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E-5698/2021

E-5698/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verliessen ihren Heimatstaat mit ihrer restlichen Familie gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2020 und gelangten am 20. Oktober 2020 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 27. Oktober 2020 wurden die Personalien der Be- schwerdeführerin und der ältesten Tochter aufgenommen und am 12. No- vember 2020 führte das SEM mit ihnen das Dublin-Gespräch durch. Die Beschwerdeführerin gab die Identitätskarten der Familie im Original zu den Akten. Weiter gab sie an, sie sei in der Heimat vergewaltigt worden, wovon niemand wisse. Es gehe ihr seither psychisch schlecht und sie habe Herzprobleme. Sie sei deswegen behandelt worden. Ihre Kinder hätten keine gesundheitlichen Probleme. Die älteste Tochter bestätigte, dass es ihr gut gehe. B. Medizinische Abklärungen bezüglich der Beschwerdeführerin wurden am 6., 20. und 25. November, am 16. und 22. Dezember 2020 sowie am

15. Januar 2021 festgehalten. Ferner wurde ein medizinischer Notfall vom

4. Januar 2021 dokumentiert. C. Anlässlich der ersten Anhörung zu ihren Asylgründen vom 27. Januar 2021 gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt habe sie mit ihrer Familie in der Gemeinde E._______, F._______, Irak, gelebt. Ihr Mann habe als (…) (…) von F._______ gearbeitet. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Vor der Ausreise hätten sie ihr Haus einem Immobilienbüro verkauft. Dann hätten sie Bustickets gekauft und seien mit einem Car in die G._______ gereist. Vor der Weiterreise habe ihnen dort ein Schlepper ihre Pässe weggenom- men. Sie hätten sich im Oktober 2020 zur Ausreise entschlossen, da ihr Mann Probleme gehabt habe. Ihr Mann habe in F._______ gegen die Regierung demonstriert und die Demonstrationen mitorganisiert. Wegen seiner An- stellung bei einem Amt sei dies problematisch gewesen. Man habe erfah- ren, was er gemacht habe, weshalb er zweimal festgenommen worden sei. Am (…) sei er gegen (…) Uhr von zuhause mitgenommen worden. Er sei erst am fünften Tag erschöpft und durcheinander wieder nach Hause ge- kommen. Wegen der Demonstrationen sei er vom H._______ festgenom- men und geschlagen worden. (…), nach einer weiteren

E-5698/2021 Seite 3 Demonstrationsteilnahme, seien abends mehrere Personen in ihr Haus ge- stürmt und hätten ihren Mann mitgenommen. Dann sei auch sie mitgenom- men worden. Sie sei gefesselt und in ein Auto gesetzt worden. Man habe ihr die Augen verbunden und sie zu einem Haus in F._______ gefahren. Dort sei sie in ein Zimmer gesperrt worden, wo sie ein paar Stunden ge- wartet habe. Dann sei sie abgeholt und zu einem Büro gebracht worden. Ein Mann sei im Raum gewesen und habe mit ihr gesprochen und sie an- gefasst. Sie habe sich verbal gewehrt und ihn angespuckt, woraufhin er ihr zwei Ohrfeigen gegeben habe. Dann sei sie wieder in das Zimmer gebracht worden. Später in der Nacht habe man sie zu einem weiteren Raum ge- bracht. Auch die Person, die sie befragt habe, sei in den Raum gekommen. Er habe sie beschimpft, woraufhin sie ihn angespuckt habe. Daraufhin habe er sie fest geschlagen. Ihr sei schwindelig gewesen und dann habe sie gemerkt, dass er mit ihrem Körper beschäftigt gewesen sei. Später, als sie wieder bei Bewusstsein gewesen sei, habe sie gesehen, dass er sich angezogen habe. Er habe unter anderem angedeutet, dass er das Gleiche auch mit den Töchtern machen könnte. Sie sei später nach Hause gebracht worden. Danach hätten sie innert einiger Tage das Land verlassen. In die- ser Zeit sei nichts mehr vorgefallen. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, sie leide an Herzproblemen, was medikamentös behandelt werde. Ferner sei es ihr anfangs, als sie in die Schweiz gekommen sei, psychisch nicht gut gegangen, weshalb sie Medi- kamente erhalten habe. D. Die älteste Tochter gab bei ihrer Anhörung am 27. Januar 2021 insbeson- dere an, die Familie sei aufgrund der Probleme ihres Vaters ausgereist. Ihr Vater habe an Demonstrationen mitgemacht. Einmal sei er verschwunden und erst nach fünf Tagen wieder nach Hause gekommen. Er habe sehr durcheinander und erschöpft gewirkt. Er sei geschlagen worden und habe viele Wunden am Körper gehabt. Er habe erklärt, er sei beim H._______ gewesen. Wegen der Demonstration sei er mitgenommen worden. Nach einer Woche sei ihr Vater wieder zur Arbeit gegangen und sie hätten ihr Leben normal weitergeführt. Ende (…) habe es an einem Abend gegen (…) Uhr geklingelt und sie habe die Tür geöffnet. Mehrere Männer vom H._______ hätten sie zur Seite gestossen und seien ins Haus gestürmt. Die Männer – sechs bis sieben – hätten den Vater nach draussen gezerrt und dann auch die Mutter mitgenommen. Die Mutter sei am nächsten Abend zurückgekommen. Sie habe geweint und wenig gesprochen, aber keine Schlagspuren gehabt. Am nächsten Tag habe sie Herzrasen gehabt

E-5698/2021 Seite 4 und sei zum Arzt gegangen. In der nächsten Nacht sei dann der Vater zu- rückgekehrt. Ihm sei es gleich gegangen wie beim letzten Mal. Am darauf- folgenden Tag hätten die Eltern gesagt, sie müssten das Land verlassen. Bis zur Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. E. Am 3. Februar 2021 teilte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. F. Die Beschwerdeführerin reichte einen sie betreffenden Arztbericht vom

3. Februar 2021 zu den Akten. G. Am 29. Juni 2021 wurde mit der Beschwerdeführerin eine weitere Anhö- rung durchgeführt. Dabei erklärte sie zunächst, es gehe ihr gut. Dann gab sie in Bezug auf ihre Festnahme an, um (…) Uhr habe es an ihrer Haustür geklopft und sieben Personen seien hereingekommen. Diese hätten nichts gesagt, zuerst ihren Mann und dann sie festgenommen. Ihre Tochter habe geweint und ihr Sohn habe mit den Männern gesprochen. Er sei geschla- gen worden und zu Boden gefallen. Sie sei dann in einem Auto mit nach F._______ genommen worden. Dort habe man sie in einem Zimmer lange Zeit warten lassen. Dann habe man sie abgeholt und in ein Büro gebracht, wo eine Person auf sie gewartet habe. Sie hätten über die Demonstrati- onsteilnahme ihres Mannes gesprochen. Dann habe er sie nach ihrem Na- men gefragt und sie angefasst. Sie habe Angst gehabt und ihm ins Gesicht gespuckt. Er sei wütend geworden und habe sie geohrfeigt. Daraufhin habe er sie wieder in das Zimmer bringen lassen. Nach langer Zeit sei sie wieder geholt und zu einem anderen Raum gebracht worden. Ihre Hände seien gefesselt gewesen. Der Mann aus dem Büro sei dann zu ihr gekommen und habe sie auf ein Bett gesetzt. Er habe sie belästigt und sie habe ihn beleidigt und wieder angespuckt. Dann habe er sie mehrmals geschlagen, so dass es ihr schlecht gegangen sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie auf dem Boden gelegen und er habe sich wieder angezogen Der Mann habe ihr etwas später Fotos ihrer Kinder gezeigt. Am Abend sei sie nach Hause gefahren worden. Am nächsten Tag habe sie Herzrasen gehabt und zum Arzt gehen müssen. Am folgenden Tag sei ihr Mann zu- rückgekommen. Er habe nach ihr gefragt und erklärt, erfahren zu haben, dass sie ebenfalls mitgenommen worden sei. Man habe ihm ein Blatt vor- gelegt zum Unterschreiben. Sie habe ihm erzählt, dass man ihr Fotos der Kinder gezeigt habe und, dass sie ausreisen wolle. Ihr Mann sei zunächst

E-5698/2021 Seite 5 dagegen gewesen, habe dann aber alles vorbereitet und nach wenigen Ta- gen hätten sie den Irak verlassen. Sie hätten Plätze in einem Reisebus gebucht und seien dann nach I._______ gefahren. H. Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Arbeits- unfähigkeitszeugnis vom 10. April 2021 ein. I. Mit Verfügung vom 30. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an und verfügte die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Gleichentags erliess das SEM auch ablehnende Verfügungen in den Ver- fahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden (N […], N […], N […]). J. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin (für sich und ihre Kinder) durch ihre Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (gemeinsame Ein- gabe mit ihrem Ehemann/Vater). Sie beantragte, ihr Verfahren sei mit dem- jenigen ihrer Söhne (N […] und N […]) zusammenzuführen und die Verfah- ren seien koordiniert zu behandeln. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventu- aliter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden zwei Berichte von Amnesty International vom Mai und Juni 2021, ein Haftbefehl vom 27. September 2021 (in Kopie) mit Über- setzung im Original – den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend – sowie eine Fürsorgebestätigung vom 15. Dezember 2021 beigelegt. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 3. respektive 5. Januar 2022.

E-5698/2021 Seite 6 L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 forderte die Instruktionsrich- terin die Rechtsvertretung auf, eine aktuelle schriftliche Vollmacht einzu- reichen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 kam die Rechtsvertretung die- ser Aufforderung nach. M. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 27. Dezember 2021 zu den Akten. N. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 stellte die Instruktionsrich- terin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Die Vernehmlassung des SEM vom 3. Februar 2022 wurde den Beschwer- deführenden mit Schreiben vom 8. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zu- gestellt. P. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Hono- rarnote gleichen Datums ein. Q. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 gab die Rechtsvertretung einen Arztbe- richt vom 10. November 2022 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Empfehlungsschreiben vom 7. November 2022 betreffend die älteste Toch- ter zu den Akten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

E-5698/2021 Seite 7 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführenden und ihre Familienangehörigen haben zeitgleich in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das SEM hat in allen Verfahren ab- lehnende Entscheide gefällt, wogegen Beschwerden am Bundesverwal- tungsgericht hängig sind (E-5694/2021, E-5696/2021 und E-5697/2021). Entsprechend wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Verfah- ren der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die vorhan- denen Arztberichte nur rudimentär und bloss im Wegweisungsvollzugs- punkt berücksichtigt, obwohl ein fachärztlicher Bericht der vollständigen Sachverhaltsabklärung im Asylpunkt dienen würde. Ferner seien entspre- chende Vorbringen zwar festgehalten, aber nicht vollständig und korrekt gewürdigt worden. Das SEM habe sich nicht rechtsgenüglich mit ihren Aus- führungen auseinandergesetzt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin einseitig und zu ihren Ungunsten gewürdigt und sich nicht zur Asylrelevanz

E-5698/2021 Seite 8 geäussert. Die gebotene Neutralität, der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht seien verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach- verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen be- rücksichtigt (vgl. u.a. BGE 149 V 156 E. 6.1).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar knapp, unter dem Aspekt, dass diese auf den geltend gemachten Asylgründen ih- res Ehemannes basieren und dessen Vorbringen als unglaubhaft einge- stuft wurden, aber insgesamt erfasst und ausreichend gewürdigt. Sie hat hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und weshalb sie auch die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin als unglaubhaft erachte. Folgerichtig wurde keine Prüfung derer Asyl- relevanz vorgenommen. Eine einseitige Einschätzung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist nicht festzustellen. Dass die Vorinstanz bei ihrer Gesamtwürdigung zu einem anderen Schluss kommt als die Beschwerde- führerin, stellt keinen formellen Mangel dar. Sodann geht aus den Anhö- rungsprotokollen nicht hervor, inwiefern die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin Einfluss auf die Darlegung ihrer Asylgründe gehabt hätte. Nachdem fachärztliche Berichte die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht wurden (und zwei solche auch auf Beschwerdeebene noch zu den Akten gegeben worden sind), ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Abklärungen zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts hätte vornehmen müssen oder eine unzureichende Sachverhaltsfeststel- lung vorliegen könnte. Auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs respek- tive der Begründungspflicht ist insgesamt nicht festzustellen. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit (Art. 7 AsylG) nicht. Sie habe vorgebracht, ihre Heimat wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen haben zu müssen. Wie im separat für ihren Ehemann eröffneten Asylentscheid ausführlicher dargelegt, seien dessen Schilderungen insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Diese würden in zentralen Aspekten den gesicherten Kenntnissen des SEM widerspre- chen. Ebenfalls vermöge der Ehemann zentrale Punkte seiner Vorbringen nur oberflächlich zu umreissen. Auch bei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern falle auf, dass die Qualität ihrer Aussagen bei Rückfragen im Ver- gleich zu ihrer ausführlichen freien Rede markant abnehme. Gerade bei der Anhörung der vorliegend mitberücksichtigten Tochter falle der Quali- tätsunterschied zwischen der freien Rede und der anderen Antworten be- sonders stark auf. Als sie hierauf angesprochen worden sei, habe sie den Umstand nicht zufriedenstellend aufklären können (SEM-Akte A1078890- 82/9 [nachfolgend Akte A82] S. 6). Die Beschwerdeführerin selbst vermöge ebenfalls kaum genaue Angaben zu den Vorbringen ihres Mannes zu ma- chen (z.B. SEM-Akte A114 S. 10 f.) und sie widerspreche sich bezüglich seiner Rolle bei den Demonstrationen. Zudem müsse konstatiert werden, dass die jeweiligen freien Reden aller befragter Familienmitglieder nicht nur inhaltlich, sondern auch in Sachen Perspektive, also durch die

E-5698/2021 Seite 10 oftmalige Betonung der exakt selben Dinge durch alle Personen sowie die Aussagestruktur erstaunlich ähnlich ausfalle. Dies vermittle den Eindruck, es handle sich bei den Ausführungen um eine konstruierte, gut vorbereitete Geschichte. Weiter habe die Beschwerdeführerin erklärt, infolge der Aktivi- täten ihres Ehemannes ebenfalls von den Behörden mitgenommen und sexuell missbraucht worden zu sein. Indes baue dies auf den unglaubhaf- ten Vorbringen des Ehemannes auf, was an sich schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufwerfe. Ferner lasse sich auch hier feststellen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückfragen weniger genau als bei der freien Rede und oftmals ohne zusätzlichen Informationsgehalt geantwortet habe. Dies falle insbesondere auch bei den Fragen zur Zeit zwischen der angeblichen Mitnahme durch die H._______ und der Ausreise auf. Auf die dürftige Schilderung des letzten Tages im Heimatland angesprochen, habe sie keine überzeugende Erklärung abliefern können. Insgesamt verstärk- ten ihre Aussagen somit den Eindruck, dass es sich bei den Vorbringen um ein von der Familie auswendig gelerntes Konstrukt handle. Dieser Eindruck erhärte sich weiter, wenn sie sich auch bezüglich ihrer eigenen Erlebnisse bei den H._______ widerspreche. Auch wenn dem SEM diesbezüglich bei den Rückfragen Fehler unterlaufen seien, welche im Rahmen der ergän- zenden Anhörung hätten aufgeklärt werden können, vermöge die Be- schwerdeführerin nicht alle Widersprüche und Unzulänglichkeiten inner- halb ihrer Aussagen aufzuklären. Insgesamt hielten die Vorbringen den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe erklärt die Beschwerdeführerin, ihre aus- führliche freie Rede und diejenige ihrer Familienmitglieder sprächen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Auch bei Rückfragen hätten sie jeweils er- gänzende und wichtige Informationen gegeben und jeder habe die Ge- schehnisse ähnlich, aber aus eigener Perspektive erzählt. Die Ähnlichkeit der einzelnen Ausführungen erstaune nicht, zumal sie die Ereignisse auch gemeinsam erlebt hätten. Die Substantiiertheit und Widerspruchslosigkeit ihrer einzelnen freien Reden sprächen zu Gunsten der Glaubwürdigkeit der Familie. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Qualitätsunterschied bei ihrer Tochter auffallen solle. Diese habe nach ihrer detaillierten freien Rede nur allgemeine Ergänzungsfragen erhalten. Der Ansicht des SEM, es handle sich um eine konstruierte Geschichte, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr falle auf, dass die Würdigung der Aussagen durch das SEM stark den Eindruck erwecke, diese sei einseitig zu ihren Lasten ausgefallen. Po- sitive Elemente seien von der Vorinstanz ausgeblendet worden. Sie habe sehr ausführlich und mit zahlreichen Realkennzeichen von ihrer

E-5698/2021 Seite 11 Festnahme und den dortigen Ereignissen berichtet, was nur zu ihren Un- gunsten gewertet worden sei. Zu Unrecht werde festgehalten, sie habe bei Rückfragen weniger genau und oftmals ohne zusätzlichen Informationsge- halt geantwortet. Es werde ferner ausgeblendet, dass sie sich nach der erlebten Vergewaltigung in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden habe und wegen Herzrasen einen Arzt habe aufsuchen müssen. Daher sei es selbstverständlich, dass sie die anschliessenden Tage nicht in vollem Bewusstsein erlebt habe. Zudem sei die Ausreise sehr schnell durch ihren Ehemann organisiert worden, weshalb ihre Ausführungen hierzu nicht detailliert ausfallen könnten. Bei Rückfragen zu ihren Kernvor- bringen habe sie durchaus ergänzende Informationen geliefert. Sie habe die Umstände der Mitnahme ihres Mannes und ihre eigene Mitnahme ge- nau und bildhaft geschildert (SEM-Akten A81 S. 9 f., A114 S. 2 ff.). Ferner habe sie weitere Geschehnisse und Dialoge wiedergegeben. Auch ihre Emotionen während der Anhörungen seien zu beachten (u.a. SEM-Akte A81 S. 12). Zu den vermeintlichen Widersprüchen sei zudem festzuhalten, dass die Rückfragen der Vorinstanz mit Fehlern versehen gewesen seien und sich als falsche Widersprüche herausgestellt hätten. Selbst wenn es marginale Widersprüche gegeben habe, habe sie diese aufklären können. Angesichts ihres Bildungsgrades und im Kontext des kulturellen Hinter- grunds habe sie verhältnismässig viele Angaben zu den Vorbringen ihres Mannes machen können. Unter Berücksichtigung ihrer psychischen Ver- fassung seien ihre Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren. Sie sei wegen den Aktivitäten ihres Mannes mitgenommen, bedroht und vergewaltigt worden. Ihr Mann habe berechtigte Furcht vor weiteren Ver- folgungshandlungen seitens der nordirakischen Behörden gehabt, weshalb sie sich zur Flucht gezwungen gesehen hätten. Insbesondere nachdem ihr Mann nach der Ausreise zweimal vorgeladen worden sei, sei die Furcht vor weiteren Nachteilen aus politischen Motiven begründet.

E. 6.3 In der weiteren Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin, der einge- reichte Arztbericht stelle ein wichtiges Indiz für die von ihr in der Heimat erlittenen Vergewaltigung und geschlechtsspezifischen Verfolgung dar.

E. 6.4 Anlässlich der Vernehmlassung gab das SEM an, dass – vorausgesetzt die Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten – in der Regel nur Personen, die sich öffentlich besonders exponiert hätten, in flüchtlingsrechtlich beachtlichem Ausmass verfolgt würden (insb. Journa- listen und Medienschaffende, welche die Korruption und andere Miss- stände anprangerten). Vorliegend werde dieses Profil nicht erfüllt.

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E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist. Wie erwähnt, wurden die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin respektive die gel- tend gemachte Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an drei Demonstra- tionen, die die Grundlage ihrer Asylgründe bilden, als unglaubhaft einge- stuft. Daran vermögen namentlich die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Tochter nichts zu ändern. Der Hinweis der Beschwerdefüh- rerin auf ihren Bildungsgrad sowie den kulturellen Hintergrund vermag da- ran im Ergebnis nichts zu ändern. Auch konnte die Beschwerdeführerin über die plötzlichen politischen Aktivitäten ihres Ehemannes erstaunlich wenig ausführen. An der ersten Anhörung gab sie zudem an, er habe die Demonstrationen mitorganisiert (SEM-Akte A81 F52). Demgegenüber er- klärte sie an der zweiten Anhörung, er habe einfach – wie alle anderen – teilgenommen, mehr wisse sie nicht. Auch weshalb er teilgenommen habe, konnte sie nicht sagen (SEM-Akte A114 F45 ff.). Über die angeblichen Er- lebnisse ihres Mannes vermochte die Beschwerdeführerin kaum zu berich- ten, und sie konnte auch nicht überzeugend aufzeigen, weshalb die Behör- den ausgerechnet ihren Mann respektive sie derartigen Massnahmen hät- ten aussetzen sollen (SEM-Akte A114 F47, 54 ff., 59). Den geltend ge- machten Kontext ihrer eigenen Fluchtgründe glaubhaft zu machen, ist der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen. Hinzu kommt, dass sie über ihre geltend gemachte Festnahme und den Ablauf zwar umfangreich, über die Erlebnisse aber teils oberflächlich und widersprüchlich berichtete. Zum Übergriff erklärte sie einerseits, sie habe kaum etwas mitbekommen und sei nicht bei Bewusstsein gewesen, andererseits habe sie viel mit dem Mann gesprochen (SEM-Akten A81 F56, A114 F26 f., 32 f.). Den Übergriff selbst, die beteiligten Personen oder ihre Emotionen vermochte sie kaum zu beschreiben (SEM-Akten A81 F55, A114 F6). Auf ihre Gefühlsbewegun- gen wies sie nur auf Nachfrage und nicht im Detail hin (SEM-Akte A114 F34). Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 10. No- vember 2022 ist ferner eine weitere Version der Vorkommnisse zu entneh- men; unter anderem sollte die Beschwerdeführerin ihren Mann gemäss dortiger Ausführung freikaufen und es soll zu wiederholten Übergriffen ge- kommen sein. Aufgrund der Schilderungen an den Anhörungen und der vorliegenden Arztberichte ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwer- deführerin in der Heimat etwas Prägendes durchlebt hat. Ihr gelang es je- doch nicht, den Übergriff wie geschildert und das geltend gemachte zu- grundeliegende Motiv glauhaft aufzuzeigen. Im Übrigen gehen aus ihren Ausführungen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür hervor, es hätte sich bei dem angegebenen Erlebnis, wäre es glaubhaft, nicht um ein

E-5698/2021 Seite 13 einmaliges Ereignis gehandelt und der Beschwerdeführerin hätten mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit weitere Nachteile gedroht. Sodann seien sie auf ihren Wunsch hin aus der Heimat ausgereist, ihr Mann sei dagegen gewesen. Mit welchen Argumenten sie ihn sogleich beziehungsweise erst am Tag nach seiner Freilassung habe überzeugen können, innert weniger Tage mit der ganzen Familie das Land zu verlassen, ist unklar. Gemäss ihrer Darlegung (im Gegensatz zu derjenigen ihres Mannes) habe sie ihm davon berichtet, dass man ihr Fotografien der Kinder gezeigt habe. Ferner habe er ihr vom Papier erzählt, dass er habe unterzeichnen müssen, und er habe gewusst, dass auch sie festgenommen worden sei (SEM-Akte A114 F8, 10, 39). Weshalb sie es derart eilig gehabt hätten, das Land zu verlassen, legte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht verständlich dar (SEM-Akte A81 F39–42, 57) und über die Tage vor ihrer Ausreise respek- tive die Ausreise selbst berichtete sie auf Nachfrage hin nur wenig und oberflächlich (SEM-Akte A114 F40 ff., 71 ff.). Auch wenn es ihr wie behaup- tet zu dem Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut gegangen sei, darf erwartet werden, dass über ein einschneidendes Ereignis wie das Verlassen der Heimat detaillierter berichtet werden kann. Zu beachten ist schliesslich, dass sie mit ihrer Familie vorbereitet (sie hätten vor der Reise Plätze im Reisebus reserviert, SEM-Akte A114 F71), legal und problemlos ausgereist sei. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, eine asylrelevante Verfolgung erlebt respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen zu haben.

E. 7.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

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E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Gemäss dem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom

19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allge- meiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko- nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeich- nen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kin- dern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Bezie- hungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsi- cherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14).

E. 9.3.2.1 Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im Urteil E-5697/2021 (…) 2. Oktober 2024, welches den Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden betrifft, ein bestehendes Beziehungsnetz im

E-5698/2021 Seite 16 Heimatland sowie positive wirtschaftliche Integrationsaussichten festge- stellt werden konnten (vgl. a.a.O. E. 9.3).

E. 9.3.2.2 Gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren erstellten medizini- schen Kurzberichten wurden bei der Beschwerdeführerin eine (…), (…), (…), (…), einer (…), (…) festgestellt (vgl. SEM-Akten A55/3, A66/7, A68/4, A69/4, A72/4). Es ist festzuhalten, dass diesen Kurzberichten, insbeson- dere in Bezug auf den Missbrauchsverdacht, weder eine Anamnese noch eine eingehende Begründung der Diagnose zu entnehmen sind. Wegen der (…), mit welchen unter anderem (…), (…) und (…) einhergehen, befin- det sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung (vgl. SEM-Ak- ten A116/4), wobei im Arztbericht vom 27. Dezember 2021 unter anderem festgehalten ist, es sei von einer (…) mit schwerer depressiver Episode auszugehen und ein Unterbruch der Behandlung würde zu Chronifizierung der Erkrankung und wahrscheinlicher akuter Suizidalität führen (vgl. act. 5 Beschwerdeakten). Der letzte bei den Akten liegende Arztbericht vom 10. November 2022 bestätigt die vorgenannte Einschätzung, wobei jedoch die mögliche Suizidalität nicht mehr erwähnt wird (vgl. act. 11 Beschwerdeak- ten). Da seither keine ärztlichen Berichte mehr zu den Akten gereicht wor- den sind, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheits- zustand zumindest nicht verschlechtert hat, wäre doch zu erwarten gewe- sen, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten gegeben hätte.

E. 9.3.2.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie lebten vor ihrer Ausreise in E._______, in der Nähe von F._______. In der ARK existieren diverse psychiatrische Spitäler, unter anderem auch in F._______. Dem in der Psy- chiatrie herrschenden Fachkräftemangel wird in jüngerer Zeit durch ver- stärkte Ausbildung von Personen im Bereich Psychologie und Psychothe- rapie begegnet, wobei NGO’s eine wichtige Rolle bei der Schliessung der Personallücken einnehmen. Zum Beispiel existiert in F._______ eine aus Deutschland finanzierte Klinik, welche Psychotherapien anbietet (vgl. Re- ferenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8.5). Auch wenn im Zu- sammenhang mit psychiatrischen Dienstleistungen in der ARK allenfalls mit längeren Wartezeiten zu rechnen sein wird, ist angesichts der zur Ver- fügung stehenden Informationen davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin – wenn auch nicht mit schweizerischen Verhältnissen vergleich- barer Weise – die benötigte psychologische Betreuung im Heimatland er- halten wird. In Bezug auf die übrigen Leiden, welche teilweise Symptome der psychischen Leiden darstellen, kann ebenfalls von einer genügenden

E-5698/2021 Seite 17 medizinischen Versorgung im Heimatland ausgegangen werden. Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.3.2.4 Weiter ist festzuhalten, dass in der Heimatregion der Beschwerde- führerin ihre Eltern und ihre drei Geschwister leben (SEM-Akten A81/14 F17 ff.), sie mithin im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz ver- fügt. Sodann kann sie auf das Beziehungsnetz ihres Ehemannes zählen (vgl. SEM Akten A77/11 F47 f.).

E. 9.3.2.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor- men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 25. Oktober 2016 (Kinder- rechtskonvention [SR 0.107 nachfolgend KRK]). Namentlich können dabei Alter, Abhängigkeiten, Prognose bezüglich Entwicklung oder Grad der er- folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz eine Rolle spielen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Aus der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls ergibt sich nicht, dass dieses sämtlichen bei der Frage des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigenden Interessen stets über- geordnet wäre. Wie einleitend dargelegt, bildet es im Rahmen der Gesamt- beurteilung jedoch einen gewichtigen Faktor (vgl. Urteil des BVGer E- 665/2021 vom 10. Januar 2024 E. 10.3.1). Die drei Kinder leben seit zirka vier Jahren in der Schweiz. Sie sind heute (…), (…) sowie (…) Jahre alt. Beim jüngsten Kind stellen die Eltern zwei- felsohne die Hauptbezugspersonen dar und ist eine eigene Sozialisation auszuschliessen. Selbst vor dem Hintergrund, dass die beiden älteren Kin- der für ihre Entwicklung nicht unwesentliche Lebensjahre in einem fremden Land verbracht haben und insbesondere die (…)-jährige Tochter offenbar ein gute Integrationsentwicklung durchgemacht hat (vgl. Beschwerdeakten act. 11), ist doch davon auszugehen, dass sie die auf sie zukommenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration im Heimatland

E-5698/2021 Seite 18 meistern werden. Dies namentlich mit Unterstützung der Familie und des dort vorhandenen Beziehungsnetzes. Es ist nicht anzunehmen, dass eine vollständige Entfremdung zu ihrer ethnischen Kultur stattgefunden hat und solches ist auch den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu ent- nehmen. Entsprechend kann auch nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, die bei einem Vollzug der Wegwei- sung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde. Nur ergänzungshalber ist anzumerken, dass die (…)-jährige Tochter zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in den Anwendungsbereich der Kindesschutzkonvention fällt (vgl. Art. 1 KRK).

E. 9.3.3 Abschliessend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin und ihre Kinder zusammen mit dem Ehemann und Vater in ihr Heimatland zurückkehren werden, bei welchem das Vorliegen be- günstigender Umstände in Form guter sozialen sowie wirtschaftlicher In- tegrationsaussichten bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-5697/2021 (…) 2. Oktober 2024 E. 9.3). Der Vollzug der Wegweisung kann insgesamt als zumutbar bezeichnet werden.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen- verfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finan- ziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu

E-5698/2021 Seite 19 erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 In Bezug auf das amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist festzu- halten, dass diese mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2021 so- wohl Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerenden betreffend das vorliegende Verfahren sowie im Namen des Ehemannes und Vaters betref- fend das Verfahren E-5697/2021 erhob. Da das im letzteren Verfahren aus- bezahlte Honorar auch die Aufwände des vorliegenden abdeckt, kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden beziehungsweise ist vorlie- gend kein zusätzliches Honorar auszuzahlen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5698/2021 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Bezüglich des amtlichen Honorars der Rechtsvertreterin wird auf das Ver- fahren E-5697/2021 verwiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5698/2021 Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verliessen ihren Heimatstaat mit ihrer restlichen Familie gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2020 und gelangten am 20. Oktober 2020 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 27. Oktober 2020 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin und der ältesten Tochter aufgenommen und am 12. November 2020 führte das SEM mit ihnen das Dublin-Gespräch durch. Die Beschwerdeführerin gab die Identitätskarten der Familie im Original zu den Akten. Weiter gab sie an, sie sei in der Heimat vergewaltigt worden, wovon niemand wisse. Es gehe ihr seither psychisch schlecht und sie habe Herzprobleme. Sie sei deswegen behandelt worden. Ihre Kinder hätten keine gesundheitlichen Probleme. Die älteste Tochter bestätigte, dass es ihr gut gehe. B. Medizinische Abklärungen bezüglich der Beschwerdeführerin wurden am 6., 20. und 25. November, am 16. und 22. Dezember 2020 sowie am 15. Januar 2021 festgehalten. Ferner wurde ein medizinischer Notfall vom 4. Januar 2021 dokumentiert. C. Anlässlich der ersten Anhörung zu ihren Asylgründen vom 27. Januar 2021 gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt habe sie mit ihrer Familie in der Gemeinde E._______, F._______, Irak, gelebt. Ihr Mann habe als (...) (...) von F._______ gearbeitet. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Vor der Ausreise hätten sie ihr Haus einem Immobilienbüro verkauft. Dann hätten sie Bustickets gekauft und seien mit einem Car in die G._______ gereist. Vor der Weiterreise habe ihnen dort ein Schlepper ihre Pässe weggenommen. Sie hätten sich im Oktober 2020 zur Ausreise entschlossen, da ihr Mann Probleme gehabt habe. Ihr Mann habe in F._______ gegen die Regierung demonstriert und die Demonstrationen mitorganisiert. Wegen seiner Anstellung bei einem Amt sei dies problematisch gewesen. Man habe erfahren, was er gemacht habe, weshalb er zweimal festgenommen worden sei. Am (...) sei er gegen (...) Uhr von zuhause mitgenommen worden. Er sei erst am fünften Tag erschöpft und durcheinander wieder nach Hause gekommen. Wegen der Demonstrationen sei er vom H._______ festgenommen und geschlagen worden. (...), nach einer weiteren Demonstrationsteilnahme, seien abends mehrere Personen in ihr Haus gestürmt und hätten ihren Mann mitgenommen. Dann sei auch sie mitgenommen worden. Sie sei gefesselt und in ein Auto gesetzt worden. Man habe ihr die Augen verbunden und sie zu einem Haus in F._______ gefahren. Dort sei sie in ein Zimmer gesperrt worden, wo sie ein paar Stunden gewartet habe. Dann sei sie abgeholt und zu einem Büro gebracht worden. Ein Mann sei im Raum gewesen und habe mit ihr gesprochen und sie angefasst. Sie habe sich verbal gewehrt und ihn angespuckt, woraufhin er ihr zwei Ohrfeigen gegeben habe. Dann sei sie wieder in das Zimmer gebracht worden. Später in der Nacht habe man sie zu einem weiteren Raum gebracht. Auch die Person, die sie befragt habe, sei in den Raum gekommen. Er habe sie beschimpft, woraufhin sie ihn angespuckt habe. Daraufhin habe er sie fest geschlagen. Ihr sei schwindelig gewesen und dann habe sie gemerkt, dass er mit ihrem Körper beschäftigt gewesen sei. Später, als sie wieder bei Bewusstsein gewesen sei, habe sie gesehen, dass er sich angezogen habe. Er habe unter anderem angedeutet, dass er das Gleiche auch mit den Töchtern machen könnte. Sie sei später nach Hause gebracht worden. Danach hätten sie innert einiger Tage das Land verlassen. In dieser Zeit sei nichts mehr vorgefallen. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, sie leide an Herzproblemen, was medikamentös behandelt werde. Ferner sei es ihr anfangs, als sie in die Schweiz gekommen sei, psychisch nicht gut gegangen, weshalb sie Medikamente erhalten habe. D. Die älteste Tochter gab bei ihrer Anhörung am 27. Januar 2021 insbesondere an, die Familie sei aufgrund der Probleme ihres Vaters ausgereist. Ihr Vater habe an Demonstrationen mitgemacht. Einmal sei er verschwunden und erst nach fünf Tagen wieder nach Hause gekommen. Er habe sehr durcheinander und erschöpft gewirkt. Er sei geschlagen worden und habe viele Wunden am Körper gehabt. Er habe erklärt, er sei beim H._______ gewesen. Wegen der Demonstration sei er mitgenommen worden. Nach einer Woche sei ihr Vater wieder zur Arbeit gegangen und sie hätten ihr Leben normal weitergeführt. Ende (...) habe es an einem Abend gegen (...) Uhr geklingelt und sie habe die Tür geöffnet. Mehrere Männer vom H._______ hätten sie zur Seite gestossen und seien ins Haus gestürmt. Die Männer - sechs bis sieben - hätten den Vater nach draussen gezerrt und dann auch die Mutter mitgenommen. Die Mutter sei am nächsten Abend zurückgekommen. Sie habe geweint und wenig gesprochen, aber keine Schlagspuren gehabt. Am nächsten Tag habe sie Herzrasen gehabt und sei zum Arzt gegangen. In der nächsten Nacht sei dann der Vater zurückgekehrt. Ihm sei es gleich gegangen wie beim letzten Mal. Am darauffolgenden Tag hätten die Eltern gesagt, sie müssten das Land verlassen. Bis zur Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. E. Am 3. Februar 2021 teilte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. F. Die Beschwerdeführerin reichte einen sie betreffenden Arztbericht vom 3. Februar 2021 zu den Akten. G. Am 29. Juni 2021 wurde mit der Beschwerdeführerin eine weitere Anhörung durchgeführt. Dabei erklärte sie zunächst, es gehe ihr gut. Dann gab sie in Bezug auf ihre Festnahme an, um (...) Uhr habe es an ihrer Haustür geklopft und sieben Personen seien hereingekommen. Diese hätten nichts gesagt, zuerst ihren Mann und dann sie festgenommen. Ihre Tochter habe geweint und ihr Sohn habe mit den Männern gesprochen. Er sei geschlagen worden und zu Boden gefallen. Sie sei dann in einem Auto mit nach F._______ genommen worden. Dort habe man sie in einem Zimmer lange Zeit warten lassen. Dann habe man sie abgeholt und in ein Büro gebracht, wo eine Person auf sie gewartet habe. Sie hätten über die Demonstrationsteilnahme ihres Mannes gesprochen. Dann habe er sie nach ihrem Namen gefragt und sie angefasst. Sie habe Angst gehabt und ihm ins Gesicht gespuckt. Er sei wütend geworden und habe sie geohrfeigt. Daraufhin habe er sie wieder in das Zimmer bringen lassen. Nach langer Zeit sei sie wieder geholt und zu einem anderen Raum gebracht worden. Ihre Hände seien gefesselt gewesen. Der Mann aus dem Büro sei dann zu ihr gekommen und habe sie auf ein Bett gesetzt. Er habe sie belästigt und sie habe ihn beleidigt und wieder angespuckt. Dann habe er sie mehrmals geschlagen, so dass es ihr schlecht gegangen sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie auf dem Boden gelegen und er habe sich wieder angezogen Der Mann habe ihr etwas später Fotos ihrer Kinder gezeigt. Am Abend sei sie nach Hause gefahren worden. Am nächsten Tag habe sie Herzrasen gehabt und zum Arzt gehen müssen. Am folgenden Tag sei ihr Mann zurückgekommen. Er habe nach ihr gefragt und erklärt, erfahren zu haben, dass sie ebenfalls mitgenommen worden sei. Man habe ihm ein Blatt vorgelegt zum Unterschreiben. Sie habe ihm erzählt, dass man ihr Fotos der Kinder gezeigt habe und, dass sie ausreisen wolle. Ihr Mann sei zunächst dagegen gewesen, habe dann aber alles vorbereitet und nach wenigen Tagen hätten sie den Irak verlassen. Sie hätten Plätze in einem Reisebus gebucht und seien dann nach I._______ gefahren. H. Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 10. April 2021 ein. I. Mit Verfügung vom 30. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Gleichentags erliess das SEM auch ablehnende Verfügungen in den Verfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden (N [...], N [...], N [...]). J. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin (für sich und ihre Kinder) durch ihre Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (gemeinsame Eingabe mit ihrem Ehemann/Vater). Sie beantragte, ihr Verfahren sei mit demjenigen ihrer Söhne (N [...] und N [...]) zusammenzuführen und die Verfahren seien koordiniert zu behandeln. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden zwei Berichte von Amnesty International vom Mai und Juni 2021, ein Haftbefehl vom 27. September 2021 (in Kopie) mit Übersetzung im Original - den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend - sowie eine Fürsorgebestätigung vom 15. Dezember 2021 beigelegt. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 3. respektive 5. Januar 2022. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertretung auf, eine aktuelle schriftliche Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 kam die Rechtsvertretung dieser Aufforderung nach. M. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 27. Dezember 2021 zu den Akten. N. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Die Vernehmlassung des SEM vom 3. Februar 2022 wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Honorarnote gleichen Datums ein. Q. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 gab die Rechtsvertretung einen Arztbericht vom 10. November 2022 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Empfehlungsschreiben vom 7. November 2022 betreffend die älteste Tochter zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführenden und ihre Familienangehörigen haben zeitgleich in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das SEM hat in allen Verfahren ablehnende Entscheide gefällt, wogegen Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht hängig sind (E-5694/2021, E-5696/2021 und E-5697/2021). Entsprechend wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Verfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die vorhandenen Arztberichte nur rudimentär und bloss im Wegweisungsvollzugspunkt berücksichtigt, obwohl ein fachärztlicher Bericht der vollständigen Sachverhaltsabklärung im Asylpunkt dienen würde. Ferner seien entsprechende Vorbringen zwar festgehalten, aber nicht vollständig und korrekt gewürdigt worden. Das SEM habe sich nicht rechtsgenüglich mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin einseitig und zu ihren Ungunsten gewürdigt und sich nicht zur Asylrelevanz geäussert. Die gebotene Neutralität, der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht seien verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. u.a. BGE 149 V 156 E. 6.1). 4.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar knapp, unter dem Aspekt, dass diese auf den geltend gemachten Asylgründen ihres Ehemannes basieren und dessen Vorbringen als unglaubhaft eingestuft wurden, aber insgesamt erfasst und ausreichend gewürdigt. Sie hat hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und weshalb sie auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachte. Folgerichtig wurde keine Prüfung derer Asylrelevanz vorgenommen. Eine einseitige Einschätzung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist nicht festzustellen. Dass die Vorinstanz bei ihrer Gesamtwürdigung zu einem anderen Schluss kommt als die Beschwerdeführerin, stellt keinen formellen Mangel dar. Sodann geht aus den Anhörungsprotokollen nicht hervor, inwiefern die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin Einfluss auf die Darlegung ihrer Asylgründe gehabt hätte. Nachdem fachärztliche Berichte die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht wurden (und zwei solche auch auf Beschwerdeebene noch zu den Akten gegeben worden sind), ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Abklärungen zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts hätte vornehmen müssen oder eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung vorliegen könnte. Auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht ist insgesamt nicht festzustellen. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht. Sie habe vorgebracht, ihre Heimat wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen haben zu müssen. Wie im separat für ihren Ehemann eröffneten Asylentscheid ausführlicher dargelegt, seien dessen Schilderungen insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Diese würden in zentralen Aspekten den gesicherten Kenntnissen des SEM widersprechen. Ebenfalls vermöge der Ehemann zentrale Punkte seiner Vorbringen nur oberflächlich zu umreissen. Auch bei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern falle auf, dass die Qualität ihrer Aussagen bei Rückfragen im Vergleich zu ihrer ausführlichen freien Rede markant abnehme. Gerade bei der Anhörung der vorliegend mitberücksichtigten Tochter falle der Qualitätsunterschied zwischen der freien Rede und der anderen Antworten besonders stark auf. Als sie hierauf angesprochen worden sei, habe sie den Umstand nicht zufriedenstellend aufklären können (SEM-Akte A1078890-82/9 [nachfolgend Akte A82] S. 6). Die Beschwerdeführerin selbst vermöge ebenfalls kaum genaue Angaben zu den Vorbringen ihres Mannes zu machen (z.B. SEM-Akte A114 S. 10 f.) und sie widerspreche sich bezüglich seiner Rolle bei den Demonstrationen. Zudem müsse konstatiert werden, dass die jeweiligen freien Reden aller befragter Familienmitglieder nicht nur inhaltlich, sondern auch in Sachen Perspektive, also durch die oftmalige Betonung der exakt selben Dinge durch alle Personen sowie die Aussagestruktur erstaunlich ähnlich ausfalle. Dies vermittle den Eindruck, es handle sich bei den Ausführungen um eine konstruierte, gut vorbereitete Geschichte. Weiter habe die Beschwerdeführerin erklärt, infolge der Aktivitäten ihres Ehemannes ebenfalls von den Behörden mitgenommen und sexuell missbraucht worden zu sein. Indes baue dies auf den unglaubhaften Vorbringen des Ehemannes auf, was an sich schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufwerfe. Ferner lasse sich auch hier feststellen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückfragen weniger genau als bei der freien Rede und oftmals ohne zusätzlichen Informationsgehalt geantwortet habe. Dies falle insbesondere auch bei den Fragen zur Zeit zwischen der angeblichen Mitnahme durch die H._______ und der Ausreise auf. Auf die dürftige Schilderung des letzten Tages im Heimatland angesprochen, habe sie keine überzeugende Erklärung abliefern können. Insgesamt verstärkten ihre Aussagen somit den Eindruck, dass es sich bei den Vorbringen um ein von der Familie auswendig gelerntes Konstrukt handle. Dieser Eindruck erhärte sich weiter, wenn sie sich auch bezüglich ihrer eigenen Erlebnisse bei den H._______ widerspreche. Auch wenn dem SEM diesbezüglich bei den Rückfragen Fehler unterlaufen seien, welche im Rahmen der ergänzenden Anhörung hätten aufgeklärt werden können, vermöge die Beschwerdeführerin nicht alle Widersprüche und Unzulänglichkeiten innerhalb ihrer Aussagen aufzuklären. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe erklärt die Beschwerdeführerin, ihre ausführliche freie Rede und diejenige ihrer Familienmitglieder sprächen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Auch bei Rückfragen hätten sie jeweils ergänzende und wichtige Informationen gegeben und jeder habe die Geschehnisse ähnlich, aber aus eigener Perspektive erzählt. Die Ähnlichkeit der einzelnen Ausführungen erstaune nicht, zumal sie die Ereignisse auch gemeinsam erlebt hätten. Die Substantiiertheit und Widerspruchslosigkeit ihrer einzelnen freien Reden sprächen zu Gunsten der Glaubwürdigkeit der Familie. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Qualitätsunterschied bei ihrer Tochter auffallen solle. Diese habe nach ihrer detaillierten freien Rede nur allgemeine Ergänzungsfragen erhalten. Der Ansicht des SEM, es handle sich um eine konstruierte Geschichte, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr falle auf, dass die Würdigung der Aussagen durch das SEM stark den Eindruck erwecke, diese sei einseitig zu ihren Lasten ausgefallen. Positive Elemente seien von der Vorinstanz ausgeblendet worden. Sie habe sehr ausführlich und mit zahlreichen Realkennzeichen von ihrer Festnahme und den dortigen Ereignissen berichtet, was nur zu ihren Ungunsten gewertet worden sei. Zu Unrecht werde festgehalten, sie habe bei Rückfragen weniger genau und oftmals ohne zusätzlichen Informationsgehalt geantwortet. Es werde ferner ausgeblendet, dass sie sich nach der erlebten Vergewaltigung in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden habe und wegen Herzrasen einen Arzt habe aufsuchen müssen. Daher sei es selbstverständlich, dass sie die anschliessenden Tage nicht in vollem Bewusstsein erlebt habe. Zudem sei die Ausreise sehr schnell durch ihren Ehemann organisiert worden, weshalb ihre Ausführungen hierzu nicht detailliert ausfallen könnten. Bei Rückfragen zu ihren Kernvorbringen habe sie durchaus ergänzende Informationen geliefert. Sie habe die Umstände der Mitnahme ihres Mannes und ihre eigene Mitnahme genau und bildhaft geschildert (SEM-Akten A81 S. 9 f., A114 S. 2 ff.). Ferner habe sie weitere Geschehnisse und Dialoge wiedergegeben. Auch ihre Emotionen während der Anhörungen seien zu beachten (u.a. SEM-Akte A81 S. 12). Zu den vermeintlichen Widersprüchen sei zudem festzuhalten, dass die Rückfragen der Vorinstanz mit Fehlern versehen gewesen seien und sich als falsche Widersprüche herausgestellt hätten. Selbst wenn es marginale Widersprüche gegeben habe, habe sie diese aufklären können. Angesichts ihres Bildungsgrades und im Kontext des kulturellen Hintergrunds habe sie verhältnismässig viele Angaben zu den Vorbringen ihres Mannes machen können. Unter Berücksichtigung ihrer psychischen Verfassung seien ihre Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren. Sie sei wegen den Aktivitäten ihres Mannes mitgenommen, bedroht und vergewaltigt worden. Ihr Mann habe berechtigte Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seitens der nordirakischen Behörden gehabt, weshalb sie sich zur Flucht gezwungen gesehen hätten. Insbesondere nachdem ihr Mann nach der Ausreise zweimal vorgeladen worden sei, sei die Furcht vor weiteren Nachteilen aus politischen Motiven begründet. 6.3 In der weiteren Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin, der eingereichte Arztbericht stelle ein wichtiges Indiz für die von ihr in der Heimat erlittenen Vergewaltigung und geschlechtsspezifischen Verfolgung dar. 6.4 Anlässlich der Vernehmlassung gab das SEM an, dass - vorausgesetzt die Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten - in der Regel nur Personen, die sich öffentlich besonders exponiert hätten, in flüchtlingsrechtlich beachtlichem Ausmass verfolgt würden (insb. Journalisten und Medienschaffende, welche die Korruption und andere Missstände anprangerten). Vorliegend werde dieses Profil nicht erfüllt. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist. Wie erwähnt, wurden die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin respektive die geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an drei Demonstrationen, die die Grundlage ihrer Asylgründe bilden, als unglaubhaft eingestuft. Daran vermögen namentlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nichts zu ändern. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihren Bildungsgrad sowie den kulturellen Hintergrund vermag daran im Ergebnis nichts zu ändern. Auch konnte die Beschwerdeführerin über die plötzlichen politischen Aktivitäten ihres Ehemannes erstaunlich wenig ausführen. An der ersten Anhörung gab sie zudem an, er habe die Demonstrationen mitorganisiert (SEM-Akte A81 F52). Demgegenüber erklärte sie an der zweiten Anhörung, er habe einfach - wie alle anderen - teilgenommen, mehr wisse sie nicht. Auch weshalb er teilgenommen habe, konnte sie nicht sagen (SEM-Akte A114 F45 ff.). Über die angeblichen Erlebnisse ihres Mannes vermochte die Beschwerdeführerin kaum zu berichten, und sie konnte auch nicht überzeugend aufzeigen, weshalb die Behörden ausgerechnet ihren Mann respektive sie derartigen Massnahmen hätten aussetzen sollen (SEM-Akte A114 F47, 54 ff., 59). Den geltend gemachten Kontext ihrer eigenen Fluchtgründe glaubhaft zu machen, ist der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen. Hinzu kommt, dass sie über ihre geltend gemachte Festnahme und den Ablauf zwar umfangreich, über die Erlebnisse aber teils oberflächlich und widersprüchlich berichtete. Zum Übergriff erklärte sie einerseits, sie habe kaum etwas mitbekommen und sei nicht bei Bewusstsein gewesen, andererseits habe sie viel mit dem Mann gesprochen (SEM-Akten A81 F56, A114 F26 f., 32 f.). Den Übergriff selbst, die beteiligten Personen oder ihre Emotionen vermochte sie kaum zu beschreiben (SEM-Akten A81 F55, A114 F6). Auf ihre Gefühlsbewegungen wies sie nur auf Nachfrage und nicht im Detail hin (SEM-Akte A114 F34). Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 10. November 2022 ist ferner eine weitere Version der Vorkommnisse zu entnehmen; unter anderem sollte die Beschwerdeführerin ihren Mann gemäss dortiger Ausführung freikaufen und es soll zu wiederholten Übergriffen gekommen sein. Aufgrund der Schilderungen an den Anhörungen und der vorliegenden Arztberichte ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat etwas Prägendes durchlebt hat. Ihr gelang es jedoch nicht, den Übergriff wie geschildert und das geltend gemachte zugrundeliegende Motiv glauhaft aufzuzeigen. Im Übrigen gehen aus ihren Ausführungen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür hervor, es hätte sich bei dem angegebenen Erlebnis, wäre es glaubhaft, nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt und der Beschwerdeführerin hätten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weitere Nachteile gedroht. Sodann seien sie auf ihren Wunsch hin aus der Heimat ausgereist, ihr Mann sei dagegen gewesen. Mit welchen Argumenten sie ihn sogleich beziehungsweise erst am Tag nach seiner Freilassung habe überzeugen können, innert weniger Tage mit der ganzen Familie das Land zu verlassen, ist unklar. Gemäss ihrer Darlegung (im Gegensatz zu derjenigen ihres Mannes) habe sie ihm davon berichtet, dass man ihr Fotografien der Kinder gezeigt habe. Ferner habe er ihr vom Papier erzählt, dass er habe unterzeichnen müssen, und er habe gewusst, dass auch sie festgenommen worden sei (SEM-Akte A114 F8, 10, 39). Weshalb sie es derart eilig gehabt hätten, das Land zu verlassen, legte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht verständlich dar (SEM-Akte A81 F39-42, 57) und über die Tage vor ihrer Ausreise respektive die Ausreise selbst berichtete sie auf Nachfrage hin nur wenig und oberflächlich (SEM-Akte A114 F40 ff., 71 ff.). Auch wenn es ihr wie behauptet zu dem Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut gegangen sei, darf erwartet werden, dass über ein einschneidendes Ereignis wie das Verlassen der Heimat detaillierter berichtet werden kann. Zu beachten ist schliesslich, dass sie mit ihrer Familie vorbereitet (sie hätten vor der Reise Plätze im Reisebus reserviert, SEM-Akte A114 F71), legal und problemlos ausgereist sei. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, eine asylrelevante Verfolgung erlebt respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen zu haben. 7.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss dem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14). 9.3.2.1 Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im Urteil E-5697/2021 (...) 2. Oktober 2024, welches den Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden betrifft, ein bestehendes Beziehungsnetz im Heimatland sowie positive wirtschaftliche Integrationsaussichten festgestellt werden konnten (vgl. a.a.O. E. 9.3). 9.3.2.2 Gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren erstellten medizinischen Kurzberichten wurden bei der Beschwerdeführerin eine (...), (...), (...), (...), einer (...), (...) festgestellt (vgl. SEM-Akten A55/3, A66/7, A68/4, A69/4, A72/4). Es ist festzuhalten, dass diesen Kurzberichten, insbesondere in Bezug auf den Missbrauchsverdacht, weder eine Anamnese noch eine eingehende Begründung der Diagnose zu entnehmen sind. Wegen der (...), mit welchen unter anderem (...), (...) und (...) einhergehen, befindet sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung (vgl. SEM-Akten A116/4), wobei im Arztbericht vom 27. Dezember 2021 unter anderem festgehalten ist, es sei von einer (...) mit schwerer depressiver Episode auszugehen und ein Unterbruch der Behandlung würde zu Chronifizierung der Erkrankung und wahrscheinlicher akuter Suizidalität führen (vgl. act. 5 Beschwerdeakten). Der letzte bei den Akten liegende Arztbericht vom 10. November 2022 bestätigt die vorgenannte Einschätzung, wobei jedoch die mögliche Suizidalität nicht mehr erwähnt wird (vgl. act. 11 Beschwerdeakten). Da seither keine ärztlichen Berichte mehr zu den Akten gereicht worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert hat, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten gegeben hätte. 9.3.2.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie lebten vor ihrer Ausreise in E._______, in der Nähe von F._______. In der ARK existieren diverse psychiatrische Spitäler, unter anderem auch in F._______. Dem in der Psychiatrie herrschenden Fachkräftemangel wird in jüngerer Zeit durch verstärkte Ausbildung von Personen im Bereich Psychologie und Psychotherapie begegnet, wobei NGO's eine wichtige Rolle bei der Schliessung der Personallücken einnehmen. Zum Beispiel existiert in F._______ eine aus Deutschland finanzierte Klinik, welche Psychotherapien anbietet (vgl. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8.5). Auch wenn im Zusammenhang mit psychiatrischen Dienstleistungen in der ARK allenfalls mit längeren Wartezeiten zu rechnen sein wird, ist angesichts der zur Verfügung stehenden Informationen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch nicht mit schweizerischen Verhältnissen vergleichbarer Weise - die benötigte psychologische Betreuung im Heimatland erhalten wird. In Bezug auf die übrigen Leiden, welche teilweise Symptome der psychischen Leiden darstellen, kann ebenfalls von einer genügenden medizinischen Versorgung im Heimatland ausgegangen werden. Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.2.4 Weiter ist festzuhalten, dass in der Heimatregion der Beschwerdeführerin ihre Eltern und ihre drei Geschwister leben (SEM-Akten A81/14 F17 ff.), sie mithin im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Sodann kann sie auf das Beziehungsnetz ihres Ehemannes zählen (vgl. SEM Akten A77/11 F47 f.). 9.3.2.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 25. Oktober 2016 (Kinderrechtskonvention [SR 0.107 nachfolgend KRK]). Namentlich können dabei Alter, Abhängigkeiten, Prognose bezüglich Entwicklung oder Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz eine Rolle spielen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Aus der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls ergibt sich nicht, dass dieses sämtlichen bei der Frage des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigenden Interessen stets übergeordnet wäre. Wie einleitend dargelegt, bildet es im Rahmen der Gesamtbeurteilung jedoch einen gewichtigen Faktor (vgl. Urteil des BVGer E-665/2021 vom 10. Januar 2024 E. 10.3.1). Die drei Kinder leben seit zirka vier Jahren in der Schweiz. Sie sind heute (...), (...) sowie (...) Jahre alt. Beim jüngsten Kind stellen die Eltern zweifelsohne die Hauptbezugspersonen dar und ist eine eigene Sozialisation auszuschliessen. Selbst vor dem Hintergrund, dass die beiden älteren Kinder für ihre Entwicklung nicht unwesentliche Lebensjahre in einem fremden Land verbracht haben und insbesondere die (...)-jährige Tochter offenbar ein gute Integrationsentwicklung durchgemacht hat (vgl. Beschwerdeakten act. 11), ist doch davon auszugehen, dass sie die auf sie zukommenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration im Heimatland meistern werden. Dies namentlich mit Unterstützung der Familie und des dort vorhandenen Beziehungsnetzes. Es ist nicht anzunehmen, dass eine vollständige Entfremdung zu ihrer ethnischen Kultur stattgefunden hat und solches ist auch den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. Entsprechend kann auch nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, die bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde. Nur ergänzungshalber ist anzumerken, dass die (...)-jährige Tochter zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in den Anwendungsbereich der Kindesschutzkonvention fällt (vgl. Art. 1 KRK). 9.3.3 Abschliessend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zusammen mit dem Ehemann und Vater in ihr Heimatland zurückkehren werden, bei welchem das Vorliegen begünstigender Umstände in Form guter sozialen sowie wirtschaftlicher Integrationsaussichten bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-5697/2021 (...) 2. Oktober 2024 E. 9.3). Der Vollzug der Wegweisung kann insgesamt als zumutbar bezeichnet werden. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 In Bezug auf das amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist festzuhalten, dass diese mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2021 sowohl Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerenden betreffend das vorliegende Verfahren sowie im Namen des Ehemannes und Vaters betreffend das Verfahren E-5697/2021 erhob. Da das im letzteren Verfahren ausbezahlte Honorar auch die Aufwände des vorliegenden abdeckt, kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden beziehungsweise ist vorliegend kein zusätzliches Honorar auszuzahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Bezüglich des amtlichen Honorars der Rechtsvertreterin wird auf das Verfahren E-5697/2021 verwiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand: