Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Familie der Beschwerdeführerin stammt aus dem kurdischen Teil des Iraks. Sie verliess deren Angaben zufolge am (…) 2018 ihre Heimat und reiste per Auto in die Türkei ein, von wo aus sie sich anschliessend per Flugzeug nach Istanbul begab. Anschliessend reisten die Familienangehö- rigen auf dem Landweg nach Griechenland, wo sie sich als syrische Flücht- linge registrieren liessen, weil sie befürchteten, von Landsleuten erkannt zu werden. Weil die erste Befragung in Griechenland erst für 2022 ange- setzt worden war, reisten sie nach Deutschland weiter, wo sie wiederum ein Asylgesuch stellten. Im Rahmen des Dublin-Abkommens wurde ein Teil der Familie am (…) 2020 von den deutschen Behörden nach Kroatien über- stellt. Die beiden ältesten Söhne waren damals bei einem Freund, weshalb sie nicht ausgeschafft werden konnten. Die Mutter brach anlässlich der Ausschaffung zusammen und musste hospitalisiert werden, weshalb sie ebenfalls in Deutschland zurückblieb. Ungefähr vier Monate später reiste der Vater mit den Kindern erneut nach Deutschland und fand sich mit der Mutter und den übrigen Kindern wieder zusammen. Dann ging die Familie nach B._______, wo sie ein weiteres Asylgesuch stellte. Bei der Aufnahme der Fingerabdrücke stellten die deutschen Behörden fest, dass die Familie vorher in C._______ registriert worden war und brachten sie daraufhin wie- der dorthin zurück. Nach einigen Monaten reiste die Familie am (…) 2020 mit dem Zug über Stuttgart nach Zürich. Die Eltern ersuchten für sich und die minderjährigen Kinder am 16. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl. Auch die beiden erwachsenen Kinder stellten gleichentags ein Asylgesuch. In der Folge wurde die Familie dem Bundesasylzentrum der Region Ost- schweiz zugewiesen. Aktuell lebt die Familie im Kanton D._______. A.b Nach weiteren Abklärungen wurde die Familie am 1. April 2021 dem nationalen Verfahren beziehungsweise am 21. April 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Das SEM hörte den Vater am 14. April 2021 sowie die Mutter und die beiden Töchter am 16. April 2021 zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin wurde am 14. April 2021 angehört. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 verzichtete die Rechtsvertreterin auf die Durchführung einer ergänzenden Anhörung. Mit Asylentscheid vom 18. Juni 2021 wies das SEM die Asylgesuche der Eltern und der minderjährigen Kinder ab. Mit zwei weiteren Entscheiden vom gleichen Tag wies es auch die Asylgesu- che der beiden erwachsenen Kinder ab.
E-3327/2021 Seite 3 A.c Aktenkundig sind sodann einige Kopien von Reisepässen und Identi- tätskarten im Original und in Kopie, die Besitzurkunde des Hauses im Irak und die Vollmacht für den Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin zum Verkauf des Hauses, eine Anzeige bei der kroatischen Polizei sowie di- verse medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder. B. B.a Die Eltern erhoben am 20. Juli 2021 für sich und ihre minderjährigen Kinder gegen den Asylentscheid vom 18. Juni 2021 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Dieses eröffnete für deren Beschwerde unter der Nummer (…) ein Verfahren. Auch die beiden erwachsenen Kinder be- schwerten sich gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht gegen ihre negativen Asylentscheide. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete hierfür zwei separate Verfahren unter den Nummern (…) und (…). Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. Ferner beantragt sie die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie vorab die Ver- einigung der Beschwerdeverfahren sämtlicher Familienmitglieder sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen unter anderem diverse Presseerzeugnisse zum Thema «Blutrache», eine Auskunft der Vertretung in Jordanien zur Na- mensführung vom 28. April 2011, ein Referenzschreiben vom 18. Juli 2021 und zwei staatliche Unterstützungserklärungen vom 9. Juli 2021 bei. Er- gänzend wurden zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2021 wies der Instruktions- richter den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab, informierte über die Ko- ordination der drei Beschwerdeverfahren, hiess das Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung gut und bestellte Rechtsanwältin MLaw Lara Märki (HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aarau) als unentgeltliche Rechtsbeiständin. B.c Das SEM hielt am 15. September 2021 an seinen bisherigen Ausfüh- rungen fest und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
E-3327/2021 Seite 4 B.d Am 12. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. B.e Am 7. Dezember 2022 gingen im Verfahren (…) eine weitere unaufge- forderte Eingabe sowie zahlreiche medizinische Unterlagen und Ausbil- dungsunterlagen ins Recht. B.f Am 8. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufge- forderte Eingabe, weitere Beweismittel sowie eine Kostennote ein. B.g Mit Schreiben vom 4. April 2024 erkundigte sich die unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verfahren (…) nach dem Stand des Verfahrens und reichte erneut diverse Beweismittel ein. B.h Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Vor- instanz am 15. Mai 2024 eine weitere Vernehmlassung ein. C. C.a Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
21. Juli 2021 in elektronischer Form vor. C.b Gleichzeitig mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid ergehen auch die Beschwerdeentscheide der Eltern und jüngeren Geschwister ([…]) und des ältesten Bruders ([…]). C.c Am 2. Mai 2025 wies das SEM das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes Mellingen vom 30. April 2025 gleichentags E._______, (…) Staatsagehöri- ger mit Wohnsitz in F._______, geheiratet hat. C.d Gemäss Eintrag im ZEMIS, eingesehen am 7. Mai 2025, handelt es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen abgewiesenen Asyl- bewerber, dem mit Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019 die vor- läufige Aufnahme ohne Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Am 9. Januar 2020 wurde ein Ausweis F ausgestellt. Dieser wurde jeweils verlängert, letztmals am 9. Januar 2025 bis zum 9. Januar 2026.
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Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 31a Abs. 4 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidia- rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen- den Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nicht- staatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak- tische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatli- cher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garan- tieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17; zum Ganzen: Urteil des BVGer E-7099/2013 vom 2. Dezem- ber 2042 E. 3.1).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Vater der Familie führte zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. April 2021, [e-Vorakten: {…} A135/20]), er habe in G._______ gelebt und dort (…) gearbeitet. Er sei einer von drei Schichtleitern und für neun Mitarbeiter verantwortlich gewe- sen. Eines Tages sei er vom irakischen Inlandgeheimdienst «Asayesh» auf den Posten bestellt worden. Dort seien ihm zwei Videofilme gezeigt
E-3327/2021 Seite 7 worden, in welchen zwei Stimmen den Bewohnern von G._______ mitge- teilt hätten, dass (…). Die Beamten hätten ihn aufgefordert, die Stimmen zu identifizieren, aber er habe diese Stimmen nicht erkannt. Daraufhin hät- ten sie ihn gebeten, ihnen bei der Aufklärung der Angelegenheit behilflich zu sein und die im Film sprechenden Personen ausfindig zu machen, da die Täter unter (…) zu suchen seien. Danach habe er (…) aufgefordert, sich freiwillig zu stellen. Eine Weile später hätten zwei zivilgekleidete Per- sonen das Büro des Leiters aufgesucht, der darauf (…) zusammengerufen habe. Danach seien (…) in Handschellen abgeführt worden. Sie würden seither vermisst. Rund einen Monat später habe er einen Anruf von einer unbekannten Nummer erhalten. Der Anrufer habe ihn des Verrats (…) be- zichtigt und ihm mit Rache gedroht. Er habe sich vergeblich bemüht, zu erklären, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Er habe dann noch weitere solche Anrufe erhalten und sei aufgefordert worden, zu den Asayesh zu gehen und zu erklären, dass die (…) unschuldig seien, andern- falls man seinen Kindern etwas antue. Später sei er auf dem Nachhauseweg (…). Er sei geflohen und habe sofort die Asayesh aufgesucht und den Vorfall gemeldet. Die Beamten hätten um- gehend nach den Tätern gesucht. Am Abend hätten sie ihn nach Hause begleitet. Darauf habe er seine Familie angehalten, ihre Sachen zu packen und habe sie zum Bruder seiner Ehefrau gebracht. Sein eigener Bruder habe in der Folge mit den beiden Clans der verschwundenen (…) erfolglos versucht, eine Lösung zu finden. Darauf habe man beschlossen, das Land zu verlassen.
E. 4.2 Die Mutter der Familie gab anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 ([…] A142/16) zu Protokoll, ihr Ehemann habe ihr einige Tage vor dem (…)- Vorfall mitgeteilt, dass er (…) bedroht werde, sie auf die Kinder Acht geben und diese nicht mehr hinauslassen solle. Sie sei dabei gewesen das Abendessen vorzubereiten als ihr Mann am frühen Abend nach Hause ge- kommen sei und gesagt habe, sie sollten sich bereit machen, er bringe sie. (…). Sie hätten vor Angst schnell zusammengepackt und dann habe er sie zu ihrem Bruder gebracht. Er habe im Auto nichts gesagt wegen der Kinder.
E. 4.3 (…) H._______ erzählte anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 ([…] A144/9), dass ihr Bruder an besagtem Vorabend die Haustüre geöffnet habe. Der Vater habe ängstlich ausgesehen und schnell geatmet. (…). Sie hätten dann schnell alles zusammengepackt, seien zum Onkel mütterli- cherseits gegangen und hätten das Haus bis zur Ausreise nicht mehr ver- lassen dürfen.
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E. 4.4 (…) I._______ führte anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 aus ([…] A143/6), dass sie an ihrem letzten Schultag im Irak nach Hause ge- kommen sei und gespielt habe. Dann sei der Vater nach Hause gekommen und habe die ganze Familie zum Onkel gebracht. Sie habe gesehen, (…). Beim Onkel hätten sie das Haus nicht mehr verlassen dürfen.
E. 4.5 (…) J._______ führte anlässlich seiner Anhörung am 14. April 2021 aus ([…]A38/12 F41): Eines Tages sei sein Vater nach Hause gekommen. Er sei blass gewesen und habe nervös ausgesehen. Er, J._______, habe nachher festgestellt, dass das (…) sei. Nach diesem Vorfall habe der Vater sie zum Onkel mütterlicherseits nach K._______ gebracht. Der Vater habe sie gewarnt, von Zuhause wegzugehen. Der Vater habe gesagt: «Ihr müsst meinen Anweisungen folgen, bis ich euch etwas mehr sagen kann». Er selbst habe wegen (…), dass man den Vater umbringen wolle und dieser in Schwierigkeiten sei. Zirka eine Woche vor diesem Vorfall habe der Vater zu ihm gesagt: «Nach der Schule kommst du direkt nach Hause. Du darfst nicht mit deinen Freunden abmachen oder irgendwohin gehen».
E. 4.6 Die Beschwerdeführerin sagte an der Anhörung vom 14. April 2021 aus (A42/12 F65), dass ihr Vater eines Abends sehr nervös und blass nach Hause gekommen sei. Eilig habe er zu ihnen gesagt: «Sammelt eure Sa- chen. Wir gehen zum Onkel.» Er habe sie mit dem Auto zum Onkel ge- bracht. (…). Sie seien bis zum (…) 2018 beim Onkel geblieben. Während dieser Zeit habe sie der Vater ab und zu besucht. Er sei auch mit dem Onkel väterlicherseits zum Onkel mütterlicherseits gekommen. Sie seien in einem kleinen Zimmer gewesen. Erst am (…)2018 hätten sie das Haus verlassen. Danach seien sie in die Türkei eingereist.
E. 4.7 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid im Wesentli- chen damit, dass es schwer vorstellbar erscheine, dass die Asayesh auf- grund eines (…) Ermittlungen aufnehmen würde, verschiedene Schichtlei- ter zu ausführlichen Befragungen vorladen und schliesslich (…) vor zahl- reichen Zeugen verhaften und spurlos verschwinden lassen würde. Es er- scheine auch realitätsfremd, dass bis heute niemand etwas über den Ver- bleib der (…) wisse und dies offenbar auch keinen Niederschlag in der Öf- fentlichkeit beziehungsweise in den Medien gefunden habe, zumal die (…) Verschwundenen aus sehr einflussreichen Clans gestammt hätten. Weiter erstaune es, dass der Vater weder die vollständigen Namen (…) gekannt habe, obschon diese aus bekannten und einflussreichen Familien stam- men würden, noch irgendwelche Belege für die angeblichen Vorfälle habe einreichen können. Darüber hinaus falle auf, dass der Vater die
E-3327/2021 Seite 9 fluchtauslösenden Ereignisse sehr stereotyp und oberflächlich geschildert habe. Bemerkenswert sei sodann, dass die Familie von der latenten Be- drohung – immerhin habe der Vater angeblich ungefähr einhundert Droh- nachrichten erhalten – kaum etwas mitbekommen haben wolle und er seine Familie nicht über die Drohungen informiert habe. Obschon die An- rufer damit gedroht hätten, seiner Familie etwas anzutun, habe er kaum Massnahmen zu deren Schutz getroffen. Seine Kinder seien beispiels- weise bis kurz vor der Ausreise ganz normal zur Schule gegangen. Erst als er (…), habe die Familie den Ernst der Lage erkannt. Dieses Ereignis habe die ganze Familie zwar soweit übereinstimmend geschildert, auffallend sei allerdings, dass sowohl die Ehefrau als auch die Kinder bei der freien Schil- derung dieses spezifischen Ereignisses einen fast identischen Wortlaut be- nutzt haben. Dies deute stark auf einen auswendig gelernten Sachverhalt hin. Aufgrund der realitätsfremden und unsubstantiierten Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen angebracht. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen wäre, würden diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. In der autono- men Republik Kurdistan bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehör- den und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfra- struktur. Vorliegend gebe es keine Hinweise, dass die Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, zumal sie sich für den Schutz des Va- ters der Beschwerdeführerin eingesetzt sowie (…) einflussreicher, aber op- positioneller Clans verhaftet haben sollen.
E. 4.8 Im Beschwerdeverfahren vertritt die Beschwerdeführerin zur Flücht- lingseigenschaft und zum Asyl im Wesentlichen folgende Standpunkte: Die Vorinstanz verkenne die immense Bedeutung der Blutrache im Irak. Der Grundgedanke der Blutrache bestehe darin, dass der Täter bezie- hungsweise dessen Familie denselben Verlust erleiden solle wie das Opfer beziehungsweise dessen Familie. Deshalb könne der Täter selbst getötet werden; häufig werde aber an seiner Stelle ein naher Verwandter getötet. Die Blutrache könne sofort oder erst nach Jahren, auch nach längerem Ruhen der Fehde, ausgeübt werden. Blutrache verjähre nicht. Das «Recht» zur Blutrache könne über Generationen vererbt werden. Die Tö- tung oder Denunzierung eines Clan-Mitglieds fordere die Blutrache heraus. Es gehöre zum Ritual des Rachemordes, diesen vorher anzukündigen. Mit der Blutrache verbundene Gerechtigkeitsvorstellungen seien immer noch tief in der irakischen beziehungsweise irakisch-kurdischen und generell der
E-3327/2021 Seite 10 kurdischen Bevölkerung verankert. Noch in neuerer Zeit sei es selbst in Europa zu Fällen von Blutrache gekommen. Bei der vom Vater vorgebrach- ten Fluchtgeschichte handle es sich um einen geradezu «klassischen Fall von angedrohter Blutrache». Nach Meinung der Angehörigen (…) seien letztere vom (…) denunziert worden. Sie würden ihn als Verräter betrach- ten, der für das Verschwinden und die wahrscheinliche Tötung ihrer Fami- lienmitglieder verantwortlich sei. Dafür habe er zu büssen und müsse ge- tötet werden, selbst wenn die Tötung nicht aus einer persönlichen Betrof- fenheit heraus, sondern hauptsächlich aus Pflichtgefühl gegenüber der Fa- milie beziehungsweise dem Clan geschehe. Stellvertretend könne auch ei- nes der Kinder getötet werden. Wie nach Brauch üblich, sei die Tat dem Vater der Beschwerdeführerin angekündigt worden. Zu verweisen sei auch auf die Angabe des Vaters der Beschwerdeführerin zum Waffenbesitz im Irak. Die Geschehnisse seien vom (…) in eingängiger Art und Weise, ausführ- lich, klar und widerspruchsfrei kommuniziert worden. Seine Schilderungen würden auch zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb die Vorinstanz darauf schliesse, es handle sich bei den Schilderungen der übrigen Familienmitglieder um eine «auswendig ge- lernte Geschichte», da eine identische Wortwahl vorliege. Im Sommer 2019 sei Masrour Barzani zum Premier der Region gewählt worden, nachdem er zuvor sieben Jahre lang oberster Sicherheitsbeamter gewesen sei und die militärischen und zivilen Sicherheitskräfte kontrolliert habe, damit auch den Asayesh. Die Familie sei mächtig und bekleide hohe Posten in Politik und Wirtschaft und bereichere sich wohl auch im Ölge- schäft. So sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus vor- stellbar, dass Gegner des Barzani-Clans von Leuten des Asayesh festge- nommen worden seien. Der (…) habe denn auch anlässlich seiner Befra- gung ausgeführt, der Asayesh habe gesagt, (…). Es sei mehr als vorstell- bar, dass man (…) trotz Zeugen anschliessend habe verschwinden lassen. Gemäss einer Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Jordanien vom
28. April 2011 würden im Irak ganze Namensketten verwendet, die auf die familiäre Herkunft verweisen würden («tribalistisches» Element). Dabei sei der einzige Name, der immer gleichbleibe, der Eigenname beziehungs- weise der Vorname der Person, weshalb es dann möglich sei, dass jemand verschiedene Dokumente mit unterschiedlichen Namen besitzen könne. Implizit habe der Vater der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Anhörung
E-3327/2021 Seite 11 auf das komplizierte Namenssystem verwiesen und klar und deutlich die Vornamen (…) «L._______» und «M._______» genannt. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
E. 4.9 Die Vorinstanz nahm im Beschwerdeverfahren zu den Asylgründen nicht mehr Stellung.
E. 4.10 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil (…) vom (…) 2025 die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Vaters für fraglich erachtet, die Frage aber letztlich offengelassen, da ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug der Wegweisung be- stätigt. Damit entfällt die Grundlage für eine Reflexverfolgung. Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge ihre Heimat einzig we- gen der Probleme ihres Vaters verlassen, weder Probleme mit den kurdi- schen noch mit den irakischen Behörden gehabt und ist zudem weder po- litisch noch religiös tätig gewesen. Doch selbst wenn von der Möglichkeit einer Blutrache auszugehen wäre, so hat der Vater der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom
E. 4.11 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, eine Verfol- gungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft dar- zutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 11. Dezember 2019 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Rechtsprechungsgemäss verfügt er damit derzeit noch nicht über ein faktisches, gefestigtes Anwesenheits- recht in der Schweiz (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.). 5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt folglich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen nach Art. 8 EMRK. Die Wegweisung wurde insoweit zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3327/2021 Seite 13 5.4 Zwar führt die vorläufige Aufnahme eines Familienmitgliedes in der Re- gel auch zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie (EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 und 11a m.w.H.), indessen fand dieser Grundsatz nach dem bis zum 30. Mai 2024 gültig gewesenen Recht (Art. 85 aAbs. 7 AIG) keine An- wendung, wenn die Beziehung erst nach Erteilung der vorläufigen Auf- nahme eingegangen wurde (vgl. Urteile des BVGer D-6219/2023 vom
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 11. Dezember 2019 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Rechtsprechungsgemäss verfügt er damit derzeit noch nicht über ein faktisches, gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt folglich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen nach Art. 8 EMRK. Die Wegweisung wurde insoweit zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.4 Zwar führt die vorläufige Aufnahme eines Familienmitgliedes in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie (EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 und 11a m.w.H.), indessen fand dieser Grundsatz nach dem bis zum 30. Mai 2024 gültig gewesenen Recht (Art. 85 aAbs. 7 AIG) keine Anwendung, wenn die Beziehung erst nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme eingegangen wurde (vgl. Urteile des BVGer D-6219/2023 vom 14. April 2025 E. 8.3.2, D-6156/2019 vom 18. Januar 2022 E. 6.3.1.1 m.w.H.).
E. 5.5 Nachdem bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung offensichtlich weder ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme pendent gewesen war noch ein potentieller Anspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme des künftigen Ehemannes bestanden hat, verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG.
E. 5.6 Über ein allfälliges künftiges Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes wäre nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden, zumal darüber nach dem derzeit geltenden Recht (Art. 85 AIG in der seit 1. Juni 2024 geltenden Version) zu befinden wäre, während für den hier zu beurteilenden Fall, das vorrevidierte Recht Anwendung findet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.1 und Urteil des BVGer E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3).
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.3 ff. und seinem Urteil E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3 eine Rückkehr in die kurdischen Provinzen des Nordiraks als generell zumutbar erachtet, und für (...) G._______ ausdrücklich bejaht (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 15). Da die Beschwerdeführerin Teil einer Grossfamilie ist und die Vorinstanz zumindest im Verfahren (...) von einer gemeinsamen Rückkehr der gesamten Familie ausgeht, ist eine eingehende, individuelle Prüfung vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10).
E. 6.3.3 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, da die Beschwerdeführerin aus einer sicheren Provinz stamme und über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Irak und in Drittstaaten verfüge, das sie bereits bei ihrer Ausreise unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin sei - abgesehen von ihren psychischen Problemen - gesund und könne auch im Irak weiter behandelt werden und die notwendigen Medikamente erhalten.
E. 6.3.4 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, ihre Eltern hätten für die Flucht ihr gesamtes Hab und Gut verkauft und sich bei ihren Verwandten verschuldet, denen nunmehr dieses Geld fehle. Die Verwandten in N._______ und O._______ seien selbst unterstützungsbedürftig und müssten für ihre eigene Familien aufkommen. Die Familie der Beschwerdeführerin entstamme dem (...), bei dem sie Schutz finden könne. Die Schulbildung der Eltern sei nicht ausserordentlich. Bei einer Rückkehr stünde die Familie buchstäblich vor dem Nichts. Zudem seien fünf Geschwister im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht volljährig gewesen und verdienten besonderen Schutz nach Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention. Die Kinder hätten eine wechselvolle, traumatisierende Zeit hinter sich, seien im Rahmen des Dublin-Verfahrens brutal von der Mutter und den beiden älteren Brüdern weggerissen worden und bedürften stabiler Verhältnisse, um der Gefahr der weiteren Entwurzelung zu entkommen. Diverse weitere Eingaben sollen die Integration der Eltern und der Kinder dokumentieren. Sämtliche Familienmitglieder hätten weiterhin mehr oder weniger schwere gesundheitliche Probleme und befänden sich in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, was die Reintegration in der Heimat erschwere, zumal das Gesundheitssystem in der Heimat gerichtlich festgestellte Defizite aufweise. Ergänzend weist die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Reintegration vor allem für die Töchter erschwert sei, da diese zwischenzeitlich die Werte und Verhaltensweisen von Frauen in Europa übernommen hätten und sich mit dem Grundwert der Gleichstellung identifizieren würden. Wenn es Probleme zwischen einer Familie und einem Clan gebe, dann würden ältere Männer des Clans manchmal eine Heirat mit einem jungen Mädchen aus der anderen Familie fordern. Die Rechtsvertreterin verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des EUGH C-646/21 vom 11. Juni 2024. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Gefahr einer Zwangsheirat.
E. 6.3.5 Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind seit dem Verkauf des Hauses und der Darlehensaufnahme prekär (vgl. auch [...] BVGer act. 1 Beilagen 16/b und 16/c). Dennoch ist eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht angezeigt, und es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Familie nach einer Rückkehr in ihre Heimat wieder wirtschaftlich Fuss fassen wird, zumal der Vater vor der Ausreise beruflich gut etabliert gewesen war und die Familie über Vermögenswerte verfügt hatte. Zwischenzeitlich sind (...) Kinder erwachsen und können zum Unterhalt der Familie in der einen oder anderen Form beitragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Bruder der Beschwerdeführerin die Schule im Irak lediglich drei Tage vor der Abschlussprüfung verlassen hat (A38/12 F9) in der Schweiz erste Berufserfahrungen als Lernender Coiffeur EBA sammeln konnte, was ihm auch in seiner Heimat eine Arbeitsmöglichkeit eröffnen dürfte (vgl. hierzu [...] BVGer-act. 20 Beilagen 1 und 2; BVGer-act. 10 Beilage 4). Auch die Beschwerdeführerin selbst hat im Irak über lange Jahre die Schule besucht. Zudem hat die Familie in der Heimat Verwandte, die sie bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Der Staat Irak ist auch daran, das öffentliche Wohlfahrtssystem zu verbessern (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.7). Ergänzend sei die Möglichkeit der Rückkehrberatung und die finanzielle Rückkehrhilfe erwähnt. Der Eingabe der Eltern der Beschwerdeführerin vom 19. August 2024 ([...] BVGer-act. 19) lässt sich entnehmen, dass die Familienmitglieder weiterhin ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, wobei die psychische Belastung vor allem in der traumatischen Trennung während des Aufenthalts in Deutschland und in der Angst vor dem Vollzug der Wegweisung in die Heimat begründet ist (vgl. [...] BVGer-act. 19 Beilagen 11 und 18, vgl. auch [...] BVGer-act 13 Beilage 2.1; [...] BVGer-act. 10 Beilage 5, [...] BVGer-act. 9 Beilagen). Auch die Beschwerdeführerin selbst bedarf einer psychischen Behandlung (BVGer-act. 10 Beilage 3), die jedoch durch sprachliche Barrieren erschwert ist. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Familienmitglieder in der Heimat grundsätzlich weiterhin behandelt werden können (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8 ff.), soweit sie nach den nunmehr seit mehreren Jahren andauernden Therapien und aufgrund der veränderten Lebensumstände, mithin der effektiven Rückkehr in die Heimat fortbestehen. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nach der Rückkehr im Rahmen der Reintegration vor allem in der Anfangsphase neue Belastungen zu bewältigen sein werden, was jedoch nicht aussergewöhnlich und der Familie auch unter den gegebenen Umständen zuzumuten ist.
E. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 3. September 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsvertreterin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Eingabe vom 8. Dezember 2022 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der unter Berücksichtigung der koordinierten Verfahren geltend gemachte bisherige zeitliche Aufwand von total 4 Stunden 25 Minuten und die Auslagen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf total Fr. 1'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 9 Juni 2004 zur Blutrache im Irak sei die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, nicht gewährleistet. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) habe im Juni 2004 ebenfalls erklärt, die Machthaber im Nordirak seien zwar schutzwillig aber nicht in allen Fäl- len schutzfähig. Das norwegische Informationscenter für Herkunftsländer habe 2003 berichtet, es komme in den kurdischen Gebieten des Nordiraks immer noch zu Blutrache, auch wenn «Kurdistan» versuche, derartige Fälle mittels Mediation zu lösen. Die Vorinstanz habe dem Vater eine ergänzende Anhörung angekündigt, sie dann aber wieder abgesagt, da der «asylrelevante Sachverhalt erstellt sei». Folglich könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, ihre Vorbringen seien unsubstantiiert. Zudem würden die Aussagen im schweizerischen Asylverfahren mit den Vorbringen im deutschen Asylver- fahren übereinstimmen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spreche.
E. 14 April 2025 E. 8.3.2, D-6156/2019 vom 18. Januar 2022 E. 6.3.1.1 m.w.H.). 5.5 Nachdem bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung offen- sichtlich weder ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme pen- dent gewesen war noch ein potentieller Anspruch auf Einbezug in die vor- läufige Aufnahme des künftigen Ehemannes bestanden hat, verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Fami- lie nach Art. 44 AsylG. 5.6 Über ein allfälliges künftiges Gesuch der Beschwerdeführerin um Ein- bezug in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes wäre nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren zu entscheiden, zumal darüber nach dem der- zeit geltenden Recht (Art. 85 AIG in der seit 1. Juni 2024 geltenden Version) zu befinden wäre, während für den hier zu beurteilenden Fall, das vorrevi- dierte Recht Anwendung findet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-3327/2021 Seite 14 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.1 und Urteil des BVGer E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3). 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-3327/2021 Seite 15 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.3 ff. und seinem Urteil E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3 eine Rückkehr in die kurdischen Provinzen des Nordiraks als generell zumutbar erachtet, und für (…) G._______ aus- drücklich bejaht (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 15). Da die Beschwerdeführerin Teil einer Grossfamilie ist und die Vorinstanz zumindest im Verfahren (…) von einer gemeinsamen Rückkehr der gesam- ten Familie ausgeht, ist eine eingehende, individuelle Prüfung vorzuneh- men (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10). 6.3.3 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, da die Beschwerdeführerin aus einer siche- ren Provinz stamme und über ein grosses verwandtschaftliches Bezie- hungsnetz im Irak und in Drittstaaten verfüge, das sie bereits bei ihrer Aus- reise unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin sei – abgesehen von ihren psychischen Problemen – gesund und könne auch im Irak weiter behandelt werden und die notwendigen Medikamente erhalten. 6.3.4 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, ihre El- tern hätten für die Flucht ihr gesamtes Hab und Gut verkauft und sich bei ihren Verwandten verschuldet, denen nunmehr dieses Geld fehle. Die Ver- wandten in N._______ und O._______ seien selbst unterstützungsbedürf- tig und müssten für ihre eigene Familien aufkommen. Die Familie der Be- schwerdeführerin entstamme dem (…), bei dem sie Schutz finden könne. Die Schulbildung der Eltern sei nicht ausserordentlich. Bei einer Rückkehr stünde die Familie buchstäblich vor dem Nichts. Zudem seien fünf Ge- schwister im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht volljährig gewesen und verdienten besonderen Schutz nach Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonven- tion. Die Kinder hätten eine wechselvolle, traumatisierende Zeit hinter sich, seien im Rahmen des Dublin-Verfahrens brutal von der Mutter und den beiden älteren Brüdern weggerissen worden und bedürften stabiler
E-3327/2021 Seite 16 Verhältnisse, um der Gefahr der weiteren Entwurzelung zu entkommen. Diverse weitere Eingaben sollen die Integration der Eltern und der Kinder dokumentieren. Sämtliche Familienmitglieder hätten weiterhin mehr oder weniger schwere gesundheitliche Probleme und befänden sich in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, was die Reintegration in der Hei- mat erschwere, zumal das Gesundheitssystem in der Heimat gerichtlich festgestellte Defizite aufweise. Ergänzend weist die Rechtsvertreterin da- rauf hin, dass die Reintegration vor allem für die Töchter erschwert sei, da diese zwischenzeitlich die Werte und Verhaltensweisen von Frauen in Eu- ropa übernommen hätten und sich mit dem Grundwert der Gleichstellung identifizieren würden. Wenn es Probleme zwischen einer Familie und ei- nem Clan gebe, dann würden ältere Männer des Clans manchmal eine Heirat mit einem jungen Mädchen aus der anderen Familie fordern. Die Rechtsvertreterin verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des EUGH C-646/21 vom 11. Juni 2024. Sinngemäss beruft sich die Be- schwerdeführerin auf die Gefahr einer Zwangsheirat. 6.3.5 Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind seit dem Verkauf des Hauses und der Darlehensaufnahme prekär (vgl. auch […] BVGer act. 1 Beilagen 16/b und 16/c). Dennoch ist eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht angezeigt, und es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Familie nach einer Rückkehr in ihre Heimat wieder wirtschaftlich Fuss fassen wird, zumal der Vater vor der Ausreise beruflich gut etabliert gewesen war und die Familie über Vermögenswerte verfügt hatte. Zwischenzeitlich sind (…) Kinder erwachsen und können zum Unterhalt der Familie in der einen oder anderen Form beitragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Bruder der Beschwerdeführerin die Schule im Irak lediglich drei Tage vor der Ab- schlussprüfung verlassen hat (A38/12 F9) in der Schweiz erste Berufser- fahrungen als Lernender Coiffeur EBA sammeln konnte, was ihm auch in seiner Heimat eine Arbeitsmöglichkeit eröffnen dürfte (vgl. hierzu […] BVGer-act. 20 Beilagen 1 und 2; BVGer-act. 10 Beilage 4). Auch die Be- schwerdeführerin selbst hat im Irak über lange Jahre die Schule besucht. Zudem hat die Familie in der Heimat Verwandte, die sie bei der Wiederein- gliederung unterstützen können. Der Staat Irak ist auch daran, das öffent- liche Wohlfahrtssystem zu verbessern (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.7). Ergänzend sei die Möglichkeit der Rückkehrberatung und die finanzielle Rückkehrhilfe erwähnt. Der Eingabe der Eltern der Beschwerdeführerin vom 19. August 2024 ([…] BVGer-act. 19) lässt sich entnehmen, dass die Familienmitglieder
E-3327/2021 Seite 17 weiterhin ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, wo- bei die psychische Belastung vor allem in der traumatischen Trennung während des Aufenthalts in Deutschland und in der Angst vor dem Vollzug der Wegweisung in die Heimat begründet ist (vgl. […] BVGer-act. 19 Bei- lagen 11 und 18, vgl. auch […] BVGer-act 13 Beilage 2.1; […] BVGer-act. 10 Beilage 5, […] BVGer-act. 9 Beilagen). Auch die Beschwerdeführerin selbst bedarf einer psychischen Behandlung (BVGer-act. 10 Beilage 3), die jedoch durch sprachliche Barrieren erschwert ist. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Familienmit- glieder in der Heimat grundsätzlich weiterhin behandelt werden können (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8 ff.), soweit sie nach den nunmehr seit mehreren Jahren andauern- den Therapien und aufgrund der veränderten Lebensumstände, mithin der effektiven Rückkehr in die Heimat fortbestehen. Es ist jedoch nicht zu ver- kennen, dass nach der Rückkehr im Rahmen der Reintegration vor allem in der Anfangsphase neue Belastungen zu bewältigen sein werden, was jedoch nicht aussergewöhnlich und der Familie auch unter den gegebenen Umständen zuzumuten ist. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
E-3327/2021 Seite 18 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwi- schenverfügung vom 3. September 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsvertreterin bestellt. Dem- nach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Ho- norars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwal- tungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan- satz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Ver- treter ausgeht und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Eingabe vom 8. Dezember 2022 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der unter Berücksichtigung der koordinierten Verfahren geltend gemachte bisherige zeitliche Aufwand von total 4 Stunden 25 Mi- nuten und die Auslagen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Ho- norar auf total Fr. 1’000.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3327/2021 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin MLaw Lara Märki, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3327/2021 Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Familie der Beschwerdeführerin stammt aus dem kurdischen Teil des Iraks. Sie verliess deren Angaben zufolge am (...) 2018 ihre Heimat und reiste per Auto in die Türkei ein, von wo aus sie sich anschliessend per Flugzeug nach Istanbul begab. Anschliessend reisten die Familienangehörigen auf dem Landweg nach Griechenland, wo sie sich als syrische Flüchtlinge registrieren liessen, weil sie befürchteten, von Landsleuten erkannt zu werden. Weil die erste Befragung in Griechenland erst für 2022 angesetzt worden war, reisten sie nach Deutschland weiter, wo sie wiederum ein Asylgesuch stellten. Im Rahmen des Dublin-Abkommens wurde ein Teil der Familie am (...) 2020 von den deutschen Behörden nach Kroatien überstellt. Die beiden ältesten Söhne waren damals bei einem Freund, weshalb sie nicht ausgeschafft werden konnten. Die Mutter brach anlässlich der Ausschaffung zusammen und musste hospitalisiert werden, weshalb sie ebenfalls in Deutschland zurückblieb. Ungefähr vier Monate später reiste der Vater mit den Kindern erneut nach Deutschland und fand sich mit der Mutter und den übrigen Kindern wieder zusammen. Dann ging die Familie nach B._______, wo sie ein weiteres Asylgesuch stellte. Bei der Aufnahme der Fingerabdrücke stellten die deutschen Behörden fest, dass die Familie vorher in C._______ registriert worden war und brachten sie daraufhin wieder dorthin zurück. Nach einigen Monaten reiste die Familie am (...) 2020 mit dem Zug über Stuttgart nach Zürich. Die Eltern ersuchten für sich und die minderjährigen Kinder am 16. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl. Auch die beiden erwachsenen Kinder stellten gleichentags ein Asylgesuch. In der Folge wurde die Familie dem Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz zugewiesen. Aktuell lebt die Familie im Kanton D._______. A.b Nach weiteren Abklärungen wurde die Familie am 1. April 2021 dem nationalen Verfahren beziehungsweise am 21. April 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Das SEM hörte den Vater am 14. April 2021 sowie die Mutter und die beiden Töchter am 16. April 2021 zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin wurde am 14. April 2021 angehört. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 verzichtete die Rechtsvertreterin auf die Durchführung einer ergänzenden Anhörung. Mit Asylentscheid vom 18. Juni 2021 wies das SEM die Asylgesuche der Eltern und der minderjährigen Kinder ab. Mit zwei weiteren Entscheiden vom gleichen Tag wies es auch die Asylgesuche der beiden erwachsenen Kinder ab. A.c Aktenkundig sind sodann einige Kopien von Reisepässen und Identitätskarten im Original und in Kopie, die Besitzurkunde des Hauses im Irak und die Vollmacht für den Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin zum Verkauf des Hauses, eine Anzeige bei der kroatischen Polizei sowie diverse medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder. B. B.a Die Eltern erhoben am 20. Juli 2021 für sich und ihre minderjährigen Kinder gegen den Asylentscheid vom 18. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete für deren Beschwerde unter der Nummer (...) ein Verfahren. Auch die beiden erwachsenen Kinder beschwerten sich gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht gegen ihre negativen Asylentscheide. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete hierfür zwei separate Verfahren unter den Nummern (...) und (...). Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner beantragt sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie vorab die Vereinigung der Beschwerdeverfahren sämtlicher Familienmitglieder sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen unter anderem diverse Presseerzeugnisse zum Thema «Blutrache», eine Auskunft der Vertretung in Jordanien zur Namensführung vom 28. April 2011, ein Referenzschreiben vom 18. Juli 2021 und zwei staatliche Unterstützungserklärungen vom 9. Juli 2021 bei. Ergänzend wurden zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab, informierte über die Koordination der drei Beschwerdeverfahren, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und bestellte Rechtsanwältin MLaw Lara Märki (HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aarau) als unentgeltliche Rechtsbeiständin. B.c Das SEM hielt am 15. September 2021 an seinen bisherigen Ausführungen fest und verzichtete auf eine Vernehmlassung. B.d Am 12. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. B.e Am 7. Dezember 2022 gingen im Verfahren (...) eine weitere unaufgeforderte Eingabe sowie zahlreiche medizinische Unterlagen und Ausbildungsunterlagen ins Recht. B.f Am 8. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Eingabe, weitere Beweismittel sowie eine Kostennote ein. B.g Mit Schreiben vom 4. April 2024 erkundigte sich die unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verfahren (...) nach dem Stand des Verfahrens und reichte erneut diverse Beweismittel ein. B.h Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Vor-instanz am 15. Mai 2024 eine weitere Vernehmlassung ein. C. C.a Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2021 in elektronischer Form vor. C.b Gleichzeitig mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid ergehen auch die Beschwerdeentscheide der Eltern und jüngeren Geschwister ([...]) und des ältesten Bruders ([...]). C.c Am 2. Mai 2025 wies das SEM das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes Mellingen vom 30. April 2025 gleichentags E._______, (...) Staatsagehöriger mit Wohnsitz in F._______, geheiratet hat. C.d Gemäss Eintrag im ZEMIS, eingesehen am 7. Mai 2025, handelt es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen abgewiesenen Asylbewerber, dem mit Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019 die vorläufige Aufnahme ohne Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Am 9. Januar 2020 wurde ein Ausweis F ausgestellt. Dieser wurde jeweils verlängert, letztmals am 9. Januar 2025 bis zum 9. Januar 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 31a Abs. 4 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17; zum Ganzen: Urteil des BVGer E-7099/2013 vom 2. Dezember 2042 E. 3.1). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Vater der Familie führte zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. April 2021, [e-Vorakten: {...} A135/20]), er habe in G._______ gelebt und dort (...) gearbeitet. Er sei einer von drei Schichtleitern und für neun Mitarbeiter verantwortlich gewesen. Eines Tages sei er vom irakischen Inlandgeheimdienst «Asayesh» auf den Posten bestellt worden. Dort seien ihm zwei Videofilme gezeigt worden, in welchen zwei Stimmen den Bewohnern von G._______ mitgeteilt hätten, dass (...). Die Beamten hätten ihn aufgefordert, die Stimmen zu identifizieren, aber er habe diese Stimmen nicht erkannt. Daraufhin hätten sie ihn gebeten, ihnen bei der Aufklärung der Angelegenheit behilflich zu sein und die im Film sprechenden Personen ausfindig zu machen, da die Täter unter (...) zu suchen seien. Danach habe er (...) aufgefordert, sich freiwillig zu stellen. Eine Weile später hätten zwei zivilgekleidete Personen das Büro des Leiters aufgesucht, der darauf (...) zusammengerufen habe. Danach seien (...) in Handschellen abgeführt worden. Sie würden seither vermisst. Rund einen Monat später habe er einen Anruf von einer unbekannten Nummer erhalten. Der Anrufer habe ihn des Verrats (...) bezichtigt und ihm mit Rache gedroht. Er habe sich vergeblich bemüht, zu erklären, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Er habe dann noch weitere solche Anrufe erhalten und sei aufgefordert worden, zu den Asayesh zu gehen und zu erklären, dass die (...) unschuldig seien, andernfalls man seinen Kindern etwas antue. Später sei er auf dem Nachhauseweg (...). Er sei geflohen und habe sofort die Asayesh aufgesucht und den Vorfall gemeldet. Die Beamten hätten umgehend nach den Tätern gesucht. Am Abend hätten sie ihn nach Hause begleitet. Darauf habe er seine Familie angehalten, ihre Sachen zu packen und habe sie zum Bruder seiner Ehefrau gebracht. Sein eigener Bruder habe in der Folge mit den beiden Clans der verschwundenen (...) erfolglos versucht, eine Lösung zu finden. Darauf habe man beschlossen, das Land zu verlassen. 4.2 Die Mutter der Familie gab anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 ([...] A142/16) zu Protokoll, ihr Ehemann habe ihr einige Tage vor dem (...)-Vorfall mitgeteilt, dass er (...) bedroht werde, sie auf die Kinder Acht geben und diese nicht mehr hinauslassen solle. Sie sei dabei gewesen das Abendessen vorzubereiten als ihr Mann am frühen Abend nach Hause gekommen sei und gesagt habe, sie sollten sich bereit machen, er bringe sie. (...). Sie hätten vor Angst schnell zusammengepackt und dann habe er sie zu ihrem Bruder gebracht. Er habe im Auto nichts gesagt wegen der Kinder. 4.3 (...) H._______ erzählte anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 ([...] A144/9), dass ihr Bruder an besagtem Vorabend die Haustüre geöffnet habe. Der Vater habe ängstlich ausgesehen und schnell geatmet. (...). Sie hätten dann schnell alles zusammengepackt, seien zum Onkel mütterlicherseits gegangen und hätten das Haus bis zur Ausreise nicht mehr verlassen dürfen. 4.4 (...) I._______ führte anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 aus ([...] A143/6), dass sie an ihrem letzten Schultag im Irak nach Hause gekommen sei und gespielt habe. Dann sei der Vater nach Hause gekommen und habe die ganze Familie zum Onkel gebracht. Sie habe gesehen, (...). Beim Onkel hätten sie das Haus nicht mehr verlassen dürfen. 4.5 (...) J._______ führte anlässlich seiner Anhörung am 14. April 2021 aus ([...]A38/12 F41): Eines Tages sei sein Vater nach Hause gekommen. Er sei blass gewesen und habe nervös ausgesehen. Er, J._______, habe nachher festgestellt, dass das (...) sei. Nach diesem Vorfall habe der Vater sie zum Onkel mütterlicherseits nach K._______ gebracht. Der Vater habe sie gewarnt, von Zuhause wegzugehen. Der Vater habe gesagt: «Ihr müsst meinen Anweisungen folgen, bis ich euch etwas mehr sagen kann». Er selbst habe wegen (...), dass man den Vater umbringen wolle und dieser in Schwierigkeiten sei. Zirka eine Woche vor diesem Vorfall habe der Vater zu ihm gesagt: «Nach der Schule kommst du direkt nach Hause. Du darfst nicht mit deinen Freunden abmachen oder irgendwohin gehen». 4.6 Die Beschwerdeführerin sagte an der Anhörung vom 14. April 2021 aus (A42/12 F65), dass ihr Vater eines Abends sehr nervös und blass nach Hause gekommen sei. Eilig habe er zu ihnen gesagt: «Sammelt eure Sachen. Wir gehen zum Onkel.» Er habe sie mit dem Auto zum Onkel gebracht. (...). Sie seien bis zum (...) 2018 beim Onkel geblieben. Während dieser Zeit habe sie der Vater ab und zu besucht. Er sei auch mit dem Onkel väterlicherseits zum Onkel mütterlicherseits gekommen. Sie seien in einem kleinen Zimmer gewesen. Erst am (...)2018 hätten sie das Haus verlassen. Danach seien sie in die Türkei eingereist. 4.7 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass es schwer vorstellbar erscheine, dass die Asayesh aufgrund eines (...) Ermittlungen aufnehmen würde, verschiedene Schichtleiter zu ausführlichen Befragungen vorladen und schliesslich (...) vor zahlreichen Zeugen verhaften und spurlos verschwinden lassen würde. Es erscheine auch realitätsfremd, dass bis heute niemand etwas über den Verbleib der (...) wisse und dies offenbar auch keinen Niederschlag in der Öffentlichkeit beziehungsweise in den Medien gefunden habe, zumal die (...) Verschwundenen aus sehr einflussreichen Clans gestammt hätten. Weiter erstaune es, dass der Vater weder die vollständigen Namen (...) gekannt habe, obschon diese aus bekannten und einflussreichen Familien stammen würden, noch irgendwelche Belege für die angeblichen Vorfälle habe einreichen können. Darüber hinaus falle auf, dass der Vater die fluchtauslösenden Ereignisse sehr stereotyp und oberflächlich geschildert habe. Bemerkenswert sei sodann, dass die Familie von der latenten Bedrohung - immerhin habe der Vater angeblich ungefähr einhundert Drohnachrichten erhalten - kaum etwas mitbekommen haben wolle und er seine Familie nicht über die Drohungen informiert habe. Obschon die Anrufer damit gedroht hätten, seiner Familie etwas anzutun, habe er kaum Massnahmen zu deren Schutz getroffen. Seine Kinder seien beispielsweise bis kurz vor der Ausreise ganz normal zur Schule gegangen. Erst als er (...), habe die Familie den Ernst der Lage erkannt. Dieses Ereignis habe die ganze Familie zwar soweit übereinstimmend geschildert, auffallend sei allerdings, dass sowohl die Ehefrau als auch die Kinder bei der freien Schilderung dieses spezifischen Ereignisses einen fast identischen Wortlaut benutzt haben. Dies deute stark auf einen auswendig gelernten Sachverhalt hin. Aufgrund der realitätsfremden und unsubstantiierten Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angebracht. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen wäre, würden diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. In der autonomen Republik Kurdistan bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Vorliegend gebe es keine Hinweise, dass die Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, zumal sie sich für den Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin eingesetzt sowie (...) einflussreicher, aber oppositioneller Clans verhaftet haben sollen. 4.8 Im Beschwerdeverfahren vertritt die Beschwerdeführerin zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl im Wesentlichen folgende Standpunkte: Die Vorinstanz verkenne die immense Bedeutung der Blutrache im Irak. Der Grundgedanke der Blutrache bestehe darin, dass der Täter beziehungsweise dessen Familie denselben Verlust erleiden solle wie das Opfer beziehungsweise dessen Familie. Deshalb könne der Täter selbst getötet werden; häufig werde aber an seiner Stelle ein naher Verwandter getötet. Die Blutrache könne sofort oder erst nach Jahren, auch nach längerem Ruhen der Fehde, ausgeübt werden. Blutrache verjähre nicht. Das «Recht» zur Blutrache könne über Generationen vererbt werden. Die Tötung oder Denunzierung eines Clan-Mitglieds fordere die Blutrache heraus. Es gehöre zum Ritual des Rachemordes, diesen vorher anzukündigen. Mit der Blutrache verbundene Gerechtigkeitsvorstellungen seien immer noch tief in der irakischen beziehungsweise irakisch-kurdischen und generell der kurdischen Bevölkerung verankert. Noch in neuerer Zeit sei es selbst in Europa zu Fällen von Blutrache gekommen. Bei der vom Vater vorgebrachten Fluchtgeschichte handle es sich um einen geradezu «klassischen Fall von angedrohter Blutrache». Nach Meinung der Angehörigen (...) seien letztere vom (...) denunziert worden. Sie würden ihn als Verräter betrachten, der für das Verschwinden und die wahrscheinliche Tötung ihrer Familienmitglieder verantwortlich sei. Dafür habe er zu büssen und müsse getötet werden, selbst wenn die Tötung nicht aus einer persönlichen Betroffenheit heraus, sondern hauptsächlich aus Pflichtgefühl gegenüber der Familie beziehungsweise dem Clan geschehe. Stellvertretend könne auch eines der Kinder getötet werden. Wie nach Brauch üblich, sei die Tat dem Vater der Beschwerdeführerin angekündigt worden. Zu verweisen sei auch auf die Angabe des Vaters der Beschwerdeführerin zum Waffenbesitz im Irak. Die Geschehnisse seien vom (...) in eingängiger Art und Weise, ausführlich, klar und widerspruchsfrei kommuniziert worden. Seine Schilderungen würden auch zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb die Vorinstanz darauf schliesse, es handle sich bei den Schilderungen der übrigen Familienmitglieder um eine «auswendig gelernte Geschichte», da eine identische Wortwahl vorliege. Im Sommer 2019 sei Masrour Barzani zum Premier der Region gewählt worden, nachdem er zuvor sieben Jahre lang oberster Sicherheitsbeamter gewesen sei und die militärischen und zivilen Sicherheitskräfte kontrolliert habe, damit auch den Asayesh. Die Familie sei mächtig und bekleide hohe Posten in Politik und Wirtschaft und bereichere sich wohl auch im Ölgeschäft. So sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus vorstellbar, dass Gegner des Barzani-Clans von Leuten des Asayesh festgenommen worden seien. Der (...) habe denn auch anlässlich seiner Befragung ausgeführt, der Asayesh habe gesagt, (...). Es sei mehr als vorstellbar, dass man (...) trotz Zeugen anschliessend habe verschwinden lassen. Gemäss einer Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Jordanien vom 28. April 2011 würden im Irak ganze Namensketten verwendet, die auf die familiäre Herkunft verweisen würden («tribalistisches» Element). Dabei sei der einzige Name, der immer gleichbleibe, der Eigenname beziehungsweise der Vorname der Person, weshalb es dann möglich sei, dass jemand verschiedene Dokumente mit unterschiedlichen Namen besitzen könne. Implizit habe der Vater der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Anhörung auf das komplizierte Namenssystem verwiesen und klar und deutlich die Vornamen (...) «L._______» und «M._______» genannt. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Juni 2004 zur Blutrache im Irak sei die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, nicht gewährleistet. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) habe im Juni 2004 ebenfalls erklärt, die Machthaber im Nordirak seien zwar schutzwillig aber nicht in allen Fällen schutzfähig. Das norwegische Informationscenter für Herkunftsländer habe 2003 berichtet, es komme in den kurdischen Gebieten des Nordiraks immer noch zu Blutrache, auch wenn «Kurdistan» versuche, derartige Fälle mittels Mediation zu lösen. Die Vorinstanz habe dem Vater eine ergänzende Anhörung angekündigt, sie dann aber wieder abgesagt, da der «asylrelevante Sachverhalt erstellt sei». Folglich könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, ihre Vorbringen seien unsubstantiiert. Zudem würden die Aussagen im schweizerischen Asylverfahren mit den Vorbringen im deutschen Asylverfahren übereinstimmen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spreche. 4.9 Die Vorinstanz nahm im Beschwerdeverfahren zu den Asylgründen nicht mehr Stellung. 4.10 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil (...) vom (...) 2025 die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Vaters für fraglich erachtet, die Frage aber letztlich offengelassen, da ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug der Wegweisung bestätigt. Damit entfällt die Grundlage für eine Reflexverfolgung. Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge ihre Heimat einzig wegen der Probleme ihres Vaters verlassen, weder Probleme mit den kurdischen noch mit den irakischen Behörden gehabt und ist zudem weder politisch noch religiös tätig gewesen. Doch selbst wenn von der Möglichkeit einer Blutrache auszugehen wäre, so hat der Vater der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 14. April 2021 ausgeführt, dass er (...), zu den Asayesh gefahren sei und sie über den Vorfall informiert habe ([...] A135/20 F110). Diese hätten sich sofort auf die Suche nach den Tätern gemacht und hätten ihn schliesslich nach Hause begleitet ([...] A135/20 F110). Dies legt durchaus nahe, dass der Vater der Beschwerdeführerin und infolgedessen auch die Beschwerdeführerin selbst mit dem Schutz der staatlichen Behörden im Nordirak rechnen konnte (zur Unterstellung der Asayesh unter die Regierung siehe Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.3.2), zumal der Vater der Beschwerdeführerin im Auftrag der Asayesh gehandelt haben soll. Unter diesen Umständen ist vom Schutzwillen der nordirakischen Behörden auszugehen. Aufgrund der bestehenden Strukturen im Nordirak ist auch die Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden zu bejahen (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-913/2024 vom 19. März 2024 E. 8.1 und 9), selbst wenn eine solche nicht garantiert werden kann. Immerhin handelt es sich bei der Familie der Beschwerdeführerin gemäss den Akten nicht um Regimekritiker oder politisch aktive Personen, (...). Auch steht die Ursache für die Blutrache nicht im Zusammenhang mit (häuslicher) Gewalt gegen Frauen. Ergänzend ist anzumerken, dass ein vollumfänglicher Schutz vor Blutrache auch ausserhalb der Landesgrenzen nicht möglich wäre. Im Ergebnis bedarf die Beschwerdeführerin nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 ff.), weshalb ihre Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. 4.11 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 11. Dezember 2019 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Rechtsprechungsgemäss verfügt er damit derzeit noch nicht über ein faktisches, gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.). 5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt folglich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen nach Art. 8 EMRK. Die Wegweisung wurde insoweit zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.4 Zwar führt die vorläufige Aufnahme eines Familienmitgliedes in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie (EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 und 11a m.w.H.), indessen fand dieser Grundsatz nach dem bis zum 30. Mai 2024 gültig gewesenen Recht (Art. 85 aAbs. 7 AIG) keine Anwendung, wenn die Beziehung erst nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme eingegangen wurde (vgl. Urteile des BVGer D-6219/2023 vom 14. April 2025 E. 8.3.2, D-6156/2019 vom 18. Januar 2022 E. 6.3.1.1 m.w.H.). 5.5 Nachdem bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung offensichtlich weder ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme pendent gewesen war noch ein potentieller Anspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme des künftigen Ehemannes bestanden hat, verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG. 5.6 Über ein allfälliges künftiges Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes wäre nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden, zumal darüber nach dem derzeit geltenden Recht (Art. 85 AIG in der seit 1. Juni 2024 geltenden Version) zu befinden wäre, während für den hier zu beurteilenden Fall, das vorrevidierte Recht Anwendung findet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.1 und Urteil des BVGer E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3). 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.3 ff. und seinem Urteil E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3 eine Rückkehr in die kurdischen Provinzen des Nordiraks als generell zumutbar erachtet, und für (...) G._______ ausdrücklich bejaht (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 15). Da die Beschwerdeführerin Teil einer Grossfamilie ist und die Vorinstanz zumindest im Verfahren (...) von einer gemeinsamen Rückkehr der gesamten Familie ausgeht, ist eine eingehende, individuelle Prüfung vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10). 6.3.3 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, da die Beschwerdeführerin aus einer sicheren Provinz stamme und über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Irak und in Drittstaaten verfüge, das sie bereits bei ihrer Ausreise unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin sei - abgesehen von ihren psychischen Problemen - gesund und könne auch im Irak weiter behandelt werden und die notwendigen Medikamente erhalten. 6.3.4 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, ihre Eltern hätten für die Flucht ihr gesamtes Hab und Gut verkauft und sich bei ihren Verwandten verschuldet, denen nunmehr dieses Geld fehle. Die Verwandten in N._______ und O._______ seien selbst unterstützungsbedürftig und müssten für ihre eigene Familien aufkommen. Die Familie der Beschwerdeführerin entstamme dem (...), bei dem sie Schutz finden könne. Die Schulbildung der Eltern sei nicht ausserordentlich. Bei einer Rückkehr stünde die Familie buchstäblich vor dem Nichts. Zudem seien fünf Geschwister im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht volljährig gewesen und verdienten besonderen Schutz nach Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention. Die Kinder hätten eine wechselvolle, traumatisierende Zeit hinter sich, seien im Rahmen des Dublin-Verfahrens brutal von der Mutter und den beiden älteren Brüdern weggerissen worden und bedürften stabiler Verhältnisse, um der Gefahr der weiteren Entwurzelung zu entkommen. Diverse weitere Eingaben sollen die Integration der Eltern und der Kinder dokumentieren. Sämtliche Familienmitglieder hätten weiterhin mehr oder weniger schwere gesundheitliche Probleme und befänden sich in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, was die Reintegration in der Heimat erschwere, zumal das Gesundheitssystem in der Heimat gerichtlich festgestellte Defizite aufweise. Ergänzend weist die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Reintegration vor allem für die Töchter erschwert sei, da diese zwischenzeitlich die Werte und Verhaltensweisen von Frauen in Europa übernommen hätten und sich mit dem Grundwert der Gleichstellung identifizieren würden. Wenn es Probleme zwischen einer Familie und einem Clan gebe, dann würden ältere Männer des Clans manchmal eine Heirat mit einem jungen Mädchen aus der anderen Familie fordern. Die Rechtsvertreterin verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des EUGH C-646/21 vom 11. Juni 2024. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Gefahr einer Zwangsheirat. 6.3.5 Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind seit dem Verkauf des Hauses und der Darlehensaufnahme prekär (vgl. auch [...] BVGer act. 1 Beilagen 16/b und 16/c). Dennoch ist eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht angezeigt, und es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Familie nach einer Rückkehr in ihre Heimat wieder wirtschaftlich Fuss fassen wird, zumal der Vater vor der Ausreise beruflich gut etabliert gewesen war und die Familie über Vermögenswerte verfügt hatte. Zwischenzeitlich sind (...) Kinder erwachsen und können zum Unterhalt der Familie in der einen oder anderen Form beitragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Bruder der Beschwerdeführerin die Schule im Irak lediglich drei Tage vor der Abschlussprüfung verlassen hat (A38/12 F9) in der Schweiz erste Berufserfahrungen als Lernender Coiffeur EBA sammeln konnte, was ihm auch in seiner Heimat eine Arbeitsmöglichkeit eröffnen dürfte (vgl. hierzu [...] BVGer-act. 20 Beilagen 1 und 2; BVGer-act. 10 Beilage 4). Auch die Beschwerdeführerin selbst hat im Irak über lange Jahre die Schule besucht. Zudem hat die Familie in der Heimat Verwandte, die sie bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Der Staat Irak ist auch daran, das öffentliche Wohlfahrtssystem zu verbessern (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.7). Ergänzend sei die Möglichkeit der Rückkehrberatung und die finanzielle Rückkehrhilfe erwähnt. Der Eingabe der Eltern der Beschwerdeführerin vom 19. August 2024 ([...] BVGer-act. 19) lässt sich entnehmen, dass die Familienmitglieder weiterhin ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, wobei die psychische Belastung vor allem in der traumatischen Trennung während des Aufenthalts in Deutschland und in der Angst vor dem Vollzug der Wegweisung in die Heimat begründet ist (vgl. [...] BVGer-act. 19 Beilagen 11 und 18, vgl. auch [...] BVGer-act 13 Beilage 2.1; [...] BVGer-act. 10 Beilage 5, [...] BVGer-act. 9 Beilagen). Auch die Beschwerdeführerin selbst bedarf einer psychischen Behandlung (BVGer-act. 10 Beilage 3), die jedoch durch sprachliche Barrieren erschwert ist. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Familienmitglieder in der Heimat grundsätzlich weiterhin behandelt werden können (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8 ff.), soweit sie nach den nunmehr seit mehreren Jahren andauernden Therapien und aufgrund der veränderten Lebensumstände, mithin der effektiven Rückkehr in die Heimat fortbestehen. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nach der Rückkehr im Rahmen der Reintegration vor allem in der Anfangsphase neue Belastungen zu bewältigen sein werden, was jedoch nicht aussergewöhnlich und der Familie auch unter den gegebenen Umständen zuzumuten ist. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 3. September 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsvertreterin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Eingabe vom 8. Dezember 2022 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der unter Berücksichtigung der koordinierten Verfahren geltend gemachte bisherige zeitliche Aufwand von total 4 Stunden 25 Minuten und die Auslagen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf total Fr. 1'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin MLaw Lara Märki, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: