Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat mit seiner Familie ge- mäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2020 und gelangte am 20. Oktober 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. Ok- tober 2020 wurden seine Personalien aufgenommen und am 12. Novem- ber 2020 führte das SEM mit ihm das Dublin-Gespräch durch. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 26. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, vor der Ausreise habe er mit seiner Familie in B._______, Irak, gelebt. Bis ins Jahr 2020 habe er die Schule respektive das (…) besucht. Im Oktober 2020 habe er mit seiner Familie das Heimatland legal verlassen. Er sei wegen der Probleme seines Vaters in die Schweiz gekommen, welcher für das (…) gearbeitet habe und Aktivist gewesen sei. Die Mutter sei zunächst dagegen, dann aber damit einverstanden gewesen, dass der Vater demonstrieren gehe. Dieser habe an drei Kundgebungen teilgenommen und sei am (…) in der Nacht das erste Mal von den Behörden von zuhause mitgenommen worden. Erst nach fünf Tagen sei sein Vater wieder nach Hause gekommen. Es sei ihm nicht gut gegangen, da er geschlagen worden sei. Er habe erzählt, dass man ihn auf einen C._______-Posten mitgenommen habe, weil er an einer Kundgebung teilgenommen habe. Nach einer Woche sei er wieder zur Ar- beit gegangen und habe ständig über die Lage gesprochen. Am (…) seien beide Eltern etwa um (…) Uhr zuhause von bewaffneten Beamten in Uni- form und mit Masken mitgenommen worden. Er habe versucht, die Mit- nahme der Mutter zu verhindern, woraufhin er von einem Beamten be- schimpft und geschlagen worden sei. Sie hätten ihren Onkel informiert, dass die Eltern von C._______-Beamten mitgenommen worden seien. Am nächsten Abend habe es wieder an der Haustür geklingelt. Seine Mutter sei zurückgekommen. Sie habe geweint und nicht gesprochen. Sie sei aber nicht geschlagen worden. Am nächsten Tag habe sie sich nicht gut gefühlt und zum Arzt gehen müssen. Wieder einen Tag später sei der Vater in der Nacht nach Hause gekommen. Ihm sei es wieder nicht gut gegangen und er sei durcheinander gewesen. Die Eltern hätten dann miteinander gespro- chen und am darauffolgenden Tag erklärt, sie müssten von zuhause weg- gehen. Daraufhin hätten sie die Reise mit dem Bus in die D._______
E-5694/2021 Seite 3 vorbereitet. Selbst habe er keine Probleme gehabt und sei auch nicht poli- tisch aktiv gewesen. C. Am 3. Februar 2021 teilte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 30. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Gleichentags erliess das SEM auch ablehnende Verfügungen in den Asyl- verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (N […], N […]). E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, sein Asylverfahren sei mit denjenigen seiner Eltern und Geschwister (N […] und N […]) zusammen- zuführen und die Verfahren seien koordiniert zu behandeln. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vo- rinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Sodann beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 15. Dezember 2021 beigelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 3. respektive 5. Januar 2022.
E-5694/2021 Seite 4 G. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vernehmlassung des SEM vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwer- deführer mit Schreiben vom 8. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zuge- stellt. I. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Hono- rarnote gleichen Datums ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-5694/2021 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben zeitgleich in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das SEM hat in allen Verfahren ableh- nende Entscheide gefällt, wogegen Beschwerden am Bundesverwaltungs- gericht anhängig gemacht wurden (E-5696/2021 [volljähriger Bruder], E- 5697/2021 [Vater] und E-5698/2021 [Mutter sowie minderjährige Ge- schwister]). Entsprechend wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol- gung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225,
E-5694/2021 Seite 6 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Verfolgung seines Vaters ebenfalls in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden stehe. Ge- mäss Aussagen des Vaters seien die im Nordirak verbliebenen Verwandten von den Behörden nicht behelligt worden. Sodann sei im separaten Asyl- verfahren des Vaters dessen Flüchtlingseigenschaft verneint worden.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz sei von der Flüchtlingseigenschaft des Vaters auszugehen, weshalb er selber der erheblichen Gefahr einer Re- flexverfolgung ausgesetzt sei. Sodann seien inzwischen auch weitere An- gehörige im Heimatland durch die Behörden behelligt worden.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, selbst bei Wahrunterstellung wäre aufgrund der Vorbringen des Beschwer- deführers nicht von dessen Flüchtlingseigenschaft auszugehen, zumal nur bei Personen, welche sich in der Öffentlichkeit besonders exponiert hätten, von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung auszuge- hen sei. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater würden dieses Profil erfüllen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet seine geltend gemachte Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung namentlich mit dem Umstand, dass der Vater in den Fokus der Behörden geraten sei, nachdem dieser sich politisch betätigt habe. Mithin macht er die Gefahr vor sogenannter Reflexverfolgung geltend. Er selber stand vor der Ausreise nicht im Fokus der Behörden (vgl. vgl. SEM-Akten A18/14 F48 ff.). In den parallel zum vorliegenden Verfahren anhängig gemachten Be- schwerdeverfahren des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, diese hätten ihre Flüchtlingsei- genschaft nicht glaubhaft machen können (vgl. Urteile des BVGer E-5697/2021 vom 2. Oktober 2024 sowie E-5698/2021 vom 2. Oktober 2024). Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene allgemein
E-5694/2021 Seite 7 vorbringt, dass inzwischen auch Verwandte im Heimatland von den Behör- den bedrängt worden seien, ist dies nicht weiter belegt, wobei selbst bei Wahrunterstellung der Kontext zur Fluchtgeschichte des Beschwerdefüh- rers nicht zwingend hergestellt wäre. Im Verfahren des Vaters wurde so- dann festgehalten, dass die Beweismittel, insbesondere eine zu den Akten gegebene Vorladung sowie ein Haftbefehl, nicht überzeugend darlegen könnten, er sei aus den geltend gemachten Gründen ausgereist – auch wegen diverser Ungereimtheiten bezüglich Kontext, Inhalt und Beschaffen- heit der Vorladung beziehungsweise des Haftbefehls. Soweit sich der Be- schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf diese Dokumente beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Ergebnis ist je- doch bereits angesichts des Umstandes, dass die Flüchtlingseigenschaft der Eltern verneint wurde, der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung die Grundlage entzogen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5694/2021 Seite 8
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
E-5694/2021 Seite 9 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss dem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom
19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allge- meiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko- nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeich- nen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kin- dern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Bezie- hungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsi- cherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14).
E. 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun- den Mann, welcher zwar noch keine Berufserfahrung sammeln konnte, aber mehrere Jahre die Schule besucht hat (vgl. SEM-Akten A18/14 F28 ff.). Sodann lebte er vor seiner Ausreise mit seinen Eltern sowie vier Geschwistern zusammen und verfügt im Heimatland über zahlreiche wei- tere Verwandte (vgl. a.a.O. F40 ff.). Die auf Beschwerdeeben pauschal ge- äusserte und nicht weiter substantiierte Behauptung, die entferntere Ver- wandtschaft des Beschwerdeführers habe sich von ihm und seinen Ange- hörigen mittlerweile abgewendet, wirkt nachgeschoben beziehungsweise als nicht glaubhaft. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in sozialer sowie – unter den ihm zumutbaren Anstrengungen – wirtschaft- licher Hinsicht wieder in der Heimat zu integrieren.
E-5694/2021 Seite 10
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 26. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner fi- nanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Spesen in der Höhe von Fr. 40.– aus. Der deklarierte Aufwand erscheint angemessen und das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 840.– festzusetzen. Die- ser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsge- richt auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5694/2021 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 840.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5694/2021 Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat mit seiner Familie gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2020 und gelangte am 20. Oktober 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. Oktober 2020 wurden seine Personalien aufgenommen und am 12. November 2020 führte das SEM mit ihm das Dublin-Gespräch durch. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 26. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, vor der Ausreise habe er mit seiner Familie in B._______, Irak, gelebt. Bis ins Jahr 2020 habe er die Schule respektive das (...) besucht. Im Oktober 2020 habe er mit seiner Familie das Heimatland legal verlassen. Er sei wegen der Probleme seines Vaters in die Schweiz gekommen, welcher für das (...) gearbeitet habe und Aktivist gewesen sei. Die Mutter sei zunächst dagegen, dann aber damit einverstanden gewesen, dass der Vater demonstrieren gehe. Dieser habe an drei Kundgebungen teilgenommen und sei am (...) in der Nacht das erste Mal von den Behörden von zuhause mitgenommen worden. Erst nach fünf Tagen sei sein Vater wieder nach Hause gekommen. Es sei ihm nicht gut gegangen, da er geschlagen worden sei. Er habe erzählt, dass man ihn auf einen C._______-Posten mitgenommen habe, weil er an einer Kundgebung teilgenommen habe. Nach einer Woche sei er wieder zur Arbeit gegangen und habe ständig über die Lage gesprochen. Am (...) seien beide Eltern etwa um (...) Uhr zuhause von bewaffneten Beamten in Uniform und mit Masken mitgenommen worden. Er habe versucht, die Mitnahme der Mutter zu verhindern, woraufhin er von einem Beamten beschimpft und geschlagen worden sei. Sie hätten ihren Onkel informiert, dass die Eltern von C._______-Beamten mitgenommen worden seien. Am nächsten Abend habe es wieder an der Haustür geklingelt. Seine Mutter sei zurückgekommen. Sie habe geweint und nicht gesprochen. Sie sei aber nicht geschlagen worden. Am nächsten Tag habe sie sich nicht gut gefühlt und zum Arzt gehen müssen. Wieder einen Tag später sei der Vater in der Nacht nach Hause gekommen. Ihm sei es wieder nicht gut gegangen und er sei durcheinander gewesen. Die Eltern hätten dann miteinander gesprochen und am darauffolgenden Tag erklärt, sie müssten von zuhause weggehen. Daraufhin hätten sie die Reise mit dem Bus in die D._______ vorbereitet. Selbst habe er keine Probleme gehabt und sei auch nicht politisch aktiv gewesen. C. Am 3. Februar 2021 teilte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 30. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Gleichentags erliess das SEM auch ablehnende Verfügungen in den Asylverfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (N [...], N [...]). E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, sein Asylverfahren sei mit denjenigen seiner Eltern und Geschwister (N [...] und N [...]) zusammenzuführen und die Verfahren seien koordiniert zu behandeln. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 15. Dezember 2021 beigelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 3. respektive 5. Januar 2022. G. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vernehmlassung des SEM vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Honorarnote gleichen Datums ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben zeitgleich in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das SEM hat in allen Verfahren ablehnende Entscheide gefällt, wogegen Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurden (E-5696/2021 [volljähriger Bruder], E-5697/2021 [Vater] und E-5698/2021 [Mutter sowie minderjährige Geschwister]). Entsprechend wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Verfolgung seines Vaters ebenfalls in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden stehe. Gemäss Aussagen des Vaters seien die im Nordirak verbliebenen Verwandten von den Behörden nicht behelligt worden. Sodann sei im separaten Asylverfahren des Vaters dessen Flüchtlingseigenschaft verneint worden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei von der Flüchtlingseigenschaft des Vaters auszugehen, weshalb er selber der erheblichen Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Sodann seien inzwischen auch weitere Angehörige im Heimatland durch die Behörden behelligt worden. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, selbst bei Wahrunterstellung wäre aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von dessen Flüchtlingseigenschaft auszugehen, zumal nur bei Personen, welche sich in der Öffentlichkeit besonders exponiert hätten, von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung auszugehen sei. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater würden dieses Profil erfüllen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet seine geltend gemachte Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung namentlich mit dem Umstand, dass der Vater in den Fokus der Behörden geraten sei, nachdem dieser sich politisch betätigt habe. Mithin macht er die Gefahr vor sogenannter Reflexverfolgung geltend. Er selber stand vor der Ausreise nicht im Fokus der Behörden (vgl. vgl. SEM-Akten A18/14 F48 ff.). In den parallel zum vorliegenden Verfahren anhängig gemachten Beschwerdeverfahren des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, diese hätten ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen können (vgl. Urteile des BVGer E-5697/2021 vom 2. Oktober 2024 sowie E-5698/2021 vom 2. Oktober 2024). Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene allgemein vorbringt, dass inzwischen auch Verwandte im Heimatland von den Behörden bedrängt worden seien, ist dies nicht weiter belegt, wobei selbst bei Wahrunterstellung der Kontext zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht zwingend hergestellt wäre. Im Verfahren des Vaters wurde sodann festgehalten, dass die Beweismittel, insbesondere eine zu den Akten gegebene Vorladung sowie ein Haftbefehl, nicht überzeugend darlegen könnten, er sei aus den geltend gemachten Gründen ausgereist - auch wegen diverser Ungereimtheiten bezüglich Kontext, Inhalt und Beschaffenheit der Vorladung beziehungsweise des Haftbefehls. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf diese Dokumente beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Ergebnis ist jedoch bereits angesichts des Umstandes, dass die Flüchtlingseigenschaft der Eltern verneint wurde, der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung die Grundlage entzogen. 6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss dem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14). 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, welcher zwar noch keine Berufserfahrung sammeln konnte, aber mehrere Jahre die Schule besucht hat (vgl. SEM-Akten A18/14 F28 ff.). Sodann lebte er vor seiner Ausreise mit seinen Eltern sowie vier Geschwistern zusammen und verfügt im Heimatland über zahlreiche weitere Verwandte (vgl. a.a.O. F40 ff.). Die auf Beschwerdeeben pauschal geäusserte und nicht weiter substantiierte Behauptung, die entferntere Verwandtschaft des Beschwerdeführers habe sich von ihm und seinen Angehörigen mittlerweile abgewendet, wirkt nachgeschoben beziehungsweise als nicht glaubhaft. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in sozialer sowie - unter den ihm zumutbaren Anstrengungen - wirtschaftlicher Hinsicht wieder in der Heimat zu integrieren. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 40.- aus. Der deklarierte Aufwand erscheint angemessen und das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 840.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 840.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand: