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E-5074/2021

E-5074/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 5. Juli 2021 das Dublin-Gespräch statt. Am 24. August 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt (Anhörung). Mit Entscheid vom 25. August 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Eingabe vom

3. September 2021 teilte die Rechtsvertreterin die gleichentags erfolgte Niederlegung des Mandats mit. Mit Entscheid vom 17. September 2021 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Mit Eingabe vom 28. Sep- tember 2021 reichte die neue Rechtsvertretung eine Mandatsanzeige und eine entsprechende Vollmacht ein. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte er im Wesentli- chen Folgendes geltend: Er stamme aus dem Irak, Provinz C._______ und sei die letzten dreizehn Jahre in der Stadt D._______ aufgewachsen, wo er mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern zusammengelebt habe; seine vier Schwestern seien bereits verheiratet und lebten ebenfalls in D._______. Seinen Vater kenne er nicht gut, da er die Familie nach der Heirat der zweiten Frau verlassen habe, als der Beschwerdeführer sechs Monate jung war. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht und danach bei einem Autohändler und bis einige Monate vor seiner Ausreise in der Erdölindustrie gearbeitet. Während zirka zwei Jahren habe er eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen unterhalten, welches bereits seit sei- ner Kindheit von seiner Familie einem anderen Mann versprochen worden war. In diesen zwei Jahren sei er täglich mit diesem Mädchen über Telefon und Textnachrichten in Kontakt gewesen. Er habe zweimal bei der Familie um ihre Hand angehalten, diese hätten eine Heirat jedoch abgelehnt. Nachdem das Mädchen den anderen Mann geheiratet habe, sei der Kon- takt abgebrochen. Drei Monate später sei er von diesem Mädchen wieder kontaktiert worden und die beiden hätten wieder zirka einem Monat lang täglich zehn bis zwanzig Minuten telefoniert. Während eines dieser Ge- spräche habe sie ihn überredet, in der Nacht, während ihre Schwiegerfa- milie schlafe, zu ihr nach Hause zu kommen, was er denn auch getan habe. Die beiden hätten sich im Küchenbereich aufgehalten, als die Schwieger- mutter des Mädchens die beiden entdeckt habe. Da die Schwiegermutter mit ihm verwandt gewesen sei, hätte sie ihn auch persönlich erkannt und laut geschrien. Er sei daraufhin aus Angst umgehend aus dem Haus ge- rannt und noch in der gleichen Nacht nach C._______ geflüchtet. Nachdem er sich zwei Nächte auf einer Plantage versteckt habe, sei er mithilfe seines

E-5074/2021 Seite 3 Cousins und Bruders illegal aus dem Irak in die Türkei gereist, wo ihm sein Bruder am Telefon mitgeteilt habe, dass das Mädchen aufgrund dieses Vor- falls in der gleichen Nacht von ihrer Schwiegerfamilie getötet worden sei. Sie würden nun auch ihn persönlich umbringen wollen, um die Ehre der Familie wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein auf seine Person aus- gestellten Haftbefehl, einen Identitätsnachweis, einen Führerschein sowie einen Nationalitätenausweis (alle in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, namentlich um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu leisten. E. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 15. Dezember 2021 und damit innert Frist.

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-5074/2021 Seite 5 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Namentlich seien seine Ausführungen zur gelebten Beziehung mit dem Mädchen pauschal, unsub- stantiiert und nicht nachvollziehbar. So habe er die geltend gemachten Widrigkeiten, das heisst den Umstand der Verlobung des Mädchens mit einem anderen Mann, nicht näher konkretisieren und auch keine konkreten Bemühungen aufzeigen können, um trotzdem mit dem Mädchen eine ge- meinsame Zukunft aufzubauen. Obwohl die Beziehung zwei Jahre gedau- ert haben soll, gelinge es ihm nicht, detailliert darüber zu berichten. Insbe- sondere gebe er an, täglich mit dem Mädchen telefoniert zu haben, habe insgesamt jedoch keine konkreten Gesprächsinhalte widergeben können und beschränke sich auf floskelhafte Ausführungen. Weiter sei sein Verhal- ten bezüglich des nächtlichen Besuchs beim Mädchen nicht nachvollzieh- bar. Es sei namentlich nicht nachvollziehbar, dass er trotz der ihm bewuss- ten hohen Gefahr eines solchen Akts ohne jegliche Sicherheitsmassnah- men in das Haus des Mädchens eingestiegen sei. Seine diesbezügliche Begründung, er habe dies der Liebe wegen getan, wirke pauschal und aus- weichend und lasse nicht auf einen Erlebnisbezug schliessen. Auch wür- den seine Angaben zum Ablauf des nächtlichen Besuchs keine Realkenn- zeichen aufweisen, weshalb seine Fluchtgeschichte sich nicht wie von ihm vorgetragen ereignet habe. Sodann seien auch die geschilderten Ereig- nisse nach dieser Nacht nicht glaubhaft. Er habe telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass der Ehemann des Mädchens dieses noch in der glei- chen Nacht getötet habe und anlässlich einer Familienzusammenkunft, an welchem auch der Vater des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei, seine Tötung als Blutrache beschlossen worden sei. Es bleibe hier unklar, inwiefern der Bruder diese Informationen habe erhalten können, zumal er gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht persönlich dabei gewesen sei und sich von der Familie ferngehalten habe. Schliesslich erscheine auch sein Vorbringen, deswegen von den Behörden gesucht zu werden, nicht glaubhaft. Zum eingereichten Haftbefehl habe er keine Hintergrund- informationen geben können, weder zum konkreten Tatvorwurf, noch zur Ausstellung desselben oder zu allfälligen behördlichen Suchbemühungen.

E-5074/2021 Seite 6 Im Übrigen sei dem Haftbefehl, auch im Fall der Echtheit des Dokuments, geringe Beweiskraft beizumessen, da im Irak auch amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende entge- gen: Es sei auch heute noch schwierig für ihn, über die Beziehung mit dem Mädchen zu sprechen, da Männer in seiner Kultur nicht über ihre Liebes- gefühle reden, weshalb er die Beziehung während zwei Jahren auch ge- heim gehalten und niemand davon gewusst habe. Aus diesem Grund sei es ihm schwergefallen, der Vorinstanz über das Erlebte zu berichten. Bei einer Rückkehr in den Irak sei sein Leben gefährdet, da die Schwiegerfa- milie des Mädchens nach seinem Leben trachte. Der Schwiegervater habe als Parteifunktionär grossen Einfluss und sei in der Lage, diesen Ehren- mord in die Tat umzusetzen, was sich auch am erwirkten Haftbefehl gegen ihn zeige. Er verstehe nicht, was für Details er zu den Telefongesprächen mit dem Mädchen hätte erzählen sollen. Es hätte sich um Gespräche zwi- schen einem jungen verliebten Paar gehandelt. Sie hätten sich gegenseitig über ihren Tag erzählt, liebe Worte und Fotos ausgetauscht. Dies würde sich nicht von entsprechenden Beziehungen zwischen jungen Leuten in der Schweiz unterscheiden. In der besagten Nacht, als das Mädchen ein Treffen bei sich zuhause vorgeschlagen habe, sei er sich der Risiken be- wusst gewesen und habe auch eine schlechte Vorahnung gehabt. Er habe das Mädchen aber nicht enttäuschen wollen. Er wisse, dass sein Verhalten im Nachhinein unverständlich erscheine und hätte er gewusst, was dies für Konsequenzen nach sich ziehen würde, hätte er zweimal überlegt. Weiter habe er in der Anhörung erklärt, wie er nur mithilfe seines Bruders die Flucht aus dem Irak geschafft habe. Sein Bruder sei sein Ersatzvater ge- wesen und er sei im vollsten Vertrauen seinen Instruktionen gefolgt, ohne nachzufragen oder zu diskutieren. Sämtliche Informationen über die Ereig- nisse nach der Flucht, namentlich die Tötung des Mädchens, habe er vom Bruder erfahren. Dieser habe ihm dabei keine Details erzählt, vermutlich um ihn zu schützen und um ihn zu ermutigen, dies alles zu vergessen. Er wisse nur, dass die Polizei nach ihm gesucht habe.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

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E. 6.2 Bereits die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Frage, wie die Beziehung mit dem Mädchen praktisch gelebt worden sei, erscheinen sehr oberflächlich, inhaltslos und ohne Detailreichtum. Er führt lediglich aus, er habe das Mädchen an einer Hochzeit kennengelernt und während der nächsten zwei Jahre sehr häufig mit ihr telefoniert und Textnachrichten ausgetauscht. Sie hätten sich verliebt und entschieden, trotz der schwieri- gen Umstände – das Mädchen sei bereits einem anderen Mann verspro- chen worden – gemeinsam eine Zukunft aufzubauen (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F91–F93). Weitere Details zur angeblichen Beziehung lässt er in seinen Ausführungen gänzlich vermissen, etwa zum konkreten Inhalt der Telefongespräche und Nachrichten, allfälligen Treffen zwischen den beiden oder zum Auftreten von spezifischen Ereignissen während die- ser Zeit. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer hierzu konkrete Angaben unter Schilderung seiner jeweiligen emotionalen Ge- fühlslagen macht, zumal die Beziehung offenbar zwei Jahre gedauert habe. Auch hinsichtlich der erneuten Kontaktaufnahme nach der Hochzeit des Mädchens mit dem anderen Mann vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz über den Inhalt der geltend gemachten, täglichen Telefongesprä- che zu berichten. Er gibt in inhaltsleerer und oberflächlicher Weise an, er und das Mädchen hätten sich gegenseitig normale Fragen gestellt, liebe Worte ausgetauscht und über Erinnerungen gesprochen (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F96). Aufgrund des Gesagten sind bereits zum Bestehen dieser Beziehung berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbe- züglichen Aussagen vorhanden. Was sodann das fluchtauslösende Ereignis betrifft, das besagte nächtliche Treffen mit dem Mädchen im Haus der Schwiegerfamilie, ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es seinen entsprechenden Aussagen an genügenden Realkennzeichen fehlt. Er schildert dieses Er- eignis insgesamt nüchtern chronologisch, erwähnt keinerlei nennenswerte Details, Ausgefallenheiten oder Nebensächlichkeiten, gibt keine Interaktio- nen, namentlich den Inhalt des Gespräches zwischen ihm und dem Mäd- chen in der Küche wider und den Aussagen ist auch die Entwicklung seiner inneren Gefühls- und Emotionslage weitgehend nicht zu entnehmen (SEM- eAkten, 1100186-21/18, F40). Exemplarisch hierfür ist namentlich, dass der Beschwerdeführer auch auf ausdrückliche Nachfrage hin nicht ange- ben konnte, was er und das Mädchen an diesem nächtlichen Treffen mit- einander gesprochen haben. Er gab lediglich an, sie hätten sich umarmt, die Hände gehalten und einige Wörter miteinander geredet (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F43). Bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Beziehung und des vorgebrachten nächtlichen Treffens wäre jedoch zu erwarten gewesen,

E-5074/2021 Seite 8 dass er zumindest den groben Gesprächsinhalt hätte widergeben können, zumal das Treffen bis zur Intervention der Schwiegermutter gemäss seinen Angaben fünf bis zehn Minuten gedauert haben soll (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F40). Was der Beschwerdeführer hiergegen auf Beschwerdeebene einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung seiner bereits im Asylverfahren getätigten Ausführungen, ohne sich substantiiert mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung auseinanderzusetzen. Schliesslich ist auch der eingereichte Haftbefehl nicht geeignet, die be- hauptete Verfolgung zu belegen. Die Authentizität dieses Dokuments ist zu bezweifeln. Es fällt namentlich auf, dass der Deliktsvorwurf konfus er- scheint und damit beschrieben wird, aufgrund der Liebe und Leidenschaft zwischen ihm und dem verlobten Mädchen sei sie von ihrer Familie umge- bracht worden. Als Tatbestand wird jedoch auf Art. 406 des irakischen Strafgesetzbuches verwiesen, welcher die vorsätzliche Tötung zum Ge- genstand hat (vgl. UNHCR, refworld, Iraq: penal code, <https://www.refworld.org/docid/452524304.html>, abgerufen am 26.01.2022). Ausserdem bleiben die wesentlichen Hintergründe des Haft- befehls unklar und der Beschwerdeführer vermochte diese auch auf Be- schwerdeebene nicht plausibel zu begründen, insbesondere der Zeitpunkt und die Modalitäten der Ausstellung dieses Dokuments oder allfällige be- hördliche Massnahmen in diesem Zusammenhang. Wenn der Beschwer- deführer diesbezüglich einwendet, sein Bruder habe ihm keine Details zum Strafbefehl mitgeteilt, um ihn zu schützen und keine Sorgen zu bereiten, ist dies als lebensfremde Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Übrigen handelt es sich beim eingereichten Haftbefehl lediglich um eine Kopie, wel- che nicht fälschungssicher ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass im Irak grundsätzlich sämtliche, auch staatliche, Dokumente käuflich sind, weshalb dem Haftbefehl nur ein geringer Beweiswert zukommt.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt glaub- haft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.

E-5074/2021 Seite 9 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht- lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg- weisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (Autonome Republik Kurdistan; umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Er- bil, Suleimaniya sowie der von letzterer abgespalteten Provinz Halabja). Demnach sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von

E-5074/2021 Seite 10 Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gül- tigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK- Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwend- bar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Per- sons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizu- messen (u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D- 787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stam- men oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Bezie- hungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be- ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff.). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Voll- zug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und hat bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben dort verbracht. Er hat die Schule zwar nur bis zur siebten Klasse besucht, hat danach jedoch den Anschluss an den Arbeitsmarkt gefunden und zu- nächst bei einem Autohändler und später in der Erdölindustrie gearbeitet (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F19–F23). Gemäss seinen Angaben hat er damit ein gutes Leben geführt (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F56). Auch hat der Beschwerdeführer mit seinem älteren Bruder, welcher für ihn als Ersatzvater fungierte, sowie seiner Mutter, einem weiteren Bruder und vier Schwestern, die allesamt noch in D._______ leben, ein tragbares familiä- res Netzwerk in der Heimat. Zudem ist er noch sehr jung und leidet unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (SEM-eAkten, 1100186- 21/18, F5). Damit verfügt der Beschwerdeführer über geeignete Voraus- setzungen zur Reintegration sowohl in beruflicher wie auch in gesellschaft- licher und sozialer Hinsicht. Demgemäss erweist sich der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am

E. 15 Dezember 2021 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5074/2021 Urteil vom 15. März 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 5. Juli 2021 das Dublin-Gespräch statt. Am 24. August 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt (Anhörung). Mit Entscheid vom 25. August 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Eingabe vom 3. September 2021 teilte die Rechtsvertreterin die gleichentags erfolgte Niederlegung des Mandats mit. Mit Entscheid vom 17. September 2021 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Mit Eingabe vom 28. September 2021 reichte die neue Rechtsvertretung eine Mandatsanzeige und eine entsprechende Vollmacht ein. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus dem Irak, Provinz C._______ und sei die letzten dreizehn Jahre in der Stadt D._______ aufgewachsen, wo er mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern zusammengelebt habe; seine vier Schwestern seien bereits verheiratet und lebten ebenfalls in D._______. Seinen Vater kenne er nicht gut, da er die Familie nach der Heirat der zweiten Frau verlassen habe, als der Beschwerdeführer sechs Monate jung war. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht und danach bei einem Autohändler und bis einige Monate vor seiner Ausreise in der Erdölindustrie gearbeitet. Während zirka zwei Jahren habe er eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen unterhalten, welches bereits seit seiner Kindheit von seiner Familie einem anderen Mann versprochen worden war. In diesen zwei Jahren sei er täglich mit diesem Mädchen über Telefon und Textnachrichten in Kontakt gewesen. Er habe zweimal bei der Familie um ihre Hand angehalten, diese hätten eine Heirat jedoch abgelehnt. Nachdem das Mädchen den anderen Mann geheiratet habe, sei der Kontakt abgebrochen. Drei Monate später sei er von diesem Mädchen wieder kontaktiert worden und die beiden hätten wieder zirka einem Monat lang täglich zehn bis zwanzig Minuten telefoniert. Während eines dieser Gespräche habe sie ihn überredet, in der Nacht, während ihre Schwiegerfamilie schlafe, zu ihr nach Hause zu kommen, was er denn auch getan habe. Die beiden hätten sich im Küchenbereich aufgehalten, als die Schwiegermutter des Mädchens die beiden entdeckt habe. Da die Schwiegermutter mit ihm verwandt gewesen sei, hätte sie ihn auch persönlich erkannt und laut geschrien. Er sei daraufhin aus Angst umgehend aus dem Haus gerannt und noch in der gleichen Nacht nach C._______ geflüchtet. Nachdem er sich zwei Nächte auf einer Plantage versteckt habe, sei er mithilfe seines Cousins und Bruders illegal aus dem Irak in die Türkei gereist, wo ihm sein Bruder am Telefon mitgeteilt habe, dass das Mädchen aufgrund dieses Vorfalls in der gleichen Nacht von ihrer Schwiegerfamilie getötet worden sei. Sie würden nun auch ihn persönlich umbringen wollen, um die Ehre der Familie wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein auf seine Person ausgestellten Haftbefehl, einen Identitätsnachweis, einen Führerschein sowie einen Nationalitätenausweis (alle in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, namentlich um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. E. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 15. Dezember 2021 und damit innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Namentlich seien seine Ausführungen zur gelebten Beziehung mit dem Mädchen pauschal, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So habe er die geltend gemachten Widrigkeiten, das heisst den Umstand der Verlobung des Mädchens mit einem anderen Mann, nicht näher konkretisieren und auch keine konkreten Bemühungen aufzeigen können, um trotzdem mit dem Mädchen eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Obwohl die Beziehung zwei Jahre gedauert haben soll, gelinge es ihm nicht, detailliert darüber zu berichten. Insbesondere gebe er an, täglich mit dem Mädchen telefoniert zu haben, habe insgesamt jedoch keine konkreten Gesprächsinhalte widergeben können und beschränke sich auf floskelhafte Ausführungen. Weiter sei sein Verhalten bezüglich des nächtlichen Besuchs beim Mädchen nicht nachvollziehbar. Es sei namentlich nicht nachvollziehbar, dass er trotz der ihm bewussten hohen Gefahr eines solchen Akts ohne jegliche Sicherheitsmassnahmen in das Haus des Mädchens eingestiegen sei. Seine diesbezügliche Begründung, er habe dies der Liebe wegen getan, wirke pauschal und ausweichend und lasse nicht auf einen Erlebnisbezug schliessen. Auch würden seine Angaben zum Ablauf des nächtlichen Besuchs keine Realkennzeichen aufweisen, weshalb seine Fluchtgeschichte sich nicht wie von ihm vorgetragen ereignet habe. Sodann seien auch die geschilderten Ereignisse nach dieser Nacht nicht glaubhaft. Er habe telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass der Ehemann des Mädchens dieses noch in der gleichen Nacht getötet habe und anlässlich einer Familienzusammenkunft, an welchem auch der Vater des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei, seine Tötung als Blutrache beschlossen worden sei. Es bleibe hier unklar, inwiefern der Bruder diese Informationen habe erhalten können, zumal er gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht persönlich dabei gewesen sei und sich von der Familie ferngehalten habe. Schliesslich erscheine auch sein Vorbringen, deswegen von den Behörden gesucht zu werden, nicht glaubhaft. Zum eingereichten Haftbefehl habe er keine Hintergrundinformationen geben können, weder zum konkreten Tatvorwurf, noch zur Ausstellung desselben oder zu allfälligen behördlichen Suchbemühungen. Im Übrigen sei dem Haftbefehl, auch im Fall der Echtheit des Dokuments, geringe Beweiskraft beizumessen, da im Irak auch amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende entgegen: Es sei auch heute noch schwierig für ihn, über die Beziehung mit dem Mädchen zu sprechen, da Männer in seiner Kultur nicht über ihre Liebesgefühle reden, weshalb er die Beziehung während zwei Jahren auch geheim gehalten und niemand davon gewusst habe. Aus diesem Grund sei es ihm schwergefallen, der Vorinstanz über das Erlebte zu berichten. Bei einer Rückkehr in den Irak sei sein Leben gefährdet, da die Schwiegerfamilie des Mädchens nach seinem Leben trachte. Der Schwiegervater habe als Parteifunktionär grossen Einfluss und sei in der Lage, diesen Ehrenmord in die Tat umzusetzen, was sich auch am erwirkten Haftbefehl gegen ihn zeige. Er verstehe nicht, was für Details er zu den Telefongesprächen mit dem Mädchen hätte erzählen sollen. Es hätte sich um Gespräche zwischen einem jungen verliebten Paar gehandelt. Sie hätten sich gegenseitig über ihren Tag erzählt, liebe Worte und Fotos ausgetauscht. Dies würde sich nicht von entsprechenden Beziehungen zwischen jungen Leuten in der Schweiz unterscheiden. In der besagten Nacht, als das Mädchen ein Treffen bei sich zuhause vorgeschlagen habe, sei er sich der Risiken bewusst gewesen und habe auch eine schlechte Vorahnung gehabt. Er habe das Mädchen aber nicht enttäuschen wollen. Er wisse, dass sein Verhalten im Nachhinein unverständlich erscheine und hätte er gewusst, was dies für Konsequenzen nach sich ziehen würde, hätte er zweimal überlegt. Weiter habe er in der Anhörung erklärt, wie er nur mithilfe seines Bruders die Flucht aus dem Irak geschafft habe. Sein Bruder sei sein Ersatzvater gewesen und er sei im vollsten Vertrauen seinen Instruktionen gefolgt, ohne nachzufragen oder zu diskutieren. Sämtliche Informationen über die Ereignisse nach der Flucht, namentlich die Tötung des Mädchens, habe er vom Bruder erfahren. Dieser habe ihm dabei keine Details erzählt, vermutlich um ihn zu schützen und um ihn zu ermutigen, dies alles zu vergessen. Er wisse nur, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Bereits die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Frage, wie die Beziehung mit dem Mädchen praktisch gelebt worden sei, erscheinen sehr oberflächlich, inhaltslos und ohne Detailreichtum. Er führt lediglich aus, er habe das Mädchen an einer Hochzeit kennengelernt und während der nächsten zwei Jahre sehr häufig mit ihr telefoniert und Textnachrichten ausgetauscht. Sie hätten sich verliebt und entschieden, trotz der schwierigen Umstände - das Mädchen sei bereits einem anderen Mann versprochen worden - gemeinsam eine Zukunft aufzubauen (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F91-F93). Weitere Details zur angeblichen Beziehung lässt er in seinen Ausführungen gänzlich vermissen, etwa zum konkreten Inhalt der Telefongespräche und Nachrichten, allfälligen Treffen zwischen den beiden oder zum Auftreten von spezifischen Ereignissen während dieser Zeit. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer hierzu konkrete Angaben unter Schilderung seiner jeweiligen emotionalen Gefühlslagen macht, zumal die Beziehung offenbar zwei Jahre gedauert habe. Auch hinsichtlich der erneuten Kontaktaufnahme nach der Hochzeit des Mädchens mit dem anderen Mann vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz über den Inhalt der geltend gemachten, täglichen Telefongespräche zu berichten. Er gibt in inhaltsleerer und oberflächlicher Weise an, er und das Mädchen hätten sich gegenseitig normale Fragen gestellt, liebe Worte ausgetauscht und über Erinnerungen gesprochen (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F96). Aufgrund des Gesagten sind bereits zum Bestehen dieser Beziehung berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen vorhanden. Was sodann das fluchtauslösende Ereignis betrifft, das besagte nächtliche Treffen mit dem Mädchen im Haus der Schwiegerfamilie, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es seinen entsprechenden Aussagen an genügenden Realkennzeichen fehlt. Er schildert dieses Ereignis insgesamt nüchtern chronologisch, erwähnt keinerlei nennenswerte Details, Ausgefallenheiten oder Nebensächlichkeiten, gibt keine Interaktionen, namentlich den Inhalt des Gespräches zwischen ihm und dem Mädchen in der Küche wider und den Aussagen ist auch die Entwicklung seiner inneren Gefühls- und Emotionslage weitgehend nicht zu entnehmen (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F40). Exemplarisch hierfür ist namentlich, dass der Beschwerdeführer auch auf ausdrückliche Nachfrage hin nicht angeben konnte, was er und das Mädchen an diesem nächtlichen Treffen miteinander gesprochen haben. Er gab lediglich an, sie hätten sich umarmt, die Hände gehalten und einige Wörter miteinander geredet (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F43). Bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Beziehung und des vorgebrachten nächtlichen Treffens wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er zumindest den groben Gesprächsinhalt hätte widergeben können, zumal das Treffen bis zur Intervention der Schwiegermutter gemäss seinen Angaben fünf bis zehn Minuten gedauert haben soll (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F40). Was der Beschwerdeführer hiergegen auf Beschwerdeebene einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung seiner bereits im Asylverfahren getätigten Ausführungen, ohne sich substantiiert mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Schliesslich ist auch der eingereichte Haftbefehl nicht geeignet, die behauptete Verfolgung zu belegen. Die Authentizität dieses Dokuments ist zu bezweifeln. Es fällt namentlich auf, dass der Deliktsvorwurf konfus erscheint und damit beschrieben wird, aufgrund der Liebe und Leidenschaft zwischen ihm und dem verlobten Mädchen sei sie von ihrer Familie umgebracht worden. Als Tatbestand wird jedoch auf Art. 406 des irakischen Strafgesetzbuches verwiesen, welcher die vorsätzliche Tötung zum Gegenstand hat (vgl. UNHCR, refworld, Iraq: penal code, , abgerufen am 26.01.2022). Ausserdem bleiben die wesentlichen Hintergründe des Haftbefehls unklar und der Beschwerdeführer vermochte diese auch auf Beschwerdeebene nicht plausibel zu begründen, insbesondere der Zeitpunkt und die Modalitäten der Ausstellung dieses Dokuments oder allfällige behördliche Massnahmen in diesem Zusammenhang. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, sein Bruder habe ihm keine Details zum Strafbefehl mitgeteilt, um ihn zu schützen und keine Sorgen zu bereiten, ist dies als lebensfremde Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Übrigen handelt es sich beim eingereichten Haftbefehl lediglich um eine Kopie, welche nicht fälschungssicher ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass im Irak grundsätzlich sämtliche, auch staatliche, Dokumente käuflich sind, weshalb dem Haftbefehl nur ein geringer Beweiswert zukommt. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (Autonome Republik Kurdistan; umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von letzterer abgespalteten Provinz Halabja). Demnach sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff.). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und hat bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben dort verbracht. Er hat die Schule zwar nur bis zur siebten Klasse besucht, hat danach jedoch den Anschluss an den Arbeitsmarkt gefunden und zunächst bei einem Autohändler und später in der Erdölindustrie gearbeitet (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F19-F23). Gemäss seinen Angaben hat er damit ein gutes Leben geführt (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F56). Auch hat der Beschwerdeführer mit seinem älteren Bruder, welcher für ihn als Ersatzvater fungierte, sowie seiner Mutter, einem weiteren Bruder und vier Schwestern, die allesamt noch in D._______ leben, ein tragbares familiäres Netzwerk in der Heimat. Zudem ist er noch sehr jung und leidet unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (SEM-eAkten, 1100186-21/18, F5). Damit verfügt der Beschwerdeführer über geeignete Voraussetzungen zur Reintegration sowohl in beruflicher wie auch in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht. Demgemäss erweist sich der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 15. Dezember 2021 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: