Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2018 und gelangten über die Türkei, Griechenland (mit Aufent- halt von einem Jahr und vier Monaten) und die Balkanroute am 17. August 2020 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 1. Sep- tember 2020 wurden ihre Personalien aufgenommen. Nachdem am
25. November 2020 das Dublinverfahren beendet worden war, wurden die Beschwerdeführenden am 7. Januar 2021 zu ihren Fluchtgründen ange- hört. Zur Begründung ihres Gesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentli- chen an, er stamme aus Zhako und habe aus finanziellen Gründen zwi- schen 2017 und 2018 zirka sechs bis sieben Monate alle paar Tage für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) Waren und Personen transportiert. Nachdem zwei ihrer Stellungen bombardiert wor- den seien, habe seine Kontaktperson bei der PKK ihn telefonisch beschul- digt, ihren Standort verraten zu haben. Er sei deshalb von seiner Kontakt- person einmal telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Daraufhin habe er seine SIM-Karte zerstört und sich umgehend bei den Behörden gemeldet. Er habe sein Engagement für die PKK zugegeben, seine Reue ausge- drückt und von den Drohungen berichtet. Beim zweiten Mal sei er in Anwe- senheit seines Anwalts befragt worden. Die Behörden hätten ihm zwar Vor- würfe gemacht, ihm aber Schutz zugesagt und ihm mitgeteilt, sie würden sich bei ihm melden. Es sei jedoch nichts Konkretes zu seinem Schutz un- ternommen und auch keine Ermittlungen eingeleitet worden, obwohl sein Anwalt bei den Behörden interveniert habe. Eine Schutzgewährung gegen die PKK sei seiner Meinung nach auch gar nicht möglich. In der folgenden Zeit habe er sein Zuhause praktisch nicht mehr verlassen. Er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt, welche nur dank seines Anwaltes nicht erfolgt sei, oder dass er von der PKK umgebracht würde. Weil er diesen Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er zirka nach einem Monat ausgereist. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Gesuches auf die Vorbringen ihres Ehemannes. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 teilte das SEM den Beschwerdefüh- renden mit, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung deshalb ihr Mandat nieder. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis und willigte ein,
D-913/2021 Seite 3 dass der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ Auskunft über sein Asylverfahren erteilt und ihr die Akten zugestellt werden. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 – eröffnet am 3. Februar 2021 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
2. März 2021) erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes, eventuali- ter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subsube- ventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und for- derte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzu- reichen. F. Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel zu den Akten. Die ebenfalls in der Eingabe erwähnte Unterstützungsbestätigung lag nicht bei. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2021 hielt das SEM unter Vor- nahme weiterer Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
D-913/2021 Seite 4 H. Mit Replik vom 12. April 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (62 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen ungenü- gender Feststellung des Sachverhaltes wird in der Beschwerde nicht be- gründet, weshalb auf diesen nicht weiter einzugehen ist, zumal sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Mängel bei der Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts durch das SEM ergeben. Allein aus der abwei-
D-913/2021 Seite 5 chenden Einschätzung der Lage im Nordirak in der Beschwerde ist jeden- falls nicht auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu schliessen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung merkt das SEM eingangs an, der Beschwerdeführer sei lediglich einmal telefonisch bedroht worden und da- nach noch einen Monat im Heimatstaat geblieben, ohne dass ihm oder sei- ner Familie etwas zugestossen sei, obwohl ihn die PKK – hätte sie tatsäch- lich ein ernsthaftes Interesse gehabt – an seiner Wohnadresse hätte auf- spüren können. Es lägen somit, abgesehen von dem einen Telefonanruf, keine konkreten Hinweise vor, dass er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der PKK zu befürchten hätte. Überdies würden die nord- irakischen Behörden eine funktionierende Schutzinfrastruktur gewährleis- ten und er habe gemäss seinen Aussagen zu dieser unterstützt von seinem Anwalt auch Zugang gehabt. Er habe zwar angegeben, Angst vor einer Haftstrafe aufgrund seiner illegalen Tätigkeiten für die PKK gehabt zu ha- ben. Sein Anwalt habe dies aber regeln können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht nachdrücklich um Schutz seitens der Behörden ersucht, den Stand der Ermittlungen erfragt oder die Kontaktperson angezeigt habe. Seine Angaben, dass ständiger Schutz vor der PKK unmöglich sei und eine Anzeige nichts bringe, vermöge dies nicht zu rechtfertigen. Er sei
D-913/2021 Seite 6 nie politisch aktiv gewesen und es lägen auch keine Hinweise auf Prob- leme mit den Behörden vor, die zu einem mangelnden Schutzwillen führen könnten. Daran vermöchten auch die Vorwürfe der Behörden ihm gegen- über, dass er mit Terroristen zusammengearbeitet habe, nichts zu ändern, zumal er seine Tätigkeiten für die PKK zugegeben habe.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Behörden der Re- gion Kurdistan könnten die Zivilbevölkerung nicht kategorisch vor der Un- terdrückung durch die PKK schützen. Jüngst habe es wieder einen Angriff auf irakische Zivilisten und Koalitionskräfte gegeben. Die Vereinigten Staa- ten und die NATO (North Atlantic Treaty Organization) seien seit 17 Jahren in der Region erfolglos präsent. Das SEM gehe davon aus, die nordiraki- schen Sicherheitsbehörden hätten die Situation vollständig unter Kontrolle. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer aber gefragt worden, ob er Mitglied einer im Irak arbeitenden Dschihadistengruppe gewesen sei. Es sei nicht einsichtig, weshalb er von den kurdischen Streitkräften, die sich nicht vor dem Angriff terroristischer Organisationen schützen könnten, geschützt werden könnte, wenn er in einem abgelegenen Berggebiet gelebt habe, welches von der PKK kontrolliert werde. Weiter sei anzumerken, dass die PKK nicht gewusst habe, wo er wohne, zumal es in diesem Gebiet keine offiziellen Adressen mit Hausnummern gebe. Die PKK habe tiefe Wurzeln in diesen Dörfern und es sei unmöglich, sie von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden, weshalb seine Angst begründet sei. Schliesslich seien seine Vorbringen auch plausibel, da die PKK die Ermordung ihrer Kämpfer räche. Sein irakischer Anwalt sei in einem Email angefragt worden, einige Fragen zu beantworten. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Berichte zur allgemeinen Lage im Nordirak, ein Schreiben des irakischen Anwaltes des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2018 und eine Email des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Februar 2021 an den ira- kischen Anwalt mit Fragen zur Verfolgung des Beschwerdeführers zu den Akten (jeweils inklusive Übersetzungen). Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichten sie die Kopie der Antwort des irakischen Anwaltes vom 11. März 2021 (ebenfalls mit Übersetzung) nach. Darin wird im Wesentlichen aus- geführt, die nordirakischen Behörden könnten den Beschwerdeführer nicht vor den PKK schützen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, die allgemeinen Ausfüh- rungen in der Beschwerde zur PKK im Nordirak liessen auf keinen fehlen-
D-913/2021 Seite 7 den Schutzwillen der nordikarischen Behörden gegenüber dem Beschwer- deführer schliessen. Die eingereichten Zeitungsartikel würden von der all- gemeinen Situation im Nordirak handeln und keinen konkreten Zusammen- hang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden aufweisen. Beim Schreiben des Anwaltes handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben und es seien darin keine neuen Informationen enthalten. Der Aussage, die nordirakische Regierung könne den Schutz der gesamten Zivilbevölkerung vor Terrorismus seitens der PKK nicht garantieren, sei entgegenzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem werde im Schrei- ben nur von einer «möglichen» Bedrohung des Beschwerdeführers ge- sprochen. Zu der Aussage des irakischen Anwalts, der Beschwerdeführer könne von der Regionalregierung bestraft werden, wenn diese von der Zu- sammenarbeit mit der PKK erfahren würden, sei entgegenzuhalten, dass diese von seinem Engagement bereits wisse und von einer Bestrafung ab- gesehen habe, weshalb eine solche auch zukünftig nicht zu erwarten sei.
E. 5.4 In der Replik wird noch einmal auf die Stellung der PKK im Nordirak und die fehlende Schutzfähigkeit der dortigen Behörden hingewiesen. Die eingereichten Zeitungsberichte hätten durchaus einen Bezug zum Be- schwerdeführer, da sie beweisen würden, dass er nicht geschützt werden könne. Weil er nur Kurdisch spreche, könne er auch in keine andere Re- gion des Irak flüchten.
E. 6 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge- zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehba- rer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
D-913/2021 Seite 8 einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli- chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 7.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche im Wesentlichen mit der Begründung ab, die nordirakischen Behörden seien gegen eine Verfolgung durch die PKK schutzfähig und schutzwillig. In der Beschwerde wird dies bestritten, weshalb zunächst auf die Sicherheitslage im Nordirak einzugehen ist.
E. 7.2 Eine umfassende Analyse zur Sicherheitslage in der Region Kurdistan- Irak (RKI) und zur Schutzgewährung durch die dortigen Behörden führte das BVGer im Urteil BVGE 2008/4 von 22. Januar 2008 zum Schluss, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und auch willens seien, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemach- ten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern oder direkt von den offiziellen Behörden ausgehen, könne nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicher- heitskräfte gerechnet werden. Vorbehalte seien namentlich in Bezug auf Kritiker der beiden Mehrheitsparteien, kritische Medienschaffende, Islamis- ten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer und allenfalls in Bezug auf sich gegen den kurdischen Machtanspruch stel- lende Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten ange- bracht. Auch bezüglich der Effektivität der Schutzgewährung für von priva- ter Seite Verfolgte bestünden Vorbehalte. Trotz der staatlichen Aufklä- rungskampagnen und den Strafgesetzrevisionen sei zudem infolge man- gelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen, Straftaten wie Ehrenmorde gegenüber Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 6). Mit Bezug auf die PKK wurde festgehalten, dass die Anwesenheit von meh- reren Tausend Kämpfern in ihrem Rückzugsgebiet an der Grenze auf ira- kischem Boden zur Verlegung von grossen Truppenbeständen der türki- schen Armee an (und über) die Grenze zum Nordirak geführt habe. Hun- derte von irakischen Kurden seien gezwungen gewesen, ihre Häuser und Dörfer zu verlassen, nachdem es zu Angriffen der türkischen Armee gegen
D-913/2021 Seite 9 die PKK gekommen sei. Die türkische Luftwaffe fliege Angriffe auf iraki- sches Territorium und beschiesse PKK-Stellungen. Es werde regelmässig mit dem Einmarsch von Truppen in den Nordirak gedroht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.3).
E. 7.3 Im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde nach dem Vormarsch des Islamischen Staates (IS) im Irak festgehalten, die Si- cherheitslage innerhalb der RKI sei zwar aufgrund dieser Umstände ange- spannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil (vgl. E. 7.4).
E. 7.4 Nachdem die letzte umfassende Analyse zur Sicherheitslage im kurdi- schen Nordirak aus dem Jahr 2008 stammt, drängt sich vorliegend eine Aktualisierung der Lage auf. Zu diesem Zweck wird in den nachstehenden Erwägungen die aktuelle politische Lage im Nordirak einer eingehenden Analyse unterzogen.
E. 8.1 Die Sicherheitslage in der RKI hängt weiterhin massgeblich mit der ge- ografischen und geopolitischen Lage der Region zusammen. Ein aktuell schwelender Streit zwischen der Regionalregierung und der Bundesregie- rung in Bagdad betrifft insbesondere die territoriale Souveränität, die Rechte an den Bodenschätzen sowie den Anteil der RKI am Bundes- budget. Eine Eskalation dieses Konflikts fand im Nachgang des im Sep- tember 2017 in der RKI durchgeführten Unabhängigkeitsreferendums statt. Innert weniger Tage eroberten die Streitkräfte der Bundesregierung und durch den Iran unterstützte Milizen etwa einen Fünftel des bis dahin durch die Peschmerga, die Streitkräfte der RKI, kontrollierten Gebietes. Seither sind grössere Zusammenstösse zwischen Peschmerga und irakischen Si- cherheitskräften ausgeblieben. Ein kleinerer Zusammenstoss im Oktober 2023 nach dem Rückzug der PKK aus Makhmour zeigt aber, dass die Be- ziehung fragil ist. Die kurdischen Parteien haben in den letzten Jahren an Einfluss in Bagdad verloren, da sie nur noch eingeschränkt auf die Unter- stützung der Vereinigten Staaten zählen können und sie aufgrund innerer Konflikte nicht mehr als geeinte Kraft auftreten. Die dominierenden kurdi- schen Parteien, die Demokratische Partei Kurdistans (KDP; Partiya Demo- krata Kurdistanê) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK; Yekêtiy Nîştimaniy Kurdistan), haben ihre Beziehungen nach Bagdad wiederholt dazu genutzt, den eigenen Einfluss innerhalb der RKI zu stärken bezie- hungsweise den Gegner zu schwächen. Neben der Bundesregierung in Bagdad verfolgen auch andere externe Akteure eigene Interessen in der
D-913/2021 Seite 10 RKI; insbesondere die Nachbarländer Türkei und Iran, aber auch internati- onale Akteure wie die USA sowie transnationale Organisationen wie die PKK oder die Organisation IS. Insgesamt ist jedoch nach einem deutlichen Anstieg von zivilen Opfern in den Jahren 2014 bis 2017 insbesondere auch im Vergleich zu 2008 aktuell von vergleichsweise tiefen Opferzahlen von gewaltsamen Zwischenfällen in der RKI auszugehen (vgl. Wörmer, Nils et Lamberty, Lucas (Konrad-Adenauer-Stiftung [KAS]), Der kurdische (Alb)Traum: Das Unabhängigkeitsreferendum, der Fall von Kirkuk und die Auswirkungen auf die kurdische und irakische Politik, 2018; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Peshmerga, Iraqi army clash near Makhmour camp, 22. Ok- tober 2023; Alkadiri, Raad (Boston Consulting Group) / Chatham House, Federalism and Iraq’s constitutional stalemate, 2020; www.iraqbody- count.org).
E. 8.2 Die RKI wird politisch weitgehend durch zwei Parteien dominiert: die KDP und die PUK. Unter militärischer Kontrolle durch ihre Peschmerga er- richteten diese beiden Parteien ein durch die Parteiführungen gesteuertes System. Sie festigen dabei ihre Kontrolle über die staatlichen Institutionen durch die Einsetzung linientreuen Personals in der Verwaltung. Dies hat zur Folge, dass jeweils lokale Parteivertreter – und nicht Vertreter der staat- lichen Institutionen – die Mittler sind, über welche die Bevölkerung an Dienstleistungen, Arbeitsplätze, Ausbildungsmöglichkeiten und Sicherheit gelangt. KDP und PUK üben so weiterhin einen massiven Einfluss über praktisch alle Lebensbereiche in der RKI aus. Die Existenz und Stabilität der RKI hängt massgeblich vom Verhältnis der beiden Parteien ab, wobei die Spaltung in jüngster Zeit tiefer geworden ist. Die PUK ist zudem von inneren Konflikten betroffen. Im Jahr 2009 spaltete sich die oppositionelle Gorran von ihr ab. Während die PUK im nationalen Parlament nur wenige Sitze hinter der KDP liegt, hat die KDP im Parlament der RKI seit den letz- ten Wahlen im Jahr 2018 mehr als doppelt so viele Sitze wie die PUK. Die ursprünglich für den Oktober 2022 geplanten Parlamentswahlen wurden aufgrund politischer Meinungsverschiedenheiten über das Wahlgesetz schon zweimal verschoben (vgl. International Crisis Group [ICG], After Iraqi Kurdistan’s Thwarted Independence Bid, 27. März 2019; Khalid, Nijdar S. (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg), The State of the In- stitutions of Economic Freedom in the Kurdistan Region of Iraq, in: Gwart- ney, James et al. (Hg.) (Fraser Institute), Economic Freedom of the World: 2021 Annual Report, 2021, 211–236; Fantappie, Maria et Salih, Cale / The Century Foundation, Kurdish Nationalism at an Impasse, 4. Februar 2019; Wozniak, Jesse (West Virginia University), Policing Iraq: Legitimacy, De- mocracy, and Empire in a Developing State, 2021 (S. 134); Landinfo, Irak:
D-913/2021 Seite 11 Politi og rettsvesen i de tre kurdiskstyrte provinsene (KRI) [Polizei und Jus- tiz in den drei kurdischen Provinzen (RKI)], 27. Oktober 2016; Namdar, Far- hang Faraydoon / The National Interest, Game of Thrones in Iraqi Kurdi- stan, 24. Juli 2021; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], 'Divisions have deepened' in Kur- distan Region: UNAMI chief, 17. Mai 2022; Emirates Policy Center (EPC), Sulaymaniyah-Erbil Disagreement: Scenarios of Division in Iraqi Kurdistan,
20. März 2021; Al-Monitor [Washington], Cross-sectarian bloc emerges in Iraq, 28. März 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Upcoming Kurdistan Region election to be held on time: ruling parties, 5. Januar 2022; The National [Abu Dhabi], Political infighting in Iraqi Kurdistan could delay parliamentary elections, 24. Mai 2023; NRT [Sulaymaniya]; Tensions Between Kurdi- stan’s Ruling Parties Coincide With A Surge In Security Incidents, 27. April 2023; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], A new date to be set for Kurdistan elections on Tuesday, 14. Januar 2024).
E. 8.3.1 Den Peschmerga kommt die Rolle der militärischen Streitkräfte der RKI zu. Schätzungen gehen von etwa 200’000 Angehörigen der Pe- schmerga aus (bei einer Gesamtbevölkerung von 5.6 bis 6.1 Millionen je nach Schätzung). Sie sind eine recht grosse bewaffnete Kraft und ihre zah- lenmässige Stärke zeigt ihre Bedeutung innerhalb der irakisch-kurdischen Gesellschaft. Sie sind organisatorisch dem 2007 gegründeten Pe- schmerga-Ministerium unterstellt. In der Praxis teilen sich die Streitkräfte aber zwischen Einheiten der KDP und der PUK auf und unterstehen dem jeweiligen Kommando. Das Ministerium gilt verglichen mit den Komman- dostrukturen der Parteien als schwach und kümmert sich primär um admi- nistrative Aufgaben und die Lohnzahlungen. Die Vereinigung der Pe- schmerga unter einem zentralen Kommando ist seit Jahren ein Hauptziel des Peschmerga-Ministeriums. In den Jahren 2009 und 2010 wurden da- her die Regional Guards Brigades (RGB) aus 14 Brigaden von KDP- und PUK-Peschmerga gebildet, die theoretisch dem Ministerium unterstellt sind. Trotz verschiedener Ankündigungen von Regierungsvertretern, zum Beispiel im August 2021 durch Jaafar Mustafa, den Vizepräsidenten der RKI, dass die Peschmerga bald unter der Kontrolle der Regionalregierung komplett vereint seien, bleiben diese weiterhin weitgehend ihren jeweiligen Parteien unterstellt (vgl. Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung Trans- formation Index (BTI) 2020 – Iraq, 29. April 2020; Kurdistan 24 [Hewlêr/Er- bil], Peshmerga Ministry to adopt a common uniform for all its forces,
17. Mai 2022; Alaaldin, Farhad (Iraqi Advisory Council (IAC)) / The Wash- ington Institute for Near East Policy, A State in Collapse: Iraq’s Security and Governance Failures, 2. Juni 2021; Mamshai, Farhad Hassan Abdullah
D-913/2021 Seite 12 (Virginia Tech), Party corruption in the Kurdistan Region of Iraq: Context and implications, in: Digest of Middle East Studies, 31, 2022, 25-42; Aziz, Sardar et Cottey, Andrew (University College Cork), The Iraqi Kurdish Peshmerga: military reform and nation-building in a divided polity, in: De- fense Studies, 21 (2), 2021, 226-241; Nalia Radio and Television (NRT) [Sulaymaniya], KDP, PUK Lack Clear, Mutual Vision or Peshmerga – Sec- retary-General, 20. September 2022; Kirkuk Now, “There’s not even 1% chance that Kurdistan will have a national army,” senior commanders,
22. Juli 2023).
E. 8.3.2 Die Behörden der RKI haben bereits vor dem Krieg im Jahr 2003 eine Polizeitruppe aufgebaut. Neben der regulären Polizei gibt es auch eine Si- cherheitspolizei, die Asayish. Alle Sicherheitsorgane, sowohl der Asayish- Sicherheitsdienst als auch die Geheimdienste der KDP (Parastin) und die jeweiligen Nachrichtendienste der PUK (Dazgay Zanyari) – 2010 formal vereint unter dem Namen Parastin –, wurden im Juli 2012 der Regierung unterstellt. Trotz des Zusammenschlusses haben die KDP und die PUK die effektive Kontrolle über Asayish und die Geheimdienste behalten. Das Ver- trauen der Bevölkerung in die Polizei ist gering (vgl. Landinfo, Irak: Politi og rettsvesen i de tre kurdiskstyrte provinsene (KRI) [Polizei und Justiz in den drei kurdischen Provinzen (RKI)], 2016; Aziz, Sardar et Cottey, Andrew (University College Cork), The Iraqi Kurdish Peshmerga: military reform and nation-building in a divided polity, in: Defense Studies, 21 (2), 2021, 226-241]; Ekurd Daily, Kurdish intelligence agencies Parastin and Zaniyari will unify).
E. 8.3.3 Die Gerichte sind in drei Ebenen unterteilt: die erste Instanz, die Be- rufungsgerichte und der Oberste Gerichtshof. Auf der unteren Ebene sind die Gerichte weiter in verschiedene Fachgerichte unterteilt, darunter Straf- sachen, Zivilrecht, Jugend-, Familien- und Arbeitsrecht. Entscheidungen in erster Instanz können vor dem Berufungsgericht angefochten werden. In der RKI gibt es drei Berufungsgerichte: in Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Damit verfügt die RKI über ein grundsätzlich vollständiges Justizsystem auch wenn es offenbar zu wenige Richter gebe. Zudem gibt es Kritik an der Unabhängigkeit der Gerichte, zumal die Ernennung der Richter in der Kompetenz der Regierungsparteien liegt. Dieser Kritik halten die Gerichte entgegen, dass zwar alle Richter früher eine Parteizugehörigkeit gehabt hätten, diese aber bei Amtsantritt hinter sich lassen würden und die ge- nannten Abhängigkeiten unerwünscht seien. Die Stammesjustiz scheint weiterhin parallel zum Strafrechtssystem zu existieren, auch wenn letzte- res formell den Vorrang hat. Dies wurde wiederholt kritisiert, weil es erlaubt,
D-913/2021 Seite 13 durch Ausübung der Stammesjustiz der Bestrafung durch das Gesetz zu entgehen. Solches wird insbesondere bei Straftaten praktiziert, die gegen Frauen begangen wurden (vgl. US Department of States, 2022 Country Report on human rights practice, Iraq; Committee to Protect Journalists (CPJ), Press freedom on ‘brink of extinction’ in Iraqi Kurdistan, journalists say, 09.09.2019; Hama, Hawre Hasan (University of Sulaimani), The con- sequences of the fragmented military in Iraqi Kurdistan, in: British Journal of Middle Eastern Studies, 1. März 2019; Gruber, Verena (King's College London), The social construction of military unity and a post-merger inte- gration of the unified Peshmerga forces in the Kurdistan region of Iraq,
28. Juli 2020; Landinfo, Irak: Politi og rettsvesen i de tre kurdiskstyrte provinsene (KRI) [Polizei und Justiz in den drei kurdischen Provinzen (RKI)], 2016; Landinfo, Irak: Politi og rettsvesen i de tre kurdiskstyrte provinsene (KRI) [Polizei und Justiz in den drei kurdischen Provinzen (RKI)], 2016).
E. 8.4 Die Organisation IS hat seit dem Höhepunkt ihrer territorialen Ausdeh- nung 2015 einen grossen Teil ihrer Macht eingebüsst. Seit 2020 sind die Zahlen von registrierten IS-Angriffen rückläufig, woraus aber nicht automa- tisch auf nachlassende Kräfte geschlossen werden kann. Das strategische Ziel des IS besteht im Wiederaufbau der Organisation. Der IS ist stark de- zentral organisiert und die einzelnen Verwaltungseinheiten operieren un- abhängig. Gemäss Schätzungen des UN-Sicherheitsrates von Januar 2022 verfügte der IS im Irak und in Syrien weiterhin über zwischen 6’000 und 10’000 Kämpfer. Der Rückzug der Kampftruppen der USA aus dem Irak und die sich verschlechternde Wirtschaftslage könnten ein künftiges Erstarken des IS begünstigen. Wiederholte Festnahmen von angeblichen IS-Mitgliedern in der RKI zeugen von den Bemühungen im Kampf gegen den IS durch die Behörden der RKI, gleichzeitig aber auch von denjenigen des IS in der Stärkung seiner Präsenz innerhalb der Region (vgl. ICG, Aver- ting an ISIS Resurgence in Iraq and Syria, 11. Oktober 2019; Musings on Iraq, Security In Iraq Sep 8-14, 2022, 19. September 2022; Lead Inspector General, Operation Inherent Resolve (April 1, 2021–June 30, 2022),
29. Juli 2022 und (October 1, 2021–December 31, 2021), 8. Februar 2022; Knights, Michael et Almeida, Alex, The Islamic State at Low Ebb in Iraq: The Insurgent Tide Recedes Again, in: CTC Sentinel, 15 (1), Januar 2022; UN Security Council, Fourteenth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat (S/2022/63), 28. Januar 2022).
D-913/2021 Seite 14
E. 8.5 Die PKK konnte während der Zeit der Expansion des IS im Irak ihre Einflusszone im nördlichen Irak ausdehnen. Nachdem die Bedrohung durch den IS abgenommen hatte, versuchten die Peschmerga, die PKK wieder aus der Region zu verdrängen. Gleichzeitig hat die Türkei ihre Prä- senz jedoch im Norden verstärkt und die PKK gezwungen, nach Süden in KDP-Gebiete auszuweichen. Dadurch wurde die PKK zunehmend ein Si- cherheitsproblem für die KDP, was diese dazu bewog, türkische Operatio- nen gegen die PKK zu unterstützen. Die offene Zusammenarbeit mit der Türkei gegen andere kurdische Organisationen schadete allerdings dem Ansehen der KDP unter der kurdischen Bevölkerung im Irak. Das Verhält- nis der PKK mit der PUK ist etwas weniger spannungsgeladen. Allerdings hat auch die PUK in den letzten Jahren den Druck auf die PKK innerhalb ihrer Einflusszone erhöht. Die Regionalregierung hat Massnahmen ergrif- fen, um die Bewegungsfreiheit von PKK-Vertretern und -Vertreterinnen ein- zuschränken. Dazu gehören unter anderem Festnahmen, Verhaftungen oder die Verschleppung von PKK-nahen Personen. Auch kommt es zu ge- zielten Tötungen von PKK-Kadern durch die Türkei (vgl. ICG, Iraq: Stabili- sing the Contested District of Sinjar, 31. Mai 2022; ICG, Turkey’s PKK Con- flict: A Regional Battleground in Flux, 18. Februar 2022; Ajansa Nûçeyan a Firatê (ANF), KDP tries to besiege Zap, 4. August 2023; Hasan, Harith et Khaddour, Kheder (Carnegie Middle East Center), The Making of the Kurd- ish Frontier: Power, Conflict, and Governance in the Iraqi-Syrian Border- lands, 30. März 2021; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report – Iraq, 23.02.2022; Çevik, Salim (Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP)), Turkey’s Military Operations in Syria and Iraq, Mai 2022; Al-Monitor [Wash- ington], Kurdish officials in Iraq await fallout from Turkish diplomat's death,
23. Juli 2019; Černy, Hannes (Northumbria University Newcastle), Iraqi Kurdistan, the PKK and International Relations: Theory and Ethnic Conflict, 2018 (S. 154f. und 219); Daily Sabah [Istanbul], Iraqi Kurdish forces raid office of pro-PKK party, arrest 9 terrorists, 10. Januar 2019; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Asayesh detained 65 Tavgari Azadi members in ‘wide at- tack’: party, 12. Januar 2019; ANF, Zwei Personen aus Mexmûr von PDK- Geheimdienst verschleppt, 17. Juni 2019; Agence France-Presse (AFP), Dozens of pro-PKK protesters detained, 29. April 2021; Gulf Centre for Hu- man Rights (GCHR) [Beirut/Kopenhagen], Iraqi Kurdistan: Periodic report by the Gulf Centre for Human Rights on human rights violations in the Kur- distan Region, 14. Juni 2021; The National Interest, What Is Turkey Doing in Northern Iraq?, 3. August 2020; UNHCR; International Protection Con- siderations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Update I,
30. Januar 2024).
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E. 8.6 Ab 2018 wurden die nachrichtendienstlichen Kapazitäten der Türkei in der RKI ausgebaut und es kam zu einer Intensivierung der Konflikte zwi- schen der Türkei und der PKK in der RKI (und der weiteren Region). Der türkische Nachrichtendienst MİT eröffnete in Erbil eine Niederlassung. Ab 2019 baute die Türkei ein dichteres Netz militärischer Stützpunkte und vor- gelagerter Operationsbasen auf, die sie strassenbaulich erschliesst. Es kam zu einer ganzen Reihe von Militäroperationen und Angriffen gegen die PKK weit in irakisches Territorium hinein ("Claw" 2019, "Claw-Tiger" 2020, "Claw-Lightning" und "Claw-Thunderbolt" 2021, "Winter Eagle" und "Claw- Lock" 2022). Betroffen sind dabei neben dem Grenzgebiet insbesondere die Region Sinjar und Makhmour. Mahkmour gehört zu den umstrittenen Gebieten und beherbergt ein Camp mit als PKK-loyal geltenden kurdischen Flüchtlingen aus der Türkei. Gemäss eigenen Angaben haben sich die PKK-Kämpfer im Oktober 2023 aus dem Camp zurückgezogen. Mit der Expansion der türkischen Operationen und der militärischen Infrastruktur nach Süden sind zunehmend auch dichter besiedelte Gebiete entlang der türkischen Grenze direkt durch den Konflikt betroffen. Über 1500 Quadrat- kilometer ("600 square miles") der RKI werden durch türkische Aussenpos- ten und Checkpoints überwacht – eine Fläche, die etwa 3,5 Prozent der RKI ausmacht. Das Zentrum der Gewalt liegt in der Provinz Dohuk und vor allem im Bezirk Al-Amadiyah (Amedi). Gemäss einem vom Regionalparla- ment der RKI in Auftrag gegebenen Bericht sind seit 1992 zehntausende Personen vertrieben und mehr als 500 Dörfer verlassen worden, insbeson- dere in den Provinzen Dohuk und Erbil. Zahlreiche Personen haben zudem ihr Leben verloren. Im Jahr 2022 war die grösste Opferzahl seit 2015 zu beklagen. Dies führte zu einem Vertrauensverlust der Bevölkerung der RKI in die Schutzfähigkeit der irakischen Behörden. Im Dezember 2022 wurde durch die irakischen Behörden die Eröffung von 200 Checkpoints und die Entsendung von 3000 Soldaten an die Grenze zur Türkei und zum Iran angekündigt (vgl. Hürriyet, Minister hopes for cooperation on PKK, 13. April 2009; Reuters, As Turkey intensifies war on Kurdish militants in Iraq, civil- ians are suffering, 10. Oktober 2023; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Turkey, PKK clashes intensify in Kurdistan Region, 22. Juli 2023; ebd., Office of PKK- led group in Erbil attacked, member killed, 18. September 2023; Çevik, Salim (Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP)), Turkey’s Military Opera- tions in Syria and Iraq, Mai 2022; Clingendael, Turkish interventions in its near abroad: The case of the Kurdistan Region of Iraq, März 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], More than 1,000 ‘terrorists neutralized’ in northern Iraq since January: Turkish defense minister, 27. Juli 2021; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], PKK announces withdrawal from Makhmour refugee camp in Erbil prov-
D-913/2021 Seite 16 ince, 19. Oktober 2023; Commissariat général aux réfugiés et aux apa- trides (CGRA), Veiligheidsincidenten in de Koerdische Autonome Regio (KAR), 28. September 2023; Knights, Michael (The Washington Institute for Near East Policy), Turkey’s War in Northern Iraq: By the Numbers,
28. Juli 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], 504 villages emptied due to Turkey- PKK war: Kurdistan parliament report, 5. September 2020; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Suspected Turkish drones kill five in Sulaimani province: of- ficial, 23. Mai 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Turkey bombards vicinity of Bar- zan school as students play outside, 28. Februar 2022; NRT [Sulay- maniya], No One Hurt in Turkish Attacks in Kurdistan Region, 6.Oktober 2022; ebd., Iran, Turkey Continue Bombardments in Erbil Province, 8. Ok- tober 2022; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], Rural Zakho bombarded by Turk- ish artillery for 13 hours: official, 25. Februar 2022; ICG, Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, 31. Mai 2022; End Cross-border Bombing Campaign, Civilian Casualties of Turkish Bombardments in Northern Iraq in 2022, 1. August 2023; ANF, Iraq establishes checkpoints across its bor- ders with Turkey and Iran; 16. Januar 2023; UNHCR; International Protec- tion Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Update I, 30. Januar 2024).
E. 8.7 Die RKI beherbergt mehrere iranische Oppositionsgruppen. Die beiden wichtigsten sind die Kurdistan Democratic Party of Iran (KDP-I) und Ko- mala. In der Vergangenheit sind wiederholt Mitglieder solcher Oppositions- parteien in der RKI getötet worden, wofür der Iran verantwortlich gemacht wird. Eine neue Eskalationsstufe erreichten iranische Aktivitäten im Sep- tember 2022 als Reaktion auf die Massenunruhen im Iran selbst. Im März 2023 unterzeichneten der Iran und der Irak ein Grenzschutzabkommen. Die iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen wurden daraufhin im Septem- ber 2023 entwaffnet und von der Grenze in Flüchtlingslager gebracht. Im Januar 2024 kam es zu einem Raketenangriff auf Erbil durch die Iranische Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps), die behauptet, das "Spionagehauptquartier" iranfeindlicher Gruppen getroffen zu haben. Seit Beginn des Krieges zwischen Israel und der Hamas am 7. Oktober 2023 haben vom Iran unterstützte Milizen Anschläge auf US-Stützpunkte in Irak, Jordanien und Syrien verübt. Als Vergeltung für den Tod von US-Soldaten bei einem Drohnenangriff in Jordanien haben die US-Streitkräfte anfangs Februar 2024 Luftanschläge im irakisch-syrischen Grenzgebiet gegen die iranischen Revolutionsgarden und mit Teheran verbündete Milizen geführt. Die Lage bleibt angespannt (vgl. Le Monde, En bombardant ses opposants kurdes, l’Iran a mené la plus importante opération en Irak depuis dix ans,
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29. September 2022; NRT [Sulaymaniya], Tehran blamed for multiple ‘po- litical assassinations’ in Kurdistan Region, 14. Juli 2023; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Kurdish exiled groups disarmed, removed from borders with Iran, says Iraq,19. September 2023; Van Wilgenburg, Wladimir / The Washington Institute for Near East Policy, Iran’s Pressure Campaign on Iranian Kurds Continues, 13. September 2023; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Four killed in IRGC attack on Erbil: KRG, 16. Januar 2024; Institute for the Study of War, Iran Update, 28. Januar 2024; Stern, Angriffe in Jordanien, US- Vergeltung in Syrien und im Irak: Droht ein Flächenbrand in der Region?,
3. Februar 2024).
E. 8.8 Nachfolgend ist auf die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak einzugehen:
E. 8.8.1 Im gesamten Irak kam es in den letzten Jahren wiederholt zu De- monstrationen mit tausenden oder zehntausenden Teilnehmenden gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und Mängel in der öffentlichen Verwaltung. Während bis vor wenigen Jahren hauptsächlich aus sozioökonomischen Gründen demonstriert wurde, haben die Proteste seit 2018 eine zuneh- mend politische Komponente entwickelt. KDP und PUK reagierten auf den Widerstand aus der Bevölkerung mit verstärkt autoritären Massnahmen. Dutzende Festnahmen von Personen, die Proteste organisiert haben, so- wie die Einleitung juristischer Schritte gegen diese reflektieren die neue Praxis im Umgang mit Kritikern seit Mai 2020. Quellen berichten wiederholt über Gewalt vonseiten der Behörden gegen Demonstranten und Demonst- rantinnen (vgl. Degli Esposti, Nicola (London School of Economics (LSE)), The 2017 independence referendum and the political economy of Kurdish nationalism in Iraq, in: Third World Quarterly, 42 (10), 2021, 2317-2333; Watts, Nicole F. (San Francisco State University), Street Protest and Op- position in the Kurdistan Region of Iraq, in: Bozarslan, Hamit et al. (Hg.), The Cambridge History of the Kurds, 2021; Middle East Eye (MEE), Po- land-Belarus: Iraqi Kurdish refugees reject offer to return to hardship at home, 18. November 2021; Saleem, Zmkan Ali et Skelton, Mac (American University of Iraq, Sulaimani), Protests and Power: Lessons from Iraqi Kur- distan’s Opposition Movement, 10. November 2019; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Sulaimani security forces use tear gas, rubber bullets to disperse student protesters, 23. Novmeber 2021, Rûdaw [Hewlêr/Erbil], KRG to pay student allowances in coming days, 20. Februar 2022; NRT [Sulaymaniya], New Generation Movement President Warns Ruling Parties Will not Pay Sala- ries, 1. März 2022; NRT [Sulaymaniya], NRT Reporters Arrested in Erbil Ahead of Protests, 6. August 2022; Fleet, Mike et Connelly, Megan / Middle
D-913/2021 Seite 18 East Institute (MEI), Games without Frontiers: Renegotiating the Bounda- ries of Power in Iraqi Kurdistan, 23. Juni 2021; GCHR [Beirut/Kopenhagen], Iraqi Kurdistan: Periodic report by the Gulf Centre for Human Rights on human rights violations in the Kurdistan Region, 14. Juni 2021; Kurdistan Source, Kurdistan Protests explained, 13. Dezember 2020; Rûdaw [Hewlêr/Erbil]; Kurdish teachers protest in Kirkuk, demanding payroll trans- fer to Baghdad;; 14. Juni 2023).
E. 8.8.2 Da die Medien überwiegend in der Hand von KDP und PUK sind, herrscht trotz der grossen Anzahl von Medien, in der RKI keine Meinungs- vielfalt. Es finden zahlreiche Verstösse gegen die freie Meinungsäusserung und die Versammlungsfreiheit statt. Quellen berichten über Massnahmen, mit denen die Behörden kritischen Journalismus einschränken; Festnah- men und Übergriffe nehmen zu. Der Irak wird als eines der gefährlichsten Länder für Medienschaffende bezeichnet. Dies betrifft nicht nur Mitarbei- tende klassischer Medienhäuser, sondern auch Personen, die sich via Social Media äussern. Morde und Gewalt an Medienschaffenden werden durch die Strafverfolgungsbehörden der RKI kaum untersucht (vgl. Bun- desregierung (Deutschland), Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage […] (Drucksache 19/31557), 15. Juli 2021; Committee to Protect Journalists (CPJ), Mountain of Impunity Looms Over Kurdistan Journalists, 22.04.2014; GCHR [Beirut/Kopenhagen], Iraqi Kurdistan: Periodic report by the Gulf Centre for Human Rights on human rights violations in the Kur- distan Region, 14. Juni 2021; Human Rights Watch (HRW), Kurdistan Re- gion of Iraq: Arrests to Deter Protest, 28. August 2022; Freedom House, Freedom in the World 2022 – Iraq, 28. Februar 2022; European Union Agency for Asylum (EUAA), Iraq - Targeting of Individuals, Januar 2022; Committee to Protect Journalists (CPJ), Iraqi Kurdish authorities detain, raid, harass journalists and media outlets covering protests, 9. August 2022; Rodgers, Winthrop (NRT [Sulaymaniya]) / MEI, Simmering frustra- tion and a demand for change: Public service protests in the Kurdistan Re- gion, 10. November 2021; GCHR [Beirut/Kopenhagen], Iraqi Kurdistan: No safe haven for human rights defenders and independent journalists, Dezember 2014; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Over 400 violations against jour- nalists in Kurdistan Region last year: Watchdog, 17. Januar 2023).
E. 8.8.3 Familienfehden, bei denen es regelmässig auch zu bewaffneten Zu- sammenstössen kommt, sind weit verbreitet. Ebenfalls zugenommen hat genderspezifische, gegen Frauen gerichtete Gewalt. Im Jahr 2021 wurden in der Region Kurdistan 45 Frauen getötet, im Jahr zuvor waren es 25. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden mindestens 24 Frauen
D-913/2021 Seite 19 durch geschlechtsspezifische Gewalt getötet. Die Regierung unternimmt Bemühungen, gegen geschlechtsspezifische Gewalt und so genannte Eh- renmorde anzugehen. 2011 wurde das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt verabschiedet, das diese unter Strafe stellt. Es wurde eine spezielle Polizeieinheit geschaffen, die Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt untersuchen soll. Im Jahr 2018 richtete die Regionalregierung eine Unter- stützungshotline für Gewaltopfer ein und im Dezember 2021 startete sie eine App zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Es existieren einige staatlich oder privat betriebene Einrichtungen für weibliche Opfer von Ge- walt und Menschenhandel, auch wenn kritisiert wird, dass nicht genügend Plätze vorhanden sowie die psychologischen und therapeutischen Dienste unzureichend seien. Ebenfalls berichten lokale NGO’s, dass die Bemühun- gen gegen häusliche Gewalt nicht wirksam seien. NGO’s spielen gemäss Berichten eine Schlüsselrolle bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschließlich Rechtshilfe für Opfer häuslicher Gewalt. Schliesslich ist die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) durch das Gesetz der Region Kur- distan verboten. Dennoch wird sie insbesondere in den ländlichen Gebie- ten von Erbil und Sulaymaniya weiterhin praktiziert (vgl. Rûdaw [Hewlêr/Er- bil], Family feud injures 10 people in Akre: Police, 27. Juli 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Six injured as a result of family feud in Kalak, 20. September 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Woman allegedly killed by husband in Erbil,
E. 9 Nach dem Gesagten kann die Rechtsprechung aus BVGE 2008/4 zur Frage der bestehenden Schutzinfrastruktur grundsätzlich bestätigt werden. Die dortige Feststellung, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und auch willens seien, den Einwohnern der nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, ist weiterhin als zutreffend zu beurteilen. Aus den obigen Erwägungen lässt sich keine grundlegende Veränderung der Sicherheitslage ableiten. Der Polizei- und Justizapparat funktioniert grundsätzlich, auch wenn in Bezug auf die Unabhängigkeit gewisse Bedenken bestehen und subjektiv das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei und Militär gering ist. Der IS stellt zwar weiterhin eine potentielle Gefahr dar, ist aber territorial nicht mehr präsent. Die PKK ist in der Region weiterhin präsent und die türkischen Aktivitäten auf irakischem Territorium gegen die PKK haben sich intensi- viert. Eine grundlegende Änderung der Sicherheitslage für die Bewohne- rinnen und Bewohner im Allgemeinen lässt sich aber auch diesbezüglich
D-913/2021 Seite 20 nicht erkennen. Die Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung sind vor allem in der Vertreibung aus Dörfern in Grenznähe zu spüren. Die diesbezügliche Entwicklung gilt es im Auge zu behalten. Der Einfluss der kurdischen Par- teien in Bagdad ist in den letzten Jahren zwar zurückgegegangen. Der in- nerirakische Konflikt mit der Regierung in Bagdad hat seinen bisherigen Höhepunkt nach dem Unabhängigkeitsreferendum in der RKI im Jahr 2017 aber erreicht und seither sind grössere Zusammenstösse ausgeblieben. Die künftige Stabilität der RKI hängt direkt vom Verhältnis zwischen der KDP und der PUK zusammen. Die Spannungen haben sich in jüngster Zeit zwar erhöht, eine Eskalation ist aber nicht zu befürchten. Zusammenfassend lässt sich in Bestätigung von BVGE 2008/4 festhalten, dass in der RKI eine genügende Schutzinfrastruktur grundsätzlich vorhan- den ist. Vorbehalte gelten weiterhin, wenn die geltend gemachten Über- griffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen. Mangelnder Schutzwille kann sodann im Zusammenhang mit Medienschaffenden, Dissidenten oder bei der Verfolgung von Gewaltdelik- ten im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre nicht augeschlossen wer- den.
E. 10.1 Gestützt auf die vorstehende Lageanalyse erkennt das Gericht, dass das SEM im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt hat, dass die nordiraki- schen Behörden eine funktionierende Schutzinfrastruktur gewährleisten. Bei der geltend gemachten Verfolgung durch die PKK im Nordirak handelt es sich den vorstehenden Erwägungen gemäss um private Verfolgung, da die Aktivitäten der PKK nicht auf einer Zusammenarbeit mit den nordiraki- schen Sicherheitskräften beruhen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwer- deführer gemäss seinen Aussagen denn auch offensichtlich Zugang zur Schutzinfrastruktur erhalten. So konnte er bei den Behörden vorsprechen und diese haben ihm auch Schutz zugesagt. Dabei wurde er überdies von seinem Anwalt unterstützt. Das SEM wies denn auch richtig darauf hin, dass trotz der Vorwürfe der Behörden wegen der Tätigkeit für die PKK keine Hinweise auf einen mangelnden Schutzwillen vorliegen. In diesem Zusammehang ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine politisch aktive Person handelt, und er vielmehr aus finanziellen Gründen während einem halben Jahr Transportdienste für die PKK verrich- tet hat. Auch der Vorwurf der mangelnden Schutzfähigkeit zielt ins Leere, zumal eine entsprechende Infrastruktur vorhanden ist und im Übrigen da- rauf hinzuweisen ist, dass kein Staat seine Bürger absolut schützen kann.
D-913/2021 Seite 21 Die allgemeinen Ausführungen zur PKK im Nordirak und die dazu einge- reichten Berichte weisen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Sie vermögen weder eine direkte Gefährdung seiner Person noch eine generelle Schutzunfähigkeit der nordirakischen Behörden vor allfälligen Übergriffen gegen ihn durch die PKK zu belegen. An diesen Schlussfolge- rungen vermögen die Angaben des irakischen Anwaltes, wie vom SEM in seiner Vernehmlassung richtig festgehalten, nichts zu ändern, zumal diese knapp und allgemein formuliert sind, keinen Bezug auf die persönliche Si- tuation des Beschwerdeführers nehmen beziehungsweise dessen Vorbrin- gen in eigenen Worten wiederholen und als Gefälligkeit zu würdigen sind.
E. 10.2 Ohnehin bleibt anzumerken, dass auch das Gericht gewisse Zweifel am tatsächlichen Interesse der PKK am Beschwerdeführer hat. So waren seine diesbezüglichen Angaben eher vage und unsubstantiiert. Ausserdem sei er nur einmal telefonisch bedroht worden und habe sich in der Folge noch während eines Monats ohne Zwischenfälle im Heimatstaat aufgehal- ten. Es gilt auch zu betonen, dass der Beschwerdeführer, nicht wie in der Beschwerde geltend gemacht, in einem abgelegenen Berggebiet gelebt hat, welches von der PKK kontrolliert wird, sondern in der Grossstadt Zhako.
E. 10.3 Auch die allgemeinen Aussagen des irakischen Anwaltes, der Be- schwerdeführer könne von der Regionalregierung bestraft werden, wenn diese von der Zusammenarbeit mit der PKK erfahren würde, vermögen nicht zu überzeugen. Dem hielt das SEM in seiner Vernehmlassung näm- lich richtig entgegen, dass diese von seinem Engagement bereits wussten und von einer Bestrafung abgesehen hatten. So hatte der Beschwerdefüh- rer im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, der Anwalt habe eine Haft- strafe aufgrund seiner illegalen Tätigkeiten für die PKK abwenden können. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer die PKK niederschwellig und aus rein finanziellen Gründen unterstützt hat. Vor die- sem Hintergrund ist auch zukünftig nicht zu erwarten, dass der Beschwer- deführer wegen seiner Tätigkeit für die PKK von Seiten der Behörden Prob- leme zu erwarten hat.
E. 10.4 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach dem Gesagten nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge- lehnt.
D-913/2021 Seite 22
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 13.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. oben E. 9 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 14.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 14.2 Eine umfassende Analyse führte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 2008/5 vom 14. März 2008 zum Schluss, dass in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die sozioöko- mische Lage nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zumutbar sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region
D-913/2021 Seite 24 stammten oder dort länger gelebt hätten und über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen würden. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange- bracht (vgl. E. 7.5.8).
E. 14.3 Angesichts obiger Ausführungen zur Sicherheits- und Menschen- rechtslage in den kurdischen Nordprovinzen kann weiterhin nicht vom Vor- liegen einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden (vgl. oben E. 8 ff.). Der innerirakische Konflikt mit der Regierung in Bagdad hat seinen bisherigen Höhepunkt nach dem Unabhängigkeitsreferendum in der RKI im Jahr 2017 erreicht und seither sind Zusammenstösse ausgeblieben. Der IS ist territorial nicht mehr präsent. Hingegen ist die PKK in der Region weiterhin präsent. Auch von der PKK geht aber keine generelle Gefähr- dung für die Zivilbevölkerung aus. Andererseits haben sich die gegen die PKK gerichteten Aktivitäten der Türkei auf irakischem Territorium intensi- viert. Dabei handelt es sich um eine ganze Reihe von Militäroperationen. Neben dem Grenzgebiet sind dabei insbesondere die Region Sinjar sowie Makhmour betroffen. Eine grundlegende Änderung der Sicherheitslage ergibt sich indessen auch daraus nicht, zumal nach einem deutlichen An- stieg von Gewaltopfern in den Jahren 2014 bis 2017 insbesondere auch im Vergleich zu 2008 aktuell von vergleichsweise tiefen Opferzahlen von ge- waltsamen Zwischenfällen in der RKI auszugehen ist. Die Operationen tür- kischer Militärverbände führen vor allem zur Abwanderung beziehungs- weise Vertreibung der Zivilbevölkerung in grenznahen Dörfern. Bei Perso- nen aus ländlichen Bergregionen in Grenznähe ist deshalb eine Einzelfall- prüfung bezüglich einer Aufenthaltsalternative zu prüfen.
E. 14.4 Auf die sozioökonomische Lage im kurdischen Nordirak ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen:
E. 14.4.1 Bereits ab 2003 wurden in der RKI neoliberale Tendenzen einer Marktwirtschaft stark gefördert. Das 2006 durch das Parlament verabschie- dete Investitionsgesetz bot ausländischen Investoren viele ökonomische Freiheiten und schuf ein Umfeld, das die Zusammenarbeit mit lokalen Un- ternehmen aus dem Umfeld der KDP und der PUK förderte. Das durch die Parteien geschaffene ökonomische Umfeld hat parteinahe Unternehmen eine Grösse erreichen lassen, welche sich teilweise auf dem Niveau des öffentlichen Sektors bewegt. Die Wirtschaftspolitik konzentriert sich primär auf den Erdölsektor, weshalb es in der Landwirtschaft zu einem Zusam- menbruch kam. Das Einkommen der RKI setzt sich hauptsächlich aus den
D-913/2021 Seite 25 Zahlungen der irakischen Bundesregierung und den Einkünften aus unab- hängig verkauftem Öl zusammen. Der grosse Anteil fossiler Energieträger am Finanzhaushalt im Bundesstaat und in der Region machen diesen vul- nerabel für Veränderungen des Ölpreises und birgt Potenzial für Konflikte zwischen der RKI und Bagdad. Wiederholt wurden in der Vergangenheit Versuche unternommen, staatliche Ausgaben zu reduzieren und das Wirt- schaftswachstum zu fördern, um die Abhängigkeit vom Ölpreis auf den Weltmärkten zu verringern (vgl. Watts, Nicole F. (San Francisco State Uni- versity), Street Protest and Opposition in the Kurdistan Region of Iraq, in: Bozarslan, Hamit et al. (Hg.), The Cambridge History of the Kurds, 2021; Degli Esposti, Nicola (London School of Economics (LSE)), The 2017 in- dependence referendum and the political economy of Kurdish nationalism in Iraq, in: Third World Quarterly, 42 (10), 2021, 2317-2333; Saleem, Zmkan Ali et Skelton, Mac (American University of Iraq, Sulaimani), As- sessing Iraqi Kurdistan’s Stability: How Patronage Shapes Conflict, Juli 2020; McDowall, David, A Modern History of the Kurds, 2021; Tabaqchali, Ahmed et al. (Institute of Regional and International Studies (IRIS) Ameri- can University of Iraq, Sulaimani (AUIS)), Breaking the Impasse: The Bagh- dad-Erbil Budget Divide, Mai 2021; UN Assistance Mission for Iraq (UN- AMI), Iraq: Common Country Analysis 2021, 2022; Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 – Iraq, 29. April 2020; Asharq Al-Awsat [London], Iraqi President Calls for Comprehensive Dialogue between Baghdad, Erbil, 18. Februar 2022; Abdullah, Sarwar et Gray, Tim (Newcastle University), Political Con- straints on Economic Diversification in the Kurdistan Region of Iraq,
28. April 2022). Im Jahr 2014 wurde die RKI durch mehrere Krisen erschüttert, die erhebli- che Folgen für die Wirtschaft hatten: Die Ölpreise sanken massiv und Bag- dad stellte die Zahlungen an die Regionalregierung ein. Gleichzeitig hatte die Regionalregierung den Krieg gegen die Organisation IS zu finanzieren und den Zustrom von Flüchtlingen aus Syrien und Binnenvertriebenen zu bewältigen. Die Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung zeigten sich nach 2019 in der Form eines massiven Einbruchs des Bruttoinlandpro- dukts. Um die Liquiditätskrise abzuwenden und die Regierung mit dringend benötigten Mitteln zu versorgen, beschloss die Zentralbank im Dezember 2020, die Landeswährung (Irakischer Dinar) abzuwerten. Die Bevölkerung wurde durch die Währungsabwertung hart getroffen. Die Covid-19-Pande- mie verschlimmerte eine bereits fragile Wirtschaftslage im gesamten Irak zusätzlich. Im 2021 kam es im Irak und der RKI dank der steigenden Öl- preise zu einer wirtschaftlichen Erholung, welche aber im Jahr 2023 abge- schwächt wurde. Im März 2023 sprach zudem ein internationales Gericht
D-913/2021 Seite 26 Bagdad das Recht zu, alle irakischen Ölexporte zu überwachen. Dies hatte zur Folge, dass die Ölexporte aus der RKI in die Türkei, mit welchen die RKI jahrelang ohne die Zustimmung der irakischen Bundesregierung Ein- nahmen in Milliardenhöhe erzielt hatte, gestoppt wurden. Mit dem darauf- hin im irakischen Parlament verabschiedeten Budget verlor die RKI die Kontrolle über seine Ölexporte (vgl. Palani, Kamaran (Universiteit Leiden) et al., The development of Kurdistan’s de facto statehood: Kurdistan’s Sep- tember 2017 referendum for independence, in: Third World Quarterly, 40 (12), 2019, 2270-2288; UNAMI, Iraq: Common Country Analysis 2021, 2022; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], The Central Bank of Iraq on the exchange rate: changing it confuses the markets and squanders the gains,
20. Februar 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Iraqi parliament discuss dinar-dol- lar exchange with finance minister, 28. Februar 2022; International Organ- ization for Migration (IOM), Impact of COVID-19 on Small- and Medium- Sized Enterprises in Iraq, Juni 2020; The World Bank, Iraq Economic Mon- itor: The Slippery Road to Economic Recovery, 24. November 2021; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Oil prices soar, near $130 per barrel, 7. März 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Iraq’s economic recovery at risk: World Bank,
31. Juli 2023; AFP, Iraqi, Turkish FMs discuss water, oil and PKK, 23. Au- gust 2023 The Citadel, Iraq Passes Budget, Erbil Loses Control Over Oil Export, 12. Juni 2023).
E. 14.4.2 Der öffentliche Sektor ist im Irak und in der RKI der dominante Ar- beitgeber, in welchem zwischen 65 und 68 Prozent der "labor force" in der RKI arbeiten. Löhne für die Angestellten im öffentlichen Sektor machen weitaus den grössten Teil der Ausgaben der Regionalregierung aus. In der Vergangenheit sah sich die Regionalregierung bei finanziellen Schwierig- keiten wiederholt mit Problemen bei den Lohnzahlungen konfrontiert. Der Zugang zu Arbeitsstellen im öffentlichen Sektor der RKI wird dabei weitge- hend durch die politischen Parteien KDP und die PUK kontrolliert. Eine Stelle erhält, wer über die notwendigen Beziehungen “wasta” verfügt. Der informelle Sektor umfasst sodann einen grossen Teil des irakischen Ar- beitsmarktes, sowohl in der RKI als auch im übrigen Irak. So sind auch im formellen Sektor viele Personen informell beschäftigt. Im Privatsektor sind Anstellungsverhältnisse fast ausnahmslos informeller Natur. Verschiedene Faktoren haben die Situation auf dem Arbeitsmarkt in der RKI in der jünge- ren Vergangenheit verschärft. Die verstärkte finanzielle Abhängikeit der RKI von Bagdad hat aufgrund der Grösse des öffentlichen Sektors für sehr viele Arbeitnehmende und damit auch auf die Kaufkraft und die Wirtschafts- lage direkte Auswirkungen. Demographische Entwicklungen und eine grosse Zahl von Binnenvertriebenen sorgen für zusätzliche Konkurrenz auf
D-913/2021 Seite 27 dem Arbeitsmarkt (vgl. Khalid, Nijdar S. (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg), The State of the Institutions of Economic Freedom in the Kurdistan Region of Iraq, in: Gwartney, James et al. (Hg.) (Fraser Insti- tute), Economic Freedom of the World: 2021 Annual Report, 2021, 211– 236; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], KRG made $1.7 billion from oil sales in first half of 2021: report, 8. Dezember 2021; UN Development Programme (UNDP), Impact of COVID-19 on Iraq’s Vulnerable Populations, 6. Juni 2021; Aziz, Sardar et Cottey Andrew (University College Cork), The Iraqi Kurdish Pesh- merga: military reform and nation-building in a divided polity, in: Defense Studies, 21 (2), 2021, 226-241; Degli Esposti, Nicola (London School of Economics (LSE)), The 2017 independence referendum and the political economy of Kurdish nationalism in Iraq, in: Third World Quarterly, 42 (10), 2021, 2317-2333; Gruber, Verena (King's College London), The social con- struction of military unity and a post-merger integration of the unified Pesh- merga forces in the Kurdistan region of Iraq, 28. Juli 2020; Saleem, Zmkan Ali et Skelton, Mac (American University of Iraq, Sulaimani), Assessing Iraqi Kurdistan’s Stability: How Patronage Shapes Conflict, Juli 2020; Fan- tappie, Maria et Salih, Cale / The Century Foundation, Kurdish Nationalism at an Impasse, 4. Februar 2019; Central Statistical Organization (CSO), Kurdistan Region Statistics Office (KRSO) and International Labour Organ- ization (ILO), Iraqi Labour Force Survey 2021, 08.2022; IOM, Panel Study IV: Impact of COVID-19 on Small- and Medium-Sized Enterprises in Iraq, June 2020 to June 2021, 2021; The World Bank, Jobs in Iraq: A Primer on Job Creation in the Short-Term, 2018; Deutsche Orient-Stiftung (DOI), Auskunft zum Beschluss A13 K 6436/16, 3. April 2017; Rûdaw [Hewlêr/Er- bil]; Kurdish teachers protest in Kirkuk, demanding payroll transfer to Bagh- dad; 14. Juni 2023). Die Provinzen der RKI sind unterschiedlich stark von Arbeitslosigkeit be- troffen. Gemäss Zahlen aus dem Jahr 2021 liegt Dohuk (24.1 %) vor Erbil (17.7 %) und Suleymaniya (11.9 %). Innerhalb der Provinzen existieren vor allem Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten, aber auch zwischen den verschiedenen Altersgruppen. Besonders betroffene Personengruppen sind Frauen, Jugendliche, Binnenvertriebene und Flüchtlinge (vgl. Central Statistical Organization (CSO), Kurdistan Region Statistics Office (KRSO) and ILO, Iraqi Labour Force Survey 2021, August 2022; World Food Programme (WFP), 2019 Iraq Socio-economic Atlas, 30.03.2020; IOM / Kurdistan Regional Statistics Office (KRSO), Demogra- phic Survey Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018; ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021).
D-913/2021 Seite 28 Bei der Arbeitsmarktteilnahme gibt es in der RKI zwischen den Geschlech- tern erhebliche Unterschiede. Lediglich 15 % der Frauen im erwerbsfähi- gen Alter sind erwerbstätig, während es bei den Männern im Vergleich 70 % sind. Für die tiefe Quote bei den Frauen im Irak werden mehrere Gründe angeführt, etwa Hindernisse beim Zugang zu (höherer) Bildung, Einschränkungen bei der Möglichkeit für die externe Kinderbetreuung und soziale Normen, beispielsweise konservative Vorstellungen der Familien- ehre. Die jüngere Generation ist gegenüber Frauen, die ausserhalb des eigenen Haushalts einer bezahlten Arbeit nachgehen, grundsätzlich offe- ner. Die einer Erwerbsarbeit nachgehender Frauen arbeiten überwiegend im öffentlichen Sektor (vgl. IOM / Kurdistan Regional Statistics Office (KRSO), Demographic Survey Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018; Statis- tical Organization (CSO), Kurdistan Region Statistics Office (KRSO) and ILO, Iraqi Labour Force Survey 2021, August 2022; McDowall, David, A Modern History of the Kurds, 2021 (S. 627); UN Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO), Assessment of the Labour Market & Ski- lls Analysis – Iraq and Kurdistan Region-Iraq, 2019; UN Educational, Sci- entific and Cultural Organization (UNESCO), Assessment of the Labour Market & Skills Analysis – Iraq and Kurdistan Region-Iraq, 2019).
E. 14.4.3 Die Gesellschaft in der RKI ist von grossen Einkommens- und Ver- mögensunterschieden geprägt. Während gewisse Eliten ihren Konsum von Luxusgütern öffentlich zur Schau stellen, können viele Menschen kaum ihre Grundbedürfnisse befriedigen. In den letzten Jahren kam es in der RKI sowie im Irak allgemein zu einer Zunahme der Armut in breiten Kreisen der Bevölkerung, da die Lebenshaltungskosten insbesondere in den grösseren Städten deutlich gestiegen sind. Gleichzeitig ist das durchschnittliche Ein- kommen gesunken. Zurückzuführen ist diese Entwicklung nicht zuletzt auch auf die grosse Zahl von Binnenflüchtlingen, welche ab 2014 Zuflucht in der RKI gesucht haben. Daten des Welternährungsprogramms zeigen, dass die steigenden Preise sich auch negativ auf die Ernährungssituation von finanziel schwach gestellten Einwohnern ausgewirkt hat. So hatten etwa 2,6 Millionen Iraker im Februar 2021 nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (6,3 Prozent der Bevölkerung). Die Auswirkungen des glo- balen Klimawandels sind im Irak und insbesondere der RKI sodann be- trächtlich. Wassermangel und zunehmende Desertifikation führen in vielen Bereichen zu einem deutlichen Rückgang der Ernten, was verheerende Folgen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt hat (vgl. McDowall, David, A Modern History of the Kurds, 2021 (S. 623); The World Bank / Unicef, Assessment of COVID-19 Impact on Poverty and Vulnerability in Iraq, Juli 2020; Kur-
D-913/2021 Seite 29 distan Region Statistics Office (KRSO), Consumer Price Index Annual re- port in Kurdistan Region 2021, März 2022; Norwegian Refugee Council (NRC), Iraq’s drought crisis and the damaging effects on communities,
E. 14.5 Die staatliche Grundversorgung mit Strom und Wasser ist in der RKI besser als im restlichen Irak. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Strom in der RKI ist die Rede von durchschnittlich 12 Stunden beziehungsweise 17 Stunden pro Tag, während derer die Haushalte versorgt werden. Die Be- wohner von Erbil und Duhok hätten rund 3 Stunden weniger Strom als die Haushalte in Sulaymaniya zur Verfügung. Kein Unterschied sei zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festgestellt worden. Die Verfügbarkeit von Trinkwasser hängt eng mit derjenigen von Elektrizität zusammen. Ins- besondere Gebiete unter der Kontrolle der PUK und ausserhalb städtischer Zentren leiden unter der zunehmend heruntergekommenden Infrastruktur. Wiederholt gab es Berichte zu steigenden Benzinpreisen und einem Man- gel an subventioniertem Benzin. Aufgrund der Lücken in der Grundversor- gung ist es wiederholt zu Protesten gekommen (vgl. Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung Transformation Index (BTI) 2022 – Iraq, 23.02.2022; IOM / Kurdistan Regional Statistics Office (KRSO), Demographic Survey Kurdistan Region of Iraq, 07.2018; Anadolu Agency (AA) [Ankara], Oil-rich Iraq grapples with power outages for 30 years, 8. Juli 2021; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Garmiyan administration declares year of drought, 13. April 2022; Saeed, Yerevan (George Mason University) / Al Jazeera, Why the unity of the PUK is important for Iraqi Kurds, 19. Dezember 2019; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Was der Westen in Kurdistan anders machen müsste, um die Iraker von der Flucht nach Europa abzuhalten, 12. Novem- ber 2021; NRT [Sulaymaniya], Drivers in Duhok Protest Over Rising Gas Prices, 17.02.2022).
E. 14.6 Primarschulbildung ist für Kinder mit irakischer Staatsangehörigkeit für die ersten sechs Jahre obligatorisch und kostenlos – in der RKI bis zum
D-913/2021 Seite 30 Alter von 15 Jahren. Es gibt drei Bildungsstufen: die Grundschule (Alters- gruppe 6-12), die Mittelschule (Altersgruppe 12-18) und die Hochschule (ab 19 Jahre). In der RKI besuchten im Jahr 2021 gemäss Bildungsminis- terium mehr als 1,8 Millionen Schülerinnen und Schüler eine Schule, 1,7 Millionen davon öffentliche Schulen. 162’000 Lehrpersonen unterrichten an den 6700 öffentlichen Schulen, 10’000 an den 445 privaten Bildungsein- richtungen. Verglichen mit dem restlichen Irak weist die RKI eine hohe Quote an Schulabschlüssen auf. Das Bildungsbudget des Irak von 9,6 Pro- zent bleibt allerdings deutlich unter der internationalen Richtgrösse von 20 Prozent. Die Regionalregierung startete 2008 eine Reihe von Massnah- men zur Verbesserung des Bildungssystems. Unter anderem wurden An- passungen im Lehrplan und der Lehrpersonenausbildung vorgenommen sowie der Bau neuer Schulgebäude vorangetrieben. 2014 belastete der Zustrom einer grossen Anzahl von Binnenvertriebenen das Bildungssys- tem. Insgesamt mangelt es weiterhin an Lehrkräften, Lehrbüchern und Lernmaterialien und es gibt kein zuverlässiges Bildungsmanagement-In- formationssystem, das eine Planung erlaubt. Zudem fehlen weitere 3000 Schulen. 11 Prozent der Männer und 27 Prozent der Frauen im Alter von
E. 14.7 In der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 wird festgehalten, dass der Staat verpflichtet sei, die soziale und gesundheitliche Sicherheit für das Individuum und die Familie, besonders Kinder und Frauen, zu ga- rantieren (Art. 30). Der Kern des irakischen Sozialhilfesystems besteht aus dem Bargeldtransferprogramm, dem System der Lebensmittelrationen (Public Distribution System [PDS]) und dem Rentensystem. Hinzu kommen verschiedene andere Subventionen, vor allem für Kraftstoff und Strom. Das PDS sieht vor, monatlich Nahrungsmittel an Personen zu verteilen, die ein bestimmtes Einkommen nicht erzielen und die nicht im öffentlichen Sektor angestellt sind. Inhaber der PDS-Karte erhalten über das öffentliche Ver- teilungssystem der Regierung, das vom Handelsministerium (Ministry of
D-913/2021 Seite 31 Trade [MoT]) verwaltet wird, eine monatliche Lebensmittelration. Die Karte wird auf den Haushaltsvorstand ausgestellt und enthält eine Liste mit den Namen aller Haushaltsmitglieder. Um eine PDS-Karte zu erhalten, müssen ein Personalausweis und eine Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt werden. In Zusammenarbeit mit dem Welternährungsprogramm (WFP) arbeitete die irakische Regierung ab Sommer 2020 an der Digitalisierung des PDS- Systems. Das aktuelle irakische Wohlfahrtssystem ist jedoch fragmentiert und ineffizient. Der rechtliche Rahmen für Sozialversicherungen im Irak weist erhebliche Lücken auf, entsprechende Verbesserungen sind in Pla- nung. Einrichtungen zum Schutz von Arbeitnehmenden, wie Arbeitslosen- versicherungen, sind fast ausschliesslich auf den öffentlichen und formalen Sektor beschränkt (vgl. European Asylum Support Office (EASO), Iraq: Key Socio-economic Indicators for Baghdad, Basrah, and Sulaymaniyah, No- vember 2021; NRC et al., Paperless People Of Post-Conflict Iraq, Denied rights, barred from basic services and excluded from reconstruction efforts,
16. September 2019; WFP, Iraq Country Brief, June 2020, 27 Juli 2020; Food and Agriculture Organization (FAO) / WFP / World Bank / Interna- tional Fund Iraq for Agricultural Development (IFAD), Food Security in Iraq: Impact of Covid-19, 3. Oktober 2021; NRC, Closing the Gap: From Work Rights to Decent Work for Syrian Refugees in KRI, 14. Februar 2022; UNDP, Impact of the Oil Crisis and COVID-19 on Iraq’s Fragility, 10. August 2020).
E. 14.8.1 In der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 wird auch festge- halten, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Anrecht auf Gesundheits- versorgung hat (Art. 31). Der Staat ist grundsätzlich verpflichtet, die Res- sourcen für den Bau von Spitälern und anderen Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Zudem ist die Dezentralisierung des Angebots und der Verwaltung der Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gesetz- lich vorgesehen. Auch der Verfassungsentwurf der RKI garantiert den Zu- gang zum öffentlichen Gesundheitssektor. Die RKI verfügt über Gesund- heitsdirektionen in den Provinzen, welche die Gesundheitsdienste auf lo- kaler Ebene verwalten, und ein eigenes Gesundheitsministerium, das nicht dem Gesundheitsministerium in Bagdad unterstellt ist, aber abhängig von den entsprechenden Zahlungen der Bundesregierung ist(vgl. World Health Organization (WHO), Joint external evaluation of IHR core capacities of the Republic of Iraq, 21. Juni 2019; RAND Corporation, Strengthening Health Care in the Kurdistan Region of Iraq, 2017; Landinfo, Irak: Helsetjenester,
14. Oktober 2019; Reuters, Special Report: Broken Health - The medical crisis that’s aggravating Iraq’s unrest, 2. März 2020; NRT [Sulaymaniya],
D-913/2021 Seite 32 Iraqi Finance Minister Threatens KRG Share of Budget Over Erbil-Baghdad Oil Dispute, 6. Juni2022).
E. 14.8.2 Das öffentliche Gesundheitssystem im Irak und der RKI ist mehrstu- fig aufgebaut und wird hauptsächlich durch das Gesundheitsministerium betrieben. Leistungen im öffentlichen Gesundheitsbereich werden durch ein Netzwerk von Primary health care centers (PHCCs; unterteilt in sub- und main-centers) und öffentlichen Spitälern erbracht. Die PHC sub-cen- ters werden von «trained health workers» (Krankenschwestern und -pfle- ger oder Sanitäter und einem Impfarzt) betrieben und sind jeweils für die präventive und medizinische Grundversorgung von 5000 und 10000 Per- sonen zuständig. Das Personal in PHC main-centers besteht aus Ärzten und Ärtzinnen, Pflegepersonal, Hebammen sowie Labor- und Pharmazie- technikern und -technikerinnen, welche für eine breitere Palette medizini- scher Leistungen für rund 10 000 bis 30 000 (bzw. maximal 45 000) Men- schen zuständig sind. District Hospitals erbringen alle Leistungen des Ba- sic Health Services Package (BHSP) für 50 000 bis 150 000 Menschen. In der RKI befinden sich 174 (Erbil), 81 (Dohuk) und 377 (Sulaymaniya) PHC sub-centers sowie 98 (Erbil), 90 (Dohuk) und 115 (Salymaniya) PHC main- centers. In Erbil kommt damit ein PHCC auf 7316 Einwohner, in Sulayma- niya sind es 4796 Einwohner und in Dohuk 8762. Die Ärztedichte ist in der RKI mit 11 Ärztinnen pro 10 000 Einwohner verglichen mit dem restlichen Irak hoch, verglichen mit anderen Ländern der Region östliches Mittelmeer jedoch tief. In der RKI standen 2021 1.5 Spitalbetten pro 1'000 Einwohner zur Verfügung, was im internationalen Vergleich als durchschnittlich be- trachtet werden kann. Die verfügbaren Zahlen hinsichtlich der medizini- schen Infrastruktur sind allerdings nicht immer verlässlich und teilweise wi- dersprüchlich (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) [Aus- ralien], DFAT Country Information Report Iraq, 17. August 2020; World Bank Group, Iraq: Systematic Country Diagnostic, 3. Februar 2017; WHO, A Basic health service package for Iraq, 2009; Irakisches Gesundheitsmin- isterium, Statistischer Jahresbericht; UNDP, Impact of COVID-19 on Iraq’s Vulnerable Populations, 6. Juni 2021). Obwohl im Irak das Fachwissen und die medizinische Ausrüstung vorhan- den sind, um die meisten medizinischen Leistungen zu erbringen, haben nur etwa 40 Prozent aller Iraker und Irakerinnen aufgrund der ungenügen- den Anzahl und der ungleichen Verteilung öffentlicher Spitäler sowie teil- weise ungenügender Leistungen im öffentlichen Sektor Zugang zu medizi- nischen Leistungen auf sekundärer und tertiärer Stufe. Verglichen mit dem
D-913/2021 Seite 33 zentralen und südlichen Irak sind die Bedingungen zwar besser, gleichzei- tig ist aber die medizinische Infrastruktur durch die grosse Anzahl Binnen- vertriebene, die in den Norden geflohen sind, überlastet. Das Gesundheits- system wird als chronisch unterfinanziert bezeichnet. Offenbar herrscht verbreitetes Misstrauen gegenüber den medizinischen Leistungserbrin- gern im öffentlichen Sektor in der RKI. Auch warnte im März 2022 der stell- vertretende Gesundheitsdirektor der Provinz Sulaymaniya vor einem Zu- sammenbruch des Gesundheitssystems. UN-Organisationen und NGOs füllen einige der Lücken des mangelhaften Gesundheitssystems. Schliess- lich ist in der RKI im Vergleich zum zentralen und südlichen Irak auch ein grösserer Teil des Gesundheitssektors privatisiert (vgl. Landinfo, Irak: Hel- setjenester, 14. Oktober 2019; The World Bank, Iraq: Systematic Diagnos- tic, 3. Februar 2017; IOM, Irak: Länderinformationsblatt 2020, undatiert; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], ICRC opens Iraq’s largest physical rehabilitation centre in Erbil, 16. März 2022; Reuters, Special Report: Broken Health - The medical crisis that’s aggravating Iraq’s unrest, 2. März 2020; Al Jazeera, Iraq health workers to protest attacks, lack of employment, 5. September 2020; NRT [Sulaymaniya], Deputy Di- rector Warns Sulaimani Health Sector on Verge of Collapse, 15. März 2022). Um Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtung zu haben, muss grund- sätzlich ein irakischer Personalausweis vorgelegt werden. Allerdings liegen diesbezüglich grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen vor (vgl. Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; EASO, Iraq: Key Socio-economic Indicators for Baghdad, Basrah, and Sulaymaniyah, No- vember 2021]. Die Lebenserwartung im gesamten Irak liegt bei etwa 72 Jahren, was im Vergleich zu 2008 (ca. 67) einen deutlichen Anstieg bedeutet. Die Mütter- und Kindersterblichkeitsraten liegen im gesamten Irak weit unter dem Durchschnitt der Region. Im Jahr 2023 hat die Kindersterblichkeitsrate rund 2,1% betragen, was einen deutlichen Rückgang seit 2008 (3.8%) bedeu- tete. In der RKI unterscheidet sich die Mortalitätsrate bei Kindern allerdings stark nach Regionen: Erbil 1.87%, Dohuk 4.14% und Suleymaniya 0.54%. (vgl. Reuters, Special Report: Broken Health - The medical crisis that’s ag- gravating Iraq’s unrest, 2. März 2020; Statistiken der UNICEF und World- bank; Statistischer Jahresbericht, Irakisches Gesundheitsministerium 2021).
D-913/2021 Seite 34
E. 14.8.3 Die medizinischen Dienstleistungen im öffentlichen Sektor sind im Irak im Prinzip grösstenteils kostenlos oder zu relativ tiefen Gebühren zu- gänglich. Dies gilt auch für Leistungen im Gesundheitsbereich in der RKI. Es ist dabei davon auszugehen, dass Patienten und Patientinnen im öf- fentlichen Sektor einen Kostenanteil für medizinische Konsultationen selbst übernehmen müssen. Über die Höhe dieses Anteils gibt es keine verifizierbaren Aussagen. Laut IOM ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung aber für alle Bürger und Bürgerinnen «zu minimalen Kos- ten» (15USD – 25USD) möglich. Andere Quellen gehen von einem Kos- tenanteil von bis zu 70-80% aus. Neben den offiziellen Gebühren für Kon- sultation und das Verschreiben von Medikamenten entstehen zusätzliche Kosten, wenn die benötigten Leistungen im öffentlichen Sektor nicht ver- fügbar sind und auf den privaten Sektor ausgewichen werden muss. Der Irak kennt keine obligatorische öffentliche Krankenversicherung. Versiche- rungen von privaten Anbietern sind so teuer, dass sich nur wenige Men- schen im Irak eine Krankenversicherung leisten können (vgl. IOM / Zent- ralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), Rheuma [Sulaymaniya], 2021; Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; RAND Corporation, The Future of Health Care in the Kurdistan Re- gion — Iraq: Toward an Effective, High-Quality System with an Emphasis on Primary Care, 2014; IOM, Irak: Länderinformationsblatt 2020, undatiert; World Bank Group, Iraq: Systematic Country Diagnostic, 03. Februar 2017; IOM/ZIRF, Irak Psyche, Januar 2019; WHO, Health workforce snapshot Iraq, 2020; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak: Medizinische Behandlung von Fettgewebsnekrose; Zugang zu und Kosten von bes- timmten Medikamenten [a-11610-1], 30. Juni 2021; IOM/ZIRF, Rheuma [Sulaymaniya], 2021).
E. 14.8.4 Auch Medikamente werden im Irak im Prinzip kostenlos an Patien- tinnen und Patienten abgegeben. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn eine zuständige medizinische Fachperson in einer öffentlichen Gesundheitsein- richtung diese verschreibt und die Medikamente in der Einrichtung verfüg- bar sind. Der Irak verfügt über eine Liste mit wichtigen Medikamenten ("Es- sential Drug List"). Diese orientiert sich an der Liste der WHO und umfasst 550 Medikamente, die jederzeit im Land verfügbar sein sollten. Dennoch herrscht ein grosser Mangel an oft verwendeten Medikamenten. In der RKI ist die Situation hinsichtlich der bürokratischen Hürden verglichen mit dem südlichen und zentralen Irak besser. Die dortigen Behörden können Medi- kamente unabhängig von Bagdad einkaufen und diese an die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen verteilen. Aber auch in der RKI fehlen aufgrund
D-913/2021 Seite 35 finanzieller Schwierigkeiten und Korruption im Gesundheitssektor dringend benötigte Arzneimittel. Im Mai 2022 erklärte der Gesundheitsminister der Regionalregierung, dass das regionale Gesundheitsministerium das Budget für Medikamente und andere medizinische Güter erhöhe (vgl. IOM/ZIRF, Lebertransplantation [Duhok], 2021; WHO, WHO model list of essential medicines - 22nd list, 2021, 30. September 2021, Republic of Iraq / Ministry of Health and Environment / The State Company for Marketing Drugs and Medical Appliances, Approved Medicine List, undatiert; Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; Schweizerische Flücht- lingshilfe (SFH), Irak: Psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya, 13. Mai 2020; Reuters, Special Report: Broken Health - The medical crisis that’s aggravating Iraq’s unrest, 2. März 2020; Expat Arrivals, Healthcare in Iraq, undatiert; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Medicine shortages push Sulaimani hos- pitals to the brink, 5. April 2022; ESTA Media Network, KRG not paid funds to Hiwa cancer hospital in last six months – official, 17. Juni .2021; KAS, Medicine Under Fire: How Corruption Erodes Healthcare in Iraq, Dezember 2021; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], KRG health ministry to increase monthly budget for medicine supplies, 19. Mai 2022).
E. 14.8.5 Zur Verbreitung psychischer Erkrankungen in der irakischen Bevöl- kerung im Allgemeinen und derjenigen in der RKI liegen keine verlässli- chen Zahlen vor. Es wird auf eine wachsende Krise im Bereich der psychi- schen Gesundheit in der RKI hingewiesen. Menschen mit psychischen Er- krankungen werden im Irak erheblich stigmatisiert, weshalb psychische Probleme weniger thematisiert und Behandlungen weniger in Anspruch ge- nommen werden (vgl. Böge, Kerem (Charité, Berlin) et al., Psychotherapy in the Kurdistan region of Iraq (KRI): Preferences and expectations of the Kurdish host community, internally displaced- and Syrian refugee commu- nity, in: International Journal of Social Psychiatry, 68 (2), 2022; The Educa- tion for Peace in Iraq Center (EPIC), Iraq’s Quiet Mental Health Crisis,
5. Mai 2017; SEED Foundation, Mental Health and Psychosocial Services, undatiert; IOM, Mental Health and Psychosocial Support Programme: Ac- tivities Overview Report (October 2020 – December 2021), 2022). Personen, die medizinische Versorgung wegen psychischen Erkrankungen benötigen, müssen sich zunächst an das lokale PHCC wenden und sich dort behandeln lassen. Allerdings sind spezialisierte psychiatrische Be- handlungen in den PHCC nicht überall verfügbar. Die weitere Behandlung erfolgt daher bei Bedarf und Möglichkeit in den psychiatrischen Abteilun- gen der Spitäler. Hinsichtlich der Anzahl Spitäler mit der Möglichkeit zur
D-913/2021 Seite 36 stationären Behandlung psychischer Erkrankungen liegen widersprüchli- che Zahlen vor. Neben psychiatrischen Spitälern verfügen auch Allgemein- spitäler über Abteilungen, welche psychische Erkrankungen behandeln. In der RKI hat sich der psychische Gesundheitsdienst in den letzten Jahr- zehnten weiterentwickelt. Verschiedene Einrichtungen wurden eröffnet und weitere Psychiater wurden ausgebildet oder migrierten in die Region. Es wird von vier psychiatrischen Spitälern berichtet, je eines in Erbil und Do- huk und zwei in Sulaymaniya. In Sulaymaniya gibt es verschiedene öffent- liche und private Einrichtungen für ambulante und stationäre psychiatri- sche Behandlungen. Der Bau eines grossen psychiatrischen Spitals ist ge- plant. In der Provinz Erbil ist das «Erbil Psychiatric Hospital» die wichtigste psychiatrische Einrichtung. Es bietet auch ambulante Behandlungsmög- lichkeiten für Kinder und Jugendliche. Im April 2022 kündigte die Regional- regierung an, zusätzlich drei Spitäler für Frauen mit chronischen psychi- schen Erkrankungen eröffnen zu wollen. Die Anstrengungen der Behörden in der RKI zur Stärkung von Verfügbarkeit und Zugang zur psychiatrischen Versorgung haben in den letzten Jahren zugenommen. Die Kapazitäten reichen aber noch nicht aus, um den Bedarf vollumfänglich zu decken (vgl. Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; Finnish Immigration Ser- vice (FIS), Iraq: Fact-Finding Mission to Baghdad in February 2019 – Men- tal Health Issues and Their Treatment in Iraq, 17. Juni 2019; Al-Salihy, Ze- rak et Rahim, Twana A. (Hawler Medical University), Mental Health in the Kurdistan Region of Iraq, in: The Arab Journal of Psychiatry, 24 (2), 2013, 170-173; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Seminar examines mental health chal- lenges in post-conflict Iraq, 2. April 2018; SFH, Irak: Psychiatrische Ver- sorgung in Sulaimaniyya, 13. Mai 2020; UNHCR, Health Information for Refugees & Internally Dispalced Persons (IDPs), 2020; IOM/ZIRF, Irak Psyche, Januar 2019; Ekurd Daily, A centralized psychiatric hospital to be built in Sulaimani, Iraqi Kurdistan: director, 15. März 2021; Adnan Abdul- qader, Sahar (Erbil Psychiatric Hospital) et Adnan Saeed, Banaz (Hawler Medical University), Characteristics of patients attending the child and ad- olescent psychiatric outpatient clinic in Erbil city, in: PLOS One, 14 (2), 2019; Rûdaw [Hewlêr/Erbil[, KRG to open hospitals for women with ‘chronic’ mental health issues, 19. April 2022; Böge, Kerem (Charité, Berlin) et al., Psychotherapy in the Kurdistan region of Iraq (KRI): Preferences and expectations of the Kurdish host community, internally displaced- and Syr- ian refugee community, in: International Journal of Social Psychiatry, 68 (2), 2022 sowie auch D-413/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 8.2 m.w.H.). Im Irak und der RKI herrscht auch Mangel an Psychiatern und Psychiate- rinnen und weiterem Fachpersonal. Davon betroffen sind insbesondere
D-913/2021 Seite 37 Kinder und Jugendliche, weil diese Altersgruppe besonders oft unter psy- chischen Problemen leidet. Die geringe Anzahl praktizierender Fachperso- nen in der Psychiatrie führt zu einer höheren Arbeitslast sowie zu langen Wartezeiten. Um dem entgegenzuwirken, wurde an der Universität Dohuk neu ein Studiengang für klinische Psychologie eingerichtet. 2019 machten die ersten, an einer irakischen Universität ausgebildeten Psychotherapeu- ten und Psychotherapeutinnen ihre Abschlüsse. Auch NGO’s nehmen in der RKI eine wichtige Rolle bei der Schliessung gewisser Lücken in der Versorgung sowie der Ausbildung von Fachpersonal ein, insbesondere in Gebieten mit vielen Binnenvertriebenen. Ein Beispiel ist etwa eine Klinik in Dohuk, die Psychotherapien anbietet und aus Deutschland finanziert wird (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlungsmöglichkei- ten bei psychischen Erkrankungen (z.B. bei posttraumatischer Belastungs- störung), Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsycho- tika, Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Bluthochdruck bzw. Herz- probleme [a-10861], 12. Februar 2019; Ali, Numan S. et Abdul Jabbar, Lubna (Baghdad Teaching Hospital), Mental Health Difficulties among At- tendees in the Emergency Department of Baghdad Teaching Hospital, in: The Arab Journal of Psychiatry, 29 (2), 2018, 108-116; Rûdaw [Hewlêr/Er- bil], Canada to welcome 1,200 displaced Yezidi survivors of ISIS, 22. Feb- ruar 2017; The Middle East Monitor, How can we psychologically and men- tally remedy Iraq?, 19. September 2017; WHO, Mental Health Atlas 2020
– Iraq, 8. Oktober 2021; Zeit Online, Frieden für die Seele, 29. April 2020; EPIC, Iraq’s Quiet Mental Health Crisis, 5. Mai 2017; IOM, Mental Health and Psychosocial Support Programme: Activities Overview Report (Octo- ber 2020 – December 2021), 2022; DFAT [Ausralien], DFAT Country Infor- mation Report Iraq, 17. August 2020; The Wire, After Years of Conflict, Iraq Grapples with a Mental Health Crisis, 9. April 2019; EPIC, Iraq’s Quiet Men- tal Health Crisis, 05.05.2017; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Duhok clinic offers mental health services for victims of trauma, 17. Juni 2021). Der oben erwähnte, von Patienten und Patientinnen im öffentlichen Sektor selbst zu tragende Kostenanteil für medizinische Leistungen betrifft auch den psychiatrischen Sektor. Hinsichtlich der Höhe der Gebühren und eige- nen Kostenanteile liegen widersprüchliche beziehungsweise keine exakten Informationen vor. Gemäss UNHCR und SFH sind psychiatrische Behand- lungen in Suleymaniya beziehungsweise der RKI kostenfrei. Gewisse Per- sonen könnten sich psychiatrische Behandlungen allerdings nicht oder nur dank externer Unterstützung leisten. Die medikamentöse Behandlung psy- chischer Erkrankungen ist durch die mangelnde Verfügbarkeit entspre-
D-913/2021 Seite 38 chender Arzneimittel stark eingeschränkt. Antidepressiva und Antipsycho- tika sind grundsätzlich verfügbar, zu manchen Zeiten herrscht allerdings Knappheit (vgl. WHO, Mental Health Atlas 2017 Member State Profile – Iraq, 2018; WHO, Mental Health Atlas 2020 – Iraq, 8. Oktober 2021; Land- info, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; UNHCR, Health Information for Refugees & IDPs, 2020; SFH, Irak: Psychiatrische Versorgung in Sulai- maniyya, 13. Mai 2020; SEED Foundation, Annual Report 2020, undatiert; Sadik, Aws (Avon & Wiltshire Mental Health Partnership NHS Trust), A snapshot of Iraqi psychiatry, in: BJPsych International, 18 (1), 2021; Younis, Maha (Baghdad University), Faith healers are taking over the role of psy- chiatrists in Iraq, in: Qatar Medical Journal, 13, 2019; Associated Press (AP), Iraqis haunted by war overwhelm mental-health facilities, 10. April 2017 sowie auch D-413/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 8.2).
E. 14.9 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass sich die sozioökonomi- sche Lage in der RKI weiterhin mit verschiedenen Herausforderungen kon- frontiert sieht, sich die regionalen Strukturen und Institutionen in den Jah- ren seit Kriegsende aber insgesamt festigen konnten. Die Wirtschaft wird von den dominanten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht. Sie ist von Zahlungen der Zentralregierung und stark von der Entwicklung des Öl- preises abhängig. Es werden Anstrengungen unternommen, dies zu än- dern. In den letzten Jahren durchlebte die RKI mehrere wirtschaftliche Kri- sen. Mit steigendem Ölpreis kam es im Jahr 2021 zu einer Erholung, wel- che sich im Jahr 2023 jedoch abschwächte. Erschwerend dazu kommt der Verlust der RKI über die Kontrolle der Ölexporte. Der öffentliche Sektor ist in der RKI der wichtigste Arbeitgeber. Um eine Arbeit zu finden, braucht es Beziehungen zu den grossen Parteien. Die verstärkte finanzielle Abhän- gigkeit von Bagdad wirkt sich direkt auf die Kaufkraft des Einzelnen aus. Die Arbeitslosigkeit liegt in der RKI zwischen 11.9 % und 24.1 %. In den letzten Jahren sind die Lebenshaltungskosten gestiegen, während das durchschnittliche Einkommen gesunken ist, was zu mehr Armut geführt hat. Der Irak verfügt aber über ein funktionierendes Sozialhilfesystem, wenn dieses auch teilweise als ineffizient bezeichnet wird. Ebenso ist grundsätzlich die staatliche Grundversorgung mit Strom, Wasser und Bil- dung vorhanden. Im gesundheitlichen Sektor gibt es zwar Einschränkun- gen, insbesondere bezüglich des Zugangs zu Medikamenten und speziali- sierten Fachkräften. Es ist aber davon auszugehen, dass die Grundversor- gung weitgehend gewährleistet ist. Die allgemeine Lage in der RKI bleibt aber, nicht zuletzt auch wegen verschiedener politischer Spannungsfelder sowie der grossen Anzahl von Binnenflüchtlingen, angespannt.
D-913/2021 Seite 39
E. 14.10 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in den kurdischen Pro- vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die An- ordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftli- chen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder drängt sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder al- leinstehenden Frauen geht. Hier ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften ge- sundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisier- tem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, drängt sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung ge- währleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann. 15. Die Beschwerdeführenden stammen beide aus der Stadt Zakho, in der Pro- vinz Dohuk, wo sie gemäss eigenen Aussagen auch ihr ganzes Leben bis zu ihrer Ausreise gewohnt haben. Zwar liegt Zhako in Grenznähe zur Tür- kei, es handelt sich dabei aber um eine Grosstadt, die nicht im Fokus tür- kischer Angriffe liegt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätz- lich zumutbar ist. Sie verfügen über eine mehrjährige Schulbildung und der Beschwerdeführer verfügt ausserdem nach mehrjähriger Tätigkeit in einem Lebensmittellager und als Tagelöhner über Arbeitserfahrung. In ihrer Hei- matstadt verfügen sie zudem nach wie vor über zahlreiche Verwandte, wo- bei sie bis zur Ausreise im Haus der Eltern des Beschwerdeführers ge- wohnt haben, welche weiterhin in diesem Eigenheim wohnen. Das SEM geht zu Recht davon aus, dass sie dort wieder unterkommen könnten, zu- mindest bis sie eine geeignete Alternative gefunden haben. Dass sie inzwi- schen zwei weitere Kinder bekommen haben, stellt dies nicht grundlegend in Frage. Die gesundheitlichen Beschwerden (Bein- und Rückenschmer- zen des Beschwerdeführers und psychischer Druck der Beschwerdeführe-
D-913/2021 Seite 40 rin) sind nicht durch Arztberichte belegt, aber ohnehin nicht derart schwer- wiegend, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar scheint. In Bezug auf die Kinder hat das SEM schliesslich zu Recht festgestellt, dass sich diese aufgrund ihres noch jungen Alters in erster Linie an ihren Eltern orientieren, damit weiterhin mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind und sie halten sich ausserdem noch nicht derart lange in der Schweiz auf, als dass davon auszugehen wäre, sie hätten sich hier bereits derart stark as- similiert, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland zu einer Entwurzelung aus dem vertrauten Umfeld führen würde. Damit steht auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 16. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 17. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 18. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die in der Eingabe vom 15. März 2021 als Beilage erwähnte Unterstützungsbestäti-
D-913/2021 Seite 41 gung lag dem Schreiben offenbar versehentlich nicht bei. Aus prozessöko- nomischen Gründen kann aber auf eine Nachforderung verzichtet werden, zumal sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine mögliche Arbeitstätigkeit ergeben und eine solche auch im Zentralen Migrationssystem nicht ver- merkt ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich schliesslich, dass die Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-913/2021 Seite 42
E. 15 Dezember 2021; WFP, WFP Resilience Projects Respond to Water Shortages in Iraq, 6. September 2021; WFP, Iraq Market Monitor Report, 03.2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Iraq's water reserves 'down 50 percent': official, 21.04.2022).
E. 16 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 17 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 18 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 19 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die in der Eingabe vom 15. März 2021 als Beilage erwähnte Unterstützungsbestätigung lag dem Schreiben offenbar versehentlich nicht bei. Aus prozessökonomischen Gründen kann aber auf eine Nachforderung verzichtet werden, zumal sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine mögliche Arbeitstätigkeit ergeben und eine solche auch im Zentralen Migrationssystem nicht vermerkt ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich schliesslich, dass die Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E. 20 bis 29 Jahren sind Analphabeten, ebenso wie 28 Prozent der Männer und 43 Prozent der Frauen im Alter von 30 Jahren oder älter (vgl. US De- partment of States, 2022 Country Report on human rights practice, Iraq; IOM / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderinformati- onsblatt Irak 2020, undatiert; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], New school year starts in the Kurdistan Region, 14. September 2021; Unicef, Iraq Education Fact Sheets 2020, undatiert; Hassan Rashid, Nidhan et al., Fragile but Resistent Schools in Iraqi Kurdistan in Times of Crisis, in: Bildung und Erziehung, 72, 187-199, 2019; UNAMI, Iraq: Common Country Analysis 2021, 2022 und Rûdaw [Hewlêr/Erbil], New school year starts in the Kurdistan Region,
14. September 2021).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-913/2021 Urteil vom 19. März 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Richter Gérald Bovier, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Salahaddin Al Beati, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2018 und gelangten über die Türkei, Griechenland (mit Aufenthalt von einem Jahr und vier Monaten) und die Balkanroute am 17. August 2020 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 1. September 2020 wurden ihre Personalien aufgenommen. Nachdem am 25. November 2020 das Dublinverfahren beendet worden war, wurden die Beschwerdeführenden am 7. Januar 2021 zu ihren Fluchtgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Zhako und habe aus finanziellen Gründen zwischen 2017 und 2018 zirka sechs bis sieben Monate alle paar Tage für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) Waren und Personen transportiert. Nachdem zwei ihrer Stellungen bombardiert worden seien, habe seine Kontaktperson bei der PKK ihn telefonisch beschuldigt, ihren Standort verraten zu haben. Er sei deshalb von seiner Kontaktperson einmal telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Daraufhin habe er seine SIM-Karte zerstört und sich umgehend bei den Behörden gemeldet. Er habe sein Engagement für die PKK zugegeben, seine Reue ausgedrückt und von den Drohungen berichtet. Beim zweiten Mal sei er in Anwesenheit seines Anwalts befragt worden. Die Behörden hätten ihm zwar Vorwürfe gemacht, ihm aber Schutz zugesagt und ihm mitgeteilt, sie würden sich bei ihm melden. Es sei jedoch nichts Konkretes zu seinem Schutz unternommen und auch keine Ermittlungen eingeleitet worden, obwohl sein Anwalt bei den Behörden interveniert habe. Eine Schutzgewährung gegen die PKK sei seiner Meinung nach auch gar nicht möglich. In der folgenden Zeit habe er sein Zuhause praktisch nicht mehr verlassen. Er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt, welche nur dank seines Anwaltes nicht erfolgt sei, oder dass er von der PKK umgebracht würde. Weil er diesen Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er zirka nach einem Monat ausgereist. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Gesuches auf die Vorbringen ihres Ehemannes. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung deshalb ihr Mandat nieder. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis und willigte ein, dass der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ Auskunft über sein Asylverfahren erteilt und ihr die Akten zugestellt werden. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 - eröffnet am 3. Februar 2021 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. März 2021) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel zu den Akten. Die ebenfalls in der Eingabe erwähnte Unterstützungsbestätigung lag nicht bei. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2021 hielt das SEM unter Vornahme weiterer Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 12. April 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen ungenügender Feststellung des Sachverhaltes wird in der Beschwerde nicht begründet, weshalb auf diesen nicht weiter einzugehen ist, zumal sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Mängel bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM ergeben. Allein aus der abweichenden Einschätzung der Lage im Nordirak in der Beschwerde ist jedenfalls nicht auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu schliessen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung merkt das SEM eingangs an, der Beschwerdeführer sei lediglich einmal telefonisch bedroht worden und danach noch einen Monat im Heimatstaat geblieben, ohne dass ihm oder seiner Familie etwas zugestossen sei, obwohl ihn die PKK - hätte sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse gehabt - an seiner Wohnadresse hätte aufspüren können. Es lägen somit, abgesehen von dem einen Telefonanruf, keine konkreten Hinweise vor, dass er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der PKK zu befürchten hätte. Überdies würden die nordirakischen Behörden eine funktionierende Schutzinfrastruktur gewährleisten und er habe gemäss seinen Aussagen zu dieser unterstützt von seinem Anwalt auch Zugang gehabt. Er habe zwar angegeben, Angst vor einer Haftstrafe aufgrund seiner illegalen Tätigkeiten für die PKK gehabt zu haben. Sein Anwalt habe dies aber regeln können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht nachdrücklich um Schutz seitens der Behörden ersucht, den Stand der Ermittlungen erfragt oder die Kontaktperson angezeigt habe. Seine Angaben, dass ständiger Schutz vor der PKK unmöglich sei und eine Anzeige nichts bringe, vermöge dies nicht zu rechtfertigen. Er sei nie politisch aktiv gewesen und es lägen auch keine Hinweise auf Probleme mit den Behörden vor, die zu einem mangelnden Schutzwillen führen könnten. Daran vermöchten auch die Vorwürfe der Behörden ihm gegenüber, dass er mit Terroristen zusammengearbeitet habe, nichts zu ändern, zumal er seine Tätigkeiten für die PKK zugegeben habe. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Behörden der Region Kurdistan könnten die Zivilbevölkerung nicht kategorisch vor der Unterdrückung durch die PKK schützen. Jüngst habe es wieder einen Angriff auf irakische Zivilisten und Koalitionskräfte gegeben. Die Vereinigten Staaten und die NATO (North Atlantic Treaty Organization) seien seit 17 Jahren in der Region erfolglos präsent. Das SEM gehe davon aus, die nordirakischen Sicherheitsbehörden hätten die Situation vollständig unter Kontrolle. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer aber gefragt worden, ob er Mitglied einer im Irak arbeitenden Dschihadistengruppe gewesen sei. Es sei nicht einsichtig, weshalb er von den kurdischen Streitkräften, die sich nicht vor dem Angriff terroristischer Organisationen schützen könnten, geschützt werden könnte, wenn er in einem abgelegenen Berggebiet gelebt habe, welches von der PKK kontrolliert werde. Weiter sei anzumerken, dass die PKK nicht gewusst habe, wo er wohne, zumal es in diesem Gebiet keine offiziellen Adressen mit Hausnummern gebe. Die PKK habe tiefe Wurzeln in diesen Dörfern und es sei unmöglich, sie von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden, weshalb seine Angst begründet sei. Schliesslich seien seine Vorbringen auch plausibel, da die PKK die Ermordung ihrer Kämpfer räche. Sein irakischer Anwalt sei in einem Email angefragt worden, einige Fragen zu beantworten. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Berichte zur allgemeinen Lage im Nordirak, ein Schreiben des irakischen Anwaltes des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2018 und eine Email des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Februar 2021 an den irakischen Anwalt mit Fragen zur Verfolgung des Beschwerdeführers zu den Akten (jeweils inklusive Übersetzungen). Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichten sie die Kopie der Antwort des irakischen Anwaltes vom 11. März 2021 (ebenfalls mit Übersetzung) nach. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die nordirakischen Behörden könnten den Beschwerdeführer nicht vor den PKK schützen. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur PKK im Nordirak liessen auf keinen fehlenden Schutzwillen der nordikarischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen. Die eingereichten Zeitungsartikel würden von der allgemeinen Situation im Nordirak handeln und keinen konkreten Zusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden aufweisen. Beim Schreiben des Anwaltes handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben und es seien darin keine neuen Informationen enthalten. Der Aussage, die nordirakische Regierung könne den Schutz der gesamten Zivilbevölkerung vor Terrorismus seitens der PKK nicht garantieren, sei entgegenzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem werde im Schreiben nur von einer «möglichen» Bedrohung des Beschwerdeführers gesprochen. Zu der Aussage des irakischen Anwalts, der Beschwerdeführer könne von der Regionalregierung bestraft werden, wenn diese von der Zusammenarbeit mit der PKK erfahren würden, sei entgegenzuhalten, dass diese von seinem Engagement bereits wisse und von einer Bestrafung abgesehen habe, weshalb eine solche auch zukünftig nicht zu erwarten sei. 5.4 In der Replik wird noch einmal auf die Stellung der PKK im Nordirak und die fehlende Schutzfähigkeit der dortigen Behörden hingewiesen. Die eingereichten Zeitungsberichte hätten durchaus einen Bezug zum Beschwerdeführer, da sie beweisen würden, dass er nicht geschützt werden könne. Weil er nur Kurdisch spreche, könne er auch in keine andere Region des Irak flüchten.
6. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7. 7.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche im Wesentlichen mit der Begründung ab, die nordirakischen Behörden seien gegen eine Verfolgung durch die PKK schutzfähig und schutzwillig. In der Beschwerde wird dies bestritten, weshalb zunächst auf die Sicherheitslage im Nordirak einzugehen ist. 7.2 Eine umfassende Analyse zur Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak (RKI) und zur Schutzgewährung durch die dortigen Behörden führte das BVGer im Urteil BVGE 2008/4 von 22. Januar 2008 zum Schluss, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und auch willens seien, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern oder direkt von den offiziellen Behörden ausgehen, könne nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden. Vorbehalte seien namentlich in Bezug auf Kritiker der beiden Mehrheitsparteien, kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer und allenfalls in Bezug auf sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellende Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten angebracht. Auch bezüglich der Effektivität der Schutzgewährung für von privater Seite Verfolgte bestünden Vorbehalte. Trotz der staatlichen Aufklärungskampagnen und den Strafgesetzrevisionen sei zudem infolge mangelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen, Straftaten wie Ehrenmorde gegenüber Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 6). Mit Bezug auf die PKK wurde festgehalten, dass die Anwesenheit von mehreren Tausend Kämpfern in ihrem Rückzugsgebiet an der Grenze auf irakischem Boden zur Verlegung von grossen Truppenbeständen der türkischen Armee an (und über) die Grenze zum Nordirak geführt habe. Hunderte von irakischen Kurden seien gezwungen gewesen, ihre Häuser und Dörfer zu verlassen, nachdem es zu Angriffen der türkischen Armee gegen die PKK gekommen sei. Die türkische Luftwaffe fliege Angriffe auf irakisches Territorium und beschiesse PKK-Stellungen. Es werde regelmässig mit dem Einmarsch von Truppen in den Nordirak gedroht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.3). 7.3 Im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde nach dem Vormarsch des Islamischen Staates (IS) im Irak festgehalten, die Sicherheitslage innerhalb der RKI sei zwar aufgrund dieser Umstände angespannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil (vgl. E. 7.4). 7.4 Nachdem die letzte umfassende Analyse zur Sicherheitslage im kurdischen Nordirak aus dem Jahr 2008 stammt, drängt sich vorliegend eine Aktualisierung der Lage auf. Zu diesem Zweck wird in den nachstehenden Erwägungen die aktuelle politische Lage im Nordirak einer eingehenden Analyse unterzogen. 8. 8.1 Die Sicherheitslage in der RKI hängt weiterhin massgeblich mit der geografischen und geopolitischen Lage der Region zusammen. Ein aktuell schwelender Streit zwischen der Regionalregierung und der Bundesregierung in Bagdad betrifft insbesondere die territoriale Souveränität, die Rechte an den Bodenschätzen sowie den Anteil der RKI am Bundesbudget. Eine Eskalation dieses Konflikts fand im Nachgang des im September 2017 in der RKI durchgeführten Unabhängigkeitsreferendums statt. Innert weniger Tage eroberten die Streitkräfte der Bundesregierung und durch den Iran unterstützte Milizen etwa einen Fünftel des bis dahin durch die Peschmerga, die Streitkräfte der RKI, kontrollierten Gebietes. Seither sind grössere Zusammenstösse zwischen Peschmerga und irakischen Sicherheitskräften ausgeblieben. Ein kleinerer Zusammenstoss im Oktober 2023 nach dem Rückzug der PKK aus Makhmour zeigt aber, dass die Beziehung fragil ist. Die kurdischen Parteien haben in den letzten Jahren an Einfluss in Bagdad verloren, da sie nur noch eingeschränkt auf die Unterstützung der Vereinigten Staaten zählen können und sie aufgrund innerer Konflikte nicht mehr als geeinte Kraft auftreten. Die dominierenden kurdischen Parteien, die Demokratische Partei Kurdistans (KDP; Partiya Demokrata Kurdistanê) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK; Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan), haben ihre Beziehungen nach Bagdad wiederholt dazu genutzt, den eigenen Einfluss innerhalb der RKI zu stärken beziehungsweise den Gegner zu schwächen. Neben der Bundesregierung in Bagdad verfolgen auch andere externe Akteure eigene Interessen in der RKI; insbesondere die Nachbarländer Türkei und Iran, aber auch internationale Akteure wie die USA sowie transnationale Organisationen wie die PKK oder die Organisation IS. Insgesamt ist jedoch nach einem deutlichen Anstieg von zivilen Opfern in den Jahren 2014 bis 2017 insbesondere auch im Vergleich zu 2008 aktuell von vergleichsweise tiefen Opferzahlen von gewaltsamen Zwischenfällen in der RKI auszugehen (vgl. Wörmer, Nils et Lamberty, Lucas (Konrad-Adenauer-Stiftung [KAS]), Der kurdische (Alb)Traum: Das Unabhängigkeitsreferendum, der Fall von Kirkuk und die Auswirkungen auf die kurdische und irakische Politik, 2018; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Peshmerga, Iraqi army clash near Makhmour camp, 22. Oktober 2023; Alkadiri, Raad (Boston Consulting Group) / Chatham House, Federalism and Iraq's constitutional stalemate, 2020; www.iraqbodycount.org). 8.2 Die RKI wird politisch weitgehend durch zwei Parteien dominiert: die KDP und die PUK. Unter militärischer Kontrolle durch ihre Peschmerga errichteten diese beiden Parteien ein durch die Parteiführungen gesteuertes System. Sie festigen dabei ihre Kontrolle über die staatlichen Institutionen durch die Einsetzung linientreuen Personals in der Verwaltung. Dies hat zur Folge, dass jeweils lokale Parteivertreter - und nicht Vertreter der staatlichen Institutionen - die Mittler sind, über welche die Bevölkerung an Dienstleistungen, Arbeitsplätze, Ausbildungsmöglichkeiten und Sicherheit gelangt. KDP und PUK üben so weiterhin einen massiven Einfluss über praktisch alle Lebensbereiche in der RKI aus. Die Existenz und Stabilität der RKI hängt massgeblich vom Verhältnis der beiden Parteien ab, wobei die Spaltung in jüngster Zeit tiefer geworden ist. Die PUK ist zudem von inneren Konflikten betroffen. Im Jahr 2009 spaltete sich die oppositionelle Gorran von ihr ab. Während die PUK im nationalen Parlament nur wenige Sitze hinter der KDP liegt, hat die KDP im Parlament der RKI seit den letzten Wahlen im Jahr 2018 mehr als doppelt so viele Sitze wie die PUK. Die ursprünglich für den Oktober 2022 geplanten Parlamentswahlen wurden aufgrund politischer Meinungsverschiedenheiten über das Wahlgesetz schon zweimal verschoben (vgl. International Crisis Group [ICG], After Iraqi Kurdistan's Thwarted Independence Bid, 27. März 2019; Khalid, Nijdar S. (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg), The State of the Institutions of Economic Freedom in the Kurdistan Region of Iraq, in: Gwartney, James et al. (Hg.) (Fraser Institute), Economic Freedom of the World: 2021 Annual Report, 2021, 211-236; Fantappie, Maria et Salih, Cale / The Century Foundation, Kurdish Nationalism at an Impasse, 4. Februar 2019; Wozniak, Jesse (West Virginia University), Policing Iraq: Legitimacy, Democracy, and Empire in a Developing State, 2021 (S. 134); Landinfo, Irak: Politi og rettsvesen i de tre kurdiskstyrte provinsene (KRI) [Polizei und Justiz in den drei kurdischen Provinzen (RKI)], 27. Oktober 2016; Namdar, Farhang Faraydoon / The National Interest, Game of Thrones in Iraqi Kurdistan, 24. Juli 2021; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], 'Divisions have deepened' in Kurdistan Region: UNAMI chief, 17. Mai 2022; Emirates Policy Center (EPC), Sulaymaniyah-Erbil Disagreement: Scenarios of Division in Iraqi Kurdistan, 20. März 2021; Al-Monitor [Washington], Cross-sectarian bloc emerges in Iraq, 28. März 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Upcoming Kurdistan Region election to be held on time: ruling parties, 5. Januar 2022; The National [Abu Dhabi], Political infighting in Iraqi Kurdistan could delay parliamentary elections, 24. Mai 2023; NRT [Sulaymaniya]; Tensions Between Kurdistan's Ruling Parties Coincide With A Surge In Security Incidents, 27. April 2023; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], A new date to be set for Kurdistan elections on Tuesday, 14. Januar 2024). 8.3 8.3.1 Den Peschmerga kommt die Rolle der militärischen Streitkräfte der RKI zu. Schätzungen gehen von etwa 200'000 Angehörigen der Peschmerga aus (bei einer Gesamtbevölkerung von 5.6 bis 6.1 Millionen je nach Schätzung). Sie sind eine recht grosse bewaffnete Kraft und ihre zahlenmässige Stärke zeigt ihre Bedeutung innerhalb der irakisch-kurdischen Gesellschaft. Sie sind organisatorisch dem 2007 gegründeten Peschmerga-Ministerium unterstellt. In der Praxis teilen sich die Streitkräfte aber zwischen Einheiten der KDP und der PUK auf und unterstehen dem jeweiligen Kommando. Das Ministerium gilt verglichen mit den Kommandostrukturen der Parteien als schwach und kümmert sich primär um administrative Aufgaben und die Lohnzahlungen. Die Vereinigung der Peschmerga unter einem zentralen Kommando ist seit Jahren ein Hauptziel des Peschmerga-Ministeriums. In den Jahren 2009 und 2010 wurden daher die Regional Guards Brigades (RGB) aus 14 Brigaden von KDP- und PUK-Peschmerga gebildet, die theoretisch dem Ministerium unterstellt sind. Trotz verschiedener Ankündigungen von Regierungsvertretern, zum Beispiel im August 2021 durch Jaafar Mustafa, den Vizepräsidenten der RKI, dass die Peschmerga bald unter der Kontrolle der Regionalregierung komplett vereint seien, bleiben diese weiterhin weitgehend ihren jeweiligen Parteien unterstellt (vgl. Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung Transformation Index (BTI) 2020 - Iraq, 29. April 2020; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], Peshmerga Ministry to adopt a common uniform for all its forces, 17. Mai 2022; Alaaldin, Farhad (Iraqi Advisory Council (IAC)) / The Washington Institute for Near East Policy, A State in Collapse: Iraq's Security and Governance Failures, 2. Juni 2021; Mamshai, Farhad Hassan Abdullah (Virginia Tech), Party corruption in the Kurdistan Region of Iraq: Context and implications, in: Digest of Middle East Studies, 31, 2022, 25-42; Aziz, Sardar et Cottey, Andrew (University College Cork), The Iraqi Kurdish Peshmerga: military reform and nation-building in a divided polity, in: Defense Studies, 21 (2), 2021, 226-241; Nalia Radio and Television (NRT) [Sulaymaniya], KDP, PUK Lack Clear, Mutual Vision or Peshmerga - Secretary-General, 20. September 2022; Kirkuk Now, "There's not even 1% chance that Kurdistan will have a national army," senior commanders, 22. Juli 2023). 8.3.2 Die Behörden der RKI haben bereits vor dem Krieg im Jahr 2003 eine Polizeitruppe aufgebaut. Neben der regulären Polizei gibt es auch eine Sicherheitspolizei, die Asayish. Alle Sicherheitsorgane, sowohl der Asayish-Sicherheitsdienst als auch die Geheimdienste der KDP (Parastin) und die jeweiligen Nachrichtendienste der PUK (Dazgay Zanyari) - 2010 formal vereint unter dem Namen Parastin -, wurden im Juli 2012 der Regierung unterstellt. Trotz des Zusammenschlusses haben die KDP und die PUK die effektive Kontrolle über Asayish und die Geheimdienste behalten. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei ist gering (vgl. Landinfo, Irak: Politi og rettsvesen i de tre kurdiskstyrte provinsene (KRI) [Polizei und Justiz in den drei kurdischen Provinzen (RKI)], 2016; Aziz, Sardar et Cottey, Andrew (University College Cork), The Iraqi Kurdish Peshmerga: military reform and nation-building in a divided polity, in: Defense Studies, 21 (2), 2021, 226-241]; Ekurd Daily, Kurdish intelligence agencies Parastin and Zaniyari will unify). 8.3.3 Die Gerichte sind in drei Ebenen unterteilt: die erste Instanz, die Berufungsgerichte und der Oberste Gerichtshof. Auf der unteren Ebene sind die Gerichte weiter in verschiedene Fachgerichte unterteilt, darunter Strafsachen, Zivilrecht, Jugend-, Familien- und Arbeitsrecht. Entscheidungen in erster Instanz können vor dem Berufungsgericht angefochten werden. In der RKI gibt es drei Berufungsgerichte: in Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Damit verfügt die RKI über ein grundsätzlich vollständiges Justizsystem auch wenn es offenbar zu wenige Richter gebe. Zudem gibt es Kritik an der Unabhängigkeit der Gerichte, zumal die Ernennung der Richter in der Kompetenz der Regierungsparteien liegt. Dieser Kritik halten die Gerichte entgegen, dass zwar alle Richter früher eine Parteizugehörigkeit gehabt hätten, diese aber bei Amtsantritt hinter sich lassen würden und die genannten Abhängigkeiten unerwünscht seien. Die Stammesjustiz scheint weiterhin parallel zum Strafrechtssystem zu existieren, auch wenn letzteres formell den Vorrang hat. Dies wurde wiederholt kritisiert, weil es erlaubt, durch Ausübung der Stammesjustiz der Bestrafung durch das Gesetz zu entgehen. Solches wird insbesondere bei Straftaten praktiziert, die gegen Frauen begangen wurden (vgl. US Department of States, 2022 Country Report on human rights practice, Iraq; Committee to Protect Journalists (CPJ), Press freedom on 'brink of extinction' in Iraqi Kurdistan, journalists say, 09.09.2019; Hama, Hawre Hasan (University of Sulaimani), The consequences of the fragmented military in Iraqi Kurdistan, in: British Journal of Middle Eastern Studies, 1. März 2019; Gruber, Verena (King's College London), The social construction of military unity and a post-merger integration of the unified Peshmerga forces in the Kurdistan region of Iraq, 28. Juli 2020; Landinfo, Irak: Politi og rettsvesen i de tre kurdiskstyrte provinsene (KRI) [Polizei und Justiz in den drei kurdischen Provinzen (RKI)], 2016; Landinfo, Irak: Politi og rettsvesen i de tre kurdiskstyrte provinsene (KRI) [Polizei und Justiz in den drei kurdischen Provinzen (RKI)], 2016). 8.4 Die Organisation IS hat seit dem Höhepunkt ihrer territorialen Ausdehnung 2015 einen grossen Teil ihrer Macht eingebüsst. Seit 2020 sind die Zahlen von registrierten IS-Angriffen rückläufig, woraus aber nicht automatisch auf nachlassende Kräfte geschlossen werden kann. Das strategische Ziel des IS besteht im Wiederaufbau der Organisation. Der IS ist stark dezentral organisiert und die einzelnen Verwaltungseinheiten operieren unabhängig. Gemäss Schätzungen des UN-Sicherheitsrates von Januar 2022 verfügte der IS im Irak und in Syrien weiterhin über zwischen 6'000 und 10'000 Kämpfer. Der Rückzug der Kampftruppen der USA aus dem Irak und die sich verschlechternde Wirtschaftslage könnten ein künftiges Erstarken des IS begünstigen. Wiederholte Festnahmen von angeblichen IS-Mitgliedern in der RKI zeugen von den Bemühungen im Kampf gegen den IS durch die Behörden der RKI, gleichzeitig aber auch von denjenigen des IS in der Stärkung seiner Präsenz innerhalb der Region (vgl. ICG, Averting an ISIS Resurgence in Iraq and Syria, 11. Oktober 2019; Musings on Iraq, Security In Iraq Sep 8-14, 2022, 19. September 2022; Lead Inspector General, Operation Inherent Resolve (April 1, 2021-June 30, 2022), 29. Juli 2022 und (October 1, 2021-December 31, 2021), 8. Februar 2022; Knights, Michael et Almeida, Alex, The Islamic State at Low Ebb in Iraq: The Insurgent Tide Recedes Again, in: CTC Sentinel, 15 (1), Januar 2022; UN Security Council, Fourteenth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat (S/2022/63), 28. Januar 2022). 8.5 Die PKK konnte während der Zeit der Expansion des IS im Irak ihre Einflusszone im nördlichen Irak ausdehnen. Nachdem die Bedrohung durch den IS abgenommen hatte, versuchten die Peschmerga, die PKK wieder aus der Region zu verdrängen. Gleichzeitig hat die Türkei ihre Präsenz jedoch im Norden verstärkt und die PKK gezwungen, nach Süden in KDP-Gebiete auszuweichen. Dadurch wurde die PKK zunehmend ein Sicherheitsproblem für die KDP, was diese dazu bewog, türkische Operationen gegen die PKK zu unterstützen. Die offene Zusammenarbeit mit der Türkei gegen andere kurdische Organisationen schadete allerdings dem Ansehen der KDP unter der kurdischen Bevölkerung im Irak. Das Verhältnis der PKK mit der PUK ist etwas weniger spannungsgeladen. Allerdings hat auch die PUK in den letzten Jahren den Druck auf die PKK innerhalb ihrer Einflusszone erhöht. Die Regionalregierung hat Massnahmen ergriffen, um die Bewegungsfreiheit von PKK-Vertretern und -Vertreterinnen einzuschränken. Dazu gehören unter anderem Festnahmen, Verhaftungen oder die Verschleppung von PKK-nahen Personen. Auch kommt es zu gezielten Tötungen von PKK-Kadern durch die Türkei (vgl. ICG, Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, 31. Mai 2022; ICG, Turkey's PKK Conflict: A Regional Battleground in Flux, 18. Februar 2022; Ajansa Nûçeyan a Firatê (ANF), KDP tries to besiege Zap, 4. August 2023; Hasan, Harith et Khaddour, Kheder (Carnegie Middle East Center), The Making of the Kurdish Frontier: Power, Conflict, and Governance in the Iraqi-Syrian Borderlands, 30. März 2021; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report - Iraq, 23.02.2022; Çevik, Salim (Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP)), Turkey's Military Operations in Syria and Iraq, Mai 2022; Al-Monitor [Washington], Kurdish officials in Iraq await fallout from Turkish diplomat's death, 23. Juli 2019; erny, Hannes (Northumbria University Newcastle), Iraqi Kurdistan, the PKK and International Relations: Theory and Ethnic Conflict, 2018 (S. 154f. und 219); Daily Sabah [Istanbul], Iraqi Kurdish forces raid office of pro-PKK party, arrest 9 terrorists, 10. Januar 2019; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Asayesh detained 65 Tavgari Azadi members in 'wide attack': party, 12. Januar 2019; ANF, Zwei Personen aus Mexmûr von PDK-Geheimdienst verschleppt, 17. Juni 2019; Agence France-Presse (AFP), Dozens of pro-PKK protesters detained, 29. April 2021; Gulf Centre for Human Rights (GCHR) [Beirut/Kopenhagen], Iraqi Kurdistan: Periodic report by the Gulf Centre for Human Rights on human rights violations in the Kurdistan Region, 14. Juni 2021; The National Interest, What Is Turkey Doing in Northern Iraq?, 3. August 2020; UNHCR; International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Update I, 30. Januar 2024). 8.6 Ab 2018 wurden die nachrichtendienstlichen Kapazitäten der Türkei in der RKI ausgebaut und es kam zu einer Intensivierung der Konflikte zwischen der Türkei und der PKK in der RKI (und der weiteren Region). Der türkische Nachrichtendienst M T eröffnete in Erbil eine Niederlassung. Ab 2019 baute die Türkei ein dichteres Netz militärischer Stützpunkte und vorgelagerter Operationsbasen auf, die sie strassenbaulich erschliesst. Es kam zu einer ganzen Reihe von Militäroperationen und Angriffen gegen die PKK weit in irakisches Territorium hinein ("Claw" 2019, "Claw-Tiger" 2020, "Claw-Lightning" und "Claw-Thunderbolt" 2021, "Winter Eagle" und "Claw-Lock" 2022). Betroffen sind dabei neben dem Grenzgebiet insbesondere die Region Sinjar und Makhmour. Mahkmour gehört zu den umstrittenen Gebieten und beherbergt ein Camp mit als PKK-loyal geltenden kurdischen Flüchtlingen aus der Türkei. Gemäss eigenen Angaben haben sich die PKK-Kämpfer im Oktober 2023 aus dem Camp zurückgezogen. Mit der Expansion der türkischen Operationen und der militärischen Infrastruktur nach Süden sind zunehmend auch dichter besiedelte Gebiete entlang der türkischen Grenze direkt durch den Konflikt betroffen. Über 1500 Quadratkilometer ("600 square miles") der RKI werden durch türkische Aussenposten und Checkpoints überwacht - eine Fläche, die etwa 3,5 Prozent der RKI ausmacht. Das Zentrum der Gewalt liegt in der Provinz Dohuk und vor allem im Bezirk Al-Amadiyah (Amedi). Gemäss einem vom Regionalparlament der RKI in Auftrag gegebenen Bericht sind seit 1992 zehntausende Personen vertrieben und mehr als 500 Dörfer verlassen worden, insbesondere in den Provinzen Dohuk und Erbil. Zahlreiche Personen haben zudem ihr Leben verloren. Im Jahr 2022 war die grösste Opferzahl seit 2015 zu beklagen. Dies führte zu einem Vertrauensverlust der Bevölkerung der RKI in die Schutzfähigkeit der irakischen Behörden. Im Dezember 2022 wurde durch die irakischen Behörden die Eröffung von 200 Checkpoints und die Entsendung von 3000 Soldaten an die Grenze zur Türkei und zum Iran angekündigt (vgl. Hürriyet, Minister hopes for cooperation on PKK, 13. April 2009; Reuters, As Turkey intensifies war on Kurdish militants in Iraq, civilians are suffering, 10. Oktober 2023; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Turkey, PKK clashes intensify in Kurdistan Region, 22. Juli 2023; ebd., Office of PKK-led group in Erbil attacked, member killed, 18. September 2023; Çevik, Salim (Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP)), Turkey's Military Operations in Syria and Iraq, Mai 2022; Clingendael, Turkish interventions in its near abroad: The case of the Kurdistan Region of Iraq, März 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], More than 1,000 'terrorists neutralized' in northern Iraq since January: Turkish defense minister, 27. Juli 2021; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], PKK announces withdrawal from Makhmour refugee camp in Erbil province, 19. Oktober 2023; Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (CGRA), Veiligheidsincidenten in de Koerdische Autonome Regio (KAR), 28. September 2023; Knights, Michael (The Washington Institute for Near East Policy), Turkey's War in Northern Iraq: By the Numbers, 28. Juli 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], 504 villages emptied due to Turkey-PKK war: Kurdistan parliament report, 5. September 2020; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Suspected Turkish drones kill five in Sulaimani province: official, 23. Mai 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Turkey bombards vicinity of Barzan school as students play outside, 28. Februar 2022; NRT [Sulaymaniya], No One Hurt in Turkish Attacks in Kurdistan Region, 6.Oktober 2022; ebd., Iran, Turkey Continue Bombardments in Erbil Province, 8. Oktober 2022; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], Rural Zakho bombarded by Turkish artillery for 13 hours: official, 25. Februar 2022; ICG, Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, 31. Mai 2022; End Cross-border Bombing Campaign, Civilian Casualties of Turkish Bombardments in Northern Iraq in 2022, 1. August 2023; ANF, Iraq establishes checkpoints across its borders with Turkey and Iran; 16. Januar 2023; UNHCR; International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Update I, 30. Januar 2024). 8.7 Die RKI beherbergt mehrere iranische Oppositionsgruppen. Die beiden wichtigsten sind die Kurdistan Democratic Party of Iran (KDP-I) und Komala. In der Vergangenheit sind wiederholt Mitglieder solcher Oppositionsparteien in der RKI getötet worden, wofür der Iran verantwortlich gemacht wird. Eine neue Eskalationsstufe erreichten iranische Aktivitäten im September 2022 als Reaktion auf die Massenunruhen im Iran selbst. Im März 2023 unterzeichneten der Iran und der Irak ein Grenzschutzabkommen. Die iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen wurden daraufhin im September 2023 entwaffnet und von der Grenze in Flüchtlingslager gebracht. Im Januar 2024 kam es zu einem Raketenangriff auf Erbil durch die Iranische Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps), die behauptet, das "Spionagehauptquartier" iranfeindlicher Gruppen getroffen zu haben. Seit Beginn des Krieges zwischen Israel und der Hamas am 7. Oktober 2023 haben vom Iran unterstützte Milizen Anschläge auf US-Stützpunkte in Irak, Jordanien und Syrien verübt. Als Vergeltung für den Tod von US-Soldaten bei einem Drohnenangriff in Jordanien haben die US-Streitkräfte anfangs Februar 2024 Luftanschläge im irakisch-syrischen Grenzgebiet gegen die iranischen Revolutionsgarden und mit Teheran verbündete Milizen geführt. Die Lage bleibt angespannt (vgl. Le Monde, En bombardant ses opposants kurdes, l'Iran a mené la plus importante opération en Irak depuis dix ans, 29. September 2022; NRT [Sulaymaniya], Tehran blamed for multiple 'political assassinations' in Kurdistan Region, 14. Juli 2023; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Kurdish exiled groups disarmed, removed from borders with Iran, says Iraq,19. September 2023; Van Wilgenburg, Wladimir / The Washington Institute for Near East Policy, Iran's Pressure Campaign on Iranian Kurds Continues, 13. September 2023; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Four killed in IRGC attack on Erbil: KRG, 16. Januar 2024; Institute for the Study of War, Iran Update, 28. Januar 2024; Stern, Angriffe in Jordanien, US-Vergeltung in Syrien und im Irak: Droht ein Flächenbrand in der Region?, 3. Februar 2024). 8.8 Nachfolgend ist auf die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak einzugehen: 8.8.1 Im gesamten Irak kam es in den letzten Jahren wiederholt zu Demonstrationen mit tausenden oder zehntausenden Teilnehmenden gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und Mängel in der öffentlichen Verwaltung. Während bis vor wenigen Jahren hauptsächlich aus sozioökonomischen Gründen demonstriert wurde, haben die Proteste seit 2018 eine zunehmend politische Komponente entwickelt. KDP und PUK reagierten auf den Widerstand aus der Bevölkerung mit verstärkt autoritären Massnahmen. Dutzende Festnahmen von Personen, die Proteste organisiert haben, sowie die Einleitung juristischer Schritte gegen diese reflektieren die neue Praxis im Umgang mit Kritikern seit Mai 2020. Quellen berichten wiederholt über Gewalt vonseiten der Behörden gegen Demonstranten und Demonstrantinnen (vgl. Degli Esposti, Nicola (London School of Economics (LSE)), The 2017 independence referendum and the political economy of Kurdish nationalism in Iraq, in: Third World Quarterly, 42 (10), 2021, 2317-2333; Watts, Nicole F. (San Francisco State University), Street Protest and Opposition in the Kurdistan Region of Iraq, in: Bozarslan, Hamit et al. (Hg.), The Cambridge History of the Kurds, 2021; Middle East Eye (MEE), Poland-Belarus: Iraqi Kurdish refugees reject offer to return to hardship at home, 18. November 2021; Saleem, Zmkan Ali et Skelton, Mac (American University of Iraq, Sulaimani), Protests and Power: Lessons from Iraqi Kurdistan's Opposition Movement, 10. November 2019; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Sulaimani security forces use tear gas, rubber bullets to disperse student protesters, 23. Novmeber 2021, Rûdaw [Hewlêr/Erbil], KRG to pay student allowances in coming days, 20. Februar 2022; NRT [Sulaymaniya], New Generation Movement President Warns Ruling Parties Will not Pay Salaries, 1. März 2022; NRT [Sulaymaniya], NRT Reporters Arrested in Erbil Ahead of Protests, 6. August 2022; Fleet, Mike et Connelly, Megan / Middle East Institute (MEI), Games without Frontiers: Renegotiating the Boundaries of Power in Iraqi Kurdistan, 23. Juni 2021; GCHR [Beirut/Kopenhagen], Iraqi Kurdistan: Periodic report by the Gulf Centre for Human Rights on human rights violations in the Kurdistan Region, 14. Juni 2021; Kurdistan Source, Kurdistan Protests explained, 13. Dezember 2020; Rûdaw [Hewlêr/Erbil]; Kurdish teachers protest in Kirkuk, demanding payroll transfer to Baghdad;; 14. Juni 2023). 8.8.2 Da die Medien überwiegend in der Hand von KDP und PUK sind, herrscht trotz der grossen Anzahl von Medien, in der RKI keine Meinungsvielfalt. Es finden zahlreiche Verstösse gegen die freie Meinungsäusserung und die Versammlungsfreiheit statt. Quellen berichten über Massnahmen, mit denen die Behörden kritischen Journalismus einschränken; Festnahmen und Übergriffe nehmen zu. Der Irak wird als eines der gefährlichsten Länder für Medienschaffende bezeichnet. Dies betrifft nicht nur Mitarbeitende klassischer Medienhäuser, sondern auch Personen, die sich via Social Media äussern. Morde und Gewalt an Medienschaffenden werden durch die Strafverfolgungsbehörden der RKI kaum untersucht (vgl. Bundesregierung (Deutschland), Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage [...] (Drucksache 19/31557), 15. Juli 2021; Committee to Protect Journalists (CPJ), Mountain of Impunity Looms Over Kurdistan Journalists, 22.04.2014; GCHR [Beirut/Kopenhagen], Iraqi Kurdistan: Periodic report by the Gulf Centre for Human Rights on human rights violations in the Kurdistan Region, 14. Juni 2021; Human Rights Watch (HRW), Kurdistan Region of Iraq: Arrests to Deter Protest, 28. August 2022; Freedom House, Freedom in the World 2022 - Iraq, 28. Februar 2022; European Union Agency for Asylum (EUAA), Iraq - Targeting of Individuals, Januar 2022; Committee to Protect Journalists (CPJ), Iraqi Kurdish authorities detain, raid, harass journalists and media outlets covering protests, 9. August 2022; Rodgers, Winthrop (NRT [Sulaymaniya]) / MEI, Simmering frustration and a demand for change: Public service protests in the Kurdistan Region, 10. November 2021; GCHR [Beirut/Kopenhagen], Iraqi Kurdistan: No safe haven for human rights defenders and independent journalists, Dezember 2014; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Over 400 violations against journalists in Kurdistan Region last year: Watchdog, 17. Januar 2023). 8.8.3 Familienfehden, bei denen es regelmässig auch zu bewaffneten Zusammenstössen kommt, sind weit verbreitet. Ebenfalls zugenommen hat genderspezifische, gegen Frauen gerichtete Gewalt. Im Jahr 2021 wurden in der Region Kurdistan 45 Frauen getötet, im Jahr zuvor waren es 25. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden mindestens 24 Frauen durch geschlechtsspezifische Gewalt getötet. Die Regierung unternimmt Bemühungen, gegen geschlechtsspezifische Gewalt und so genannte Ehrenmorde anzugehen. 2011 wurde das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt verabschiedet, das diese unter Strafe stellt. Es wurde eine spezielle Polizeieinheit geschaffen, die Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt untersuchen soll. Im Jahr 2018 richtete die Regionalregierung eine Unterstützungshotline für Gewaltopfer ein und im Dezember 2021 startete sie eine App zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Es existieren einige staatlich oder privat betriebene Einrichtungen für weibliche Opfer von Gewalt und Menschenhandel, auch wenn kritisiert wird, dass nicht genügend Plätze vorhanden sowie die psychologischen und therapeutischen Dienste unzureichend seien. Ebenfalls berichten lokale NGO's, dass die Bemühungen gegen häusliche Gewalt nicht wirksam seien. NGO's spielen gemäss Berichten eine Schlüsselrolle bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschließlich Rechtshilfe für Opfer häuslicher Gewalt. Schliesslich ist die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) durch das Gesetz der Region Kurdistan verboten. Dennoch wird sie insbesondere in den ländlichen Gebieten von Erbil und Sulaymaniya weiterhin praktiziert (vgl. Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Family feud injures 10 people in Akre: Police, 27. Juli 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Six injured as a result of family feud in Kalak, 20. September 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Woman allegedly killed by husband in Erbil, 9. Mai 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], NGO urges Kurdish authorities to adopt 'robust' response to violence against women, 6. Juni 2022; US Department of States, 2022 Country Report on human rights practice, Iraq).
9. Nach dem Gesagten kann die Rechtsprechung aus BVGE 2008/4 zur Frage der bestehenden Schutzinfrastruktur grundsätzlich bestätigt werden. Die dortige Feststellung, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und auch willens seien, den Einwohnern der nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, ist weiterhin als zutreffend zu beurteilen. Aus den obigen Erwägungen lässt sich keine grundlegende Veränderung der Sicherheitslage ableiten. Der Polizei- und Justizapparat funktioniert grundsätzlich, auch wenn in Bezug auf die Unabhängigkeit gewisse Bedenken bestehen und subjektiv das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei und Militär gering ist. Der IS stellt zwar weiterhin eine potentielle Gefahr dar, ist aber territorial nicht mehr präsent. Die PKK ist in der Region weiterhin präsent und die türkischen Aktivitäten auf irakischem Territorium gegen die PKK haben sich intensiviert. Eine grundlegende Änderung der Sicherheitslage für die Bewohnerinnen und Bewohner im Allgemeinen lässt sich aber auch diesbezüglich nicht erkennen. Die Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung sind vor allem in der Vertreibung aus Dörfern in Grenznähe zu spüren. Die diesbezügliche Entwicklung gilt es im Auge zu behalten. Der Einfluss der kurdischen Parteien in Bagdad ist in den letzten Jahren zwar zurückgegegangen. Der innerirakische Konflikt mit der Regierung in Bagdad hat seinen bisherigen Höhepunkt nach dem Unabhängigkeitsreferendum in der RKI im Jahr 2017 aber erreicht und seither sind grössere Zusammenstösse ausgeblieben. Die künftige Stabilität der RKI hängt direkt vom Verhältnis zwischen der KDP und der PUK zusammen. Die Spannungen haben sich in jüngster Zeit zwar erhöht, eine Eskalation ist aber nicht zu befürchten. Zusammenfassend lässt sich in Bestätigung von BVGE 2008/4 festhalten, dass in der RKI eine genügende Schutzinfrastruktur grundsätzlich vorhanden ist. Vorbehalte gelten weiterhin, wenn die geltend gemachten Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen. Mangelnder Schutzwille kann sodann im Zusammenhang mit Medienschaffenden, Dissidenten oder bei der Verfolgung von Gewaltdelikten im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre nicht augeschlossen werden. 10. 10.1 Gestützt auf die vorstehende Lageanalyse erkennt das Gericht, dass das SEM im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt hat, dass die nordirakischen Behörden eine funktionierende Schutzinfrastruktur gewährleisten. Bei der geltend gemachten Verfolgung durch die PKK im Nordirak handelt es sich den vorstehenden Erwägungen gemäss um private Verfolgung, da die Aktivitäten der PKK nicht auf einer Zusammenarbeit mit den nordirakischen Sicherheitskräften beruhen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen denn auch offensichtlich Zugang zur Schutzinfrastruktur erhalten. So konnte er bei den Behörden vorsprechen und diese haben ihm auch Schutz zugesagt. Dabei wurde er überdies von seinem Anwalt unterstützt. Das SEM wies denn auch richtig darauf hin, dass trotz der Vorwürfe der Behörden wegen der Tätigkeit für die PKK keine Hinweise auf einen mangelnden Schutzwillen vorliegen. In diesem Zusammehang ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine politisch aktive Person handelt, und er vielmehr aus finanziellen Gründen während einem halben Jahr Transportdienste für die PKK verrichtet hat. Auch der Vorwurf der mangelnden Schutzfähigkeit zielt ins Leere, zumal eine entsprechende Infrastruktur vorhanden ist und im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass kein Staat seine Bürger absolut schützen kann. Die allgemeinen Ausführungen zur PKK im Nordirak und die dazu eingereichten Berichte weisen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Sie vermögen weder eine direkte Gefährdung seiner Person noch eine generelle Schutzunfähigkeit der nordirakischen Behörden vor allfälligen Übergriffen gegen ihn durch die PKK zu belegen. An diesen Schlussfolgerungen vermögen die Angaben des irakischen Anwaltes, wie vom SEM in seiner Vernehmlassung richtig festgehalten, nichts zu ändern, zumal diese knapp und allgemein formuliert sind, keinen Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nehmen beziehungsweise dessen Vorbringen in eigenen Worten wiederholen und als Gefälligkeit zu würdigen sind. 10.2 Ohnehin bleibt anzumerken, dass auch das Gericht gewisse Zweifel am tatsächlichen Interesse der PKK am Beschwerdeführer hat. So waren seine diesbezüglichen Angaben eher vage und unsubstantiiert. Ausserdem sei er nur einmal telefonisch bedroht worden und habe sich in der Folge noch während eines Monats ohne Zwischenfälle im Heimatstaat aufgehalten. Es gilt auch zu betonen, dass der Beschwerdeführer, nicht wie in der Beschwerde geltend gemacht, in einem abgelegenen Berggebiet gelebt hat, welches von der PKK kontrolliert wird, sondern in der Grossstadt Zhako. 10.3 Auch die allgemeinen Aussagen des irakischen Anwaltes, der Beschwerdeführer könne von der Regionalregierung bestraft werden, wenn diese von der Zusammenarbeit mit der PKK erfahren würde, vermögen nicht zu überzeugen. Dem hielt das SEM in seiner Vernehmlassung nämlich richtig entgegen, dass diese von seinem Engagement bereits wussten und von einer Bestrafung abgesehen hatten. So hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, der Anwalt habe eine Haftstrafe aufgrund seiner illegalen Tätigkeiten für die PKK abwenden können. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer die PKK niederschwellig und aus rein finanziellen Gründen unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch zukünftig nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für die PKK von Seiten der Behörden Probleme zu erwarten hat. 10.4 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach dem Gesagten nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. oben E. 9 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 14. 14.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 14.2 Eine umfassende Analyse führte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 2008/5 vom 14. März 2008 zum Schluss, dass in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die sozioökomische Lage nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zumutbar sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammten oder dort länger gelebt hätten und über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen würden. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. E. 7.5.8). 14.3 Angesichts obiger Ausführungen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Nordprovinzen kann weiterhin nicht vom Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden (vgl. oben E. 8 ff.). Der innerirakische Konflikt mit der Regierung in Bagdad hat seinen bisherigen Höhepunkt nach dem Unabhängigkeitsreferendum in der RKI im Jahr 2017 erreicht und seither sind Zusammenstösse ausgeblieben. Der IS ist territorial nicht mehr präsent. Hingegen ist die PKK in der Region weiterhin präsent. Auch von der PKK geht aber keine generelle Gefährdung für die Zivilbevölkerung aus. Andererseits haben sich die gegen die PKK gerichteten Aktivitäten der Türkei auf irakischem Territorium intensiviert. Dabei handelt es sich um eine ganze Reihe von Militäroperationen. Neben dem Grenzgebiet sind dabei insbesondere die Region Sinjar sowie Makhmour betroffen. Eine grundlegende Änderung der Sicherheitslage ergibt sich indessen auch daraus nicht, zumal nach einem deutlichen Anstieg von Gewaltopfern in den Jahren 2014 bis 2017 insbesondere auch im Vergleich zu 2008 aktuell von vergleichsweise tiefen Opferzahlen von gewaltsamen Zwischenfällen in der RKI auszugehen ist. Die Operationen türkischer Militärverbände führen vor allem zur Abwanderung beziehungsweise Vertreibung der Zivilbevölkerung in grenznahen Dörfern. Bei Personen aus ländlichen Bergregionen in Grenznähe ist deshalb eine Einzelfallprüfung bezüglich einer Aufenthaltsalternative zu prüfen. 14.4 Auf die sozioökonomische Lage im kurdischen Nordirak ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen: 14.4.1 Bereits ab 2003 wurden in der RKI neoliberale Tendenzen einer Marktwirtschaft stark gefördert. Das 2006 durch das Parlament verabschiedete Investitionsgesetz bot ausländischen Investoren viele ökonomische Freiheiten und schuf ein Umfeld, das die Zusammenarbeit mit lokalen Unternehmen aus dem Umfeld der KDP und der PUK förderte. Das durch die Parteien geschaffene ökonomische Umfeld hat parteinahe Unternehmen eine Grösse erreichen lassen, welche sich teilweise auf dem Niveau des öffentlichen Sektors bewegt. Die Wirtschaftspolitik konzentriert sich primär auf den Erdölsektor, weshalb es in der Landwirtschaft zu einem Zusammenbruch kam. Das Einkommen der RKI setzt sich hauptsächlich aus den Zahlungen der irakischen Bundesregierung und den Einkünften aus unabhängig verkauftem Öl zusammen. Der grosse Anteil fossiler Energieträger am Finanzhaushalt im Bundesstaat und in der Region machen diesen vulnerabel für Veränderungen des Ölpreises und birgt Potenzial für Konflikte zwischen der RKI und Bagdad. Wiederholt wurden in der Vergangenheit Versuche unternommen, staatliche Ausgaben zu reduzieren und das Wirtschaftswachstum zu fördern, um die Abhängigkeit vom Ölpreis auf den Weltmärkten zu verringern (vgl. Watts, Nicole F. (San Francisco State University), Street Protest and Opposition in the Kurdistan Region of Iraq, in: Bozarslan, Hamit et al. (Hg.), The Cambridge History of the Kurds, 2021; Degli Esposti, Nicola (London School of Economics (LSE)), The 2017 independence referendum and the political economy of Kurdish nationalism in Iraq, in: Third World Quarterly, 42 (10), 2021, 2317-2333; Saleem, Zmkan Ali et Skelton, Mac (American University of Iraq, Sulaimani), Assessing Iraqi Kurdistan's Stability: How Patronage Shapes Conflict, Juli 2020; McDowall, David, A Modern History of the Kurds, 2021; Tabaqchali, Ahmed et al. (Institute of Regional and International Studies (IRIS) American University of Iraq, Sulaimani (AUIS)), Breaking the Impasse: The Baghdad-Erbil Budget Divide, Mai 2021; UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Iraq: Common Country Analysis 2021, 2022; Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 - Iraq, 29. April 2020; Asharq Al-Awsat [London], Iraqi President Calls for Comprehensive Dialogue between Baghdad, Erbil, 18. Februar 2022; Abdullah, Sarwar et Gray, Tim (Newcastle University), Political Constraints on Economic Diversification in the Kurdistan Region of Iraq, 28. April 2022). Im Jahr 2014 wurde die RKI durch mehrere Krisen erschüttert, die erhebliche Folgen für die Wirtschaft hatten: Die Ölpreise sanken massiv und Bagdad stellte die Zahlungen an die Regionalregierung ein. Gleichzeitig hatte die Regionalregierung den Krieg gegen die Organisation IS zu finanzieren und den Zustrom von Flüchtlingen aus Syrien und Binnenvertriebenen zu bewältigen. Die Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung zeigten sich nach 2019 in der Form eines massiven Einbruchs des Bruttoinlandprodukts. Um die Liquiditätskrise abzuwenden und die Regierung mit dringend benötigten Mitteln zu versorgen, beschloss die Zentralbank im Dezember 2020, die Landeswährung (Irakischer Dinar) abzuwerten. Die Bevölkerung wurde durch die Währungsabwertung hart getroffen. Die Covid-19-Pandemie verschlimmerte eine bereits fragile Wirtschaftslage im gesamten Irak zusätzlich. Im 2021 kam es im Irak und der RKI dank der steigenden Ölpreise zu einer wirtschaftlichen Erholung, welche aber im Jahr 2023 abgeschwächt wurde. Im März 2023 sprach zudem ein internationales Gericht Bagdad das Recht zu, alle irakischen Ölexporte zu überwachen. Dies hatte zur Folge, dass die Ölexporte aus der RKI in die Türkei, mit welchen die RKI jahrelang ohne die Zustimmung der irakischen Bundesregierung Einnahmen in Milliardenhöhe erzielt hatte, gestoppt wurden. Mit dem daraufhin im irakischen Parlament verabschiedeten Budget verlor die RKI die Kontrolle über seine Ölexporte (vgl. Palani, Kamaran (Universiteit Leiden) et al., The development of Kurdistan's de facto statehood: Kurdistan's September 2017 referendum for independence, in: Third World Quarterly, 40 (12), 2019, 2270-2288; UNAMI, Iraq: Common Country Analysis 2021, 2022; Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], The Central Bank of Iraq on the exchange rate: changing it confuses the markets and squanders the gains, 20. Februar 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Iraqi parliament discuss dinar-dollar exchange with finance minister, 28. Februar 2022; International Organization for Migration (IOM), Impact of COVID-19 on Small- and Medium-Sized Enterprises in Iraq, Juni 2020; The World Bank, Iraq Economic Monitor: The Slippery Road to Economic Recovery, 24. November 2021; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Oil prices soar, near $130 per barrel, 7. März 2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Iraq's economic recovery at risk: World Bank, 31. Juli 2023; AFP, Iraqi, Turkish FMs discuss water, oil and PKK, 23. August 2023 The Citadel, Iraq Passes Budget, Erbil Loses Control Over Oil Export, 12. Juni 2023). 14.4.2 Der öffentliche Sektor ist im Irak und in der RKI der dominante Arbeitgeber, in welchem zwischen 65 und 68 Prozent der "labor force" in der RKI arbeiten. Löhne für die Angestellten im öffentlichen Sektor machen weitaus den grössten Teil der Ausgaben der Regionalregierung aus. In der Vergangenheit sah sich die Regionalregierung bei finanziellen Schwierigkeiten wiederholt mit Problemen bei den Lohnzahlungen konfrontiert. Der Zugang zu Arbeitsstellen im öffentlichen Sektor der RKI wird dabei weitgehend durch die politischen Parteien KDP und die PUK kontrolliert. Eine Stelle erhält, wer über die notwendigen Beziehungen "wasta" verfügt. Der informelle Sektor umfasst sodann einen grossen Teil des irakischen Arbeitsmarktes, sowohl in der RKI als auch im übrigen Irak. So sind auch im formellen Sektor viele Personen informell beschäftigt. Im Privatsektor sind Anstellungsverhältnisse fast ausnahmslos informeller Natur. Verschiedene Faktoren haben die Situation auf dem Arbeitsmarkt in der RKI in der jüngeren Vergangenheit verschärft. Die verstärkte finanzielle Abhängikeit der RKI von Bagdad hat aufgrund der Grösse des öffentlichen Sektors für sehr viele Arbeitnehmende und damit auch auf die Kaufkraft und die Wirtschaftslage direkte Auswirkungen. Demographische Entwicklungen und eine grosse Zahl von Binnenvertriebenen sorgen für zusätzliche Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Khalid, Nijdar S. (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg), The State of the Institutions of Economic Freedom in the Kurdistan Region of Iraq, in: Gwartney, James et al. (Hg.) (Fraser Institute), Economic Freedom of the World: 2021 Annual Report, 2021, 211-236; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], KRG made $1.7 billion from oil sales in first half of 2021: report, 8. Dezember 2021; UN Development Programme (UNDP), Impact of COVID-19 on Iraq's Vulnerable Populations, 6. Juni 2021; Aziz, Sardar et Cottey Andrew (University College Cork), The Iraqi Kurdish Peshmerga: military reform and nation-building in a divided polity, in: Defense Studies, 21 (2), 2021, 226-241; Degli Esposti, Nicola (London School of Economics (LSE)), The 2017 independence referendum and the political economy of Kurdish nationalism in Iraq, in: Third World Quarterly, 42 (10), 2021, 2317-2333; Gruber, Verena (King's College London), The social construction of military unity and a post-merger integration of the unified Peshmerga forces in the Kurdistan region of Iraq, 28. Juli 2020; Saleem, Zmkan Ali et Skelton, Mac (American University of Iraq, Sulaimani), Assessing Iraqi Kurdistan's Stability: How Patronage Shapes Conflict, Juli 2020; Fantappie, Maria et Salih, Cale / The Century Foundation, Kurdish Nationalism at an Impasse, 4. Februar 2019; Central Statistical Organization (CSO), Kurdistan Region Statistics Office (KRSO) and International Labour Organization (ILO), Iraqi Labour Force Survey 2021, 08.2022; IOM, Panel Study IV: Impact of COVID-19 on Small- and Medium-Sized Enterprises in Iraq, June 2020 to June 2021, 2021; The World Bank, Jobs in Iraq: A Primer on Job Creation in the Short-Term, 2018; Deutsche Orient-Stiftung (DOI), Auskunft zum Beschluss A13 K 6436/16, 3. April 2017; Rûdaw [Hewlêr/Erbil]; Kurdish teachers protest in Kirkuk, demanding payroll transfer to Baghdad; 14. Juni 2023). Die Provinzen der RKI sind unterschiedlich stark von Arbeitslosigkeit betroffen. Gemäss Zahlen aus dem Jahr 2021 liegt Dohuk (24.1 %) vor Erbil (17.7 %) und Suleymaniya (11.9 %). Innerhalb der Provinzen existieren vor allem Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten, aber auch zwischen den verschiedenen Altersgruppen. Besonders betroffene Personengruppen sind Frauen, Jugendliche, Binnenvertriebene und Flüchtlinge (vgl. Central Statistical Organization (CSO), Kurdistan Region Statistics Office (KRSO) and ILO, Iraqi Labour Force Survey 2021, August 2022; World Food Programme (WFP), 2019 Iraq Socio-economic Atlas, 30.03.2020; IOM / Kurdistan Regional Statistics Office (KRSO), Demographic Survey Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018; ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021). Bei der Arbeitsmarktteilnahme gibt es in der RKI zwischen den Geschlechtern erhebliche Unterschiede. Lediglich 15 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter sind erwerbstätig, während es bei den Männern im Vergleich 70 % sind. Für die tiefe Quote bei den Frauen im Irak werden mehrere Gründe angeführt, etwa Hindernisse beim Zugang zu (höherer) Bildung, Einschränkungen bei der Möglichkeit für die externe Kinderbetreuung und soziale Normen, beispielsweise konservative Vorstellungen der Familienehre. Die jüngere Generation ist gegenüber Frauen, die ausserhalb des eigenen Haushalts einer bezahlten Arbeit nachgehen, grundsätzlich offener. Die einer Erwerbsarbeit nachgehender Frauen arbeiten überwiegend im öffentlichen Sektor (vgl. IOM / Kurdistan Regional Statistics Office (KRSO), Demographic Survey Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018; Statistical Organization (CSO), Kurdistan Region Statistics Office (KRSO) and ILO, Iraqi Labour Force Survey 2021, August 2022; McDowall, David, A Modern History of the Kurds, 2021 (S. 627); UN Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO), Assessment of the Labour Market & Skills Analysis - Iraq and Kurdistan Region-Iraq, 2019; UN Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO), Assessment of the Labour Market & Skills Analysis - Iraq and Kurdistan Region-Iraq, 2019). 14.4.3 Die Gesellschaft in der RKI ist von grossen Einkommens- und Vermögensunterschieden geprägt. Während gewisse Eliten ihren Konsum von Luxusgütern öffentlich zur Schau stellen, können viele Menschen kaum ihre Grundbedürfnisse befriedigen. In den letzten Jahren kam es in der RKI sowie im Irak allgemein zu einer Zunahme der Armut in breiten Kreisen der Bevölkerung, da die Lebenshaltungskosten insbesondere in den grösseren Städten deutlich gestiegen sind. Gleichzeitig ist das durchschnittliche Einkommen gesunken. Zurückzuführen ist diese Entwicklung nicht zuletzt auch auf die grosse Zahl von Binnenflüchtlingen, welche ab 2014 Zuflucht in der RKI gesucht haben. Daten des Welternährungsprogramms zeigen, dass die steigenden Preise sich auch negativ auf die Ernährungssituation von finanziel schwach gestellten Einwohnern ausgewirkt hat. So hatten etwa 2,6 Millionen Iraker im Februar 2021 nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (6,3 Prozent der Bevölkerung). Die Auswirkungen des globalen Klimawandels sind im Irak und insbesondere der RKI sodann beträchtlich. Wassermangel und zunehmende Desertifikation führen in vielen Bereichen zu einem deutlichen Rückgang der Ernten, was verheerende Folgen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt hat (vgl. McDowall, David, A Modern History of the Kurds, 2021 (S. 623); The World Bank / Unicef, Assessment of COVID-19 Impact on Poverty and Vulnerability in Iraq, Juli 2020; Kurdistan Region Statistics Office (KRSO), Consumer Price Index Annual report in Kurdistan Region 2021, März 2022; Norwegian Refugee Council (NRC), Iraq's drought crisis and the damaging effects on communities, 15. Dezember 2021; Deutsche Orient-Stiftung (DOI), Auskunft zum Beschluss A13 K 6436/16, 3. April 2017; The World Bank, Iraq Economic Monitor: The Slippery Road to Economic Recovery, 24. November 2021; IOM, Migration, Environment, and Climate Change in Iraq, 11. August 2022; NRC, Iraq's drought crisis and the damaging effects on communities, 15. Dezember 2021; WFP, WFP Resilience Projects Respond to Water Shortages in Iraq, 6. September 2021; WFP, Iraq Market Monitor Report, 03.2022; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Iraq's water reserves 'down 50 percent': official, 21.04.2022). 14.5 Die staatliche Grundversorgung mit Strom und Wasser ist in der RKI besser als im restlichen Irak. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Strom in der RKI ist die Rede von durchschnittlich 12 Stunden beziehungsweise 17 Stunden pro Tag, während derer die Haushalte versorgt werden. Die Bewohner von Erbil und Duhok hätten rund 3 Stunden weniger Strom als die Haushalte in Sulaymaniya zur Verfügung. Kein Unterschied sei zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festgestellt worden. Die Verfügbarkeit von Trinkwasser hängt eng mit derjenigen von Elektrizität zusammen. Insbesondere Gebiete unter der Kontrolle der PUK und ausserhalb städtischer Zentren leiden unter der zunehmend heruntergekommenden Infrastruktur. Wiederholt gab es Berichte zu steigenden Benzinpreisen und einem Mangel an subventioniertem Benzin. Aufgrund der Lücken in der Grundversorgung ist es wiederholt zu Protesten gekommen (vgl. Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung Transformation Index (BTI) 2022 - Iraq, 23.02.2022; IOM / Kurdistan Regional Statistics Office (KRSO), Demographic Survey Kurdistan Region of Iraq, 07.2018; Anadolu Agency (AA) [Ankara], Oil-rich Iraq grapples with power outages for 30 years, 8. Juli 2021; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Garmiyan administration declares year of drought, 13. April 2022; Saeed, Yerevan (George Mason University) / Al Jazeera, Why the unity of the PUK is important for Iraqi Kurds, 19. Dezember 2019; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Was der Westen in Kurdistan anders machen müsste, um die Iraker von der Flucht nach Europa abzuhalten, 12. November 2021; NRT [Sulaymaniya], Drivers in Duhok Protest Over Rising Gas Prices, 17.02.2022). 14.6 Primarschulbildung ist für Kinder mit irakischer Staatsangehörigkeit für die ersten sechs Jahre obligatorisch und kostenlos - in der RKI bis zum Alter von 15 Jahren. Es gibt drei Bildungsstufen: die Grundschule (Altersgruppe 6-12), die Mittelschule (Altersgruppe 12-18) und die Hochschule (ab 19 Jahre). In der RKI besuchten im Jahr 2021 gemäss Bildungsministerium mehr als 1,8 Millionen Schülerinnen und Schüler eine Schule, 1,7 Millionen davon öffentliche Schulen. 162'000 Lehrpersonen unterrichten an den 6700 öffentlichen Schulen, 10'000 an den 445 privaten Bildungseinrichtungen. Verglichen mit dem restlichen Irak weist die RKI eine hohe Quote an Schulabschlüssen auf. Das Bildungsbudget des Irak von 9,6 Prozent bleibt allerdings deutlich unter der internationalen Richtgrösse von 20 Prozent. Die Regionalregierung startete 2008 eine Reihe von Massnahmen zur Verbesserung des Bildungssystems. Unter anderem wurden Anpassungen im Lehrplan und der Lehrpersonenausbildung vorgenommen sowie der Bau neuer Schulgebäude vorangetrieben. 2014 belastete der Zustrom einer grossen Anzahl von Binnenvertriebenen das Bildungssystem. Insgesamt mangelt es weiterhin an Lehrkräften, Lehrbüchern und Lernmaterialien und es gibt kein zuverlässiges Bildungsmanagement-Informationssystem, das eine Planung erlaubt. Zudem fehlen weitere 3000 Schulen. 11 Prozent der Männer und 27 Prozent der Frauen im Alter von 20 bis 29 Jahren sind Analphabeten, ebenso wie 28 Prozent der Männer und 43 Prozent der Frauen im Alter von 30 Jahren oder älter (vgl. US Department of States, 2022 Country Report on human rights practice, Iraq; IOM / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderinformationsblatt Irak 2020, undatiert; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], New school year starts in the Kurdistan Region, 14. September 2021; Unicef, Iraq Education Fact Sheets 2020, undatiert; Hassan Rashid, Nidhan et al., Fragile but Resistent Schools in Iraqi Kurdistan in Times of Crisis, in: Bildung und Erziehung, 72, 187-199, 2019; UNAMI, Iraq: Common Country Analysis 2021, 2022 und Rûdaw [Hewlêr/Erbil], New school year starts in the Kurdistan Region, 14. September 2021). 14.7 In der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 wird festgehalten, dass der Staat verpflichtet sei, die soziale und gesundheitliche Sicherheit für das Individuum und die Familie, besonders Kinder und Frauen, zu garantieren (Art. 30). Der Kern des irakischen Sozialhilfesystems besteht aus dem Bargeldtransferprogramm, dem System der Lebensmittelrationen (Public Distribution System [PDS]) und dem Rentensystem. Hinzu kommen verschiedene andere Subventionen, vor allem für Kraftstoff und Strom. Das PDS sieht vor, monatlich Nahrungsmittel an Personen zu verteilen, die ein bestimmtes Einkommen nicht erzielen und die nicht im öffentlichen Sektor angestellt sind. Inhaber der PDS-Karte erhalten über das öffentliche Verteilungssystem der Regierung, das vom Handelsministerium (Ministry of Trade [MoT]) verwaltet wird, eine monatliche Lebensmittelration. Die Karte wird auf den Haushaltsvorstand ausgestellt und enthält eine Liste mit den Namen aller Haushaltsmitglieder. Um eine PDS-Karte zu erhalten, müssen ein Personalausweis und eine Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt werden. In Zusammenarbeit mit dem Welternährungsprogramm (WFP) arbeitete die irakische Regierung ab Sommer 2020 an der Digitalisierung des PDS-Systems. Das aktuelle irakische Wohlfahrtssystem ist jedoch fragmentiert und ineffizient. Der rechtliche Rahmen für Sozialversicherungen im Irak weist erhebliche Lücken auf, entsprechende Verbesserungen sind in Planung. Einrichtungen zum Schutz von Arbeitnehmenden, wie Arbeitslosenversicherungen, sind fast ausschliesslich auf den öffentlichen und formalen Sektor beschränkt (vgl. European Asylum Support Office (EASO), Iraq: Key Socio-economic Indicators for Baghdad, Basrah, and Sulaymaniyah, November 2021; NRC et al., Paperless People Of Post-Conflict Iraq, Denied rights, barred from basic services and excluded from reconstruction efforts, 16. September 2019; WFP, Iraq Country Brief, June 2020, 27 Juli 2020; Food and Agriculture Organization (FAO) / WFP / World Bank / International Fund Iraq for Agricultural Development (IFAD), Food Security in Iraq: Impact of Covid-19, 3. Oktober 2021; NRC, Closing the Gap: From Work Rights to Decent Work for Syrian Refugees in KRI, 14. Februar 2022; UNDP, Impact of the Oil Crisis and COVID-19 on Iraq's Fragility, 10. August 2020). 14.8 14.8.1 In der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 wird auch festgehalten, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Anrecht auf Gesundheitsversorgung hat (Art. 31). Der Staat ist grundsätzlich verpflichtet, die Ressourcen für den Bau von Spitälern und anderen Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Zudem ist die Dezentralisierung des Angebots und der Verwaltung der Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gesetzlich vorgesehen. Auch der Verfassungsentwurf der RKI garantiert den Zugang zum öffentlichen Gesundheitssektor. Die RKI verfügt über Gesundheitsdirektionen in den Provinzen, welche die Gesundheitsdienste auf lokaler Ebene verwalten, und ein eigenes Gesundheitsministerium, das nicht dem Gesundheitsministerium in Bagdad unterstellt ist, aber abhängig von den entsprechenden Zahlungen der Bundesregierung ist(vgl. World Health Organization (WHO), Joint external evaluation of IHR core capacities of the Republic of Iraq, 21. Juni 2019; RAND Corporation, Strengthening Health Care in the Kurdistan Region of Iraq, 2017; Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; Reuters, Special Report: Broken Health - The medical crisis that's aggravating Iraq's unrest, 2. März 2020; NRT [Sulaymaniya], Iraqi Finance Minister Threatens KRG Share of Budget Over Erbil-Baghdad Oil Dispute, 6. Juni2022). 14.8.2 Das öffentliche Gesundheitssystem im Irak und der RKI ist mehrstufig aufgebaut und wird hauptsächlich durch das Gesundheitsministerium betrieben. Leistungen im öffentlichen Gesundheitsbereich werden durch ein Netzwerk von Primary health care centers (PHCCs; unterteilt in sub- und main-centers) und öffentlichen Spitälern erbracht. Die PHC sub-centers werden von «trained health workers» (Krankenschwestern und -pfleger oder Sanitäter und einem Impfarzt) betrieben und sind jeweils für die präventive und medizinische Grundversorgung von 5000 und 10000 Personen zuständig. Das Personal in PHC main-centers besteht aus Ärzten und Ärtzinnen, Pflegepersonal, Hebammen sowie Labor- und Pharmazietechnikern und -technikerinnen, welche für eine breitere Palette medizinischer Leistungen für rund 10 000 bis 30 000 (bzw. maximal 45 000) Menschen zuständig sind. District Hospitals erbringen alle Leistungen des Basic Health Services Package (BHSP) für 50 000 bis 150 000 Menschen. In der RKI befinden sich 174 (Erbil), 81 (Dohuk) und 377 (Sulaymaniya) PHC sub-centers sowie 98 (Erbil), 90 (Dohuk) und 115 (Salymaniya) PHC main-centers. In Erbil kommt damit ein PHCC auf 7316 Einwohner, in Sulaymaniya sind es 4796 Einwohner und in Dohuk 8762. Die Ärztedichte ist in der RKI mit 11 Ärztinnen pro 10 000 Einwohner verglichen mit dem restlichen Irak hoch, verglichen mit anderen Ländern der Region östliches Mittelmeer jedoch tief. In der RKI standen 2021 1.5 Spitalbetten pro 1'000 Einwohner zur Verfügung, was im internationalen Vergleich als durchschnittlich betrachtet werden kann. Die verfügbaren Zahlen hinsichtlich der medizinischen Infrastruktur sind allerdings nicht immer verlässlich und teilweise widersprüchlich (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) [Ausralien], DFAT Country Information Report Iraq, 17. August 2020; World Bank Group, Iraq: Systematic Country Diagnostic, 3. Februar 2017; WHO, A Basic health service package for Iraq, 2009; Irakisches Gesundheitsministerium, Statistischer Jahresbericht; UNDP, Impact of COVID-19 on Iraq's Vulnerable Populations, 6. Juni 2021). Obwohl im Irak das Fachwissen und die medizinische Ausrüstung vorhanden sind, um die meisten medizinischen Leistungen zu erbringen, haben nur etwa 40 Prozent aller Iraker und Irakerinnen aufgrund der ungenügenden Anzahl und der ungleichen Verteilung öffentlicher Spitäler sowie teilweise ungenügender Leistungen im öffentlichen Sektor Zugang zu medizinischen Leistungen auf sekundärer und tertiärer Stufe. Verglichen mit dem zentralen und südlichen Irak sind die Bedingungen zwar besser, gleichzeitig ist aber die medizinische Infrastruktur durch die grosse Anzahl Binnenvertriebene, die in den Norden geflohen sind, überlastet. Das Gesundheitssystem wird als chronisch unterfinanziert bezeichnet. Offenbar herrscht verbreitetes Misstrauen gegenüber den medizinischen Leistungserbringern im öffentlichen Sektor in der RKI. Auch warnte im März 2022 der stellvertretende Gesundheitsdirektor der Provinz Sulaymaniya vor einem Zusammenbruch des Gesundheitssystems. UN-Organisationen und NGOs füllen einige der Lücken des mangelhaften Gesundheitssystems. Schliesslich ist in der RKI im Vergleich zum zentralen und südlichen Irak auch ein grösserer Teil des Gesundheitssektors privatisiert (vgl. Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; The World Bank, Iraq: Systematic Diagnostic, 3. Februar 2017; IOM, Irak: Länderinformationsblatt 2020, undatiert; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], ICRC opens Iraq's largest physical rehabilitation centre in Erbil, 16. März 2022; Reuters, Special Report: Broken Health - The medical crisis that's aggravating Iraq's unrest, 2. März 2020; Al Jazeera, Iraq health workers to protest attacks, lack of employment, 5. September 2020; NRT [Sulaymaniya], Deputy Director Warns Sulaimani Health Sector on Verge of Collapse, 15. März 2022). Um Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtung zu haben, muss grundsätzlich ein irakischer Personalausweis vorgelegt werden. Allerdings liegen diesbezüglich grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen vor (vgl. Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; EASO, Iraq: Key Socio-economic Indicators for Baghdad, Basrah, and Sulaymaniyah, November 2021]. Die Lebenserwartung im gesamten Irak liegt bei etwa 72 Jahren, was im Vergleich zu 2008 (ca. 67) einen deutlichen Anstieg bedeutet. Die Mütter- und Kindersterblichkeitsraten liegen im gesamten Irak weit unter dem Durchschnitt der Region. Im Jahr 2023 hat die Kindersterblichkeitsrate rund 2,1% betragen, was einen deutlichen Rückgang seit 2008 (3.8%) bedeutete. In der RKI unterscheidet sich die Mortalitätsrate bei Kindern allerdings stark nach Regionen: Erbil 1.87%, Dohuk 4.14% und Suleymaniya 0.54%. (vgl. Reuters, Special Report: Broken Health - The medical crisis that's aggravating Iraq's unrest, 2. März 2020; Statistiken der UNICEF und Worldbank; Statistischer Jahresbericht, Irakisches Gesundheitsministerium 2021). 14.8.3 Die medizinischen Dienstleistungen im öffentlichen Sektor sind im Irak im Prinzip grösstenteils kostenlos oder zu relativ tiefen Gebühren zugänglich. Dies gilt auch für Leistungen im Gesundheitsbereich in der RKI. Es ist dabei davon auszugehen, dass Patienten und Patientinnen im öffentlichen Sektor einen Kostenanteil für medizinische Konsultationen selbst übernehmen müssen. Über die Höhe dieses Anteils gibt es keine verifizierbaren Aussagen. Laut IOM ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung aber für alle Bürger und Bürgerinnen «zu minimalen Kosten» (15USD - 25USD) möglich. Andere Quellen gehen von einem Kostenanteil von bis zu 70-80% aus. Neben den offiziellen Gebühren für Konsultation und das Verschreiben von Medikamenten entstehen zusätzliche Kosten, wenn die benötigten Leistungen im öffentlichen Sektor nicht verfügbar sind und auf den privaten Sektor ausgewichen werden muss. Der Irak kennt keine obligatorische öffentliche Krankenversicherung. Versicherungen von privaten Anbietern sind so teuer, dass sich nur wenige Menschen im Irak eine Krankenversicherung leisten können (vgl. IOM / Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), Rheuma [Sulaymaniya], 2021; Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; RAND Corporation, The Future of Health Care in the Kurdistan Region - Iraq: Toward an Effective, High-Quality System with an Emphasis on Primary Care, 2014; IOM, Irak: Länderinformationsblatt 2020, undatiert; World Bank Group, Iraq: Systematic Country Diagnostic, 03. Februar 2017; IOM/ZIRF, Irak Psyche, Januar 2019; WHO, Health workforce snapshot Iraq, 2020; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak: Medizinische Behandlung von Fettgewebsnekrose; Zugang zu und Kosten von bestimmten Medikamenten [a-11610-1], 30. Juni 2021; IOM/ZIRF, Rheuma [Sulaymaniya], 2021). 14.8.4 Auch Medikamente werden im Irak im Prinzip kostenlos an Patientinnen und Patienten abgegeben. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn eine zuständige medizinische Fachperson in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung diese verschreibt und die Medikamente in der Einrichtung verfügbar sind. Der Irak verfügt über eine Liste mit wichtigen Medikamenten ("Essential Drug List"). Diese orientiert sich an der Liste der WHO und umfasst 550 Medikamente, die jederzeit im Land verfügbar sein sollten. Dennoch herrscht ein grosser Mangel an oft verwendeten Medikamenten. In der RKI ist die Situation hinsichtlich der bürokratischen Hürden verglichen mit dem südlichen und zentralen Irak besser. Die dortigen Behörden können Medikamente unabhängig von Bagdad einkaufen und diese an die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen verteilen. Aber auch in der RKI fehlen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und Korruption im Gesundheitssektor dringend benötigte Arzneimittel. Im Mai 2022 erklärte der Gesundheitsminister der Regionalregierung, dass das regionale Gesundheitsministerium das Budget für Medikamente und andere medizinische Güter erhöhe (vgl. IOM/ZIRF, Lebertransplantation [Duhok], 2021; WHO, WHO model list of essential medicines - 22nd list, 2021, 30. September 2021, Republic of Iraq / Ministry of Health and Environment / The State Company for Marketing Drugs and Medical Appliances, Approved Medicine List, undatiert; Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Irak: Psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya, 13. Mai 2020; Reuters, Special Report: Broken Health - The medical crisis that's aggravating Iraq's unrest, 2. März 2020; Expat Arrivals, Healthcare in Iraq, undatiert; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Medicine shortages push Sulaimani hospitals to the brink, 5. April 2022; ESTA Media Network, KRG not paid funds to Hiwa cancer hospital in last six months - official, 17. Juni .2021; KAS, Medicine Under Fire: How Corruption Erodes Healthcare in Iraq, Dezember 2021; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], KRG health ministry to increase monthly budget for medicine supplies, 19. Mai 2022). 14.8.5 Zur Verbreitung psychischer Erkrankungen in der irakischen Bevölkerung im Allgemeinen und derjenigen in der RKI liegen keine verlässlichen Zahlen vor. Es wird auf eine wachsende Krise im Bereich der psychischen Gesundheit in der RKI hingewiesen. Menschen mit psychischen Erkrankungen werden im Irak erheblich stigmatisiert, weshalb psychische Probleme weniger thematisiert und Behandlungen weniger in Anspruch genommen werden (vgl. Böge, Kerem (Charité, Berlin) et al., Psychotherapy in the Kurdistan region of Iraq (KRI): Preferences and expectations of the Kurdish host community, internally displaced- and Syrian refugee community, in: International Journal of Social Psychiatry, 68 (2), 2022; The Education for Peace in Iraq Center (EPIC), Iraq's Quiet Mental Health Crisis, 5. Mai 2017; SEED Foundation, Mental Health and Psychosocial Services, undatiert; IOM, Mental Health and Psychosocial Support Programme: Activities Overview Report (October 2020 - December 2021), 2022). Personen, die medizinische Versorgung wegen psychischen Erkrankungen benötigen, müssen sich zunächst an das lokale PHCC wenden und sich dort behandeln lassen. Allerdings sind spezialisierte psychiatrische Behandlungen in den PHCC nicht überall verfügbar. Die weitere Behandlung erfolgt daher bei Bedarf und Möglichkeit in den psychiatrischen Abteilungen der Spitäler. Hinsichtlich der Anzahl Spitäler mit der Möglichkeit zur stationären Behandlung psychischer Erkrankungen liegen widersprüchliche Zahlen vor. Neben psychiatrischen Spitälern verfügen auch Allgemeinspitäler über Abteilungen, welche psychische Erkrankungen behandeln. In der RKI hat sich der psychische Gesundheitsdienst in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt. Verschiedene Einrichtungen wurden eröffnet und weitere Psychiater wurden ausgebildet oder migrierten in die Region. Es wird von vier psychiatrischen Spitälern berichtet, je eines in Erbil und Dohuk und zwei in Sulaymaniya. In Sulaymaniya gibt es verschiedene öffentliche und private Einrichtungen für ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen. Der Bau eines grossen psychiatrischen Spitals ist geplant. In der Provinz Erbil ist das «Erbil Psychiatric Hospital» die wichtigste psychiatrische Einrichtung. Es bietet auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche. Im April 2022 kündigte die Regionalregierung an, zusätzlich drei Spitäler für Frauen mit chronischen psychischen Erkrankungen eröffnen zu wollen. Die Anstrengungen der Behörden in der RKI zur Stärkung von Verfügbarkeit und Zugang zur psychiatrischen Versorgung haben in den letzten Jahren zugenommen. Die Kapazitäten reichen aber noch nicht aus, um den Bedarf vollumfänglich zu decken (vgl. Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; Finnish Immigration Service (FIS), Iraq: Fact-Finding Mission to Baghdad in February 2019 - Mental Health Issues and Their Treatment in Iraq, 17. Juni 2019; Al-Salihy, Zerak et Rahim, Twana A. (Hawler Medical University), Mental Health in the Kurdistan Region of Iraq, in: The Arab Journal of Psychiatry, 24 (2), 2013, 170-173; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Seminar examines mental health challenges in post-conflict Iraq, 2. April 2018; SFH, Irak: Psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya, 13. Mai 2020; UNHCR, Health Information for Refugees & Internally Dispalced Persons (IDPs), 2020; IOM/ZIRF, Irak Psyche, Januar 2019; Ekurd Daily, A centralized psychiatric hospital to be built in Sulaimani, Iraqi Kurdistan: director, 15. März 2021; Adnan Abdulqader, Sahar (Erbil Psychiatric Hospital) et Adnan Saeed, Banaz (Hawler Medical University), Characteristics of patients attending the child and adolescent psychiatric outpatient clinic in Erbil city, in: PLOS One, 14 (2), 2019; Rûdaw [Hewlêr/Erbil[, KRG to open hospitals for women with 'chronic' mental health issues, 19. April 2022; Böge, Kerem (Charité, Berlin) et al., Psychotherapy in the Kurdistan region of Iraq (KRI): Preferences and expectations of the Kurdish host community, internally displaced- and Syrian refugee community, in: International Journal of Social Psychiatry, 68 (2), 2022 sowie auch D-413/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 8.2 m.w.H.). Im Irak und der RKI herrscht auch Mangel an Psychiatern und Psychiaterinnen und weiterem Fachpersonal. Davon betroffen sind insbesondere Kinder und Jugendliche, weil diese Altersgruppe besonders oft unter psychischen Problemen leidet. Die geringe Anzahl praktizierender Fachpersonen in der Psychiatrie führt zu einer höheren Arbeitslast sowie zu langen Wartezeiten. Um dem entgegenzuwirken, wurde an der Universität Dohuk neu ein Studiengang für klinische Psychologie eingerichtet. 2019 machten die ersten, an einer irakischen Universität ausgebildeten Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen ihre Abschlüsse. Auch NGO's nehmen in der RKI eine wichtige Rolle bei der Schliessung gewisser Lücken in der Versorgung sowie der Ausbildung von Fachpersonal ein, insbesondere in Gebieten mit vielen Binnenvertriebenen. Ein Beispiel ist etwa eine Klinik in Dohuk, die Psychotherapien anbietet und aus Deutschland finanziert wird (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen (z.B. bei posttraumatischer Belastungsstörung), Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsychotika, Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Bluthochdruck bzw. Herzprobleme [a-10861], 12. Februar 2019; Ali, Numan S. et Abdul Jabbar, Lubna (Baghdad Teaching Hospital), Mental Health Difficulties among Attendees in the Emergency Department of Baghdad Teaching Hospital, in: The Arab Journal of Psychiatry, 29 (2), 2018, 108-116; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Canada to welcome 1,200 displaced Yezidi survivors of ISIS, 22. Februar 2017; The Middle East Monitor, How can we psychologically and mentally remedy Iraq?, 19. September 2017; WHO, Mental Health Atlas 2020 - Iraq, 8. Oktober 2021; Zeit Online, Frieden für die Seele, 29. April 2020; EPIC, Iraq's Quiet Mental Health Crisis, 5. Mai 2017; IOM, Mental Health and Psychosocial Support Programme: Activities Overview Report (October 2020 - December 2021), 2022; DFAT [Ausralien], DFAT Country Information Report Iraq, 17. August 2020; The Wire, After Years of Conflict, Iraq Grapples with a Mental Health Crisis, 9. April 2019; EPIC, Iraq's Quiet Mental Health Crisis, 05.05.2017; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Duhok clinic offers mental health services for victims of trauma, 17. Juni 2021). Der oben erwähnte, von Patienten und Patientinnen im öffentlichen Sektor selbst zu tragende Kostenanteil für medizinische Leistungen betrifft auch den psychiatrischen Sektor. Hinsichtlich der Höhe der Gebühren und eigenen Kostenanteile liegen widersprüchliche beziehungsweise keine exakten Informationen vor. Gemäss UNHCR und SFH sind psychiatrische Behandlungen in Suleymaniya beziehungsweise der RKI kostenfrei. Gewisse Personen könnten sich psychiatrische Behandlungen allerdings nicht oder nur dank externer Unterstützung leisten. Die medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen ist durch die mangelnde Verfügbarkeit entsprechender Arzneimittel stark eingeschränkt. Antidepressiva und Antipsychotika sind grundsätzlich verfügbar, zu manchen Zeiten herrscht allerdings Knappheit (vgl. WHO, Mental Health Atlas 2017 Member State Profile - Iraq, 2018; WHO, Mental Health Atlas 2020 - Iraq, 8. Oktober 2021; Landinfo, Irak: Helsetjenester, 14. Oktober 2019; UNHCR, Health Information for Refugees & IDPs, 2020; SFH, Irak: Psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya, 13. Mai 2020; SEED Foundation, Annual Report 2020, undatiert; Sadik, Aws (Avon & Wiltshire Mental Health Partnership NHS Trust), A snapshot of Iraqi psychiatry, in: BJPsych International, 18 (1), 2021; Younis, Maha (Baghdad University), Faith healers are taking over the role of psychiatrists in Iraq, in: Qatar Medical Journal, 13, 2019; Associated Press (AP), Iraqis haunted by war overwhelm mental-health facilities, 10. April 2017 sowie auch D-413/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 8.2). 14.9 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass sich die sozioökonomische Lage in der RKI weiterhin mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert sieht, sich die regionalen Strukturen und Institutionen in den Jahren seit Kriegsende aber insgesamt festigen konnten. Die Wirtschaft wird von den dominanten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht. Sie ist von Zahlungen der Zentralregierung und stark von der Entwicklung des Ölpreises abhängig. Es werden Anstrengungen unternommen, dies zu ändern. In den letzten Jahren durchlebte die RKI mehrere wirtschaftliche Krisen. Mit steigendem Ölpreis kam es im Jahr 2021 zu einer Erholung, welche sich im Jahr 2023 jedoch abschwächte. Erschwerend dazu kommt der Verlust der RKI über die Kontrolle der Ölexporte. Der öffentliche Sektor ist in der RKI der wichtigste Arbeitgeber. Um eine Arbeit zu finden, braucht es Beziehungen zu den grossen Parteien. Die verstärkte finanzielle Abhängigkeit von Bagdad wirkt sich direkt auf die Kaufkraft des Einzelnen aus. Die Arbeitslosigkeit liegt in der RKI zwischen 11.9 % und 24.1 %. In den letzten Jahren sind die Lebenshaltungskosten gestiegen, während das durchschnittliche Einkommen gesunken ist, was zu mehr Armut geführt hat. Der Irak verfügt aber über ein funktionierendes Sozialhilfesystem, wenn dieses auch teilweise als ineffizient bezeichnet wird. Ebenso ist grundsätzlich die staatliche Grundversorgung mit Strom, Wasser und Bildung vorhanden. Im gesundheitlichen Sektor gibt es zwar Einschränkungen, insbesondere bezüglich des Zugangs zu Medikamenten und spezialisierten Fachkräften. Es ist aber davon auszugehen, dass die Grundversorgung weitgehend gewährleistet ist. Die allgemeine Lage in der RKI bleibt aber, nicht zuletzt auch wegen verschiedener politischer Spannungsfelder sowie der grossen Anzahl von Binnenflüchtlingen, angespannt. 14.10 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder drängt sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Hier ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, drängt sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann.
15. Die Beschwerdeführenden stammen beide aus der Stadt Zakho, in der Provinz Dohuk, wo sie gemäss eigenen Aussagen auch ihr ganzes Leben bis zu ihrer Ausreise gewohnt haben. Zwar liegt Zhako in Grenznähe zur Türkei, es handelt sich dabei aber um eine Grosstadt, die nicht im Fokus türkischer Angriffe liegt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Sie verfügen über eine mehrjährige Schulbildung und der Beschwerdeführer verfügt ausserdem nach mehrjähriger Tätigkeit in einem Lebensmittellager und als Tagelöhner über Arbeitserfahrung. In ihrer Heimatstadt verfügen sie zudem nach wie vor über zahlreiche Verwandte, wobei sie bis zur Ausreise im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gewohnt haben, welche weiterhin in diesem Eigenheim wohnen. Das SEM geht zu Recht davon aus, dass sie dort wieder unterkommen könnten, zumindest bis sie eine geeignete Alternative gefunden haben. Dass sie inzwischen zwei weitere Kinder bekommen haben, stellt dies nicht grundlegend in Frage. Die gesundheitlichen Beschwerden (Bein- und Rückenschmerzen des Beschwerdeführers und psychischer Druck der Beschwerdeführerin) sind nicht durch Arztberichte belegt, aber ohnehin nicht derart schwerwiegend, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar scheint. In Bezug auf die Kinder hat das SEM schliesslich zu Recht festgestellt, dass sich diese aufgrund ihres noch jungen Alters in erster Linie an ihren Eltern orientieren, damit weiterhin mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind und sie halten sich ausserdem noch nicht derart lange in der Schweiz auf, als dass davon auszugehen wäre, sie hätten sich hier bereits derart stark assimiliert, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland zu einer Entwurzelung aus dem vertrauten Umfeld führen würde. Damit steht auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
16. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
17. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
18. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die in der Eingabe vom 15. März 2021 als Beilage erwähnte Unterstützungsbestätigung lag dem Schreiben offenbar versehentlich nicht bei. Aus prozessökonomischen Gründen kann aber auf eine Nachforderung verzichtet werden, zumal sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine mögliche Arbeitstätigkeit ergeben und eine solche auch im Zentralen Migrationssystem nicht vermerkt ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich schliesslich, dass die Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner