Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in glei- cher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.
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E-5165/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5165/2025 X_START Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie die Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Lionel Serex, Rechtsanwalt, Legal XII Tables Avocats, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Januar 2002 in der Schweiz in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass seinen Eltern mit demselben Asylentscheid die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zuerkannt wurde, dass er am 11. November 2010 vom Bezirksgericht Meilen wegen mehrfachen, teils versuchten Raubs, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub zu einer teils bedingt, teils unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren verurteilt wurde, dass die Vorinstanz das ihm gewährte Asyl aufgrund seiner diversen strafrechtlichen Verfehlungen mit Verfügung vom 29. März 2011 widerrief und auch die zuständige kantonale Behörde in der Folge seine Niederlassungsbewilligung widerrief sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und seinen Kindern am 30. April 2025 nach zwischenzeitlicher Rückkehr in den Nordirak erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass mit den Beschwerdeführenden am 12. Mai 2025 persönliche Gespräche gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durchgeführt wurden, dass ihnen seitens SEM am 15. Mai 2025 mitgeteilt wurde, dass auf die Einleitung beziehungsweise auf die Fortsetzung des Dublin-Verfahrens verzichtet werde, dass sie am 23. Juni 2025 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, dass der Beschwerdeführer in der Türkei geboren sei, bis zum Jahr 2012 in der Schweiz gelebt und hierzulande die Primar- und Sekundarschule abgeschlossen sowie zwei Ausbildungen begonnen habe, dass er seit 2012 im Nordirak in E._______ und ab 2017 in F._______ gelebt habe, dass er verheiratet sei, zwei Kinder habe und im Nordirak Teilhaber einer Cafeteria gewesen sei, dass er dort keine finanziellen Probleme gehabt habe und seine Grossfamilie dort beheimatet sei, dass seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder sowie ein Cousin in der Schweiz leben würden, dass die Beschwerdeführerin in E._______ geboren sei und bis zur Ausreise mit ihrem Mann in F._______ gelebt habe, dass sie ein Studium abgeschlossen habe, jedoch nie berufstätig gewesen sei, dass ihre gesamte Familie, bis auf einen Onkel in den USA im Nordirak wohne, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung von Personen des Rekani-Stamms aufgrund der Asylgründe des (in der Schweiz lebenden) Vaters des Beschwerdeführers geltend machten, dass dieser in den 90er-Jahren Direktor der Sicherheitsbehörde von Amediya gewesen und bei diversen bewaffneten Auseinandersetzungen dabei gewesen sei, dass am 3. September 2024 drei bewaffnete Männer versucht hätten, den Beschwerdeführer zu entführen, dass er wenige Tage später von seinen Grosscousins aus E._______ erfahren habe, dass die Täter Verwandte von Personen seien, die Ende der 90er-Jahre bei bewaffneten Auseinandersetzungen umgekommen seien, dass die damals getöteten Personen, wie auch die Entführer Mitglieder des Rekani-Stammes gewesen seien, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, ob die Täter aus Rache gehandelt hätten oder von einer Partei beauftragt worden seien, dass keiner der sonstigen Verwandten im Nordirak jemals Probleme mit diesen Personen gehabt habe, dass seine Grosscousins ihm zur Ausreise geraten hätten, dass er nicht versucht habe, dieses Problem über Vermittler oder Stammesälteste zu lösen, da der Rekani-Stamm sehr gross und einflussreich sei, dass er auch nicht die nordirakischen Behörden um Hilfe ersucht habe, dass er grosse Angst um sich und seinen Sohn gehabt habe, dass die Beschwerdeführenden die Wohnung nur noch selten verlassen hätten und Ende September 2024 legal von Erbil nach Istanbul geflogen seien, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte und sich auf die Asylgründe ihres Ehemannes berief, dass die Beschwerdeführenden ihre irakischen Reisepässe und Identitätskarten zu den Akten reichten, dass ein Entwurf des Asylentscheids der damaligen Rechtsvertretung mitsamt der entscheidrelevanten Akten am 30. Juni 2025 zur Stellungnahme ausgehändigt wurde und diese am darauffolgenden Tag bei der Vorinstanz einging, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage einer Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers, Beschwerde erhoben, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die unentgeltliche Prozessführung sowie Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und die Ergänzung ihrer Beschwerde beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2025 das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden guthiess und ihnen die Möglichkeit gewährte, ihre Beschwerde zu ergänzen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. August 2025 erklärten, von einer Ergänzung ihrer Beschwerde abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. August 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragten, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind, dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend den Nordirak zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache, dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung kommt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt, dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt, dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass zusätzlich ein expliziter Vorbehalt in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen angebracht wurde, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie durch den Rekani-Stamm nicht asylrelevant sei, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, dass die nordirakischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage seien, in Fällen privater Auseinandersetzungen ihren Bürgern mit rechtstaatlichen Mitteln Hilfe anzubieten, dass der Beschwerdeführer es nicht einmal versucht habe, den in seinem Heimatland verfügbaren Schutz in Anspruch zu nehmen, dass die Beschwerdeführenden lediglich spekulieren würden, dass weder Stammesälteste noch Behörden bei der Konfliktlösung geholfen hätten, ohne hierfür belastbare Anhaltspunkte zu nennen, dass es ihnen zuzumuten sei, zunächst alle verfügbaren Möglichkeiten an Schutz auszuschöpfen, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine allfälliges Verfolgungsinteresse der nordirakischen Behörden an den Beschwerdeführenden zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend machen, ihre Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen, dass sie erneut auf die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Nordirak sowie auf fehlenden staatlichen Schutz hinwiesen, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht von Bedeutung ist, da die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG selbst bei Wahrunterstellung nicht erfüllt sind, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich bei der vorgetragenen Bedrohung durch Personen des Rekani-Stamms um eine Verfolgung von Dritten handelt, dass bei nichtstaatlicher Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden bei Angriffen und Bedrohungen durch Dritte ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 und Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 f.; Urteil des BVGer E-6629/2025 vom 18. September 2025 E. 6.1), dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Instrumentalisierung rachsüchtiger Stammesangehöriger durch den «Parastin» (Geheimdienst der Demokratischen Partei Kurdistans [PDK]), die grundsätzliche Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden nicht in Frage zu stellen vermag, dass schlussendlich auch die geschilderte politische Lage im Nordirak, sowie die eingereichte Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers an der Einschätzung des Gerichtes zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden nichts ändern, dass die Ausführungen zur fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden rein spekulativer Natur sind und die Beschwerdeführenden es nie versucht haben, den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.), dass den Beschwerdeführenden - wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt - zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz der nordirakischen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass ergänzend zu erwähnen ist, dass das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit vollumfänglich zustimmt, doch aufgrund der vorherigen Erwägungen auf eine ausführliche Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden kann, dass nach dem Gesagten offenbleiben kann, ob aufgrund der früheren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz ihn betreffend Asylunwürdigkeitsgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in den drei Provinzen F._______, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.3), dass der Wegweisungsvollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) für die Beschwerdeführenden, mit guter Schulbildung, Arbeitserfahrung und tragfähigem Beziehungsnetz auch individuell zumutbar ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.4 ff.), dass sich auch keine Hinweise ergeben, die Beschwerdeführenden könnten in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal in der ARK mindestens eine gesundheitliche Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8), dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden sodann ihrer Rechtsmitteleingabe eine Unterstützungserklärung ihrer Familienangehörigen in der Schweiz beilegten, wonach letztere eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführenden in Aussicht stellten, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch unter Berücksichtigung des Kindewohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) zumutbar erscheint und auf die entsprechenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, begünstigende Faktoren mithin vorliegend gegeben sind (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10; Urteil des BVGer E-5000/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.2), dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: