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E-5000/2025

E-5000/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Januar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2025 summarisch so- wie am 17. Juni 2025 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, seit ihrer Geburt und zuletzt bis vor ihrer Aus- reise mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern in der Stadt F._______ ge- lebt zu haben. Sie hätten ein eigenes Haus gehabt und ein friedliches Le- ben geführt, bis ihr Anfang November 2024 plötzlich aufgefallen sei, dass ihr Mann nervös und unruhig gewirkt und schlecht geschlafen habe sowie schnell aggressiv worden sei. Nach mehrmaligem Nachfragen habe er ihr erzählt, er werde seit einiger Zeit und in regelmässigen Abständen durch eine islamistische Gruppe bedroht. Die Gruppe habe versucht, ihn als Schlüsselperson zwischen ihnen und der ärmeren Bevölkerung respektive den Insassen des Gefängnisses, in welchem er gearbeitet habe, einzuset- zen. Als er seine Mitwirkung verweigert habe, habe die Gruppe damit ge- droht, seine Frau zu entführen, zu vergewaltigen, zu verkaufen und seine Kinder zu enthaupten. Seither habe sie (die Beschwerdeführerin) in stän- diger Angst gelebt und als Familie hätten sie die Wohnung nur noch für dringliche Angelegenheiten verlassen. Ihr Mann habe gegen die Gruppe Anzeige bei der staatlichen Sicherheitsbehörde Asayesh erstattet. Sein Ar- beitgeber habe ihren Mann anfangs dieses Jahres von der Arbeit freige- stellt, da er von dessen Problemen erfahren habe. Ungefähr einen Monat vor der Ausreise seien sie umgezogen in ein Miethaus in einem anderen Stadtteil. Als die Bedrohungen nicht aufgehört hätten und die Asayesh zu- dem mitten in der Nacht eine Hausdurchsuchung bei ihnen durchgeführt habe, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Mittels eines Schengenvi- sums für G._______, welches sie bereits im (…) für geplante Ferien in H._______ beantragt hätten, seien sie per Flugzeug in die Schweiz gereist. C. Die summarische Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgrün- den erfolgte ebenfalls am 13. Mai 2025, die vertiefte Anhörung am 17. Juni

2025. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, im Dorf I._______ gebo- ren zu sein, ab dem Alter von fünf Jahren in der Stadt F._______ gelebt und dort das Gymnasium abgeschlossen zu haben. Zuletzt habe er als

E-5000/2025 Seite 3 Angestellter bei einer Firma gearbeitet, die einen Vertrag mit mehreren Haftanstalten gehabt habe und deren Aufgabe es gewesen sei, benötigtes Material wie beispielsweise Esswaren zu liefern. Finanziell sei es seiner Familie gut gegangen und sie hätten auch sonst keine Probleme gehabt. Ab Anfang Oktober 2024 habe er immer wieder Anrufe von Mitgliedern der Terrororganisation Islamischer Staat (nachfolgend: IS) erhalten, wobei ihm zu Beginn jeweils gesagt worden sei, was er zu tun respektive wie er sich zu verhalten habe. Als er diese Anweisungen nicht befolgt habe, sei er be- droht worden. Manchmal seien binnen fünf Minuten mehrere Drohungen ausgesprochen und danach das Telefon aufgelegt worden. Man habe nicht nur ihn, sondern auch seine Ehefrau und die beiden Kinder bedroht. Aus Angst seien er und seine Familie nur noch zu Hause geblieben. Anfang November sei er persönlich zur Sicherheitsbehörde Asayesh gegangen und habe Anzeige erstattet, woraufhin diese Ermittlungen aufgenommen habe. Da er die Anrufe jedoch nicht gleich zu Beginn angezeigt, sondern zuerst zugewartet habe, habe die Asayesh ihn verdächtigt, Verbindungen zum IS zu haben. So sei bei ihnen zuhause zweimal eine Hausdurchsu- chung durchgeführt worden, einmal in ihrem ursprünglichen, damals leer- stehenden Haus und einmal in ihrem Miethaus, nachdem sie das Quartier gewechselt hätten. Er sei auch dreimal zur Einvernahme vorgeladen wor- den, die Termine habe er jeweils wahrgenommen. Die Asayesh habe ihm mitgeteilt, dass sie «die Bevölkerung beschützen werde». Um die beteilig- ten Personen festnehmen zu können, müsse jedoch zuerst ermittelt wer- den, wo sich diese befänden. Im Dezember 2024 habe ihn sein Arbeitgeber aufgrund seiner Probleme von der Arbeit dispensiert. Die Furcht vor den angedrohten Gräueltaten des IS habe schliesslich dazu geführt, dass er mit seiner Familie das Heimatland verlassen habe. D. Die Beschwerdeführenden gaben an, ihre Kinder würden beide an Multip- ler Sklerose (nachfolgend: MS) leiden. Sie seien bereits im Irak, Iran, in der Türkei und in Indien in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Kinder seien im Irak operiert worden und könnten seither nicht mehr gehen. E. Die Kinder der Beschwerdeführenden wurden nicht selbständig zu ihren Asylgründen befragt. F. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten sowie diverse

E-5000/2025 Seite 4 Arztberichte zur gesundheitlichen Situation ihrer Kinder zu den vorinstanz- lichen Akten. G. Am 24. Juni 2025 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden den Asylentscheid im Entwurf zur Stellungnahme zu. H. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden erfolgte am 25. Juni 2025. I. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. J. Die damalige Rechtsvertreterin legte mit schriftlicher Eingabe vom 26. Juni 2025 ihr Mandat nieder. K. Am 7. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 und beantragten sinn- gemäss, ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen; subeventualiter sei ihnen unter Feststellung der Unzulässigkeit so- wie Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen vier irakische, arabisch verfasste Arztberichte, je zwei betreffend ein Kind, sowie ein Foto der beiden Kinder im Rollstuhl bei. L. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden zwei

E-5000/2025 Seite 5 Arztberichte betreffend die beiden Kinder zu den Akten, beide ausgestellt von Dr. med. J._______, (…), und datierend vom (…). M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen formelle Rügen vor, welche vorab zu prüfen sind, da deren Begründetheit geeignet wäre, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes sowie die unrichtige respektive unvollständige Fest- stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe es im Rahmen des Wegweisungsvollzugs fälschlicherweise als unnötig erachtet, den Ab- schluss der medizinischen Abklärungen betreffend die beiden Kinder der Beschwerdeführenden abzuwarten und diese in ihre Erwägungen einzube- ziehen. Damit habe sie nur in ungenügender Weise einschätzen können, ob eine medizinische Notlage vorliege oder nicht.

E. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungs- gemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän- dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. Urteil BVGer E-886/2025 vom 13. Feb- ruar 2025 E. 5.2). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungs- pflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (vgl. Urteil BVGer D-1912/2020 vom 18. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in den Anhörungen ver- tieft zur gesundheitlichen Situation ihrer Kinder befragt, setzt sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den vorgebrachten physischen Leiden der Kinder auseinander und geht auch auf die einzelnen bis zum Verfügungszeitpunkt eingereichten Beweismittel ein (SEM-Akten Protokoll […], F11–F16; Protokoll […], F6–F8, F81; angefochtene Verfügung Ziff. III, S. 11 ff.). Sie geht dabei insbesondere auf den Hinweis der Beschwerde- führenden ein, weitere Abklärungen stünden noch aus und entsprechende Arztberichte würden später nachgereicht. Im Übrigen stellt die von den Be- schwerdeführenden geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Erhebung des medizinischen Sachverhalts keine Sachverhaltsrüge im eigentlichen

E-5000/2025 Seite 7 Sinn dar, sondern richtet sich gegen die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und betrifft somit die materielle Würdigung. Diese wird an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu prüfen sein (E. 8.2.6.3 ff. und E. 8.3.4.2 hinten).

E. 3.5 Sofern die Beschwerdeführenden schliesslich implizit die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der mangelnden Begründung der ange- fochtenen Verfügung rügen, ist darauf hinzuweisen, dass ihnen – im Lichte der Erwägung 3.4 und wie die Beschwerdeschrift zeigt – eine sachge- rechte Anfechtung der Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht mög- lich war.

E. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzu- weisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In der Autonomen Re- gion Kurdistan (ARK) bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden

E-5000/2025 Seite 8 und des Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Die dorti- gen Sicherheitsbehörden seien grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. So sei den Aussagen des Beschwerdeführers denn auch zu entnehmen, dass die Asayesh seine Anzeige entgegengenommen, Ermittlungen getä- tigt und den Fall überdies an die irakische Zentralregierung weitergeleitet habe. Dies zeuge von einem vorhandenen Schutzwillen der zuständigen Behörde. Selbst wenn die Asayesh ihn verdächtigt haben sollte, mit dem IS zu kooperieren, seien keine Hinweise darauf zu erkennen, dass sie ihm (dem Beschwerdeführer) deshalb keinen Schutz gewähren würde. Abge- sehen von den Einvernahmen und den beiden Hausdurchsuchungen, bei- des rechtsstaatlich legitime Sicherheitsprüfungen, seien den Beschwerde- führenden keine Nachteile durch die Asayesh widerfahren. Darüber hinaus würden sie über kein politisches Profil verfügen, das sie als politisch oppo- sitionell und daher als Opfer von Behördenwillkür respektive von fehlen- dem Schutzwillen der Behörden erkennen liesse. Folglich sei sowohl von der Schutzwilligkeit als auch der Schutzfähigkeit ihres Heimatstaats aus- zugehen. Weiter lägen keine konkreten Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen des IS vor. Die ausgesprochenen Drohungen seien ausschliesslich telefonisch erfolgt. Zwischen den ersten Anrufen und dem Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden hätte der IS genügend Zeit gehabt, seine Drohungen zu intensivieren oder in die Tat umzusetzen, was nicht geschehen sei. Auch die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers hätten nach deren Aus- reise keine Bedrohung erfahren. Es sei somit nicht von einem gesteigerten Interesse des IS an den Beschwerdeführenden auszugehen. Den Aussa- gen des Beschwerdeführers könne sodann entnommen werden, dass spä- testens mit Kenntnis des IS über seine Freistellung von der Arbeit das Hauptmotiv für ihr Interesse an ihm weggefallen sei und er deshalb aktuell nicht mehr in ihrem Fokus stehe. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden würden an MS leiden. Ohne weitere Ausführungen könne hierzu festgehalten werden, dass auf Ge- suchsgründe ausschliesslich medizinischer Natur praxisgemäss nicht ein- getreten werde, weshalb ein diesbezügliches Vorbringen als flüchtlings- rechtlich nicht relevant einzustufen sei.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz habe die individuelle Situation und die Schutzbedürftigkeit der Familie falsch

E-5000/2025 Seite 9 eingeschätzt. Der IS habe dem Beschwerdeführer gedroht, Frau und Kin- der zu entführen, falls er (der Beschwerdeführer) seinen Forderungen nicht nachkommen sollte. Da der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht so- fort gemeldet habe, habe die Asayesh ihn verdächtigt, für den IS Tätigkei- ten auszuführen. Das UNHCR halte ausdrücklich fest, dass Personen, die unter Verdacht stünden, mit dem IS zu kooperieren, einem Risikoprofil für Verfolgung entsprächen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Staat nicht imstande sei, Schutz vor Verfolgung zu gewähren, da die Akteure der Verfolgung nicht-staatliche Akteure seien. Die Beschwerdeführenden wür- den damit eine begründete Furcht haben, in Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden seien überdies schwer pfle- gebedürftig, wobei die medizinischen Abklärungen zu ihrer Krankheit noch nicht abgeschlossen seien. Die Beschwerdeführerin leide ausserdem unter schweren psychischen Problemen und halte sich zurzeit in der Klinik der (…) auf.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene letztlich nichts Substanziier- tes entgegenzuhalten vermögen.

E. 6.2 Hinsichtlich der Furcht vor den angedrohten Vergeltungsmassnahmen des IS hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, diese sei zwar subjektiv nachvollziehbar, jedoch lägen nicht genügend objektive Hinweise vor, die eine Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG als begründet erschei- nen liessen.

E. 6.3 Für die begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen der Sicher- heitsbehörde Asayesh liegen keine entsprechenden konkreten Hinweise vor. Das Gegenteil ist der Fall: Die Behörde hat die Anzeige des Beschwer- deführers entgegengenommen und Ermittlungen gegen die Gruppe des IS eingeleitet. Dazu hat sie den Beschwerdeführer angewiesen, sie nach je- dem empfangenen Anruf darüber zu informieren, was er denn auch getan hat. In strafrechtlichen Ermittlungen gehören die Durchführung von Einver- nahmen und Hausdurchsuchungen zu rechtsstaatlich legitimen Zwangs- massnahmen, die auch in der Schweiz bei Vorliegen eines genügenden Tatverdachts ergriffen werden. Daraus, dass die Asayesh abklären wollten, ob eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem IS bestehe,

E-5000/2025 Seite 10 lässt sich keine Verfolgung gegen ihn ableiten. Es bestätigt lediglich den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitsbehörde in seinem Heimatland.

E. 6.4 Die gesundheitlichen Beschwerden sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Kinder vermögen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne des AsylG zu entfalten. Diese werden unter dem Punkt des Wegweisungs- vollzugs (E. 8.2.6.3 ff.) ausführlich zu prüfen sein.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführenden nicht zur Begründung ihrer Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügen. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht ab- gelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-5000/2025 Seite 11

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die medizinischen Abklä- rungen zur Krankheit der Kinder seien noch nicht abgeschlossen. Folglich

E-5000/2025 Seite 12 könne auch noch nicht über das Bestehen einer Notlage entschieden wer- den. Eine Rückführung ohne diese Abklärungen verstosse gegen völker- rechtliche Bestimmungen über die Rechte des Kindes.

E. 8.2.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Papos- hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. De- zember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/7 E. 6 und jüngst auch Urteil BVGer E-1560/2025 vom

E. 8.2.6.3 Aus den aktenkundigen Arztberichten geht im Wesentlichen hervor, dass beide Kinder auf einen Rollstuhl angewiesen sind (Pflegedokumenta- tion BAZ E._______ vom 4. Februar 2025). Sohn C._______ wurde mit einem Klumpfuss geboren und leidet an einer Muskelschwäche. Ob eine (…) (erhebliche Muskelerkrankung mit reduzierter Lebenserwartung) vor- liegt, wurde im Irak noch nicht abschliessend untersucht (Bericht von Dr. K._______, […] vom 6. September 2021). Bei Tochter D._______ bestä- tigte ein Labortest eine (…) ([…] Report vom 15. April 2019). Aus der Schweiz liegen zwei vom 13. April 2025 datierte Berichte von Dr. med. J._______ der (…) sowie ein Bericht des (…) vom 24. April 2025 vor. Diese bestätigen im Wesentlichen die soeben erwähnten bereits zuvor erlangten Erkenntnisse. Bei beiden Kindern wird der Verdacht auf ein schweres an- geborenes und progredient verlaufendes Muskelleiden aufgeführt, wobei eine neuroorthopädische Beurteilung in einem universitären Zentrum angezeigt sei. Als aktuelle Massnahmen werden eine Physiotherapie, die Einnahme von Vitamin-D-Prophylaxe, die Beschaffung eines

E-5000/2025 Seite 13 funktionstüchtigen Rollstuhls sowie die Durchführung von Impfungen nach Plan Schweiz festgehalten. Die Diagnose lautet bei beiden Kindern: «Ver- dacht auf (…); schwere Kontrakturen an Beinen, angewiesen auf Rollstuhl, schwere Pflegebedürftigkeit (geleistet durch Eltern)».

E. 8.2.6.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die von den Beschwerde- führenden mit Eingabe vom 10. Juli 2025 nachgereichten Arztberichte der (…) in den vorinstanzlichen Akten befinden (SEM-Akten […]), von der Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung gewürdigt wurden (Ziff. III/2) und insoweit keine neuen Erkenntnisse bringen. Vorliegend wird sowohl von Ärzten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden als auch von einem Arzt in der Schweiz klar umschrieben, dass es sich bei der Krankheit der beiden Kinder um eine (…) handelt, die für eine konkrete Diagnose beim Sohn noch genetisch nachgewiesen werden müsste, was bei der Tochter bereits der Fall ist. Dabei handelt es sich um ein schweres Muskelleiden bei allfäl- lig reduzierter Lebenserwartung. Zwar ist laut ärztlicher Einschätzung vom April 2025 eine neuro-orthopädische Beurteilung in einem universitären Zentrum angezeigt. Jedoch erfolgte diese Empfehlung ohne Hinweis auf die Notwendigkeit einer zeitnahen weiteren Exploration, die zudem nach Aktenlage bis heute nicht erfolgt ist, was einer medizinischen Dringlichkeit entgegensteht. Zudem werden – grundsätzlich auch im Heimatland verfüg- bare – Standardtherapien vorgeschlagen (E. 8.3.4.2). Das klinische Zu- standsbild der Kinder sowie die notwendigen Therapien sind vorliegend hinreichend klar ausgewiesen.

E. 8.2.6.5 Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden – explizit auf allfäl- lige Hindernisse bei einer Rückkehr aus der Perspektive der Kinder ange- sprochen – keine solchen vorbrachten (Protokoll […], F74). Auch aus den dem Gericht vorliegenden medizinischen Berichten geht nicht hervor, dass eine Rückkehr der Kinder in ihren Heimatstaat zu einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands führen würde.

E. 8.2.6.6 Weitere medizinische Erhebungen erübrigen sich nach dem Dar- gelegten. Ohne die ärztlich diagnostizierten gesundheitlichen Probleme insbesondere der Kinder kleinreden zu wollen, ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Sinne der dargelegten Rechtsprechung führen wird.

E-5000/2025 Seite 14

E. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gemäss ständiger Praxis stellt sich die Sicherheits- als auch die Men- schenrechtslage in den kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen ist demnach dann zu- mutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und E. 7.5.8, bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom

E. 8.3.3 Die individuelle Situation der Beschwerdeführenden lässt einen Voll- zug der Wegweisung in ihren Heimatstaat nicht als unzumutbar erschei- nen. Beide Eltern stammen aus der Region und ihre jeweiligen Familien (Eltern und Geschwister) leben in derselben Stadt. Zu viert mit ihren Kin- dern haben sie in ihrem eigenen Haus gewohnt, das zurzeit leer steht (Pro- tokoll […], F19 ff. und F33). Die Beschwerdeführenden waren gemäss

E-5000/2025 Seite 15 eigenen Aussagen nicht politisch aktiv und hatten grundsätzlich nie Prob- leme mit Privatpersonen oder Behörden (Protokoll […], F69 ff.; Protokoll […], F65 f.). Die Beschwerdeführerin gab zudem an, in ihrem Heimatland sozial gut vernetzt gewesen zu sein (Protokoll […], F64). Vor diesem Hin- tergrund ist von einem grossen tragfähigen Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Ihre finanzielle Situation haben die Beschwerdeführenden ebenfalls als gut bezeichnet (Protokoll […], F24). Darauf deuten auch die Reisen in unterschiedliche Länder, welche sie als Familie vor ihrer Flucht unternehmen konnten. Der Beschwerdefüh- rer verfügt über einen Abschluss am Gymnasium und mehrjährige Berufs- erfahrung in unterschiedlichen Berufszweigen. Es ist folglich zu erwarten, dass er wirtschaftlich rasch wieder Anschluss finden wird und die Existenz der Beschwerdeführenden gesichert ist.

E. 8.3.4.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Da- bei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als we- sentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2 und jüngst auch Urteil BVGer E-1560/2025 vom 9. Mai 2025 E. 8.3.6).

E. 8.3.4.2 Aus den Anhörungen der Beschwerdeführenden geht hervor, dass die Kinder im Irak wie auch im Iran, in der Türkei und in Indien bereits in ärztlicher Behandlung waren (Protokoll […], F13). Die Kinder haben dem- nach vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland wie auch in anderen Ländern nachweislich Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehabt. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass dies nicht weiterhin auch möglich wäre. Dies gilt umso mehr, da es sich bei den in der Schweiz ärztlicher- seits – ohne zeitliche Limite im Sinne einer zwingend zu erfolgenden me- dizinischen Neubeurteilung – empfohlenen aktuellen Massnahmen (Physi- otherapie, Einnahme von Vitamin-D-Prophylaxe, Beschaffung eines funkti- onstüchtigen Rollstuhls sowie Durchführung von Impfungen nach Plan Schweiz) um keine hochspezialisierten, allenfalls schwer zugänglichen Therapieformen handelt.

E-5000/2025 Seite 16

E. 8.3.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, an psychischen Proble- men zu leiden, ist festzuhalten, dass diese nicht näher konkretisiert wurden und letztlich unbelegt blieben. Hierzu erübrigen sich Weiterungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die medizinische Grundversorgung in der ARK-Region sichergestellt ist und psychische Probleme adäquat behandelbar sind (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4, D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3). So existieren denn auch in der ARK diverse psy- chiatrische Spitäler (vgl. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8.5).

E. 8.3.4.4 Überdies steht es den Beschwerdeführenden offen, bei den zustän- digen Behörden ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (insbesondere für die Kinder) zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.4.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Be- schwerdeführenden in den Irak zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes (insbesondere desjenigen der Kinder) führen würde.

E. 8.3.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor- men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 25. Oktober 2016 (Kin- derrechtskonvention [SR 0.107 nachfolgend KRK]). Namentlich können dabei Alter, Abhängigkeiten, Prognose bezüglich Entwicklung oder Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz eine Rolle spielen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir- kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, in- dem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimat- staat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Hei- matstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Aus der vorrangigen Berück- sichtigung des Kindeswohls ergibt sich nicht, dass dieses sämtlichen bei der Frage des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigenden Interessen stets übergeordnet wäre. Wie einleitend dargelegt, bildet es im Rahmen der Gesamtbeurteilung jedoch einen gewichtigen Faktor (vgl. Urteil des BVGer E-665/2021 vom 10. Januar 2024 E. 10.3.1).

E-5000/2025 Seite 17 Die beiden Kinder leben seit weniger als einem Jahr in der Schweiz. Auf- grund ihres gesundheitlichen Zustands und ihres jungen Alters ist davon auszugehen, dass ihre Eltern zweifelsohne die Hauptbezugspersonen dar- stellen. Eine Entwurzelung kann somit schon unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens noch nicht stattgefunden haben. Es kann vielmehr an- genommen werden, dass sie sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat zusammen mit ihren Eltern und namentlich mit Unterstützung des dort vor- handenen Beziehungsnetzes wieder gut in ihrem gewohnten Umfeld zu- rechtfinden werden.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese bean- tragten indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren – ex ante und insbesondere aufgrund der näher prüfungsbedürf- tigen medizinischen Situation der Kinder (E. 8.2.6.3 ff. und E. 8.3.4.2 vorne) betrachtet – nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der im BAZ Region E._______ unterge- brachten Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.

E-5000/2025 Seite 18 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5000/2025 Seite 19

E. 9 Mai 2025 E. 8.2.6).

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragten indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante und insbesondere aufgrund der näher prüfungsbedürftigen medizinischen Situation der Kinder (E. 8.2.6.3 ff. und E. 8.3.4.2 vorne) betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der im BAZ Region E._______ untergebrachten Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.

E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 14 Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen ei- nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belas- tung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (In- ternally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht bei- zumessen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2 und D-787/2020 vom

E. 17 April 2020 E. 7.3).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5000/2025 Urteil vom 28. Juli 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Januar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2025 summarisch sowie am 17. Juni 2025 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, seit ihrer Geburt und zuletzt bis vor ihrer Ausreise mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern in der Stadt F._______ gelebt zu haben. Sie hätten ein eigenes Haus gehabt und ein friedliches Leben geführt, bis ihr Anfang November 2024 plötzlich aufgefallen sei, dass ihr Mann nervös und unruhig gewirkt und schlecht geschlafen habe sowie schnell aggressiv worden sei. Nach mehrmaligem Nachfragen habe er ihr erzählt, er werde seit einiger Zeit und in regelmässigen Abständen durch eine islamistische Gruppe bedroht. Die Gruppe habe versucht, ihn als Schlüsselperson zwischen ihnen und der ärmeren Bevölkerung respektive den Insassen des Gefängnisses, in welchem er gearbeitet habe, einzusetzen. Als er seine Mitwirkung verweigert habe, habe die Gruppe damit gedroht, seine Frau zu entführen, zu vergewaltigen, zu verkaufen und seine Kinder zu enthaupten. Seither habe sie (die Beschwerdeführerin) in ständiger Angst gelebt und als Familie hätten sie die Wohnung nur noch für dringliche Angelegenheiten verlassen. Ihr Mann habe gegen die Gruppe Anzeige bei der staatlichen Sicherheitsbehörde Asayesh erstattet. Sein Arbeitgeber habe ihren Mann anfangs dieses Jahres von der Arbeit freigestellt, da er von dessen Problemen erfahren habe. Ungefähr einen Monat vor der Ausreise seien sie umgezogen in ein Miethaus in einem anderen Stadtteil. Als die Bedrohungen nicht aufgehört hätten und die Asayesh zudem mitten in der Nacht eine Hausdurchsuchung bei ihnen durchgeführt habe, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Mittels eines Schengenvisums für G._______, welches sie bereits im (...) für geplante Ferien in H._______ beantragt hätten, seien sie per Flugzeug in die Schweiz gereist. C. Die summarische Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erfolgte ebenfalls am 13. Mai 2025, die vertiefte Anhörung am 17. Juni 2025. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, im Dorf I._______ geboren zu sein, ab dem Alter von fünf Jahren in der Stadt F._______ gelebt und dort das Gymnasium abgeschlossen zu haben. Zuletzt habe er als Angestellter bei einer Firma gearbeitet, die einen Vertrag mit mehreren Haftanstalten gehabt habe und deren Aufgabe es gewesen sei, benötigtes Material wie beispielsweise Esswaren zu liefern. Finanziell sei es seiner Familie gut gegangen und sie hätten auch sonst keine Probleme gehabt. Ab Anfang Oktober 2024 habe er immer wieder Anrufe von Mitgliedern der Terrororganisation Islamischer Staat (nachfolgend: IS) erhalten, wobei ihm zu Beginn jeweils gesagt worden sei, was er zu tun respektive wie er sich zu verhalten habe. Als er diese Anweisungen nicht befolgt habe, sei er bedroht worden. Manchmal seien binnen fünf Minuten mehrere Drohungen ausgesprochen und danach das Telefon aufgelegt worden. Man habe nicht nur ihn, sondern auch seine Ehefrau und die beiden Kinder bedroht. Aus Angst seien er und seine Familie nur noch zu Hause geblieben. Anfang November sei er persönlich zur Sicherheitsbehörde Asayesh gegangen und habe Anzeige erstattet, woraufhin diese Ermittlungen aufgenommen habe. Da er die Anrufe jedoch nicht gleich zu Beginn angezeigt, sondern zuerst zugewartet habe, habe die Asayesh ihn verdächtigt, Verbindungen zum IS zu haben. So sei bei ihnen zuhause zweimal eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, einmal in ihrem ursprünglichen, damals leerstehenden Haus und einmal in ihrem Miethaus, nachdem sie das Quartier gewechselt hätten. Er sei auch dreimal zur Einvernahme vorgeladen worden, die Termine habe er jeweils wahrgenommen. Die Asayesh habe ihm mitgeteilt, dass sie «die Bevölkerung beschützen werde». Um die beteiligten Personen festnehmen zu können, müsse jedoch zuerst ermittelt werden, wo sich diese befänden. Im Dezember 2024 habe ihn sein Arbeitgeber aufgrund seiner Probleme von der Arbeit dispensiert. Die Furcht vor den angedrohten Gräueltaten des IS habe schliesslich dazu geführt, dass er mit seiner Familie das Heimatland verlassen habe. D. Die Beschwerdeführenden gaben an, ihre Kinder würden beide an Multipler Sklerose (nachfolgend: MS) leiden. Sie seien bereits im Irak, Iran, in der Türkei und in Indien in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Kinder seien im Irak operiert worden und könnten seither nicht mehr gehen. E. Die Kinder der Beschwerdeführenden wurden nicht selbständig zu ihren Asylgründen befragt. F. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten sowie diverse Arztberichte zur gesundheitlichen Situation ihrer Kinder zu den vorinstanzlichen Akten. G. Am 24. Juni 2025 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Asylentscheid im Entwurf zur Stellungnahme zu. H. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden erfolgte am 25. Juni 2025. I. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. J. Die damalige Rechtsvertreterin legte mit schriftlicher Eingabe vom 26. Juni 2025 ihr Mandat nieder. K. Am 7. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 und beantragten sinngemäss, ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei ihnen unter Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen vier irakische, arabisch verfasste Arztberichte, je zwei betreffend ein Kind, sowie ein Foto der beiden Kinder im Rollstuhl bei. L. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden zwei Arztberichte betreffend die beiden Kinder zu den Akten, beide ausgestellt von Dr. med. J._______, (...), und datierend vom (...). M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen formelle Rügen vor, welche vorab zu prüfen sind, da deren Begründetheit geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie die unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe es im Rahmen des Wegweisungsvollzugs fälschlicherweise als unnötig erachtet, den Abschluss der medizinischen Abklärungen betreffend die beiden Kinder der Beschwerdeführenden abzuwarten und diese in ihre Erwägungen einzubeziehen. Damit habe sie nur in ungenügender Weise einschätzen können, ob eine medizinische Notlage vorliege oder nicht. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Urteil BVGer E-886/2025 vom 13. Februar 2025 E. 5.2). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (vgl. Urteil BVGer D-1912/2020 vom 18. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.). 3.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in den Anhörungen vertieft zur gesundheitlichen Situation ihrer Kinder befragt, setzt sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den vorgebrachten physischen Leiden der Kinder auseinander und geht auch auf die einzelnen bis zum Verfügungszeitpunkt eingereichten Beweismittel ein (SEM-Akten Protokoll [...], F11-F16; Protokoll [...], F6-F8, F81; angefochtene Verfügung Ziff. III, S. 11 ff.). Sie geht dabei insbesondere auf den Hinweis der Beschwerdeführenden ein, weitere Abklärungen stünden noch aus und entsprechende Arztberichte würden später nachgereicht. Im Übrigen stellt die von den Beschwerdeführenden geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Erhebung des medizinischen Sachverhalts keine Sachverhaltsrüge im eigentlichen Sinn dar, sondern richtet sich gegen die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und betrifft somit die materielle Würdigung. Diese wird an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu prüfen sein (E. 8.2.6.3 ff. und E. 8.3.4.2 hinten). 3.5 Sofern die Beschwerdeführenden schliesslich implizit die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der mangelnden Begründung der angefochtenen Verfügung rügen, ist darauf hinzuweisen, dass ihnen - im Lichte der Erwägung 3.4 und wie die Beschwerdeschrift zeigt - eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich war. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In der Autonomen Region Kurdistan (ARK) bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Die dortigen Sicherheitsbehörden seien grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. So sei den Aussagen des Beschwerdeführers denn auch zu entnehmen, dass die Asayesh seine Anzeige entgegengenommen, Ermittlungen getätigt und den Fall überdies an die irakische Zentralregierung weitergeleitet habe. Dies zeuge von einem vorhandenen Schutzwillen der zuständigen Behörde. Selbst wenn die Asayesh ihn verdächtigt haben sollte, mit dem IS zu kooperieren, seien keine Hinweise darauf zu erkennen, dass sie ihm (dem Beschwerdeführer) deshalb keinen Schutz gewähren würde. Abgesehen von den Einvernahmen und den beiden Hausdurchsuchungen, beides rechtsstaatlich legitime Sicherheitsprüfungen, seien den Beschwerdeführenden keine Nachteile durch die Asayesh widerfahren. Darüber hinaus würden sie über kein politisches Profil verfügen, das sie als politisch oppositionell und daher als Opfer von Behördenwillkür respektive von fehlendem Schutzwillen der Behörden erkennen liesse. Folglich sei sowohl von der Schutzwilligkeit als auch der Schutzfähigkeit ihres Heimatstaats auszugehen. Weiter lägen keine konkreten Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen des IS vor. Die ausgesprochenen Drohungen seien ausschliesslich telefonisch erfolgt. Zwischen den ersten Anrufen und dem Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden hätte der IS genügend Zeit gehabt, seine Drohungen zu intensivieren oder in die Tat umzusetzen, was nicht geschehen sei. Auch die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers hätten nach deren Ausreise keine Bedrohung erfahren. Es sei somit nicht von einem gesteigerten Interesse des IS an den Beschwerdeführenden auszugehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne sodann entnommen werden, dass spätestens mit Kenntnis des IS über seine Freistellung von der Arbeit das Hauptmotiv für ihr Interesse an ihm weggefallen sei und er deshalb aktuell nicht mehr in ihrem Fokus stehe. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden würden an MS leiden. Ohne weitere Ausführungen könne hierzu festgehalten werden, dass auf Gesuchsgründe ausschliesslich medizinischer Natur praxisgemäss nicht eingetreten werde, weshalb ein diesbezügliches Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen sei. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz habe die individuelle Situation und die Schutzbedürftigkeit der Familie falsch eingeschätzt. Der IS habe dem Beschwerdeführer gedroht, Frau und Kinder zu entführen, falls er (der Beschwerdeführer) seinen Forderungen nicht nachkommen sollte. Da der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht sofort gemeldet habe, habe die Asayesh ihn verdächtigt, für den IS Tätigkeiten auszuführen. Das UNHCR halte ausdrücklich fest, dass Personen, die unter Verdacht stünden, mit dem IS zu kooperieren, einem Risikoprofil für Verfolgung entsprächen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Staat nicht imstande sei, Schutz vor Verfolgung zu gewähren, da die Akteure der Verfolgung nicht-staatliche Akteure seien. Die Beschwerdeführenden würden damit eine begründete Furcht haben, in Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden seien überdies schwer pflegebedürftig, wobei die medizinischen Abklärungen zu ihrer Krankheit noch nicht abgeschlossen seien. Die Beschwerdeführerin leide ausserdem unter schweren psychischen Problemen und halte sich zurzeit in der Klinik der (...) auf. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene letztlich nichts Substanziiertes entgegenzuhalten vermögen. 6.2 Hinsichtlich der Furcht vor den angedrohten Vergeltungsmassnahmen des IS hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, diese sei zwar subjektiv nachvollziehbar, jedoch lägen nicht genügend objektive Hinweise vor, die eine Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG als begründet erscheinen liessen. 6.3 Für die begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen der Sicherheitsbehörde Asayesh liegen keine entsprechenden konkreten Hinweise vor. Das Gegenteil ist der Fall: Die Behörde hat die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und Ermittlungen gegen die Gruppe des IS eingeleitet. Dazu hat sie den Beschwerdeführer angewiesen, sie nach jedem empfangenen Anruf darüber zu informieren, was er denn auch getan hat. In strafrechtlichen Ermittlungen gehören die Durchführung von Einvernahmen und Hausdurchsuchungen zu rechtsstaatlich legitimen Zwangsmassnahmen, die auch in der Schweiz bei Vorliegen eines genügenden Tatverdachts ergriffen werden. Daraus, dass die Asayesh abklären wollten, ob eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem IS bestehe, lässt sich keine Verfolgung gegen ihn ableiten. Es bestätigt lediglich den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitsbehörde in seinem Heimatland. 6.4 Die gesundheitlichen Beschwerden sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Kinder vermögen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne des AsylG zu entfalten. Diese werden unter dem Punkt des Wegweisungsvollzugs (E. 8.2.6.3 ff.) ausführlich zu prüfen sein. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zur Begründung ihrer Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügen. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 8.2.6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die medizinischen Abklärungen zur Krankheit der Kinder seien noch nicht abgeschlossen. Folglich könne auch noch nicht über das Bestehen einer Notlage entschieden werden. Eine Rückführung ohne diese Abklärungen verstosse gegen völkerrechtliche Bestimmungen über die Rechte des Kindes. 8.2.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/7 E. 6 und jüngst auch Urteil BVGer E-1560/2025 vom 9. Mai 2025 E. 8.2.6). 8.2.6.3 Aus den aktenkundigen Arztberichten geht im Wesentlichen hervor, dass beide Kinder auf einen Rollstuhl angewiesen sind (Pflegedokumentation BAZ E._______ vom 4. Februar 2025). Sohn C._______ wurde mit einem Klumpfuss geboren und leidet an einer Muskelschwäche. Ob eine (...) (erhebliche Muskelerkrankung mit reduzierter Lebenserwartung) vorliegt, wurde im Irak noch nicht abschliessend untersucht (Bericht von Dr. K._______, [...] vom 6. September 2021). Bei Tochter D._______ bestätigte ein Labortest eine (...) ([...] Report vom 15. April 2019). Aus der Schweiz liegen zwei vom 13. April 2025 datierte Berichte von Dr. med. J._______ der (...) sowie ein Bericht des (...) vom 24. April 2025 vor. Diese bestätigen im Wesentlichen die soeben erwähnten bereits zuvor erlangten Erkenntnisse. Bei beiden Kindern wird der Verdacht auf ein schweres angeborenes und progredient verlaufendes Muskelleiden aufgeführt, wobei eine neuroorthopädische Beurteilung in einem universitären Zentrum angezeigt sei. Als aktuelle Massnahmen werden eine Physiotherapie, die Einnahme von Vitamin-D-Prophylaxe, die Beschaffung eines funktionstüchtigen Rollstuhls sowie die Durchführung von Impfungen nach Plan Schweiz festgehalten. Die Diagnose lautet bei beiden Kindern: «Verdacht auf (...); schwere Kontrakturen an Beinen, angewiesen auf Rollstuhl, schwere Pflegebedürftigkeit (geleistet durch Eltern)». 8.2.6.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juli 2025 nachgereichten Arztberichte der (...) in den vorinstanzlichen Akten befinden (SEM-Akten [...]), von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewürdigt wurden (Ziff. III/2) und insoweit keine neuen Erkenntnisse bringen. Vorliegend wird sowohl von Ärzten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden als auch von einem Arzt in der Schweiz klar umschrieben, dass es sich bei der Krankheit der beiden Kinder um eine (...) handelt, die für eine konkrete Diagnose beim Sohn noch genetisch nachgewiesen werden müsste, was bei der Tochter bereits der Fall ist. Dabei handelt es sich um ein schweres Muskelleiden bei allfällig reduzierter Lebenserwartung. Zwar ist laut ärztlicher Einschätzung vom April 2025 eine neuro-orthopädische Beurteilung in einem universitären Zentrum angezeigt. Jedoch erfolgte diese Empfehlung ohne Hinweis auf die Notwendigkeit einer zeitnahen weiteren Exploration, die zudem nach Aktenlage bis heute nicht erfolgt ist, was einer medizinischen Dringlichkeit entgegensteht. Zudem werden - grundsätzlich auch im Heimatland verfügbare - Standardtherapien vorgeschlagen (E. 8.3.4.2). Das klinische Zustandsbild der Kinder sowie die notwendigen Therapien sind vorliegend hinreichend klar ausgewiesen. 8.2.6.5 Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden - explizit auf allfällige Hindernisse bei einer Rückkehr aus der Perspektive der Kinder angesprochen - keine solchen vorbrachten (Protokoll [...], F74). Auch aus den dem Gericht vorliegenden medizinischen Berichten geht nicht hervor, dass eine Rückkehr der Kinder in ihren Heimatstaat zu einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands führen würde. 8.2.6.6 Weitere medizinische Erhebungen erübrigen sich nach dem Dargelegten. Ohne die ärztlich diagnostizierten gesundheitlichen Probleme insbesondere der Kinder kleinreden zu wollen, ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Sinne der dargelegten Rechtsprechung führen wird. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss ständiger Praxis stellt sich die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen ist demnach dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und E. 7.5.8, bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteile des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H; E-5964/2018 vom 11. September 2020, D-6846/2018 vom 8. Februar 2021). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht bei-zumessen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2 und D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3). 8.3.3 Die individuelle Situation der Beschwerdeführenden lässt einen Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat nicht als unzumutbar erscheinen. Beide Eltern stammen aus der Region und ihre jeweiligen Familien (Eltern und Geschwister) leben in derselben Stadt. Zu viert mit ihren Kindern haben sie in ihrem eigenen Haus gewohnt, das zurzeit leer steht (Protokoll [...], F19 ff. und F33). Die Beschwerdeführenden waren gemäss eigenen Aussagen nicht politisch aktiv und hatten grundsätzlich nie Probleme mit Privatpersonen oder Behörden (Protokoll [...], F69 ff.; Protokoll [...], F65 f.). Die Beschwerdeführerin gab zudem an, in ihrem Heimatland sozial gut vernetzt gewesen zu sein (Protokoll [...], F64). Vor diesem Hintergrund ist von einem grossen tragfähigen Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Ihre finanzielle Situation haben die Beschwerdeführenden ebenfalls als gut bezeichnet (Protokoll [...], F24). Darauf deuten auch die Reisen in unterschiedliche Länder, welche sie als Familie vor ihrer Flucht unternehmen konnten. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Abschluss am Gymnasium und mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen Berufszweigen. Es ist folglich zu erwarten, dass er wirtschaftlich rasch wieder Anschluss finden wird und die Existenz der Beschwerdeführenden gesichert ist. 8.3.4 8.3.4.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2 und jüngst auch Urteil BVGer E-1560/2025 vom 9. Mai 2025 E. 8.3.6). 8.3.4.2 Aus den Anhörungen der Beschwerdeführenden geht hervor, dass die Kinder im Irak wie auch im Iran, in der Türkei und in Indien bereits in ärztlicher Behandlung waren (Protokoll [...], F13). Die Kinder haben demnach vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland wie auch in anderen Ländern nachweislich Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehabt. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass dies nicht weiterhin auch möglich wäre. Dies gilt umso mehr, da es sich bei den in der Schweiz ärztlicherseits - ohne zeitliche Limite im Sinne einer zwingend zu erfolgenden medizinischen Neubeurteilung - empfohlenen aktuellen Massnahmen (Physiotherapie, Einnahme von Vitamin-D-Prophylaxe, Beschaffung eines funktionstüchtigen Rollstuhls sowie Durchführung von Impfungen nach Plan Schweiz) um keine hochspezialisierten, allenfalls schwer zugänglichen Therapieformen handelt. 8.3.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, an psychischen Problemen zu leiden, ist festzuhalten, dass diese nicht näher konkretisiert wurden und letztlich unbelegt blieben. Hierzu erübrigen sich Weiterungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die medizinische Grundversorgung in der ARK-Region sichergestellt ist und psychische Probleme adäquat behandelbar sind (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4, D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3). So existieren denn auch in der ARK diverse psychiatrische Spitäler (vgl. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8.5). 8.3.4.4 Überdies steht es den Beschwerdeführenden offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (insbesondere für die Kinder) zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes (insbesondere desjenigen der Kinder) führen würde. 8.3.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 25. Oktober 2016 (Kinderrechtskonvention [SR 0.107 nachfolgend KRK]). Namentlich können dabei Alter, Abhängigkeiten, Prognose bezüglich Entwicklung oder Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz eine Rolle spielen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Aus der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls ergibt sich nicht, dass dieses sämtlichen bei der Frage des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigenden Interessen stets übergeordnet wäre. Wie einleitend dargelegt, bildet es im Rahmen der Gesamtbeurteilung jedoch einen gewichtigen Faktor (vgl. Urteil des BVGer E-665/2021 vom 10. Januar 2024 E. 10.3.1). Die beiden Kinder leben seit weniger als einem Jahr in der Schweiz. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands und ihres jungen Alters ist davon auszugehen, dass ihre Eltern zweifelsohne die Hauptbezugspersonen darstellen. Eine Entwurzelung kann somit schon unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens noch nicht stattgefunden haben. Es kann vielmehr angenommen werden, dass sie sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat zusammen mit ihren Eltern und namentlich mit Unterstützung des dort vorhandenen Beziehungsnetzes wieder gut in ihrem gewohnten Umfeld zurechtfinden werden. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragten indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante und insbesondere aufgrund der näher prüfungsbedürftigen medizinischen Situation der Kinder (E. 8.2.6.3 ff. und E. 8.3.4.2 vorne) betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der im BAZ Region E._______ untergebrachten Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: