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D-787/2020

D-787/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein in B._______ (Provinz C._______) im Nordirak geborener Kurde, reichte am (...) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort, ohne jemals eine Schule besucht zu haben, zunächst als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im Jahr (...) sei sein Chef, als er (Nennung Arbeit) mitgeholfen habe, bedroht worden, seine Tätigkeit für (Nennung Anhänger einer Religionsgemeinschaft) einzustellen. Kurz darauf sei der Chef von Männern mit langen Bärten mitgenommen worden. Er selber sei gestossen worden und vom Baugerüst hinuntergefallen. Dabei habe er sich schwer verletzt und sei ein (Nennung Dauer) arbeitsunfähig gewesen. In dieser Zeit habe man seinen Chef freigelassen, diesem jedoch mit dem Tod gedroht, sollte er weiter für (Nennung Anhänger einer Religionsgemeinschaft) arbeiten. Er (Beschwerdeführer) habe nach seiner Genesung wieder als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im (Nennung Zeitpunkt) habe er eine schriftliche Drohung zur Weiterleitung an seinen Chef erhalten. Noch am selben respektive am nächsten Tag seien - während der Ausführung von Renovationsarbeiten an einem Haus eines (Nennung Anhänger einer Religionsgemeinschaft) - (...) Männer aufgetaucht und hätten ihn sowie den Chef mitgenommen und in ein Haus geführt. Dort sei er aufgefordert worden, einen hohen Geldbetrag zu bezahlen, ansonsten er umgebracht werde. Er habe in einem unbewachten Moment die Flucht ergreifen können und sei schliesslich aus seiner Heimat ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erklärte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM führte zur Begründung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Aussagen im Zusammenhang mit dem im (...) erhaltenen Schreiben würden sich als widersprüchlich erweisen und die Schilderungen der Entführung und Flucht seien stereotyp sowie oberflächlich. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. A.c Die gegen diese Verfügung am 15. Februar 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-867/2012 vom 21. März 2012 abgewiesen. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Hinsichtlich des mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Haftbefehls falle zunächst das Fehlen eines Zustellcouverts für den Haftbefehl auf, was dessen Beweiswert mindere, zumal das Dokument per Brief aus D._______ an den Beschwerdeführer in der Schweiz gesandt worden sei. Weiter stehe das im Haftbefehl genannte Entführungsdatum in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen genannten Daten. Sodann habe der Beschwerdeführer die dargelegte Verfolgung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene stets mit seiner Tätigkeit bei einem Arbeitgeber begründet, welcher Arbeiten für (Nennung Religionsgemeinschaft) Auftraggeber ausgeführt habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass er nunmehr einen Haftbefehl einreiche, demzufolge er von den Familienangehörigen seines Arbeitgebers angeklagt werde. Noch weniger nachvollziehbar sei der darin nicht genannte Grund für den Erlass des Dokuments. Zudem sei der Haftbefehl erst (...) Jahre nach der angeblichen Entführung des Arbeitgebers ausgestellt worden. Unter diesen Umständen komme dem Haftbefehl keinerlei Beweiswert zu. Schliesslich sei auch die Wegweisung und deren Vollzug zu Recht angeordnet worden. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 trat die Vorinstanz auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. April 2012 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Ein zweites Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juli 2015 wies das SEM mit Verfügung vom 11. April 2016 ab, erklärte die Verfügung vom 27. Januar 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.-. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Am 7. März 2018 stellte der Beschwerdeführer in Kreuzlingen ein neues Asylgesuch. Am 19. März 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. D.b Am 31. Oktober 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D.c Am 17. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. D.d Zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs gab er dabei im Wesentlichen an, er habe am (...) die Schweiz verlassen und sei nach E._______ gereist, weil er seine sich dort aufhaltenden Eltern habe besuchen und ihnen helfen wollen. Er habe sie jedoch nicht gefunden. Anlässlich einer Kontrolle in E._______ am (...) habe er keinen Pass vorweisen können und sei in der Folge bis am (...) inhaftiert und dabei wiederholt geschlagen worden. Da nichts gegen ihn vorgelegen habe, habe man ihn wieder gehen lassen, worauf er am (...) in die Schweiz zurückgereist sei. Er sei im (...) aus seinem Heimatstaat ausgereist und lebe seit nunmehr (...) Jahren in der Schweiz. Er habe sich dem hiesigen System angepasst, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle. In seiner Heimat gebe es keinen Strom, kein Wasser und es herrsche Krieg. E. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache an das SEM zu neuem Entscheid zurückzuweisen und seine Ausreisepflicht sei zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren und es sei das Asylverfahren wieder zu eröffnen und ihm ein neuer N-Ausweis auszustellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Zudem stellte sie fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz habe diese nicht entzogen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Februar 2020 bezahlt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015)

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer ein neuer N-Ausweis auszustellen, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 1.5 Angesichts des am (...) (neuerlich) in Gang gesetzten Asylverfahrens erweist sich der Antrag auf Wiedereröffnung des Asylverfahrens als hinfällig.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 8. Januar 2020 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet damit einzig die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 4.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 4.3 Konkret bemängelt der Beschwerdeführer die Ausführungen des SEM zum Wegweisungsvollzug (Kapitel III Ziff.2 des angefochtenen Entscheids). Diese seien zu einseitig ausgefallen und nicht aktuell. Die Vor-instanz sei deshalb zu verpflichten, die Zumutbarkeit einer Ausschaffung detaillierter auszuarbeiten, zu begründen und einen neuen Entscheid zu verfügen.

E. 4.4 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zunächst die völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse berücksichtigt, sich danach zur Zumutbarkeit des Vollzugs geäussert und sich dabei - in Ermangelung von Beweismitteln - insbesondere an den vom Beschwerdeführer angeführten Äusserungen zum allfälligen Bestand eines sozialen oder familiären Beziehungsnetzes orientiert. Dabei wurden ihm sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung zum noch vorhandenen Beziehungsnetz in seiner Heimat diverse Fragen gestellt (vgl. act. D8/15, S. 7; D28/11, S. 4, F15 ff.). Schliesslich erachtete es den Vollzug der Wegweisung auch als möglich. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation im Irak zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, die Ausführungen des SEM seien zu einseitig ausgefallen und nicht aktuell, als nicht stichhaltig zu erachten. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 4.5 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus. Jedoch sei die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in der KRG nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. In der KRG herrsche insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei gesund, habe aber (Nennung Probleme). Bis anhin habe er deswegen in der Schweiz keinen Arzt aufgesucht, weshalb diese Beschwerden nicht als derart akut zu betrachten seien, dass sie der Zumutbarkeit der Wegweisung entgegenstehen könnten. Zudem habe er bis ins Jahr (...) in der autonomen Region Kurdistan gelebt und dort auch gearbeitet, weshalb er über Arbeitserfahrung in seiner Heimat verfüge. Des Weiteren seien die von ihm gemachten Angaben zu seinem sozialen Beziehungsnetz in der Heimat zu bezweifeln. In der BzP im Jahr (...) habe er nämlich angegeben, (Nennung Verwandte) in B._______ zu haben, wogegen er in der Anhörung vom 17. Oktober 2019 angeführt habe, im Irak über keine Verwandten mehr zu verfügen. Seine (Nennung Verwandte) würden in der D._______ leben, sein (Nennung Verwandter) sei verstorben und (Nennung Verwandter) und dessen Frau seien nach F._______ gegangen. Weitere (Nennung Verwandter) habe er nicht. Auf die Nachfrage, weshalb er nur noch einen (Nennung Verwandter) habe, habe er keine konkreten Antworten zu geben vermocht. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak noch über Verwandte - mindestens (Nennung Verwandte) - verfüge, die ihn im Falle einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe ein, eine Wegweisung in seine Heimat sei nach einem (...) Jahre andauernden Aufenthalt in der Schweiz als unzumutbar zu erachten. Der Norden Iraks sei eine Region allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung werde durch den ins Recht gelegten Beitrag in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 10. Februar 2020 untermauert. Zudem laufe er Gefahr, bei einer Ausschaffung in den Norden Iraks von den kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert zu werden. Diese Möglichkeit sei für ihn, der zwar gesund aber militärisch nicht ausgebildet sei, unzumutbar. Hinzu komme, dass nicht auszuschliessen sei, dass das türkische Militär dereinst in den Norden Iraks einmarschiere.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des aus der Provinz C._______ stammenden Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen und eine solche konkrete Gefahr auch nicht für den Fall einer - erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten - hypothetischen Zwangsrekrutierung zu erkennen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der KRG lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. auch Urteil E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).

E. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich - soweit aktenkundig - um einen (...)-jährigen, alleinstehenden und - abgesehen von (Nennung Probleme), die aber bislang keinen Arztbesuch zur Folge hatten - auch den eigenen Angaben nach (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Mitte) gesunden kurdischen Mann, der aus dem Dorf G._______ in der unmittelbaren Nähe der Stadt B._______, Provinz C._______, in der KRG stammt, wo er gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise ständig gelebt hat. Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvollzugs in die Provinz C._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Zwar erklärte er in der Anhörung, er habe keine Verwandten mehr in seiner Heimat respektive sein einziger (Nennung Verwandter) lebe mittlerweile im F._______ (vgl. act. D28/11, S. 4 f.). Indessen stehen diese Angaben im Widerspruch zu seinen Äusserungen im ersten Asylverfahren (vgl. act. A1/11, F 15 ff.), wo er ausführte, insgesamt fünf (Nennung Verwandte) zu haben. Es ist unter diesen Umständen von einem weiterhin bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen, zumal er diese gegensätzlichen Ausführungen auch nicht plausibel zu erklären vermochte und die Beschwerdeschrift zu diesem Punkt keine Entgegnungen enthält. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über (Nennung Berufserfahrungen) (vgl. act. D8/15, S. 5). An dieser Schlussfolgerung vermag weder das - für den Fall einer hypothetischen Zwangsrekrutierung - vorgebrachte Fehlen einer militärischen Ausbildung noch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf einen Beitrag in der NZZ vom 10. Februar 2020, worin der betreffende Autor die Überzeugung äussert, dass der sogenannte Islamische Staat (IS) im Irak wieder erstarken werde, und auf die - den schweizerischen Asylbehörden bekannte - schwierige Lage im Norden Iraks hinweist, etwas zu ändern.

E. 7.3.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Integrationsbemühungen in der Schweiz und seinem Wunsch, hierzulande zu arbeiten und ein normales Leben zu führen, ist darauf hinzuweisen, dass eine weit fortgeschrittene Integration nach Gesetz und Praxis höchstens indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die Assimilierung der betreffenden Person in der Schweiz derart stark ist, dass diese eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann (vgl. zu dieser vorab für Kinder und Jugendliche entwickelten Praxis insbes. BVGE 2009/28 E. 9.3 und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise für das Vorliegen einer derartigen Situation des im Erwachsenenalters aus dem Heimatstaat ausgereisten Beschwerdeführers. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, sich betreffend eine Härtefallregelung an die kantonale Behörde zu wenden.

E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Februar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-787/2020 Urteil vom 17. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein in B._______ (Provinz C._______) im Nordirak geborener Kurde, reichte am (...) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort, ohne jemals eine Schule besucht zu haben, zunächst als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im Jahr (...) sei sein Chef, als er (Nennung Arbeit) mitgeholfen habe, bedroht worden, seine Tätigkeit für (Nennung Anhänger einer Religionsgemeinschaft) einzustellen. Kurz darauf sei der Chef von Männern mit langen Bärten mitgenommen worden. Er selber sei gestossen worden und vom Baugerüst hinuntergefallen. Dabei habe er sich schwer verletzt und sei ein (Nennung Dauer) arbeitsunfähig gewesen. In dieser Zeit habe man seinen Chef freigelassen, diesem jedoch mit dem Tod gedroht, sollte er weiter für (Nennung Anhänger einer Religionsgemeinschaft) arbeiten. Er (Beschwerdeführer) habe nach seiner Genesung wieder als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im (Nennung Zeitpunkt) habe er eine schriftliche Drohung zur Weiterleitung an seinen Chef erhalten. Noch am selben respektive am nächsten Tag seien - während der Ausführung von Renovationsarbeiten an einem Haus eines (Nennung Anhänger einer Religionsgemeinschaft) - (...) Männer aufgetaucht und hätten ihn sowie den Chef mitgenommen und in ein Haus geführt. Dort sei er aufgefordert worden, einen hohen Geldbetrag zu bezahlen, ansonsten er umgebracht werde. Er habe in einem unbewachten Moment die Flucht ergreifen können und sei schliesslich aus seiner Heimat ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erklärte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM führte zur Begründung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Aussagen im Zusammenhang mit dem im (...) erhaltenen Schreiben würden sich als widersprüchlich erweisen und die Schilderungen der Entführung und Flucht seien stereotyp sowie oberflächlich. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. A.c Die gegen diese Verfügung am 15. Februar 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-867/2012 vom 21. März 2012 abgewiesen. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Hinsichtlich des mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Haftbefehls falle zunächst das Fehlen eines Zustellcouverts für den Haftbefehl auf, was dessen Beweiswert mindere, zumal das Dokument per Brief aus D._______ an den Beschwerdeführer in der Schweiz gesandt worden sei. Weiter stehe das im Haftbefehl genannte Entführungsdatum in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen genannten Daten. Sodann habe der Beschwerdeführer die dargelegte Verfolgung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene stets mit seiner Tätigkeit bei einem Arbeitgeber begründet, welcher Arbeiten für (Nennung Religionsgemeinschaft) Auftraggeber ausgeführt habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass er nunmehr einen Haftbefehl einreiche, demzufolge er von den Familienangehörigen seines Arbeitgebers angeklagt werde. Noch weniger nachvollziehbar sei der darin nicht genannte Grund für den Erlass des Dokuments. Zudem sei der Haftbefehl erst (...) Jahre nach der angeblichen Entführung des Arbeitgebers ausgestellt worden. Unter diesen Umständen komme dem Haftbefehl keinerlei Beweiswert zu. Schliesslich sei auch die Wegweisung und deren Vollzug zu Recht angeordnet worden. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 trat die Vorinstanz auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. April 2012 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Ein zweites Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juli 2015 wies das SEM mit Verfügung vom 11. April 2016 ab, erklärte die Verfügung vom 27. Januar 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.-. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Am 7. März 2018 stellte der Beschwerdeführer in Kreuzlingen ein neues Asylgesuch. Am 19. März 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. D.b Am 31. Oktober 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D.c Am 17. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. D.d Zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs gab er dabei im Wesentlichen an, er habe am (...) die Schweiz verlassen und sei nach E._______ gereist, weil er seine sich dort aufhaltenden Eltern habe besuchen und ihnen helfen wollen. Er habe sie jedoch nicht gefunden. Anlässlich einer Kontrolle in E._______ am (...) habe er keinen Pass vorweisen können und sei in der Folge bis am (...) inhaftiert und dabei wiederholt geschlagen worden. Da nichts gegen ihn vorgelegen habe, habe man ihn wieder gehen lassen, worauf er am (...) in die Schweiz zurückgereist sei. Er sei im (...) aus seinem Heimatstaat ausgereist und lebe seit nunmehr (...) Jahren in der Schweiz. Er habe sich dem hiesigen System angepasst, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle. In seiner Heimat gebe es keinen Strom, kein Wasser und es herrsche Krieg. E. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache an das SEM zu neuem Entscheid zurückzuweisen und seine Ausreisepflicht sei zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren und es sei das Asylverfahren wieder zu eröffnen und ihm ein neuer N-Ausweis auszustellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Zudem stellte sie fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz habe diese nicht entzogen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Februar 2020 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer ein neuer N-Ausweis auszustellen, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 1.5 Angesichts des am (...) (neuerlich) in Gang gesetzten Asylverfahrens erweist sich der Antrag auf Wiedereröffnung des Asylverfahrens als hinfällig.

2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 8. Januar 2020 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet damit einzig die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 4.3 Konkret bemängelt der Beschwerdeführer die Ausführungen des SEM zum Wegweisungsvollzug (Kapitel III Ziff.2 des angefochtenen Entscheids). Diese seien zu einseitig ausgefallen und nicht aktuell. Die Vor-instanz sei deshalb zu verpflichten, die Zumutbarkeit einer Ausschaffung detaillierter auszuarbeiten, zu begründen und einen neuen Entscheid zu verfügen. 4.4 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zunächst die völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse berücksichtigt, sich danach zur Zumutbarkeit des Vollzugs geäussert und sich dabei - in Ermangelung von Beweismitteln - insbesondere an den vom Beschwerdeführer angeführten Äusserungen zum allfälligen Bestand eines sozialen oder familiären Beziehungsnetzes orientiert. Dabei wurden ihm sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung zum noch vorhandenen Beziehungsnetz in seiner Heimat diverse Fragen gestellt (vgl. act. D8/15, S. 7; D28/11, S. 4, F15 ff.). Schliesslich erachtete es den Vollzug der Wegweisung auch als möglich. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation im Irak zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, die Ausführungen des SEM seien zu einseitig ausgefallen und nicht aktuell, als nicht stichhaltig zu erachten. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.5 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus. Jedoch sei die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in der KRG nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. In der KRG herrsche insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei gesund, habe aber (Nennung Probleme). Bis anhin habe er deswegen in der Schweiz keinen Arzt aufgesucht, weshalb diese Beschwerden nicht als derart akut zu betrachten seien, dass sie der Zumutbarkeit der Wegweisung entgegenstehen könnten. Zudem habe er bis ins Jahr (...) in der autonomen Region Kurdistan gelebt und dort auch gearbeitet, weshalb er über Arbeitserfahrung in seiner Heimat verfüge. Des Weiteren seien die von ihm gemachten Angaben zu seinem sozialen Beziehungsnetz in der Heimat zu bezweifeln. In der BzP im Jahr (...) habe er nämlich angegeben, (Nennung Verwandte) in B._______ zu haben, wogegen er in der Anhörung vom 17. Oktober 2019 angeführt habe, im Irak über keine Verwandten mehr zu verfügen. Seine (Nennung Verwandte) würden in der D._______ leben, sein (Nennung Verwandter) sei verstorben und (Nennung Verwandter) und dessen Frau seien nach F._______ gegangen. Weitere (Nennung Verwandter) habe er nicht. Auf die Nachfrage, weshalb er nur noch einen (Nennung Verwandter) habe, habe er keine konkreten Antworten zu geben vermocht. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak noch über Verwandte - mindestens (Nennung Verwandte) - verfüge, die ihn im Falle einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe ein, eine Wegweisung in seine Heimat sei nach einem (...) Jahre andauernden Aufenthalt in der Schweiz als unzumutbar zu erachten. Der Norden Iraks sei eine Region allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung werde durch den ins Recht gelegten Beitrag in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 10. Februar 2020 untermauert. Zudem laufe er Gefahr, bei einer Ausschaffung in den Norden Iraks von den kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert zu werden. Diese Möglichkeit sei für ihn, der zwar gesund aber militärisch nicht ausgebildet sei, unzumutbar. Hinzu komme, dass nicht auszuschliessen sei, dass das türkische Militär dereinst in den Norden Iraks einmarschiere. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des aus der Provinz C._______ stammenden Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen und eine solche konkrete Gefahr auch nicht für den Fall einer - erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten - hypothetischen Zwangsrekrutierung zu erkennen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der KRG lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. auch Urteil E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich - soweit aktenkundig - um einen (...)-jährigen, alleinstehenden und - abgesehen von (Nennung Probleme), die aber bislang keinen Arztbesuch zur Folge hatten - auch den eigenen Angaben nach (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Mitte) gesunden kurdischen Mann, der aus dem Dorf G._______ in der unmittelbaren Nähe der Stadt B._______, Provinz C._______, in der KRG stammt, wo er gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise ständig gelebt hat. Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvollzugs in die Provinz C._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Zwar erklärte er in der Anhörung, er habe keine Verwandten mehr in seiner Heimat respektive sein einziger (Nennung Verwandter) lebe mittlerweile im F._______ (vgl. act. D28/11, S. 4 f.). Indessen stehen diese Angaben im Widerspruch zu seinen Äusserungen im ersten Asylverfahren (vgl. act. A1/11, F 15 ff.), wo er ausführte, insgesamt fünf (Nennung Verwandte) zu haben. Es ist unter diesen Umständen von einem weiterhin bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen, zumal er diese gegensätzlichen Ausführungen auch nicht plausibel zu erklären vermochte und die Beschwerdeschrift zu diesem Punkt keine Entgegnungen enthält. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über (Nennung Berufserfahrungen) (vgl. act. D8/15, S. 5). An dieser Schlussfolgerung vermag weder das - für den Fall einer hypothetischen Zwangsrekrutierung - vorgebrachte Fehlen einer militärischen Ausbildung noch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf einen Beitrag in der NZZ vom 10. Februar 2020, worin der betreffende Autor die Überzeugung äussert, dass der sogenannte Islamische Staat (IS) im Irak wieder erstarken werde, und auf die - den schweizerischen Asylbehörden bekannte - schwierige Lage im Norden Iraks hinweist, etwas zu ändern. 7.3.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Integrationsbemühungen in der Schweiz und seinem Wunsch, hierzulande zu arbeiten und ein normales Leben zu führen, ist darauf hinzuweisen, dass eine weit fortgeschrittene Integration nach Gesetz und Praxis höchstens indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die Assimilierung der betreffenden Person in der Schweiz derart stark ist, dass diese eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann (vgl. zu dieser vorab für Kinder und Jugendliche entwickelten Praxis insbes. BVGE 2009/28 E. 9.3 und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise für das Vorliegen einer derartigen Situation des im Erwachsenenalters aus dem Heimatstaat ausgereisten Beschwerdeführers. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, sich betreffend eine Härtefallregelung an die kantonale Behörde zu wenden. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Februar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: