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E-9062/2025

E-9062/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 August 2024 S. 4 m.w.H.), dass es den Beschwerdeführenden sodann auch während fünf Monaten vor der Ausreise möglich gewesen ist, sich von befreundeten Stämmen schützen zu lassen, dass sowohl aus der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom

28. August 2025 («Familie im Irak») und aus der Beschwerdeschrift («Rückkehrbefehl des Vaters»), als auch aus der erfolgten freiwilligen Rückkehr von Familienmitgliedern (N 838 511 und N 849 275) zu schlies- sen ist, dass sich die anderen Familienmitglieder mittlerweile wieder im Nordirak befinden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, weshalb die Beschwer- deführenden im Vergleich zum Rest der Familie besonders gefährdet sein sollten, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungslage für die Familie im Nordirak offensichtlich nicht gegeben ist und die Beschwerdeführenden – wie der Rest ihrer Familie – in den Nordirak zurückkehren können, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers im Oktober 2025 nichts an dieser Einschät- zung zu ändern vermögen, zumal die Umstände des Vorfalls aus den ein- gereichten Beweismitteln nicht hervorgehen, dass von einer ergänzenden Anhörung keine neuen Sachverhaltselemente zu erwarten wären, welche auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung der Beschwerdeführenden oder einen fehlenden Schutzwillen der nordirakischen Behörden schliessen lassen würden, weshalb in

E-9062/2025 Seite 9 antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhalts- punkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behand- lung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

E-9062/2025 Seite 10 dass in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.3), dass der Wegweisungsvollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) für die Beschwerdeführenden, mit guter Schulbildung, Arbeitserfahrung und tragfähigem Beziehungsnetz auch individuell zumutbar ist (vgl. Refe- renzurteil D-913/2021 E. 14.4 ff.), dass sich auch keine Hinweise ergeben, die Beschwerdeführenden könn- ten in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zu- mal in der ARK eine gesundheitliche Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8), dass die Beschwerdeführenden keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend machten oder entsprechende Arztberichte einreichten, dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch unter Berücksichti- gung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) zumutbar erscheint und auf die entsprechenden Ausfüh- rungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, begünstigende Faktoren mithin vorliegend gegeben sind (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10; Urteil des BVGer E-5000/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.2), dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für die Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

E-9062/2025 Seite 11 dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind und damit eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beziehungsweise Art. 102m Bst. a AsylG nicht gegeben ist, weshalb die entsprechenden Ge- suche um unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeistän- dung abzuweisen sind, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-9062/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9062/2025 Urteil vom 16. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Benjamin Appius, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 11. April 2024 vertieft zu ihren Asylgründen angehört und am 17. April 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurden, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus D._______, dass der Ehemann und Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Schule bis zur siebten Klasse besucht und anschliessend im Supermarkt seines Vaters gearbeitet habe, dass die Ehefrau und Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Buchhaltung studiert habe, jedoch nie einer bezahlten Arbeit nachgegangen sei, da sie einer wohlhabenden Familie angehöre, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch eine verfeindete Familie aufgrund eines Zwischenfalls im Supermarkt des Vaters des Beschwerdeführers am 28. März 2023 geltend machen, bei dem eine Person getötet worden sei, dass die Familie der getöteten Person dem einflussreichen Stamm der «Khaylani» angehöre, den Vater des Beschwerdeführers für den Tod verantwortlich mache und den Beschwerdeführer sowie seine Familie deshalb mit dem Tode bedrohe, dass sein Vater Anzeige erstattet und versucht habe, die Angelegenheit rechtlich zu lösen, doch damit erfolgslos geblieben sei, dass die Behörden die verfeindete Familie unterstützen würden, dass Mitglieder dieses Stammes das Haus, in dem die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe, seit Mai 2023 drei Mal mit Waffen angegriffen hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers auch auf dem Stammesweg versucht habe, den Konflikt zu lösen und hierfür Geld geboten habe, was jedoch von der Opferfamilie abgelehnt worden sei, dass befreundete Stammesmitglieder, respektive Stämme ihr Haus beschützt hätten und sie wie Gefangene im eigenen Haus hätten leben müssen, dass der Vater des Beschwerdeführers schliesslich die Ausreise beschlossen und diese finanziert habe, dass die gesamte erweiterte Familie am 1. Dezember 2023 in die Türkei ausgereist und der Beschwerdeführer mit seiner Schwester am 15. Dezember 2023 weiter in die Schweiz gereist sei, dass der Rest der Familie am 23. Januar 2024 ebenfalls in die Schweiz gereist sei, dass sich die Opferfamilie im März 2024 eine Supermarktfiliale des Vaters des Beschwerdeführers gewaltsam angeeignet und die Angestellten bedroht habe, dass die Beschwerdeführerin ergänzend geltend machte, dass sie vor ihrer Heirat seitens ihres Vaters häusliche Gewalt erfahren habe, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen im vor-instanzlichen Verfahren unter anderem einen USB-Stick mit drei Videos einreichten, auf dem der Angriff im Supermarkt, auf ihr Haus und die Aneignung des Supermarkts zu sehen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. August 2025 durch das SEM aufgefordert wurden, zum aktuellen Konflikt im Irak und zu Neuigkeiten bezüglich ihrer Familienangehörigen Auskunft zu geben, dass sie mit Eingabe vom 28. August 2025 mitteilten, sie hätten keinen Kontakt mit ihren Familienangehörigen im Irak und auch keine Informationen über deren Aufenthaltsort, dass ihre Familie nicht über Einfluss verfüge, der sie vor der geltend gemachten Verfolgung schützen könne, dass die Lage im Irak weiterhin unverändert gefährlich sei, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die zum damaligen Zeitpunkt mandatierte Rechtsvertretung ihr Mandat mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. November 2025 gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage von Beweismitteln, Beschwerde erhoben, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, die Sache sei zur umfassenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es seien keine Kosten zu erheben und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, sowie eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 26. November 2025 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden eventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragen, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind, dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend den Nordirak zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache, dass der Umstand, dass das SEM - wie vorliegend - zu einer anderen Einschätzung kommt als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt, dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt, dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie durch die Opferfamilie nicht asylrelevant sei, da es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv fehle, dass es sich um eine Verfolgung durch Dritte handle und davon auszugehen sei, dass die Behörden der autonomen Region Kurdistans grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien und es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich an diese zu wenden, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht auf einen mangelnden Schutzwillen der Behörden schliessen lassen würden, dass es der Familie der Beschwerdeführenden sodann auch möglich gewesen sei, ihr Haus von zwei befreundeten Stämmen schützen zu lassen und nicht ersichtlich sei, weshalb dies in Zukunft - bei Bedarf - nicht mehr möglich sei, dass die Beschwerdeführenden nie persönlich bedroht worden seien und nicht von einem Verfolgungsinteresse der Opferfamilie an ihnen persönlich auszugehen sei, dass die restlichen - mit in die Schweiz gereisten - Familienangehörigen offensichtlich in den Nordirak zurückgekehrt seien, was gegen eine aktuelle Gefährdungslage spreche und nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass im Übrigen auch eine interne Schutzalternative - durch einen Wohn-ortswechsel - für die Beschwerdeführenden bestehe, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend machen, ihre Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen, dass sie erneut auf die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Nordirak sowie auf den fehlenden staatlichen Schutz und die konkurrenzierende Stammesjustiz hinweisen, dass der Kontakt zu den zurückgekehrten Familienmitgliedern im Irak eingeschränkt sei, da sie sich dem Rückkehrentscheid des Vaters des Beschwerdeführers widersetzt hätten und nur von einer Schwester wenige Informationen erhielten, dass sie von dieser erfahren hätten, der leibliche Bruder des Beschwerdeführers sei am 23. Oktober 2025 von Mitgliedern des feindlichen Stammes angegriffen worden, dass sie mit der Beschwerde ein Video des Angriffs sowie ein Arztbericht vom 23. Oktober 2025 einreichten, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht von Bedeutung ist, da die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG selbst bei Wahrunterstellung nicht erfüllt sind, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich bei der vorgetragenen Bedrohung durch die Opferfamilie um eine Verfolgung von Dritten handelt, dass bei nichtstaatlicher Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden bei Angriffen und Bedrohungen durch Dritte ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 und Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 f.; Urteil des BVGer E-6629/2025 vom 18. September 2025 E. 6.1), dass den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach den Vorbringen keine Anhaltspunkte für einen fehlenden staatlichen Schutzwillen zu entnehmen sind, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.), dass es den Beschwerdeführenden sodann auch während fünf Monaten vor der Ausreise möglich gewesen ist, sich von befreundeten Stämmen schützen zu lassen, dass sowohl aus der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 28. August 2025 («Familie im Irak») und aus der Beschwerdeschrift («Rückkehrbefehl des Vaters»), als auch aus der erfolgten freiwilligen Rückkehr von Familienmitgliedern (N 838 511 und N 849 275) zu schliessen ist, dass sich die anderen Familienmitglieder mittlerweile wieder im Nordirak befinden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, weshalb die Beschwerdeführenden im Vergleich zum Rest der Familie besonders gefährdet sein sollten, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungslage für die Familie im Nordirak offensichtlich nicht gegeben ist und die Beschwerdeführenden - wie der Rest ihrer Familie - in den Nordirak zurückkehren können, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers im Oktober 2025 nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, zumal die Umstände des Vorfalls aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervorgehen, dass von einer ergänzenden Anhörung keine neuen Sachverhaltselemente zu erwarten wären, welche auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden oder einen fehlenden Schutzwillen der nordirakischen Behörden schliessen lassen würden, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.3), dass der Wegweisungsvollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) für die Beschwerdeführenden, mit guter Schulbildung, Arbeitserfahrung und tragfähigem Beziehungsnetz auch individuell zumutbar ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.4 ff.), dass sich auch keine Hinweise ergeben, die Beschwerdeführenden könnten in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal in der ARK eine gesundheitliche Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8), dass die Beschwerdeführenden keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend machten oder entsprechende Arztberichte einreichten, dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) zumutbar erscheint und auf die entsprechenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, begünstigende Faktoren mithin vorliegend gegeben sind (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10; Urteil des BVGer E-5000/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.2), dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beziehungsweise Art. 102m Bst. a AsylG nicht gegeben ist, weshalb die entsprechenden Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: