Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM, die zuständige Flughafenpolizei und kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM, die zuständige Flughafenpolizei und kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5300/2012 Urteil vom 18. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), sowie ihre Tochter B._______, geboren (...), beide Russland, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin elektronischen Tickets zufolge zusammen mit ihrer Tochter Russland am 17. September 2012 über Moskau verliess und am gleichen Tag auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte, wo sie am 18. September 2012 um Asyl nachsuchten, dass das BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. September 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer von 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der summarischen Befragung vom 20. September 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 28. September 2012 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in D._______ geboren, wo sie mit ihren Geschwistern aufgewachsen sei, die Schulen besucht und ein Universitätsstudium abgeschlossen habe, dass ihre Eltern 2002 respektive 2005 gestorben seien und sie seither mit ihrem jüngeren Bruder zusammengelebt habe, dass sie seit 2008 religiös verheiratet sei und seit 2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann und weiteren Familienangehörigen in E._______ gelebt habe, wobei sie sich wegen der Tätigkeiten ihres Ehemannes für kurze Zeit in St. Petersburg und in Moskau aufgehalten habe, dass ihr Ehemann, ein erfolgreicher Unternehmer, der oft ins Ausland gereist sei, gegen die führende Regierungspartei Yedinaya Rossiya gewesen sei und sich als solcher auf verschiedenen Internetplattformen geäussert habe, dass sie mit seinen Ideen einverstanden gewesen sei, sich selber jedoch politisch nicht betätigt habe, dass in Russland keine Meinungsfreiheit existiere und Personen, die ihre Meinung trotzdem äussern würden, mit Überfällen oder behördlichen Festnahmen rechnen müssten, dass sie deshalb Angst um ihren Ehemann gehabt habe, da ihm Drohbriefe in elektronischer Form zugestellt worden seien, dass sie mit Tätlichkeiten gegen sich und ihre Familie sowie den (volljährigen) Sohn ihres Ehemannes - dieser habe am Flughafen Zürich ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht (N ...) - gerechnet habe, dass sie - im zweiten Monat schwanger - eine Fehlgeburt erlitten habe, nachdem sie im Dezember 2011 bei einem Spaziergang von zwei unbekannten Männern überfallen und ihres Goldschmucks und ihres Nerzmantels beraubt worden sei, dass sie dies zur Anzeige gebracht habe, die Polizei ihr aber erklärt habe, diese bringe nichts, da sie keine Zeugen habe, dass es im März 2012 zu Übergriffen auf den Sohn ihres Ehemannes gekommen sei, der ebenfalls vergeblich eine Anzeige habe einreichen wollen, dass sie sich deshalb entschlossen habe, auszureisen, vorher jedoch noch ihr Studium habe zu Ende bringen wollen, da ihr dazu nur noch zwei bis drei Monate gefehlt hätten, dass sie heute im fünften Monat schwanger sei, dass ihr Ehemann ebenfalls beabsichtigt habe, auszureisen, jedoch seine Geschäfte noch habe zu Ende führen wollen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden zwei auf ihren Namen lautende russische Reisepässe und zwei Studentenausweise sowie einen auf den Namen ihrer Tochter lautenden russischen Reisepass und eine Geburtsurkunde zu den Akten gab, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 - eröffnet am 5. Oktober 2012 - ablehnte und deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich samt Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten auf sie verübten Überfall um einen Raubüberfall privater Dritter handle, wobei ihr frei stehe, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten, dass die Beschwerdeführerin weder zu den Drohbriefen an ihren Ehemann noch zu dessen politischen Tätigkeit genauere Informationen habe machen können, obwohl sie von drei in elektronischer Form übermittelten Drohbriefen selber "mitbekommen" habe, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre Erklärung, trotz eines Übergriffs auf ihren Stiefsohn wegen ihren Studienabschlüssen mit der Ausreise zuzuwarten, nicht jenem einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, hätte die Beschwerdeführerin, wenn sie tatsächlich um ihr Leben und dasjenige ihrer "Kinder" gefürchtet hätte, die Flucht doch sofort angetreten, dass unbesehen davon, ob die Vorbringen überhaupt geglaubt werden könnten, der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich den lokalen Benachteiligungen mittels Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in der Russischen Föderation zu entziehen, zumal es laut ihren eigenen Angaben in einer grossen Stadt mehr Freiheiten als in der Provinz gebe und sie bzw. ihr Ehemann offensichtlich finanziell sehr gut gestellt seien, weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass die Vorinstanz ferner darauf hinwies, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die Schweiz bereits mehrfach um Asyl ersucht, wobei sein drittes Asylgesuch wegen Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit abgelehnt worden sei, worauf er die Schweiz im April 2011 mit einer substanziellen Rückkehrhilfe verlassen habe, dass es sich bei den vorgebrachten Problemen aufgrund ihrer Art und Intensität nicht um ernsthafte Nachteile handle, die geeignet wären, eine Zwangssituation im Sinne des Asylgesetzes zu begründen, dass ihre Schwangerschaft kein Wegweisungs(vollzugs)hindernis darstelle, dass auf die weitere Begründung - soweit wesentlich für den Entscheid - in den Erwägungen näher einzugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2012 geltend macht, sie sei, seit sie 12 Jahre alt sei, Waise und wisse daher, was Hunger und Elend bedeuteten, dass sie im Dezember 2011 eine Fehlgeburt erlitten habe, dass sie im gleichen Monat Opfer eines Überfalls geworden sei, wobei sie vom russischen Staat keinen Schutz erhalte, dass sie keine Arbeit und kein Geld habe, dass sie Angst um ihre Familie habe und es vorgezogen habe auszureisen, bevor sich die Drohungen gegen ihren Ehemann und dessen Sohn auch gegen sie und ihre Tochter richte, dass auf die weitere Begründung - soweit wesentlich für den Entscheid - in den Erwägungen einzugehen ist, dass am 11. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Kantonspolizei C._______ einging, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin - er sei als Passagier unterwegs gewesen -, diese in deren Unterkunft besucht habe, dass dieser bisher kein (aktuelles) Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdefrist mittels Faxbeschwerde vom 10. Oktober 2012 und dem unmittelbar danach nachgereichten Original eingehalten wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde samt Begründung in deutscher Sprache und somit in einer Amtssprache abgefasst ist, dass daher auf das Begehren, die Begründung von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, zumal sie sich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, dass insbesondere die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es nicht dem Verhalten einer Person entspricht, trotz befürchteter Benachteiligungen noch einige Monate mit der Ausreise zuzuwarten - dies wegen ihres Studiumabschlusses - als zutreffend zu bezeichnen ist, dass von der Beschwerdeführerin ferner hätte erwartet werden können, dass sie zu den gegen ihren Ehemann geäusserten elektronisch zugestellten Drohbriefen, bei deren Zustellung sie dreimal im Raum anwesend gewesen sein will, ausführlichere Angaben hätte machen können, dass überdies bezüglich der geäusserten Angst der Beschwerdeführerin - einer gebildeten Frau - vor erneuten Drohungen erwartet werden kann, dass sie bei den russischen Behörden Anzeige erstattet und wenn notwendig den Rechtsweg beschreitet, dass die geschilderten Probleme zudem aufgrund ihrer Art und Intensität insgesamt asylrechtlich nicht relevant erscheinen, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung aus dem Transitbereich angeordnet hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter schliessen lassen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau handelt, die über eine sehr gute Ausbildung (Universitätsabschluss) sowie Arbeitserfahrung (eineinhalb Jahre Praktikum) verfügt, welche zudem mit ihren Geschwistern - allenfalls auch mit ihrem Ehemann, der weiterhin als Geschäftsmann tätig zu sein scheint - auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A13 S. 3 und 10) zurückgreifen kann, womit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr geschlossen werden kann, dass überdies anzufügen ist, dass auch ihre Schwangerschaft - sie befindet sich im sechsten Monat - kein Wegweisungshindernis darstellt, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Russland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie über gültige russische Reisepässe verfügen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinne aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM, die zuständige Flughafenpolizei und kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: