Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer 1 stellte am 16. Juli 2001, 28. März 2010 und am 6. August 2010 in der Schweiz Asylgesuche, die jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. B. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 reichten am 18. September 2012 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. II. C. Auf ein von den Beschwerdeführenden 1-4 am 13. November 2015 gestelltes Asylgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Litauen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-241/2016 vom 21. Januar 2016 abgewiesen. Am (...) März 2016 wurden die Beschwerdeführenden nach Litauen überstellt. III. D. Auf ein erneutes Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1-5 vom 7. Mai 2017 trat das SEM wiederum in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und verfügte erneut die Überstellung nach Litauen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am (...) Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden nach Litauen überstellt. IV. E. Am 5. April 2018 reisen die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und stellten mit Eingaben vom 9. und 10. April 2018 ein schriftliches Asylgesuch. F. Mit Verfügung vom 27. April 2018 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Litauen, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. G. Am 7. Mai 2018 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 17. Mai 2018 entsprochen. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zur Zuständigkeit Litauens und ihrer Wegweisung in dieses Land ein. In der Beilage reichten sie ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 22. November 2017 sowie betreffend die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 vom 17. Mai 2018, ein Schreiben eines Anwalts des litauischen Roten Kreuzes vom 11. Mai 2018 und mehrere Fotos des Internierungszentrums in B._______ ein. I. Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine CD-ROM mit Filmaufnahmen aus B._______ ein. J. Mit Verfügung vom 6. August 2018 (eröffnet am 13. August 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Litauen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Litauen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Beschwerdeeingabe vom 20. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 6. August 2018 sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Der Instruktionsrichter setzte am 21. August 2018 den Vollzug der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aus. M. Die Vorakten trafen am 22. August 2018 beim Gericht ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 10. Januar 2018 in Litauen ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die litauischen Behörden am 7. Mai 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die litauischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Mai 2018 zu. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Litauen ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist somit gegeben.
E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.2.1 Litauen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Wie bereits in den beiden vorangegangenen Dublin-Verfahren der Beschwerdeführenden sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht festgestellt und im vorliegenden Verfahren in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt wurde, kann davon ausgegangen werden, Litauen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.2.2 Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Mai 2018 sowie in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des litauischen Asylsystems entnehmen und sie vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden verweisen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die prekären Unterbringungsverhältnisse in Litauen, insbesondere die ihnen erneut drohende Inhaftierung, welche im Falle ihrer Kinder auch gegen die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verstossen würde. Ferner würden auch die schwerwiegenden psychischen Probleme der Eltern sowie der beiden ältesten Töchter sowie die drohende Trennung des Beschwerdeführers von den übrigen Familienmitgliedern einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden fordern mit diesen Argumenten die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Litauen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Litauen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben des Anwalts des litauischen Roten Kreuzes vom 11. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass sie keine Inhaftierung zu befürchten haben, sofern sie nach der Einreise in Litauen umgehend ein Asylgesuch stellen. Damit sind ihre Ausführungen betreffend die unzumutbaren Unterbringungsverhältnisse während ihrer Inhaftierung anlässlich des letzten Aufenthalts in Litauen sowie die zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Fotoaufnahmen unbehelflich. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Unterbringungsverhältnisse im für Asylsuchende vorgesehenen "Foreigner Registration Centre" (FRC) auch für Familien adäquat sind (vgl. hierzu insbesondere Anette Brunovskis, Asylum, integration and irregular migration in Lithuania; Policy and practice at the edge of the European Union, 2017, S. 33). Zudem erscheint auch die Furcht vor einer Trennung des Beschwerdeführers von den übrigen Familienmitgliedern unbegründet, zumal eine solche bei den zwei vorangegangenen Aufenthalten der Beschwerdeführenden in Litauen nicht erfolgte. Auch das von den Beschwerdeführenden zitierte Urteil eines litauischen Gerichts lässt nicht den Schluss auf eine generelle derartige Praxis zu (vgl. hierzu auch UNHCR Lithuania; Progress under the Global Strategy Beyond Detention 2014-2019, Mid-2016 https://www.ecoi. net/en/file/local/1105160/1930147436245957dff0a712.pdf, abgerufen am 24. August 2018).
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Litauen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Überlegungen zwingend von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist allgemein bekannt, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu etwa auch die Urteile BVGer F-3168/2018 vom 6. Juni 2018 S. 7, D-3110/2016 vom 12. September 2016 E. 6.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Nach Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass Litauen diesen Verpflichtungen nachkommt, und es liegen demnach keine Hinweise vor, wonach den Beschwerde-führenden die erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde (vgl. hierzu insbesondere Anette Brunovskis, a.a.O. S. 33). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.4.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 4.4.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.5 Somit bleibt Litauen der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 5 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Litauen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.
E. 8 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4750/2018 - Urteil vom 29. August 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. August 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer 1 stellte am 16. Juli 2001, 28. März 2010 und am 6. August 2010 in der Schweiz Asylgesuche, die jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. B. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 reichten am 18. September 2012 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. II. C. Auf ein von den Beschwerdeführenden 1-4 am 13. November 2015 gestelltes Asylgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Litauen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-241/2016 vom 21. Januar 2016 abgewiesen. Am (...) März 2016 wurden die Beschwerdeführenden nach Litauen überstellt. III. D. Auf ein erneutes Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1-5 vom 7. Mai 2017 trat das SEM wiederum in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und verfügte erneut die Überstellung nach Litauen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am (...) Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden nach Litauen überstellt. IV. E. Am 5. April 2018 reisen die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und stellten mit Eingaben vom 9. und 10. April 2018 ein schriftliches Asylgesuch. F. Mit Verfügung vom 27. April 2018 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Litauen, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. G. Am 7. Mai 2018 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 17. Mai 2018 entsprochen. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zur Zuständigkeit Litauens und ihrer Wegweisung in dieses Land ein. In der Beilage reichten sie ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 22. November 2017 sowie betreffend die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 vom 17. Mai 2018, ein Schreiben eines Anwalts des litauischen Roten Kreuzes vom 11. Mai 2018 und mehrere Fotos des Internierungszentrums in B._______ ein. I. Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine CD-ROM mit Filmaufnahmen aus B._______ ein. J. Mit Verfügung vom 6. August 2018 (eröffnet am 13. August 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Litauen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Litauen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Beschwerdeeingabe vom 20. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 6. August 2018 sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Der Instruktionsrichter setzte am 21. August 2018 den Vollzug der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aus. M. Die Vorakten trafen am 22. August 2018 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 10. Januar 2018 in Litauen ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die litauischen Behörden am 7. Mai 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die litauischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Mai 2018 zu. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Litauen ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist somit gegeben. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2.1 Litauen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Wie bereits in den beiden vorangegangenen Dublin-Verfahren der Beschwerdeführenden sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht festgestellt und im vorliegenden Verfahren in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt wurde, kann davon ausgegangen werden, Litauen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2 Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Mai 2018 sowie in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des litauischen Asylsystems entnehmen und sie vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 Die Beschwerdeführenden verweisen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die prekären Unterbringungsverhältnisse in Litauen, insbesondere die ihnen erneut drohende Inhaftierung, welche im Falle ihrer Kinder auch gegen die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verstossen würde. Ferner würden auch die schwerwiegenden psychischen Probleme der Eltern sowie der beiden ältesten Töchter sowie die drohende Trennung des Beschwerdeführers von den übrigen Familienmitgliedern einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. 4.4 Die Beschwerdeführenden fordern mit diesen Argumenten die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.4.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Litauen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Litauen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben des Anwalts des litauischen Roten Kreuzes vom 11. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass sie keine Inhaftierung zu befürchten haben, sofern sie nach der Einreise in Litauen umgehend ein Asylgesuch stellen. Damit sind ihre Ausführungen betreffend die unzumutbaren Unterbringungsverhältnisse während ihrer Inhaftierung anlässlich des letzten Aufenthalts in Litauen sowie die zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Fotoaufnahmen unbehelflich. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Unterbringungsverhältnisse im für Asylsuchende vorgesehenen "Foreigner Registration Centre" (FRC) auch für Familien adäquat sind (vgl. hierzu insbesondere Anette Brunovskis, Asylum, integration and irregular migration in Lithuania; Policy and practice at the edge of the European Union, 2017, S. 33). Zudem erscheint auch die Furcht vor einer Trennung des Beschwerdeführers von den übrigen Familienmitgliedern unbegründet, zumal eine solche bei den zwei vorangegangenen Aufenthalten der Beschwerdeführenden in Litauen nicht erfolgte. Auch das von den Beschwerdeführenden zitierte Urteil eines litauischen Gerichts lässt nicht den Schluss auf eine generelle derartige Praxis zu (vgl. hierzu auch UNHCR Lithuania; Progress under the Global Strategy Beyond Detention 2014-2019, Mid-2016 https://www.ecoi. net/en/file/local/1105160/1930147436245957dff0a712.pdf, abgerufen am 24. August 2018). 4.4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Litauen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Überlegungen zwingend von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist allgemein bekannt, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu etwa auch die Urteile BVGer F-3168/2018 vom 6. Juni 2018 S. 7, D-3110/2016 vom 12. September 2016 E. 6.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Nach Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass Litauen diesen Verpflichtungen nachkommt, und es liegen demnach keine Hinweise vor, wonach den Beschwerde-führenden die erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde (vgl. hierzu insbesondere Anette Brunovskis, a.a.O. S. 33). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 4.4.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.4.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.5 Somit bleibt Litauen der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Litauen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.
8. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain