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E-1694/2026

E-1694/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1694/2026 Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Mazin Alasaad, CeSaM, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch wegen funktioneller Unzuständigkeit); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2026 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und im Wesentlichen die Verfolgung der gesamten Familie des Beschwerdeführers durch eine verfeindete Familie geltend machten, sowie, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer seitens ihres Vaters Opfer von Gewalt geworden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-9062/2025 vom 16. Januar 2026 abwies, dass für das ordentliche Verfahren auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit einer als «Asylfolgegesuch gemäss Art. 111c AsylG» betitelten Eingabe vom 23. Februar 2026 an das SEM gelangten, dass sie darin im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin sei im Kindesalter Opfer einer Female Genital Mutilation (FGM) geworden, hierzu einen ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2026 einreichten, der eine FGM Typ II feststelle und als Beweismittel im früheren Verfahren weder vorgelegen habe noch materiell gewürdigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit einer patriarchalischen Familienstruktur ausgesetzt gewesen und ihrem Cousin als Ehefrau versprochen worden sei, dass am 31. Dezember 2018 ihr Vater sie daher in ein abgelegenes Gebiet gebracht und sie dort bedroht habe, sollte sie sich der Heirat mit dem Cousin widersetzen, dass sie kurz nach diesem Ereignis von besagtem Cousin sexuell missbraucht worden sei, dass sie diese Ereignisse im ordentlichen Asylverfahren wegen der Tabuisierung sexueller Gewalt und aus Scham nicht habe offenlegen können, zumal sie Angst vor Stigmatisierung gehabt habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2026 in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 23. Februar 2023 infolge fehl-ender funktionaler Zuständigkeit nicht eintrat und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026 sei vollumfänglich vollaufzuheben, das SEM anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen; eventualiter sei eine umfassende Prüfung der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss um Vollzugsaussetzung im Sinne vorsorglicher Massnahmen ersuchten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. März 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies, die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. März 2026 aufforderte und das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs abwies, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 18. März 2026 leisteten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet haben, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche örtlich und sachlich zuständige Instanz für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist (vgl. dazu BVGE 2022 I/3 E. 8), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Rechtseingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7.1), dass auf das Begehren, es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, daher nicht einzutreten ist, dass ein Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG nur dann vorliegt, wenn eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht wird, die nach Rechtskraft des ordentlichen Asylentscheids eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.4 ff), dass die im Mehrfachgesuch geltend gemachten Umstände (FGM im Kindesalter, sexueller Missbrauch durch den Cousin und drohende Zwangsheirat mit diesem) sich zeitlich vor dem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-9062/2025 vom 16. Januar 2026 zugetragen haben sollen und das ärztliche Zeugnis zur FGM vom 29. Januar 2026 zwar nachher entstanden ist, aber diese nunmehr geltend gemachten vorbestandenen Sachumstände beweisen soll, dass diese vorgebrachten Sachumstände und das neue Beweismittel allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs vor dem Bundesverwaltungs-gericht geltend zu machen wären (BVGE 2022 I/3 E. 8 ff.; BVGE 2024 VI/2 E. 3.5 ff.), dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das SEM damit zu Recht seine funktionelle Unzuständigkeit erkannt hat und auf die Eingabe vom 23. Februar 2026 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG folgerichtig nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht mithin nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese eingetreten wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2 000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: