstverantwortung enthebt.
E. 10.3.9 Wie bereits festgestellt, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass bei den Töchtern C._______ und E._______ gegenwärtig – unter an- derem – psychologische Betreuung erforderlich ist. In Bezug auf die Töch- ter F._______ und D._______ ist der Sachverhalt – mangels Vorliegens entsprechender Berichte – illiquid. Sodann sind die Berichte, welche bei den Töchtern C._______ und E._______ davon ausgehen, diese würden durch ein Ausschaffung erhebliche Nachteile in ihrer Entwicklung erleiden, in ihrer Begründung – auch angesichts der Tragweite der vorliegend zu treffenden Entscheidung – im Ergebnis zu knapp, um ein fundiertes Urteil fällen zu können (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 23. Oktober 2023 [act. 14]). Insbesondere vermag der Bericht in Bezug auf Tochter E._______ auch insofern nicht restlos zu überzeugen, als nicht vollständig erhellt, weshalb der Abbruch des Aufbaus der deutschen Sprache einer Rückführung nach Russland entgegenstehen soll. Gleiches gilt, wenn der Bericht die Trennung vom Vater als Überstellungshindernis anführt, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sämtliche Beschwerdeführenden in ihr Hei- matland überstellt werden. Für das Gericht ist ferner auch nicht ersichtlich, auf welche «sozialen Beziehungen ausserhalb der Familie» der (…) Toch- ter E._______ der Bericht konkret Bezug nimmt. Das letzte ausführliche Gutachten betreffend Tochter E._______ ist sodann über zwölf Monate alt. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen zwar Anzeichen für psychi- sche Probleme, diese sind jedoch ebenfalls nicht durch entsprechende me- dizinische Fachgutachten ausgewiesen. Auch betreffend die Beschwerde- führerin liegen diesbezüglich keine aktuellen Informationen vor. Angesichts der bestehenden Beistandschaften für die Kinder und der mög- lichen psychischen Belastung der Eltern scheint es gegenwärtig fraglich, ob diese – allenfalls sogar als alleinerziehender Elternteil – aktuell in der Lage wären, die sich stellenden Herausforderungen bei einer Überstellung adäquat zu meistern. Die Beistandsberichte stammen vom Mai 2023 be- ziehungsweise vom Juni 2022. Ob die Beistandschaft für Tochter C._______ über Massnahmen im Zusammenhang mit dem gegen den Be- schwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren hinausgehen, ergibt sich nicht klar aus den dem Gericht vorliegenden Akten.
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E. 10.3.10 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück- weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tat- sachen festgestellt werden müssen, um die fehlende Entscheidungsreife herstellen zu können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 10.3.11 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, insbesondere mit Blick auf die Frage der Vereinbarkeit der Überstellung der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland mit dem zu beachtenden Kin- deswohl, nicht hinreichend liquid ist. Einerseits liegen nicht für alle Kinder aktuelle Berichte über deren psychi- sche sowie allenfalls anderweitige gesundheitlichen Verfassung bezie- hungsweise deren Betreuungsbedürftigkeit vor (ausserhalb der beistands- rechtlichen Massnahmen). Die in den vorhandenen Berichten gemachten Aussagen betreffend die möglichen Folgen einer Ausschaffung für die Töchter C._______ und E._______ erachtet das Gericht insgesamt als nicht aussagekräftig genug, um eine verlässliche Entscheidgrundlage zu bilden. Auch kann gegenwärtig keine verlässliche Aussage über die Erzie- hungskompetenzen der Eltern gemacht werden, wofür es weiterer (bei- standsrechtlicher sowie psychologischer) Berichte bedarf. Weiter ist nicht aktenkundig, ob die am 9. Mai 2023 befristete Anordnung der Begleitung des Besuchsrechts erneuert wurde oder nicht. Gemäss den Beschlüssen der KESB vom 9. Mai 2023 sollen die ordentlichen Berichte über die be- stehenden Beistandschaften im Oktober 2024 erstattet werden. Allenfalls ist es geboten, bereits früher um aussagekräftige Berichte zu ersuchen. Die beistandsrechtliche Situation betreffend Tochter C._______ ist sodann unklar. Vor diesem Hintergrund ist die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im dargelegten Sinne und zur Neubeurtei- lung des Wegweisungsvollzuges – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindewohles – an das SEM zurückzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, ver- fügte Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
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– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Demgegenüber wird Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt und den Akten sind keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 12.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ange- sichts der mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 gewährten unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung ist zudem eine Entschädigung nach Art. 12 VGKE auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht vorliegend von einem Arbeitsaufwand von sechs Stunden aus. Für das hälftige Obsiegen ist ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden und ein Stundenansatz von Fr. 250.– zu berücksichtigen. Die Entschädigung beträgt insgesamt Fr. 770.– (inkl. Auslagen) und ist den Beschwerdefüh- renden durch die Vorinstanz auszurichten. Für das amtliche Honorar ist von einem zeitlichen Aufwand von drei Stun- den und einem Stundenansatz von 200.– (vgl. Zwischenverfügung vom
3. März 2021) auszugehen. Das durch das Gericht zu entschädigende Ho- norar (inkl. Auslagen) beträgt insgesamt Fr. 620.–.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, die Gewährung von Asyl sowie die verfügte Wegweisung (Disposi- tivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
- Die Beschwerde wird in Bezug auf den Eventualantrag gutgeheissen. Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung betreffend den Wegweisungsvollzug an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 770.– zu entrichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lena Weissinger, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 620.– zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstat- ten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor E-665/2021 Seite 22
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-665/2021 Urteil vom 10. Januar 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2001, am 28. März 2010 und am 6. August 2010 in der Schweiz Asylgesuche, die jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. A.b Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre älteste Tochter am 18. September 2012 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich mit Urteil E-5300/2012 vom 18. Oktober 2012 rechtskräftig abwies. A.c Auf von den Beschwerdeführenden am 13. November 2015 gestellte Asylgesuche trat das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 nicht ein und verfügte die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat G._______. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-241/2016 vom 21. Januar 2016 ab. Am 10. März 2016 wurden die Beschwerdeführenden nach G._______ überstellt. A.d Auf weitere Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 7. Mai 2017 trat das SEM wiederum nicht ein und verfügte erneut die Überstellung nach G._______. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 20. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden nach G._______ überstellt. A.e Mit Verfügung vom 6. August 2018 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. beziehungsweise 10. April 2018 nicht ein und verfügte abermals die Überstellung nach G._______. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4750/2018 vom 29. August 2018 ab. B. B.a Mit sinngemässen Wiedererwägungsgesuch vom 1. März 2019 machten die Beschwerdeführenden beim SEM geltend, dass ihre Asylgesuche aufgrund des Verstreichens der geltenden Überstellungsfrist in der Schweiz zu prüfen sei. B.b Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Überstellungsfrist habe sich infolge Untertauchens der Beschwerdeführenden verlängert und die Schweiz sei nicht für das Asylverfahren zuständig geworden. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. April 2019 mit Urteil E-1726/2019 vom 8. Oktober 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. C. C.a Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden am 26. Juni 2020 mit, ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. C.b Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2020 und die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2020 vertieft zu den Asylgründen befragt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner Ausreise in der Stadt H._______ im Verwaltungsbezirk I._______ gelebt und sei in der (...) tätig gewesen. Auf Anfrage hin habe er im Juni 2014 einen Event mitorganisiert, an welchem unter anderem Personen mit Beziehungen zur Schweizer Botschaft sowie vermögende Leute teilgenommen hätten. Darunter habe sich auch eine Person befunden, welche darauf spezialisiert gewesen sei, (...) J._______ (...) K._______ (...). Er habe Fotos der Veranstaltung auf seinem Facebook-Konto veröffentlicht und später Informationen darüber erhalten, dass Personen interessiert wären (...) K._______ (...). Er sei in den sozialen Medien angefeindet worden, wobei insbesondere kritisiert worden sei, dass (...) schaden würde. Ein Mann von der Staatsanwaltschaft habe ihm sodann in der Sauna erzählt, dass per Verfügung eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei, um zu prüfen, ob er ein ausländischer Agent sei. Etwa zur gleichen Zeit sei er in kurzen Abständen zweimal von Unbekannten mit Motorfahrzeugen bedrängt worden. Die Fahrzeuge hätten sich insbesondere jeweils auf den Fussgängerweg begeben und ihn sowie seine Kinder von dort abgedrängt. Nach diesen Vorfällen habe sein Nachbar, welcher (...) und in den Bereichen (...), (...) und (...) tätig sei, ihn gebeten, eine Präsentation an eine Person weiterzuleiten, welche am Anlass vom Juni 2014 teilgenommen habe. Er habe den Kontakt zu dieser Person für den Nachbar hergestellt. In der Folge seien zahlreiche hochgeheime Informationen, etwa über (...), in seinem elektronischen Postkonto gelandet. Der Nachbar habe ferner seit längerer Zeit seine Ausreise in die L._______ geplant, jedoch sei eines Tages dessen Pass mit dem erteilten Visum spurlos verschwunden. Nach diesen Ereignissen seien Unbekannte im Oktober 2014 in die Wohnung der Beschwerdeführenden eingedrungen. Seine Ehefrau sei dabei von einem der Eindringlinge umgestossen worden und es sei zu einem Handgemenge zwischen ihm und einem der Unbekannten gekommen. Bevor die Peiniger wieder abgezogen seien, hätten diese ihn gefragt, für wen er arbeite beziehungsweise hätten sie gesagt, sie würde dies herausfinden und dass die Sache noch nicht vorbei sei. Seine Ehefrau habe den Vorfall auf ihrem Handy aufgenommen und die Aufnahmen hätten sie später der Polizei übergeben. Sie hätten im Übrigen sämtliche erlebten Zwischenfälle bei der Polizei angezeigt. Ein Ermittler habe später zwei der Eindringlinge vom Oktober 2014 identifizieren können. Es habe sich herausgestellt, dass es sich um ehemalige Staatsangestellte handelte, welche nun in einer Sonderabteilung, unter anderem (...), im Einsatz gewesen seien. Der Ermittler sei später getötet worden und es sei für die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland nicht mehr sicher gewesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe im Frühjahr 2014 einen Event mitorganisiert, an welchem unter anderem eine Präsentation darüber gehalten worden sei, wie (...) K._______ (...) werden könne und wie (...) vorgenommen werden könnten. Nach dieser Veranstaltung hätten sie Drohanrufe erhalten. Im darauffolgenden Sommer sei der Ehemann auf seinem Velo auf einer Brücke von einem Wagen abgedrängt worden, was damit geendet habe, dass er am Geländer über dem Fluss gehangen habe. Etwas später - der Ehemann sei mit einem oder beiden Kindern unterwegs gewesen - sei versucht worden, sie mit einem Motorrad anzufahren. Im Oktober sei die Familie in der Wohnung überfallen worden. Obwohl sie damals im fünften Monat schwanger gewesen sei, habe sie einer der Eindringlinge umgestossen. Danach sei es ihr gelungen, mit den beiden Kindern auf den Balkon zu fliehen und sie habe telefonisch die Polizei alarmiert. Vom Balkon aus habe sie gehört, wie drinnen gesprochen worden sei. Sie glaube, ihr Ehemann habe zu seiner Verteidigung ein Küchenmesser benutzt. Sie selber sei erst wieder in die Wohnung reingegangen, als die Polizei eingetroffen sei. Nachdem im Zuge der Untersuchungen der Vorfälle ein Ermittler den Tod gefunden habe, hätten sie sich dazu entschlossen, das Heimatland zu verlassen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden unter anderem diverse medizinische Unterlagen, Unterlagen über die polizeilichen Untersuchungen der angezeigten Vorfälle sowie Dokumente im Zusammenhang mit der Beantragung eines humanitären Visums zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. Februar 2021 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 10. Februar 2021 betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Anordnung der amtlichen Verbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. September 2022, das Verfahren sei betreffend ihn und die drei jüngeren Töchter getrennt von demjenigen der Beschwerdeführerin und der ältesten Tochter zu führen. I. Mit Eingaben vom 15. Februar 2023 und 24. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2023 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, diverse Fragen zum gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren sowie zu ihrer familiären und gesundheitlichen Situation zu beantworten. K. Die Beschwerdeführenden antworteten mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 und gaben insbesondere ein Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 27. September 2023, einen schulpsychologischen Bericht betreffend die Tochter E._______ vom 14. Oktober 2022 sowie einen Bericht über eine ambulante Notfalluntersuchung betreffend die Tochter C._______ vom 24. März 2023 zu den Akten. L. Am 23. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen in Bezug auf die familiäre und psychologische Betreuungssituation der Kinder zu Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Schreiben vom 8. September 2022 (Eingang beim Gericht am 20. Oktober 2022) beantragt der Beschwerdeführer nachträglich, das ihn und die Kinder betreffende Beschwerdeverfahren sei getrennt von demjenigen der Beschwerdeführerin zu behandeln. Soweit er sich diesbezüglich einzig (implizit) darauf beruft, er würde mittlerweile getrennt von der Beschwerdeführerin leben, macht er keine Gründe geltend, welche eine Trennung der Verfahren gebieten würden. Auch der Umstand, dass er anscheinend eine weitere Rechtsvertretung mandatiert hat, ändert daran nichts. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass keine Erklärung bei den Akten liegt, er wolle das Mandatsverhältnis zur bisherigen amtlichen Rechtsvertreterin auflösen (ein eigentlicher Wechsel des amtlichen Mandates bedürfte angesichts des öffentlich-rechtlichen Charakters ferner der Zustimmung des Gerichts). Sodann bestätigte die amtliche Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 3. Oktober 2023 in glaubhafter Weise, dass beide Beschwerdeführenden wünschten, weiter von ihr vertreten zu werden. Der Antrag auf Verfahrenstrennung ist daher abzuweisen. Angesichts dieser Ausgangslage ist auch den von der durch den Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertretung gestellten Akteneinsichtsgesuchen vom 15. Februar 2023 sowie 24. März 2023 - welche sich im Übrigen auch nicht direkt an das Bundesverwaltungsgericht richten - nicht zu entsprechen, zumal der amtlich mandatierten Vertretung bereits Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. dazu auch das Schreiben vom 18. September 2023).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, bei den Schilderungen zu den Fluchtgründen würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden an diversen Stellen in auffälliger Weise voneinander abweichen. Insbesondere beim für die Ausreise massgebenden Überfall in der Familienwohnung würden sie sich widersprechen, unter anderem bezüglich der Frage, ob der Vorfall gefilmt worden sei, wo sich die Beschwerdeführerin und die Kinder aufgehalten hätten und ob ein Messer im Spiel gewesen sei. Weiter gehe aus ihren Darlegungen nicht überzeugend hervor, dass der von ihnen erwähnte Ermittler aufgrund seiner Nachforschungen in ihrer Angelegenheit getötet worden sei. Gemäss den verfügbaren Quellen sei er in einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, ohne dass dabei eine kriminelle Dritteinwirkung im Spiel gewesen sei. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer - ein einfacher Teilhaber (...), welcher bloss helfe, (...) - in den Fokus der Behörden geraten oder was überhaupt der Zweck der geschilderten Behelligungen gewesen sein soll. Trotz des Verdachts, anderen dabei zu helfen, (...), sei er - gemäss seinen Schilderungen - nie von offiziellen Behörden einvernommen worden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfälle im Ergebnis keine nennenswerten Konsequenzen für die Beschwerdeführenden nach sich gezogen hätten und die Ereignisse mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen würden. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Darüber hinaus würden Vorbehalte in Bezug auf die Asylrelevanz bestehen, fehle es den geschilderten Nachteilen doch an der erforderlichen Intensität. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden keine Ereignisse geltend gemacht hätten, welche ein anhaltendes Interesse der angeblichen Verfolger an ihnen zu begründen vermöchten.
6. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, es sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu wenig beachtet worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlebten Verfolgung an einer erheblichen psychischen Belastung leide, was nachvollziehbar mache, weshalb sie vom Beschwerdeführer abweichende Aussagen zum mehrere Jahre zurückliegenden Vorfall gemacht habe. Sodann stütze sich die Einschätzung der Vorinstanz auf ein paar wenige unwesentliche Unstimmigkeiten. Weiter überspanne die Vorinstanz die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht, wenn sie von den Beschwerdeführenden fordere, dass diese fundiert zu belegen hätten, der Ermittler sei aufgrund seiner Recherchen in ihrem Fall getötet worden. Ferner könnten sie der Feststellung der Vorinstanz, Medienberichte enthielten keine Hinweise auf gezielte Dritteinwirkung beim Unfall, Quellen mit anderen Schlussfolgerungen entgegenhalten. Der Beschwerdeführer werde höchstwahrscheinlich vom russischen Regime verdächtigt, für das Ausland Nachrichtendienst zu betreiben, weshalb - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die flüchtlingsrechtliche Relevanz durchaus gegeben sei. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Behelligungen schon einige Jahre zurückliegen würden. Sodann seien die Kinder aufgrund ihrer Migrationsvergangenheit traumatisiert und würden bei einem Wegweisungsvollzug in ein Land ausgeschafft, welches ihnen fremd sei. Sie hätten hier in der Schweiz Sicherheit, Geborgenheit sowie ein stabiles Umfeld kennengelernt und würden aus diesem - ohne Möglichkeit auf weiterführende Psychotherapie - herausgerissen. Diese Umstände seien von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden.
7. In der Vernehmlassung vom 18. März 2021 führt die Vorinstanz aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden seien die Inkohärenzen in ihrem Aussageverhalten erheblich und könnten im Ergebnis auch nicht mit der verstrichenen Zeitdauer sowie einer allfälligen psychischen Belastung der Beschwerdeführerin erklärt werden. Weiter hält die Vorinstanz fest, im Zusammenhang mit dem Tode des Ermittlers habe sie sich auf verlässliche Informationsquellen abgestützt und könne aktuell auf zwei weitere verweisen. Sodann handle es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um exponierte Gegner des russischen Regimes und es gebe keine Anzeichen dafür, sie würden bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten. Schliesslich könne dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht nicht entnommen werden, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würde dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden machen im Kern geltend, sie würden im Heimatland verfolgt, nachdem der Beschwerdeführer eine Veranstaltung mitorganisiert habe, anlässlich welcher über (...) informiert worden sei. Sodann werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit verdächtigt, bei der (...) mitgewirkt zu haben. Es ist eingangs festzuhalten, dass an den Vorbringen der Beschwerdeführenden auffällt, dass sie nie direkt mit konkreten Vorwürfen seitens ihrer Verfolger konfrontiert wurden. Weshalb sie überhaupt verfolgt worden sein sollen, ist letztlich nicht vollständig klar beziehungsweise stützen sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich lediglich auf Vermutungen (vgl. SEM-Akten D60/23 F55 f.). Aufgrund der Erzählungen ist nicht einmal mit letzter Sicherheit erstellt, dass die beschriebene Verfolgung vom Heimatstaat selber ausgeht. Es ist mithin nicht vollständig klar, weshalb die Beschwerdeführenden überhaupt verfolgt worden sein sollen und wer ihre Verfolger genau sind. Unter anderem soll zwar auch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet haben. Dabei erstaunt aber, dass er davon in einer Sauna erfahren haben soll (vgl. SEM-Akten D60/23 F17) und er im Verlaufe der angeblichen Untersuchungen nie einvernommen wurde (vgl. SEM-Akten D60/23 F27 f.). Ferner ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb bei Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft eine Sonderabteilung der Polizei parallel gezielte Einschüchterungsversuche gegen die Beschwerdeführenden durchgeführt haben soll und was damit überhaupt hätte bezweckt werden sollen. Weiter erhellt nicht aus sich selbst heraus, weshalb die Verfolger ausgerechnet den Fokus auf den Beschwerdeführer und nicht viel eher auf die Teilnehmenden des organisierten Events gelegt haben und weshalb die Staatsanwaltschaft - insbesondere bei Verdacht auf (...) - ihn zu diesen Personen nicht befragte. Diese Elemente der Fluchtvorbringen muten unplausibel, teils unrealistisch sowie konstruiert an. Hinzu kommt, dass - wie auch die Vorinstanz bereits festgestellt hat - die Schilderungen der fluchtauslösenden Ereignisse der Beschwerdeführenden in teilweise augenfälliger Weise voneinander abweichen. Namentlich der von der Beschwerdeführerin dargelegte und abenteuerlich anmutende Zwischenfall auf einer Brücke, bei welchem der Beschwerdeführer auf dem Fahrrad von einem Wagen abgedrängt worden sein und schliesslich am Brückengeländer über dem Wasser gehangen haben soll (vgl. SEM-Akten D62/19 F29), wird von diesem selber nicht erwähnt. Ferner gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die anonymen Drohungen sowie den Überfall in der Familienwohnung widerspruchsfrei und stringent darzulegen (z.B. in Bezug auf die Kommunikationsform der Drohung, den Ablauf des Überfalls sowie insbesondere die Frage, ob der Vorfall gefilmt worden sei). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weiter kann aus den vorliegenden Akten und Informationen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht geschlossen werden, der Tod eines Ermittlers stehe im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden. Offensichtlich wurde über dessen Tod in den Medien berichtet. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Einschätzung auf vier öffentlich zugängliche Quellen und der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich seine einzige Quelle schlussendlich auf seine eigenen Aussagen gegenüber einem Journalisten stützt und überwiegend die Beschreibung des Überfalles auf die Familienwohnung zum Inhalt hat. Auch hier kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft, der verstrichenen Zeit sowie ihres psychischen Zustandes nicht zutreffende und von der Version des Beschwerdeführers abweichende Aussagen gemacht haben soll, ändert im Ergebnis nichts daran, dass die geschilderten Fluchtgründe für sich genommen mitunter unplausibel und nicht nachvollziehbar sind (zur Beweisfolgelast vgl. Art. 7 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang am 3. Februar 2023) neu sinngemäss geltend macht, er sei auch aufgrund des Krieges in der Ukraine gefährdet, gelingt es ihm nicht, dies substantiiert darzulegen. Namentlich unterlässt er es, diese Befürchtung nur schon ansatzweise zu begründen. Im Übrigen wiederholt er in dem Schreiben lediglich die bereits geltend gemachten Fluchtvorbringen. Aufgrund der dargelegten Inkonsistenzen in den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden, ist festzuhalten, dass es ihnen nicht gelingt glaubhaft darzulegen, sie würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Auf weitere in der angefochtenen Verfügung festgehaltene Widersprüche und Auffälligkeiten, zum Beispiel den Umstand, dass die Beschwerdeführenden möglicherweise im Jahre 20(...) bereits vor den geltend gemachten Behelligungen ein Asylgesuch in M._______ stellten, muss nicht mehr vertieft eingegangen werden. 8.2 Angesichts des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Herkunftsland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht generell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 25. Oktober 2016 (Kinderrechtskonvention [SR 0.107 nach folgend KRK]). Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Beurteilung der Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann - auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen - eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Aus der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls ergibt sich nicht, dass dieses sämtlichen bei der Frage des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigenden Interessen stets übergeordnet wäre. Wie einleitend dargelegt, bildet es im Rahmen der Gesamtbeurteilung jedoch einen gewichtigen Faktor. 10.3.2 Die älteste Tochter C._______ ist im Jahre 20(...) geboren und reiste zusammen mit ihrer Mutter im Jahre 2012 das erste Mal in die Schweiz ein, wobei sie und ihre Eltern nach kurzer Zeit wieder ausgewiesen wurden. Dies wiederholte sich rund drei beziehungsweise fünf Jahre später, als sie im Jahre 2015 beziehungsweise 2017 erneut in die Schweiz einreiste und im Jahre 2016 beziehungsweise 2017 wieder zusammen mit der Familie ausgewiesen wurde. Ein kontinuierlicher Aufenthalt in der Schweiz besteht - auch für die in den Jahren 20(...), 20(...) und 20(...) geborenen Geschwister - demnach erst seit dem Jahre 2018, also im Rahmen des vierten in der Schweiz eingeleiteten Asylverfahrens. Dabei ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführenden bis am 26. Juni 2020, als das SEM schlussendlich auf die Asylgesuche eintrat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens in der Schweiz aufhielten. Angesichts dieser zeitlichen Gegebenheiten und dem Kindesalter ist eine relevante Verwurzelung im oben beschriebenen Sinn für die drei jüngeren Kinder zu verneinen. Die (...)jährige Tochter C._______ scheint sich gemäss den vorliegenden Unterlagen bisher gut integriert zu haben (vgl. Bericht N._______ vom 29. September 2023; Beilage 1 zur Eingabe vom 23. Oktober 2023 [act. 14]) und eine Verwurzelung in der Schweiz ist in ihrem Fall nicht auszuschliessen, was nachfolgend im Rahmen der weiteren Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist, falls sich dies aufgrund der nachfolgenden Erwägungen aufdrängen sollte. 10.3.3 Soweit in der Beschwerde auf die psychische Situation der Kinder der Beschwerdeführenden verwiesen wird und in diesem Zusammenhang implizit eine bei Rücküberführung ins Heimatland mögliche Verletzung von Kindesinteressen in den Raum gestellt wird, ist festzuhalten, dass aus den Beschwerdeakten zu schliessen ist, dass die diesbezüglichen psychischen Belastungen zu einem erheblichen Teil mit der Migrationssituation der Familie, namentlich mit Erlebnissen in G._______, zusammenhängen (vgl. S. 6 ff. der Beschwerdeschrift; Arztberichte vom 17. Mai 2018 betreffend die beiden ältesten Töchter [SEM-Akten D19/22; Beilage 14, 15], Arztbericht vom 22. August 2018 betr. die älteste Tochter [a.a.O. D34/35]). Es ist zu beachten, dass die Beziehungen unter den Familienmitgliedern heute teilweise zerrüttet sind, für die Kinder inzwischen Beistandschaften angeordnet wurden und einige von ihnen immer noch mit Problemen in ihrer Entwicklung zu kämpfen haben. Die Beziehung zwischen den Eltern untereinander sowie zwischen dem Beschwerdeführer und der ältesten Tochter C._______, bei welcher es sich nicht um dessen leibliche Tochter handelt, scheint schwer belastet. 10.3.4 Gemäss den Akten ist die seit dem Jahre 2012 bestehende Lebenspartnerschaft der Beschwerdeführenden im Jahre 2020 auseinandergebrochen und der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahre 2022 in einem separaten Haushalt. Aufgrund von Gewaltvorwürfen von Seiten der Beschwerdeführerin und der (Stief-)Tochter C._______ wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet und dieser zeitweise in Haft genommen. Am 28. Juli 2022 wurde für ihn ein gerichtliches Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin und der Stieftochter verhängt. Für die vier Kinder wurden ferner Beistandschaften errichtet. Die Obhut für die drei jüngeren Töchter wurde der Mutter übertragen (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 3.Oktober 2023; vgl. sodann die mit Schreiben vom 23. September 2022 beziehungsweise 29. Juni 2023 vom Migrationsamt O._______ an die Vorinstanz überwiesenen Strafakten beziehungsweise Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Den Akten ist zu entnehmen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Einverständnis aller Betroffenen momentan sistiert und ferner nicht auszuschliessen ist, dass das Verfahren eingestellt wird (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 3. Oktober 2023 [act. 12]). 10.3.5 Die älteste (Stief-)Tochter, C._______, leidet laut dem Bericht vom 24. März 2023 P._______, welcher aufgrund einer (...) erstellt wurde, an einer (...) sowie einer (...). Gemäss Aussage der Mutter habe C._______ viel psychische und physische Gewalt durch den Stiefvater erlitten. Dem Bericht kann entnommen werden, dass auch ihr Verhältnis zur Beschwerdeführerin und den Geschwistern belastet sei und sie mittlerweile von diesen getrennt in einer betreuten Wohngruppe lebt. Die Angst vor dem Stiefvater sei nach wie vor existent. Der Bericht empfiehlt die Weiterführung der bereits eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Beilage 4 zur Eingabe vom 3. Oktober 2023 [act. 12]). Gemäss dem Bericht N._______ vom 29. September 2023 besucht C._______ mittlerweile die (...). Sie sei sozial sowie sprachlich gut integriert und lebe nach wie vor in einer Wohngruppe. Die gegenwärtige psychotherapeutische Begleitung verfolge namentlich das Ziel der Verarbeitung der (...), die Auseinandersetzung mit den biografisch belastenden Geschehnissen sowie die Gewährleistung einer weiterhin tragfähigen Beziehung zu ihrer Mutter. Laut dem Bericht würde eine erneute Ausschaffung aus der Schweiz eine zusätzliche und unzumutbare Destabilisierung darstellen, welche - insbesondere in der vulnerablen Zeit der Pubertät und der Berufsbildung - ihre psychische sowie soziale Entwicklung erheblich gefährden würde (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 23. Oktober 2023 [act. 14]). 10.3.6 Dem Bericht Q._______ vom 14. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass Tochter E._______ während der Flucht der Beschwerdeführenden in R._______ zur Welt kam. Sie habe erst mit (...) Jahren zu sprechen begonnen und leide unter (...) und (...). Sie weise psychische Auffälligkeiten auf, wobei unter anderem der Verdacht auf eine (...) sowie eine (...) geäussert wird (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 3. Oktober 2023 [act. 12]). Laut Bericht der N._______ vom 28. September 2023 befindet sich E._______ seit Februar 2023 in psychotherapeutischer Begleitung. Weiter wird festgehalten, angesichts ihrer belasteten Lebensgeschichte würde eine Ausschaffung unter anderem mit dem damit einhergehenden Abbruch des Aufbaus der deutschen Sprache sowie der Trennung vom Vater für sie eine unzumutbare erneute Traumatisierung darstellen und die psychische sowie schulische Entwicklung würden durch einen solchen Schritt gefährdet (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 23. Oktober 2023 [act. 14]). 10.3.7 Aus dem Bericht des S._______ vom 10. Februar 2023 geht hervor, dass das Verhalten des Vaters im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seinen drei leiblichen Töchtern nicht immer verlässlich beziehungsweise ambivalent sei. Namentlich halte er Termine teilweise nicht ein oder könne sich nicht entscheiden, ob er die Kinder sehen wolle oder nicht, was der Bericht auch auf seine psychische Labilität zurückführt. Da er sich gegenüber den Kindern bisweilen abwertend über die Beschwerdeführerin äussere, hätten diese selber den Wunsch geäussert, dass die Besuche in Begleitung einer Drittperson stattfinden sollen. Das (...) der T._______ sei nach wie vor in Kontakt mit dem Beschwerdeführer, und im Bericht wird gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Antrag gestellt, den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Es ist hier jedoch festzuhalten, dass der Bericht den Eindruck erweckt, dass bei den leiblichen Kindern der Wunsch besteht, den Vater zu sehen. In Bezug auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers liegen keine konkreten Arztberichte vor. Angesichts der den Berichten zu entnehmenden Hinweisen auf eine mögliche psychische Labilität ist der Sachverhalt insofern illiquid. Den Akten kann ferner auch kein aktueller Bericht darüber entnommen werden, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts verändert hat oder nicht. Aus dem Bericht des S._______ vom 10. Februar 2023 geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder phasenweise überfordert gewesen sei, jedoch scheint diesbezüglich eine positive Entwicklung stattgefunden zu haben. Auch bei ihr kann aufgrund der Akten zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich ihre psychische Situation (der letzte diesbezügliche Arztbericht datiert auf den 10. Februar 2021 [vgl. Beilage 3 zur Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2021]) inzwischen stabilisiert hat oder nicht. 10.3.8 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beziehung der Beschwerdeführenden zerrüttet ist und sie, berücksichtigt man die Tatsache, dass die Verbeiständungen der Kinder immer noch in Kraft sind, aktuell nicht im Stande scheinen, ohne Dritthilfe in gebotener Weise für ihre Kinder zu sorgen. Sodann ist bei zwei Kindern nach wie vor von einer psychischen Belastung auszugehen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit Blick auf die Zukunft durchaus denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin - sei dies mit oder ohne nennenswerte Unterstützung des Beschwerdeführers - ihre vier Kinder in Russland grosszieht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Alleine der Umstand, dass die zwei jüngsten Kinder nicht in Russland zur Welt kamen, steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Sodann ist festzuhalten, dass - auch wenn das russische Gesundheitssystem bisweilen mit Personalknappheit zu kämpfen hat (vgl. Urteil des BVGer D-6448/2022 vom 20. September 2022 E. 9.2.5 m.w.H.) - grundsätzlich davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder werden bei Bedarf die gebotene psychologische, beistandschaftliche und sozialpädagogische Betreuung im Heimatland erhalten. Sodann kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Russland - falls notwendig - auf dem Rechtsweg in seine elterliche, namentlich auch finanzielle Pflicht genommen werden kann. Gemäss eigenen Aussagen konnte er im Heimatland als (...) für seine Familie aufkommen. Sodann kann strafrechtlich relevantes Verhalten auch in Russland zur Anzeige gebracht werden. Es ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die dargelegten Probleme der Beschwerdeführenden im Prinzip in keinem direkten Zusammenhang zu ihrem Heimatland stehen, sondern zum grossen Teil ihrer Migrations- sowie zerrütteten Familiensituation geschuldet sind. Es ist deshalb zu betonen, dass die Schutz- und Unterstützungsansprüche, welche das Völker- und das innerstaatliche Recht migrierenden Personen einräumt, diese nicht vollständig ihrer Selbstverantwortung enthebt. 10.3.9 Wie bereits festgestellt, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass bei den Töchtern C._______ und E._______ gegenwärtig - unter anderem - psychologische Betreuung erforderlich ist. In Bezug auf die Töchter F._______ und D._______ ist der Sachverhalt - mangels Vorliegens entsprechender Berichte - illiquid. Sodann sind die Berichte, welche bei den Töchtern C._______ und E._______ davon ausgehen, diese würden durch ein Ausschaffung erhebliche Nachteile in ihrer Entwicklung erleiden, in ihrer Begründung - auch angesichts der Tragweite der vorliegend zu treffenden Entscheidung - im Ergebnis zu knapp, um ein fundiertes Urteil fällen zu können (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 23. Oktober 2023 [act. 14]). Insbesondere vermag der Bericht in Bezug auf Tochter E._______ auch insofern nicht restlos zu überzeugen, als nicht vollständig erhellt, weshalb der Abbruch des Aufbaus der deutschen Sprache einer Rückführung nach Russland entgegenstehen soll. Gleiches gilt, wenn der Bericht die Trennung vom Vater als Überstellungshindernis anführt, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sämtliche Beschwerdeführenden in ihr Heimatland überstellt werden. Für das Gericht ist ferner auch nicht ersichtlich, auf welche «sozialen Beziehungen ausserhalb der Familie» der (...) Tochter E._______ der Bericht konkret Bezug nimmt. Das letzte ausführliche Gutachten betreffend Tochter E._______ ist sodann über zwölf Monate alt. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen zwar Anzeichen für psychische Probleme, diese sind jedoch ebenfalls nicht durch entsprechende medizinische Fachgutachten ausgewiesen. Auch betreffend die Beschwerdeführerin liegen diesbezüglich keine aktuellen Informationen vor. Angesichts der bestehenden Beistandschaften für die Kinder und der möglichen psychischen Belastung der Eltern scheint es gegenwärtig fraglich, ob diese - allenfalls sogar als alleinerziehender Elternteil - aktuell in der Lage wären, die sich stellenden Herausforderungen bei einer Überstellung adäquat zu meistern. Die Beistandsberichte stammen vom Mai 2023 beziehungsweise vom Juni 2022. Ob die Beistandschaft für Tochter C._______ über Massnahmen im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren hinausgehen, ergibt sich nicht klar aus den dem Gericht vorliegenden Akten. 10.3.10 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen, um die fehlende Entscheidungsreife herstellen zu können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 10.3.11 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, insbesondere mit Blick auf die Frage der Vereinbarkeit der Überstellung der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland mit dem zu beachtenden Kindeswohl, nicht hinreichend liquid ist. Einerseits liegen nicht für alle Kinder aktuelle Berichte über deren psychische sowie allenfalls anderweitige gesundheitlichen Verfassung beziehungsweise deren Betreuungsbedürftigkeit vor (ausserhalb der beistandsrechtlichen Massnahmen). Die in den vorhandenen Berichten gemachten Aussagen betreffend die möglichen Folgen einer Ausschaffung für die Töchter C._______ und E._______ erachtet das Gericht insgesamt als nicht aussagekräftig genug, um eine verlässliche Entscheidgrundlage zu bilden. Auch kann gegenwärtig keine verlässliche Aussage über die Erziehungskompetenzen der Eltern gemacht werden, wofür es weiterer (beistandsrechtlicher sowie psychologischer) Berichte bedarf. Weiter ist nicht aktenkundig, ob die am 9. Mai 2023 befristete Anordnung der Begleitung des Besuchsrechts erneuert wurde oder nicht. Gemäss den Beschlüssen der KESB vom 9. Mai 2023 sollen die ordentlichen Berichte über die bestehenden Beistandschaften im Oktober 2024 erstattet werden. Allenfalls ist es geboten, bereits früher um aussagekräftige Berichte zu ersuchen. Die beistandsrechtliche Situation betreffend Tochter C._______ ist sodann unklar. Vor diesem Hintergrund ist die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im dargelegten Sinne und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzuges - namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindewohles - an das SEM zurückzuweisen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, verfügte Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Demgegenüber wird Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und den Akten sind keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 12.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem eine Entschädigung nach Art. 12 VGKE auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht vorliegend von einem Arbeitsaufwand von sechs Stunden aus. Für das hälftige Obsiegen ist ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden und ein Stundenansatz von Fr. 250.- zu berücksichtigen. Die Entschädigung beträgt insgesamt Fr. 770.- (inkl. Auslagen) und ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz auszurichten. Für das amtliche Honorar ist von einem zeitlichen Aufwand von drei Stunden und einem Stundenansatz von 200.- (vgl. Zwischenverfügung vom 3. März 2021) auszugehen. Das durch das Gericht zu entschädigende Honorar (inkl. Auslagen) beträgt insgesamt Fr. 620.-. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die verfügte Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Eventualantrag gutgeheissen. Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung betreffend den Wegweisungsvollzug an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 770.- zu entrichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lena Weissinger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 620.- zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor