Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-241/2016 Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2001 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte, am 28. März 2010 in der Schweiz ein zweites und am 6. August 2010 ein erneutes Asylgesuch stellte, die jeweils gerichtlich rechtskräftig abgelehnt wurden, dass am 18. September 2012 die Beschwerdeführerin erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dessen Abweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 rechtskräftig wurde, dass die Beschwerdeführenden am 13. November 2015 gemeinsam beim SEM in schriftlicher Form ein Asylgesuch einreichten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 in Slowenien und am 22. August 2015 in Litauen um Asyl ersucht hatte, dass das SEM am 7. Dezember 2015 gestützt auf die Aktenlage die litauischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) ersuchte, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Litauen gewährte, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 das rechtliche Gehör wahrnahmen und im Wesentlichen ausführten, Litauen sei für russische Flüchtlinge gefährlich, weil Angestellte im litauischen Innenministerium loyal zu Russland seien und für den russischen Geheimdienst arbeiten würden, dass Litauen für sie nur ein Transitland gewesen sei, dass im Weiteren dem psychischen und physischen Gesundheitszustand ihrer Kindern Rechnung zu tragen sei, die mit häufigen Ortswechseln und der ständigen Flucht konfrontiert seien, dass die Bedingungen im litauischen Asylzentrum denen in Gefängnissen gleichkämen und dort jährlich zwei bis drei Morde verübt würden, dass der Leiter des Asylzentrums in Litauen mit dem Beschwerdeführer im russischen Militär Dienst geleistet habe, dass sie zudem Zeugen geworden seien, wie in Litauen drei Vietnamesen von Grenzsoldaten erschossen worden seien, und ihre Kinder unter dem Eindruck des Schreckens und des Schockes noch bis heute leiden würden, dass für den weiteren Inhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführenden auf das Schreiben vom 22. Dezember 2015 zu verweisen ist (Akten SEM D17/4), dass Litauen der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2015 zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe an das SEM vom 9. Januar 2016 (Postaufgabe) Beschwerde erhoben, dass das SEM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2016), dass die Beschwerdeführenden sinngemäss beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und von der Anordnung der Wegweisung nach Litauen abzusehen, dass bezüglich der Ausführungen in allgemeiner Hinsicht auf die Beschwerdeeingabe verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe zur Begründung in persönlicher Hinsicht im Wesentlichen geltend machen, die Familie hätte sich in Litauen einem psychologischen Druck und demütigenden Bedingungen unterziehen müssen und ihre Kinder hätten Litauen unter dem Eindruck des Schreckens und einer schweren psychischen Belastung verlassen, dass zudem eine ihrer Töchter aufgrund des Verdachts auf ein gesundheitliches Leiden auf medizinische Untersuchung angewiesen sei und um eine entsprechende Kontrolle und Behandlung in der Schweiz ersucht wird, dass im Weiteren in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen dieselben Einwände gegen eine Rücküberstellung nach Litauen vorgebracht werden wie in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. Dezember 2015, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art.8-5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin_III_VO; vgl. BVGE 2012/14 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, 2014, K4 zu Art.7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht/Souveränitätsklausel; vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2015 in Litauen um Asyl ersucht hatte, dass die litauischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2015 zustimmten (D19/1 und D20/1), dass es sich beim vorliegenden Dublin-Verfahren um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, bei dem praxisgemäss keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO durchzuführen ist, dass der mit einem neuen Asylgesuch befasste Mitgliedsstaat (vorliegend die Schweiz) die Zuständigkeit nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung überprüfen kann, wenn der ersuchte Mitgliedsstaat (vorliegend Litauen) die Wiederaufnahme akzeptiert hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass somit grundsätzlich Litauen zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen bei der Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel zu berücksichtigen sind, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass Litauen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung vor Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen, dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegenstehen, dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat, dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E.8), dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Litauen entgegenstehen würden, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Litauen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die auf Beschwerdeebene geschilderten Schwierigkeiten an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand insbesondere der Kinder der Beschwerdeführenden bei der Überstellung nach Litauen Rechnung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, entsprechende gesundheitliche Sachverhalte den zuständigen schweizerischen Behörden umgehend mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer sich am 22. Dezember 2015 gegenüber dem SEM unterschriftlich verpflichtete, "sämtliche für das Asylgesuch relevanten medizinischen Akten unverzüglich nach Erhalt einzureichen" (D17/4), dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ihnen vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs mit ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2015, noch mit der Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2016 medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht haben, dass demnach jedenfalls seitens des Gerichts aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, aus medizinischen Gründen irgendwelche Massnahmen zu treffen und dem Ersuchen der Beschwerdeführenden, die medizinische Kontrolle eines allfälligen gesundheitlichen Leidens einer ihrer Töchter und eine allfällige Behandlung in der Schweiz abwarten zu können, Folge zu geben, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Verfügung des SEM aus diesen Gründen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: